Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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| | Der Antragsteller, der bis zur Bekanntgabe des Bestehens der Zweiten juristischen Staatsprüfung Rechtsreferendar im Oberlandesgerichtsbezirk ... war und derzeit in ... wohnt, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einsicht in Akten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die dort über seine von ... bis ... abgeleistete Wahlstation sowie über das von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geführt werden. |
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| | Eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, als dem Gericht, in dessen Bezirk der derzeitige Wohnsitz des Antragstellers liegt, besteht für dieses Verfahren nicht. Zwar besteht nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO für Klagen - und damit auch für entsprechende Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - aus einem „gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen“ eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz bzw. in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. |
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| | Bei dem auf § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützten Begehren des Antragstellers, Einsicht in die beim Antragsgegner geführten Akten betreffend seine Wahlstation und betreffend das Beschwerdeverfahren nach dem AGG zu erlangen, handelt es sich jedoch nicht um Streitigkeiten aus einem solchen früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht- oder Zivildienstverhältnis. Zwar sind diese Akten anlässlich der Absolvierung der Wahlstation des Antragstellers beim Bundesministerium der Justiz entstanden und stehen damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Referendarausbildung des Antragstellers. Das Referendarverhältnis des Antragstellers fällt jedoch nicht unter den Anwendungsbereich des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, denn Rechtsreferendare in Niedersachsen stehen nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen - NJAG -). Für derartige öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse gilt die Gerichtsstandsregelung für Klagen aus einem „besonderen Pflichtenverhältnis“ (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 52 Rn. 15) nach § 52 Nr. 4 VwGO nicht. Denn ihrer Art nach sind die Dienstverhältnisse in § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO abschließend angeführt (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL, Oktober 2015, § 52 Rn. 37; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 52 Rn. 31; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 14.05.1980 - Bf II 79/77 -, DVBl. 1981, 48 für die Klage eines Helfers des THW gegen die Bundesanstalt THW). Der Umstand, dass die landesrechtlichen Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 NJAG für Rechtsreferendare eine weitgehende entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften anordnet und nach § 5 Abs. 4 NJAG für Referendarinnen und Referendare „entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften“ eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird, führen nicht dazu, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis zu einem Beamtenverhältnis wird. Da es sich bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung, die den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare abschließt, auch nicht um eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 -, juris), lässt sich auch aus dem Zusammenhang des Akteneinsichtsersuchens mit dieser Prüfung nicht auf einen Gerichtsstand nach § 52 Nr. 4 VwGO schließen. |
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| | Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall - mangels des Vorliegens einer der Anwendungsfälle der § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO - nach § 52 Nr. 5, 1. Alt VwGO, wonach das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Ist - wie im vorliegenden Fall - der Staat Beklagter bzw. Antragsgegner, so ist der Sitz der Behörde maßgeblich, die befugt ist, über den vom Kläger bzw. Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu entscheiden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 52 Rn. 19). Der Sitz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist Berlin, woraus hier die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin folgt. |
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