Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 200/12

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27.09.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 06.10.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 werden aufgehoben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung seiner Tochter.
Der am … 1952 geborene Kläger ist Richter im Dienst des Beklagten und hinsichtlich der Aufwendungen für seine am ...1987 geborene Tochter mit einem Bemessungssatz von 80 Prozent beihilfeberechtigt.
Mit Datum vom 27.09.2011 beantragte der Kläger unter anderem eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung seiner Tochter in Höhe von 69,42 EUR. Mit der dem Antrag beigefügten Rechnung vom 29.08.2011 rechnete der behandelnde Zahnarzt für die am 26.08.2011 erbrachte Leistung einer zweiflächigen Einlagefüllung unter Angabe der Ziffer 216 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und unter Verweis auf eine Absprache nach § 2 Abs. 3 GOZ einen Betrag in Höhe von 106,08 EUR ab, wovon ein von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragender Anteil in Höhe von 36,66 EUR in Abzug gebracht wurde. Die Differenz in Höhe von 69,42 EUR wurde der Tochter des Klägers in Rechnung gestellt.
Mit Bescheid vom 06.10.2011 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (im Folgenden: Bundesamt) die Gewährung einer Beihilfe zu den genannten Aufwendungen mit der Begründung ab, die Tochter des Klägers sei bei Zahnfüllungen auf die Leistungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse angewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 31.10.2011 Widerspruch. Er machte geltend, dass seine Tochter nur deswegen gesetzlich krankenversichert sei, weil sie bei Beginn ihres Studiums im Hinblick auf den drohenden Wegfall des Kindergeldes ab dem 25. Lebensjahr und den damit zusammenhängenden Wegfall der Beihilfeberechtigung wegen einer chronischen Erkrankung an Diabetes keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Studierende gestellt habe. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, auf einen darüber hinaus bestehenden Beihilfeanspruch zu verzichten. Hätte sich seine Tochter von der Versicherungspflicht befreien lassen, hätte sie in jedem Fall einen Anspruch auf Beihilfe zu den in Rede stehenden zahnärztlichen Maßnahmen gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie aufgrund der Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung auf den „Mehrwert“ einer Behandlung als Beihilfeberechtigte verzichten solle. Außerdem gehe es vorliegend nicht um die Erstattung von Sach- und Dienstleistungen, welche eine Ersatzkasse erbracht habe, sondern im Gegenteil um Sach- und Dienstleistungen, für welche die Ersatzkasse gerade keine Erstattung leiste. Ausschließlich entscheidend sei somit die Frage, ob die in Rede stehende zahnärztliche Leistung medizinisch gerechtfertigt gewesen sei, was zu bejahen sei.
Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 als unbegründet zurück. Es führte aus, dass nach § 8 Abs. 4 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Sach- und Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht beihilfefähig seien. Die in Rede stehende zahnärztliche Leistung betreffe eine zahnärztliche Behandlung im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB V und sei somit eine Sach- und Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB V. Der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 29.08.2011 sei zu entnehmen, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Leistungsanspruch der Tochter im Wege der Sachleistung erfüllt habe. Damit seien die hier in Rede stehenden Aufwendungen nicht beihilfefähig. Des Weiteren könne keine Beihilfe gewährt werden, weil die zahnärztliche Leistung auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht worden sei. Ergebe sich aufgrund beihilferechtlicher Regelungen eine Benachteiligung von gesetzlich krankenversicherten gegenüber privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten, sei diese durch die grundlegenden Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gerechtfertigt. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 - werde verwiesen.
Mit seiner am 27.01.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die in Rede stehende zahnärztliche Behandlung erst aufgrund einer mehrjährigen mangelhaften kassenzahnärztlichen Behandlung erforderlich geworden sei. Mit Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gehe kein endgültiger Verzicht auf eine höherwertige Versorgung als Beihilfeberechtigte einher. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn seine Tochter allein aufgrund der Aufnahme ihres Studiums schlechter gestellt wäre als ihre Geschwister, welche bei ihm privat mitversichert seien. Es stehe nicht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn dieser weder die ärztliche Grundversorgung zu tragen habe noch darüber hinausgehende Zusatzleistungen für Beihilfeberechtigte erbringen müsse. § 8 Abs. 4 BBhV betreffe nicht solche Leistungen, auf welche ein Beihilfeberechtigter grundsätzlich Anspruch habe und die von einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen würden. Seine Tochter könne nicht auf eine Minimalversorgung verwiesen werden, da sie an einer Autoimmunerkrankung leide und damit in ständiger und zunehmender Gefahr lebe, Folgeschäden zu erleiden. Aus der schriftlichen Vereinbarung der in Rede stehenden zahnärztlichen Leistung folge nicht, dass er für die entstandenen Mehrkosten keine Beihilfe geltend machen könne. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass seine Tochter eine preisgünstigere Füllung hätte wählen müssen, wenn bei Fortbestand der privaten Krankenversicherung diese Kosten von ihr zu tragen gewesen wären. Der Klageschrift war eine Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 29.08.2011 beigefügt, mit welcher für die Leistung einer zweiflächigen Einlagefüllung unter Angabe der Ziffer 216 GOZ und unter Verweis auf eine Absprache nach § 2 Abs. 3 GOZ ein Betrag in Höhe von 142,74 EUR abgerechnet wurde, wovon ein von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragender Anteil in Höhe von 73,32 EUR in Abzug gebracht wurde.
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,
die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27.09.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR zu gewähren und den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 06.10.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die Tochter des Klägers nicht beihilfeberechtigt sei. Vielmehr sei sie berücksichtigungsfähige Angehörige, für die der Kläger Beihilfe beanspruchen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass die Tochter über eine eigene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse verfüge und sie damit vermieden habe, später eine private Krankenversicherung zu 100 Prozent bezahlen zu müssen.
13 
Der Kläger trägt ergänzend vor, dass die der Klageschrift beigefügte Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 29.08.2011 erst nachträglich auf seine Bitte erstellt worden sei. Die beim Bundesamt mit dem Beihilfeantrag eingereichte Rechnung sei die Originalrechnung. Er hat eine Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vorgelegt, wonach für die in Rede stehende Behandlung ein Betrag in Höhe von 106,08 EUR abgerechnet worden sei, wovon die Krankenkasse 36,66 EUR erstattet habe.
14 
Die den Kläger betreffende Beihilfeakte liegt der Kammer vor. Für weitere Einzelheiten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung der Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da der Kläger für die in Rede stehenden Aufwendungen seiner Tochter eine Beihilfe beanspruchen kann (1.), und insbesondere deren Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (2.), ist die Beklagte zu deren Gewährung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Der in Rede stehende Beihilfeanspruch richtet sich nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.07.2011. Nach § 14 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen von in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Personen beihilfefähig, wenn sie notwendig und wirtschaftlich angemessen sind.
18 
Die Tochter des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung am 26.08.2011 nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der Beihilfe berücksichtigungsfähig.
19 
Die in Rede stehenden Aufwendungen sind auch wirtschaftlich angemessen. Die Beklagte verweist zwar auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BBhV, wonach Aufwendungen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ entstehen, als nicht wirtschaftlich angemessen gelten. Die in Rede stehenden Aufwendungen sind jedoch nicht aufgrund einer solchen Vereinbarung entstanden. Ausweislich der Rechnung vom 29.08.2011 hat der behandelnde Zahnarzt die erbrachte Leistung nach Ziffer 216 GOZ in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung mit dem Faktor 2,3 abgerechnet. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 106,08 EUR entspricht dem für die in Rede stehende Leistung maßgeblichen Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist somit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV wirtschaftlich angemessen.
20 
Unter Anrechnung der von der Krankenkasse gewährten Erstattung in Höhe von 36,66 EUR nach § 9 Abs. 1 BBhV sind der Tochter des Klägers für die in Rede stehende zahnärztliche Behandlung Aufwendungen in Höhe von 69,42 EUR entstanden. Zu diesen kann der Kläger aufgrund des für seine Tochter nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV geltenden Bemessungssatzes von 80 Prozent eine Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR beanspruchen.
21 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen sind nicht nach § 8 Abs. 4 BBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BBhV sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 SGB V nicht beihilfefähig. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV gilt bei Pflichtversicherten nach § 5 SGB V auch die Kostenerstattung nach § 13 SGB V als Sach-und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 SGB V.
22 
Die in Rede stehenden Aufwendungen werden von diesen Ausschlusstatbeständen nicht erfasst. Die Tochter des Klägers hat keine Sach- und Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten. Dem Prinzip der Sach- und Dienstleistung entspricht es, dass der Versicherte die notwendige ärztliche beziehungsweise zahnärztliche Leistung als Naturalleistung erhält, ohne unmittelbar eine Gegenleistung erbringen zu müssen (vgl. Plagemann in: jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 2, Rn. 61). Vorliegend hat die Tochter des Klägers auf Grundlage eines mit dem behandelnden Zahnarztes geschlossenen Vertrags die erbrachte Leistung teilweise selbst bezahlt, nachdem dieser von ihrer Krankenkasse eine anteilige Kostenerstattung erhalten hatte. Diese Vorgehensweise entspricht der Kostenerstattung im Sinne von § 13 SGB V als Alternative zum Sach-und Dienstleistungsprinzip.
23 
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 unter Verweis auf § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V zwar richtig ausgeführt, dass in Fällen, in denen der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über das ausreichende und zweckmäßige Maß hinausgehende Versorgung wählt, dieser die Mehrkosten selbst zu tragen hat und von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen ist. Aus der Fiktion des § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V folgt jedoch nicht, dass die in Rede stehende Leistung auch für die beihilferechtliche Beurteilung als Sach- und Dienstleistung im Sinne von § 8 Abs. 4 BBhV gilt. Denn § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V trifft nur eine Regelung in abrechnungstechnischer Hinsicht, indem sie die Höhe des Vergütungsanspruchs des behandelnden Zahnarztes gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung regelt (vgl. Fahlbusch in: jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 28, Rn. 57).
24 
Die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 SGB V führt nicht ausnahmslos zu einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der dadurch entstehenden Aufwendungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV. Denn § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV formuliert zunächst nur eine Gleichstellung des Abrechnungsverfahrens der Kostenerstattung mit jenem der Sach- und Dienstleistung. Wählt der Beihilfeberechtigte die Kostenerstattung, verauslagt er zunächst die Kosten seiner Behandlung und bekommt diese in der Regel in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Da in diesem Fall dem Beihilfeberechtigten keine Aufwendungen entstehen, und dieser Sachverhalt mit dem Erhalt einer Sach- und Dienstleistung somit grundsätzlich vergleichbar ist, soll der Beihilfeberechtigte nach der Ratio des § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV auch keinen Beihilfeanspruch erwerben. § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV trifft jedoch keine Regelung für solche Fälle, in denen die Kostenerstattung der Krankenkasse die für die jeweilige Leistung entstandenen Kosten nicht vollumfänglich deckt und dem Beihilfeberechtigten dadurch ein Eigenanteil entsteht. In diesen Fällen ist die Beihilfefähigkeit nicht in vollem Umfang ausgeschlossen, sondern der von Seiten der Krankenkasse erstattete Betrag wird nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 BBhV bei der Feststellung des beihilfefähigen Betrags angerechnet (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, 150. Aktualisierungslieferung, § 8 BBhV, Anmerkung 19 (1)). Dieses Normverständnis wird durch einen Vergleich mit § 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV gestützt. Dieser Ausschlusstatbestand nimmt die dem Beihilfeberechtigten konkret entstandene Aufwendung in den Blick und regelt deren Beihilfefähigkeit, während § 8 Abs. 4 Satz 2 BBhV lediglich die Kostenerstattung mit der Sach- und Dienstleistung gleichstellt, ohne eine Regelung bezüglich der Beihilfefähigkeit der aus der Wahl der Kostenerstattung resultierenden Aufwendungen zu treffen.
25 
Die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen ist indessen auch nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gelten bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, als Sach- und Dienstleistungen auch Aufwendungen, die darauf beruhen, dass sie die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben. Als Verzicht auf die mögliche Sachleistung kommt auch die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V in Betracht (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, 150. Aktualisierungslieferung, § 8 BBhV, Anmerkung 21 (3)). Die Tochter des Klägers fällt nicht unter den Personenkreis, für den diese Regelung gilt, da sie weder einen Arbeitgeberanteil noch einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhält, und auch keinen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge hat. Sie war im Zeitpunkt des Erhalts der in Rede stehenden Leistungen als Studentin an einer staatlichen Hochschule nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V hat sie nicht gestellt. Studenten haben zwar nur einen reduzierten Beitragssatz in Höhe von sieben Zehnteln des allgemeinen Beitragssatzes zu entrichten (§ 245 Abs. 1 SGB V). Sie erhalten jedoch weder einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag (vgl. §§ 257, 258 SGB V), noch wird ihnen ein Arbeitgeberanteil gewährt (vgl. §§ 249, 249b SGB V). Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts und des Charakters als Ausnahmevorschrift ist § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV einer erweiternden Auslegung beziehungsweise einer Analogiebildung nicht zugänglich. Aus diesen Gründen sind Aufwendungen, die einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beihilfeberechtigten beziehungsweise einem in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen dadurch entstehen, dass er die ihm zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt, und der nicht zu einem der in § 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV ausdrücklich benannten Personenkreise gehört, grundsätzlich beihilfefähig.
26 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
28 
BESCHLUSS
29 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 30.01.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 55,53 EUR festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung der Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da der Kläger für die in Rede stehenden Aufwendungen seiner Tochter eine Beihilfe beanspruchen kann (1.), und insbesondere deren Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (2.), ist die Beklagte zu deren Gewährung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Der in Rede stehende Beihilfeanspruch richtet sich nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.07.2011. Nach § 14 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen von in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Personen beihilfefähig, wenn sie notwendig und wirtschaftlich angemessen sind.
18 
Die Tochter des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung am 26.08.2011 nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der Beihilfe berücksichtigungsfähig.
19 
Die in Rede stehenden Aufwendungen sind auch wirtschaftlich angemessen. Die Beklagte verweist zwar auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BBhV, wonach Aufwendungen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ entstehen, als nicht wirtschaftlich angemessen gelten. Die in Rede stehenden Aufwendungen sind jedoch nicht aufgrund einer solchen Vereinbarung entstanden. Ausweislich der Rechnung vom 29.08.2011 hat der behandelnde Zahnarzt die erbrachte Leistung nach Ziffer 216 GOZ in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung mit dem Faktor 2,3 abgerechnet. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 106,08 EUR entspricht dem für die in Rede stehende Leistung maßgeblichen Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist somit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV wirtschaftlich angemessen.
20 
Unter Anrechnung der von der Krankenkasse gewährten Erstattung in Höhe von 36,66 EUR nach § 9 Abs. 1 BBhV sind der Tochter des Klägers für die in Rede stehende zahnärztliche Behandlung Aufwendungen in Höhe von 69,42 EUR entstanden. Zu diesen kann der Kläger aufgrund des für seine Tochter nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV geltenden Bemessungssatzes von 80 Prozent eine Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR beanspruchen.
21 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen sind nicht nach § 8 Abs. 4 BBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BBhV sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 SGB V nicht beihilfefähig. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV gilt bei Pflichtversicherten nach § 5 SGB V auch die Kostenerstattung nach § 13 SGB V als Sach-und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 SGB V.
22 
Die in Rede stehenden Aufwendungen werden von diesen Ausschlusstatbeständen nicht erfasst. Die Tochter des Klägers hat keine Sach- und Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten. Dem Prinzip der Sach- und Dienstleistung entspricht es, dass der Versicherte die notwendige ärztliche beziehungsweise zahnärztliche Leistung als Naturalleistung erhält, ohne unmittelbar eine Gegenleistung erbringen zu müssen (vgl. Plagemann in: jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 2, Rn. 61). Vorliegend hat die Tochter des Klägers auf Grundlage eines mit dem behandelnden Zahnarztes geschlossenen Vertrags die erbrachte Leistung teilweise selbst bezahlt, nachdem dieser von ihrer Krankenkasse eine anteilige Kostenerstattung erhalten hatte. Diese Vorgehensweise entspricht der Kostenerstattung im Sinne von § 13 SGB V als Alternative zum Sach-und Dienstleistungsprinzip.
23 
Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 unter Verweis auf § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V zwar richtig ausgeführt, dass in Fällen, in denen der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über das ausreichende und zweckmäßige Maß hinausgehende Versorgung wählt, dieser die Mehrkosten selbst zu tragen hat und von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen ist. Aus der Fiktion des § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V folgt jedoch nicht, dass die in Rede stehende Leistung auch für die beihilferechtliche Beurteilung als Sach- und Dienstleistung im Sinne von § 8 Abs. 4 BBhV gilt. Denn § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V trifft nur eine Regelung in abrechnungstechnischer Hinsicht, indem sie die Höhe des Vergütungsanspruchs des behandelnden Zahnarztes gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung regelt (vgl. Fahlbusch in: jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 28, Rn. 57).
24 
Die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 SGB V führt nicht ausnahmslos zu einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der dadurch entstehenden Aufwendungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV. Denn § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV formuliert zunächst nur eine Gleichstellung des Abrechnungsverfahrens der Kostenerstattung mit jenem der Sach- und Dienstleistung. Wählt der Beihilfeberechtigte die Kostenerstattung, verauslagt er zunächst die Kosten seiner Behandlung und bekommt diese in der Regel in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Da in diesem Fall dem Beihilfeberechtigten keine Aufwendungen entstehen, und dieser Sachverhalt mit dem Erhalt einer Sach- und Dienstleistung somit grundsätzlich vergleichbar ist, soll der Beihilfeberechtigte nach der Ratio des § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV auch keinen Beihilfeanspruch erwerben. § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV trifft jedoch keine Regelung für solche Fälle, in denen die Kostenerstattung der Krankenkasse die für die jeweilige Leistung entstandenen Kosten nicht vollumfänglich deckt und dem Beihilfeberechtigten dadurch ein Eigenanteil entsteht. In diesen Fällen ist die Beihilfefähigkeit nicht in vollem Umfang ausgeschlossen, sondern der von Seiten der Krankenkasse erstattete Betrag wird nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 BBhV bei der Feststellung des beihilfefähigen Betrags angerechnet (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, 150. Aktualisierungslieferung, § 8 BBhV, Anmerkung 19 (1)). Dieses Normverständnis wird durch einen Vergleich mit § 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV gestützt. Dieser Ausschlusstatbestand nimmt die dem Beihilfeberechtigten konkret entstandene Aufwendung in den Blick und regelt deren Beihilfefähigkeit, während § 8 Abs. 4 Satz 2 BBhV lediglich die Kostenerstattung mit der Sach- und Dienstleistung gleichstellt, ohne eine Regelung bezüglich der Beihilfefähigkeit der aus der Wahl der Kostenerstattung resultierenden Aufwendungen zu treffen.
25 
Die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen ist indessen auch nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gelten bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, als Sach- und Dienstleistungen auch Aufwendungen, die darauf beruhen, dass sie die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben. Als Verzicht auf die mögliche Sachleistung kommt auch die Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V in Betracht (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, 150. Aktualisierungslieferung, § 8 BBhV, Anmerkung 21 (3)). Die Tochter des Klägers fällt nicht unter den Personenkreis, für den diese Regelung gilt, da sie weder einen Arbeitgeberanteil noch einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhält, und auch keinen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge hat. Sie war im Zeitpunkt des Erhalts der in Rede stehenden Leistungen als Studentin an einer staatlichen Hochschule nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V hat sie nicht gestellt. Studenten haben zwar nur einen reduzierten Beitragssatz in Höhe von sieben Zehnteln des allgemeinen Beitragssatzes zu entrichten (§ 245 Abs. 1 SGB V). Sie erhalten jedoch weder einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag (vgl. §§ 257, 258 SGB V), noch wird ihnen ein Arbeitgeberanteil gewährt (vgl. §§ 249, 249b SGB V). Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts und des Charakters als Ausnahmevorschrift ist § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV einer erweiternden Auslegung beziehungsweise einer Analogiebildung nicht zugänglich. Aus diesen Gründen sind Aufwendungen, die einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beihilfeberechtigten beziehungsweise einem in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen dadurch entstehen, dass er die ihm zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt, und der nicht zu einem der in § 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV ausdrücklich benannten Personenkreise gehört, grundsätzlich beihilfefähig.
26 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
28 
BESCHLUSS
29 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 30.01.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 55,53 EUR festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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