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| Der Kläger-Vertreter hat mit Telefax vom 12.04.2017 eine Vollmacht der Klägerin zu 1) nachgereicht. Hierin ist zugleich eine nachträgliche Genehmigung der Klägerin zu 1) für die bisherige Prozessführung zu sehen. |
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| Zwar fehlt es in Bezug auf den Abgaben-/Kostenbescheid vom 07.10.2015 an der Durchführung eines Vorverfahrens. Da über den am 10.11.2015 eingelegten Widerspruch der Kläger aber bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden wurde, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). |
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| Die Klage ist aber nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 09.04.2015, deren Widerspruchsbescheid vom 07.10.2015 und der Abgabenbescheid vom 07.10.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 Euro für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. |
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| Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist §§ 2, 11 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3, § 2 und § 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.05.2010 (Abl. v. 21.05.2010) sowie Nr. 7.3.1 des Gebührenverzeichnisses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören (vgl. § 1 KAG), aufgrund einer Satzung erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die - im Unterschied zu Steuern - aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 4 LGebG). Eine öffentliche Leistung in diesem Sinn ist jedes behördliche Handeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 LGebG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KAG ). Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 KAG). Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 LGebG kann die Gebühr nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr bestimmt werden. |
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| Die gesetzliche Festlegung einer Gebührenpflicht setzt danach voraus, dass von der Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbracht wird und dass zwischen dieser Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es erlaubt, die Leistung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners finanziert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2008 - 2 S 6/08 - juris m.w.N.). |
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| Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erhebt die Stadt Karlsruhe im Bereich der Selbstverwaltung (und als untere Verwaltungsbehörde) Gebühren für öffentliche Leistungen, die die Stadt Karlsruhe auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt (§ 1 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgebührensatzung). Gebührenschuldner ist u.a., wem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgebührensatzung). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 2 Verwaltungsgebührensatzung). Art und Höhe der Gebühr ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (§ 5 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung). Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und - soweit das EAPG keine Anwendung findet - nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung (§ 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung). Nach Ziff. 7.3.1 Gebührenverzeichnis in der im Jahr 2015 maßgeblichen Fassung beträgt die Gebühr für ein Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des allgemeinen sowie des besonderen Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 1 BauGB) 30,00 - 164,50 Euro. |
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| Danach ist die Gebühr für die Ausstellung des Negativzeugnisses weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. zum Folgenden BayVGH, Urt. v. 15.05.1995 - 14 B 90.320 - NJW-RR 1996, 702; VG Göttingen, Urt. v. 04.07.2006 - 2 A 143/05 - juris; VG Dresden, Urt. v. 05.09.2008 - 2 K 1351/07 - juris). |
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| Die Ausstellung des Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB ist unstrittig eine öffentliche Leistung im Wirkungskreis der Beklagten. Zu dieser Amtshandlung haben die Kläger Anlass gegeben. Die Beklagte wurde nicht von Amts wegen, sondern aufgrund eines Antrags der Notare der Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB tätig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht nur die Ausstellung des Zeugnisses als solches, sondern auch die Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ggf. ausgeübt wird, auf Veranlassung und im Interesse der Kläger erfolgt und ihnen daher zurechenbar. Denn mit der Ausstellung eines Negativzeugnisses ist die Prüfung, ob ein Vorkaufsrechts besteht und ggf. ausgeübt wird, untrennbar verbunden. Der Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses löst mithin die entsprechende Verwaltungstätigkeit aus, wie die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Der Einwand der Kläger, dass auf die Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB auch verzichtet und der Ablauf der Zwei-Monatsfrist nach § 28 Abs. 2 BauGB abgewartet werden könne, greift demgegenüber nicht durch. Denn die Kläger haben im vorliegenden Fall diesen Weg nicht beschritten, sondern einen Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB stellen lassen mit der Folge, dass sie die Beklagte zu einer Prüfung des Bestehens oder der Ausübung eines Vorkaufsrechts veranlasst haben. |
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| Auch der Einwand der Kläger, die Prüfung des Bestehens eines Vorkaufsrechts und Entscheidung über dessen Ausübung erfolge nicht im Interesse des Grundstückskäufers, sondern ausschließlich im eigenen öffentlichen Interesse der Gemeinde, greift nicht durch. Es trifft schon nicht zu, dass diese Prüfung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Zwar mag es zutreffen, dass das Vorkaufsrecht als solches dem Gemeinwohl und nicht den Interessen des Grundstückskäufers dient, weil es als rechtliche Belastung auf den von ihm erfassten Grundstücken ruht und der Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde dient. Die mit der Ausstellung eines Negativzeugnisses untrennbar verbundene Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ggf. auf dessen Ausübung verzichtet wird, erfolgt jedoch auch im Interesse des Grundstückskäufer. Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB darf der Käufer als Eigentümer nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Zeugniserteilung ermöglicht also die dingliche Umsetzung des Kaufvertrags. Ob es auch andere Wege zur Eigentumsumschreibung gibt, wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, kann dahinstehen; denn die Kläger haben sich ein Negativzeugnis tatsächlich ausstellen lassen und dadurch zumindest - wie der Kläger-Vertreter auch eingeräumt hat - eine schnellere Eintragung im Grundbuch erreicht. Hinzu kommt, dass das Zeugnis eine rechtsgestaltende Wirkung zugunsten des Grundstückskäufers hat, weil es als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gilt (§ 28 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Auch im Übrigen besteht ein erhebliches Interesse der Grundstückskäufer daran zu erfahren, ob die Gemeinde ein eventuell bestehendes Vorkaufsrecht ausübt. |
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| Des Weiteren verkennen die Kläger, dass die individuelle Zurechenbarkeit einer gebührenpflichtigen Leistung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Leistung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Dieser Umstand begründet nach § 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten, der mit den gesetzlichen Vorgaben des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltenden § 9 LGebG in Einklang steht, keine sachliche Gebührenfreiheit. Da fast alle gebührenpflichtigen Amtshandlungen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen, genügt es vielmehr für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält, was hier der Fall ist (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176; BVerwG, Urt. v. 25.8.1998 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272; Urt. v. 3.3.1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188). |
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| Danach ist auch die Höhe der Gebühr von 60,-- Euro nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung, der § 11 Abs. 2 KAG entspricht, bemisst sich die Gebührenhöhe nach dem Verwaltungsaufwand und - außerhalb des Anwendungsbereichs des EAPG - nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner. Die moderate Gebühr, die sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, ist angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen und verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ist der Verwaltungsaufwand nicht ganz unerheblich. Da auch der Aufwand für die Prüfung des Nichtbestehens oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts - wie dargelegt - eine dem Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB zurechenbare öffentliche Leistung ist, darf nicht nur der verwaltungs- und schreibtechnische Aufwand für die Ausstellung der Bescheinigung als solche, sondern auch der Aufwand für die Erstellung eines Lageplans, die Prüfung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, die Einholung von Stellungnahmen der Fachämter und Ähnliches berücksichtigt werden. |
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| Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Bemessung der Gebühr auch am Grundstückskaufpreis orientiert. Nach § 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung, der im Einklang mit § 11 Abs. 2 KAG steht, bemisst sich die Gebühr nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern auch nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Dies kann sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Verminderung der nach dem Verwaltungsaufwand kalkulierten Gebühr führen (vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 LGebG: Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: August 2016, § 7 LGebG Rn. 112). Während sich die wirtschaftliche Bedeutung als Bemessungsprinzip nach einem bezifferbaren in Geld zu bestimmenden Wert der öffentlichen Leistung definiert, fasst die sonstige Bedeutung demgegenüber alle Vorteile aber auch Nachteile zusammen, die für den Gebührenschuldner relevant sein können (so die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 7 Abs. 2 LGebG, LT-Drs. 13/3477 vom 03.08.2004). Die Gebühr ist damit nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern auch nach der positiven und/oder negativen Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen zu bemessen. Die Berücksichtigung und Gewichtung beider Gesichtspunkte hat in pflichtgemäßer Ermessensausübung zu erfolgen. Eine Gebühr, die nur eines der beiden Kriterien berücksichtigt, ist grundsätzlich rechtsfehlerhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.1995, BWGZ 1995, 369). Der Wert des Grundstücks, der im Verkaufspreis zum Ausdruck kommt, ist ein geeignetes Kriterium für eine Gebührenstaffelung entsprechend der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung der vorgenommenen Amtshandlung (vgl. VG Dresden, Urt. v. 05.09.2008 - 2 K 1351/07 - juris Rn. 319). In Anbetracht der verhältnismäßig geringe Gebührenhöhe ist auch nicht von einem Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem typischen Nutzen der Ausstellung eines Negativzeugnisses für den Gebührenschuldner auszugehen. |
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| 2. Auch der Widerspruchsbescheid einschließlich der Widerspruchsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. |
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| 2.1 Die Beklagte war für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. |
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| Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Festsetzung einer Gebühr stellt eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO dar, unabhängig davon, ob es sich bei der Erledigung der Aufgabe, für welche die Gebühren erhoben werden, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit oder eine Weisungsangelegenheit handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2013 - 10 S 23887/11 - juris m.w.N). |
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| 2.2 Aus den dargelegten Gründen ist der Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von 314,-- Euro rechtsfehlerfrei festgesetzt. |
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| Nach § 6 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. Ziff. 1.13 Gebührenverzeichnis wird bei der Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) eine Gebühr in Höhe von 5,50 Euro bis 10.000 Euro erhoben. |
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| Die Widerspruchsgebühr ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, weil die Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger eine von den Klägern als Widerspruchsführer veranlasste Amtshandlung ist. |
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| Auch die Höhe der Widerspruchsgebühr begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung den Verwaltungsaufwand nach Stundensätzen kalkuliert und im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung der Ausgangsgebühr einen Abschlag vorgenommen, indem sie nicht den gesamten Verwaltungsaufwand berücksichtigt hat. Insbesondere wurde der Arbeitsaufwand des Liegenschaftsamtes, dessen Stellungnahme zur Gebührenkalkulation eingeholt wurde, und der Aufwand für das Belehrungsschreiben vom 18.06.2015 nicht berücksichtigt. Dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand höher war, als bei der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wurde, erscheint auch nach Aktenlage schlüssig. |
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| Diese Gebührenbemessung entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 3 Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 11 Abs. 2 KAG. Die von der Beklagte zugrunde gelegten Stundensätze sind auch von den Klägern nicht gerügt worden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Widerspruchsgebühr auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie höher ausfällt als die Ausgangsgebühr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 - juris Rn. 24; a.A. für straßenverkehrsrechtliche Gebühren nach der GebOSt: BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 43.09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2013 - 10 S 2387/11 - juris). 6Für die Bemessung der Gebühr ist nicht nur die - hier verhältnismäßig geringe - wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, sondern maßgeblich auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Die öffentliche Leistung im Widerspruchsverfahren besteht in der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des angegriffenen Gebührenbescheids. Auch ein Rechtsbehelf gegen eine geringe Gebühr kann einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, etwa wenn zeitaufwändige Ermittlungen erforderlich sind oder rechtlich komplexe Fragen aufgeworfen werden. Zwar darf eine Gebühr nicht prohibitiv wirken; sie darf aber auch einer leichtfertigen Einlegung von Rechtsbehelfen aus nichtigem Anlass entgegenwirken. |
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| Danach ist die festgesetzte Widerspruchsgebühr angemessen. Wie ausgeführt, ist sie nicht kostendeckend und trägt damit dem geringen wirtschaftliche Interesse der Kläger Rechnung. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zu der sonstigen Bedeutung der Amtshandlung; der Kläger-Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung sein übergeordnetes Interesse an der rechtsverbindlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zum Ausdruck gebracht. |
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