Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 3869/15

Tenor

1. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhes vom 03.07.2015, Az. 32-0532.3/43017, wird das beklagte Land verpflichtet, den Bescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 16.12.2013, Az. 8519.02-1 (Unternehmensnummer 08 237074 01871 7), insoweit abzuändern, dass für die Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) im gemeinsamen Antragsverfahren 2013 eine förderfähige Fläche von 44,03 ha bezüglich der Gemarkung ... berücksichtigt wird.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt weitere Zahlungen aus der Ausgleichzulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete für 2013 auf der Gemarkung ....
Die Klage richtet sich gegen den Auszahlungsbescheid Ausgleichszulage 2013 des Landratsamts Freudenstadt vom 16.12.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.07.2015 zum Aktenzeichen 32-0532.3/43017. Der Klageantrag des Klägers ist unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 20.11.2015 so auszulegen, dass er eine zusätzliche Ausgleichszulage begehrt, soweit die gewährte Ausgleichszulage hinter der bei der Betriebsprüfung festgestellten Fläche von 44,03 ha auf der Gemarkung ... zurück bleibt.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2015 hat das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch des Klägers anerkannt.

Entscheidungsgründe

 
Das beklagte Land ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (zum Anerkenntnisurteil im Verwaltungsrechtsstreit vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997 – 4 A 20.95, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 25.05.2010 – 2 A 127/10, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1990 – 5 S 2776/89, juris).
Die Entscheidung trifft der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO).
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da das beklagte Land durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat, ist § 156 VwGO nicht erfüllt.
Beschluss
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 11.09.2015 gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG auf 215,26 EUR festgesetzt.
10 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
Das beklagte Land ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (zum Anerkenntnisurteil im Verwaltungsrechtsstreit vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997 – 4 A 20.95, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 25.05.2010 – 2 A 127/10, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1990 – 5 S 2776/89, juris).
Die Entscheidung trifft der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO).
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da das beklagte Land durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat, ist § 156 VwGO nicht erfüllt.
Beschluss
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 11.09.2015 gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG auf 215,26 EUR festgesetzt.
10 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 und 5 GKG verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen