Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 3235/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der am XXX geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Der Kläger ist nach seinen Angaben sri-lankischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Tamilen zugehört und hinduistischen Glaubens ist. Seine zuvor in der Schweiz (im Jahr XXX), in Frankreich und erneut in der Schweiz (XXX) gestellten Asylanträge wurden nach seinen Angaben abgelehnt, die Asylanträge in der Schweiz in den Jahren XXX und XXX. Im Jahr XXX reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am XXX einen Asylantrag.
Er wurde am XXX durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Er trug im Wesentlichen vor: Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr XXX in Jaffna gelebt. Seine Eltern seien im Jahr XXX in Indien gestorben. XXX seien sie nach Indien gegangen, weil sie Probleme mit Soldaten gehabt hätten. Diese seien immer wieder gekommen und hätten nach ihm und nach seinem Bruder, der in der „Tiger-Bewegung“ gewesen sei und jetzt in der Schweiz lebe, gefragt. Er selbst sei nicht in der „Bewegung“ aktiv gewesen. Nachdem sein Bruder aus dieser ausgetreten sei, hätten Bewegungsmitglieder gewollt, dass er eintrete. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, am Flughafen festgenommen zu werden. In XXX habe er – zuletzt XXX – an jährlichen Veranstaltungen teilgenommen, die auf Youtube eingestellt seien. An der Demonstration, die sich gegen den damaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa gerichtet habe, hätten wohl über 5.000 Leute teilgenommen. Er habe gemeinsam mit anderen gerufen: „Tod für Mahinda“. In XXX in der Schweiz habe er außerdem am XXX bei der Dekoration geholfen und Bilder der Getöteten aufgereiht.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 07.06.2016, der dem Kläger am 01.07.2016 mit Postzustellungsurkunde bekannt gegeben wurde, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte es aus, da der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe, handle es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Soweit der Kläger Nachfluchtaktivitäten geltend mache, könne dies gemäß § 28 Abs. 2 AsylG den Zweitantrag nicht begründen. Die behaupteten Aktivitäten in der Schweiz seien weder als Fortführung schon in Sri Lanka praktizierter Aktivitäten zu sehen noch habe er die Behauptungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen können. Der einfache Hinweis auf ein Video in Youtube, über das er keine näheren zeitlichen oder sonstigen Angaben machen können, genüge nicht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass er durch diese Aktivitäten dem sri-lankischen Staat aufgefallen sein könne. Bei etwa 5.000 Teilnehmern hätten diese nicht zu einer individuellen Erfassung des Klägers führen können, insbesondere da er keine herausragende Rolle gespielt habe und nur als Mitläufer aufgetreten sei. Dem Kläger drohe keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Er habe weder eine aktive Teilnahme an der Bewegung noch ein offizielles polizeiliches oder gerichtliches Verfahren angegeben.
Am 08.07.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: In Sri Lanka existiere eine Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit, zumindest im Hinblick auf die Untergruppe der jüngeren Tamilinnen und Tamilen im jeweiligen Rekrutierungsalter der LTTE. Er habe in der Schweiz an exilpolitischen Aktivitäten – an Veranstaltungen, die der LTTE zuzurechnen seien – teilgenommen und sei dabei auch identifizierbar gewesen, unter anderem über Youtube. Dies sei zwar auch von den schweizerischen Behörden im Asylverfahren zu prüfen gewesen, doch ersetze dies nicht zumindest eine Ermessensbetätigung der Beklagten im Hinblick darauf, ob er deswegen Gefahren für Leib und Leben befürchten müsse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.06.2016 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid.
12 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Er hat die aus der Anlage zur Niederschrift vom 13.03.2019 ersichtlichen Ausführungen gemacht.
13 
Dem Gericht liegt die Akte des Bundesamtes vor. Hierauf sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO) und hat zudem mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet.
15 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16 
I. Die Klage ist zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 15 ff.).
17 
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
18 
1. Es ist kein weiteres Asylverfahren nach § 71a Abs. 1 AsylG durchzuführen.
19 
a) Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (vgl. § 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.
20 
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 29; Dickten, in: BeckOK AuslR, 21. Edition, Stand: 01.02.2019, § 71a AsylG, Rn. 2a).
21 
Es handelt sich hier um einen Zweitantrag im Sinne der Vorschrift, da das Asylverfahren in der Schweiz auch nach den Angaben des Klägers endgültig abgeschlossen wurde. Hinsichtlich des 2012 abgeschlossenen Asylverfahrens in der Schweiz hat der Kläger in seiner Anhörung durch das Gericht angegeben, sein Rechtsanwalt habe es versäumt, rechtzeitig Klage zu erheben.
22 
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein Zweitantrag angenommen werden könne, obwohl das schweizerische Asylverfahren nicht die Prüfung subsidiären Schutzes vorsehe. Das in der Schweiz rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ist gleichwohl als erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG anzusehen.
23 
Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in dem anderen Staat auf die Gewährung des unionsrechtlichen internationalen Schutzes einschließlich subsidiären Schutzes beziehen muss (vgl. VG München, Beschluss vom 20.11.2017 – M 11 S 17.48158 –, juris Rn. 27; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2018 – 3 B 15/18 –, juris Rn. 38). Indessen kann dies nur hinsichtlich des Erstverfahrens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangt werden, für die die Vorgaben der europäischen Richtlinien gelten. Dies auch bezüglich der von §§ 71a Abs. 1, 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I zu § 26a AsylG als sichere Drittstaaten anerkannten Staaten wie der Schweiz zu fordern (so VG München, Beschluss vom 20.11.2017 – M 11 S 17.48158 –, juris Rn. 27; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2018 – 3 B 15/18 –, juris Rn. 38), ist jedoch zu weitgehend. Denn die Schweiz ist als Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 337/9 – Qualifikations-RL) gebunden und damit nicht zur Umsetzung von Art. 18 Qualifikations-RL über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, d.h. zur Schaffung entsprechender nationaler Regelungen verpflichtet (vgl. insoweit VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2019 – 22 L 3215/18.A –, juris Rn. 37).
24 
Der Gesetzgeber setzt für die Annahme eines Zweitantrags nach § 71a Abs. 1 AsylG den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) voraus. Indem er in § 71a Abs. 1 AsylG auf § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I zu § 26a AsylG Bezug nimmt, werden an den Inhalt des schweizerischen Asylverfahrens gerade keine besonderen Anforderungen gestellt. Dieses wird vom Gesetzgeber insoweit als gleichwertig anerkannt. Dass es in seiner konkreten Ausgestaltung vom deutschen bzw. unionsrechtlichen Asylverfahren abweicht, ist dem System der §§ 71a Abs. 1, 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I zu § 26a AsylG immanent. Es ist lediglich zu verlangen, dass das schweizerische Asylverfahren als solches – wie im vorliegenden Fall – erfolglos abgeschlossen worden ist. Insoweit unterscheidet sich die Situation von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da diese an die Qualifikations-RL gebunden sind, setzt der erfolglose Abschluss des dortigen Asylverfahrens die Prüfung des subsidiären Schutzes voraus. Dies wird durch einen Vergleich des Wortlauts von § 71a Abs. 1 AsylG mit dem des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestätigt. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG definiert den Folgeantrag als erneuten Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren „Asylantrags“, d.h. eines solchen im Sinne von § 13 AsylG, der auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung internationalen Schutzes einschließlich subsidiären Schutzes gerichtet ist. Demgegenüber stellt § 71a Abs. 1 AsylG lediglich auf den erfolglosen Abschluss „eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat“ ab, das unabhängig von dem Begriffsverständnis des deutschen Asylantrags nach § 13 AsylG ist.
25 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies im Widerspruch zu den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. EU L 180/60 – Verfahrens-RL) stünde.
26 
Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Verfahrens-RL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Der deutsche Gesetzgeber hat die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen in § 71a AsylG auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 25). Gegen diese mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts bestehen keine Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris Rn. 7; VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2018 – 5 A 79/17 –, juris Rn. 39 f.; Dickten, in: BeckOK AuslR, 21. Edition, 01.02.2019, AsylG § 71a Rn. 1a; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 26). Die von anderen Mitgliedstaaten erlassenen negativen Asylentscheidungen sind anzuerkennen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz bejaht und eine endgültige Entscheidung erlassen hat, muss das die Prüfung jedes neuen Antrags auf internationalen Schutz unterbinden, den der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat stellt und der nicht auf neuen Gesichtspunkten oder Tatsachen beruht. Aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung muss dieser Mitgliedstaat die mit den erlassenen Urteilen verbundene Rechtskraft – bzw. die Bestandskraft der Bescheide – beachten, was somit allein deshalb jeden neuen Antrag im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 unzulässig machen muss (vgl. Generalanwalt beim EuGH [Bot], Schlussantrag vom 13.06.2018 – C-213/17 [X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie] –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris Rn. 7). Entsprechendes hat auch für die Schweiz zu gelten, die ebenfalls durch völkerrechtliche Übereinkommen an das Zuständigkeitssystem der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU L 180/31 – Dublin III-VO), gebunden ist. Hierdurch hat die Europäische Union zum Ausdruck gebracht, dass sie das schweizerische Asylverfahren, mag dieses auch formal keine Prüfung des subsidären Schutzes beinhalten, letztlich für gleichwertig hält. Dies wird durch die Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO bestätigt. Sofern ein Antragsteller in der Schweiz als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung ein Asylverfahren durchlaufen hat und sodann etwa in der Bundesrepublik Deutschland einen neuen Asylantrag stellt, wäre Deutschland nach den Regeln der Dublin III-VO grundsätzlich nicht zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.).
27 
Darüber hinaus ist dem dritten Erwägungsgrund der Qualifikations-RL, der Dublin III-VO und der Verfahrens-RL zu entnehmen, dass der Europäische Rat auf seiner Sondertagung in Tampere vom 15. und 16.10.1999 übereinkam, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31.01.1967 stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Dies zeigt, dass der Kern des Gemeinsamen Asylsystems, dem die Schweiz durch völkerrechtliche Übereinkommen zum Teil angeschlossen ist, weiterhin der Flüchtlingsschutz auf der Grundlage der Genfer Konvention ist. Soweit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen zu den Formen des subsidiären Schutzes ergänzt wurden (vgl. dritter Erwägungsgrund der Qualifikations-RL), wurde durch den Anschluss der Schweiz an das System der Dublin III-VO das schweizerische Asylverfahren zumindest als gleichwertig anerkannt.
28 
Das dargestellte Verständnis von § 71a AsylG ist schließlich jedenfalls im Zusammenspiel mit § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch mit Art. 3 EMRK in Einklang zu bringen, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Denn für den – theoretischen – Fall, dass einem Asylbewerber tatsächlich ein ernsthafter Schaden im Sinne des subsidiären Schutzes drohte, aber die Schweiz keinen entsprechenden Schutzstatus vorsehen sollte, wäre ein Asylbewerber hinreichend durch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt.
29 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Prüfung subsidiären Schutzes für den Kläger nachteilig ausgewirkt hätte. Es ist weder erkennbar noch dargelegt, dass aus der fehlenden Prüfung des subsidiären Schutzstatus in der Schweiz die Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den Kläger folgt. Es müsste nämlich eine Situation vorliegen, in der der betroffene Asylbewerber Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes vorträgt, die nach dem nationalen schweizerischen Recht nicht zu einer Schutzgewährung geführt haben, obwohl sie bei ihrem Vorliegen vom subsidiären Schutz nach dem Unionsrecht erfasst sind. Er muss also genau in die behauptete Schutzlücke fallen, die das nationale schweizerische Recht gegenüber dem im Unionsrecht vorgesehenen Schutzumfang aufweist (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 01.03.2019 – A 1 K 11665/18 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2019 – 22 L 3215/18.A –, juris Rn. 38, für eine Abschiebungsanordnung nach der Dublin III-VO). Der Kläger hat jedoch weder Gründe geltend gemacht, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden noch sind solche sonst ersichtlich. Der Bürgerkrieg in Sri Lanka ist bereits seit 2009 beendet. Angesichts dessen bestehen weder Anhaltspunkte, dass dem Kläger im Asylverfahren 2012 bei Anwendung des unionsrechtlichen Maßstabs subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre noch dass solcher heute in Betracht käme (s. auch unten).
30 
b) Im Falle eines Zweitantrags ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens – wie hier jedenfalls wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist oder aufgrund eines erfolgten Selbsteintritts – zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Ausländer hat die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Darüber hinaus muss das Vorbringen substantiiert, glaubhaft und geeignet sein, eine für den Ausländer günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2000 – A 14 S 2443/98 –, juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 08.08.2016 – A 1 K 3236/16 –).
31 
Es sind keine der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abschließend aufgezählten Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben.
32 
Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten verändert haben könnte (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Er hat im Wesentlichen nur solche Gründe und Umstände vorgetragen, die vor dem Abschluss seines Asylverfahrens in der Schweiz liegen. So fanden die vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten bereits vor Bescheidung des zweiten Asylantrags in der Schweiz statt, sodass sie dort bereits zu prüfen waren. Er hat keinen neuen Sachverhalt geliefert, der auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten hinweist. Für die Zeit in Deutschland hat er nur eine Veranstaltung genannt, an der er teilgenommen habe, den XXX in XXX am XXX. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieraus eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben kann. Denn der Kläger hat nach seinen Angaben lediglich als einer von insgesamt ungefähr 7.000 bis 8.000 Teilnehmern an der Veranstaltung teilgenommen und dort „nicht viel gemacht“. Auch sonst betätige er sich nicht politisch.
33 
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen in der Schweiz liegen schließlich auch keine neuen Beweismittel vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).
34 
2. Die Entscheidung in Ziffer 2 des Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
35 
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2018 – A 1 K 4131/18 –; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.08.2018, § 31 AsylG Rn. 14; anders Diesterhöft, in: HTK-AuslR, § 71 AsylG / Abschiebungsverbote, Stand: 29.06.2017, Rn. 10; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2017 – A 3 K 3493/15 –, juris Rn. 40) – festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
36 
Zunächst ist auch bei Zugrundelegung der beim Bundesamt vorgetragenen Ereignisse in Sri Lanka und der in der Schweiz wahrgenommenen Aktivitäten eine Gefahr für Leib oder Leben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, sodass auch kein Abschiebungsverbot gegeben ist. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich das Gericht hier anschließt. Dies gilt umso mehr, als sich seit 2015 die politische Situation unter der Regierung des Präsidenten Sirisena weiterhin zum Positiven verändert hat, indem der Rechtsstaat gestärkt worden ist und Menschenrechte wieder respektiert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: Oktober 2017, S. 5 f.).
37 
Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus der behaupteten schwierigen wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka. Zwar sind Rückkehrer nach den Erkenntnissen zu Sri Lanka zunächst auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit in Sri Lanka wirtschaftlich und sozial wieder Fuß zu fassen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 16.12.2017, Stand: Oktober 2017, S. 14). Davon, dass Rückkehrern ohne familiäres oder soziales Netz die Verelendung droht, geht das Auswärtige Amt zwischenzeitlich indes nicht mehr aus (so noch Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 16.06.2010, S. 24 f.; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2014 – A 1 K 3326/13 –). Der Kläger und seine Ehefrau sind erwerbsfähig, sodass anzunehmen ist, dass sie längerfristig ihren Lebensunterhalt sichern können werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits seit XXX Jahren nicht mehr in Sri Lanka lebt. Er spricht weiterhin Tamilisch, sodass nicht ersichtlich ist, wieso ihm eine Integration in Sri Lanka nicht gelingen sollte. Darüber hinaus erscheint es nicht glaubhaft, dass der Onkel der Ehefrau des Klägers der Familie nicht jedenfalls in der Anfangszeit Unterstützung zukommen lassen wird. Die Ehefrau des Klägers hat dargelegt, dass er nach dem Tod ihres Vaters alles für sie getan habe und wie ein Vater für sie gewesen sei. Er habe sein ganzes Hab und Gut verkauft, um sie ins Ausland zu schicken. Auch wenn ihr Onkel als Beifahrer eines Busses nicht wohlhabend sein dürfte, ist davon auszugehen, dass durch eine Erwerbstätigkeit des Klägers und/oder seiner Ehefrau und ergänzende Unterstützung seitens des Onkels der Ehefrau des Klägers jedenfalls die materiellen Grundbedürfnisse der Familie gewährleistet sein werden.
38 
3. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtsfehlerfrei ergangen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen und Begründungen im Bescheid des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylG).
39 
4. Die Befristung des „gesetzlichen“ Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet schließlich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die erforderliche Rechtsgrundlage für den in der behördlichen Befristungsentscheidung liegenden konstitutiven Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –, Rn. 26).
40 
Das Bundesamt hat zutreffend erkannt, dass ihm hinsichtlich der Bemessung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ermessen eingeräumt ist. Auch hat es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessensspielraum in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Ermessensfehler sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht behauptet. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer daher in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen und Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 77 Abs. 2 AsylG).
41 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Gründe

14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO) und hat zudem mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet.
15 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16 
I. Die Klage ist zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 15 ff.).
17 
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
18 
1. Es ist kein weiteres Asylverfahren nach § 71a Abs. 1 AsylG durchzuführen.
19 
a) Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (vgl. § 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.
20 
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 29; Dickten, in: BeckOK AuslR, 21. Edition, Stand: 01.02.2019, § 71a AsylG, Rn. 2a).
21 
Es handelt sich hier um einen Zweitantrag im Sinne der Vorschrift, da das Asylverfahren in der Schweiz auch nach den Angaben des Klägers endgültig abgeschlossen wurde. Hinsichtlich des 2012 abgeschlossenen Asylverfahrens in der Schweiz hat der Kläger in seiner Anhörung durch das Gericht angegeben, sein Rechtsanwalt habe es versäumt, rechtzeitig Klage zu erheben.
22 
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein Zweitantrag angenommen werden könne, obwohl das schweizerische Asylverfahren nicht die Prüfung subsidiären Schutzes vorsehe. Das in der Schweiz rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ist gleichwohl als erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG anzusehen.
23 
Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in dem anderen Staat auf die Gewährung des unionsrechtlichen internationalen Schutzes einschließlich subsidiären Schutzes beziehen muss (vgl. VG München, Beschluss vom 20.11.2017 – M 11 S 17.48158 –, juris Rn. 27; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2018 – 3 B 15/18 –, juris Rn. 38). Indessen kann dies nur hinsichtlich des Erstverfahrens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangt werden, für die die Vorgaben der europäischen Richtlinien gelten. Dies auch bezüglich der von §§ 71a Abs. 1, 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I zu § 26a AsylG als sichere Drittstaaten anerkannten Staaten wie der Schweiz zu fordern (so VG München, Beschluss vom 20.11.2017 – M 11 S 17.48158 –, juris Rn. 27; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2018 – 3 B 15/18 –, juris Rn. 38), ist jedoch zu weitgehend. Denn die Schweiz ist als Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 337/9 – Qualifikations-RL) gebunden und damit nicht zur Umsetzung von Art. 18 Qualifikations-RL über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, d.h. zur Schaffung entsprechender nationaler Regelungen verpflichtet (vgl. insoweit VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2019 – 22 L 3215/18.A –, juris Rn. 37).
24 
Der Gesetzgeber setzt für die Annahme eines Zweitantrags nach § 71a Abs. 1 AsylG den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) voraus. Indem er in § 71a Abs. 1 AsylG auf § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I zu § 26a AsylG Bezug nimmt, werden an den Inhalt des schweizerischen Asylverfahrens gerade keine besonderen Anforderungen gestellt. Dieses wird vom Gesetzgeber insoweit als gleichwertig anerkannt. Dass es in seiner konkreten Ausgestaltung vom deutschen bzw. unionsrechtlichen Asylverfahren abweicht, ist dem System der §§ 71a Abs. 1, 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I zu § 26a AsylG immanent. Es ist lediglich zu verlangen, dass das schweizerische Asylverfahren als solches – wie im vorliegenden Fall – erfolglos abgeschlossen worden ist. Insoweit unterscheidet sich die Situation von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da diese an die Qualifikations-RL gebunden sind, setzt der erfolglose Abschluss des dortigen Asylverfahrens die Prüfung des subsidiären Schutzes voraus. Dies wird durch einen Vergleich des Wortlauts von § 71a Abs. 1 AsylG mit dem des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestätigt. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG definiert den Folgeantrag als erneuten Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren „Asylantrags“, d.h. eines solchen im Sinne von § 13 AsylG, der auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung internationalen Schutzes einschließlich subsidiären Schutzes gerichtet ist. Demgegenüber stellt § 71a Abs. 1 AsylG lediglich auf den erfolglosen Abschluss „eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat“ ab, das unabhängig von dem Begriffsverständnis des deutschen Asylantrags nach § 13 AsylG ist.
25 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies im Widerspruch zu den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. EU L 180/60 – Verfahrens-RL) stünde.
26 
Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Verfahrens-RL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Der deutsche Gesetzgeber hat die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen in § 71a AsylG auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 25). Gegen diese mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts bestehen keine Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris Rn. 7; VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2018 – 5 A 79/17 –, juris Rn. 39 f.; Dickten, in: BeckOK AuslR, 21. Edition, 01.02.2019, AsylG § 71a Rn. 1a; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 26). Die von anderen Mitgliedstaaten erlassenen negativen Asylentscheidungen sind anzuerkennen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz bejaht und eine endgültige Entscheidung erlassen hat, muss das die Prüfung jedes neuen Antrags auf internationalen Schutz unterbinden, den der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat stellt und der nicht auf neuen Gesichtspunkten oder Tatsachen beruht. Aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung muss dieser Mitgliedstaat die mit den erlassenen Urteilen verbundene Rechtskraft – bzw. die Bestandskraft der Bescheide – beachten, was somit allein deshalb jeden neuen Antrag im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 unzulässig machen muss (vgl. Generalanwalt beim EuGH [Bot], Schlussantrag vom 13.06.2018 – C-213/17 [X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie] –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris Rn. 7). Entsprechendes hat auch für die Schweiz zu gelten, die ebenfalls durch völkerrechtliche Übereinkommen an das Zuständigkeitssystem der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU L 180/31 – Dublin III-VO), gebunden ist. Hierdurch hat die Europäische Union zum Ausdruck gebracht, dass sie das schweizerische Asylverfahren, mag dieses auch formal keine Prüfung des subsidären Schutzes beinhalten, letztlich für gleichwertig hält. Dies wird durch die Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO bestätigt. Sofern ein Antragsteller in der Schweiz als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung ein Asylverfahren durchlaufen hat und sodann etwa in der Bundesrepublik Deutschland einen neuen Asylantrag stellt, wäre Deutschland nach den Regeln der Dublin III-VO grundsätzlich nicht zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.).
27 
Darüber hinaus ist dem dritten Erwägungsgrund der Qualifikations-RL, der Dublin III-VO und der Verfahrens-RL zu entnehmen, dass der Europäische Rat auf seiner Sondertagung in Tampere vom 15. und 16.10.1999 übereinkam, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31.01.1967 stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Dies zeigt, dass der Kern des Gemeinsamen Asylsystems, dem die Schweiz durch völkerrechtliche Übereinkommen zum Teil angeschlossen ist, weiterhin der Flüchtlingsschutz auf der Grundlage der Genfer Konvention ist. Soweit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen zu den Formen des subsidiären Schutzes ergänzt wurden (vgl. dritter Erwägungsgrund der Qualifikations-RL), wurde durch den Anschluss der Schweiz an das System der Dublin III-VO das schweizerische Asylverfahren zumindest als gleichwertig anerkannt.
28 
Das dargestellte Verständnis von § 71a AsylG ist schließlich jedenfalls im Zusammenspiel mit § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch mit Art. 3 EMRK in Einklang zu bringen, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Denn für den – theoretischen – Fall, dass einem Asylbewerber tatsächlich ein ernsthafter Schaden im Sinne des subsidiären Schutzes drohte, aber die Schweiz keinen entsprechenden Schutzstatus vorsehen sollte, wäre ein Asylbewerber hinreichend durch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt.
29 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Prüfung subsidiären Schutzes für den Kläger nachteilig ausgewirkt hätte. Es ist weder erkennbar noch dargelegt, dass aus der fehlenden Prüfung des subsidiären Schutzstatus in der Schweiz die Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den Kläger folgt. Es müsste nämlich eine Situation vorliegen, in der der betroffene Asylbewerber Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes vorträgt, die nach dem nationalen schweizerischen Recht nicht zu einer Schutzgewährung geführt haben, obwohl sie bei ihrem Vorliegen vom subsidiären Schutz nach dem Unionsrecht erfasst sind. Er muss also genau in die behauptete Schutzlücke fallen, die das nationale schweizerische Recht gegenüber dem im Unionsrecht vorgesehenen Schutzumfang aufweist (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 01.03.2019 – A 1 K 11665/18 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2019 – 22 L 3215/18.A –, juris Rn. 38, für eine Abschiebungsanordnung nach der Dublin III-VO). Der Kläger hat jedoch weder Gründe geltend gemacht, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden noch sind solche sonst ersichtlich. Der Bürgerkrieg in Sri Lanka ist bereits seit 2009 beendet. Angesichts dessen bestehen weder Anhaltspunkte, dass dem Kläger im Asylverfahren 2012 bei Anwendung des unionsrechtlichen Maßstabs subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre noch dass solcher heute in Betracht käme (s. auch unten).
30 
b) Im Falle eines Zweitantrags ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens – wie hier jedenfalls wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist oder aufgrund eines erfolgten Selbsteintritts – zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Ausländer hat die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Darüber hinaus muss das Vorbringen substantiiert, glaubhaft und geeignet sein, eine für den Ausländer günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2000 – A 14 S 2443/98 –, juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 08.08.2016 – A 1 K 3236/16 –).
31 
Es sind keine der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abschließend aufgezählten Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben.
32 
Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten verändert haben könnte (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Er hat im Wesentlichen nur solche Gründe und Umstände vorgetragen, die vor dem Abschluss seines Asylverfahrens in der Schweiz liegen. So fanden die vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten bereits vor Bescheidung des zweiten Asylantrags in der Schweiz statt, sodass sie dort bereits zu prüfen waren. Er hat keinen neuen Sachverhalt geliefert, der auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten hinweist. Für die Zeit in Deutschland hat er nur eine Veranstaltung genannt, an der er teilgenommen habe, den XXX in XXX am XXX. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieraus eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben kann. Denn der Kläger hat nach seinen Angaben lediglich als einer von insgesamt ungefähr 7.000 bis 8.000 Teilnehmern an der Veranstaltung teilgenommen und dort „nicht viel gemacht“. Auch sonst betätige er sich nicht politisch.
33 
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen in der Schweiz liegen schließlich auch keine neuen Beweismittel vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).
34 
2. Die Entscheidung in Ziffer 2 des Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
35 
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2018 – A 1 K 4131/18 –; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.08.2018, § 31 AsylG Rn. 14; anders Diesterhöft, in: HTK-AuslR, § 71 AsylG / Abschiebungsverbote, Stand: 29.06.2017, Rn. 10; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2017 – A 3 K 3493/15 –, juris Rn. 40) – festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
36 
Zunächst ist auch bei Zugrundelegung der beim Bundesamt vorgetragenen Ereignisse in Sri Lanka und der in der Schweiz wahrgenommenen Aktivitäten eine Gefahr für Leib oder Leben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, sodass auch kein Abschiebungsverbot gegeben ist. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich das Gericht hier anschließt. Dies gilt umso mehr, als sich seit 2015 die politische Situation unter der Regierung des Präsidenten Sirisena weiterhin zum Positiven verändert hat, indem der Rechtsstaat gestärkt worden ist und Menschenrechte wieder respektiert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: Oktober 2017, S. 5 f.).
37 
Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus der behaupteten schwierigen wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka. Zwar sind Rückkehrer nach den Erkenntnissen zu Sri Lanka zunächst auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit in Sri Lanka wirtschaftlich und sozial wieder Fuß zu fassen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 16.12.2017, Stand: Oktober 2017, S. 14). Davon, dass Rückkehrern ohne familiäres oder soziales Netz die Verelendung droht, geht das Auswärtige Amt zwischenzeitlich indes nicht mehr aus (so noch Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 16.06.2010, S. 24 f.; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2014 – A 1 K 3326/13 –). Der Kläger und seine Ehefrau sind erwerbsfähig, sodass anzunehmen ist, dass sie längerfristig ihren Lebensunterhalt sichern können werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits seit XXX Jahren nicht mehr in Sri Lanka lebt. Er spricht weiterhin Tamilisch, sodass nicht ersichtlich ist, wieso ihm eine Integration in Sri Lanka nicht gelingen sollte. Darüber hinaus erscheint es nicht glaubhaft, dass der Onkel der Ehefrau des Klägers der Familie nicht jedenfalls in der Anfangszeit Unterstützung zukommen lassen wird. Die Ehefrau des Klägers hat dargelegt, dass er nach dem Tod ihres Vaters alles für sie getan habe und wie ein Vater für sie gewesen sei. Er habe sein ganzes Hab und Gut verkauft, um sie ins Ausland zu schicken. Auch wenn ihr Onkel als Beifahrer eines Busses nicht wohlhabend sein dürfte, ist davon auszugehen, dass durch eine Erwerbstätigkeit des Klägers und/oder seiner Ehefrau und ergänzende Unterstützung seitens des Onkels der Ehefrau des Klägers jedenfalls die materiellen Grundbedürfnisse der Familie gewährleistet sein werden.
38 
3. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtsfehlerfrei ergangen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen und Begründungen im Bescheid des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylG).
39 
4. Die Befristung des „gesetzlichen“ Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet schließlich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die erforderliche Rechtsgrundlage für den in der behördlichen Befristungsentscheidung liegenden konstitutiven Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –, Rn. 26).
40 
Das Bundesamt hat zutreffend erkannt, dass ihm hinsichtlich der Bemessung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ermessen eingeräumt ist. Auch hat es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessensspielraum in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Ermessensfehler sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht behauptet. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer daher in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen und Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 77 Abs. 2 AsylG).
41 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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