Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 1487/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Stadtrat der Stadt ... und Mitglied des Ausschusses für Umwelt und Technik mit seiner Klage die Beteiligung des Gemeinderats in bauplanungsrechtlichen Entscheidungen, die nach Maßgabe des § 36 BauGB ein Einvernehmen der Gemeinde erfordern.
Am 02.09.1992 beschloss der Gemeinderat der Stadt ... eine Hauptsatzung, die insbesondere folgende Passagen enthielt:
„§ 6
Bildung von beschließenden Ausschüssen
(1) Als beschließende Ausschüsse werden gebildet:
[…]     
2. der Ausschuss für Technik und Umwelt
[…]     
        
§ 9
Zuständigkeit des Ausschusses für Technik und Umwelt
Auf den Ausschuss für Technik und Umwelt werden folgende Aufgabengebiete übertragen:
        
1. Bauwesen, insbesondere
[…]     
f) Genehmigung, Antrag oder Einvernehmen nach §§ 14 Abs. 2, 15, 19 und 36 BauGB
[…]“   
In der Folgezeit wurde die Hauptsatzung in einer für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevanten Weise geändert.
Am 23.09.2009 beschloss der Gemeinderat sodann eine neugefasste Hauptsatzung, die zu Gunsten des Ausschusses für Technik und Umwelt als beschließenden Ausschuss (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 der Hauptsatzung) eine Zuständigkeit für Beteiligungen am Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB nicht mehr vorsieht. § 9 der Hauptsatzung lautet nunmehr:
„§ 9
Zuständigkeit des Ausschusses für Technik und Umwelt
Auf den Ausschuss für Technik und Umwelt werden folgende Aufgabengebiete übertragen:
1. Allgemeines Bauwesen:
a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Planung und Ausführung von Bauvorhaben;
b) Ausführungen eigener Hochbauten einschließlich Unterhaltung und Instandsetzung;
c) Planung und Ausführung von Tiefbaumaßnahmen einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung;
10 
2. Städtebauliche Planung:
11 
a) Bauleitplanung mit Ausnahme der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB, der Behandlung von Stellungnahmen nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB, der Satzungsbeschlüsse nach § 10 BauGB und der Feststellungsbeschlüsse der vorbereitenden Bauleitplanung;
b) Verkehrsplanung bei Vorhaben und Planungen von Gesamt städtischer und/oder besonderer Bedeutung;
c) Die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB und die Zurückstellung von Bauvorhaben bei für die Stadt- und Ortschaftsentwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben gem. § 15 BauGB;
d) Genehmigung von Verträgen nach dem Sanierungsrecht soweit nicht der Oberbürgermeister gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1-5 zuständig ist.
12 
3. Information über laufende Baugenehmigungsverfahren bei für die Stadt- und Ortschaftsentwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit (§§ 14 und 15 BauGB);
13 
4. Städtische Grün- und Freiflächen, Umweltschutzmaßnahmen zur Weiterentwicklung und Bestandssicherung;
14 
5. Friedhofs- und Bestattungswesen;
15 
6. Erschließungs- und Entwässerungsbeitragsangelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses der Abgabenbescheide;
16 
7. Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB, soweit nicht der Oberbürgermeister gemäß § 13 Abs. 3 Nummer 2b zuständig ist.“
17 
Im Übrigen beschreibt die Hauptsatzung in § 2 die Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinderats wie folgt:
18 
„(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, die er nicht den beschließenden Ausschüssen, dem Oberbürgermeister oder einem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen hat und soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist.
[…]“
19 
Am 28.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Mit ihr macht er geltend, er sei als Stadtrat angesichts der Regelungen in der Hauptsatzung (auch) zuständig, an Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Stadtrat mitzuwirken. Entscheidungen nach diesen Vorschriften seien keine Geschäfte der laufenden Verwaltung, sondern mit Blick auf die konkreten Einzelfälle Ermessensentscheidungen baupolitischer Art. Zur Entscheidung hierüber sei aber nicht das Bauamt, sondern der Gemeinderat berufen. Indem aber das Bauamt entscheide, beanspruche dieses alleine die Ausübung und Äußerung des Planungswillens der Stadt und die (Selbst-)Kontrolle der Planungshoheit. Dabei habe eine Kompetenzübertragung seitens des Gemeinderats auf den Oberbürgermeister nicht stattgefunden. Vielmehr bleibe es bei der in § 24 GemO und § 2 Abs. 1 der ... Hauptsatzung getroffenen Regelung, dass der Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde die Entscheidungen treffe. Entgegen dieser Regelungen würden aber Entscheidungen nach Maßgabe der §§ 31, 33 bis 35 BauGB alleine durch das Bauamt des Beklagten und ohne Beteiligung des Gemeinderats getroffen. Eine öffentlich zugängliche Diskussion über Bauangelegenheiten finde so nicht statt. Mithin überschreite der Beklagte so seine Organkompetenzen.
20 
Der Schutzzweck des § 36 BauGB bleibe auch bei Gemeinden mit eigener Baurechtszuständigkeit im Wesentlichen bestehen. Insoweit bestehe eine Obliegenheit, die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen und die Verwaltungspraxis auf den Wegfall des formellen Einvernehmens durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen; materiell-rechtliche Entscheidungen oder Beteiligungsformen der Gemeinde verbiete das vom Bundesverwaltungsgericht am 19.08. 2004 - 4 C 16/03 - gefällte Urteil nicht. Der Schutzzweck des § 36 BauGB entfalte Geltung sowohl im Außenverhältnis der Gemeinde zu Dritten (bspw. zu Antragstellern, Behörden, Nachbargemeinden) als auch im Innenverhältnis zwischen den Gemeindeorganen. In Konfliktfällen habe die Bauverwaltung daher entsprechende Entscheidungen des Gemeinderats zu beachten. Der Gemeinderat äußere und aktualisiere den Planungswillen der Gemeinde. Da keine ausdrückliche Delegation dieser Zuständigkeit des Gemeinderats (vgl. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung) stattgefunden habe, würden derartige Entscheidungen daher auch in seiner Zuständigkeit verbleiben. Ein bewusster Verzicht des Gemeinderats auf dieses Mitentscheidungsrecht sei nicht geäußert worden.
21 
§ 9 Nr. 3 der Hauptsatzung könne ein Informationsrecht, eine Informationspflicht oder eine Informationspraxis nicht begründen, weil Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB mit materiell-rechtlichem Bezug zum Bauplanungsrecht und zur Planungshoheit der Gemeinde nur vom Gemeinderat getroffen werden könnten. Jedenfalls aber setze ein derartiges Informationsrecht voraus, dass der Gemeinderat auch Entscheidungen nach Maßgabe der §§ 31, 33 bis 35 BauGB treffe.
22 
Den vom Kläger in dieser Sache zugleich erhobenen Eilantrag gemäß § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 03.08.2010 (Az. 6 K 1488/10) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 06.10.2010 (Az. 1 S 1944/10) zurückgewiesen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
1. festzustellen, dass sein Ausschluss und seine Nichtbeteiligung bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB durch den Beklagten seine Rechte als Stadtrat verletzt;
25 
2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ihn nach den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere § 2 der ... Hauptsatzung im Innenverhältnis der Stadt ... bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB beteiligen muss, bevor diese Entscheidungen im Außenverhältnis erlassen werden;
26 
3. hilfsweise festzustellen (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), dass sein Ausschluss durch den Beklagten und dessen Verwaltung bei innenstädtischen Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB rechtswidrig war und seine organschaftlichen Rechte verletzt hat.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Der Beklagte macht geltend, dass die angekündigten Anträge zu unbestimmt seien und der Klage das Rechtschutzbedürfnis fehle. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet, da bei der Stadt ... als Große Kreisstadt die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Eigenschaft der Gemeinde, Trägerin der Planungshoheit zu sein, zusammenfalle. Es entspreche langjähriger Rechtsprechung, dass die Herstellung des Einvernehmens nach § 36 BauGB bei Gemeinden, die gleichzeitig Genehmigungsbehörde seien, nicht erforderlich sei. Aus diesem Grund sehe die Hauptsatzung eine Beteiligung des Gemeinderats oder des technischen Ausschusses nicht mehr vor.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (I.). Gleiches gilt für den ersten Hilfsantrag (II.). Der weitere Hilfsantrag ist unzulässig (III.).
I.
32 
Die Klage des Klägers ist mit ihrem Hauptantrag,
33 
festzustellen, dass sein Ausschluss und seine Nichtbeteiligung bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB durch den Beklagten seine Rechte als Stadtrat verletzt,
34 
zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
35 
1.) Die Klage ist zulässig.
36 
a.) Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um einen sog. kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Gemeindeorgane und/oder Teile von ihnen über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Gegen die Beteiligungsfähigkeit des Klägers und insbesondere des Beklagten bestehen daher keine Bedenken. Denn im körperschaftsinternen Organstreit sind stets diejenigen Organe beziehungsweise Organteile am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, zwischen denen Streit besteht. Richtiger Antragsgegner ist folglich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1980 – 7 B 58/79 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1990 – 1 S 588/89 – NVwZ-RR 1990, 369 <370>).
37 
b.) Die Klage ist auch als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Der Kläger kann in seiner Funktion als Mitglied des Gemeinderats Feststellungsklage mit der Behauptung erheben, sein Ausschluss und seine Nichtbeteiligung bei Entscheidungen auf Grundlage der §§ 31, 33 bis 35 BauGB verletze angesichts der neu gefassten Hauptsatzung seine Rechte als Stadtrat. Da sich die Beteiligten damit aus Anlass eines konkreten Sachverhalts über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, besteht zwischen ihnen ein im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1990 – 1 S 588/86 – NVwZ-RR 1990, 369).
38 
c.) Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn und soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Urteil vom 25.03.1999 – 1 S 2059/98 – VBlBW 1999, 304 und vom 13.03.2000 – 1 S 2441/99 – NVwZ-RR 2000, 813).
39 
Nach diesen Vorgaben kann sich der Kläger auf die erforderliche Klagebefugnis berufen. Denn ausgelöst durch die letzte Änderung der Hauptsatzung ist eine Beteiligung des Gemeinderats, konkret des Ausschusses für Technik und Umwelt als beschließender Ausschuss (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GemO), nur noch in Form einer Information vorgesehen (vgl. § 9 Ziff. 3 der geltenden Hauptsatzung). Angesichts dieses Entzugs der vormals bestehenden Beschließungs- und Entscheidungskompetenz des genannten Ausschusses erscheint eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Klägers zumindest möglich.
40 
2.) Die auch im Übrigen zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag aber unbegründet. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung durch den Ausschluss seiner Beteiligung an Entscheidungen, die auf Grundlage der §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergehen, liegt nicht vor. Die von der geltenden Hauptsatzung bestimmte rein informatorische Beteiligung des Ausschusses für Technik und Umwelt ist gesetzeskonform und verletzt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Planungshoheit der Gemeinde.
41 
In ihrem Beschluss vom 03.08.2010 (Az. 6 K 1488/10) hat die Kammer hierzu ausgeführt:
42 
„Die vom Antragsteller beanspruchte Mitentscheidungskompetenz als Stadtrat in Fällen der Anwendung von §§ 31, 33 bis 35 BauGB kommt nicht in Betracht. Sie könnte nämlich allein aus § 36 BauGB herzuleiten sein. § 36 BauGB findet aber nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Anwendung, wenn – wie hier – die Gemeinde zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde ist. In Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehlt auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Es ist ihr daher nicht nur verwehrt, einem Bauherrn die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung seines Baugesuchs entgegenzuhalten; sie kann sich auch nicht etwa gegenüber der Widerspruchsbehörde auf die Versagung berufen. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten und gilt nicht im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 – 4 C 16.03 BVerwGE 121, 339; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.07.2009 – 8 S 1685 und 1686/09 – jeweils juris Rn. 34).
43 
Ist somit für die Anwendung von § 36 BauGB kein Raum, kann sich ein Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats auch nicht aus anderen Vorschriften ergeben. Die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 58 LBO ist eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung; die Stadt Weinheim unterliegt insoweit als in den staatlichen Behördenaufbau eingegliederte untere Verwaltungsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 LVG) der Fachaufsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.07.2009, a.a.O. und Beschluss vom 06.10.2010 – 1 S 1944/10 –). Die Erledigung dieser Weisungsaufgabe erfolgt durch den Antragsgegner in eigener Zuständigkeit (§ 44 Abs. 3 Satz 1 GemO).
44 
Ausgehend von dem Zweck des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 BauGB, durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu beurteilenden Vorhabens noch ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen ergreifen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2004, a.a.O. = juris Rn. 12), kommt allerdings eine andere (aber eben nur eine andere) Beteiligung des Gemeinderats als die Form der Mitentscheidung in Betracht. In den betroffenen Gemeinden ist jeweils intern zu klären, wie die für die Bauleitplanung zuständigen Gremien über Bauvorhaben informiert werden, die die städtebauliche Planung berühren (vgl. Anmerkung des Gemeindetags zum Urteil des BVerwG vom 19.08.2004, BWGZ 2006, 134). Nur so kann die für die Planung zuständige Stelle mögliche Sicherungsmaßnahmen (Veränderungssperre, Zurückstellung des Bauantrags) ergreifen oder auch nur eine Stellungnahme abgeben (siehe Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 25.11.2004 – 6.2513.6/15 – BWGZ 2006, 135). Offenbar diesen Gedanken folgend sieht die Hauptsatzung der Stadt Weinheim vom 23.09.2009 in § 9 Nr. 3 auch vor, dass auf den Ausschuss für Umwelt und Technik das Aufgabengebiet „Information über laufende Baugenehmigungsverfahren bei für die Stadt- und Ortschaftsentwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit (§§ 14 und 15 BauGB)“ übertragen wird. Ob, wie in der Fachliteratur vertreten wird, der Landesgesetzgeber ein neues gemeindeinternes Einvernehmenserfordernis einführen könnte (so Budroweit, NVwZ 2005, 1013 <1016>), ist hier nicht zu entscheiden. Bislang existiert eine solche Anforderung im Landesrecht jedenfalls nicht. Aus Sicht des Bundesgesetzgebers bestand keine Veranlassung für die Einführung eines gesonderten Verfahrens zur internen Abstimmung zwischen verschiedenen Organen der Gemeinde; das Bundesrecht enthält insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 – 4 B 211.89 – juris Rn. 3; Urteil vom 19.08.2004, a.a.O. = juris Rn. 12).“
45 
Die von der Kammer geäußerte Rechtsaufassung wurde durch den VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 06.10.2010 – 1 S 1944/10 –) bestätigt. Darüber hinaus wird die Auffassung beider Gerichte von der rechtswissenschaftlichen Literatur geteilt. Insbesondere der vom Kläger zitierte Aufsatz von Schlarmann/Uechtritz/Krappel, VBlBW 2011, 136 ff., gibt der Kammer keinen Anlass, von ihrer Rechtsansicht abzurücken, nachdem er mit folgendem Ergebnis schließt:
46 
„De lege lata ist der Gemeinderat in Gemeinden, die zugleich die Aufgabe der unteren Baurechtsbehörde wahrnehmen, wegen eines durch Rechtsprechungsänderung entstandenen Regelungsdefizits von der Mitwirkung bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB ausgeschlossen; de lege ferenda sollte der Landesgesetzgeber dieses Regelungsdefizit beseitigen.
47 
Durch die Entscheidung des 4. Sentas des BVerwG vom 19.08.2004 ist ein kommunalverfassungsrechtliches Regelungsdefizit entstanden, das allein der Landesgesetzgeber bereinigen kann. Bis zum Erlass einer – wie vom BVerwG hervorgehobenen – kommunalverfassungsrechtlichen Regelung eines Mitwirkungsrechts des Gemeinderats durch den Landesgesetzgeber obliegt der Erlass von Baugenehmigungen insbesondere in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten allein dem Oberbürgermeister. Einer Mitwirkung des Gemeinderats, insbesondere seiner Zustimmung, bedarf es nicht, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Baugenehmigung (zugleich) eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen eines kommunalen Bebauungsplans nach § 31 BauGB erteilt oder eine Entscheidung auf der Grundlage der §§ 33 bis 35 BauGB getroffen wird. […]“
II.
48 
Die Klage des Klägers ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag,
49 
festzustellen, dass der Beklagte ihn nach den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere § 2 der ... Hauptsatzung im Innenverhältnis der Stadt ... bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB beteiligen muss, bevor diese Entscheidungen im Außenverhältnis erlassen werden,
50 
zulässig, aber unbegründet.
51 
Der Kläger ist, wie oben dargelegt, bei Entscheidungen, die auf Grundlage der §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergehen, lediglich gemäß § 9 Ziff. 3 der Hauptsatzung informatorisch zu beteiligen. Insbesondere aus § 2 der Hauptsatzung kann der Kläger eine Mitentscheidungskompetenz nicht herleiten, nachdem die Frage der Beteiligung des Gemeinderats in § 9 der Hauptsatzung als lex specialis eine dem § 2 der Hauptsatzung vorgehende Regelung gefunden hat.
III.
52 
Die Klage des Klägers ist schließlich mit ihrem weiteren Hilfsantrag,
53 
festzustellen (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), dass sein Ausschluss durch den Beklagten und dessen Verwaltung bei innenstädtischen Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB rechtswidrig war und seine organschaftlichen Rechte verletzt hat,
54 
unzulässig.
55 
Für die unmittelbare Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG, der seine Erledigung (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) gefunden hat. Einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, mag man diese für das vorliegende „atypische“ Organstreitverfahren annehmen (vgl. Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113, Rn. 109 m. w. N.), steht das Fehlen eines erledigenden Ereignisses entgegen. Der Kläger ist nach wie vor Stadtrat und von der nach wie vor geltenden Hauptsatzung betroffen, die sein Mitwirkungsrecht im Ausschuss für Technik und Umwelt auf ein Informationsrecht beschränkt. Im Übrigen hat der Kläger auch kein Feststellungsinteresse geltend gemacht, das ausnahmsweise die Fortführung des Rechtsstreits im zu seinen Gunsten unterstellten Fall der Erledigung rechtfertigen könnte.
IV.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
V.
57 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
58 
Beschluss
59 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR (in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.10.2010 – 1 S 1944/10 –) festgesetzt.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
31 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (I.). Gleiches gilt für den ersten Hilfsantrag (II.). Der weitere Hilfsantrag ist unzulässig (III.).
I.
32 
Die Klage des Klägers ist mit ihrem Hauptantrag,
33 
festzustellen, dass sein Ausschluss und seine Nichtbeteiligung bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB durch den Beklagten seine Rechte als Stadtrat verletzt,
34 
zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
35 
1.) Die Klage ist zulässig.
36 
a.) Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um einen sog. kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Gemeindeorgane und/oder Teile von ihnen über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Gegen die Beteiligungsfähigkeit des Klägers und insbesondere des Beklagten bestehen daher keine Bedenken. Denn im körperschaftsinternen Organstreit sind stets diejenigen Organe beziehungsweise Organteile am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, zwischen denen Streit besteht. Richtiger Antragsgegner ist folglich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1980 – 7 B 58/79 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1990 – 1 S 588/89 – NVwZ-RR 1990, 369 <370>).
37 
b.) Die Klage ist auch als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Der Kläger kann in seiner Funktion als Mitglied des Gemeinderats Feststellungsklage mit der Behauptung erheben, sein Ausschluss und seine Nichtbeteiligung bei Entscheidungen auf Grundlage der §§ 31, 33 bis 35 BauGB verletze angesichts der neu gefassten Hauptsatzung seine Rechte als Stadtrat. Da sich die Beteiligten damit aus Anlass eines konkreten Sachverhalts über Bestand und Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte und Pflichten streiten, besteht zwischen ihnen ein im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.1990 – 1 S 588/86 – NVwZ-RR 1990, 369).
38 
c.) Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn und soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Urteil vom 25.03.1999 – 1 S 2059/98 – VBlBW 1999, 304 und vom 13.03.2000 – 1 S 2441/99 – NVwZ-RR 2000, 813).
39 
Nach diesen Vorgaben kann sich der Kläger auf die erforderliche Klagebefugnis berufen. Denn ausgelöst durch die letzte Änderung der Hauptsatzung ist eine Beteiligung des Gemeinderats, konkret des Ausschusses für Technik und Umwelt als beschließender Ausschuss (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GemO), nur noch in Form einer Information vorgesehen (vgl. § 9 Ziff. 3 der geltenden Hauptsatzung). Angesichts dieses Entzugs der vormals bestehenden Beschließungs- und Entscheidungskompetenz des genannten Ausschusses erscheint eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Klägers zumindest möglich.
40 
2.) Die auch im Übrigen zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag aber unbegründet. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung durch den Ausschluss seiner Beteiligung an Entscheidungen, die auf Grundlage der §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergehen, liegt nicht vor. Die von der geltenden Hauptsatzung bestimmte rein informatorische Beteiligung des Ausschusses für Technik und Umwelt ist gesetzeskonform und verletzt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Planungshoheit der Gemeinde.
41 
In ihrem Beschluss vom 03.08.2010 (Az. 6 K 1488/10) hat die Kammer hierzu ausgeführt:
42 
„Die vom Antragsteller beanspruchte Mitentscheidungskompetenz als Stadtrat in Fällen der Anwendung von §§ 31, 33 bis 35 BauGB kommt nicht in Betracht. Sie könnte nämlich allein aus § 36 BauGB herzuleiten sein. § 36 BauGB findet aber nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Anwendung, wenn – wie hier – die Gemeinde zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde ist. In Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehlt auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Es ist ihr daher nicht nur verwehrt, einem Bauherrn die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung seines Baugesuchs entgegenzuhalten; sie kann sich auch nicht etwa gegenüber der Widerspruchsbehörde auf die Versagung berufen. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten und gilt nicht im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 – 4 C 16.03 BVerwGE 121, 339; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.07.2009 – 8 S 1685 und 1686/09 – jeweils juris Rn. 34).
43 
Ist somit für die Anwendung von § 36 BauGB kein Raum, kann sich ein Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats auch nicht aus anderen Vorschriften ergeben. Die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 58 LBO ist eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung; die Stadt Weinheim unterliegt insoweit als in den staatlichen Behördenaufbau eingegliederte untere Verwaltungsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 LVG) der Fachaufsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.07.2009, a.a.O. und Beschluss vom 06.10.2010 – 1 S 1944/10 –). Die Erledigung dieser Weisungsaufgabe erfolgt durch den Antragsgegner in eigener Zuständigkeit (§ 44 Abs. 3 Satz 1 GemO).
44 
Ausgehend von dem Zweck des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 BauGB, durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu beurteilenden Vorhabens noch ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen ergreifen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2004, a.a.O. = juris Rn. 12), kommt allerdings eine andere (aber eben nur eine andere) Beteiligung des Gemeinderats als die Form der Mitentscheidung in Betracht. In den betroffenen Gemeinden ist jeweils intern zu klären, wie die für die Bauleitplanung zuständigen Gremien über Bauvorhaben informiert werden, die die städtebauliche Planung berühren (vgl. Anmerkung des Gemeindetags zum Urteil des BVerwG vom 19.08.2004, BWGZ 2006, 134). Nur so kann die für die Planung zuständige Stelle mögliche Sicherungsmaßnahmen (Veränderungssperre, Zurückstellung des Bauantrags) ergreifen oder auch nur eine Stellungnahme abgeben (siehe Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 25.11.2004 – 6.2513.6/15 – BWGZ 2006, 135). Offenbar diesen Gedanken folgend sieht die Hauptsatzung der Stadt Weinheim vom 23.09.2009 in § 9 Nr. 3 auch vor, dass auf den Ausschuss für Umwelt und Technik das Aufgabengebiet „Information über laufende Baugenehmigungsverfahren bei für die Stadt- und Ortschaftsentwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit (§§ 14 und 15 BauGB)“ übertragen wird. Ob, wie in der Fachliteratur vertreten wird, der Landesgesetzgeber ein neues gemeindeinternes Einvernehmenserfordernis einführen könnte (so Budroweit, NVwZ 2005, 1013 <1016>), ist hier nicht zu entscheiden. Bislang existiert eine solche Anforderung im Landesrecht jedenfalls nicht. Aus Sicht des Bundesgesetzgebers bestand keine Veranlassung für die Einführung eines gesonderten Verfahrens zur internen Abstimmung zwischen verschiedenen Organen der Gemeinde; das Bundesrecht enthält insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 – 4 B 211.89 – juris Rn. 3; Urteil vom 19.08.2004, a.a.O. = juris Rn. 12).“
45 
Die von der Kammer geäußerte Rechtsaufassung wurde durch den VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 06.10.2010 – 1 S 1944/10 –) bestätigt. Darüber hinaus wird die Auffassung beider Gerichte von der rechtswissenschaftlichen Literatur geteilt. Insbesondere der vom Kläger zitierte Aufsatz von Schlarmann/Uechtritz/Krappel, VBlBW 2011, 136 ff., gibt der Kammer keinen Anlass, von ihrer Rechtsansicht abzurücken, nachdem er mit folgendem Ergebnis schließt:
46 
„De lege lata ist der Gemeinderat in Gemeinden, die zugleich die Aufgabe der unteren Baurechtsbehörde wahrnehmen, wegen eines durch Rechtsprechungsänderung entstandenen Regelungsdefizits von der Mitwirkung bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB ausgeschlossen; de lege ferenda sollte der Landesgesetzgeber dieses Regelungsdefizit beseitigen.
47 
Durch die Entscheidung des 4. Sentas des BVerwG vom 19.08.2004 ist ein kommunalverfassungsrechtliches Regelungsdefizit entstanden, das allein der Landesgesetzgeber bereinigen kann. Bis zum Erlass einer – wie vom BVerwG hervorgehobenen – kommunalverfassungsrechtlichen Regelung eines Mitwirkungsrechts des Gemeinderats durch den Landesgesetzgeber obliegt der Erlass von Baugenehmigungen insbesondere in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten allein dem Oberbürgermeister. Einer Mitwirkung des Gemeinderats, insbesondere seiner Zustimmung, bedarf es nicht, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Baugenehmigung (zugleich) eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen eines kommunalen Bebauungsplans nach § 31 BauGB erteilt oder eine Entscheidung auf der Grundlage der §§ 33 bis 35 BauGB getroffen wird. […]“
II.
48 
Die Klage des Klägers ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag,
49 
festzustellen, dass der Beklagte ihn nach den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere § 2 der ... Hauptsatzung im Innenverhältnis der Stadt ... bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB beteiligen muss, bevor diese Entscheidungen im Außenverhältnis erlassen werden,
50 
zulässig, aber unbegründet.
51 
Der Kläger ist, wie oben dargelegt, bei Entscheidungen, die auf Grundlage der §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergehen, lediglich gemäß § 9 Ziff. 3 der Hauptsatzung informatorisch zu beteiligen. Insbesondere aus § 2 der Hauptsatzung kann der Kläger eine Mitentscheidungskompetenz nicht herleiten, nachdem die Frage der Beteiligung des Gemeinderats in § 9 der Hauptsatzung als lex specialis eine dem § 2 der Hauptsatzung vorgehende Regelung gefunden hat.
III.
52 
Die Klage des Klägers ist schließlich mit ihrem weiteren Hilfsantrag,
53 
festzustellen (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), dass sein Ausschluss durch den Beklagten und dessen Verwaltung bei innenstädtischen Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB rechtswidrig war und seine organschaftlichen Rechte verletzt hat,
54 
unzulässig.
55 
Für die unmittelbare Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG, der seine Erledigung (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) gefunden hat. Einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, mag man diese für das vorliegende „atypische“ Organstreitverfahren annehmen (vgl. Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113, Rn. 109 m. w. N.), steht das Fehlen eines erledigenden Ereignisses entgegen. Der Kläger ist nach wie vor Stadtrat und von der nach wie vor geltenden Hauptsatzung betroffen, die sein Mitwirkungsrecht im Ausschuss für Technik und Umwelt auf ein Informationsrecht beschränkt. Im Übrigen hat der Kläger auch kein Feststellungsinteresse geltend gemacht, das ausnahmsweise die Fortführung des Rechtsstreits im zu seinen Gunsten unterstellten Fall der Erledigung rechtfertigen könnte.
IV.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
V.
57 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
58 
Beschluss
59 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR (in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.10.2010 – 1 S 1944/10 –) festgesetzt.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen