Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 14 K 102/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ausweislich seiner Angaben bei Asylantragstellung vom 23.06.2017 1998 geboren, „Somali“ und somalischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Abschiebungsschutz.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23.06.2017 gab er im Wesentlichen an: Er sei vom Stamm der Sheikhal. Personalpapiere habe er nicht, er sei dort minderjährig gewesen und habe keine Personalpapiere gebraucht. Gewohnt habe er in Mogadischu im Bezirk Dharkenley. Von dort aus sei er gereist. Sein Vater sei umgebracht worden. Seine Reise sei nicht lange geplant gewesen, sondern sehr plötzlich. Seine Mutter habe ihm geraten, auszureisen. Dies sei am 22.03.2015 gewesen. Am 01.04.2015 sei er aus Somalia ausgereist. Am 23.03. habe er seinen Wohnort verlassen und sei drei Tage in der Stadt Beled Xawo (bzw. Balad Xawo oder Beled Hawo) bei einem Onkel versteckt gewesen. Von Somalia sei er mit einem Zwiebeltransporter Richtung Kenia ausgereist. Über Uganda, Sudan, Khartoum, Libyen gereist, Italien sei er nach Rom weitergereist und am 20.07.2015 in Deutschland angekommen. Zur Reise machte er weitere Angaben.
Seine Mutter habe die Reise mit 4.800 Dollar bezahlt. Sie sei Händlerin gewesen. Mit Khat habe sie gehandelt. Er habe einen Halbbruder und eine Halbschwester, eine Tante mütterlicherseits und eine Schwester. In Somalia lebten seine zwei Halbbrüder. Insgesamt seien sie sechs Geschwister. Bis zur 8. Klasse habe er die Schule in Dharkenley besucht, die er nach dem Tod seines Vaters abgebrochen habe. Seine andere Schwester habe dann geheiratet und seine Mutter sei allein gewesen, deshalb habe er der Mutter helfen müssen. Finanziell seien sie in der Mitte gewesen. Seine Mutter habe mit seiner Schwester gelebt. Sie habe Bluthochdruck gehabt und sei alt.
Auf Befragen machte er Angaben zu Mogadischu. Er habe seiner Mutter geholfen, indem er zu den Kunden in die Bezirke gegangen sei, zu denen sie nicht habe gehen können, z. B. zum Hotel Maka Al Mukarma. Die Sicherheitsmänner im Hotel und den Hotelbesitzer habe er beliefert, das Geld genommen und dies zu seiner Mutter gebracht. Die Al-Shabaab habe davon erfahren, dass er jeden Tag Khat in dieses Hotel liefere. Sie hätten versucht, ihn festzunehmen. Nach seiner Arbeit sei er zum Fußballspielen gegangen. Zwei Personen aus seinem Wohnort seien nach dem Fußballspielen hinter ihm hergegangen. Sie hätten versucht, sich mit ihm zu unterhalten. Es sei gegen Abend, ca. 19.00 Uhr gewesen. Dann sei ein Auto auf sie zugekommen. Als eine der beiden Personen das Auto gesehen habe, habe sie eine Pistole gezückt und sie an seinen Kopf gehalten. Er habe versucht wegzurennen, mit der Pistole habe diese Person ihn an die Stirn geschlagen. Drei Personen seien aus dem Auto ausgestiegen, insgesamt seien es fünf Personen gewesen, die ihn gefesselt und seine Augen verschleiert hätten. Sie hätten ihn mit ins Auto genommen. Die beiden, die ihn vorher verfolgt hätten, seien nicht mitgekommen. Sie seien dann ca. eineinhalb Stunden gefahren, er wisse nicht, ob innerhalb oder außerhalb der Stadt. Sie hätten ein Haus erreicht und das Auto sei auf das Grundstück in eine Tiefgarage gefahren. Nachdem sie ausgestiegen seien, habe er gedacht, er sei in Sicherheit. Sie hätten angefangen, sich mit ihm zu unterhalten, ihm Vorträge zu halten und sie hätten die üblichen Informationen über das Maka Al Mukarma-Hotel wissen wollen, wer dort wohne, wer sich dort aufhalte und wer dort als bewaffnetes Sicherheitspersonal aufpasse. Er habe große Angst gehabt und sowohl wahre als auch falsche Angaben gemacht. Sie hätten ihm Versprechungen gemacht, wenn er mit Al-Shabaab arbeite. Sie hätten Informationen gewollt, wer dort arbeite, wer von den Beamten und der Regierung als Gast dorthin komme, und zu ihm gesagt, sie würden ihm nach fünf Tagen etwas geben, da er immer etwas dort liefere. Er solle ganz normal das Khat ausliefern und zusätzlich das, was sie ihm geben würden, am Hotel stehen lassen. Die Leute, die das Hotel beobachteten und für Sicherheit sorgten, seien Soldaten gewesen. Es sei seine Aufgabe zu sagen, wo sich die Soldaten außerhalb des Hotels befänden. Aus Angst habe er keine Möglichkeit gehabt, zu diesem Auftrag „Nein“ zu sagen. Diese Personen hätten zu ihm gesagt, dass die Leute, die mit der Regierung arbeiteten, Christen seien und, wenn man diese Leute ermorde, würde man ins Paradies kommen. Dies sei der richtige Dschihad. Während dieses Vortrags sei es 04.00 Uhr (morgens) geworden. Dann hätten sie ihn wieder mit dem Auto, mit verbundenen Augen, zu dem Ort zurückgebracht, an dem sie ihn abgeholt hätten und ihn dort rausgeworfen. Zu Fuß sei er nach Hause gegangen. Normalerweise habe er nicht außerhalb der Wohnung übernachtet, seine Mutter habe ihn gefragt, wo er gewesen sei und seine Verletzung am Kopf gesehen. Dann habe er die Angelegenheit nicht mehr vertuschen können. Seiner Mutter habe er die Wahrheit darüber gesagt, was ihm mit Al-Shabaab passiert sei. Außerdem habe er ihr die Namen zweier Männer mitgeteilt, die ihn verfolgt hätten. Da seine Mutter Bluthochdruck gehabt habe und er der einzige Sohn in der Familie gewesen sei, sei sie krank geworden. Sie habe seinen Onkel in Balad Xawo angerufen und ihm mitgeteilt, was ihm passiert sei. Sein Onkel habe gesagt, dass er zu ihm kommen könne. Auch seine Mutter habe dies gewollt. Am gleichen Morgen habe er sich auf den Weg zu seinem Onkel gemacht und er habe vier Tage von Mogadischu aus gebraucht. Nach seiner Ankunft sei er drei Tage bei seinem Onkel geblieben. Nach drei Tagen habe die Al-Shabaab seinen Onkel angerufen und zu ihm gesagt, dass er radikal und ein Feind sei. Sie hätten zudem gesagt, dass er einen Radikalen in seinem Haus versteckt habe und Al-Shabaab in Balad Xawo sei und es kein Entkommen von ihr gebe. Danach habe sein Onkel mit seiner Mutter telefoniert und sie hätten beschlossen, dass er Somalia verlassen müsse, um sein Leben zu retten. Sein Onkel habe für ihn einen Schleuser besorgt, der ihn nach Libyen habe bringen sollen. Die Grenze von Somalia nach Kenia könne man in Balad Xawo zu Fuß überqueren.
Mogadischu habe er am 23.03. verlassen und am 27.03. sei das Maka al Mukarama- Hotel explodiert. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers wird auf die Niederschrift des Bundesamts verwiesen.
Mit Bescheid vom 14.12.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und den Antrag auf Asylanerkennung ab (2.). Auch den Antrag auf subsidiären Schutz lehnte es ab (3.). In Nummer 4 ist festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen. In Nummer 5 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Somalia angedroht. Nummer 6 enthält ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Akten.
Am 02.01.2018 hat der Kläger Klage erhoben; in der mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter des Klägers,
1. den Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 hinsichtlich Ziffer 1, 3 bis 6 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
3. hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie
4. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragte schriftsätzlich,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen seines Asylantrages angehört worden. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegende Akte des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit Ausnahme von Ziffer 2 angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2017 ist hinsichtlich Ziffer 1, 3 bis 6 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) (1.) noch liegen die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vor (§ 4 AsylG) (2.). Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 (3.) oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht (4.). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung begegnen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken (5.).
1.
14 
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
1.1.
15 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nr. 2 außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder b) wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315).
16 
§ 3a Abs. 1 AsylG beinhaltet eine Legaldefinition der Verfolgungshandlung und erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn 10 f. mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 und Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982).
17 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
18 
§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrün-de. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
19 
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn 13 mwN).
20 
Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, - 1 C 29.17 -, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, aaO, Rn 14 f mwN).
21 
Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris mwN).
22 
Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris, Rn. 5, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, juris, Rn 9 und Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris, Rn 5).
1.2.
23 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger aus individuellen, an seine Person anknüpfenden Gründen bei einer Rückkehr nach Somalia einem der gesetzlich vorgesehenen Motive heraus Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Ort, an den der Kläger typischerweise zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 – 10 B 22.12 –, juris, Rn 7). Im Fall des Klägers ist dies Mogadischu und dort der Bezirk Medina und Dharkanley.
24 
Das Gericht ist nicht vom Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Klägers überzeugt. Die Angaben des Klägers sind teilweise unsubstantiiert, ungereimt, widersprüchlich und gesteigert, weshalb das Gericht nicht vom Wahrheitsgehalt seiner Darstellung überzeugt ist. In der mündlichen Verhandlung betonte und wiederholte der Kläger die Daten seiner angeblichen Fluchtgeschichte nannten, den 22.03., an dem seine Fluchtgeschichte begonnen habe, und den 23.03.2015, an dem er Mogadischu verlassen habe. Dies wirkte künstlich, weil es zu dem fraglichen Geschehen an mehreren Punkten an lebensnahen Angaben fehlt. Seine angebliche Entführung durch die Al-Shabaab schilderte er vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zwar weitgehend identisch. Unterschiedliche Angaben machte er zu der fraglichen SIM-Karte. Davon, dass die AL-Shabaab ihm bei der angeblichen Unterredung nach seiner angeblichen Entführung eine SIM-Karte mitgegeben habe, war zwar in der mündlichen Verhandlung die Rede, nicht aber ausdrücklich beim Bundesamt. Dass er die SIM-Karte herausgenommen und weggeworfen habe, gab er zwar auch beim Bundesamt an, ohne aber zu erläutern, von wem und wann er diese SIM-Karte erhalten habe. Die fragliche SIM-Karte will er seinen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zufolge später, wo und wann blieb offen, weggeworfen haben.
25 
Ungenau und wenig lebensnah sind seine Angaben dazu, wie er angeblich Khat in das Maka Al Mukarma-Hotel gebracht und wem er dies geliefert haben will. Beim Bundesamt gab er an, den Sicherheitsleuten und dem namentlich genannten Hotelbesitzer habe er Khat gebracht. In der mündlichen Verhandlung dehnte er die fraglichen Lieferungen auf Zigaretten und anderes aus, vermochte aber die angeblichen Kontaktpersonen oder etwaige Mittelsmänner nicht näher beschreiben. Selbst wenn man von dieser Detailarmut absieht, überzeugt konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Frage nach den Eingängen ins Hotel und sonstige Örtlichkeiten nicht annähernd lebensnah beschreiben. Zur Anzahl der Wachen machte er unterschiedliche Angaben. Beim Bundesamt hieß es, 15 Soldaten hätten das Hotel bewacht. In der mündlichen Verhandlung sprach er von sechs bewaffneten Leuten am Haupteingang, ohne zu erklären, wo und wieviel Wachen an anderen Stellen gewesen sein sollen.
26 
Gesteigert sind seine Angaben insofern, als er erstmals in der mündlichen Verhandlung darüber berichtete, dass er aufgefordert worden sei, er solle eine Tasche ins Hotel bringen und sie dort hinlegen, wo die Wache stehe. Den Auftrag mit der Tasche habe er aber nicht ausgeführt. Nähere Angaben dazu, wo er die Tasche habe abholen sollen, vermochte er nicht zu machen. Stattdessen sprach er beim Bundesamt in allgemeiner Form von etwas, was er am Hotel habe abstellen sollen, von einem Auftrag, den er binnen fünf Tagen habe erfüllen sollen. Die Frage, was es mit der angeblichen Frist von fünf Tagen auf sich gehabt habe, von der er beim Bundesamt sprach, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären.
27 
Zu dem angeblichen Telefonat zwischen der Al-Shabaab und dem Onkel gibt es mehrere Versionen. Beim Bundesamt erklärte er, am 30.03. habe die Al-Shabaab seinen Onkel angerufen und zu diesem gesagt, dass er einen Radikalen in seinem Haus versteckt habe. Außerdem hätten sie ihm gesagt, dass er radikal sei und es kein Entkommen vor Al-Shabaab gäbe. Danach habe sein Onkel mit seiner Mutter telefoniert und sie hätten beschlossen, dass er, der Kläger, Somalia verlassen müsse. Dagegen berichtete er in der mündlichen Verhandlung, als er nach drei oder vier Tagen beim Onkel angekommen sei, sei er auf seinem Handy mit seiner „normalen“ SIM-Karte von der Al-Shabaab angerufen und bedroht worden. Sie hätten gesagt, sie wüssten, wo er und der Onkel sich aufhielten, sie hätten Kontakte zum Telefonanbieter und könnten sie über GPS ausfindig machen. Der Onkel sei zu diesem Telefongespräch dazugekommen. Daraufhin habe er seinem Onkel den „Hörer“ bzw. das Telefon weitergereicht und der Onkel habe dann mit der Al-Shabaab gesprochen, woraufhin die Al-Shabaab den Onkel als Abtrünnigen beschimpft und gesagt habe, „wir kriegen euch beide“. Eine Erklärung für diese abweichende Darstellung hatte der Kläger nicht. Die unterschiedliche Darstellung zu den fraglichen Telefonaten und der angeblichen Suche der AL-Shabaab nach ihm erhärtet die Annahme des erkennenden Gerichts, dass der Kläger nicht von selbst Erlebtem sprach.
2.
28 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 - und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 26 ff.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf nicht aus schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
29 
Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) (2.1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG (2.2.).
2.1.
30 
Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 60 ff. für Somalia; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 289/16 –, juris, Rn 31 ff.) ist jedenfalls für Mogadischu zu verneinen, weil es insoweit an einem erforderlichen Akteur fehlt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (so VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2018 – A 14 K 4941/16 – juris unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 64 ff. mwN zu Afghanistan; zum Ganzen: Dr. Jannis Broscheidt/Dr. Andreas Gornik, ZAR 2018, 302 ff, 307 mwN).
31 
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH (Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, aaO, Rn 14 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, aaO, Rn. 87 ff.). Beim Kläger ist auf Mogadischu abzustellen, weil die Abschiebung dorthin erfolgen kann und der Kläger nach seinen insoweit glaubhaften Angaben vor seiner Ausreise in Mogadischu gewohnt hat, zusammen mit seiner Mutter und Schwester.
32 
Mogadischu ist derzeit sicher erreichbar. Der Internationale Flughafen in Mogadischu (Aden Adde International Airport) liegt stadtnah, der Weg von der Stadt dorthin ist sicher erreichbar. Einige Länder führen Abschiebungen nach Mogadischu durch. Einen geordneten Direktflug nach Mogadischu aus westlichen Staaten gibt es bislang zwar nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus wird Mogadischu von Nairobi aus angeflogen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand: Januar 2018] – im Folgenden: AA, Bericht vom 07.03.2018 - 4.4.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12.01.2018 – BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018 -, Seite 135).
33 
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Somalia nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht vom 07.03.2018], 4.1.1., Seite 19) zwar nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der Dürre im Jahr 2017 Hungertote nicht verhindert werden. Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen. In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe. 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die Al-Shabaab behindert wird; dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von Al-Shabaab (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 123 ff.). Die Al-Shabaab scheint im Zuge der diesmaligen Dürresituation bei Hilfslieferungen (Stand April 2017) anders zu reagieren, als im Laufe der vergangenen Dürreperiode 2010 bis 2012. Sie lässt Hilfslieferungen weitgehend gewähren (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Herausgeber BFA Wien, Seite 33 f - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017). Ein staatliches Gesundheitssystem gibt es in Somalia nicht, weshalb die medizinische Versorgung maßgeblich davon abhängt, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. In Mogadischu sind seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Krankenhäuser neu errichtet worden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 131 f).
34 
Speziell Mogadischu erfährt seit 2015 einen Wirtschaftaufschwung. Dank der verbesserten Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – mittlerweile als „Boomtown“ angesehen (SpiegelOnline, Warlord City - The Business of Fear in Boomtown Mogadischu, 27.10.2017; „Warlord City in Somalia, Wo Kriegsgewinnler Hummer essen“, 24.10.2017; EASO 2014, Seite 15). Die Stadt erfuhr aufgrund immer wieder auflebender Kämpfe in wirtschaftlicher Hinsicht aber auch Rückschläge (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118).
35 
Aus der aufgezeigten schlechten humanitären Situation in Somalia, die teilweise auch in Mogadischu anzutreffen ist, lässt sich aber allein nicht ableiten, dass diese von einem Akteur zielgerichtet herbeigeführt wird. Die schlechte Versorgungslage geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher und ist automatische Nebenfolge davon. Die Verbesserung der Sicherheit und der Wirtschaftsaufschwung in Mogadischu (siehe BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f) seit 2015 haben die Situation mittlerweile erheblich verändert. Nach den, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststellbar, dass die in Frage stehenden staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien, die Al-Shabaab, die Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), lokale Clan-Milizen, regionale Truppen oder die Regionalverwaltung die schlechte humanitäre Situation in Mogadischu zielgerichtet herbeigeführt haben. Es fehlt deshalb an einem tauglichen Akteur.
2.2.
36 
Die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen im Falle des Klägers ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Jedenfalls die hierfür erforderliche Gefahr ist beim Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion Mogadischu nicht gegeben.
2.2.1.
37 
Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, LS. 2, juris). Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573).
38 
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn 17). Dies ist hier Mogadischu.
2.2.2.
39 
Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 73).
40 
Persönliche individuelle und gefahrerhöhende Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 75 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, mwN). Dies erfordert eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, Rn 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn 24 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 78 ff. mwN). Dabei sind auch die angewandten Methoden und Taktiken, die in dem Konflikt angewendet werden, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen und die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 91 ff. mwN).
2.2.3.
41 
Es kann offenbleiben, ob nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für Mogadischu ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist. Es fehlt im Fall des Klägers an der erforderlichen Gefahr. Die allgemeine Lage in Mogadischu bringt derzeit keine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets allein aufgrund ihrer Anwesenheit ernsthaft individuell bedroht sind.
42 
Die Sicherheitslage in Mogadischu sieht nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (vgl. z. B. Sicherheitslage in Somalia: Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 75 f) so aus, dass trotz einer Stabilisierung in Mogadischu und vor allem in den Randbezirken noch, wenn auch abnehmend, bürgerkriegsähnliche Verhältnisse bestehen. Tödliche, von Al-Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Al-Shabaab verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt. Diese ist in den Außenbezirken stärker als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Je weiter man sich vom Flughafen wegbewegt, desto mehr nimmt die Präsenz der Al-Shabaab zu. Die Sicherheitskräfte in Mogadischu führen regelmäßig Hausdurchsuchungen durch. Dabei kommt es ebenso regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen. Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.). Mit einer allgemeinen Entwaffnung wurde begonnen. Die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser als vor drei oder vier Jahren. Die SPF in Mogadischu ist de facto die einzige Polizeiformation, auf welche die Regierung direkt zugreifen kann. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv, es führt regelmäßig Patrouillen durch und arbeitet mit der SPF zusammen. Insgesamt reicht aber die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.; siehe auch AA, Bericht vom 07.03.2018, 1.1., Seite 5 und Bericht vom 01.01.2017, 1.1., Seite 5; siehe auch ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, veröffentlicht 31. Jänner 2019; United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) Human Rights and Protection Group, November 2018).
43 
Maßnahmen der Stadt- und Bundesregierung haben neben denen von AMISON bei der Sicherheitslage in Mogadischu zu einer Verbesserung geführt, speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f.). Das BFA erachtet es deshalb als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Präsenz von AI-Shabaab hängt nach Einschätzung des BFA von der Tageszeit ab und von der Entfernung vom Zentrum Mogadischus. Die nördlichen Bezirke werden in der Nacht von Al-Shabaab kontrolliert (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32).
44 
Persönliche Umstände, die das Risiko für den Kläger, Opfer eines Anschlags zu werden, erheblich erhöhen, sind nicht erkennbar, zumal er nicht Angehöriger der somalischen Sicherheitskräfte oder Behörden war. Ferner glaubt ihm das Gericht nicht, dass er in der Vergangenheit in das Blickfeld der Al-Shabaab geraten oder gar verfolgt worden ist. In Mogadischu besteht kein Risiko mehr, von der AI-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31).
45 
Ein gefahrerhöhender Umstand lässt sich nicht aus der Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal (bzw. Sheikal) ableiten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Al-Shabaab sich vom Clansystem distanziert und teilweise gezielt von ihr benachteiligte Gruppen unterstützt werden (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, Seite 14, 38; BayVGH, Urteil vom 17.07.2018 - 20 B 17.31659 -, juris). Als Sheikhal werden in Somalia Bevölkerungsgruppen bezeichnet, die traditionell einen gewissen religiösen Status innehaben (ACCORD, Clans in Somalia, Vortrag v. Dr. Joakim Gundel, Dezember 2009, S. 21; Bundesamt der Republik Österreich vom 19.08.2011, Mag. Andreas Tiwald, Somalia: Sheikhal). Ihre Einordnung ist nicht ganz klar: Angehörige der Sheikhal werden je nach Quelle als eine Minderheit, als mit den Hawiye assoziiert, als Clan der Hawiye oder gar als eine eigenständige Clanfamilie bezeichnet. Vielen Mitgliedern des Clans ist es gelungen, insbesondere im Raum Mogadischu Einfluss auf das Bildungswesen zu bekommen. Manche Sheikhal-Gruppen sind so gut in die HawiyeClanfamilie integriert, dass sie Hawiye-Sitze im somalischen Parlament einnehmen (ACCORD, Clans in Somalia, Seite 21; BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 95).
46 
Mangels gefahrerhöhender Umstände ist für die individuelle Betroffenheit des Klägers maßgeblich, ob ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellbar ist (s.o. 2.2.2.). Die Bevölkerungszahl von Mogadischu und die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und die Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (siehe BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 –, aaO, Rn 24), sind derzeit für Mogadischu nicht hinreichend verlässlich ermittelbar, weshalb keine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen kann.
47 
Verschiedene Quellen nennen unterschiedliche Zahlen zur Bevölkerungszahl in Mogadischu. 2011 wurde die Zahl der Einwohner Mogadischus von den Vereinten Nationen auf 1 554 000 geschätzt. 2012 schätzte die somalische Bundesregierung (FGS) die Bevölkerung auf 2,5 Millionen Menschen. Im Februar 2014 schätzte die Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (FSNAU) die Einwohnerzahl von Mogadischu auf 901 183 (Informationsbericht über das Herkunftsland, Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick EASO 2014, Seite 15). Nach anderer Schätzung lebten im Jahr 2014 ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014; BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 33). Die allgemein zugängliche Quelle Wikipedia schätzt die Einwohnerzahl in Mogadischu im Jahr 2017 auf 1,98 Millionen.
48 
Annähernd konkrete Zahlen zu Anschlägen in Mogadischu, differenziert nach solchen gegen Zivilpersonen und gegen andere Ziele, finden sich bei European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, (Seite 81 ff., 82 Tabellen 1 und 2 unter Bezugnahme auf die ACLED-Datenbank) - EASO 2017 – für das Jahr 2016: Danach gab es insgesamt 510 („recorded incidents“) gemeldete bzw. aufgezeichnete (gewaltsame) Vorfälle mit insgesamt 681 aufgezeichneten Todesfällen („recorded fatalites“). 40 Prozent der gemeldeten Vorfälle waren in Mogadischu im Jahr 2016 gegen Zivilisten gerichtet. Bei 204 Vorfällen gab es 256 Todesfälle, die meisten davon Zivilpersonen. Al-Shabaab war in ungefähr einem Viertel der gegen Zivilisten gerichteten Vorfälle involviert. Etwa zwei Drittel der Anschläge wurden von unbekannten Personen verübt.
49 
In einer aktualisierten Kurzübersicht aus dem Armed Conflict Location Event Data Projekt über Vorfälle von September 2016 bis September 2018 berichtet die ACLED-Datenbank am 20.12.2018 u.a. zur Region Banaadir (bzw. Banadir oder Benaadir), die ungefähr der Fläche der Hauptstadt Mogadischus entspricht (https://de.wikipedia.org/wiki/Banaadir), Folgendes: In Banaadir wurden 174 Vorfälle mit 254 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Abdul-Aziz, Bakaara Market, Bondhere, Cabdicasiis, Dahabshill Huriwaa, Elasha Biyaha, Hawl Wadaag, Heliwa, Hodan, Kahda, Karaan, Lido Beach, Mogadishu, Shangani, Shibis, Suuqa Hoolaha, Villa Somalia, Waaberi, Wadajir, Wardhigley, Warta Nabada, Xamar Jaab-jab, Xamar Weyne, Yaaqshiid. Davon richteten sich 166 Vorfälle gegen Zivilpersonen, wobei sich mindestens 118 Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer ereigneten (Somalia 3. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) – aktualisierte 2. Version, zusammengestellt von ACCORD, 20. Dezember 2018; Bericht des BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32 ff zu Benadir/Mogadischu; United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) Human Rights and Protection Group, November 2018; ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, veröffentlicht 31. Jänner 2019; ARC Asylum, Research Consultany, 25th January 2018 (COI up to 17 October 2017).
50 
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge äußert sich in seinen Mitteilungen betreffend Somalia (siehe BAMF, Briefing Notes vom 06.08.2018, Seite 5 f) zu Anschlägen in Mogadischu ab Mitte 2018 - teilweise ohne Differenzierung nach Zivilpersonen und anderen Zielgruppen - wie folgt: Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Al-Shabaab tötete am 31.07.2018 einen Polizisten im Stadtteil Yaqshid von Mogadischu. Der ehemalige Finanzchef der islamistischen Miliz Hizbul Islam wurde von einem mutmaßlichen Al-Shabaab-Selbstmordattentäter am 01.08.2018 in Budhole (Rebion Todgheer, Somaliland) ermordet. Die Hizbul Islam hatte sich im Dezember 2010 mit der Al-Shabaab verbündet. Der Ermordete hatte sich später von der Al-Shabaab getrennt. Die Explosion tötete auch den früheren Innenminister des „Regionalstaats Khatumo“ und verletzte vier Zivilisten. Der IS übernahm die Verantwortung für die Ermordung von drei somalischen Soldaten in Elasha Biyaha, einer Vorstadt von Mogadischu am 02.08.2018. Ein somalischer Offizier starb bei einem Angriff der Al-Shabaab auf eine Kaserne im Stadtteil Daynile von Mogadischu am 31.07.2018 (BAMF, Briefing Notes vom 06.08.2018, Seite 6). Bei Anschlägen der Al-Shabaab auf Militärkonvois kamen am 09.12.2018 in Mogadischu drei somalische Soldaten und am 11.12.2018 ums Leben (BAMF, Briefing Notes vom 17.12.2018 zu Somalia). Bei der Explosion einer Autobombe am 29.01.2019 starben im Stadtteil Bondhere in Mogadischu zwei Zivilisten, fünf weitere wurden verletzt. Al-Shabaab behauptete, sieben Regierungsmitarbeiter getötet zu haben (BAMF, Briefing Notes vom 04.02.2019 zu Somalia)
51 
Allgemein zugänglichen Presseberichten zufolge setzte sich die Anschlagsserie gegen staatliche somalische Einrichtungen und Personen in Mogadischu, von denen Zivilisten betroffen sind, Ende 2018 und 2019 fort. Am 22.12.2018 verübten Attentäter der Terrormiliz Al-Shabaab in Mogadischu einen Doppel-Bombenanschlag. Ein Selbstmordattentäter zündete eine Autobombe an einem Sicherheitscheckpunkt, etwa 400 Meter vom Präsidentenpalast entfernt, erklärte ein Sprecher der Polizei. Kurz darauf kam es zu einer weiteren Explosion. Einem Sprecher von Al-Shabaab zufolge sei die Autobombe gezielt auf die Helfer für die Opfer der ersten Explosion gewesen (tagesschau.de/ausland/somalia-anschlag-123.html). Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete von mindestens 13 Todesopfern, mehr als 17 wurden verletzt (zeit.de vom 22.12.2018). Bei der Explosion einer Autobombe vor einem Einkaufszentrum in der Nähe der Mogadischu Mall auf dem Hamarweyne-Markt wurden am 04.02.2019 nach Polizeiangaben mindestens elf Menschen getötet, mindestens 15 seien verletzt worden (ZEIT ONLINE vom 04.02.2019; AARGAUER Zeitung vom 04.02.2019).
52 
Zu der in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Art der Anschläge teilt das BFA (Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f) Folgendes mit: „Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf das Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al-Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017).“ Insgesamt scheint sich die Al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben und sucht dabei ihre Ziele u.a. im Bereich der Regierung (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32; Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Seite 34). Die Art der Anschläge rechtfertigt die Annahme, dass es zunehmend mehr getötete Zivilopfer gibt.
53 
Die in der Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigenden Konfliktfolgen, darunter die Zahl der aus Mogadischu vertriebenen Personen, sind den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen allenfalls schätzungsweise zu entnehmen. Die Anzahl der Binnenflüchtlinge wird für das gesamte Staatsgebiet Somalias (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 114 ff.) im November 2017 mit 1,56 Millionen beziffert. Im Zeitraum Januar bis November 2017 wurden 874.000 Menschen innerhalb Somalias aufgrund der Dürre vertrieben; weitere 188.000 aufgrund von Konflikten oder Unsicherheit. Vor allem in Mogadischu kam es weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von Binnenflüchtlingen, an der auch staatliche Sicherheitskräfte beteiligt waren (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 114 ff.). Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Humanitarian Snapshots, 06. August 2018 spricht von 1,7 Millionen Binnenflüchtlingen. Auf Banaadir, d.h. Mogadischu, entfallen von Januar 2017 bis Juni 2018 375.000 „Internally displaced people“ von insgesamt 2,6 Millionen Vertriebenen. Binnenflüchtlinge und Arme (urban poor) erhalten humanitäre Unterstützung über wohltätige Organisationen (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118), soweit dies durchführbar ist.
54 
Aufgrund dieser undifferenzierten und ungenauen Untersuchungsergebnisse (siehe allgemein zur Berichterstattung Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Seite 110) lässt sich nicht feststellen, dass in Mogadischu eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen besteht, dass alle Bewohner Mogadischus allein aufgrund ihrer Anwesenheit von Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit bedroht sind und deshalb auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr ernsthaft individuell bedroht ist (siehe VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2018 - A 14 K 4941/16 -, juris, Rn 47 ff.).
55 
Im Übrigen wäre, sofern dies überhaupt aufgrund der undifferenzierten Untersuchungsergebnisse beurteilt werden kann, das Risiko, verletzt oder getötet zu werden, gemessen an der vage vermuteten Bevölkerungszahl Mogadischus weit von der erforderlichen Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - C 13.10 -, aaO, Rn 22 und - 10 C 11.10 -, aaO, Rn 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.), und zwar sowohl dann, wenn die Bevölkerung nach Wikipedia im Jahr 2017 mit ca. 1.98 Millionen angesetzt würde, als auch, wenn mit einer geringeren Zahl, ca. 901.183 Menschen, zu rechnen wäre.
3.
56 
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt im Falle des Klägers nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 –, juris).
57 
Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris, Rn 171 ff., 173 zu Afghanistan/Kabul unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO, Rn 14 f. und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - und - 11449/07 – [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681, Rn 265 ff., 301 ff.). Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Mogadischu.
58 
Die Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu und die damit einhergehende bessere wirtschaftliche Lage lassen nicht die Annahme zu, dass bei allen Rückkehrern nach Mogadischu ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Der seit 2015 anhaltende ökonomische Wiederaufbau in Mogadischu verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung. In Mogadischu gibt es eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern, auch im Dienstleistungsbereich, z. B nach Reinigungskräften oder Hausarbeit. Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.), Arbeiter im Gastgewerbe, Schneider, Ingenieure, medizinisches Personal, Personen mit fortgeschrittenen IT- und Computerkenntnisse, Personen mit Agrarfachwissen, Lehrkräfte auf allen Ebenen, Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen, Betriebswirte und Buchhalter, Arbeiter im Verkauf und Marketing und Personen, die Englisch sprechen. Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindung oder Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familie schlechtere Chancen (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 119).
59 
Familie und Clan bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse geht. Das Konzept der Clan-Solidarität wurde in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129 f; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 19). UNHCR weist darauf hin, dass die Sozialstruktur nach 20 Jahren Krieg und Vertreibung dermaßen zerstört ist, dass die erweiterte Familie keinen Schutz mehr bieten kann. Die Unterstützungsnetze beschränken sich nur noch auf die Kernfamilie – wenn überhaupt. Deshalb sind Einzelpersonen bei der Überlebenssicherung auf die Hilfe der Kernfamilie angewiesen. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Jugendliche sowie für ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter, die Minderheitenclans angehören (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f). Zum letztgenannten Personenkreis zählt der 1998 geborene Kläger nicht.
60 
Bei einer Rückkehr nach Somalia sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Letzteres ist beim Kläger nicht ersichtlich.
61 
Der Kläger ist aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrungen in der Lage, sich in Mogadischu eine Existenzgrundlage zu schaffen, wenn auch mit niedrigem Einkommen. Seine in Mogadischu lebende Mutter, eine Händlerin, konnte ihm für seine Ausreise 4.800 Dollar zur Verfügung stellen. Deshalb wird sie ihm auch helfen können, anfängliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeit und Unterkunft zu überwinden. Selbst wenn es zuträfe, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend machte, dass die Mutter mittlerweile in ein Nachbarland geflüchtet sei, wäre er in der Lage, mit Hilfe von Verwandten, u.a. einer Tante und einer Schwester, sowie seiner ehemaligen Kontakte aus dem Khathandel eine Existenzgrundlage für sich zu gründen. Seine Mutter könnte ihm auch von einem Nachbarstaat aus mit Kontakten und finanziellen Mitteln helfen. Vom Clan der Sheikhal wird zwar keine Starthilfe zu erwarten sein, dieser hindert aber nicht seine Wiedereingliederung. Einschränkungen körperlicher Art, die ihn an der Aufnahme einer körperlichen Arbeit hindern würden, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Besondere individuelle Einschränkungen oder integrationshindernde Umstände sind nicht erkennbar.
4.
62 
Ferner besteht keine Extremgefahr, welche die Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris).
5.
63 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). In Somalia hat der Kläger nach eigenen Angaben zuletzt gelebt. Die Befristung begegnet ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylG.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit Ausnahme von Ziffer 2 angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2017 ist hinsichtlich Ziffer 1, 3 bis 6 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) (1.) noch liegen die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vor (§ 4 AsylG) (2.). Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 (3.) oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht (4.). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung begegnen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken (5.).
1.
14 
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
1.1.
15 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nr. 2 außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder b) wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315).
16 
§ 3a Abs. 1 AsylG beinhaltet eine Legaldefinition der Verfolgungshandlung und erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn 10 f. mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 und Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982).
17 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
18 
§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrün-de. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
19 
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn 13 mwN).
20 
Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, - 1 C 29.17 -, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, aaO, Rn 14 f mwN).
21 
Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris mwN).
22 
Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris, Rn. 5, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, juris, Rn 9 und Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris, Rn 5).
1.2.
23 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger aus individuellen, an seine Person anknüpfenden Gründen bei einer Rückkehr nach Somalia einem der gesetzlich vorgesehenen Motive heraus Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Ort, an den der Kläger typischerweise zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 – 10 B 22.12 –, juris, Rn 7). Im Fall des Klägers ist dies Mogadischu und dort der Bezirk Medina und Dharkanley.
24 
Das Gericht ist nicht vom Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Klägers überzeugt. Die Angaben des Klägers sind teilweise unsubstantiiert, ungereimt, widersprüchlich und gesteigert, weshalb das Gericht nicht vom Wahrheitsgehalt seiner Darstellung überzeugt ist. In der mündlichen Verhandlung betonte und wiederholte der Kläger die Daten seiner angeblichen Fluchtgeschichte nannten, den 22.03., an dem seine Fluchtgeschichte begonnen habe, und den 23.03.2015, an dem er Mogadischu verlassen habe. Dies wirkte künstlich, weil es zu dem fraglichen Geschehen an mehreren Punkten an lebensnahen Angaben fehlt. Seine angebliche Entführung durch die Al-Shabaab schilderte er vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zwar weitgehend identisch. Unterschiedliche Angaben machte er zu der fraglichen SIM-Karte. Davon, dass die AL-Shabaab ihm bei der angeblichen Unterredung nach seiner angeblichen Entführung eine SIM-Karte mitgegeben habe, war zwar in der mündlichen Verhandlung die Rede, nicht aber ausdrücklich beim Bundesamt. Dass er die SIM-Karte herausgenommen und weggeworfen habe, gab er zwar auch beim Bundesamt an, ohne aber zu erläutern, von wem und wann er diese SIM-Karte erhalten habe. Die fragliche SIM-Karte will er seinen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zufolge später, wo und wann blieb offen, weggeworfen haben.
25 
Ungenau und wenig lebensnah sind seine Angaben dazu, wie er angeblich Khat in das Maka Al Mukarma-Hotel gebracht und wem er dies geliefert haben will. Beim Bundesamt gab er an, den Sicherheitsleuten und dem namentlich genannten Hotelbesitzer habe er Khat gebracht. In der mündlichen Verhandlung dehnte er die fraglichen Lieferungen auf Zigaretten und anderes aus, vermochte aber die angeblichen Kontaktpersonen oder etwaige Mittelsmänner nicht näher beschreiben. Selbst wenn man von dieser Detailarmut absieht, überzeugt konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Frage nach den Eingängen ins Hotel und sonstige Örtlichkeiten nicht annähernd lebensnah beschreiben. Zur Anzahl der Wachen machte er unterschiedliche Angaben. Beim Bundesamt hieß es, 15 Soldaten hätten das Hotel bewacht. In der mündlichen Verhandlung sprach er von sechs bewaffneten Leuten am Haupteingang, ohne zu erklären, wo und wieviel Wachen an anderen Stellen gewesen sein sollen.
26 
Gesteigert sind seine Angaben insofern, als er erstmals in der mündlichen Verhandlung darüber berichtete, dass er aufgefordert worden sei, er solle eine Tasche ins Hotel bringen und sie dort hinlegen, wo die Wache stehe. Den Auftrag mit der Tasche habe er aber nicht ausgeführt. Nähere Angaben dazu, wo er die Tasche habe abholen sollen, vermochte er nicht zu machen. Stattdessen sprach er beim Bundesamt in allgemeiner Form von etwas, was er am Hotel habe abstellen sollen, von einem Auftrag, den er binnen fünf Tagen habe erfüllen sollen. Die Frage, was es mit der angeblichen Frist von fünf Tagen auf sich gehabt habe, von der er beim Bundesamt sprach, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären.
27 
Zu dem angeblichen Telefonat zwischen der Al-Shabaab und dem Onkel gibt es mehrere Versionen. Beim Bundesamt erklärte er, am 30.03. habe die Al-Shabaab seinen Onkel angerufen und zu diesem gesagt, dass er einen Radikalen in seinem Haus versteckt habe. Außerdem hätten sie ihm gesagt, dass er radikal sei und es kein Entkommen vor Al-Shabaab gäbe. Danach habe sein Onkel mit seiner Mutter telefoniert und sie hätten beschlossen, dass er, der Kläger, Somalia verlassen müsse. Dagegen berichtete er in der mündlichen Verhandlung, als er nach drei oder vier Tagen beim Onkel angekommen sei, sei er auf seinem Handy mit seiner „normalen“ SIM-Karte von der Al-Shabaab angerufen und bedroht worden. Sie hätten gesagt, sie wüssten, wo er und der Onkel sich aufhielten, sie hätten Kontakte zum Telefonanbieter und könnten sie über GPS ausfindig machen. Der Onkel sei zu diesem Telefongespräch dazugekommen. Daraufhin habe er seinem Onkel den „Hörer“ bzw. das Telefon weitergereicht und der Onkel habe dann mit der Al-Shabaab gesprochen, woraufhin die Al-Shabaab den Onkel als Abtrünnigen beschimpft und gesagt habe, „wir kriegen euch beide“. Eine Erklärung für diese abweichende Darstellung hatte der Kläger nicht. Die unterschiedliche Darstellung zu den fraglichen Telefonaten und der angeblichen Suche der AL-Shabaab nach ihm erhärtet die Annahme des erkennenden Gerichts, dass der Kläger nicht von selbst Erlebtem sprach.
2.
28 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 - und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 26 ff.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf nicht aus schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
29 
Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) (2.1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG (2.2.).
2.1.
30 
Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 60 ff. für Somalia; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 289/16 –, juris, Rn 31 ff.) ist jedenfalls für Mogadischu zu verneinen, weil es insoweit an einem erforderlichen Akteur fehlt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (so VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2018 – A 14 K 4941/16 – juris unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 64 ff. mwN zu Afghanistan; zum Ganzen: Dr. Jannis Broscheidt/Dr. Andreas Gornik, ZAR 2018, 302 ff, 307 mwN).
31 
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH (Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, aaO, Rn 14 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, aaO, Rn. 87 ff.). Beim Kläger ist auf Mogadischu abzustellen, weil die Abschiebung dorthin erfolgen kann und der Kläger nach seinen insoweit glaubhaften Angaben vor seiner Ausreise in Mogadischu gewohnt hat, zusammen mit seiner Mutter und Schwester.
32 
Mogadischu ist derzeit sicher erreichbar. Der Internationale Flughafen in Mogadischu (Aden Adde International Airport) liegt stadtnah, der Weg von der Stadt dorthin ist sicher erreichbar. Einige Länder führen Abschiebungen nach Mogadischu durch. Einen geordneten Direktflug nach Mogadischu aus westlichen Staaten gibt es bislang zwar nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus wird Mogadischu von Nairobi aus angeflogen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand: Januar 2018] – im Folgenden: AA, Bericht vom 07.03.2018 - 4.4.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12.01.2018 – BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018 -, Seite 135).
33 
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Somalia nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht vom 07.03.2018], 4.1.1., Seite 19) zwar nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der Dürre im Jahr 2017 Hungertote nicht verhindert werden. Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen. In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe. 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die Al-Shabaab behindert wird; dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von Al-Shabaab (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 123 ff.). Die Al-Shabaab scheint im Zuge der diesmaligen Dürresituation bei Hilfslieferungen (Stand April 2017) anders zu reagieren, als im Laufe der vergangenen Dürreperiode 2010 bis 2012. Sie lässt Hilfslieferungen weitgehend gewähren (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Herausgeber BFA Wien, Seite 33 f - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017). Ein staatliches Gesundheitssystem gibt es in Somalia nicht, weshalb die medizinische Versorgung maßgeblich davon abhängt, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. In Mogadischu sind seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Krankenhäuser neu errichtet worden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 131 f).
34 
Speziell Mogadischu erfährt seit 2015 einen Wirtschaftaufschwung. Dank der verbesserten Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – mittlerweile als „Boomtown“ angesehen (SpiegelOnline, Warlord City - The Business of Fear in Boomtown Mogadischu, 27.10.2017; „Warlord City in Somalia, Wo Kriegsgewinnler Hummer essen“, 24.10.2017; EASO 2014, Seite 15). Die Stadt erfuhr aufgrund immer wieder auflebender Kämpfe in wirtschaftlicher Hinsicht aber auch Rückschläge (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118).
35 
Aus der aufgezeigten schlechten humanitären Situation in Somalia, die teilweise auch in Mogadischu anzutreffen ist, lässt sich aber allein nicht ableiten, dass diese von einem Akteur zielgerichtet herbeigeführt wird. Die schlechte Versorgungslage geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher und ist automatische Nebenfolge davon. Die Verbesserung der Sicherheit und der Wirtschaftsaufschwung in Mogadischu (siehe BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f) seit 2015 haben die Situation mittlerweile erheblich verändert. Nach den, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststellbar, dass die in Frage stehenden staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien, die Al-Shabaab, die Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), lokale Clan-Milizen, regionale Truppen oder die Regionalverwaltung die schlechte humanitäre Situation in Mogadischu zielgerichtet herbeigeführt haben. Es fehlt deshalb an einem tauglichen Akteur.
2.2.
36 
Die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen im Falle des Klägers ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Jedenfalls die hierfür erforderliche Gefahr ist beim Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion Mogadischu nicht gegeben.
2.2.1.
37 
Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, LS. 2, juris). Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573).
38 
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn 17). Dies ist hier Mogadischu.
2.2.2.
39 
Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 73).
40 
Persönliche individuelle und gefahrerhöhende Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 75 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, mwN). Dies erfordert eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, Rn 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn 24 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 78 ff. mwN). Dabei sind auch die angewandten Methoden und Taktiken, die in dem Konflikt angewendet werden, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen und die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 91 ff. mwN).
2.2.3.
41 
Es kann offenbleiben, ob nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für Mogadischu ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist. Es fehlt im Fall des Klägers an der erforderlichen Gefahr. Die allgemeine Lage in Mogadischu bringt derzeit keine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets allein aufgrund ihrer Anwesenheit ernsthaft individuell bedroht sind.
42 
Die Sicherheitslage in Mogadischu sieht nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (vgl. z. B. Sicherheitslage in Somalia: Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 75 f) so aus, dass trotz einer Stabilisierung in Mogadischu und vor allem in den Randbezirken noch, wenn auch abnehmend, bürgerkriegsähnliche Verhältnisse bestehen. Tödliche, von Al-Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Al-Shabaab verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt. Diese ist in den Außenbezirken stärker als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Je weiter man sich vom Flughafen wegbewegt, desto mehr nimmt die Präsenz der Al-Shabaab zu. Die Sicherheitskräfte in Mogadischu führen regelmäßig Hausdurchsuchungen durch. Dabei kommt es ebenso regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen. Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.). Mit einer allgemeinen Entwaffnung wurde begonnen. Die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser als vor drei oder vier Jahren. Die SPF in Mogadischu ist de facto die einzige Polizeiformation, auf welche die Regierung direkt zugreifen kann. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv, es führt regelmäßig Patrouillen durch und arbeitet mit der SPF zusammen. Insgesamt reicht aber die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.; siehe auch AA, Bericht vom 07.03.2018, 1.1., Seite 5 und Bericht vom 01.01.2017, 1.1., Seite 5; siehe auch ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, veröffentlicht 31. Jänner 2019; United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) Human Rights and Protection Group, November 2018).
43 
Maßnahmen der Stadt- und Bundesregierung haben neben denen von AMISON bei der Sicherheitslage in Mogadischu zu einer Verbesserung geführt, speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f.). Das BFA erachtet es deshalb als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Präsenz von AI-Shabaab hängt nach Einschätzung des BFA von der Tageszeit ab und von der Entfernung vom Zentrum Mogadischus. Die nördlichen Bezirke werden in der Nacht von Al-Shabaab kontrolliert (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32).
44 
Persönliche Umstände, die das Risiko für den Kläger, Opfer eines Anschlags zu werden, erheblich erhöhen, sind nicht erkennbar, zumal er nicht Angehöriger der somalischen Sicherheitskräfte oder Behörden war. Ferner glaubt ihm das Gericht nicht, dass er in der Vergangenheit in das Blickfeld der Al-Shabaab geraten oder gar verfolgt worden ist. In Mogadischu besteht kein Risiko mehr, von der AI-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31).
45 
Ein gefahrerhöhender Umstand lässt sich nicht aus der Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal (bzw. Sheikal) ableiten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Al-Shabaab sich vom Clansystem distanziert und teilweise gezielt von ihr benachteiligte Gruppen unterstützt werden (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, Seite 14, 38; BayVGH, Urteil vom 17.07.2018 - 20 B 17.31659 -, juris). Als Sheikhal werden in Somalia Bevölkerungsgruppen bezeichnet, die traditionell einen gewissen religiösen Status innehaben (ACCORD, Clans in Somalia, Vortrag v. Dr. Joakim Gundel, Dezember 2009, S. 21; Bundesamt der Republik Österreich vom 19.08.2011, Mag. Andreas Tiwald, Somalia: Sheikhal). Ihre Einordnung ist nicht ganz klar: Angehörige der Sheikhal werden je nach Quelle als eine Minderheit, als mit den Hawiye assoziiert, als Clan der Hawiye oder gar als eine eigenständige Clanfamilie bezeichnet. Vielen Mitgliedern des Clans ist es gelungen, insbesondere im Raum Mogadischu Einfluss auf das Bildungswesen zu bekommen. Manche Sheikhal-Gruppen sind so gut in die HawiyeClanfamilie integriert, dass sie Hawiye-Sitze im somalischen Parlament einnehmen (ACCORD, Clans in Somalia, Seite 21; BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 95).
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Mangels gefahrerhöhender Umstände ist für die individuelle Betroffenheit des Klägers maßgeblich, ob ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellbar ist (s.o. 2.2.2.). Die Bevölkerungszahl von Mogadischu und die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und die Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (siehe BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 –, aaO, Rn 24), sind derzeit für Mogadischu nicht hinreichend verlässlich ermittelbar, weshalb keine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen kann.
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Verschiedene Quellen nennen unterschiedliche Zahlen zur Bevölkerungszahl in Mogadischu. 2011 wurde die Zahl der Einwohner Mogadischus von den Vereinten Nationen auf 1 554 000 geschätzt. 2012 schätzte die somalische Bundesregierung (FGS) die Bevölkerung auf 2,5 Millionen Menschen. Im Februar 2014 schätzte die Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (FSNAU) die Einwohnerzahl von Mogadischu auf 901 183 (Informationsbericht über das Herkunftsland, Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick EASO 2014, Seite 15). Nach anderer Schätzung lebten im Jahr 2014 ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014; BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 33). Die allgemein zugängliche Quelle Wikipedia schätzt die Einwohnerzahl in Mogadischu im Jahr 2017 auf 1,98 Millionen.
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Annähernd konkrete Zahlen zu Anschlägen in Mogadischu, differenziert nach solchen gegen Zivilpersonen und gegen andere Ziele, finden sich bei European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, (Seite 81 ff., 82 Tabellen 1 und 2 unter Bezugnahme auf die ACLED-Datenbank) - EASO 2017 – für das Jahr 2016: Danach gab es insgesamt 510 („recorded incidents“) gemeldete bzw. aufgezeichnete (gewaltsame) Vorfälle mit insgesamt 681 aufgezeichneten Todesfällen („recorded fatalites“). 40 Prozent der gemeldeten Vorfälle waren in Mogadischu im Jahr 2016 gegen Zivilisten gerichtet. Bei 204 Vorfällen gab es 256 Todesfälle, die meisten davon Zivilpersonen. Al-Shabaab war in ungefähr einem Viertel der gegen Zivilisten gerichteten Vorfälle involviert. Etwa zwei Drittel der Anschläge wurden von unbekannten Personen verübt.
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In einer aktualisierten Kurzübersicht aus dem Armed Conflict Location Event Data Projekt über Vorfälle von September 2016 bis September 2018 berichtet die ACLED-Datenbank am 20.12.2018 u.a. zur Region Banaadir (bzw. Banadir oder Benaadir), die ungefähr der Fläche der Hauptstadt Mogadischus entspricht (https://de.wikipedia.org/wiki/Banaadir), Folgendes: In Banaadir wurden 174 Vorfälle mit 254 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Abdul-Aziz, Bakaara Market, Bondhere, Cabdicasiis, Dahabshill Huriwaa, Elasha Biyaha, Hawl Wadaag, Heliwa, Hodan, Kahda, Karaan, Lido Beach, Mogadishu, Shangani, Shibis, Suuqa Hoolaha, Villa Somalia, Waaberi, Wadajir, Wardhigley, Warta Nabada, Xamar Jaab-jab, Xamar Weyne, Yaaqshiid. Davon richteten sich 166 Vorfälle gegen Zivilpersonen, wobei sich mindestens 118 Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer ereigneten (Somalia 3. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) – aktualisierte 2. Version, zusammengestellt von ACCORD, 20. Dezember 2018; Bericht des BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32 ff zu Benadir/Mogadischu; United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) Human Rights and Protection Group, November 2018; ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, veröffentlicht 31. Jänner 2019; ARC Asylum, Research Consultany, 25th January 2018 (COI up to 17 October 2017).
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge äußert sich in seinen Mitteilungen betreffend Somalia (siehe BAMF, Briefing Notes vom 06.08.2018, Seite 5 f) zu Anschlägen in Mogadischu ab Mitte 2018 - teilweise ohne Differenzierung nach Zivilpersonen und anderen Zielgruppen - wie folgt: Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Al-Shabaab tötete am 31.07.2018 einen Polizisten im Stadtteil Yaqshid von Mogadischu. Der ehemalige Finanzchef der islamistischen Miliz Hizbul Islam wurde von einem mutmaßlichen Al-Shabaab-Selbstmordattentäter am 01.08.2018 in Budhole (Rebion Todgheer, Somaliland) ermordet. Die Hizbul Islam hatte sich im Dezember 2010 mit der Al-Shabaab verbündet. Der Ermordete hatte sich später von der Al-Shabaab getrennt. Die Explosion tötete auch den früheren Innenminister des „Regionalstaats Khatumo“ und verletzte vier Zivilisten. Der IS übernahm die Verantwortung für die Ermordung von drei somalischen Soldaten in Elasha Biyaha, einer Vorstadt von Mogadischu am 02.08.2018. Ein somalischer Offizier starb bei einem Angriff der Al-Shabaab auf eine Kaserne im Stadtteil Daynile von Mogadischu am 31.07.2018 (BAMF, Briefing Notes vom 06.08.2018, Seite 6). Bei Anschlägen der Al-Shabaab auf Militärkonvois kamen am 09.12.2018 in Mogadischu drei somalische Soldaten und am 11.12.2018 ums Leben (BAMF, Briefing Notes vom 17.12.2018 zu Somalia). Bei der Explosion einer Autobombe am 29.01.2019 starben im Stadtteil Bondhere in Mogadischu zwei Zivilisten, fünf weitere wurden verletzt. Al-Shabaab behauptete, sieben Regierungsmitarbeiter getötet zu haben (BAMF, Briefing Notes vom 04.02.2019 zu Somalia)
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Allgemein zugänglichen Presseberichten zufolge setzte sich die Anschlagsserie gegen staatliche somalische Einrichtungen und Personen in Mogadischu, von denen Zivilisten betroffen sind, Ende 2018 und 2019 fort. Am 22.12.2018 verübten Attentäter der Terrormiliz Al-Shabaab in Mogadischu einen Doppel-Bombenanschlag. Ein Selbstmordattentäter zündete eine Autobombe an einem Sicherheitscheckpunkt, etwa 400 Meter vom Präsidentenpalast entfernt, erklärte ein Sprecher der Polizei. Kurz darauf kam es zu einer weiteren Explosion. Einem Sprecher von Al-Shabaab zufolge sei die Autobombe gezielt auf die Helfer für die Opfer der ersten Explosion gewesen (tagesschau.de/ausland/somalia-anschlag-123.html). Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete von mindestens 13 Todesopfern, mehr als 17 wurden verletzt (zeit.de vom 22.12.2018). Bei der Explosion einer Autobombe vor einem Einkaufszentrum in der Nähe der Mogadischu Mall auf dem Hamarweyne-Markt wurden am 04.02.2019 nach Polizeiangaben mindestens elf Menschen getötet, mindestens 15 seien verletzt worden (ZEIT ONLINE vom 04.02.2019; AARGAUER Zeitung vom 04.02.2019).
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Zu der in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Art der Anschläge teilt das BFA (Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f) Folgendes mit: „Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf das Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al-Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017).“ Insgesamt scheint sich die Al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben und sucht dabei ihre Ziele u.a. im Bereich der Regierung (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32; Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Seite 34). Die Art der Anschläge rechtfertigt die Annahme, dass es zunehmend mehr getötete Zivilopfer gibt.
53 
Die in der Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigenden Konfliktfolgen, darunter die Zahl der aus Mogadischu vertriebenen Personen, sind den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen allenfalls schätzungsweise zu entnehmen. Die Anzahl der Binnenflüchtlinge wird für das gesamte Staatsgebiet Somalias (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 114 ff.) im November 2017 mit 1,56 Millionen beziffert. Im Zeitraum Januar bis November 2017 wurden 874.000 Menschen innerhalb Somalias aufgrund der Dürre vertrieben; weitere 188.000 aufgrund von Konflikten oder Unsicherheit. Vor allem in Mogadischu kam es weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von Binnenflüchtlingen, an der auch staatliche Sicherheitskräfte beteiligt waren (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 114 ff.). Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Humanitarian Snapshots, 06. August 2018 spricht von 1,7 Millionen Binnenflüchtlingen. Auf Banaadir, d.h. Mogadischu, entfallen von Januar 2017 bis Juni 2018 375.000 „Internally displaced people“ von insgesamt 2,6 Millionen Vertriebenen. Binnenflüchtlinge und Arme (urban poor) erhalten humanitäre Unterstützung über wohltätige Organisationen (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118), soweit dies durchführbar ist.
54 
Aufgrund dieser undifferenzierten und ungenauen Untersuchungsergebnisse (siehe allgemein zur Berichterstattung Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Seite 110) lässt sich nicht feststellen, dass in Mogadischu eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen besteht, dass alle Bewohner Mogadischus allein aufgrund ihrer Anwesenheit von Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit bedroht sind und deshalb auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr ernsthaft individuell bedroht ist (siehe VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2018 - A 14 K 4941/16 -, juris, Rn 47 ff.).
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Im Übrigen wäre, sofern dies überhaupt aufgrund der undifferenzierten Untersuchungsergebnisse beurteilt werden kann, das Risiko, verletzt oder getötet zu werden, gemessen an der vage vermuteten Bevölkerungszahl Mogadischus weit von der erforderlichen Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - C 13.10 -, aaO, Rn 22 und - 10 C 11.10 -, aaO, Rn 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.), und zwar sowohl dann, wenn die Bevölkerung nach Wikipedia im Jahr 2017 mit ca. 1.98 Millionen angesetzt würde, als auch, wenn mit einer geringeren Zahl, ca. 901.183 Menschen, zu rechnen wäre.
3.
56 
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt im Falle des Klägers nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 –, juris).
57 
Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris, Rn 171 ff., 173 zu Afghanistan/Kabul unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO, Rn 14 f. und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - und - 11449/07 – [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681, Rn 265 ff., 301 ff.). Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Mogadischu.
58 
Die Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu und die damit einhergehende bessere wirtschaftliche Lage lassen nicht die Annahme zu, dass bei allen Rückkehrern nach Mogadischu ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Der seit 2015 anhaltende ökonomische Wiederaufbau in Mogadischu verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung. In Mogadischu gibt es eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern, auch im Dienstleistungsbereich, z. B nach Reinigungskräften oder Hausarbeit. Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.), Arbeiter im Gastgewerbe, Schneider, Ingenieure, medizinisches Personal, Personen mit fortgeschrittenen IT- und Computerkenntnisse, Personen mit Agrarfachwissen, Lehrkräfte auf allen Ebenen, Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen, Betriebswirte und Buchhalter, Arbeiter im Verkauf und Marketing und Personen, die Englisch sprechen. Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindung oder Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familie schlechtere Chancen (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 119).
59 
Familie und Clan bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse geht. Das Konzept der Clan-Solidarität wurde in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129 f; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 19). UNHCR weist darauf hin, dass die Sozialstruktur nach 20 Jahren Krieg und Vertreibung dermaßen zerstört ist, dass die erweiterte Familie keinen Schutz mehr bieten kann. Die Unterstützungsnetze beschränken sich nur noch auf die Kernfamilie – wenn überhaupt. Deshalb sind Einzelpersonen bei der Überlebenssicherung auf die Hilfe der Kernfamilie angewiesen. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Jugendliche sowie für ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter, die Minderheitenclans angehören (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f). Zum letztgenannten Personenkreis zählt der 1998 geborene Kläger nicht.
60 
Bei einer Rückkehr nach Somalia sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Letzteres ist beim Kläger nicht ersichtlich.
61 
Der Kläger ist aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrungen in der Lage, sich in Mogadischu eine Existenzgrundlage zu schaffen, wenn auch mit niedrigem Einkommen. Seine in Mogadischu lebende Mutter, eine Händlerin, konnte ihm für seine Ausreise 4.800 Dollar zur Verfügung stellen. Deshalb wird sie ihm auch helfen können, anfängliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeit und Unterkunft zu überwinden. Selbst wenn es zuträfe, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend machte, dass die Mutter mittlerweile in ein Nachbarland geflüchtet sei, wäre er in der Lage, mit Hilfe von Verwandten, u.a. einer Tante und einer Schwester, sowie seiner ehemaligen Kontakte aus dem Khathandel eine Existenzgrundlage für sich zu gründen. Seine Mutter könnte ihm auch von einem Nachbarstaat aus mit Kontakten und finanziellen Mitteln helfen. Vom Clan der Sheikhal wird zwar keine Starthilfe zu erwarten sein, dieser hindert aber nicht seine Wiedereingliederung. Einschränkungen körperlicher Art, die ihn an der Aufnahme einer körperlichen Arbeit hindern würden, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Besondere individuelle Einschränkungen oder integrationshindernde Umstände sind nicht erkennbar.
4.
62 
Ferner besteht keine Extremgefahr, welche die Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris).
5.
63 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). In Somalia hat der Kläger nach eigenen Angaben zuletzt gelebt. Die Befristung begegnet ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylG.

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