Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 3470/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Abbruchsanordnung und begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.
Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr.: ... auf der Gemarkung der Beigeladenen. Dieses liegt im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "...", der seit dem 07.01.1972 rechtsverbindlich ist. Dieser setzt für das Grundstück des Klägers Baugrenzen auf der östlichen, südlichen und westlichen Seite fest. Dem Kläger wurde am 20.12.1972 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses, am 30.11.1990 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports auf der südlichen Grundstücksseite erteilt. In unmittelbarem oder engem zeitlichen Zusammenhang, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 1989/90, erweiterte der Kläger den Balkon über dem Carport zu einem Wintergarten, der die Baugrenze auf einer Länge von 5,06 m in einer Tiefe von 4,09 m überschreitet.
Am 07.03.2008 wurde das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis von der Beigeladenen von der ungenehmigten Errichtung des Wintergartens informiert und um Überprüfung gebeten. Es forderte den Kläger auf, Bestandspläne einzureichen. Dieser beantragte am 09.07.2008 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Wintergarten unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens machte der Kläger geltend, er sei davon ausgegangen, dass es für die Errichtung des Wintergartens keiner Baugenehmigung bedürfe, da zuvor der Carport problemlos genehmigt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich insoweit um eine Art Überdachung der Terrasse handele. Zwischenzeitlich seien etwa 18 Jahre vergangen. Den jeweiligen Bürgermeistern und Ortsbaumeistern der Beigeladenen sei die Baulichkeit bestens bekannt gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit erhoben worden. Er sei jetzt ..., seine Ehefrau ... Jahre alt. Für beide wäre es fatal, wenn die Baulichkeiten über dem Carport, auf welche sie sich eingerichtet hätten, zurückgebaut oder gar ganz entfernt werden müssten. Die erforderlichen Kosten in Höhe von ca. 15.000 EUR könnten sie schwerlich aufbringen.
Mit Verfügung vom 08.06.2009 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens ab und ordnete seinen Abbruch auf das mit Baugenehmigung vom 20.12.1972 genehmigte Maß - 1,50 m vor die Außenwand vortretend und 5 m Breite - an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der bereits errichtete Wintergarten die südöstliche Baugrenze um eine Tiefe von 4,09 m auf einer Länge von 5,06 m überschreite. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO lägen nicht vor, da die Überschreitung nicht nur geringfügig und der Wintergarten kein untergeordneter Bauteil sei. Eine Befreiung von den Festsetzungen könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die beantragte Befreiung städtebaulich nicht vertretbar sei. Die Anordnung des teilweisen Abbruchs finde ihre Ermächtigungsgrundlage in § 65 LBauO. Der Wintergarten sei formell und materiell rechtswidrig, auf andere Weise könnten rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden. Hinter dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Zustände und an der Bekämpfung des Bauens ohne Genehmigung hätten das Alter des Klägers und seiner Ehefrau zurückzustehen. Wer ohne Genehmigung baue, trage das Risiko der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes. Auch die Höhe der Abbruchskosten sei grundsätzlich kein sachgerechter Gesichtspunkt, der gegen den Erlass einer Abbruchsanordnung spreche. Auf den Grundsatz der Verwirkung könne sich der Kläger nicht berufen, da ein Verhalten der Baurechtsbehörde, aufgrund dessen der Kläger zu der Annahme berechtigt gewesen sei, die Behörde werde nicht einschreiten, nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, sowohl die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO als auch für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes lägen vor. Zudem sei die Befugnis zum Einschreiten verwirkt, da der Wintergarten trotz Kenntnis der Beigeladenen über 18 Jahre unbeanstandet geblieben sei.
Mit Bescheid vom 04.11.2009 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO seien nicht gegeben, da die Überschreitung der Baugrenze nicht geringfügig sei und der Wintergarten mit seinen Maßen keinen untergeordneten Bauteil darstelle. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung lägen nicht vor, da mit ihrer Erteilung die Grundzüge der Planung, nämlich die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, berührt würden. Die Voraussetzungen für die Anordnung des teilweisen Abbruchs lägen vor, da der Wintergarten seit seiner Errichtung fortlaufend baurechtswidrig gewesen sei. Die Abbruchsanordnung sei verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Nur durch den angeordneten Rückbau des Wintergartens auf das mit der Baugenehmigung vom 20.12.1972 genehmigte Maß könnten baurechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden. Das durch § 65 Abs. 1 LBauO eingeräumte Ermessen habe das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt. Dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sei gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes der Vorzug zu geben. Es entspreche Sinn und Zweck des § 65 LBauO die Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen anzuordnen. Das Landratsamt habe die öffentlichen Interessen mit den Interessen des Klägers ordnungsgemäß abgewogen. Es habe insbesondere auch das Alter des Klägers und seiner Ehefrau mit in die Ermessensentscheidung einbezogen. Es habe zu Recht darauf hingewiesen, dass nur ein relativ untergeordneter Bauteil abgebrochen werden müsse und die entsprechenden Arbeiten keine lange Zeiträume in Anspruch nehmen dürften. Zutreffend habe sich die Baurechtsbehörde von der Erwägung leiten lassen, dass das öffentliche Interesse grundsätzlich eine Übereinstimmung von Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlange. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt; wer entgegen baurechtlichen Bestimmungen Baumaßnahmen durchführe, habe die aus einer Abbruchsverfügung resultierenden wirtschaftlichen Nachteile in vollem Umfange zu tragen. Auf Verwirkung könne sich der Kläger nicht berufen, da es insoweit auf das Verhalten des Landratsamts ankomme. Nachdem dieses erst im März 2008 von dem ungenehmigten Bauvorhaben erfahren habe, habe beim Kläger weder eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden können noch habe ein Vertrauenstatbestand entstanden sein können.
Am 14.12.2009 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung beruft er sich auf seine Darlegungen im Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahren und ist der Auffassung, dass es hinsichtlich der Frage der Verwirkung nicht auf die Kenntnis der Baurechtsbehörde sondern die der Mitarbeiter der Ortsverwaltung der Beigeladenen ankomme.
Er beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 08.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der ergangenen Bescheide.
14 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
15 
Dem Gericht lagen die Bauakte des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat und die Abbruchsanordnung rechtmäßig ist und ihn deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da sein Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und die Überschreitung der Baugrenze weder nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO noch im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann. Dies hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid mit im einzelnen zutreffender Begründung dargelegt; das Gericht folgt dieser Begründung und sieht daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
18 
Da der vom Kläger errichtete Wintergarten seit seiner Errichtung materiell rechtswidrig und nicht von einer Baugenehmigung gedeckt ist sowie, wie dargelegt, auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht geschaffen werden können, liegen die Voraussetzungen des § 65 S. 1 LBauO für die Anordnung des teilweisen Abbruchs vor. Von dem ihnen eröffneten Ermessen haben Landratsamt und Regierungspräsidium in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 114 S. 1 VwGO) Gebrauch gemacht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung baurechtswidriger Zustände und der Verhinderung von künftigen Schwarzbauten durch konsequentes Einschreiten gegen bestehende Schwarzbauten dem Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers gegeben haben. Dass der Kläger sich über die Genehmigungsbedürftigkeit des Wintergartens irrte, nimmt ihm das Gericht im Übrigen nicht ab. Dass man in den Jahren 1989/90 zur Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedurfte, war in allgemeinem Bewusstsein; die damalige Landesbauordnung kannte noch kein Kenntnisgabeverfahren, auch waren bauliche Anlage nicht in einem so breiten Umfang wie heute baugenehmigungsfrei. Dementsprechend hat der Kläger ja auch für die Errichtung des Carports eine Baugenehmigung beantragt. Weshalb er aus ihrer problemlosen Erteilung darauf schließen konnte, dass die Errichtung des Wintergartens keiner Baugenehmigung bedarf, ist nicht nachvollziehbar.
19 
Der Beklagte hat die Befugnis, gegenüber dem Kläger einzuschreiten, auch nicht verwirkt. Zunächst geht das Gericht mit der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 = VBlBW 2008, 339 = BauR 2009, 485 m.w.Nw.; anders noch: Urteil vom 22.11.1979 - III 32/79 - ) davon aus, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet des allgemeinen und besonderen Polizeirechts nicht verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist.
20 
Unabhängig davon steht einer Verwirkung, so man sie denn auch in Bezug auf ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse für möglich halten sollte, entgegen, dass der Beklagte keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der beim Kläger ein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen konnte. Auch dies hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt; das Gericht folgt auch der diesbezüglichen Begründung und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit der Kläger in der Klagebegründung abermals geltend macht, bezüglich des Kenntnisstandes der Baulichkeiten und Örtlichkeiten sei nicht auf das Landratsamt sondern die Beigeladene abzustellen, übersieht er, dass die Befugnis einzuschreiten nur dem Landratsamt zusteht und sich ein Vertrauenstatbestand allenfalls aus dessen Verhalten entwickeln kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Beschluss
23 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
24 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat und die Abbruchsanordnung rechtmäßig ist und ihn deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Zunächst hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da sein Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und die Überschreitung der Baugrenze weder nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO noch im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann. Dies hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid mit im einzelnen zutreffender Begründung dargelegt; das Gericht folgt dieser Begründung und sieht daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
18 
Da der vom Kläger errichtete Wintergarten seit seiner Errichtung materiell rechtswidrig und nicht von einer Baugenehmigung gedeckt ist sowie, wie dargelegt, auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht geschaffen werden können, liegen die Voraussetzungen des § 65 S. 1 LBauO für die Anordnung des teilweisen Abbruchs vor. Von dem ihnen eröffneten Ermessen haben Landratsamt und Regierungspräsidium in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 114 S. 1 VwGO) Gebrauch gemacht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung baurechtswidriger Zustände und der Verhinderung von künftigen Schwarzbauten durch konsequentes Einschreiten gegen bestehende Schwarzbauten dem Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers gegeben haben. Dass der Kläger sich über die Genehmigungsbedürftigkeit des Wintergartens irrte, nimmt ihm das Gericht im Übrigen nicht ab. Dass man in den Jahren 1989/90 zur Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedurfte, war in allgemeinem Bewusstsein; die damalige Landesbauordnung kannte noch kein Kenntnisgabeverfahren, auch waren bauliche Anlage nicht in einem so breiten Umfang wie heute baugenehmigungsfrei. Dementsprechend hat der Kläger ja auch für die Errichtung des Carports eine Baugenehmigung beantragt. Weshalb er aus ihrer problemlosen Erteilung darauf schließen konnte, dass die Errichtung des Wintergartens keiner Baugenehmigung bedarf, ist nicht nachvollziehbar.
19 
Der Beklagte hat die Befugnis, gegenüber dem Kläger einzuschreiten, auch nicht verwirkt. Zunächst geht das Gericht mit der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 = VBlBW 2008, 339 = BauR 2009, 485 m.w.Nw.; anders noch: Urteil vom 22.11.1979 - III 32/79 - ) davon aus, dass polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet des allgemeinen und besonderen Polizeirechts nicht verwirkt werden können. Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist.
20 
Unabhängig davon steht einer Verwirkung, so man sie denn auch in Bezug auf ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse für möglich halten sollte, entgegen, dass der Beklagte keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der beim Kläger ein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen konnte. Auch dies hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt; das Gericht folgt auch der diesbezüglichen Begründung und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit der Kläger in der Klagebegründung abermals geltend macht, bezüglich des Kenntnisstandes der Baulichkeiten und Örtlichkeiten sei nicht auf das Landratsamt sondern die Beigeladene abzustellen, übersieht er, dass die Befugnis einzuschreiten nur dem Landratsamt zusteht und sich ein Vertrauenstatbestand allenfalls aus dessen Verhalten entwickeln kann.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Beschluss
23 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
24 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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