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| Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung der Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da der Kläger für die in Rede stehenden Aufwendungen seiner Tochter eine Beihilfe beanspruchen kann (1.), und insbesondere deren Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (2.), ist die Beklagte zu deren Gewährung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Der in Rede stehende Beihilfeanspruch richtet sich nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.07.2011. Nach § 14 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen von in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Personen beihilfefähig, wenn sie notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. |
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| Die Tochter des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung am 26.08.2011 nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der Beihilfe berücksichtigungsfähig. |
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| Die in Rede stehenden Aufwendungen sind auch wirtschaftlich angemessen. Die Beklagte verweist zwar auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BBhV, wonach Aufwendungen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ entstehen, als nicht wirtschaftlich angemessen gelten. Die in Rede stehenden Aufwendungen sind jedoch nicht aufgrund einer solchen Vereinbarung entstanden. Ausweislich der Rechnung vom 29.08.2011 hat der behandelnde Zahnarzt die erbrachte Leistung nach Ziffer 216 GOZ in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung mit dem Faktor 2,3 abgerechnet. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 106,08 EUR entspricht dem für die in Rede stehende Leistung maßgeblichen Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist somit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV wirtschaftlich angemessen. |
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| Unter Anrechnung der von der Krankenkasse gewährten Erstattung in Höhe von 36,66 EUR nach § 9 Abs. 1 BBhV sind der Tochter des Klägers für die in Rede stehende zahnärztliche Behandlung Aufwendungen in Höhe von 69,42 EUR entstanden. Zu diesen kann der Kläger aufgrund des für seine Tochter nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV geltenden Bemessungssatzes von 80 Prozent eine Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR beanspruchen. |
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| Die in Rede stehenden Aufwendungen werden von diesen Ausschlusstatbeständen nicht erfasst. Die Tochter des Klägers hat keine Sach- und Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten. Dem Prinzip der Sach- und Dienstleistung entspricht es, dass der Versicherte die notwendige ärztliche beziehungsweise zahnärztliche Leistung als Naturalleistung erhält, ohne unmittelbar eine Gegenleistung erbringen zu müssen (vgl. Plagemann in: jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 2, Rn. 61). Vorliegend hat die Tochter des Klägers auf Grundlage eines mit dem behandelnden Zahnarztes geschlossenen Vertrags die erbrachte Leistung teilweise selbst bezahlt, nachdem dieser von ihrer Krankenkasse eine anteilige Kostenerstattung erhalten hatte. Diese Vorgehensweise entspricht der Kostenerstattung im Sinne von § 13 SGB V als Alternative zum Sach-und Dienstleistungsprinzip. |
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| Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 unter Verweis auf § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V zwar richtig ausgeführt, dass in Fällen, in denen der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über das ausreichende und zweckmäßige Maß hinausgehende Versorgung wählt, dieser die Mehrkosten selbst zu tragen hat und von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen ist. Aus der Fiktion des § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V folgt jedoch nicht, dass die in Rede stehende Leistung auch für die beihilferechtliche Beurteilung als Sach- und Dienstleistung im Sinne von § 8 Abs. 4 BBhV gilt. Denn § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V trifft nur eine Regelung in abrechnungstechnischer Hinsicht, indem sie die Höhe des Vergütungsanspruchs des behandelnden Zahnarztes gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung regelt (vgl. Fahlbusch in: jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 28, Rn. 57). |
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| Die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 SGB V führt nicht ausnahmslos zu einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der dadurch entstehenden Aufwendungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV. Denn § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV formuliert zunächst nur eine Gleichstellung des Abrechnungsverfahrens der Kostenerstattung mit jenem der Sach- und Dienstleistung. Wählt der Beihilfeberechtigte die Kostenerstattung, verauslagt er zunächst die Kosten seiner Behandlung und bekommt diese in der Regel in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Da in diesem Fall dem Beihilfeberechtigten keine Aufwendungen entstehen, und dieser Sachverhalt mit dem Erhalt einer Sach- und Dienstleistung somit grundsätzlich vergleichbar ist, soll der Beihilfeberechtigte nach der Ratio des § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV auch keinen Beihilfeanspruch erwerben. § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV trifft jedoch keine Regelung für solche Fälle, in denen die Kostenerstattung der Krankenkasse die für die jeweilige Leistung entstandenen Kosten nicht vollumfänglich deckt und dem Beihilfeberechtigten dadurch ein Eigenanteil entsteht. In diesen Fällen ist die Beihilfefähigkeit nicht in vollem Umfang ausgeschlossen, sondern der von Seiten der Krankenkasse erstattete Betrag wird nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 BBhV bei der Feststellung des beihilfefähigen Betrags angerechnet (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, 150. Aktualisierungslieferung, § 8 BBhV, Anmerkung 19 (1)). Dieses Normverständnis wird durch einen Vergleich mit § 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV gestützt. Dieser Ausschlusstatbestand nimmt die dem Beihilfeberechtigten konkret entstandene Aufwendung in den Blick und regelt deren Beihilfefähigkeit, während § 8 Abs. 4 Satz 2 BBhV lediglich die Kostenerstattung mit der Sach- und Dienstleistung gleichstellt, ohne eine Regelung bezüglich der Beihilfefähigkeit der aus der Wahl der Kostenerstattung resultierenden Aufwendungen zu treffen. |
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| Die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen ist indessen auch nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gelten bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, als Sach- und Dienstleistungen auch Aufwendungen, die darauf beruhen, dass sie die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben. Als Verzicht auf die mögliche Sachleistung kommt auch die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V in Betracht (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, 150. Aktualisierungslieferung, § 8 BBhV, Anmerkung 21 (3)). Die Tochter des Klägers fällt nicht unter den Personenkreis, für den diese Regelung gilt, da sie weder einen Arbeitgeberanteil noch einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhält, und auch keinen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge hat. Sie war im Zeitpunkt des Erhalts der in Rede stehenden Leistungen als Studentin an einer staatlichen Hochschule nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V hat sie nicht gestellt. Studenten haben zwar nur einen reduzierten Beitragssatz in Höhe von sieben Zehnteln des allgemeinen Beitragssatzes zu entrichten (§ 245 Abs. 1 SGB V). Sie erhalten jedoch weder einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag (vgl. §§ 257, 258 SGB V), noch wird ihnen ein Arbeitgeberanteil gewährt (vgl. §§ 249, 249b SGB V). Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts und des Charakters als Ausnahmevorschrift ist § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV einer erweiternden Auslegung beziehungsweise einer Analogiebildung nicht zugänglich. Aus diesen Gründen sind Aufwendungen, die einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beihilfeberechtigten beziehungsweise einem in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen dadurch entstehen, dass er die ihm zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt, und der nicht zu einem der in § 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV ausdrücklich benannten Personenkreise gehört, grundsätzlich beihilfefähig. |
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| Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 30.01.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 55,53 EUR festgesetzt. |
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