Entscheidung vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 3 K 758/16

Tenor

1. Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Bescheids der Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.02.2016 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der am … 1997 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit. Er unterschrieb am 16.02.2015 eine Meldung als Asylsuchender sowie eine Belehrung nach §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 2 AsylVfG (jetzt AsylG) in deutscher und albanischer Sprache. Der damals noch minderjährige Kläger wurde am 16.02.2015 in Obhut genommen; mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16.02.2015 wurde die Stadt Karlsruhe - Sozial- und Jugendbehörde - als Vormund bestellt. Mit Schreiben vom 09.03.2015 zeigte die Stadt Karlsruhe dem Bundesamt die Vormundschaft an und bat um Information über das weitere Verfahren, insbesondere über den Zeitpunkt des Anhörungstermins. In der Folgezeit wurde die Asylakte im schriftlichen Verfahren angelegt. Nachdem mehrere Ladungen zu Anhörungsterminen den Kläger nicht erreicht hatten, wurde er am 14.01.2016 mit Postzustellungsurkunde nochmals zur persönlichen Anhörung geladen; den Anhörungstermin vom 25.01.2016 nahm er unentschuldigt nicht wahr. Mit Schreiben des Caritasverbands Karlsruhe vom 11.02.2016 ließ der Kläger erklären, seiner Auffassung nach liege kein wirksamer Asylantrag vor. Ferner erklärte er, er wolle an dem Asylantrag nicht festhalten und das ausländerrechtliche Verfahren (Antrag nach § 25 Abs. 3 AufenthG) abwarten. Dieses Schreiben wurde per E-Mail am 11.02.2016 um 14.11 Uhr an das Bundesamt - Außenstelle Karlsruhe - gesendet; es trägt den Eingangsstempel 12.02.2016.
Mit Bescheid vom 12.02.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat angedroht (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.02.2016 zugestellt.
Mit seiner am 23.02.2016 erhobenen Klage beantragt der Kläger zuletzt - sachdienlich ausgelegt -,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.02.2016 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen,
höchsthilfsweise, die Sperrfrist nach § 11 Abs. 7 AufenthG und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu verkürzen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe keinen wirksamen Asylantrag gestellt, sondern nur Abschiebungsschutz begehrt. Jedenfalls habe er den Antrag wirksam zurückgenommen. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG seien erfüllt. Es bestehe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, weil sein Vater gewalttätig und extrem unberechenbar sei. Er stehe durchaus den Menschen gleich, die Opfer eines Zerwürfnisses mit der Familie aus Ehrengründen seien. Für die angeordneten Sperrfristen bestehe keine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Mit Beschluss vom 27.07.2016 (A 3 K 759/16) hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
11 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und die Gerichtsakte im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (A 3 K 759/16) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berichterstatterin konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und hatten Gelegenheit zur Äußerung (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit Schriftsatz von 09.03.2016 bzw. mit allgemeiner Prozesserklärung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
13 
1. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Hinblick auf Ziffern 1 - 3 und Ziffer 6 des Bescheids vom 12.02.2016 ist die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage zulässig und begründet.
14 
1.1 Die Anfechtungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig.
15 
Die isolierte Anfechtungsklage ist statthaft, weil für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Gewährung subsidiären Schutzes kein Raum mehr ist, nachdem der Kläger an dem Asylantrag nicht mehr festhalten will; eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage wäre von vorneherein unbegründet.
16 
Im Hinblick auf Ziffern 1 - 3 des angefochtenen Bescheids besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Anfechtungsklage; denn die ablehnende Entscheidung des Bundesamts hat über die Verneinung des Asylanspruchs hinaus eine für den Kläger belastende Wirkung. Die Ablehnung der Asylberechtigung und der Zuerkennung internationalen Schutzes ist Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag - wie hier - nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam (Satz 2). Zwar wird die Sachentscheidung in Ziffer 1 - 3 des Bescheids durch die Antragsrücknahme gegenstandslos, so dass es nach Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls dann keiner gesonderten Aufhebungsentscheidung bedarf, wenn die Antragsrücknahme nach Erlass einer Sachentscheidung während des Gerichtsverfahrens erfolgt (VG Oldenburg, Urt. v. 12.05.2016 - 5 A 4509/15 - juris, m.w.N.; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Kommentar, Stand Juni 2014, § 32 Rn. 27, 29). Im vorliegenden Fall würde der Bescheid des Bundesamts aber ohne die Erhebung einer Anfechtungsklage formell bestandskräftig. Anders als in dem Fall einer Antragsrücknahme während eines bereits anhängigen Klageverfahrens ergeht kein gerichtlicher Einstellungsbeschuss, in dem die Erledigung der Hauptsache klargestellt wird. Ohne die Möglichkeit der Anfechtung von Ziffern 1 - 3 entstünde deshalb zumindest der Anschein, dass die Ablehnung der Asylanerkennung und der Zuerkennung internationalen Schutzes auch in materieller Bestandskraft erwachsen und das Einreise- und Aufenthaltsverbot damit wirksam geworden ist (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Im Übrigen kann die Frage, ob der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder nur zurückgenommen worden ist, im Fall einer Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nrn. 1 - 6 AsylG infolge der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Es widerspräche daher dem Gebot des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 - 3 des Bescheids vom 12.02.2016 abzusprechen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris - zu § 33 AsylG; BVerwG, Urt. v. 07.03.1995 - 9 C 264/94 - juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 32 Rn. 29; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Komm., 11. Aufl., § 32 Rn. 7).
17 
Ungeachtet dessen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur im Falle der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird, hat der Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des in Ziffer 6 des Bescheids vom 12.02.2016 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheids). Es handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der den Kläger im Falle seiner Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rn. 36).
18 
1.2 Die Klage ist insoweit auch begründet. Das Bundesamt hätte über die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG) nicht mehr entscheiden dürfen. Damit sind auch die Voraussetzungen für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG entfallen.
19 
Allerdings hat der Kläger entgegen seiner Auffassung einen wirksamen Asylantrag gestellt. Ein Asylantrag liegt nach § 13 Abs. 1 AsylVfG (jetzt: AsylG) in der ab 28.08.2013 gültigen Fassung vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet u.a. Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht. Der Kläger hat am 16.02.2015 eine Bescheinigung über eine Meldung als Asylsuchender unterschrieben und eine Belehrung in deutscher und albanischer Sprache unterzeichnet, in der er einleitend darauf hingewiesen wurde, dass er um Gewährung von Asyl und Schutz vor politischer Verfolgung nachgesucht hat. Damit hat einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG gestellt. Hiervon ging offensichtlich auch die Stadt Karlsruhe - Sozial- und Jugendbehörde - als Vormund aus, wie das Schreiben vom 09.03.2015 zeigt, in dem u.a. um Mitteilung des Anhörungstermins beim Bundesamt gebeten wurde. Dass zugleich ein Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz betrieben wurde und dem Ausländeramt der Stadt Karlsruhe das Asylgesuch offensichtlich nicht bekannt war, ändert nichts daran, dass eine Asylantragstellung vorlag. Der Kläger war insoweit auch handlungsfähig, weil er im Zeitpunkt der Asylantragstellung 17 Jahre alt war. Auf die Bestallung eines Vormunds am 16.02.2016 kommt es insoweit nicht an. Zwar setzt die Handlungsfähigkeit nach § 12 AsylG in der seit 20.10.2015 geltenden Fassung die Volljährigkeit des Ausländers voraus. Nach § 12 Abs. 1 AsylVfG (jetzt AsylG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültigen Fassung vom 17.12.2008 war jedoch ein Ausländer fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz, der das 16. Lebensjahr vollendet hatte, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen gewesen wäre. Somit konnte der Kläger damals wirksam einen Asylantrag stellen, ohne dass es auf die Kenntnis oder Einwilligung des Vormunds ankam. Für das Vorliegen einer der im Gesetz genannten Ausnahmen bestehen keine Anhaltspunkte. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die Antragstellung sei durch den Vormund in Vertretung erfolgt, offensichtlich falsch sind. Dies ist aber unerheblich, weil eine wirksame Antragstellung durch den Kläger persönlich erfolgt ist.
20 
Das Bundesamt verkennt jedoch, dass der Kläger mit einem - auch von ihm selbst unterzeichneten - Schreiben des Caritasverband Karlsruhe e.V. vom 11.02.2016 erklärt hat, dass er an einem etwa gestellten Asylantrag nicht festhalten möchte. Dieses Schreiben ist per E-Mail am 11.02.2016 und in Papierform am 12.02.2016 beim Bundesamt eingegangen. Damit ist der Asylantrag noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheids zurückgenommen worden. Auch wenn in dem Schreiben nicht ausdrücklich von Zurücknahme die Rede ist, unterlag es keinem Zweifel, dass der Asylantrag nicht mehr aufrechterhalten werden sollte.
21 
Im Fall der Antragsrücknahme stellt das Bundesamt gemäß § 32 Satz 1 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Liegen die Voraussetzungen einer Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr treffen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7/13 -, juris Rn. 17). Denn mit der Antragsrücknahme ist das Verfahren unmittelbar kraft Gesetzes beendet; demzufolge hat das Bundesamt keine Wahlfreiheit, ob es das Verfahren mit einer Sachprüfung weiterführt oder dieses einstellt (Funke-Kaiser a.a.O. § 32 Rn. 27). Die schriftliche Antragsrücknahme des Klägers ist beim Bundesamt eingegangen, bevor ihm der Bundesamtsbescheid bekanntgegeben und damit wirksam wurde (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG); der Sonderfall des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG liegt hier nicht vor. Dass sich die Zustellung des bereits schriftlich abgefassten Bescheids und die Antragsrücknahme im Geschäftsgang überschnitten haben dürften, ändert nichts daran, dass das Bundesamt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid wirksam wurde, nicht mehr zu einer Sachentscheidung befugt war. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Rücknahme liegen nicht vor.
22 
Ziffer 1 - 3 des Bescheids vom 12.02.2016 waren daher zur Klarstellung aufzuheben. Infolge dessen liegen auch die Voraussetzungen für das in Ziffer 6 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Auch wenn dieses nicht mehr wirksam werden kann (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), ist auch insoweit zur Klarstellung eine Aufhebung des zu Lasten des Klägers ergangenen Verwaltungsakts geboten.
23 
2. Im Übrigen hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
24 
2.1 Die Feststellung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 2. Halbsatz AsylG.
25 
Es kann dahinstehen, ob die von dem anwaltlich vertretenen Kläger im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage insoweit statthaft ist; sie ist jedenfalls unbegründet. Denn auch bei der Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, befindet das Bundesamt über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (vgl. § 32 Satz 1 2. Halbsatz AsylG). Das Bundesamt war daher ungeachtet der Antragsrücknahme zu dieser Entscheidung berufen.
26 
Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob nach Rücknahme des Asylantrags noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten besteht; der Kläger hat jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
27 
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme einer individuellen erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der zur Anhörung am 25.01.2016 nicht erschienene Kläger hat seine Ausreisegründe im Rahmen seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Schreiben der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vom 26.05.2015 an die Ausländerbehörde, Bundesamtakte S. 57) schildern lassen. Er hat vortragen lassen, Vater und Bruder hätten ihre Arbeit verloren; die wirtschaftliche Situation der Familie sei immer schlechter geworden. Sein Vater habe ihm gegenüber große Aggressionen gezeigt, oft herumgeschrien und ihn schlecht behandelt. Außerdem habe es Neider wegen seines fußballerischen Talents gegeben. Es sei überfallen und verprügelt worden. In der Klagebegründung hat der Kläger ergänzend vortragen lassen, sein Vater sei gewalttätig und extrem unberechenbar. Auch wenn man als wahr unterstellt, dass die familiären Verhältnisse des Klägers schwierig war, wird aus diesem sehr allgemein gehaltenen Vorbringen nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die Angaben des Klägers bleiben auch in der Klagebegründung vage und unsubstantiiert; eine detaillierte Schilderungen bereits erlebter Übergriffe liegt nicht vor. Zudem ist davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich ist, die Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hat keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die internationalen und lokalen Sicherheitsorgane im Kosovo grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, bei familieninterner Gewalt Schutz zu gewähren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der - mittlerweile volljährige - Kläger nicht in die schwierigen Familienverhältnisse zurückkehren müsste und sich in einem anderen Landesteil niederlassen könnte (§ 3e AsylG). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 09.12.2015, S. 17) und ist dem Antragsteller als jungem und soweit ersichtlich gesunden Erwachsenen auch zumutbar.
28 
Es ist auch nicht dargetan, dass der Vater oder andere Familienangehörige alles daran setzten würden, ihn zu finden. Deshalb erschließt sich dem Gericht auch nicht, weshalb die Situation des Klägers stigmatisierten Opfern häuslicher Gewalt oder von Blutrache betroffenen Personen gleichkommen sollte. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes ist dem Kläger auch zumutbar. Nach den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird (§§ 77 Abs. 2 AsylG, 117 Abs. 5 VwGO), begründet die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage im Kosovo keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung des Kosovo mit Nahrungsmitteln ist zwischenzeitlich gesichert. Staatliche Sozialhilfeleistungen - wenn auch auf sehr niedrigem Niveau - sowie eine staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem sind gewährleistet, wenngleich die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen dürften (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 09.12.2015, S. 19 ff., Lagebericht vom 25.11.2014, S. 21 f., Lagebericht vom 29.01.2014, S. 25 f.). Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger unter der Voraussetzung, dass er sich am neuen Wohnort registrieren lässt, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zu einer ggf. erforderlichen medizinischen Versorgung hat.
29 
2.2 Auch Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst auch die Fälle, in denen es einer Sachentscheidung wegen der Rücknahme des Antrags grundsätzlich nicht mehr bedarf, weil § 32 AsylG keine die Anwendung des § 34 AsylG ausschließende Spezialvorschrift darstellt. Das Bundesamt ist deshalb auch im Fall einer Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Asylantrags berechtigt und verpflichtet, eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 10 C 27.08 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 32 Rn. 24, 30, 32).
31 
Auch die Ausreisefrist entspricht im Ergebnis den gesetzlichen Voraussetzungen. Die im Fall der Antragsrücknahme zu bestimmende Ausreisefrist beträgt grundsätzlich eine Woche (§ 38 Abs. 2 AsylG). Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einer Woche, die das Bundesamt allerdings auf § 36 Abs. 1 AsylG gestützt hat, entspricht mithin der einwöchigen Ausreisefrist für den Fall der Antragsrücknahme nach § 38 Abs. 2 AsylG.
32 
Allerdings kann dem Betroffenen im Falle der Antragsrücknahme gemäß § 38 Abs. 3 AsylG eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn der Ausländer sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. Da eine solche Erklärung aber nicht vorliegt, ist es unschädlich, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf eine Rechtsgrundlage gestützt hat, die eine solche Verlängerungsmöglichkeit nicht vorsieht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einräumung einer längeren Frist nicht vor, wird der Kläger wird durch die fehlerhaft benannte Rechtsgrundlage nicht in seinen Rechten verletzt.
33 
2.4 Schließlich begegnet auch Ziffer 7 des angefochtenen Bescheids keinen rechtlichen Bedenken.
34 
Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist insoweit bereits unzulässig, weil der Kläger durch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht beschwert ist. Die Klage ist diesbezüglich aber auch unbegründet. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG obliegt dem Bundesamt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Eine solche Abschiebungsandrohung wurde hier - zu Recht - erlassen.
35 
Auch die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Bundesamts zur Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG oder zumindest einer Neubescheidung, hat keinen Erfolg. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden; sie darf fünf Jahre nur unter im Einzelnen genannten Voraussetzungen überschreiten. Es kann dahinstehen, ob die Bemessung der Ausreisefrist nach wie vor als gebundene Entscheidung anzusehen ist (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.; a.A. BayVGH, Urt.. v. 12.07.2016 - 10 BV 14.1818 - juris; ). Denn ungeachtet der Frage, ob der Behörde ein Ermessenspielraum zusteht oder das Gericht zu einer eigenen Entscheidung berufen ist, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Eine Befristung von 2 ½ Jahren liegt im mittleren Bereich der Regelfrist. Das Bundesamt ist der Frage nachgegangen, ob schutzwürdige Belange einer kürzere Befristung gebieten. Es hat zu Recht festgestellt, dass solche Belange nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Auch im Klageverfahren sind keine besonderen schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet oder sonstige Belange geltend gemacht worden, die eine Verkürzung gebieten würden (vgl. VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid v. 18.08.2016 - A 4 K 2770/16 - juris).
36 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Gründe

 
12 
Die Berichterstatterin konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und hatten Gelegenheit zur Äußerung (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit Schriftsatz von 09.03.2016 bzw. mit allgemeiner Prozesserklärung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
13 
1. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Hinblick auf Ziffern 1 - 3 und Ziffer 6 des Bescheids vom 12.02.2016 ist die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage zulässig und begründet.
14 
1.1 Die Anfechtungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig.
15 
Die isolierte Anfechtungsklage ist statthaft, weil für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Gewährung subsidiären Schutzes kein Raum mehr ist, nachdem der Kläger an dem Asylantrag nicht mehr festhalten will; eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage wäre von vorneherein unbegründet.
16 
Im Hinblick auf Ziffern 1 - 3 des angefochtenen Bescheids besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Anfechtungsklage; denn die ablehnende Entscheidung des Bundesamts hat über die Verneinung des Asylanspruchs hinaus eine für den Kläger belastende Wirkung. Die Ablehnung der Asylberechtigung und der Zuerkennung internationalen Schutzes ist Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag - wie hier - nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam (Satz 2). Zwar wird die Sachentscheidung in Ziffer 1 - 3 des Bescheids durch die Antragsrücknahme gegenstandslos, so dass es nach Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls dann keiner gesonderten Aufhebungsentscheidung bedarf, wenn die Antragsrücknahme nach Erlass einer Sachentscheidung während des Gerichtsverfahrens erfolgt (VG Oldenburg, Urt. v. 12.05.2016 - 5 A 4509/15 - juris, m.w.N.; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Kommentar, Stand Juni 2014, § 32 Rn. 27, 29). Im vorliegenden Fall würde der Bescheid des Bundesamts aber ohne die Erhebung einer Anfechtungsklage formell bestandskräftig. Anders als in dem Fall einer Antragsrücknahme während eines bereits anhängigen Klageverfahrens ergeht kein gerichtlicher Einstellungsbeschuss, in dem die Erledigung der Hauptsache klargestellt wird. Ohne die Möglichkeit der Anfechtung von Ziffern 1 - 3 entstünde deshalb zumindest der Anschein, dass die Ablehnung der Asylanerkennung und der Zuerkennung internationalen Schutzes auch in materieller Bestandskraft erwachsen und das Einreise- und Aufenthaltsverbot damit wirksam geworden ist (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Im Übrigen kann die Frage, ob der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder nur zurückgenommen worden ist, im Fall einer Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nrn. 1 - 6 AsylG infolge der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Es widerspräche daher dem Gebot des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 - 3 des Bescheids vom 12.02.2016 abzusprechen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris - zu § 33 AsylG; BVerwG, Urt. v. 07.03.1995 - 9 C 264/94 - juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 32 Rn. 29; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Komm., 11. Aufl., § 32 Rn. 7).
17 
Ungeachtet dessen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur im Falle der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird, hat der Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des in Ziffer 6 des Bescheids vom 12.02.2016 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheids). Es handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der den Kläger im Falle seiner Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rn. 36).
18 
1.2 Die Klage ist insoweit auch begründet. Das Bundesamt hätte über die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG) nicht mehr entscheiden dürfen. Damit sind auch die Voraussetzungen für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG entfallen.
19 
Allerdings hat der Kläger entgegen seiner Auffassung einen wirksamen Asylantrag gestellt. Ein Asylantrag liegt nach § 13 Abs. 1 AsylVfG (jetzt: AsylG) in der ab 28.08.2013 gültigen Fassung vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet u.a. Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht. Der Kläger hat am 16.02.2015 eine Bescheinigung über eine Meldung als Asylsuchender unterschrieben und eine Belehrung in deutscher und albanischer Sprache unterzeichnet, in der er einleitend darauf hingewiesen wurde, dass er um Gewährung von Asyl und Schutz vor politischer Verfolgung nachgesucht hat. Damit hat einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG gestellt. Hiervon ging offensichtlich auch die Stadt Karlsruhe - Sozial- und Jugendbehörde - als Vormund aus, wie das Schreiben vom 09.03.2015 zeigt, in dem u.a. um Mitteilung des Anhörungstermins beim Bundesamt gebeten wurde. Dass zugleich ein Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz betrieben wurde und dem Ausländeramt der Stadt Karlsruhe das Asylgesuch offensichtlich nicht bekannt war, ändert nichts daran, dass eine Asylantragstellung vorlag. Der Kläger war insoweit auch handlungsfähig, weil er im Zeitpunkt der Asylantragstellung 17 Jahre alt war. Auf die Bestallung eines Vormunds am 16.02.2016 kommt es insoweit nicht an. Zwar setzt die Handlungsfähigkeit nach § 12 AsylG in der seit 20.10.2015 geltenden Fassung die Volljährigkeit des Ausländers voraus. Nach § 12 Abs. 1 AsylVfG (jetzt AsylG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültigen Fassung vom 17.12.2008 war jedoch ein Ausländer fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz, der das 16. Lebensjahr vollendet hatte, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen gewesen wäre. Somit konnte der Kläger damals wirksam einen Asylantrag stellen, ohne dass es auf die Kenntnis oder Einwilligung des Vormunds ankam. Für das Vorliegen einer der im Gesetz genannten Ausnahmen bestehen keine Anhaltspunkte. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die Antragstellung sei durch den Vormund in Vertretung erfolgt, offensichtlich falsch sind. Dies ist aber unerheblich, weil eine wirksame Antragstellung durch den Kläger persönlich erfolgt ist.
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Das Bundesamt verkennt jedoch, dass der Kläger mit einem - auch von ihm selbst unterzeichneten - Schreiben des Caritasverband Karlsruhe e.V. vom 11.02.2016 erklärt hat, dass er an einem etwa gestellten Asylantrag nicht festhalten möchte. Dieses Schreiben ist per E-Mail am 11.02.2016 und in Papierform am 12.02.2016 beim Bundesamt eingegangen. Damit ist der Asylantrag noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheids zurückgenommen worden. Auch wenn in dem Schreiben nicht ausdrücklich von Zurücknahme die Rede ist, unterlag es keinem Zweifel, dass der Asylantrag nicht mehr aufrechterhalten werden sollte.
21 
Im Fall der Antragsrücknahme stellt das Bundesamt gemäß § 32 Satz 1 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Liegen die Voraussetzungen einer Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr treffen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7/13 -, juris Rn. 17). Denn mit der Antragsrücknahme ist das Verfahren unmittelbar kraft Gesetzes beendet; demzufolge hat das Bundesamt keine Wahlfreiheit, ob es das Verfahren mit einer Sachprüfung weiterführt oder dieses einstellt (Funke-Kaiser a.a.O. § 32 Rn. 27). Die schriftliche Antragsrücknahme des Klägers ist beim Bundesamt eingegangen, bevor ihm der Bundesamtsbescheid bekanntgegeben und damit wirksam wurde (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG); der Sonderfall des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG liegt hier nicht vor. Dass sich die Zustellung des bereits schriftlich abgefassten Bescheids und die Antragsrücknahme im Geschäftsgang überschnitten haben dürften, ändert nichts daran, dass das Bundesamt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid wirksam wurde, nicht mehr zu einer Sachentscheidung befugt war. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Rücknahme liegen nicht vor.
22 
Ziffer 1 - 3 des Bescheids vom 12.02.2016 waren daher zur Klarstellung aufzuheben. Infolge dessen liegen auch die Voraussetzungen für das in Ziffer 6 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Auch wenn dieses nicht mehr wirksam werden kann (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), ist auch insoweit zur Klarstellung eine Aufhebung des zu Lasten des Klägers ergangenen Verwaltungsakts geboten.
23 
2. Im Übrigen hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
24 
2.1 Die Feststellung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 2. Halbsatz AsylG.
25 
Es kann dahinstehen, ob die von dem anwaltlich vertretenen Kläger im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage insoweit statthaft ist; sie ist jedenfalls unbegründet. Denn auch bei der Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, befindet das Bundesamt über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (vgl. § 32 Satz 1 2. Halbsatz AsylG). Das Bundesamt war daher ungeachtet der Antragsrücknahme zu dieser Entscheidung berufen.
26 
Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob nach Rücknahme des Asylantrags noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten besteht; der Kläger hat jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
27 
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme einer individuellen erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der zur Anhörung am 25.01.2016 nicht erschienene Kläger hat seine Ausreisegründe im Rahmen seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Schreiben der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vom 26.05.2015 an die Ausländerbehörde, Bundesamtakte S. 57) schildern lassen. Er hat vortragen lassen, Vater und Bruder hätten ihre Arbeit verloren; die wirtschaftliche Situation der Familie sei immer schlechter geworden. Sein Vater habe ihm gegenüber große Aggressionen gezeigt, oft herumgeschrien und ihn schlecht behandelt. Außerdem habe es Neider wegen seines fußballerischen Talents gegeben. Es sei überfallen und verprügelt worden. In der Klagebegründung hat der Kläger ergänzend vortragen lassen, sein Vater sei gewalttätig und extrem unberechenbar. Auch wenn man als wahr unterstellt, dass die familiären Verhältnisse des Klägers schwierig war, wird aus diesem sehr allgemein gehaltenen Vorbringen nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die Angaben des Klägers bleiben auch in der Klagebegründung vage und unsubstantiiert; eine detaillierte Schilderungen bereits erlebter Übergriffe liegt nicht vor. Zudem ist davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich ist, die Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hat keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die internationalen und lokalen Sicherheitsorgane im Kosovo grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, bei familieninterner Gewalt Schutz zu gewähren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der - mittlerweile volljährige - Kläger nicht in die schwierigen Familienverhältnisse zurückkehren müsste und sich in einem anderen Landesteil niederlassen könnte (§ 3e AsylG). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 09.12.2015, S. 17) und ist dem Antragsteller als jungem und soweit ersichtlich gesunden Erwachsenen auch zumutbar.
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Es ist auch nicht dargetan, dass der Vater oder andere Familienangehörige alles daran setzten würden, ihn zu finden. Deshalb erschließt sich dem Gericht auch nicht, weshalb die Situation des Klägers stigmatisierten Opfern häuslicher Gewalt oder von Blutrache betroffenen Personen gleichkommen sollte. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes ist dem Kläger auch zumutbar. Nach den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird (§§ 77 Abs. 2 AsylG, 117 Abs. 5 VwGO), begründet die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage im Kosovo keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung des Kosovo mit Nahrungsmitteln ist zwischenzeitlich gesichert. Staatliche Sozialhilfeleistungen - wenn auch auf sehr niedrigem Niveau - sowie eine staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem sind gewährleistet, wenngleich die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen dürften (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 09.12.2015, S. 19 ff., Lagebericht vom 25.11.2014, S. 21 f., Lagebericht vom 29.01.2014, S. 25 f.). Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger unter der Voraussetzung, dass er sich am neuen Wohnort registrieren lässt, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zu einer ggf. erforderlichen medizinischen Versorgung hat.
29 
2.2 Auch Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst auch die Fälle, in denen es einer Sachentscheidung wegen der Rücknahme des Antrags grundsätzlich nicht mehr bedarf, weil § 32 AsylG keine die Anwendung des § 34 AsylG ausschließende Spezialvorschrift darstellt. Das Bundesamt ist deshalb auch im Fall einer Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Asylantrags berechtigt und verpflichtet, eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 10 C 27.08 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 32 Rn. 24, 30, 32).
31 
Auch die Ausreisefrist entspricht im Ergebnis den gesetzlichen Voraussetzungen. Die im Fall der Antragsrücknahme zu bestimmende Ausreisefrist beträgt grundsätzlich eine Woche (§ 38 Abs. 2 AsylG). Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einer Woche, die das Bundesamt allerdings auf § 36 Abs. 1 AsylG gestützt hat, entspricht mithin der einwöchigen Ausreisefrist für den Fall der Antragsrücknahme nach § 38 Abs. 2 AsylG.
32 
Allerdings kann dem Betroffenen im Falle der Antragsrücknahme gemäß § 38 Abs. 3 AsylG eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn der Ausländer sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. Da eine solche Erklärung aber nicht vorliegt, ist es unschädlich, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf eine Rechtsgrundlage gestützt hat, die eine solche Verlängerungsmöglichkeit nicht vorsieht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einräumung einer längeren Frist nicht vor, wird der Kläger wird durch die fehlerhaft benannte Rechtsgrundlage nicht in seinen Rechten verletzt.
33 
2.4 Schließlich begegnet auch Ziffer 7 des angefochtenen Bescheids keinen rechtlichen Bedenken.
34 
Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist insoweit bereits unzulässig, weil der Kläger durch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht beschwert ist. Die Klage ist diesbezüglich aber auch unbegründet. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG obliegt dem Bundesamt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Eine solche Abschiebungsandrohung wurde hier - zu Recht - erlassen.
35 
Auch die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Bundesamts zur Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG oder zumindest einer Neubescheidung, hat keinen Erfolg. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden; sie darf fünf Jahre nur unter im Einzelnen genannten Voraussetzungen überschreiten. Es kann dahinstehen, ob die Bemessung der Ausreisefrist nach wie vor als gebundene Entscheidung anzusehen ist (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.; a.A. BayVGH, Urt.. v. 12.07.2016 - 10 BV 14.1818 - juris; ). Denn ungeachtet der Frage, ob der Behörde ein Ermessenspielraum zusteht oder das Gericht zu einer eigenen Entscheidung berufen ist, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Eine Befristung von 2 ½ Jahren liegt im mittleren Bereich der Regelfrist. Das Bundesamt ist der Frage nachgegangen, ob schutzwürdige Belange einer kürzere Befristung gebieten. Es hat zu Recht festgestellt, dass solche Belange nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Auch im Klageverfahren sind keine besonderen schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet oder sonstige Belange geltend gemacht worden, die eine Verkürzung gebieten würden (vgl. VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid v. 18.08.2016 - A 4 K 2770/16 - juris).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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