Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 2337/14

Tenor

Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung bzw. –anerkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der am xxx.1947 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitzen in Spanien und Deutschland, ist Inhaber einer ihm erstmals am 21.10.1992 erteilten spanischen Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B. Aufgrund eines Vorfalls vom 12.12.2008 verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20.01.2009 wegen der Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 14 Monaten. Das mit gleicher Entscheidung eingezogene Führerscheindokument mit der Nummer xxx wurde dem Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle im Ausland zugesandt, dem Kläger von den spanischen Behörden aber noch im Jahr 2009 wieder zugeleitet. In den Jahren 2010 und 2012 gestellte Anträge des Klägers auf erneute Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nahm der Kläger jeweils nach Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. eines Fahreignungsgutachtens zurück; eine vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig machen dürfe, blieb aus prozessualen Gründen erfolglos (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2013 – 3 K 1095/12).
Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, „seine spanische Fahrerlaubnis, ausgestellt von der Führerscheinstelle A. mit der Nummer xxx vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014, anzuerkennen“, wobei er die mit Verfügung der Beklagten vom 04.02.2014 angeordnete Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nach § 13 Nr. 2d FeV unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 3. Führerscheinrichtlinie verweigerte. Mit Verfügung vom 16.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis ab und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger auch nach Ablauf der gerichtlichen Sperre keine neue EU-Fahrerlaubnis erworben habe, die im Sinne der 3. EU-Führerscheinrichtlinie anzuerkennen sei. Vielmehr sei ihm in Spanien ein Ersatzdokument mit den ursprünglichen Erteilungsdaten ausgestellt worden, welches den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV werde das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf Antrag wiedererteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ordne die Behörde die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn – wie hier – der Antragsteller ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr geführt habe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die angeordnete Beibringung dieses Gutachtens habe der Kläger jedoch verweigert, so dass die Beklagte auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 6a StVG und §§ 1 – 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. den Gebührentarifen 143, 201 und 206 des Gebührenverzeichnisses.
Zur Begründung seines Widerspruchs vom 06.05.2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er unstreitig seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien unterhalte und dort melde- und steuerrechtlich erfasst sei. Seit 1992 sei er im Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis, die auf 5 Jahre befristet sei und nach anschließender medizinischer Überprüfung und einem positiven Reaktionstest dann – abhängig vom Alter des Betroffenen – für weitere 5 bzw. für weitere 2 Jahre erneut befristet erteilt werde. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er nach der Beschlagnahme seiner Fahrerlaubnis kein Ersatzdokument erhalten; vielmehr sei ihm die beschlagnahmte Fahrerlaubnis kommentarlos durch die spanische Führerscheinbehörde zugeleitet worden. Es gehe jedoch nicht an, dass EU-Recht durch Maßnahmen deutscher Behörden unterlaufen werde, wie auch schon der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 01.03.2012 (C-467/10) festgestellt habe. Daher sei die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur dann zu verweigern, wenn sich aus Informationen des Ausstellerstaats ergebe, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht erfüllt habe. In einem anderen Fall habe der Europäische Gerichtshof sogar gegen die deutsche Führerscheinstelle entschieden, obwohl der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ein negatives MPU-Gutachten vorgelegt habe. Wenn schon ein negatives Gutachten eine Verweigerung der Anerkennung nicht rechtfertige, könne die Verweigerung einer Begutachtung erst Recht nicht für eine Versagung herangezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfe. Zwar dürften Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen; nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV gelte dies jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis – wie hier – im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei. Diese Entziehung sei in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen und bislang auch nicht getilgt, so dass das Recht, von der spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erloschen und auch durch die Zurücksendung des Führerscheins nicht wieder aufgelebt sei. Nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV sei vielmehr eine Prüfung nach nationalem Recht erforderlich. Auch eine beachtliche Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liege nicht vor, weil eine Anerkennungspflicht für EU-Führerscheine nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbene Fahrerlaubnisse gelte, deren Erteilung einer Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sei. Der Nachweis wiedergewonnener Fahreignung sei bei einer reinen Rücksendung der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins jedoch ebenso wenig gegeben wie bei einem bloßen Umtausch der Fahrerlaubnis oder der Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Die Aushändigung des ursprünglichen Führerscheins durch die spanische Behörde könne die zulässigerweise im Inland festgestellte Nichteignung nicht entkräften, da keinerlei Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung des Widerspruchsführers durch die spanische Behörde ersichtlich sei. Es lägen daher derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr bestünden.
Mit am 14.08.2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, dass sich die Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 ereignet habe, er seine von den deutschen Behörden eingezogene spanische Fahrerlaubnis aber im Jahr 2009 wieder erhalten und sich nach deren Ablauf erneuten Fahreignungsprüfungen in Spanien unterzogen habe. Die spanischen Behörden hätten ihm daher – jeweils nach positiven Fahreignungsprüfungen – bis zum 22.10.2012, 22.10.2014 und zuletzt bis zum 22.10.2016 befristete Fahrerlaubnisse erteilt. Die spanische Führerscheinbehörde sei über den Grund der Beschlagnahme in Deutschland informiert gewesen, da ihr der Führerschein zugeleitet worden sei. Selbst wenn die Trunkenheitsfahrt für die spanische Behörde kein Anlass gewesen sei, seine Fahreignung zu überprüfen, sei eine Überprüfung im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus erfolgt, so dass die deutsche Behörde dies akzeptieren müsse. Es liege nicht in ihrer Kompetenz, von einer ausländischen Behörde die Einhaltung deutscher Standards zu verlangen. Auch würden spanische Fahrerlaubnisse keineswegs auf „Zuruf" verlängert; vielmehr fänden in regelmäßigen Abständen – zum 45. Lebensjahr alle 10 Jahre, zwischen 45 und 65 Jahren alle 5 Jahre und ab dem 65. Lebensjahr im Abstand von zwei Jahren – Fahreignungsprüfungen statt, bei denen Reaktionsvermögen, Gehör und der allgemeine Gesundheitszustand geprüft würden und der Proband bei Auffälligkeiten durch entsprechende Spezialisten zusätzlich untersucht werde.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Stadt Karlsruhe vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Nr. xxx) im Inland Gebrauch zu machen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.03.2012 berufen könne. Zum einen sei in der Rücksendung des Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden kein konstitutiver Akt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu sehen. Zum anderen sei es im Vergleichsfall um die Ersterteilung eines Führerscheins durch eine Behörde der Tschechischen Republik gegangen, wobei unterstellt werden dürfe, dass deren Erteilung eine umfassende Überprüfung vorausgegangen sei, während es hier lediglich um die Verlängerung einer früher erteilten Fahrerlaubnis durch eine spanische Behörde gehe, wobei vollkommen unklar sei, ob und inwieweit die Fahreignung des Klägers überprüft worden sei. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit 2,12 Promille Gegenstand einer Untersuchung bei den spanischen Behörden gewesen sei, so dass es schlechthin nicht als vertretbar angesehen werden könne, den Kläger in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. § 28 Abs. 5 FeV bestimme ausdrücklich, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erst dann wieder Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Dies sei jedoch durch die deutschen Behörden zu überprüfen, da es ja darum gehe, ob von der in Spanien erteilten Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden könne. Sich diesem Risiko ohne vorherige Überprüfung auszusetzen könne im Sinne der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr nicht verantwortet werden; § 28 Abs. 5 FeV sei insoweit nicht interpretationsfähig. Die Fahrerlaubnisbehörde könne zwar nicht von ausländischen Behörden die Einhaltung deutscher Standards einfordern; der Kläger müsse sich jedoch an die hiesigen Standards halten, wenn er von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen wolle.
12 
Mit Verfügungen vom 06.05.2015 und vom 16.06.2015 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die am 15.10.2012 bzw. am 18.09.2014 erfolgte Ausstellung der Führerscheindokumente rechtlich möglicherweise weder als „Ersetzung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG noch als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern als „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG zu qualifizieren sei. In diesem Fall stelle sich rechtlich die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen auch eine solche „Erneuerung“ die im Urteil des EuGH vom 26.04.2012 (Rs. C-419/10) beschriebenen Rechtsfolgen einer „Ausstellung“ eines ausländischen Führerscheins auslösen könne, wenn der „erneuerte“ Führerschein vor seiner Erneuerung auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG entzogen worden sei.
13 
Mit Schriftsätzen vom 15.06. und vom 26.06.2015 hat der Kläger hierauf vorgetragen, dass er seine in Deutschland beschlagnahmte spanische Fahrerlaubnis von der spanischen Führerscheinstelle ohne jegliche Einschränkung und irgendwelche Maßnahmen der spanischen Behörde erhalten habe. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer habe er dann die beantragte Verlängerung erhalten, nachdem er aus Sicht der spanischen Behörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt habe, ohne dass diese der Trunkenheitsfahrt in Deutschland irgendwelche Bedeutung beigemessen habe. Er habe also weder ein Ersatzdokument noch eine neue Fahrerlaubnis erhalten; vielmehr habe eine Verlängerung der spanischen Fahrerlaubnis stattgefunden, die von den deutschen Behörden ohne Wenn und Aber anzuerkennen sei. Die Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie stünden der Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nicht entgegen. Selbst wenn die deutschen Behörden berechtigt seien, die Anerkennung zu verweigern, könne dies keineswegs unbegrenzt geschehen. Vielmehr habe der EuGH in der Entscheidung C-260/13 vom 23.04.2015 klargestellt, dass auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssten. Der Vorfall, auf den die Beklagte ihre Ablehnung stütze, habe sich vor mehr als 6 Jahren ereignet, wobei er seither nicht in einer Weise auffällig geworden sei, die an seiner Fahreignung berechtigte Zweifel aufkommen lassen müsste. Zudem müsse er wegen verschiedener schwerwiegender Erkrankungen täglich eine Vielzahl von Medikamenten zu sich nehmen, bei deren Einnahme in Verbindung mit Alkohol erhebliche Wechselwirkungen zu befürchten seien; bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen in Deutschland hätten sich zudem – wie die vorgelegten Atteste vom 04.05.2010 zeigten – keine Hinweise auf Alkoholgenuss oder -missbrauch ergeben. Die Wiederholungsgefahr einer Trunkenheitsfahrt sei daher ausgeräumt, wohingegen er aufgrund seiner Erkrankung, seiner Schwerbehinderung und der Erkrankung seiner Frau zwingend auf die Benutzung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland angewiesen sei.
14 
Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der Führerscheinstelle nicht bekannt sei, auf welcher Grundlage die Fahrerlaubnis des Klägers „erneuert“ worden sei. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, dass die Alkoholproblematik Gegenstand einer Überprüfung in Spanien gewesen sei; zudem sei die Beklagte jedenfalls berechtigt, eigenen Zweifeln im Einzelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen.
15 
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums vor; die Gerichtsakte des vorangegangenen Klageverfahrens (3 K 1095/12) wurde beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die jeweiligen Gerichtsakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgenannten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidung sämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf die mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffene Gebührenentscheidung der Beklagten (teilweise) begründet.
17 
A. I. Die auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieses Rechts durch Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 (wieder) im Inland Gebrauch zu machen, gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02. 2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der praktischen Ausübung dieses Rechts hätte der Kläger jedoch auch bei Vorliegen der unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine – dann deklaratorische – Wiedererteilungsentscheidung in (entsprechender) Anwendung der §§ 28 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 4 S. 1 FeV bestätigen zu lassen. Der Klage fehlt daher auch insoweit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
18 
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis weder aus § 28 Abs. 5 S. 1 bzw. § 29 Abs. 4 FeV noch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie) herleiten kann und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV gilt das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1 FeV), u.a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar entzogen worden ist. Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 und der Nummer xxx diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen wurde und er folglich gem. § 69b Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG) das Recht verloren hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, kann ihm dieses Recht gem. §§ 28 Abs. 5 S. 1 bzw. 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Entziehungsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV noch nicht nach § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister getilgt wurde (§ 28 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV) und der Kläger auch den Nachweis, dass er – entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach im Strafbefehl vom 20.01.2009, die auf der Alkoholfahrt des Klägers vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 ‰ beruhen – nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen werden kann, weder durch die Vorlage des von der Beklagten mit Verfügung vom 04.02.2014 eingeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, noch auf andere Weise – etwa durch die Vorlage der Ergebnisse einer ausländischen Fahreignungsuntersuchung – erbracht hat. Denn die vorgelegten Atteste aus dem Jahr 2010 enthalten zwar keine Hinweise auf fortgesetzten Alkoholmissbrauch bzw. auf Einwirkungen von Alkohol in den Untersuchungssituationen und bestätigen die Angaben des Klägers, dass er sich der durch seinen Gesundheitszustand und die Einnahme der erforderlichen Medikamente bedingten besonderen Gefahren des Alkoholkonsums bewusst sei; sie sind als „Momentaufnahme“ aus dem Jahr 2010 jedoch nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die neben dem Nachweis eines nicht (mehr) gegebenen Alkoholmissbrauchs auch den Nachweis einer Wiedererlangung des Trennungsvermögens qualifiziert erbringen könnte, ohnehin nicht zu ersetzen.
20 
Die Verweigerung der Anerkennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 76ff. m.w.N.). In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13 –, juris, Rn. 76ff.). Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2010 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins berufen könnte. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden des Königreichs Spanien ist im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.
21 
2. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 bzw. des § 29 Abs. 4 FeV kann der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Verwendung im Bundesgebiet beanspruchen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein [unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) der Richtlinie 2006/126/EG] ausgestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 1/13 –, BVerwGE 149, 74 = juris, Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – Rs. C-476/01, Kapper –, Slg. 2004 I-5205 = juris, Rn. 78, Beschl. v. 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter –, Slg. 2006 I-49 = juris, Rn. 1 und Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 65 ff.). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten (Wieder-)Anerkennungsvoraussetzungen verdrängen würde, liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
22 
a) Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren als Kopie vorgelegten Dokuments (AS 15, Anl. K2: „22-10-2007“) ergibt sich, dass diese Handlung der spanischen Behörden weder – wie die Beklagte ursprünglich angenommen hat – als Ausstellung eines Ersatzdokuments („Ersetzung“ i.S.d. Art. 11 Abs. 5 der RL 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die „Entziehung“ der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/EG nur im Inland rechtliche Wirkungen entfaltete) verstanden werden kann, sondern lediglich eine Rücksendung des vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Originaldokuments darstellte. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise „ausgestellten“ Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen war (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
23 
b). Nichts anderes gilt für die Übersendung des vom Kläger als Anlage K 1 im nunmehrigen gerichtlichen Verfahren vorgelegten Führerscheindokuments, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der dort aufgedruckten Gültigkeitsdauer (23-11-2009 – 22-10-2012) vieles dafür spricht, dass es sich hierbei lediglich um eine – für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, Rn. 6) – „Ersetzung“ eines Führerscheindokuments im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG handeln dürfte, wäre die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, so dass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – Rs. C-329/06, C-343/06, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk –, juris, Rn. 65).
24 
c) Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die nach Ablauf der Sperrfrist ergangen sind, können rechtlich jedoch nicht als „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG verstanden werden, die als solche – vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Art. 7 Abs. 1 e) bzw. Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG – eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG auslösen könnte. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente wurde dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische „Führerscheinnummer“ und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit – zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen – wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort)Geltung der Fahrerlaubnis (d.h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handelt es sich hierbei nicht um eine „Ausstellung“ eines Führerscheins im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, sondern um eine „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer“ im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG.
25 
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht bzw. nicht abschließend geklärt, ob die in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der „von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen kann, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggfs. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG „umgetauscht“ oder – wie hier – im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde (vgl. zum Umtausch: BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18, 25 [Umtausch einer gültigen Fahrerlaubnis; wohl bejahend], Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 –, juris, Rn. 4 [Umtausch einer „vermeintlich bestehenden“ Fahrerlaubnis; wohl verneinend], VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2014 – 10 S 817/14 –, juris, LS 1 sowie Rn. 4ff. [Umtausch einer ungültigen Fahrerlaubnis: verneinend; i.Ü. ausdrücklich offen gelassen] sowie VG München, Beschl. v. 20.09.2013 – M 1 S 13.3840 –, juris, Rn. 21 [verneinend]; vgl. zur Erneuerung: BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – 3 B 22/13 –, juris, Rn. 6 [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014 – 9 K 5224/13 –, juris, Rn. 28 [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07.2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 43ff. [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urt. v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12 –, juris, Rn. 33 [jedenfalls für den Fall einer „Erneuerung“ ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch jedenfalls im Hinblick auf die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis zu verneinen.
26 
aa) Dies folgt zunächst schon aus dem Wortlaut der RL 2006/126/EG, die in Art. 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für „die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine“ vorsieht, im Übrigen aber strikt zwischen der „Ausstellung“ (Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4), der „Erneuerung“ (Art. 7 Abs. 3), dem „Umtausch“ (Art. 11 Abs. 1 – 3 und 6) und der „Ersetzung“ (Art. 11 Abs. 5) eines „Führerscheins“ (d.h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und / oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheidet und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft. Zwar setzen sowohl die „Erneuerung“, der „Umtausch“ als auch die „Ersetzung“ regelmäßig einen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG zuvor „ausgestellten“ Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraus, so dass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten „ausgestellten“ Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuerte“ Führerscheine gilt. Eine Pflicht, auch einen nach seiner „Ausstellung“ nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ hat, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG hingegen nicht.
27 
bb) Dieser Befund wird durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG getroffen hatten, beruht auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Art. 7 Abs. 1 RL harmonisiert wurden (Erwägungsgr. 8 der RL 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern – ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen – zur gegenseitigen Anerkennung „ohne jede Formalität“ verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, Rn. 75ff. m.w.N.). Eine solche Situation liegt bei der „Erneuerung“ eines zuvor im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG „entzogenen“ Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Art. 7 Abs. 3 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Art. 7 Abs. 3 UA 1 b) der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benennt und eine „Erneuerung“ daher ggfs. – wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25 FeV, Rn. 14) – ohne jegliche Sachprüfung erfolgen kann. Die „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis bietet daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG (wieder) erfüllt. Eine Gleichsetzung der „Erneuerung“ einer Fahrerlaubnis mit deren „Ausstellung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG ist daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn – wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anl. I zur RL 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem „Ablaufdatum“ (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem „Ablaufdatum nach Klassen“ (Nr. 11) spricht – die „Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer“ unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem „Umtausch“ des Führerscheins BVerwG, Urt. v. 27.09.2012 – 3 C 34/11 –, BVerwGE 144, 220 = juris, Rn. 18f., 25), da Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründet, sondern – wie zuvor dargelegt – nur für die „Ausstellung eines Führerscheins“ (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG Geltung beansprucht. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist daher, ob der nach Art. 12 RL 2006/126/EG zuständige Mitgliedsstaat („Ausstellermitgliedstaat“) im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidung sämtliche der in Art. 7 Abs. 1 der RL 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.02.2009 – Rs. C-321/07, Schwarz –, juris, 76, 93 zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der RL 91/439/EG sowie ausdrücklich auch VG Bayreuth, Beschl. v. 19.07. 2012 – B 1 K 10.1095 –, juris, Rn. 45).
28 
cc) Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der „Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG erscheint nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die „Erneuerung“ der Geltungsdauer zuständige Mitgliedsstaat – wie hier wohl das Königreich Spanien – von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen findet keine vollständige Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die „Ausstellung“ eines Führerscheins statt, so dass eine Pflicht zur (Wieder)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der „Erneuerung“ vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhte. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht setzte jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ wurde, die mit der Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar wäre wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggfs. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Art. 7 Abs. 3 UA 2 RL 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) „Ausstellung“ eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der „Erneuerung“ eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann –, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz). Vielmehr richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland „entzogenen“ Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
29 
dd) Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöst, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) RL 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet war, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 13.10. 2011 – Rs. C-224/10, Apelt –, juris, Rn. 32ff., 46ff.; Beschl. v. 22.11.2011 – Rs. C-590/10, Köppl –, juris, Rn. 49ff.). Denn hieraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen kann, wenn diese Sachentscheidung – hier die „Erneuerung“ der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis – nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruht, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr – z.B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG – verpflichtet wären. Auch insoweit richtet sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren „Erneuerung“ durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG i.V.m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – Rs. C-260/13, Aykul –, Rn. 78ff.). Insoweit ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst nach Vorlage entsprechender Nachweise über den Wegfall der ursprünglichen Entziehungsgründe zu erteilen, jedoch nicht zu beanstanden (vgl. oben A. II. 1.).
30 
B. Soweit sich die Klage hingegen auch auf Aufhebung der mit Ziffer 2 des Bescheides vom 16.04.2014 getroffenen Gebührenentscheidung richtet (vgl. § 24 S. 2 LGebG), ist sie zulässig und überwiegend begründet.
31 
I. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, weil weder die Beklagte noch das – aufgrund der Zugehörigkeit der Gebührenerhebung zum Kreis der Selbstverwaltungsaufgaben hierfür auch nicht zuständige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 11.2013 – 10 S 2387/11 –, juris, Rn. 16ff.) – Regierungspräsidium Karlsruhe binnen angemessener Frist über den nach § 24 S. 1 LGeB auch gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers entschieden haben (§ 75 VwGO).
32 
II. Die Klage ist insoweit auch teilweise begründet. Zwar sind Amtshandlungen für Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt gebührenpflichtig; auch sind weder die Erhebung einer Festgebühr von 5,10 EUR nach Gebührennummer 201 der Anlage zu § 1 der GebOSt (Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) noch die Festsetzung von Auslagen für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu beanstanden. Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Gebühren begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte die hierfür herangezogene Gebührennummer 206 (u.a. „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis […]; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“) auf Ablehnungsentscheidungen nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV jedenfalls entsprechende Anwendung finden. Sie eröffnet jedoch einen Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR, so dass bei der Festsetzung der im Einzelfall erhobenen Gebühr die Bemessungsgrundsätze des § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 6a Abs. 3 S. 1 StVG) hätten Berücksichtigung finden müssen. Ob die Beklagte diese Grundsätze bei der Ausübung ihres Gebührenermessens berücksichtigt hat, lässt sich der angegriffenen Verfügung jedoch nicht entnehmen, so dass die Gebührenfestsetzung insoweit an einem Begründungsmangel leidet. Denn auch bei der Festsetzung einer im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens zu verortenden Gebühr muss der Bescheid zumindest erkennen lassen, dass sich die Behörde bei der Ausübung ihres Gebührenermessens an den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 – A 14 S 2616/90 –, juris, Rn. 20, 22 zu § 8 LGebG a.F.). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Bescheid lediglich auf die angewendeten Gebührenziffern verweist und darüber hinaus keine Begründung enthält. Dieser Begründungsmangel führt auch zur Aufhebung der festgesetzten Rahmengebühr, weil aufgrund des der Beklagten insoweit eingeräumten Gebührenermessens nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung des gesetzlichen Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 LVwVfG).
33 
Darüber hinaus war die Gebührenfestsetzung aufzuheben, soweit sie sich auf die – im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene – Nr. 143 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses stützt. Denn auch wenn es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln sollte und die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – eine Festsetzung auf Grundlage der Nr. 145 des Gebührenverzeichnisses („Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten […], sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden“) beabsichtigt haben sollte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2014 eine solche Auskunft angefordert hätte.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3 VwGO.
35 
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Obergerichte nicht geklärt ist, ob oder ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2006/126/EG eine Pflicht zur Anerkennung eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins für die Klassen A und B dann begründet, wenn dieser zwar im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie durch die nationalen Behörden entzogen wurde und als solcher nicht mehr anerkannt werden müsste, der Führerschein aber im Anschluss an die Entziehungsentscheidung und den Ablauf der Sperrfrist gemäß Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG „erneuert“ wurde und der für die Erneuerung verantwortliche Staat zudem von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 UA 2 der RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht hat, die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Diese Rechtsfrage hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie sich in Folge der Einführung der Befristung der Gültigkeit von Führerscheinen durch Art. 7 Abs. 2 der RL 2006/126/EG zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird, in denen von der Möglichkeit der Entziehung nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde.
36 
B E S C H L U S S
37 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an die Nrn. 46.1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 12.500 EUR festgesetzt.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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