Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
| | |
| | Der sachdienlich gefasste Eilantrag des Antragstellers, |
|
| | die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2019 angeordnete Abschiebung nach Italien anzuordnen, |
|
| |
| | Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht hat dabei (mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung des Prüfungsmaßstabs, vgl. § 36 AsylG) zwischen dem sich aus § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgeblich sind bei dieser Abwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen: Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber grundsätzlich auch ausreichende (konkret f52;r das Dublin-Verfahren BVerfG-K, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 – juris Rn. 17; allgemein etwa Beschluss vom 20.03.2009 – 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 = juris Rn. 54) summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse mehr an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung, bei der einerseits die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 384 m. w. N.) und andererseits das Bleibeinteresse des Antragstellers einschließlich der Frage der Abwendbarkeit und Irreparabilität der drohenden Nachteile angemessen zu berücksichtigen sind (zum Maßstab bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im Dublin-Verfahren BVerfG-K, Beschluss vom 17.01.2017 – 1 BvR 2013/16 - juris Rn. 18 f.; allgemein BVerfG-K, Beschluss vom 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 29 m. w. N.). |
|
| | Bei Anwendung dieses Maßstabs überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da seine Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§; 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) wie auch zum Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland (hierauf bzgl. der Frage des ma3;geblichen Zeitpunkts für die Beurteilung systemischer Schwachstellen abstellend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2016 - A 11 S 974/16 - juris Rn. 26; sich dem anschließend OVG NRW, Urteil vom 13.10.2017 – 11 A 78/17.A – juris Rn. 48; a. A. NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 – 8 LB 92/15 – juris Rn. 40 m. w. N.: Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; ebenso BayVGH, Beschluss vom 27.04.2015 – 14 ZB 13.30076 – juris Rn. 10) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Abschiebungsanordnung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt -, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein, da Italien nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bzw. d) der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO - zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet sein dürfte. Italien hat auch auf das gem. Art. 23 Abs. 1, 2 Dublin III-VO rechtzeitig gestellte (und auf einen Eurodac-Treffer gestützte) Übernahmeersuchen gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert und der Rücküberstellung des Antragstellers zugestimmt. |
|
| | Unerheblich ist vorliegend, dass dem streitgegenständlichen Bescheid eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG oder Einstellungsentscheidung nach § 32 S. 1 AsylG fehlt. Ersteres dürfte berechtigterweise darauf zurückgeführt werden können, dass der Antragsteller mit Erklärung vom 21.01.2019 seinen Asylantrag zurückgenommen hat. Auch einer Einstellungsentscheidung gem. § 32 S. 1 AsylG bedurfte es voraussichtlich nicht. Diese ist ohnehin nur deklaratorisch, weil das Asylverfahren bereits durch die Rücknahmeerklärung konstitutiv beendet wurde (BVerwG, EZAR 631 Nr.201;38; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.5.2003, 1 K 3502/02.A; NK-AuslR/Susanne Schröder, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 32 Rn. 8-10; Renner, AuslR, 10. Aufl., §8201;32 AsylVfG Rn̴1;6; Hailbronner, AuslR, B 2, § 32 Rn 22; kritisch GK-AsylVfG/Funke-Kaiser, § 32 Rn 28). Im Übrigen dürfte eine solche hier auch deshalb ausscheiden, weil sie von ihrer Rechtsfolge her zwingend mit einer Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 21. Ed. 1.2.2019, AsylG § 32 Rn. 29), wohingegen § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebungsanordnung zulässt – und dies gerade auch gem. dessen S. 2 Alt. 2 für einen Fall wie den vorliegenden (vgl. hierzu GK-AsylVfG/Funke-Kaiser, § 34a Rn. 11 f.). § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG normiert des Weiteren den Vorrang der Abschiebungsanordnung vor der Abschiebungsandrohung (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch, 21. Ed. 1.8.2018, AsylG § 34a Rn. 20a). Das Bundesamt ist in Rezeption dessen auch im Falle der Asylantragsrücknahme im laufenden Asylverfahren (sogar bereits im Rahmen der „Vorprüfung“ der Zuständigkeit nach dem Dublin-System) mithin berechtigt – wenn nicht gar verpflichtet –, die Zuständigkeitsprüfung nach Art. 23 ff. Dublin III-VO fortzusetzen und im Falle der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats die Abschiebung dorthin anzuordnen. |
|
| | Der Abschiebung stehen auch weder Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO noch Art. 4 GRCh entgegen, sodass sie i. S. d. § 34a AsylG rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (vgl. zu diesem Prüfprogramm GK-AsylVfG/Funke-Kaiser, § 34a Rn 44 ff.). |
|
| | Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und (richtigerweise: oder) die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - GRCh - mit sich bringen und wenn nach den Kriterien der Dublin III-VO kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Nach der weiterhin Gültigkeit beanspruchenden Rechtsprechung des EuGH bzgl. des Vorliegens systemischer Schwachstellen (als Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens) ist eine Überstellung von Schutzsuchenden erst dann mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem ersuchten Mitgliedstaat allgemein so mangelhaft sind, dass im konkreten Einzelfall die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 86-94 und 106; Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 - juris Rn. 85). |
|
| | Ausgehend hiervon ist vorliegend weder – abstrakt – anzunehmen, dass das italienische Asylsystem oder die dortigen Aufnahmebedingungen allgemein bzw. im Hinblick auf die Personengruppe des Antragstellers unter systemischen Schwachstellen leiden (dazu a)), noch – konkret –, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien (deshalb oder überhaupt) eine Verletzung in Art. 4 GRCh drohte (dazu b)). |
|
| | Nach Lage der aktuellen Erkenntnismittel, die das Gericht mit der Eingangsverfügung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wie auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und der der Antragsteller auch nichts Substantiiertes entgegenhält, liegt es fern, dass das Asylsystem oder die Aufnahmebedingungen in Italien 211; jedenfalls betreffend solcher Antragsteller, die nicht (etwa aufgrund schwerer Krankheit, besonders jungen Alters oder der Betreuung von Kleinstkindern) als besonders vulnerabel einzustufen sind – abstrakt systemische Mängel aufweisen, die (quasi automatisch) auch den Antragsteller (be-)treffen würden (vgl. dazu nur EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. v. Niederlande, Nr. 51428/10; Urteil vom 30.06.2015, A.S. v. Schweiz, Nr. 39350/13, juris, jeweils m. w. N. zur vorangegangenen Rspr. des EGMR; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A - juris Rn. 40 ff.; Urteil vom 18.07.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 52 ff. jeweils m. w. N.; Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 - juris; Beschluss vom 28.05.2018 - 10 LB 202/18 - juris; Beschluss vom 06.08.2018 - 10 LA 320/18 - juris Rn. 7; vgl. im Einzelnen zur Erkenntnislage VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 - juris Rn. 26 ff.; vgl. auch zur aktuellen politischen Lage VG Hannover, Beschluss vom 14.01.2019 - 5 B 5153/18 - juris Rn. 27 ff. und VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 09.01.2019 - 34 K 1131.17 A - juris Rn. 26 ff.). |
|
| | Etwas Anderes, nämlich eine drohende Verletzung von Art. 4 GRCh im Falle der Rücküberstellung des Antragstellers nach Italien, ergibt sich auch nicht aus dessen Vorbringen im gerichtlichen oder im Asylverfahren. |
|
| | Eine Verletzung von Art. 4 GRCh kommt nur bei einer Person in Betracht, bei der das Risiko besteht, dass sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenw2;rde unvereinbar w8;re und wenn dies im Falle einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person gerade auf die Gleichgültigkeit der Behörde des ersuchten Mitgliedstaates zurückzuführen wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 m. Verweis auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/09, Rn. 252 bis 263). Die Beurteilung, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, obliegt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben dem mit der Überstellungsentscheidung befassten Gericht und macht eine von sämtlichen Umständen des Falles abhängige tatrichterliche Würdigung erforderlich (EuGH, a. a. O. juris Rn. 92). |
|
| | Dabei ist es zunächst bzw. vor allem Sache des Antragstellers, Nachweise zum Vorliegen eines Risikos, die in seiner Sphäre liegen, dem Gericht vorzulegen (EuGH, a. a. O. Rn. 90, 95; nach nationaler Diktion: § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG). Mit der Formulierung „wenn ihnen nicht unbekannt sein kann“ (Rn. 85) bringt der EuGH daneben aber auch zum Ausdruck, dass sich das Gericht anderweitig verfügbaren Erkenntnisquellen nicht verschließen darf (in diese Richtung ebenfalls argumentierend EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 25.07.2018, C-163/17, Celex-Nr. 62017CC0163, juris Rn. 128). Derartiges gebietet bereits der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO; vgl. hierzu auch VG Lüneburg, Beschluss vom 08.04.2019 – 8 B 72/19 – juris Rn. 12). |
|
| | Vorliegend hat der Antragsteller nichts (Substantiiertes) dafür vorgetragen, was zur (beachtlich wahrscheinlichen) Annahme veranlassen würde, dass ihm im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien (sowie ggf. dortigen Zuerkennung internationalen Schutzes) individuell und konkret eine Verletzung von Art. 4 GRCh drohen würde. Unter Auswertung der allgemein zu Italien verfügbaren Erkenntnismittel ist dies auch sonstwie nicht ersichtlich (s. o.). |
|
| | Der Vortrag des Antragstellers, er leide unter Bluthochdruck, ist schon nicht i. S. d. § 60 Abs. 2c S. 2, 3 AufenthG fachärztlich belegt. Die Erkrankung dürfte im Übrigen keinen Schweregrad erreichen, der dazu veranlassen würde, den Antragsteller als vulnerabel i. S. d. Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 = BeckRS 2014, 22111) anzusehen. Denn der Antragsteller konnte ersichtlich trotz dieser Erkrankung mehrere Jahre in Italien (ohne nennenswerte Beeinträchtigungen) leben und für sich sorgen. Dies dürfte gleichermaßen dafür sprechen, dass es ihm auch zukünftig möglich sein dürfte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und ohne dass seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder er in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21.01.2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/09, Rn. 252 bis 263). |
|
| | Eine Verletzung in Art. 4 GRCh dürfte auch nicht im Hinblick darauf in Betracht kommen, dass es gewisse Erkenntnisquellen gibt, wonach international Schutzberechtigten (sog. Anerkannten-Fälle) in Italien systematisch eine Verletzung in Art. 4 GRCh drohte, weil sie – anders als Inländer – regelmäßig über kein familiäres soziales Netz verfügen und daher auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, die der italienische Staat jedoch nicht flächendeckend zur Verfügung stellt (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 – juris Rn. 26). Zwar ist nach dem EuGH auch Derartiges in die vorliegende Prüfung mit einzustellen (Urteil vom 19.03.2019, Jawo, - C-163/17 – juris Rn. 87ff.). Im vorliegenden Fall dürfte eine solche Vorwirkung bzw. hypothetische Annahme der Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien aber schon daran scheitern, dass der Antragsteller vor dem Bundesamt ausgeführt hat, dass sein Asylverfahren in Italien (drei Mal) negativ abgeschlossen wurde, sodass die Zuerkennung internationalen Schutzes für ihn äußerst fernliegend und im Übrigen ggü. seiner jetzigen Situation als abgelehnter Dublin-Rückkehrer wohl noch positiver wäre (etwa: zumindest temporäre Unterbringung in den sog. SPRAR-Einrichtungen). |
|
| | Selbst wenn dem Antragsteller – wofür schon nichts spricht – in Italien im Falle seiner Rücküberstellung dorthin noch internationaler Schutz zuerkannt würde, dürfte derzeit nicht anzunehmen sein, dass dem Antragsteller dort eine Verletzung von Art. 4 GRCh drohte. Denn insoweit wäre hypothetisch zu prüfen, wie sich die Lebenssituation des Antragstellers in Italien gestalten wü;rde. Allein der Umstand, dass die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei den Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, ist nach dem EuGH (Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 – juris Rn. 94) keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände. Über anderweitige Erkenntnisse verfügt das Gericht hingegen nicht und solche hat auch der Antragsteller nicht vorgelegt. |
|
| | Damit ist die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens folgende Vermutung, dass die Grundrechte der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in dem Mitgliedstaat beachtet werden, der nach der Dublin III-VO als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 99, 100 und 105) vorliegend nicht widerlegt. |
|
| | Der Vortrag des Antragstellers ist auch nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Italien zu begründen. Denn insoweit gilt bzgl. Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK derselbe Prüfungsmaßstab (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Jawo – C-163/17 - juris Rn. 91). |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. |
|
| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). |
|