Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2017 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien und des auf 6 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 und 4 des Bescheids vom 07.11.2017) begehrt. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. |
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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG wegen angenommener Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urteile vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13 ff. und vom 26.05.2016 – 1 C 15.15 –, juris, Rn. 10). Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat danach zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und einen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen oder die eigene Zuständigkeit zur sachlichen Prüfung des Asylantrags anzunehmen hat. Diese Verfahrensschritte sind vom Bundesamt von Gesetzes wegen (Art. 3 Abs. 1 f., Art. 18 Abs. 2 UA 1 Dublin-III-VO, § 31 Abs. 2 und 3 AsylG) durchzuführen, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung erfolgreich gerichtlich angegriffen wird (vgl. VG Trier, Urteil vom 29.06.2018 – 9 K 11011/17.TR, juris, S. 5). Eine Verpflichtungsklage, wie sie sonst gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamts in Frage kommt, wäre in der hier vorliegenden Konstellation unstatthaft, da die durch die Dublin-III-VO vorgenommene Trennung der Verfahren in die Zuständigkeitsbestimmung und die materielle Prüfung des Asylbegehrens nicht dadurch umgangen werden darf, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. |
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| | Die Klage gegen die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten, die Abschiebungsanordnung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls als Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig. |
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| | Soweit sich die Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids richtet, ist sie nicht begründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylG) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| | Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zunächst zu Recht in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG als unzulässig eingestuft. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. |
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| | Bulgarien hat nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 25 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 16.10.2017 reagiert, sodass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich auf Bulgarien übergegangen ist. Sie ist auch nicht ausnahmsweise wegen systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen (dazu 2.1.1) oder nachträglich wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist (dazu 2.1.2) auf die Beklagte übergegangen. |
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| | Eine Zuständigkeit der Beklagten dafür, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fortzuführen oder letztlich selbst über den Asylantrag zu entscheiden, wurde im Falle des Klägers nicht nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 oder 3 Dublin-III-VO begründet. |
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| | Nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO). |
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| | Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris, Rn. 180 f.) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 78 ff.) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GRC entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 88 ff., allerdings unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung kommt (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rn. 37). Dabei müssen sich diese Mängel nicht zwangsläufig auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auswirken; es genügt auch, dass sie sich lediglich für einen überschaubaren Personenkreis vorhersehbar und regelhaft realisieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 33). |
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| | Die systemischen Mängel, denen der Begriff der systemischen Schwachstellen in Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO nachgebildet ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK anzunehmen, wenn Haftbedingungen die Gefühle der Willkür, Unterlegenheit und Angst hervorrufen sowie tiefgreifende Wirkungen auf die Würde einer Person haben können, ferner bei völliger Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit sowie dem Fehlen einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit, d. h. der Gefahr, dass der Antragsteller direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte (vgl. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 221 f., 253 f., 321). |
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| | Nach diesen Maßstäben liegen jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen oder des Asylverfahrens betreffend solche Dublin-Rückkehrer vor, die – wie der Kläger – innerhalb dieser Personengruppe nicht besonders schutzbedürftig sind (siehe 2.1.1.2). Auch gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass der Kläger ausnahmsweise sein ursprüngliches Asylverfahren nicht betreiben, keinen als Erstantrag zu behandelnden Asylantrag stellen oder sich dies nicht durch Inanspruchnahme der bulgarischen Gerichte erstreiten könnte (siehe 2.1.1.3). |
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| | Die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte betreffend Dublin-Rückkehrer ist uneinheitlich. Vielfach nehmen die Gerichte im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes systemische Mängel (zumindest) bei besonders schutzbedürftigen Antragstellern an (VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018 – 29 L 2092/18.A –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 22.06.2018 – 3 L 97/18.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2018 – 22 L 3744/17.A –, juris); hingegen werden solche Mängel bei jungen gesunden Männern häufig verneint (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2017 – 11 A 52/17.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018 – 22 L 5756/17.A – juris). |
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| | Für entscheidungserheblich wird häufig gehalten, ob Dublin-Rückkehrer lediglich einen (regelmäßig unzulässigen) Folgeantrag stellen können (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2017 – 11 A 78/17.A – [aufgehoben], juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2018 – 22 L 3744/17.A –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 – 2 A 141/16 –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.03.2018 – A 3 K 6441/17 –, juris) oder ob sie ein Verfahren zur sachlichen Prüfung ihres Asylantrags aufnehmen oder fortsetzen können (so etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018 – 22 L 5756/17.A –, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 – B 5 S 17.51125 –, juris). |
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| | Während einzelne Entscheidungen grundsätzliche systemische Defizite bejahen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2017 – 11 A 78/17.A – [aufgehoben], juris; VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 – 2 A 141/16 –, juris), werden solche von anderen Gerichten ganz verneint (VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 – B 5 S 17.51125 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21.08.2017 – Au 6 K 17.50167 –, juris; VG München, Beschluss vom 24.03.2017 – M 6 S 16.50886 –, juris) oder ausgeschlossen, soweit individuelle Zusicherungen von Seiten der bulgarischen Behörden vorliegen (VG Trier, Urteil vom 29.06.2018 – 9 K 11011/17.TR –, juris). |
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| | In drei Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2015 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über Fälle zu entscheiden, die dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar waren (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 01.04.2015 – A 11 S 106/15 –, juris, Rn. 36 ff., vom 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 –, juris, Rn. 36 ff und vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 42 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat darin jeweils das Vorliegen systemischer Mängel verneint. Die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen können angesichts der dynamischen Entwicklungen der Migrationsbewegungen der Jahre 2015 und 2016 und deren Auswirkungen auf das bulgarische Asylsystem sowie den dort herrschenden Aufnahmebedingungen mehr als drei Jahre später und angesichts zahlreicher neuer Erkenntnismittel der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr unbesehen zugrunde gelegt werden (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 27.03.2017 – 2 BvR 681/17 –, juris, Rn. 12 zur „tagesaktuellen“ Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage). |
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| | Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Aufnahmebedingungen, d.h. vor allem die Unterbringung und die Versorgung von nicht-vulnerablen Schutzsuchenden, die sich in Bulgarien im Erstverfahren befinden, keine systemischen Mängel aufweisen. Gleiches gilt auch für die Einhaltung wesentlicher Verfahrensgarantien im bulgarischen Asylsystem. |
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| | Denn nach Auskunft der sachverständigen bulgarischen Rechtsanwältin Dr. Ilareva werden Dublin-Rückkehrer nicht regelmäßig inhaftiert, sondern ihnen wird bei Ankunft eine „Polizeianordnung“ übergeben, aus der sich die örtlich zuständige Untergliederung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) und damit auch das Aufnahmezentrum ergibt, zu dem sich die Rückkehrer grundsätzlich selbstständig begeben müssen (Valeria Ilareva, Auskunft an VG Aachen: Behandlung Dublin-Rückkehrer, Unterbringung und Verfahren v. 30.06.2016, S. 2-4). Wenn ihr ursprüngliches Asylverfahren noch offen ist oder sie einen Erstantrag stellen, werden sie ohne Weiteres in den Aufnahmezentren registriert und dort aufgenommen. Ihnen steht Unterbringung während des Asylverfahrens zu, die Bulgarien nach gewissen Engpässen in den vergangenen Jahren durch Ausbau der Kapazitäten auch praktisch gewährleistet (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Bulgarien v. 01.05.2018, S. 2; Bulgarian Helsinki Committee, Human Rights in Bulgaria in 2017 v. 01.01.2018, S. 48; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Gießen: Abschiebehaft und Aufnahmeeinrichtungen v. 27.12.2017, S. 3 f.). Soweit die Asylum Information Database (AIDA, Country Report: Bulgaria – 2017 Update v. 31.12.2017, S. 46) davon ausgeht, dass Dublin-Rückkehrer mehrheitlich nicht in die Unterkünfte aufgenommen würden und Rechtsschutz dagegen schwierig zu erlangen sei, deckt sich dies nicht mit den übrigen Quellen und wird auch an anderer Stelle des Berichts abweichend beurteilt (AIDA v. 31.12.2017, S. 28). Davon kann folglich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Die Antragsteller erhalten von Seiten des bulgarischen Staates keine gesonderten finanziellen Unterstützungen. Auch Sozialhilfe bleibt ihnen aufgrund der strengen Zugangsvoraussetzungen de facto verwehrt. Stattdessen erhalten sie in den Aufnahmezentren zwei bis drei Mahlzeiten am Tag und sind krankenversichert. Dadurch erhalten sie eine medizinische Grundversorgung. Überdies werden in den Aufnahmezentren spezielle medizinische Bedürfnisse behandelt. Es stehen psychologische Versorgung und Dolmetscher zur Verfügung (zur Lebenssituation insgesamt BAMF v. 01.05.2018, S. 3; AIDA v. 31.12.2017, S. 45; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien v. 13.12.2017, S. 13-17; Valeria Ilareva, Auskunft an VG Göttingen: Wiederaufnahme oder Folgeantrag bei Rückkehrern, Situation von Rückkehrern v. 05.10.2016, S. 1 f.). |
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| | Insbesondere auf Grundlage der aktuellen Berichte ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren in Bulgarien gegenwärtig weitestgehend regelgerecht durchgeführt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rn. 59 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 – B 5 S 17.51125 –, juris, Rn. 23; VG München, Beschluss vom 24.03.2017 – M 6 S 16.50886 –, juris, Rn. 35). Das bulgarische Recht entspricht grundsätzlich den Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (BFA v. 13.12.2017, S. 9) und anderen internationalen Verpflichtungen (United States Department of State, Bulgaria 2017 Human Rights Report v. 01.01.2018, S. 14 f.). Gerichtlicher Rechtsschutz gegen ablehnende Asylbescheide wird gewährt (AIDA v. 31.12.2017, S. 22 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren in der praktischen Durchführung systemische Defizite aufweist. Diesbezüglich finden sich in den ausgewerteten Erkenntnismitteln keine Hinweise. Die Bereitstellung von Informationen für die Schutzsuchenden über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte sind zwar nicht vollständig als befriedigend zu qualifizieren. So stehen für die Anhörung nicht immer rechtzeitig und nicht immer die richtigen Dolmetscher zur Verfügung, was zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs oder Schwierigkeiten bei der Anhörung führen kann (AIDA v. 31.12.2017, S. 18 ff.). Auch eine kostenlose Rechtsberatung ist staatlicherseits nicht zuverlässig gewährleistet. Allerdings können Nichtregierungsorganisationen wie das Bulgarian Helsinki Committee einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen (BAMF v. 01.05.2018, S. 11). |
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| | Das Gericht ist nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht davon überzeugt, dass der Kläger vorliegend mit strukturell oder durch die regelmäßige Vollzugspraxis begründeter beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ein Erstverfahren wird durchführen können. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass er ungeachtet dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 keinen Antrag gestellt haben sollte, wie seine zweite Anhörung durch das Bundesamt und die informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung nahelegen. |
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| | Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Dublin-Rückkehrer aufgrund systemischer Schwachstellen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, ist nach Auffassung des Gerichts, ob der Kläger die Möglichkeit hat, in das ursprüngliche Asylverfahren zurückzukehren oder einen Erstantrag zu stellen. Denn wenn Dublin-Rückkehrer entgegen Art. 18 Abs. 1 f. Dublin-III-VO, Art. 28 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) – zu deren Bedeutung VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris, Rn. 23 und VG Sigmaringen, Urteil vom 22.03.2018 – A 3 K 6441/17 –, juris, Rn. 23 – kein Erstverfahren betreiben könnten, und in Bulgarien als Folgeantragsteller behandelt würden, schieden eine Unterbringung in den Aufnahmezentren und jegliche weitere Unterstützungsleistungen aus (BAMF v. 01.05.2018, S. 5; BFA v. 13.12.2017, S. 8, AIDA v. 31.12.2017, S. 46). Dieser Personengruppe drohte bei der Rückkehr nach Bulgarien regelmäßig die völlige Mittellosigkeit und die Obdachlosigkeit. Überdies würde ihr Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden, weil keine neuen Tatsachen vorgebracht werden können. Mithin bestünde in diesem Fall die reale Gefahr eines Art. 3 EMRK-widrigen refoulements, weil ihre Asylanträge zu keiner Zeit in der Sache geprüft worden wären. |
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| | Eine solche reale Gefahr besteht für den Kläger nicht. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als Folgeantragsteller behandelt wird. Dies ergibt sich für das Gericht zuvorderst aus der Ausgestaltung des bulgarischen Asylsystems. Bezüglich der Regeln zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens ergibt die Auswertung der Erkenntnismittel, vor allem die Auskunft von Dr. Ilareva vom 17.07.2017 (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Nordrhein-Westfalen: Wiederaufnahme Asylverfahren Bulgarien v. 17.07.2017, S. 9 ff) und das Länderinformationsblatt des BFA (BFA v. 13.12.2017, S. 8 ff.) folgendes Bild: Ein Asylverfahren wird in Bulgarien suspendiert, wenn es nach Aufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen betrieben wird (§ 14 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes [LAR]). Nach drei weiteren ereignislos verlaufenden Monaten, in denen das Verfahren jederzeit wiederaufgenommen werden kann, wird es beendet (§ 15 Abs. 7 LAR). Werden danach innerhalb einer 6-Monatsfrist triftige Gründe für ein Fernbleiben vorgebracht, wird das Verfahren wiederaufgenommen (§ 77 Abs. 4 LAR). Ohne triftige Gründe für das vorübergehende Nichtbetreiben kann der Schutzsuchende einen neuen Antrag stellen, der mit neuem Tatsachenvortrag als Erstantrag gewertet und geprüft und ansonsten als unzulässiger Folgeantrag mit den bereits genannten Folgen abgelehnt wird. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist kann das Verfahren nicht wiederaufgenommen, sondern nur noch ein neuer Antrag gestellt werden, der wie geschildert mit neuem Tatsachenvortrag als Erst-, ansonsten als Folgeantrag beurteilt wird. |
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| | Während einige Verwaltungsgerichte (u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2017 – 11 A 78/17.A – [aufgehoben], juris, Rn. 56 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 – 2 A 141/16 –, juris, Rn. 23 ff.) aus diesem Regelungszusammenhang schließen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens für Dublin-Rückkehrer werde schon durch Zeitablauf unmöglich, ergibt sich aus verschiedenen aktuellen Erkenntnismitteln ein anderes Bild. Aus ihnen geht übereinstimmend eine Ausnahme für den Fall hervor, dass ein Verfahren inhaltlich noch nicht behandelt wurde. Dann werde es wiederaufgenommen. Wann dies indes der Fall ist, ergibt sich für das Gericht aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zweifelsfrei. Aus einer Auskunft des UNHCR (UNHCR, Auskunft an VG Göttingen: Verfahren von Rückkehrern, Auslastung, Unterbringung, Behandlung von Schutzsuchenden v. 25.11.2016), der auf den weiterhin Gültigkeit beanspruchenden UNHCR-Bericht vom Juni 2015 verweist (UNHCR, Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren v. 01.06.2015, dort S. 8 f.), ergibt sich, dass ein Asylverfahren jedenfalls fortgesetzt werden kann, wenn der Betroffene noch nicht angehört wurde. Dr. Ilareva gibt dahingehend Auskunft, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gesetzlich vorgesehen sei (Valeria Ilareva, Auskunft an VG Göttingen: Wiederaufnahme oder Folgeantrag bei Rückkehrern, Situation von Rückkehrern v. 29.07.2016, S. 1). Sie hält es lediglich für möglich, dass Erstverfahren von Dublin-Rückkehrern dennoch zu Unrecht rechtskräftig beendet werden und vertritt die Auffassung, es sei bei Asylanträgen, die vor dem 22.12.2015, d.h. dem Zeitpunkt der Einführung des Art. 77 Abs. 4 LAR, unklar, ob gegen eine Beendigungsenscheidung gerichtlich erfolgreich vorgegangen werden könne (Valeria Ilareva v. 17.07.2017, S. 8). Das deckt sich u.a. mit dem Bericht des Bulgarian Helsinki Committees (Bulgarian Helsinki Committee, 2016 Annual Report on Status Determination Procedure in Bulgaria v. 31.01.2017, S. 16 und AIDA v. 31.12.2017, S. 28; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Gießen: Abschiebehaft und Aufnahmeeinrichtungen v. 27.12.2017, S. 2), das ebenfalls von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Wiederaufnahme und darüber hinaus davon ausgeht, dass die Erstverfahren von Dublin-Rückkehrern in der Praxis tatsächlich wiederaufgenommen werden. |
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| | Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Gegenauffassung folgt das Gericht nicht. Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2017 – 11 A 78/17.A – [aufgehoben], juris) legt in weiten Teilen das Gutachten von Dr. Ilareva v. 17.07.2017 unkritisch zugrunde, ohne es mit anderen Erkenntnismitteln – unter anderem dem inhaltlich teilweise abweichenden Gutachten derselben Autorin v. 29.07.2016 (Valeria Ilareva v. 29.07.2016, S. 1 f.) – abzugleichen. Des Weiteren thematisiert das OVG nur die für sich genommen nicht allein maßgebliche Frage, ob § 77 Abs. 4 LAR auch auf Dublin-Rückkehrer Anwendung findet, ohne sich mit der Ausnahme, dass ein Verfahren noch nicht inhaltlich geführt wurde, oder der gesetzlichen Pflicht zur Wiederaufnahme des Erstverfahrens bei Dublin-Rückkehrern auseinanderzusetzen. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Göttingen, Hannover und Sigmaringen (VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 – 2 A 141/16 –, juris, Rn. 21 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris, Rn. 24 ff; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.03.2018 – A 3 K 6441/17 –, juris, Rn. 23 ff.) greifen nicht auf die aktuellsten Erkenntnismittel zurück, sondern werten maßgeblich einen Bericht des Bulgarian Helsinki Committees vom 25.05.2015 und ansonsten Erkenntnismittel nur bis November 2016 aus. Auch übersehen sie, dass aus dem faktisch ohne Zweifel – im Übrigen in jedem Mitglied- oder Vertragsstaat – bestehenden Risiko, dass eine rechtswidrige Beendigungsentscheidung ergeht und sich die Rechtsdurchsetzung betreffend eines Erstverfahrens als problematisch erweisen kann, noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Menschenrechtsverletzung folgt, wie sie für die Annahme systemischer Schwachstellen zu fordern ist. |
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| | Nach alldem ist davon auszugehen, dass, sollte der Kläger – wie er selbst vorträgt – keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt haben, er dort ein Erstverfahren durchlaufen kann. Sollte er – was das Gericht aufgrund des EURODAC-Treffers in der Kat. 1 für wahrscheinlich hält – bereits ein Asylverfahren betrieben haben oder die bulgarischen Behörden sein bisheriges Verhalten weiterhin als Asylantragstellung bewerten, wofür die entsprechende Meldung im EURODAC-System spricht, wird er dies mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederaufgreifen oder erneut einen Asylantrag stellen können, der als Erstantrag gewertet wird. |
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| | Selbst wenn die bulgarischen Behörden den Asylverfahrensanspruch eines Dublin-Rückkehrers rechtswidrig vereiteln würden, indem sie eine Beendigungsverfügung erließen und den erneuten Antrag als Folgeantrag werteten – dass dies eine derart verbreitete Praxis ist, dass sich dies regelhaft realisiert, lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln gerade nicht entnehmen – bestände nach Überzeugung des Gerichts die Möglichkeit, dass der Betroffene im gerichtlichen Verfahren die Durchführung eines Erstverfahrens erstritte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dies nach der Erkenntnislage mangels entsprechender Aufklärung, der erforderlichen Sprachkenntnisse und Dolmetschern (Valeria Ilareva v. 17.07.2017, S. 8, v. 29.07.2016, S. 2 f. und v. 30.06.2016, S. 5) schwierig ist. Die von Dr. Ilareva angeführte bulgarische Rechtsprechung (Valeria Ilareva v. 17.07.2017, S. 5-8) zeigt gleichwohl, dass Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Verschiedene Quellen (darunter BFA v. 13.12.2017, S. 9, Valeria Ilareva v. 29.07.2016, S. 2 und UNHCR v. 01.06.2015, S. 9 f.) gehen übereinstimmend davon aus, dass für die persönliche Anhörung, die Rechtsbehelfe und den Zugang zu juristischer Beratung die gleichen Regeln und Rechte wie für Antragsteller im regulären Asylverfahren gelten, sodass sich der Anspruch auf Wiederaufnahme notfalls gerichtlich durchsetzen lässt. Das erkennende Gericht vermag sich deswegen nicht der Auffassung anschließen, dass gegen unrechtmäßige Verfahrensbeendigungen, die nicht regelhaft vorgenommen werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kein gerichtlicher Rechtsschutz zu erlangen ist. |
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| | Es kann hier offenbleiben, ob systemische Defizite hinsichtlich der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Dublin-Rückkehrer in Bulgarien bestehen. Dafür spricht, dass es dort voraussichtlich keine Mechanismen zur systematischen Identifizierung dieser Personengruppen und auch keine besonderen Hilfeleistungen für sie gibt (so u.a. BHC v. 01.01.2018, S. 118, Valeria Ilareva v. 17.07.2017, S. 10-13; dem entgegentretend BAMF v. 01.05.2018, S. 3 und Auswärtiges Amt v. 27.12.17, S. 4), soweit die bulgarischen Behörden letzteres nicht einzelfallbezogen im Voraus zugesichert haben. Vorliegend handelt es sich beim Kläger jedoch um einen alleinstehenden gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne besondere Schutzbedürftigkeit. |
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| | Überdies ist die Behandlung durch bulgarische Sicherheitsbehörden und die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, wie sie der Kläger nach eigenen Angaben nach seiner unerlaubten Einreise nach Bulgarien erlebte, nicht ausschlaggebend für die Prognose darüber, was ihn bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwartet. Denn als Dublin-Rückkehrer wird er nicht so behandelt werden, wie er aufgrund seines illegalen Grenzübertritts und vor seiner Asylantragstellung behandelt wurde. Darüber hinaus kann von der Schilderung seines Einzelschicksals nicht auf systemische Defizite geschlossen werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrer in Bulgarien systematisch inhaftiert oder sonst misshandelt werden. |
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| | Dahinstehen kann auch, ob dem Kläger nach einer etwaigen Anerkennung als Schutzsuchender zukünftig aufgrund unzureichender Unterstützung durch das bulgarische Sozialsystem eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung droht. Denn die Lebenssituation von Drittstaatsangehörigen, die das Asylverfahren in Bulgarien bereits durchlaufen haben und als Schutzberechtigte anerkannt wurden, bleibt zur Beantwortung der Frage nach den von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO geforderten systemischen Mängeln im Zielstaat außer Betracht (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rn. 94 f.; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 24.11.2017 – A 2 K 7807/17 –, juris, Rn. 37-39 und VG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2018 – A 5 K 15921/17 –, juris, Rn. 28-47, jeweils m. w. N.). |
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| | Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der von Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller spricht. Damit bilden das Asylverfahren und die Eigenschaft als Antragsteller die Bezugspunkte für die Zuständigkeitsprüfung; sie bestehen nicht mehr, wenn das Asylverfahren abgeschlossen und sachlich über den Antrag entschieden wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist die Frage nach dem zuständigen Mitgliedstaat bereits endgültig geklärt und der von Art. 1 Dublin-III-VO umgrenzte Anwendungsbereich der Verordnung insgesamt verlassen worden. Eine gerichtliche Feststellung, die hypothetischer Weise die Schutzgewährung durch Bulgarien und die zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzsuchende prognostizieren müsste, wäre zum einen äußerst spekulativ. Zum anderen verließe sie die im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dem Dublin-System zugewiesene Zuständigkeitsprüfung, an die die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG anknüpft. Eine sachliche Prüfung und Entscheidung über den Asylantrag bleibt allein dem zuständigen Mitgliedstaat vorbehalten und kann nicht inzident vorweggenommen werden. |
|
| | Durch diese Begrenzung des Prüfungsgegenstandes entstehen keine menschenrechtswidrigen Schutzlücken für Dublin-Rückkehrer. Denn strukturelle menschenrechtliche Defizite zu Lasten von Anerkannten im Sozialsystem des zuständigen Mitgliedstaates können vor dessen Gerichten unter Berufung auf die Grundrechte aus der GRC und der EMRK geltend gemacht werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2018 – A 5 K 15921/17 –, juris, Rn. 46 f.). |
|
| | Anhaltspunkte, warum die Beklagte aus anderen Gründen dazu verpflichtet gewesen wäre, nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst in die materielle Prüfung des Asylbegehrens des Klägers einzutreten oder erneut über einen Selbsteintritt zu entscheiden, wurden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. |
|
| | Schließlich kann der Beklagten auch nicht der Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO entgegenhalten werden. Gemäß Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wird. |
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| | Zwar begründet die 6-Monatsfrist nach aktueller EuGH-Rechtsprechung ein subjektives öffentliches Recht des Klägers (EuGH, Urteil vom 25.10.2017 – C-201/16 –, juris Rn. 35-46). |
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| | Im vorliegenden Fall ist allerdings die 6-Monatsfrist seit dem Übergang der Zuständigkeit auf Bulgarien noch nicht abgelaufen. Denn der Kläger hat am 13.11.2017 einen Eilantrag gestellt, der die Überstellungsfrist unterbrochen hat. Diese Unterbrechung dauert aufgrund der mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.03.2018 angeordneten aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage an, bis über diese rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO), und beginnt dann von Neuem zu laufen (BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15.15 –, juris, Rn. 11 f.). |
|
| | Auch die nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG durch das Bundesamt getroffene Feststellung, dass im Falle des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen, ist rechtmäßig. |
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| | § 60 Abs. 5 AufenthG zufolge darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Daraus sind hinsichtlich des Asylverfahrens in Bulgarien keine weiteren materiellen Schutzgarantien abzuleiten als aus der oben genannten Rechtsprechung zur Frage des Bestehens systemischer Mängel des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eines Dublin-Überstellungsstaats. Soweit dabei hinsichtlich der erforderlichen Prognose ein einzelfallbezogener Maßstab anzulegen ist, der strictu sensu keine systemischen Mängel erfordert, bedarf es dennoch einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit (eines sog. „real risks“ i.S.d. EGMR-Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212-219 und vom 28.02.2008 – 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125), dass eine Abschiebung des Klägers gegen die EMRK verstößt. |
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| | Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diesen Abschiebungsschutz kann der Betroffene nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38). Gefahren aus gesundheitlichen Gründen müssen dementsprechend das Ausmaß lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen annehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG); eine bloße Negativabweichung von der medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik genügt dafür nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG jedenfalls nicht. |
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| | Der unsubstantiierte Vortrag des Klägers, einer Abschiebung ständen Hindernisse i. S. d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen, weil er dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt werde, insbesondere weil in Bulgarien ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist nicht geeignet, individuelle Abschiebungshindernisse in seiner Person, bei der es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann im Alter von 46 Jahren handelt, erkennen zu lassen. In Bulgarien wird der Kläger zur Überzeugung des Gerichts zumindest eine medizinische Grundversorgung bekommen. In allen Aufnahmezentren – in denen auch Dublin-Rückkehrer wie der Kläger untergebracht werden – werden dafür Ärzte eingesetzt. Das ergibt sich für das Gericht aus den übereinstimmenden Aussagen der Erkenntnismittel (vgl. u.a. Auswärtiges Amt v. 27.12.2017, S. 4). Im Übrigen wird auf die zutreffende diesbezügliche Begründung des angegriffenen Bescheids verwiesen. |
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| | Die Klage gegen die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids angeordnete Abschiebung und die hieran anknüpfende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4) ist begründet, weil die Anordnungen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| | Derzeit steht entgegen § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG nicht fest, dass der Kläger zeitnah nach Bulgarien abgeschoben werden kann. Im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten hat es die Beklagte versäumt, Gegenteiliges substantiiert darzulegen, und trägt insofern die materielle Beweislast. |
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| | Nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Gesetzesbegriff des Feststehens meint ein relatives Feststehen in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann, weil sie rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 34a AsylG Rn. 3). Das Bundesamt hat hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung die Übernahmebereitschaft des Zielstaates zu klären und insbesondere die Fragen zu prüfen, ob eine Rückführung in allernächster Zeit auch möglich sein wird, und ob die technischen Details einer Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den übernahmebereiten Staat geregelt sind (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.12.2010 – 4 Bs 223/10 –, juris, Rn. 10). Die Übernahmebereitschaft muss dabei nach obergerichtlicher Rechtsprechung zu § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG positiv geklärt sein (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2015 – 14 B 502/15.A –, juris, Rn. 3-7; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016 – 1 A 11081/14 –, juris, Rn. 37). |
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| | Diesen Maßstäben genügen die aktenkundigen Bemühungen und die Darlegungen der Beklagten nicht. Denn im vorliegenden Rechtsstreit wird die Zuständigkeit Bulgariens damit begründet, Bulgarien habe innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht auf ein Wiederaufnahmegesuch der Beklagten reagiert und sei daher nach § 25 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers geworden. Ungeachtet seiner diesbezüglichen unionsrechtlichen Verpflichtung hat Bulgarien ausweislich der Bundesamtsakte zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass es tatsächlich aufnahmebereit sei. In Abwesenheit einer individuellen Übernahmeerklärung muss für ein „Feststehen“ i.S.d. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG zumindest eine gängige Verwaltungspraxis dafürsprechen, dass der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit wieder von Bulgarien aufgenommen wird. |
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| | Doch ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf regelmäßige Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE (u.a. BT-Drs. 19/4152 v. 05.09.2018, S. 18 f.) wurden in den ersten beiden Quartalen 2018 bei 952 Übernahmeersuchen lediglich 30 Personen, d.h. nur ein Bruchteil des in Betracht kommenden Personenkreises, nach Bulgarien überstellt. Für das Vorjahr ergibt sich dasselbe Bild: Auf 3.101 Übernahmeersuchen im Jahr 2017, von denen Bulgarien 1.018 zustimmte, folgten 102 tatsächliche Überstellungen nach Bulgarien (BT-Drs.19/921 v. 26.02.2018, S. 19). |
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| | Die Beklagte hat trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 18.10.2018 zu der Frage der Aufnahmebereitschaft Bulgariens und den Überstellungsmodalitäten nicht Stellung genommen. Es fehlt somit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einer substantiierten und auf den Einzelfall bezogenen Darlegung, dass die realistische Perspektive besteht, dass der Kläger nach einer rechtskräftigen Entscheidung nach Bulgarien rücküberstellt werden kann (vgl. zu entsprechenden Fällen VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris, Rn. 33-35; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.11.2016 – 8 LB 92/15 –, juris, Rn. 64-70). |
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| | Damit war auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das an die Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid anknüpft, aufzuheben. |
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| | Die Kosten des – gerichtskostenfreien, vgl. § 83b AsylG – Verfahrens waren nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO zwischen dem Kläger und der Beklagten im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Dabei hat der Kläger in stärkerem Maße die Kostenlast zu tragen. Denn wenngleich der angegriffene Bescheid zugunsten des Klägers in zwei von vier Ziffern aufzuheben war, galt sein insoweit erfolgloses Begehren doch schwerpunktmäßig dem Zugang zum Asylverfahren in der Bundesrepublik oder zumindest einem auf Abschiebungshindernissen basierenden Aufenthaltstitel. Die aufgehobenen Anordnungen der Abschiebung und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots können von der Beklagten hingegen erneut angeordnet werden. |
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien und des auf 6 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 und 4 des Bescheids vom 07.11.2017) begehrt. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. |
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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG wegen angenommener Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urteile vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13 ff. und vom 26.05.2016 – 1 C 15.15 –, juris, Rn. 10). Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat danach zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und einen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen oder die eigene Zuständigkeit zur sachlichen Prüfung des Asylantrags anzunehmen hat. Diese Verfahrensschritte sind vom Bundesamt von Gesetzes wegen (Art. 3 Abs. 1 f., Art. 18 Abs. 2 UA 1 Dublin-III-VO, § 31 Abs. 2 und 3 AsylG) durchzuführen, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung erfolgreich gerichtlich angegriffen wird (vgl. VG Trier, Urteil vom 29.06.2018 – 9 K 11011/17.TR, juris, S. 5). Eine Verpflichtungsklage, wie sie sonst gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamts in Frage kommt, wäre in der hier vorliegenden Konstellation unstatthaft, da die durch die Dublin-III-VO vorgenommene Trennung der Verfahren in die Zuständigkeitsbestimmung und die materielle Prüfung des Asylbegehrens nicht dadurch umgangen werden darf, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. |
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| | Die Klage gegen die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten, die Abschiebungsanordnung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls als Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig. |
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| | Soweit sich die Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids richtet, ist sie nicht begründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylG) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
|
| | Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zunächst zu Recht in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG als unzulässig eingestuft. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. |
|
| | Bulgarien hat nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 25 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 16.10.2017 reagiert, sodass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich auf Bulgarien übergegangen ist. Sie ist auch nicht ausnahmsweise wegen systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen (dazu 2.1.1) oder nachträglich wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist (dazu 2.1.2) auf die Beklagte übergegangen. |
|
| | Eine Zuständigkeit der Beklagten dafür, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fortzuführen oder letztlich selbst über den Asylantrag zu entscheiden, wurde im Falle des Klägers nicht nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 oder 3 Dublin-III-VO begründet. |
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| | Nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin-III-VO). |
|
| | Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris, Rn. 180 f.) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 78 ff.) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GRC entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 88 ff., allerdings unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung kommt (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rn. 37). Dabei müssen sich diese Mängel nicht zwangsläufig auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auswirken; es genügt auch, dass sie sich lediglich für einen überschaubaren Personenkreis vorhersehbar und regelhaft realisieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 33). |
|
| | Die systemischen Mängel, denen der Begriff der systemischen Schwachstellen in Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO nachgebildet ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK anzunehmen, wenn Haftbedingungen die Gefühle der Willkür, Unterlegenheit und Angst hervorrufen sowie tiefgreifende Wirkungen auf die Würde einer Person haben können, ferner bei völliger Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit sowie dem Fehlen einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit, d. h. der Gefahr, dass der Antragsteller direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte (vgl. im Einzelnen EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 221 f., 253 f., 321). |
|
| | Nach diesen Maßstäben liegen jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen oder des Asylverfahrens betreffend solche Dublin-Rückkehrer vor, die – wie der Kläger – innerhalb dieser Personengruppe nicht besonders schutzbedürftig sind (siehe 2.1.1.2). Auch gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass der Kläger ausnahmsweise sein ursprüngliches Asylverfahren nicht betreiben, keinen als Erstantrag zu behandelnden Asylantrag stellen oder sich dies nicht durch Inanspruchnahme der bulgarischen Gerichte erstreiten könnte (siehe 2.1.1.3). |
|
| | Die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte betreffend Dublin-Rückkehrer ist uneinheitlich. Vielfach nehmen die Gerichte im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes systemische Mängel (zumindest) bei besonders schutzbedürftigen Antragstellern an (VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018 – 29 L 2092/18.A –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 22.06.2018 – 3 L 97/18.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2018 – 22 L 3744/17.A –, juris); hingegen werden solche Mängel bei jungen gesunden Männern häufig verneint (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2017 – 11 A 52/17.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018 – 22 L 5756/17.A – juris). |
|
| | Für entscheidungserheblich wird häufig gehalten, ob Dublin-Rückkehrer lediglich einen (regelmäßig unzulässigen) Folgeantrag stellen können (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2017 – 11 A 78/17.A – [aufgehoben], juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2018 – 22 L 3744/17.A –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 – 2 A 141/16 –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.03.2018 – A 3 K 6441/17 –, juris) oder ob sie ein Verfahren zur sachlichen Prüfung ihres Asylantrags aufnehmen oder fortsetzen können (so etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018 – 22 L 5756/17.A –, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 – B 5 S 17.51125 –, juris). |
|
| | Während einzelne Entscheidungen grundsätzliche systemische Defizite bejahen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2017 – 11 A 78/17.A – [aufgehoben], juris; VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 – 2 A 141/16 –, juris), werden solche von anderen Gerichten ganz verneint (VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 – B 5 S 17.51125 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21.08.2017 – Au 6 K 17.50167 –, juris; VG München, Beschluss vom 24.03.2017 – M 6 S 16.50886 –, juris) oder ausgeschlossen, soweit individuelle Zusicherungen von Seiten der bulgarischen Behörden vorliegen (VG Trier, Urteil vom 29.06.2018 – 9 K 11011/17.TR –, juris). |
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| | In drei Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2015 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über Fälle zu entscheiden, die dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar waren (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 01.04.2015 – A 11 S 106/15 –, juris, Rn. 36 ff., vom 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 –, juris, Rn. 36 ff und vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 42 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat darin jeweils das Vorliegen systemischer Mängel verneint. Die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen können angesichts der dynamischen Entwicklungen der Migrationsbewegungen der Jahre 2015 und 2016 und deren Auswirkungen auf das bulgarische Asylsystem sowie den dort herrschenden Aufnahmebedingungen mehr als drei Jahre später und angesichts zahlreicher neuer Erkenntnismittel der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr unbesehen zugrunde gelegt werden (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 27.03.2017 – 2 BvR 681/17 –, juris, Rn. 12 zur „tagesaktuellen“ Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage). |
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| | Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Aufnahmebedingungen, d.h. vor allem die Unterbringung und die Versorgung von nicht-vulnerablen Schutzsuchenden, die sich in Bulgarien im Erstverfahren befinden, keine systemischen Mängel aufweisen. Gleiches gilt auch für die Einhaltung wesentlicher Verfahrensgarantien im bulgarischen Asylsystem. |
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| | Denn nach Auskunft der sachverständigen bulgarischen Rechtsanwältin Dr. Ilareva werden Dublin-Rückkehrer nicht regelmäßig inhaftiert, sondern ihnen wird bei Ankunft eine „Polizeianordnung“ übergeben, aus der sich die örtlich zuständige Untergliederung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) und damit auch das Aufnahmezentrum ergibt, zu dem sich die Rückkehrer grundsätzlich selbstständig begeben müssen (Valeria Ilareva, Auskunft an VG Aachen: Behandlung Dublin-Rückkehrer, Unterbringung und Verfahren v. 30.06.2016, S. 2-4). Wenn ihr ursprüngliches Asylverfahren noch offen ist oder sie einen Erstantrag stellen, werden sie ohne Weiteres in den Aufnahmezentren registriert und dort aufgenommen. Ihnen steht Unterbringung während des Asylverfahrens zu, die Bulgarien nach gewissen Engpässen in den vergangenen Jahren durch Ausbau der Kapazitäten auch praktisch gewährleistet (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Bulgarien v. 01.05.2018, S. 2; Bulgarian Helsinki Committee, Human Rights in Bulgaria in 2017 v. 01.01.2018, S. 48; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Gießen: Abschiebehaft und Aufnahmeeinrichtungen v. 27.12.2017, S. 3 f.). Soweit die Asylum Information Database (AIDA, Country Report: Bulgaria – 2017 Update v. 31.12.2017, S. 46) davon ausgeht, dass Dublin-Rückkehrer mehrheitlich nicht in die Unterkünfte aufgenommen würden und Rechtsschutz dagegen schwierig zu erlangen sei, deckt sich dies nicht mit den übrigen Quellen und wird auch an anderer Stelle des Berichts abweichend beurteilt (AIDA v. 31.12.2017, S. 28). Davon kann folglich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Die Antragsteller erhalten von Seiten des bulgarischen Staates keine gesonderten finanziellen Unterstützungen. Auch Sozialhilfe bleibt ihnen aufgrund der strengen Zugangsvoraussetzungen de facto verwehrt. Stattdessen erhalten sie in den Aufnahmezentren zwei bis drei Mahlzeiten am Tag und sind krankenversichert. Dadurch erhalten sie eine medizinische Grundversorgung. Überdies werden in den Aufnahmezentren spezielle medizinische Bedürfnisse behandelt. Es stehen psychologische Versorgung und Dolmetscher zur Verfügung (zur Lebenssituation insgesamt BAMF v. 01.05.2018, S. 3; AIDA v. 31.12.2017, S. 45; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien v. 13.12.2017, S. 13-17; Valeria Ilareva, Auskunft an VG Göttingen: Wiederaufnahme oder Folgeantrag bei Rückkehrern, Situation von Rückkehrern v. 05.10.2016, S. 1 f.). |
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| | Insbesondere auf Grundlage der aktuellen Berichte ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren in Bulgarien gegenwärtig weitestgehend regelgerecht durchgeführt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rn. 59 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 – B 5 S 17.51125 –, juris, Rn. 23; VG München, Beschluss vom 24.03.2017 – M 6 S 16.50886 –, juris, Rn. 35). Das bulgarische Recht entspricht grundsätzlich den Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (BFA v. 13.12.2017, S. 9) und anderen internationalen Verpflichtungen (United States Department of State, Bulgaria 2017 Human Rights Report v. 01.01.2018, S. 14 f.). Gerichtlicher Rechtsschutz gegen ablehnende Asylbescheide wird gewährt (AIDA v. 31.12.2017, S. 22 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren in der praktischen Durchführung systemische Defizite aufweist. Diesbezüglich finden sich in den ausgewerteten Erkenntnismitteln keine Hinweise. Die Bereitstellung von Informationen für die Schutzsuchenden über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte sind zwar nicht vollständig als befriedigend zu qualifizieren. So stehen für die Anhörung nicht immer rechtzeitig und nicht immer die richtigen Dolmetscher zur Verfügung, was zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs oder Schwierigkeiten bei der Anhörung führen kann (AIDA v. 31.12.2017, S. 18 ff.). Auch eine kostenlose Rechtsberatung ist staatlicherseits nicht zuverlässig gewährleistet. Allerdings können Nichtregierungsorganisationen wie das Bulgarian Helsinki Committee einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen (BAMF v. 01.05.2018, S. 11). |
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| | Das Gericht ist nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht davon überzeugt, dass der Kläger vorliegend mit strukturell oder durch die regelmäßige Vollzugspraxis begründeter beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ein Erstverfahren wird durchführen können. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass er ungeachtet dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 keinen Antrag gestellt haben sollte, wie seine zweite Anhörung durch das Bundesamt und die informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung nahelegen. |
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| | Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Dublin-Rückkehrer aufgrund systemischer Schwachstellen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, ist nach Auffassung des Gerichts, ob der Kläger die Möglichkeit hat, in das ursprüngliche Asylverfahren zurückzukehren oder einen Erstantrag zu stellen. Denn wenn Dublin-Rückkehrer entgegen Art. 18 Abs. 1 f. Dublin-III-VO, Art. 28 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) – zu deren Bedeutung VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris, Rn. 23 und VG Sigmaringen, Urteil vom 22.03.2018 – A 3 K 6441/17 –, juris, Rn. 23 – kein Erstverfahren betreiben könnten, und in Bulgarien als Folgeantragsteller behandelt würden, schieden eine Unterbringung in den Aufnahmezentren und jegliche weitere Unterstützungsleistungen aus (BAMF v. 01.05.2018, S. 5; BFA v. 13.12.2017, S. 8, AIDA v. 31.12.2017, S. 46). Dieser Personengruppe drohte bei der Rückkehr nach Bulgarien regelmäßig die völlige Mittellosigkeit und die Obdachlosigkeit. Überdies würde ihr Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden, weil keine neuen Tatsachen vorgebracht werden können. Mithin bestünde in diesem Fall die reale Gefahr eines Art. 3 EMRK-widrigen refoulements, weil ihre Asylanträge zu keiner Zeit in der Sache geprüft worden wären. |
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| | Eine solche reale Gefahr besteht für den Kläger nicht. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als Folgeantragsteller behandelt wird. Dies ergibt sich für das Gericht zuvorderst aus der Ausgestaltung des bulgarischen Asylsystems. Bezüglich der Regeln zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens ergibt die Auswertung der Erkenntnismittel, vor allem die Auskunft von Dr. Ilareva vom 17.07.2017 (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Nordrhein-Westfalen: Wiederaufnahme Asylverfahren Bulgarien v. 17.07.2017, S. 9 ff) und das Länderinformationsblatt des BFA (BFA v. 13.12.2017, S. 8 ff.) folgendes Bild: Ein Asylverfahren wird in Bulgarien suspendiert, wenn es nach Aufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen betrieben wird (§ 14 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes [LAR]). Nach drei weiteren ereignislos verlaufenden Monaten, in denen das Verfahren jederzeit wiederaufgenommen werden kann, wird es beendet (§ 15 Abs. 7 LAR). Werden danach innerhalb einer 6-Monatsfrist triftige Gründe für ein Fernbleiben vorgebracht, wird das Verfahren wiederaufgenommen (§ 77 Abs. 4 LAR). Ohne triftige Gründe für das vorübergehende Nichtbetreiben kann der Schutzsuchende einen neuen Antrag stellen, der mit neuem Tatsachenvortrag als Erstantrag gewertet und geprüft und ansonsten als unzulässiger Folgeantrag mit den bereits genannten Folgen abgelehnt wird. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist kann das Verfahren nicht wiederaufgenommen, sondern nur noch ein neuer Antrag gestellt werden, der wie geschildert mit neuem Tatsachenvortrag als Erst-, ansonsten als Folgeantrag beurteilt wird. |
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| | Während einige Verwaltungsgerichte (u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2017 – 11 A 78/17.A – [aufgehoben], juris, Rn. 56 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 – 2 A 141/16 –, juris, Rn. 23 ff.) aus diesem Regelungszusammenhang schließen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens für Dublin-Rückkehrer werde schon durch Zeitablauf unmöglich, ergibt sich aus verschiedenen aktuellen Erkenntnismitteln ein anderes Bild. Aus ihnen geht übereinstimmend eine Ausnahme für den Fall hervor, dass ein Verfahren inhaltlich noch nicht behandelt wurde. Dann werde es wiederaufgenommen. Wann dies indes der Fall ist, ergibt sich für das Gericht aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zweifelsfrei. Aus einer Auskunft des UNHCR (UNHCR, Auskunft an VG Göttingen: Verfahren von Rückkehrern, Auslastung, Unterbringung, Behandlung von Schutzsuchenden v. 25.11.2016), der auf den weiterhin Gültigkeit beanspruchenden UNHCR-Bericht vom Juni 2015 verweist (UNHCR, Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren v. 01.06.2015, dort S. 8 f.), ergibt sich, dass ein Asylverfahren jedenfalls fortgesetzt werden kann, wenn der Betroffene noch nicht angehört wurde. Dr. Ilareva gibt dahingehend Auskunft, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gesetzlich vorgesehen sei (Valeria Ilareva, Auskunft an VG Göttingen: Wiederaufnahme oder Folgeantrag bei Rückkehrern, Situation von Rückkehrern v. 29.07.2016, S. 1). Sie hält es lediglich für möglich, dass Erstverfahren von Dublin-Rückkehrern dennoch zu Unrecht rechtskräftig beendet werden und vertritt die Auffassung, es sei bei Asylanträgen, die vor dem 22.12.2015, d.h. dem Zeitpunkt der Einführung des Art. 77 Abs. 4 LAR, unklar, ob gegen eine Beendigungsenscheidung gerichtlich erfolgreich vorgegangen werden könne (Valeria Ilareva v. 17.07.2017, S. 8). Das deckt sich u.a. mit dem Bericht des Bulgarian Helsinki Committees (Bulgarian Helsinki Committee, 2016 Annual Report on Status Determination Procedure in Bulgaria v. 31.01.2017, S. 16 und AIDA v. 31.12.2017, S. 28; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Gießen: Abschiebehaft und Aufnahmeeinrichtungen v. 27.12.2017, S. 2), das ebenfalls von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Wiederaufnahme und darüber hinaus davon ausgeht, dass die Erstverfahren von Dublin-Rückkehrern in der Praxis tatsächlich wiederaufgenommen werden. |
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| | Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Gegenauffassung folgt das Gericht nicht. Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2017 – 11 A 78/17.A – [aufgehoben], juris) legt in weiten Teilen das Gutachten von Dr. Ilareva v. 17.07.2017 unkritisch zugrunde, ohne es mit anderen Erkenntnismitteln – unter anderem dem inhaltlich teilweise abweichenden Gutachten derselben Autorin v. 29.07.2016 (Valeria Ilareva v. 29.07.2016, S. 1 f.) – abzugleichen. Des Weiteren thematisiert das OVG nur die für sich genommen nicht allein maßgebliche Frage, ob § 77 Abs. 4 LAR auch auf Dublin-Rückkehrer Anwendung findet, ohne sich mit der Ausnahme, dass ein Verfahren noch nicht inhaltlich geführt wurde, oder der gesetzlichen Pflicht zur Wiederaufnahme des Erstverfahrens bei Dublin-Rückkehrern auseinanderzusetzen. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Göttingen, Hannover und Sigmaringen (VG Göttingen, Urteil vom 14.03.2017 – 2 A 141/16 –, juris, Rn. 21 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris, Rn. 24 ff; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.03.2018 – A 3 K 6441/17 –, juris, Rn. 23 ff.) greifen nicht auf die aktuellsten Erkenntnismittel zurück, sondern werten maßgeblich einen Bericht des Bulgarian Helsinki Committees vom 25.05.2015 und ansonsten Erkenntnismittel nur bis November 2016 aus. Auch übersehen sie, dass aus dem faktisch ohne Zweifel – im Übrigen in jedem Mitglied- oder Vertragsstaat – bestehenden Risiko, dass eine rechtswidrige Beendigungsentscheidung ergeht und sich die Rechtsdurchsetzung betreffend eines Erstverfahrens als problematisch erweisen kann, noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Menschenrechtsverletzung folgt, wie sie für die Annahme systemischer Schwachstellen zu fordern ist. |
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| | Nach alldem ist davon auszugehen, dass, sollte der Kläger – wie er selbst vorträgt – keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt haben, er dort ein Erstverfahren durchlaufen kann. Sollte er – was das Gericht aufgrund des EURODAC-Treffers in der Kat. 1 für wahrscheinlich hält – bereits ein Asylverfahren betrieben haben oder die bulgarischen Behörden sein bisheriges Verhalten weiterhin als Asylantragstellung bewerten, wofür die entsprechende Meldung im EURODAC-System spricht, wird er dies mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederaufgreifen oder erneut einen Asylantrag stellen können, der als Erstantrag gewertet wird. |
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| | Selbst wenn die bulgarischen Behörden den Asylverfahrensanspruch eines Dublin-Rückkehrers rechtswidrig vereiteln würden, indem sie eine Beendigungsverfügung erließen und den erneuten Antrag als Folgeantrag werteten – dass dies eine derart verbreitete Praxis ist, dass sich dies regelhaft realisiert, lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln gerade nicht entnehmen – bestände nach Überzeugung des Gerichts die Möglichkeit, dass der Betroffene im gerichtlichen Verfahren die Durchführung eines Erstverfahrens erstritte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dies nach der Erkenntnislage mangels entsprechender Aufklärung, der erforderlichen Sprachkenntnisse und Dolmetschern (Valeria Ilareva v. 17.07.2017, S. 8, v. 29.07.2016, S. 2 f. und v. 30.06.2016, S. 5) schwierig ist. Die von Dr. Ilareva angeführte bulgarische Rechtsprechung (Valeria Ilareva v. 17.07.2017, S. 5-8) zeigt gleichwohl, dass Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Verschiedene Quellen (darunter BFA v. 13.12.2017, S. 9, Valeria Ilareva v. 29.07.2016, S. 2 und UNHCR v. 01.06.2015, S. 9 f.) gehen übereinstimmend davon aus, dass für die persönliche Anhörung, die Rechtsbehelfe und den Zugang zu juristischer Beratung die gleichen Regeln und Rechte wie für Antragsteller im regulären Asylverfahren gelten, sodass sich der Anspruch auf Wiederaufnahme notfalls gerichtlich durchsetzen lässt. Das erkennende Gericht vermag sich deswegen nicht der Auffassung anschließen, dass gegen unrechtmäßige Verfahrensbeendigungen, die nicht regelhaft vorgenommen werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kein gerichtlicher Rechtsschutz zu erlangen ist. |
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| | Es kann hier offenbleiben, ob systemische Defizite hinsichtlich der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Dublin-Rückkehrer in Bulgarien bestehen. Dafür spricht, dass es dort voraussichtlich keine Mechanismen zur systematischen Identifizierung dieser Personengruppen und auch keine besonderen Hilfeleistungen für sie gibt (so u.a. BHC v. 01.01.2018, S. 118, Valeria Ilareva v. 17.07.2017, S. 10-13; dem entgegentretend BAMF v. 01.05.2018, S. 3 und Auswärtiges Amt v. 27.12.17, S. 4), soweit die bulgarischen Behörden letzteres nicht einzelfallbezogen im Voraus zugesichert haben. Vorliegend handelt es sich beim Kläger jedoch um einen alleinstehenden gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne besondere Schutzbedürftigkeit. |
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| | Überdies ist die Behandlung durch bulgarische Sicherheitsbehörden und die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, wie sie der Kläger nach eigenen Angaben nach seiner unerlaubten Einreise nach Bulgarien erlebte, nicht ausschlaggebend für die Prognose darüber, was ihn bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwartet. Denn als Dublin-Rückkehrer wird er nicht so behandelt werden, wie er aufgrund seines illegalen Grenzübertritts und vor seiner Asylantragstellung behandelt wurde. Darüber hinaus kann von der Schilderung seines Einzelschicksals nicht auf systemische Defizite geschlossen werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrer in Bulgarien systematisch inhaftiert oder sonst misshandelt werden. |
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| | Dahinstehen kann auch, ob dem Kläger nach einer etwaigen Anerkennung als Schutzsuchender zukünftig aufgrund unzureichender Unterstützung durch das bulgarische Sozialsystem eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung droht. Denn die Lebenssituation von Drittstaatsangehörigen, die das Asylverfahren in Bulgarien bereits durchlaufen haben und als Schutzberechtigte anerkannt wurden, bleibt zur Beantwortung der Frage nach den von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO geforderten systemischen Mängeln im Zielstaat außer Betracht (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rn. 94 f.; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 24.11.2017 – A 2 K 7807/17 –, juris, Rn. 37-39 und VG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2018 – A 5 K 15921/17 –, juris, Rn. 28-47, jeweils m. w. N.). |
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| | Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der von Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller spricht. Damit bilden das Asylverfahren und die Eigenschaft als Antragsteller die Bezugspunkte für die Zuständigkeitsprüfung; sie bestehen nicht mehr, wenn das Asylverfahren abgeschlossen und sachlich über den Antrag entschieden wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist die Frage nach dem zuständigen Mitgliedstaat bereits endgültig geklärt und der von Art. 1 Dublin-III-VO umgrenzte Anwendungsbereich der Verordnung insgesamt verlassen worden. Eine gerichtliche Feststellung, die hypothetischer Weise die Schutzgewährung durch Bulgarien und die zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzsuchende prognostizieren müsste, wäre zum einen äußerst spekulativ. Zum anderen verließe sie die im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dem Dublin-System zugewiesene Zuständigkeitsprüfung, an die die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG anknüpft. Eine sachliche Prüfung und Entscheidung über den Asylantrag bleibt allein dem zuständigen Mitgliedstaat vorbehalten und kann nicht inzident vorweggenommen werden. |
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| | Durch diese Begrenzung des Prüfungsgegenstandes entstehen keine menschenrechtswidrigen Schutzlücken für Dublin-Rückkehrer. Denn strukturelle menschenrechtliche Defizite zu Lasten von Anerkannten im Sozialsystem des zuständigen Mitgliedstaates können vor dessen Gerichten unter Berufung auf die Grundrechte aus der GRC und der EMRK geltend gemacht werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2018 – A 5 K 15921/17 –, juris, Rn. 46 f.). |
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| | Anhaltspunkte, warum die Beklagte aus anderen Gründen dazu verpflichtet gewesen wäre, nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst in die materielle Prüfung des Asylbegehrens des Klägers einzutreten oder erneut über einen Selbsteintritt zu entscheiden, wurden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. |
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| | Schließlich kann der Beklagten auch nicht der Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO entgegenhalten werden. Gemäß Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wird. |
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| | Zwar begründet die 6-Monatsfrist nach aktueller EuGH-Rechtsprechung ein subjektives öffentliches Recht des Klägers (EuGH, Urteil vom 25.10.2017 – C-201/16 –, juris Rn. 35-46). |
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| | Im vorliegenden Fall ist allerdings die 6-Monatsfrist seit dem Übergang der Zuständigkeit auf Bulgarien noch nicht abgelaufen. Denn der Kläger hat am 13.11.2017 einen Eilantrag gestellt, der die Überstellungsfrist unterbrochen hat. Diese Unterbrechung dauert aufgrund der mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.03.2018 angeordneten aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage an, bis über diese rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO), und beginnt dann von Neuem zu laufen (BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15.15 –, juris, Rn. 11 f.). |
|
| | Auch die nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG durch das Bundesamt getroffene Feststellung, dass im Falle des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen, ist rechtmäßig. |
|
| | § 60 Abs. 5 AufenthG zufolge darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Daraus sind hinsichtlich des Asylverfahrens in Bulgarien keine weiteren materiellen Schutzgarantien abzuleiten als aus der oben genannten Rechtsprechung zur Frage des Bestehens systemischer Mängel des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eines Dublin-Überstellungsstaats. Soweit dabei hinsichtlich der erforderlichen Prognose ein einzelfallbezogener Maßstab anzulegen ist, der strictu sensu keine systemischen Mängel erfordert, bedarf es dennoch einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit (eines sog. „real risks“ i.S.d. EGMR-Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212-219 und vom 28.02.2008 – 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125), dass eine Abschiebung des Klägers gegen die EMRK verstößt. |
|
| | Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diesen Abschiebungsschutz kann der Betroffene nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38). Gefahren aus gesundheitlichen Gründen müssen dementsprechend das Ausmaß lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen annehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG); eine bloße Negativabweichung von der medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik genügt dafür nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG jedenfalls nicht. |
|
| | Der unsubstantiierte Vortrag des Klägers, einer Abschiebung ständen Hindernisse i. S. d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen, weil er dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt werde, insbesondere weil in Bulgarien ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist nicht geeignet, individuelle Abschiebungshindernisse in seiner Person, bei der es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann im Alter von 46 Jahren handelt, erkennen zu lassen. In Bulgarien wird der Kläger zur Überzeugung des Gerichts zumindest eine medizinische Grundversorgung bekommen. In allen Aufnahmezentren – in denen auch Dublin-Rückkehrer wie der Kläger untergebracht werden – werden dafür Ärzte eingesetzt. Das ergibt sich für das Gericht aus den übereinstimmenden Aussagen der Erkenntnismittel (vgl. u.a. Auswärtiges Amt v. 27.12.2017, S. 4). Im Übrigen wird auf die zutreffende diesbezügliche Begründung des angegriffenen Bescheids verwiesen. |
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| | Die Klage gegen die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids angeordnete Abschiebung und die hieran anknüpfende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4) ist begründet, weil die Anordnungen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
|
| | Derzeit steht entgegen § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG nicht fest, dass der Kläger zeitnah nach Bulgarien abgeschoben werden kann. Im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten hat es die Beklagte versäumt, Gegenteiliges substantiiert darzulegen, und trägt insofern die materielle Beweislast. |
|
| | Nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Gesetzesbegriff des Feststehens meint ein relatives Feststehen in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann, weil sie rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 34a AsylG Rn. 3). Das Bundesamt hat hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung die Übernahmebereitschaft des Zielstaates zu klären und insbesondere die Fragen zu prüfen, ob eine Rückführung in allernächster Zeit auch möglich sein wird, und ob die technischen Details einer Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den übernahmebereiten Staat geregelt sind (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.12.2010 – 4 Bs 223/10 –, juris, Rn. 10). Die Übernahmebereitschaft muss dabei nach obergerichtlicher Rechtsprechung zu § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG positiv geklärt sein (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2015 – 14 B 502/15.A –, juris, Rn. 3-7; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016 – 1 A 11081/14 –, juris, Rn. 37). |
|
| | Diesen Maßstäben genügen die aktenkundigen Bemühungen und die Darlegungen der Beklagten nicht. Denn im vorliegenden Rechtsstreit wird die Zuständigkeit Bulgariens damit begründet, Bulgarien habe innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht auf ein Wiederaufnahmegesuch der Beklagten reagiert und sei daher nach § 25 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers geworden. Ungeachtet seiner diesbezüglichen unionsrechtlichen Verpflichtung hat Bulgarien ausweislich der Bundesamtsakte zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass es tatsächlich aufnahmebereit sei. In Abwesenheit einer individuellen Übernahmeerklärung muss für ein „Feststehen“ i.S.d. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG zumindest eine gängige Verwaltungspraxis dafürsprechen, dass der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit wieder von Bulgarien aufgenommen wird. |
|
| | Doch ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf regelmäßige Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE (u.a. BT-Drs. 19/4152 v. 05.09.2018, S. 18 f.) wurden in den ersten beiden Quartalen 2018 bei 952 Übernahmeersuchen lediglich 30 Personen, d.h. nur ein Bruchteil des in Betracht kommenden Personenkreises, nach Bulgarien überstellt. Für das Vorjahr ergibt sich dasselbe Bild: Auf 3.101 Übernahmeersuchen im Jahr 2017, von denen Bulgarien 1.018 zustimmte, folgten 102 tatsächliche Überstellungen nach Bulgarien (BT-Drs.19/921 v. 26.02.2018, S. 19). |
|
| | Die Beklagte hat trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 18.10.2018 zu der Frage der Aufnahmebereitschaft Bulgariens und den Überstellungsmodalitäten nicht Stellung genommen. Es fehlt somit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einer substantiierten und auf den Einzelfall bezogenen Darlegung, dass die realistische Perspektive besteht, dass der Kläger nach einer rechtskräftigen Entscheidung nach Bulgarien rücküberstellt werden kann (vgl. zu entsprechenden Fällen VG Hannover, Beschluss vom 27.03.2017 – 10 A 375/16 –, juris, Rn. 33-35; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.11.2016 – 8 LB 92/15 –, juris, Rn. 64-70). |
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| | Damit war auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das an die Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid anknüpft, aufzuheben. |
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| | Die Kosten des – gerichtskostenfreien, vgl. § 83b AsylG – Verfahrens waren nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO zwischen dem Kläger und der Beklagten im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Dabei hat der Kläger in stärkerem Maße die Kostenlast zu tragen. Denn wenngleich der angegriffene Bescheid zugunsten des Klägers in zwei von vier Ziffern aufzuheben war, galt sein insoweit erfolgloses Begehren doch schwerpunktmäßig dem Zugang zum Asylverfahren in der Bundesrepublik oder zumindest einem auf Abschiebungshindernissen basierenden Aufenthaltstitel. Die aufgehobenen Anordnungen der Abschiebung und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots können von der Beklagten hingegen erneut angeordnet werden. |
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