Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes (Lidl) mit Stellplätzen und Werbeanlagen.
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Er ist Eigentümer des Grundstücks Talweg ..., Flst.Nr. ... auf Gemarkung der Beigeladenen, das mit einer zum Abbruch vorgesehenen Werkhalle nebst Betriebsgebäuden und Garagen bebaut ist. Nach den am 01.10.2007 bei der Beigeladenen eingegangenen Bauvorlagen soll bei einer Bruttogeschossfläche von 1.199,86 m² für den Markt und von 131,53 m² für den Backshop/Pfandraum die Verkaufsfläche 799,86 m² und die Nebenfläche 456,95 m² (inklusive Putzanteil) betragen. Die Zahl der geplanten Stellplätze beläuft sich auf 122.
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Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet Talweg“ der Beigeladenen. Bei Stellung des Bauantrags galt dieser seit 1987 rechtsverbindliche Bebauungsplan in der Fassung seiner 4. Änderung. Danach waren Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von 500 m² zulässig.
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Vom Kläger geltend gemachte Zweifel an der Wirksamkeit dieser Verkaufsflächenbeschränkung wurden von der Baurechtsbehörde beim Landratsamt Enzkreis geteilt, worauf der Gemeinderat der Beigeladenen am 09.04.2008 beschloss, den Bebauungsplan zu ändern (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Auf Antrag der Beigeladenen setzte das Landratsamt Enzkreis, gestützt auf § 15 BauGB, mit Bescheid vom 14.04.2008 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für einen Zeitraum von 12 Monaten aus. Den vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2008 als unbegründet zurück.
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Bereits im April 2008 hatte die Beigeladene der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) den Auftrag zur Erstellung einer Markt- und Standortuntersuchung für den Einzelhandel der Stadt erteilt. Auf der Grundlage dieses im September 2008 vorgelegten Gutachtens beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen am 21.10.2008 ein Einzelhandelskonzept, das auch den Auftrag an die Verwaltung beinhaltete, im Rahmen der anstehenden Änderungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Talweg“ innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen.
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Am 01.04.2009 fasste der Gemeinderat der Beigeladenen den Satzungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Talweg“. Der Satzungsbeschluss wurde am 09.04.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Nach Ziff. 1.11.4 der nunmehr geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen sind im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit folgenden zentrenrelevanten Haupt- bzw. Kernsortimenten nicht zulässig: Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Drogeriewaren/Kosmetik, Apothekerwaren, Schnittblumen, Bücher, Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Spielwaren, Bastelartikel, Bekleidung (inklusive Sportbekleidung), Schuhe, Lederwaren, Unterhaltungselektronik, Computer, Telefone und Zubehör, Fotowaren, Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik, Heimtextilien, Gardinen, Optik, Hörgeräte, Uhren, Schmuck, Antiquitäten, Kunstgewerbe. Ausnahmsweise zugelassen werden können untergeordnete, zentrenrelevante Randsortimente sowie ein untergeordneter Direktverkauf an der Stätte der Produktion. Die hierfür vorgesehene Verkaufsfläche soll ca. 100 m²/Betrieb nicht überschreiten.
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Mit Bescheid vom 14.04.2009 lehnte das Landratsamt Enzkreis den Bauantrag unter Hinweis auf diese dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen ab. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht.
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Den vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dem Vorhaben stünden die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans in der Fassung seiner 5. Änderung entgegen, an deren Wirksamkeit nicht zu zweifeln sei. Die Festsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO und sei hinreichend bestimmt. Besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO, die den Ausschluss von Einzelhandel rechtfertigten, lägen vor. Sie ergäben sich aus der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Markt- und Standortuntersuchung und dem auf dieser Untersuchung basierenden Einzelhandelskonzept. Darüber hinaus entspreche die von der Beigeladenen gewählte Festsetzung hinsichtlich der Beschränkung zentrenrelevanter Sortimente der landes- und regionalplanerischen Zielsetzung, die Zentren zu stärken und die Nahversorgung an wohnortnahen Standorten sicherzustellen. Nach der am 17.07.2009 von der Verbandsversammlung beschlossenen 1. Änderung des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald sollten zur Konfliktvermeidung zentrenrelevante Sortimente in peripher gelegenen Gewerbegebieten generell ausgeschlossen werden. Insofern werde mit der Bebauungsplanänderung auch der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB Rechnung getragen.
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Am 12.11.2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 14.04.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Stellplätzen und Werbeanlagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Talweg ..., in M. zu erteilen.
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Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, die maßgebliche Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Talweg/5. Änderung“ sei unwirksam beziehungsweise nichtig. Sie entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, ebenso wenig den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO. In der Begründung zum Bebauungsplan stelle die Beigeladene klar, dass sie „die ursprünglichen Zielsetzungen für das Gewerbegebiet noch immer verfolge“. Wenn statt der fallengelassenen Verkaufsflächenbegrenzung eine Sortimentsbeschränkung eingeführt werde, könne allerdings nicht davon gesprochen werden, dass die gleichen Ziele verfolgt würden. Die Begründung zum Bebauungsplan weise darauf hin, dass die Begrenzung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Talweg nicht neu sei. Nach der alten Festsetzung sei der Einzelhandel indessen uneingeschränkt zulässig gewesen, wenn auch begrenzt auf eine bestimmte Verkaufsfläche. Gänzlich falsch sei die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans, wonach Unterschiede zur bislang bestehenden Regelung lediglich in der Ausgestaltung der Einschränkung gemacht würden. Es werde wiederum mit dem Begriff „zentrumstypische Einzelhandelsbetriebe“ gearbeitet, was weiterhin rechtlich fraglich erscheine. Das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen habe viel zu allgemein gehaltene Differenzierungen vorgenommen und die örtlichen Besonderheiten gerade nicht berücksichtigt. Das Sortimentskonzept belege, dass die Unterscheidung und die Festlegung in jedem Einzelfall, welche Sortimente innenstadtrelevant seien und welche nicht, jedenfalls ohne die erforderliche Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten getroffen worden seien. Solche örtlichen Besonderheiten seien im Einzelhandelskonzept überhaupt nicht dargestellt. Weshalb - eine Ansiedlung des Lebensmittelmarkts unterstellt - die gewachsene Einzelhandelsstruktur im Zentrum von M. geschädigt würde, sei nicht geprüft worden. Die Beigeladene habe das Einzelhandelskonzept „unkritisch“ in ihrer Begründung zum Bebauungsplan übernommen. Die erforderliche Feindifferenzierung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sei diesem Konzept nicht zu entnehmen. Die in ihm postulierte Zielsetzung einer Sicherung der Nahversorgung sei etwas völlig anderes als die in der Begründung für die Planaufstellung angesprochene Sicherung der gewachsenen Handelsstruktur im Innenstadtbereich. Ein schlüssiges und widerspruchsfreies Konzept liege dem neuen Bebauungsplan somit nicht zugrunde. Die in ihm vorgesehene Ausnahmeregelung sei schließlich gänzlich unbestimmt. Im Zweifel richte sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens somit nach § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche dem Charakter eines Gewerbegebiets. Ein weiterer Lebensmittelmarkt sei dort bereits vorhanden.
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Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt für den Fall der Anwendbarkeit des § 34 BauGB ergänzend vor, grundsätzlich sei das Vorhaben nach dieser Norm hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, da die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspreche. Allerdings dürften auch von nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässigen Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein; dies betreffe auch nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe. Es sei Sache des Klägers, nachzuweisen, dass von seinem Vorhaben keine zentrenschädlichen Auswirkungen zu erwarten seien.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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Sie trägt vor, nach der von ihr in Auftrag gegebenen Marktuntersuchung bestehe in M. bereits eine überdurchschnittliche Ausstattung an Verkaufsflächen im Lebensmittelbereich. Im Hinblick auf die zentralörtliche Funktion als Kleinzentrum erziele M. im Lebensmittelsektor einen überdurchschnittlichen Zentralitätsgrad. Von einem Einkaufsmarkt im südwestlichen Randbereich der Stadt wären deshalb wohl eindeutig schädliche Auswirkungen auf deren zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Das Baugebiet Talweg sei noch nie als Standort für den Handel vorgesehen gewesen, weshalb es in dem Bebauungsplan schon immer entsprechende Einschränkungen gegeben habe.
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Die Akten des Landratsamts Enzkreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Bebauungsplanakten „Gewerbegebiet Talweg“ der Beigeladenen liegen der Kammer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
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Die unbedenklich zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig; denn ihm stehen, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Talweg“ in der Fassung seiner seit dem 09.04.2009 rechtsverbindlichen 5. Änderung entgegen. Der in Ziff. 1.11.4 der seitdem geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen normierte Ausschluss bestimmter zentrenrelevanter Sortimente hält der gebotenen inzidenten rechtlichen Überprüfung stand.
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Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt zunächst nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, der Begriff der ausnahmsweise zulassungsfähigen untergeordneten, zentrenrelevanten Randsortimente sei unklar und auch im Wege einer Auslegung der Norm nicht bestimmbar. Der Begriff des Randsortiments steht im Gegensatz zu den im Bebauungsplan primär angesprochenen Haupt- bzw. Kernsortimenten. Der typische Charakter des Betriebs wird von seinem Kernsortiment bestimmt; das Randsortiment dient demgegenüber der Ergänzung des Angebots und muss sich, wie der Satzungsgeber in der Ausnahmeregelung verstärkend deutlich gemacht hat, dem Kernsortiment deutlich unterordnen. Von diesem Verständnis der Begrifflichkeiten geht auch der Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 (GABl. S. 290) aus. Es bestehen keine Bedenken, bei der Auslegung der Norm auf dieses dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Verständnis zurückzugreifen. Der Begriff der Untergeordnetheit ist dem Baurecht übrigens nicht fremd (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 14 Abs. 1 BauNVO). Wenn eine Gemeinde in einem Bebauungsplan diesen Begriff ebenfalls verwendet, spricht dies somit nicht gegen die ausreichende Bestimmtheit der betreffenden Festsetzung (VG Augsburg, Urt. v. 28.11.2007 - 4 K 06.1324 -, juris). Indem der Normgeber in Satz 2 der Ausnahmeregelung für den Regelfall eine Obergrenze der für die Randsortimente vorgesehenen Verkaufsfläche von ca. 100 m² je Betrieb vorsieht, macht er im Übrigen konkretisierend deutlich, dass die Untergeordnetheit des Randsortiments jedenfalls auch in der Größe der hierfür vorgesehenen Verkaufsfläche zum Ausdruck kommen muss.
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Der in Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen normierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Haupt- bzw. Kernsortimenten ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist bereits der Fall, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichende gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele vernünftigerweise gebieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556 m.w.N.). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2006, 952 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG).
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Gemessen daran wird Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Zum Erfordernis der Planaufstellung verweist die Begründung zum Bebauungsplan auf die ursprünglichen Zielsetzungen für das Gewerbegebiet Talweg, die noch immer verfolgt würden, nämlich das produzierende Gewerbe im Plangebiet zu stärken, eine standortangemessene Nutzungsstruktur zu gewährleisten und gleichzeitig die gewachsene Handelsstruktur im Innenstadtbereich zu sichern. Wie aus der weiteren Begründung deutlich wird, bezieht sich der Plangeber bei der Umsetzung dieses Ziels auf das zuvor von ihm verabschiedete Einzelhandelskonzept, das den Schutz des zentralen Versorgungsbereichs, bezogen auf die zentrenrelevanten Sortimente bezwecke. Damit sind Gesichtspunkte angesprochen, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 a BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan im Ansatz legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
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Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, die Änderungsplanung stelle sich als Planung zur Verhinderung seines Bauvorhabens dar und sei somit nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass der Bauantrag des Klägers die Änderungsplanung veranlasst hat, nachdem Zweifel an der Rechtsgültigkeit der dem Vorhaben ebenfalls entgegenstehenden Verkaufsflächenbegrenzung in der vorherigen Fassung des Bebauungsplans zutage getreten waren. Dies ist rechtlich indessen nicht bedenklich, solange nicht, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen, eine positive planerische Konzeption nur vorgeschoben wird, um andere als städtebauliche Gründe zu verfolgen. Ein solcher Missbrauch gemeindlicher Planungshoheit lässt sich nicht allein damit belegen, dass die planerische Zielsetzung einen gewissen Konkurrenzschutz zugunsten anderer Einzelhandelsbetriebe bewirkt. Denn Städtebaupolitik, gerade wenn sie Belange der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB zum Gegenstand hat, führt zwangsläufig zu Vorteilen für den einen und Nachteilen für den anderen Gewerbetreibenden. Eine solche mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation und die Berufsausübung durch Standortbegrenzung für Gewerbebetriebe ist letztlich Folge jeder Planung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, aaO).
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Die Schlüssigkeit des Plankonzepts und damit letztlich die städtebauliche Erforderlichkeit der Begrenzung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Talweg wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene im Jahr 2008 durch Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermärkte M.“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des dortigen Aldi-Markts und die Vereinigung des dortigen REWE-Markts mit einem unmittelbar angrenzenden Getränke-Markt geschaffen hat. Ein widersprüchliches oder gar den Kläger diskriminierendes Vorgehen lässt sich darin nicht erkennen. Die Beigeladene hat plausibel gemacht, dass der wesentliche städtebauliche Unterschied in der vergleichsweise zentralen Innerortslage dieses westlich der August-Kienzle-Straße gelegenen Areals ist. Ein Blick auf den Stadtplan von M. macht in der Tat deutlich, dass dieser Standort, auch was die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr betrifft, für die Versorgung der Wohngebiete von M. besser geeignet ist als ein Standort im Gewerbegebiet Talweg. Abgesehen davon war mit der Erweiterung des Aldi-Markts, wie aus der Begründung zur Änderung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans deutlich wird, eine Ausweitung der Sortimente nicht verbunden. Der Bauantrag der Firma REWE zielte auf die Zusammenlegung ihres Vollsortiment-Markts mit einem bereits vorhandenen unmittelbar angrenzenden Getränkemarkt. Hinsichtlich beider Erweiterungen lässt sich ein Widerspruch zu dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen nicht erkennen; denn die langfristige Sicherung der Nahversorgung, speziell der vorhandenen Kombination aus Vollsortimenter und Discounter in integrierter Lage (gemeint sind Aldi-Markt und REWE-Markt) ist erklärtes Ziel des Konzepts.
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Der dem Bauvorhaben des Klägers entgegenstehende Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Bebauungsplan ist von § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO gedeckt. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann danach im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte (Unter)Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, BauR 2008, 633 m.w.N.).
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Gemessen daran entsprechen die in Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht.
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Die im Bebauungsplan vorgenommene „Feingliederung“ ist auch im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Abs. 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98). Ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, ist im Übrigen eine Frage des strikten Rechts. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, a.a.O.).
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Zu Recht stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die Entscheidung über das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe für den Ausschluss bestimmter Sortimente nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, a.a.O., m.w.N.). Dies ist hier indessen geschehen; denn die Beigeladene kann sich auf die von ihr eingeholte Markt- und Standortuntersuchung für den Einzelhandel der GMA vom September 2008 berufen. Der Empfehlung des Gutachtens, im Gewerbegebiet Talweg zentrenrelevante Sortimente nach Maßgabe der von der GMA erstellten Liste auszuschließen, ist die Beigeladene gefolgt. Diese in dem GMA-Gutachten und dem darauf basierenden Einzelhandelskonzept der Beigeladenen so bezeichnete „restriktive Ansiedlungspolitik“ ist Bestandteil des in dem Konzept entwickelten „Drei-Säulen-Modells“. Dieser der „geordneten Entwicklung der Gewerbegebiete“ zu dienen bestimmte Restriktion steht in untrennbarem Zusammenhang mit den anderen beiden Säulen des Konzepts, nämlich zum einen mit dem Ziel, die vorhandenen Einzelhandelslagen im Stadtkern zu stärken und auszubauen, zum andern mit dem Bestreben, die Nahversorgung langfristig zu sichern. Nicht ausdrücklich im Einzelhandelskonzept angesprochen, nach der Begründung zur Bebauungsplanänderung aber gleichwohl relevant, ist darüber hinaus das Ziel der Beigeladenen, das produzierende Gewerbe im Plangebiet zu stärken. Es liegt auf der Hand, dass die Verhinderung einer Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten dem Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, dienlich sein kann. Bereits dieser Gesichtspunkt stellt einen die Sortimentsbeschränkung für sich allein rechtfertigenden besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO dar.
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Aber auch soweit es der Beigeladenen um die Förderung der Einzelhandelslagen im Stadtkern und um die langfristige Sicherung der Nahversorgung geht, ist der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Gewerbegebiet Talweg durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Die vom Kläger gegen das Gutachten und das Einzelhandelskonzept vorgebrachten Einwände sind nicht begründet. Der Markt- und Standortuntersuchung der GMA liegt eine sorgfältige Situationsanalyse des Einkaufsstandortes M. unter exakter Erhebung des aktuellen Einzelhandelbestands zugrunde. Die von den Gutachtern vorgenommene Konkretisierung der für das Zentrum von M. relevanten Sortimente, die sich die Beigeladene zu eigen gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus dem Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 (a.a.O.), der in seiner Anlage zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im einzelnen aufführt. Die dort genannten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, für die es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens bedarf, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, a.a.O.). Ein solches Gutachten liegt vor. Weder legt der Kläger substantiiert dar, noch ist dies sonst ersichtlich, dass die in diesem Gutachten (S. 45, Tabelle 6) erstellte Liste den örtlichen Verhältnissen nicht gerecht wird. Ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, es sei nicht geprüft und belegt worden, dass - eine Ansiedlung des Lebensmittelmarkts im Gewerbegebiet Talweg unterstellt - die gewachsene Einzelhandelsstruktur im Zentrum von M. geschädigt würde. Dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen liegt die Annahme der konkreten Gefahr einer solchen Schädigung nämlich nicht zugrunde. Vielmehr sollen bestehende Strukturen des Einzelhandels im Stadtkern und der bisherige Umfang des Angebots für Nahrungs- und Genussmittel im Stadtkern und im Nahversorgungsbereich (Standort August-Kienzle-Straße) langfristig gesichert werden. Mit diesem Konzept will die Beigeladene Vorsorge gegen aus ihrer legitimen Sicht schädliche Entwicklungen treffen. Dies sind anerkennenswerte städtebauliche Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a BauGB), die nicht erst dann verfolgt werden dürfen, wenn Umsatzeinbußen und eine Existenzgefährdung von Betrieben im - erweiterten - Stadtkern infolge der Zulassung entsprechender Einzelhandelsunternehmen an der Peripherie konkret zu befürchten sind. Der Beigeladenen ist daran gelegen, mit ihrem Sortiments- und Standortkonzept die Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte und geordnete Stadtentwicklung zu schaffen (vgl. Gutachten S. 46). Es geht ihr somit maßgeblich um die Sicherung von Entwicklungschancen, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob bestimmte, im Gewerbegebiet Talweg nunmehr ausgeschlossene Sortimente im zentralen Versorgungsbereich bereits vorhanden sind.
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Die dem Vorhaben des Klägers entgegenstehende Festsetzung im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Talweg“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot erfordert zum einen, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. Zum andern verlangt es für den Vorgang wie das Ergebnis der Abwägung, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (ständige Rechtsprechung). Gemessen daran ist die vom Kläger angegriffene Festsetzung für das Gewerbegebiet Talweg nicht abwägungsfehlerhaft. Seine diesbezüglichen Rügen sind unbegründet. Die Beigeladene hat nicht verkannt, dass es sich bei den nunmehr festgesetzten Sortimentsausschlüssen im Gewerbegebiet um qualitativ etwas anderes handelt als bei der zuvor normierten Verkaufsflächenbegrenzung für Einzelhandelsbetriebe. Sie hat in der Begründung zur Bebauungsplanänderung lediglich - zu Recht - darauf hingewiesen, dass der Einzelhandel im Gewerbegebiet Talweg schon bisher nur eingeschränkt zulässig war. Dass schon mit der ursprünglichen Festsetzung einer Verkaufsflächenbegrenzung nachhaltige Beeinträchtigungen der gewachsenen Struktur im Stadtkern verhindert werden sollten und es schon 1987 Zielsetzung der Beigeladenen war, den Ortsmittelpunkt als zentral gelegene Einkaufsstätte aufzuwerten, lässt sich der Begründung zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans von 1987 in der Tat entnehmen. Es trifft auch nicht zu, dass die Beigeladene sich über einen dem Kläger zuzubilligenden Vertrauensschutz abwägungsfehlerhaft hinweggesetzt hat. Auch unter Geltung des Bebauungsplans in seiner vorherigen Fassung hätte der Beklagte die Genehmigung zur Errichtung des geplanten Lebensmittelmarkts versagen müssen. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die bisher normierte Verkaufsflächenbegrenzung einer inzidenten Normenkontrolle nicht standhält, wäre nicht schutzwürdig gewesen. Ob sein Vorhaben nach Maßgabe von § 34 BauGB genehmigungsfähig wäre, erscheint mit Blick auf Abs. 3 der Vorschrift im Übrigen nicht zweifelsfrei.
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Schließlich lässt sich dieses Vorhaben nicht im Wege einer Befreiung von Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen ermöglichen. Eine solche Befreiung würde, was der Kläger selbst nicht in Frage stellt, die Grundzüge der Planung berühren (§ 31 Abs. 2 BauGB).
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG auf 119.850,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Die unbedenklich zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig; denn ihm stehen, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Talweg“ in der Fassung seiner seit dem 09.04.2009 rechtsverbindlichen 5. Änderung entgegen. Der in Ziff. 1.11.4 der seitdem geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen normierte Ausschluss bestimmter zentrenrelevanter Sortimente hält der gebotenen inzidenten rechtlichen Überprüfung stand.
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Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt zunächst nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, der Begriff der ausnahmsweise zulassungsfähigen untergeordneten, zentrenrelevanten Randsortimente sei unklar und auch im Wege einer Auslegung der Norm nicht bestimmbar. Der Begriff des Randsortiments steht im Gegensatz zu den im Bebauungsplan primär angesprochenen Haupt- bzw. Kernsortimenten. Der typische Charakter des Betriebs wird von seinem Kernsortiment bestimmt; das Randsortiment dient demgegenüber der Ergänzung des Angebots und muss sich, wie der Satzungsgeber in der Ausnahmeregelung verstärkend deutlich gemacht hat, dem Kernsortiment deutlich unterordnen. Von diesem Verständnis der Begrifflichkeiten geht auch der Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 (GABl. S. 290) aus. Es bestehen keine Bedenken, bei der Auslegung der Norm auf dieses dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Verständnis zurückzugreifen. Der Begriff der Untergeordnetheit ist dem Baurecht übrigens nicht fremd (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 14 Abs. 1 BauNVO). Wenn eine Gemeinde in einem Bebauungsplan diesen Begriff ebenfalls verwendet, spricht dies somit nicht gegen die ausreichende Bestimmtheit der betreffenden Festsetzung (VG Augsburg, Urt. v. 28.11.2007 - 4 K 06.1324 -, juris). Indem der Normgeber in Satz 2 der Ausnahmeregelung für den Regelfall eine Obergrenze der für die Randsortimente vorgesehenen Verkaufsfläche von ca. 100 m² je Betrieb vorsieht, macht er im Übrigen konkretisierend deutlich, dass die Untergeordnetheit des Randsortiments jedenfalls auch in der Größe der hierfür vorgesehenen Verkaufsfläche zum Ausdruck kommen muss.
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Der in Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen normierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Haupt- bzw. Kernsortimenten ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist bereits der Fall, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichende gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele vernünftigerweise gebieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556 m.w.N.). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2006, 952 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG).
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Gemessen daran wird Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Zum Erfordernis der Planaufstellung verweist die Begründung zum Bebauungsplan auf die ursprünglichen Zielsetzungen für das Gewerbegebiet Talweg, die noch immer verfolgt würden, nämlich das produzierende Gewerbe im Plangebiet zu stärken, eine standortangemessene Nutzungsstruktur zu gewährleisten und gleichzeitig die gewachsene Handelsstruktur im Innenstadtbereich zu sichern. Wie aus der weiteren Begründung deutlich wird, bezieht sich der Plangeber bei der Umsetzung dieses Ziels auf das zuvor von ihm verabschiedete Einzelhandelskonzept, das den Schutz des zentralen Versorgungsbereichs, bezogen auf die zentrenrelevanten Sortimente bezwecke. Damit sind Gesichtspunkte angesprochen, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8 a BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan im Ansatz legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
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Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, die Änderungsplanung stelle sich als Planung zur Verhinderung seines Bauvorhabens dar und sei somit nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass der Bauantrag des Klägers die Änderungsplanung veranlasst hat, nachdem Zweifel an der Rechtsgültigkeit der dem Vorhaben ebenfalls entgegenstehenden Verkaufsflächenbegrenzung in der vorherigen Fassung des Bebauungsplans zutage getreten waren. Dies ist rechtlich indessen nicht bedenklich, solange nicht, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen, eine positive planerische Konzeption nur vorgeschoben wird, um andere als städtebauliche Gründe zu verfolgen. Ein solcher Missbrauch gemeindlicher Planungshoheit lässt sich nicht allein damit belegen, dass die planerische Zielsetzung einen gewissen Konkurrenzschutz zugunsten anderer Einzelhandelsbetriebe bewirkt. Denn Städtebaupolitik, gerade wenn sie Belange der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB zum Gegenstand hat, führt zwangsläufig zu Vorteilen für den einen und Nachteilen für den anderen Gewerbetreibenden. Eine solche mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation und die Berufsausübung durch Standortbegrenzung für Gewerbebetriebe ist letztlich Folge jeder Planung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, aaO).
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Die Schlüssigkeit des Plankonzepts und damit letztlich die städtebauliche Erforderlichkeit der Begrenzung des Einzelhandels im Gewerbegebiet Talweg wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene im Jahr 2008 durch Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermärkte M.“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des dortigen Aldi-Markts und die Vereinigung des dortigen REWE-Markts mit einem unmittelbar angrenzenden Getränke-Markt geschaffen hat. Ein widersprüchliches oder gar den Kläger diskriminierendes Vorgehen lässt sich darin nicht erkennen. Die Beigeladene hat plausibel gemacht, dass der wesentliche städtebauliche Unterschied in der vergleichsweise zentralen Innerortslage dieses westlich der August-Kienzle-Straße gelegenen Areals ist. Ein Blick auf den Stadtplan von M. macht in der Tat deutlich, dass dieser Standort, auch was die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr betrifft, für die Versorgung der Wohngebiete von M. besser geeignet ist als ein Standort im Gewerbegebiet Talweg. Abgesehen davon war mit der Erweiterung des Aldi-Markts, wie aus der Begründung zur Änderung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans deutlich wird, eine Ausweitung der Sortimente nicht verbunden. Der Bauantrag der Firma REWE zielte auf die Zusammenlegung ihres Vollsortiment-Markts mit einem bereits vorhandenen unmittelbar angrenzenden Getränkemarkt. Hinsichtlich beider Erweiterungen lässt sich ein Widerspruch zu dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen nicht erkennen; denn die langfristige Sicherung der Nahversorgung, speziell der vorhandenen Kombination aus Vollsortimenter und Discounter in integrierter Lage (gemeint sind Aldi-Markt und REWE-Markt) ist erklärtes Ziel des Konzepts.
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Der dem Bauvorhaben des Klägers entgegenstehende Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Bebauungsplan ist von § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO gedeckt. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann danach im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte (Unter)Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, BauR 2008, 633 m.w.N.).
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Gemessen daran entsprechen die in Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht.
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Die im Bebauungsplan vorgenommene „Feingliederung“ ist auch im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Abs. 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98). Ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, ist im Übrigen eine Frage des strikten Rechts. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, a.a.O.).
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Zu Recht stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die Entscheidung über das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe für den Ausschluss bestimmter Sortimente nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, a.a.O., m.w.N.). Dies ist hier indessen geschehen; denn die Beigeladene kann sich auf die von ihr eingeholte Markt- und Standortuntersuchung für den Einzelhandel der GMA vom September 2008 berufen. Der Empfehlung des Gutachtens, im Gewerbegebiet Talweg zentrenrelevante Sortimente nach Maßgabe der von der GMA erstellten Liste auszuschließen, ist die Beigeladene gefolgt. Diese in dem GMA-Gutachten und dem darauf basierenden Einzelhandelskonzept der Beigeladenen so bezeichnete „restriktive Ansiedlungspolitik“ ist Bestandteil des in dem Konzept entwickelten „Drei-Säulen-Modells“. Dieser der „geordneten Entwicklung der Gewerbegebiete“ zu dienen bestimmte Restriktion steht in untrennbarem Zusammenhang mit den anderen beiden Säulen des Konzepts, nämlich zum einen mit dem Ziel, die vorhandenen Einzelhandelslagen im Stadtkern zu stärken und auszubauen, zum andern mit dem Bestreben, die Nahversorgung langfristig zu sichern. Nicht ausdrücklich im Einzelhandelskonzept angesprochen, nach der Begründung zur Bebauungsplanänderung aber gleichwohl relevant, ist darüber hinaus das Ziel der Beigeladenen, das produzierende Gewerbe im Plangebiet zu stärken. Es liegt auf der Hand, dass die Verhinderung einer Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten dem Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, dienlich sein kann. Bereits dieser Gesichtspunkt stellt einen die Sortimentsbeschränkung für sich allein rechtfertigenden besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO dar.
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Aber auch soweit es der Beigeladenen um die Förderung der Einzelhandelslagen im Stadtkern und um die langfristige Sicherung der Nahversorgung geht, ist der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Gewerbegebiet Talweg durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Die vom Kläger gegen das Gutachten und das Einzelhandelskonzept vorgebrachten Einwände sind nicht begründet. Der Markt- und Standortuntersuchung der GMA liegt eine sorgfältige Situationsanalyse des Einkaufsstandortes M. unter exakter Erhebung des aktuellen Einzelhandelbestands zugrunde. Die von den Gutachtern vorgenommene Konkretisierung der für das Zentrum von M. relevanten Sortimente, die sich die Beigeladene zu eigen gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus dem Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.02.2001 (a.a.O.), der in seiner Anlage zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im einzelnen aufführt. Die dort genannten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, für die es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens bedarf, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, a.a.O.). Ein solches Gutachten liegt vor. Weder legt der Kläger substantiiert dar, noch ist dies sonst ersichtlich, dass die in diesem Gutachten (S. 45, Tabelle 6) erstellte Liste den örtlichen Verhältnissen nicht gerecht wird. Ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, es sei nicht geprüft und belegt worden, dass - eine Ansiedlung des Lebensmittelmarkts im Gewerbegebiet Talweg unterstellt - die gewachsene Einzelhandelsstruktur im Zentrum von M. geschädigt würde. Dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen liegt die Annahme der konkreten Gefahr einer solchen Schädigung nämlich nicht zugrunde. Vielmehr sollen bestehende Strukturen des Einzelhandels im Stadtkern und der bisherige Umfang des Angebots für Nahrungs- und Genussmittel im Stadtkern und im Nahversorgungsbereich (Standort August-Kienzle-Straße) langfristig gesichert werden. Mit diesem Konzept will die Beigeladene Vorsorge gegen aus ihrer legitimen Sicht schädliche Entwicklungen treffen. Dies sind anerkennenswerte städtebauliche Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a BauGB), die nicht erst dann verfolgt werden dürfen, wenn Umsatzeinbußen und eine Existenzgefährdung von Betrieben im - erweiterten - Stadtkern infolge der Zulassung entsprechender Einzelhandelsunternehmen an der Peripherie konkret zu befürchten sind. Der Beigeladenen ist daran gelegen, mit ihrem Sortiments- und Standortkonzept die Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte und geordnete Stadtentwicklung zu schaffen (vgl. Gutachten S. 46). Es geht ihr somit maßgeblich um die Sicherung von Entwicklungschancen, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob bestimmte, im Gewerbegebiet Talweg nunmehr ausgeschlossene Sortimente im zentralen Versorgungsbereich bereits vorhanden sind.
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Die dem Vorhaben des Klägers entgegenstehende Festsetzung im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Talweg“ verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot erfordert zum einen, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. Zum andern verlangt es für den Vorgang wie das Ergebnis der Abwägung, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (ständige Rechtsprechung). Gemessen daran ist die vom Kläger angegriffene Festsetzung für das Gewerbegebiet Talweg nicht abwägungsfehlerhaft. Seine diesbezüglichen Rügen sind unbegründet. Die Beigeladene hat nicht verkannt, dass es sich bei den nunmehr festgesetzten Sortimentsausschlüssen im Gewerbegebiet um qualitativ etwas anderes handelt als bei der zuvor normierten Verkaufsflächenbegrenzung für Einzelhandelsbetriebe. Sie hat in der Begründung zur Bebauungsplanänderung lediglich - zu Recht - darauf hingewiesen, dass der Einzelhandel im Gewerbegebiet Talweg schon bisher nur eingeschränkt zulässig war. Dass schon mit der ursprünglichen Festsetzung einer Verkaufsflächenbegrenzung nachhaltige Beeinträchtigungen der gewachsenen Struktur im Stadtkern verhindert werden sollten und es schon 1987 Zielsetzung der Beigeladenen war, den Ortsmittelpunkt als zentral gelegene Einkaufsstätte aufzuwerten, lässt sich der Begründung zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans von 1987 in der Tat entnehmen. Es trifft auch nicht zu, dass die Beigeladene sich über einen dem Kläger zuzubilligenden Vertrauensschutz abwägungsfehlerhaft hinweggesetzt hat. Auch unter Geltung des Bebauungsplans in seiner vorherigen Fassung hätte der Beklagte die Genehmigung zur Errichtung des geplanten Lebensmittelmarkts versagen müssen. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die bisher normierte Verkaufsflächenbegrenzung einer inzidenten Normenkontrolle nicht standhält, wäre nicht schutzwürdig gewesen. Ob sein Vorhaben nach Maßgabe von § 34 BauGB genehmigungsfähig wäre, erscheint mit Blick auf Abs. 3 der Vorschrift im Übrigen nicht zweifelsfrei.
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Schließlich lässt sich dieses Vorhaben nicht im Wege einer Befreiung von Ziff. 1.11.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen ermöglichen. Eine solche Befreiung würde, was der Kläger selbst nicht in Frage stellt, die Grundzüge der Planung berühren (§ 31 Abs. 2 BauGB).
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG auf 119.850,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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