Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 41/14

Tenor

1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.12.2013 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Mit der im laufenden Vorverfahren angefochtenen Verfügung hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG abgelehnt (Ziffer 1), ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgefordert (Ziffer 2) und ihm für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, die Abschiebung nach Nigeria oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 3). Die Entscheidung erging gebührenfrei (Ziffer 4).
Der Antrag ist unter Berücksichtigung der schriftlichen Antragsbegründung sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er ausschließlich auf Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der unter den Ziffern 1 und 3 getroffenen Verfügungen gerichtet ist. Bei der Aufforderung zur Ausreise (Ziffer 2) handelt es sich nicht um einen mit Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt, so dass eine sofortige Vollziehbarkeit nicht zu besorgen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.1991 – A 13 S 1198/91, Rdnr. 2 ; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Losebl., § 40 Rdnr. 5 m.w.N.). Durch die Gebührenentscheidung (Ziffer 4) ist der Antragsteller nicht beschwert.
a) Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung gerichtet ist, ist er bereits unzulässig.
Die Ablehnungsentscheidung ist zwar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Statthaftigkeit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Eilantrag setzt darüber hinaus allerdings voraus, dass der abgelehnte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG) oder die Fiktion des Fortbestands des bisherigen Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 4 AufenthG) bewirkt hat. Ist die Ausreisepflicht demgegenüber mangels Fiktionswirkung unabhängig von der Antragsablehnung vollziehbar, kann der ablehnende Verwaltungsakt, der allein Anknüpfungspunkt des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sein kann, die Rechtsposition des Betroffenen im Hinblick auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht negativ berühren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 – 11 S 1041/08, Rdnr. 5; Beschluss vom 20.11.2007 – 11 S 2364/07, Rdnr. 3 ).
Die Ausreisepflicht des Antragstellers ist jedoch schon deswegen vollziehbar, weil er nach Aktenlage – was nicht bestritten wird – unerlaubt (§ 14 AufenthG) eingereist ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sondern bislang nur geduldet wird, scheidet eine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus. Denn mit der fiktiven Erlaubnis bzw. Duldung kann nur ein rechtmäßiger Aufenthalt fortgesetzt werden (vgl. hierzu Samel, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 81 Rdnr. 27). Für eine Fortbestandsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG fehlt es ohnehin an einem vorherigen Aufenthaltstitel, dessen weitere Wirkung fingiert werden könnte.
Vorläufigen Rechtsschutz kann der Antragsteller in dieser Situation nur unter den Voraussetzungen des § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung erhalten. Einen entsprechenden Antrag hat er aber nicht gestellt. Angesichts der gegenwärtig noch bis zum 23.03.2014 erteilten Duldung wäre derzeit auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich.
10 
b) Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist er zulässig, insbesondere statthaft (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG), aber unbegründet.
11 
Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung gebührt dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In die insoweit durchzuführende Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs einzubeziehen. Hierbei überwiegt das Interesse des Betroffenen an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt demgegenüber, wenn sich der Rechtsbehelf als voraussichtlich erfolglos erweist.
12 
Gemessen hieran fällt die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich rechtmäßig, jedenfalls aber keinen Bedenken von solchem Gewicht ausgesetzt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Sofortvollzugsinteresse überwiegen würde.
13 
aa) Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten, auf welche sich der Antragsteller beruft, nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dies gilt mit Blick auf die erteilte Duldung entsprechend für Duldungsgründe gemäß § 60a AufenthG (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2013 – OVG 12 S 25.13, Rdnr. 5; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 28.04.2010 – 3 Bf 309/08.Z, Rdnrn. 6 ff.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2005 – 18 B 2801/04, Rdnrn. 7 ff. ; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rdnr. 52).
14 
bb) Der Antragsteller kann sich daher ausschließlich darauf berufen, dass die Antragsgegnerin Nigeria als Zielstaat der Abschiebung genannt und nicht etwa nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Staat bezeichnet wird, in den er nicht abgeschoben werden darf (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07, Rdnr. 20 ).
15 
Er trägt insoweit in der Antragsbegründung vor, im Falle einer Abschiebung nach Nigeria sei mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Zur Begründung seines Widerspruchs führt er außerdem aus, er könne dort entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keinen internen Schutz finden.
16 
(1) Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt, wenn sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland droht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.2011 – 10 B 13.11, Rdnr. 3; Urteil vom 17.10.2006 1 C 18.05, Rdnr. 15 ). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben in diesem Sinne besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02, Rdnrn. 9 ff.; Beschluss vom 29.04.2002 – 1 B 59.02, Rdnr. 8 ).
17 
Gemessen daran begründet die Gesundheitssituation des Antragstellers nach summarischer Prüfung derzeit kein Abschiebungsverbot. Nach den dem Gericht vorliegenden Arztberichten vom 26.07.2013 und vom 12.02.2014 befand dieser sich zwei Mal, nämlich vom 08.07.2013 bis zum 15.07.2013 und vom 03.02.2013 bis zum 06.02.2014, in stationärer psychiatrischer Behandlung in der XXX. Während des ersten stationären Aufenthalts wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Eine Medikation wurde bei Entlassung nicht verordnet, allerdings eine ambulante psychiatrische Betreuung und eine psychotherapeutische Behandlung dringend empfohlen. Ohne dass zwischenzeitlich eine ambulante Behandlung stattgefunden hat, erfolgte, laut Arztbericht ausgelöst durch starke Angst vor einer Abschiebung nach Durchlesen eines von seinem Anwalt weitergeleiteten Schreibens, aufgrund derer er sich bei Suizidgedanken und nach Einnahme von vier Tabletten Antibiotika selbst notfallmäßig vorgestellt habe, die zweite stationäre Aufnahme. Es wurden erneut die Diagnosen einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt. Die angebotene Medikation mit Chloraldurat (Mittel zur Behandlung von Schlafstörungen) habe er abgelehnt. Es wurde erneut die Empfehlung einer ambulanten Behandlung zur Therapie der diagnostizierten PTBS ausgesprochen.
18 
Zur Glaubhaftmachung einer PTBS ist aufgrund der Unschärfe des Krankheitsbildes die Vorlage eines bestimmten Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome wie hier erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist daneben in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.2012 – 10 B 21/12, Rdnr. 7; Urteile vom 11.09.2007 - 10 C 8.07, Rdnr. 15, und 10 C 17.07, Rdnr. 15; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2012 – A 9 S 1359/12, Rdnr. 14 ).
19 
Diese Voraussetzungen dürften die vorgelegten Arztberichte nicht erfüllen. Aus diesen ergibt sich bereits, dass der Antragsteller wegen der geltend gemachten psychiatrischen Erkrankung nur während zweier kurzer stationärer Aufenthalte von acht bzw. vier Tagen in Behandlung war. Die seitens der psychiatrischen Klinik empfohlene ambulante Behandlung, die ggf. weiteren Aufschluss über die Schwere des Krankheitsbildes hätte geben können, hat er nicht aufgenommen. Auf die Einnahme von Medikamenten ist er offensichtlich nicht angewiesen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wesentlich verschlechtern würde, weil die notwendige medizinische Versorgung dort nicht zur Verfügung steht. Denn der Antragsteller hat auch im Bundesgebiet eine kontinuierliche fachärztliche Betreuung bislang nicht in Anspruch genommen. Im Übrigen enthalten die vorgelegten Arztberichte keine genaueren Angaben zum Verlauf der diagnostizierten Erkrankung, was angesichts der dort ebenfalls erwähnten dauerhaften Verunsicherung über den Aufenthaltsstatus als weitere mögliche Krankheitsursache neben den geschilderten Erlebnissen im Heimatland jedenfalls erforderlich gewesen wäre, um eine zielstaatsbezogene Rückkehrgefährdung annehmen zu können.
20 
(2) Auch dass sich der Antragsteller als Christ in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut der von ihm geschilderten Bedrohung durch die islamistische Gruppierung Boko Haram aussetzen würde, lässt sich bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung der Erkenntnislage des Gerichts nicht feststellen.
21 
Insbesondere gibt es in Nigeria keinen Bürgerkrieg und auch keine Bürgerkriegsparteien, die die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2013 – A 11 688/13, Rdnr. 23 m.w.N. ) rechtfertigen könnten. Lediglich für Teile der nordöstlichen Bundesstaaten Borno und Yobe erscheinen wegen der gehäuften Anschläge der islamistischen Gruppe Boko Haram Warnungen vor drohenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen als realistisch (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Nigeria, Stand: August 2013, S. 19). Der Antragsteller stammt seinen eigenen Angaben nach aber weder aus diesen Gebieten, noch hat er dort jemals gewohnt, so dass es für seine Rückkehr gerade in diese Gebiete keine Anhaltspunkte gibt (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2013 – A 9 K 2700/12).
22 
Bei Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, als Christ in der von Antragsteller angegebenen Heimatprovinz Adamawa Opfer von Anschlägen der Boko Haram zu werden, würde es sich im Übrigen um eine allgemeine Gefahr handeln, die bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen wären (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Ein Entfallen der Sperrwirkung im Hinblick auf eine extreme Gefahrenlage kommt beim Antragsteller aber schon deswegen nicht in Betracht, weil die ihm gegenwärtig erteilte Duldung einen vergleichbar wirksamen Schutz vermittelt wie ein Erlass der obersten Landesbehörde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2.01, Rdnrn. 12 ff. ).
23 
Schließlich dürften dem Antragsteller selbst bei Unterstellung einer konkreten Gefährdung, in seiner Heimatregion bereits aufgrund seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse zu dem nach seinen Schilderungen getöteten Onkel ebenfalls Opfer der Boko Haram zu werden, die von der Antragsgegnerin bezeichneten Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile zur Verfügung stehen. Nichts anderes dürfte sich aus den wirtschaftlichen und sozialen Probleme ergeben, angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen an einem Ort Fuß zu fassen, in dem ein solches Netz nicht besteht (vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Nigeria, Stand: August 2013, S. 18 f.). Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben auch in seiner Heimatregion keine direkte Verwandtschaft mehr, die ihn aufnehmen und versorgen könnte. Er müsste daher hier wie auch in anderen Landesteilen selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Allgemein schwierige Lebensbedingungen wie hier die Lage alleinstehender junger Erwachsener im erwerbsfähigen Alter in Nigeria begründen aber auch dann kein individuelles Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden. Es handelt sich vielmehr nur typische Auswirkungen landesweit schwieriger Lebensbedingungen, die allenfalls eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begründen könnten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.1998 – 9 C 4.98, Rdnr. 11 ).
24 
Nach alldem bestehen nach der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung. Überdies ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug unzumutbar hart getroffen würde, da ihm angesichts der fortbestehenden Passlosigkeit bei gegenwärtig noch bis zum 23.03.2014 erteilter Duldung zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin keine Abschiebung droht.
25 
2. Aus den dargelegten Gründen fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
26 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziff. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen