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BBhV § 4 Berücksichtigungsfähige Personen

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden.

(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn

1.
Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder 
2.
ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 7301/23
15. Oktober 2025
3 K 7301/23 15. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 2371/23
17. April 2024
3 K 2371/23 17. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 17 K 20.415
30. März 2023
M 17 K 20.415 30. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 17 K 22.813
30. März 2023
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Urteil vom Unknown court (5. Senat) - 5 C 18/19
29. Juli 2021
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1752/18
12. September 2019
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 2854/17
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