Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der in zulässiger Weise erhobene Antrag ist nicht begründet. Es fehlt bereits an einer tauglichen Rechtsgrundlage. |
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| | 1. Soweit der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung auf § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG gestützt wird, sind die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. |
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| | Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist der Vollstreckungsbeamte befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann er Wohnungen und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. |
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| | Der Antragsgegner ist vorliegend Pflichtiger i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17.05.2019 klargestellt, dass der Antrag auf Durchsuchung gegen Herrn ... gerichtet ist und nicht gegen dessen Ehefrau, Frau .... Dem Antragsgegner ist auch bereits mit Verfügung vom 31.01.2019 aufgegeben worden, seinen jordanischen Reisepass Nr. ..., gültig bis 22.08.2021 der Ausländerbehörde der Stadt ... zu übermitteln. Diese Verfügung ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Die Durchsuchung dient der Vollstreckung dieser Verfügung, indem die Sicherstellung des Reisepasses bezweckt wird. |
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| | Allerdings handelt es sich bei der beantragten Durchsuchung aller Wohn- und Aufenthaltsräume einschließlich sämtlicher Nebenräume (Garage, Keller, Speicher u.a.) der Ehefrau des Antragsgegners in dem Gebäude ..., ..., nicht um eine Wohnung des Pflichtigen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG. |
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| | a) Indem durch § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG eingeschränkt wird (vgl. § 29 LVwVG), sind bei dessen Auslegung und Anwendung die grundgesetzlichen Anforderungen zu beachten, Art. 20 Abs. 3 GG. Die Auslegung des Begriffs der Wohnung in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG hat sich daher an den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 13 GG zu orientieren. |
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| | aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung und gewährt damit einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2005 – 2 BvR 308/04 –, juris Rn. 10). Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 8.3.2004 – 2 BvR 27/04 –, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2005 – 2 BvR 308/04 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 – 2 BvR 299/06 –, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10 u.a. –, juris Rn. 56; Sodan, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 1). |
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| | In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (BVerfG, Beschluss vom 8.3.2004 – 2 BvR 27/04 –, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 – 2 BvR 299/06 –, juris Rn. 21). |
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| | Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (BVerfG, Beschluss vom 8.3.2004 – 2 BvR 27/04 –, juris Rn. 17). |
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| | bb) Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer mit erkennbarem Wohnwillen Räume unmittelbar besitzt (Kühne, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 13 Rn. 17). Dies ist jeder Bewohner oder Inhaber eines Wohnraums (Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Kommentar, 85. EL, Stand: November 2018, Art. 13 Rn. 12). Die Norm stellt insoweit auf den tatsächlichen Besitz der Räumlichkeiten ab (Kluckert/Fink, in: Epping/Hillgruber, BeckOK, GG, 40. Ed., Stand: 15.02.2019, Art. 13 Rn. 4). |
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| | Daher ist Träger des Grundrechts beispielsweise der Mieter, nicht aber der die Wohnung innehabende Eigentümer (Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Kommentar, 85. EL, Stand: November 2018, Art. 13 Rn. 12). Auf die Berechtigung des Mieters im zivilrechtlichen Sinne kommt es dagegen nicht an (Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Kommentar, 85. EL, Stand: November 2018, Art. 13 Rn. 12; Kluckert/Fink, in: Epping/Hillgruber, BeckOK, GG, 40. Ed., Stand: 15.02.2019, Art. 13 Rn. 4). Der dem Vermieter obliegende bloße mittelbare Besitz wird von Art. 13 GG nicht geschützt (Kluckert/Fink, in: Epping/Hillgruber, BeckOK, GG, 40. Ed., Stand: 15.02.2019, Art. 13 Rn. 4). |
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| | cc) Unmittelbarer Besitz ist in § 854 BGB definiert und liegt vor bei der erkennbaren und von einem natürlichen Besitzwillen getragenen tatsächlichen Machtbeziehung einer Person zu einer Sache (Joost, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 854 Rn. 3; Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Haus/Poseck, BGB, 49. Ed., Stand: 01.02.2019, § 854 Rn. 20, 29). Das Bestehen einer tatsächlichen Sachherrschaft richtet sich dabei nach der Verkehrsanschauung (BGH, Urteil vom 30.01.2015 – V ZR 63/13 –, juris; Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Haus/Poseck, BGB, 49. Ed., Stand: 01.02.2019, § 854 Rn. 20). Verkehrsanschauung ist dabei zu verstehen als die zusammenfassende Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 30.01.2015 – V ZR 63/13 –, juris). |
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| | Bei der Wertung der Umstände des jeweiligen Falles wird insbesondere darauf abgestellt, ob der Besitzer eine physische Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat, die auch durch Hilfspersonen vermittelt werden kann, wie z.B. durch Besitzdiener nach § 855 BGB (Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Haus/Poseck, BGB, 49. Ed., Stand: 01.02.2019, § 854 Rn. 21). Erforderlich ist ein nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend enges räumliches Verhältnis zu der Sache, wobei eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit nicht erforderlich ist (Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Haus/Poseck, BGB, 49. Ed., Stand: 01.02.2019, § 854 Rn. 22). |
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| | In Parallele hierzu wird auch für die Frage des Besitzverlusts nach § 856 Abs. 1 BGB auf die Verkehrsauffassung abgestellt (Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Haus/Poseck, BGB, 49. Ed., Stand: 01.02.2019, § 856 Rn. 11). Relevant ist, ob ein redlicher, mit den konkreten Verhältnissen vertrauter Betrachter die Sache noch der persönlichen Sachherrschaftssphäre des bisherigen Besitzers zurechnet oder ob er dessen Gewalt über die Sache als nicht nur gelockert, sondern beendet ansieht (Götz, in: Krüger, BeckOK Großkommentar, BGB, Stand: 01.04.2019, § 865 Rn. 34). Der Besitzverlust i.S.v. § 856 Abs. 1 BGB setzt insoweit einen nicht nur vorübergehenden, sondern dauernden Verlust der tatsächlichen Gewalt voraus (Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Haus/Poseck, BGB, 49. Ed., Stand: 01.02.2019, § 856 Rn. 11). Hierfür kann zunächst das Zeitmoment betrachtet werden, also die Zeitspanne, während derer der Besitzer (voraussichtlich) an der Gewaltausübung gehindert ist (Götz, in: Krüger, BeckOK Großkommentar, BGB, Stand: 01.04.2019, § 865 Rn. 34). Ob die Verhinderung vorübergehend ist, hängt aber nicht nur von ihrer zeitlichen Dauer, sondern auch von der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der tatsächlichen Gewalt ab und erfordert insoweit eine Prognose (Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Haus/Poseck, BGB, 49. Ed., Stand: 01.02.2019, § 856 Rn. 11; Götz, in: Krüger, BeckOK Großkommentar, BGB, Stand: 01.04.2019, § 865 Rn. 34). |
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| | b) Im Rahmen der systematischen Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann ergänzend auf § 6 Abs. 3 Satz 1 LVwVG abgestellt werden. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Pflichtigen haben, die Durchsuchung zu dulden, sofern eine Anordnung gegen den Pflichtigen nach Abs. 2 ergangen ist. Aus der gewählten Formulierung des Mitgewahrsams folgt im Umkehrschluss, dass jedenfalls auch der Pflichtige selbst Gewahrsam an der Wohnung haben muss. Auch die Definitionen des Gewahrsamsbegriffs stellen darauf ab, ob eine erkennbare und von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft vorliegt, was nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens zu beurteilen ist (Götz, in: Krüger, BeckOK Großkommentar, BGB, Stand: 01.04.2019, § 854 Rn. 37 f.). Die obigen Ausführungen werden daher durch die Anforderungen aus § 6 Abs. 3 Satz 1 LVwVG bestätigt. |
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| | c) Schließlich ist hier bei der Auslegung des in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG verwendeten Wohnungsbegriffs in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 13 Abs. 1 GG die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich bei der zu durchsuchenden Wohnung vorrangig um die Wohnung der Ehefrau des Antragsgegners handelt. Bei der Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG ist daher gerade auch den Interessen der Ehefrau aus Art. 13 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung zu tragen. Da im Falle einer Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG die Ehefrau des Antragsgegners den Eingriff nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LVwVG zu dulden hätte, sind die Grundrechtspositionen der Ehefrau bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu beachten. |
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| | d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der zu durchsuchenden Wohnung nicht mehr um eine Wohnung des Antragsgegners, sondern vielmehr um die Wohnung seiner Ehefrau. Bezüglich des Antragsgegners stellt die Wohnung keinen von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten elementaren Lebensraum zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar, in welchem er das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsgegner noch über einen entsprechenden Besitzwillen an der Wohnung verfügt. Es fehlt ihm jedenfalls an einer tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache. |
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| | Bei der angegebenen Adresse der Ehefrau handelt es sich um die frühere gemeinsame Ehewohnung. Derzeit ist der Antragsgegner jedoch in der JVA ... inhaftiert. Aufgrund seiner Inhaftierung, die bereits seit über 15 Jahren andauert, ist es dem Antragsgegner schon nach der Anschauung des täglichen Lebens nicht möglich, tatsächlich auf die Wohnung zuzugreifen, auf sie einzuwirken oder sich dort aufzuhalten. Die Ehefrau ist insofern auch nicht als bloße Besitzdienerin des Antragsgegners anzusehen, § 855 BGB. Sie wohnt vielmehr selbst in der Wohnung und hat daher eigenen Besitzwillen, § 854 BGB. |
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| | Der Antragsgegner hat die tatsächliche Gewalt an der Wohnung auch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft verloren. Er ist seit dem 15.07.2003 durchgehend inhaftiert. Sofern sich noch dem Antragsgegner gehörende Gegenstände in der Wohnung befinden sollten, vermag dies einen Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG ihm gegenüber ebenfalls nicht zu begründen. Bei der bloßen Lagerung von Gegenständen fehlt es an einem Wohnzusammenhang und somit an einem über den Besitzschutz von Art. 14 GG hinausgehenden Privatheits- bzw. Höchstpersönlichkeitsaspekt. Aktuell dient die Wohnung dem Antragsgegner jedenfalls nicht mehr als Raum des Rückzugs oder der Privatsphäre. Sofern sie diesen Zweck in der Vergangenheit hatte, ist der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG nach über 15 Jahren Abwesenheit des Antragsgegners verblasst. |
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| | Die Wiedererlangung der tatsächlichen Gewalt ist auch weder wahrscheinlich, noch steht sie zeitlich unmittelbar bevor. Zwar ist mit dem Antragsteller insoweit bei der Einschätzung zuzustimmen, dass der Antragsgegner im Falle der Haftentlassung wieder in der Wohnung seiner Ehefrau einziehen möchte. Denn aus der Akte ist ersichtlich, dass er mit seiner Familie weiterhin in Kontakt steht. Allerdings ist eine Haftentlassung laut Haftzeitübersicht vom 23.05.2017 frühestens für den 17.07.2022 geplant. Zudem wurde der Antragsgegner mit bestandskräftiger Verfügung vom 07.12.2011 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und wird eine Abschiebung aus der Haft angestrebt. |
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| | Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Antragsgegner gelegentliche Ausführungen zur Wohnung gestattet sind. Insoweit fehlt es schon deshalb an einer gewissen Erheblich- bzw. Regelmäßigkeit, weil die Ausführungen laut Auskunft der JVA ... vom 29.05.2019 nur in großen Zeitabschnitten etwa zwei- bis dreimal im Jahr stattgefunden haben (im Unterschied zum Fall des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.1997 – 11 W 71/97 –, juris). Schließlich handelte es sich auch nicht um alleinige Ausgänge des Antragsgegners, sondern um Ausführungen, welche unter Anwesenheit eines Beamten der JVA erfolgten. Sie waren daher auch aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Privatsphäre an der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG zu begründen. |
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| | Dass es sich bei dem zu durchsuchenden Objekt allein um die Wohnung der Ehefrau handelt, ergibt sich schließlich auch aus den Ausführungen des Antragstellers selbst. Zwar wird in dem Schreiben vom 17.05.2019 „davon ausgegangen, dass es sich bei der Adresse der Ehefrau trotz der derzeitigen Inhaftierung des Pflichtigen noch um seine bzw. die gemeinsame Ehewohnung handelt.“ Sowohl in der Antragsschrift vom 12.03.2019, als auch in dem ergänzenden Schreiben vom 17.05.2019 ist aber zugleich wiederholt davon die Rede, dass sich der Pass in der „Wohnung der Ehefrau“ befindet und es daher erforderlich sei, „die Räumlichkeiten der Ehefrau“ des Pflichtigen nach dem Pass zu durchsuchen. |
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| | Nach alledem handelt es sich bei dem zu durchsuchenden Objekt nicht um eine Wohnung des Pflichtigen, sondern um die Wohnung seiner Ehefrau. Dritten gegenüber kann eine Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG aber nicht ergehen. § 6 Abs. 3 Satz 1 LVwVG sieht insoweit lediglich eine Duldungspflicht vor für den Fall, dass eine Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 LVwVG bereits ergangen ist. § 6 Abs. 3 LVwVG begründet aber keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Dritten. |
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| | Die gesetzliche Wertung, dass sich die Durchsuchung gegen den Pflichtigen selbst und nicht gegen einen Dritten zu richten hat, darf vorliegend nicht dadurch umgangen werden, dass die Wohnung der Ehefrau als Wohnung des Antragsgegners aufgefasst wird. Dies würde mangels gesetzlicher Grundlage nicht nur gegen den in Art. 13 Abs. 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt verstoßen, sondern auch einen unangemessenen Eingriff in das Schutzinteresse der Ehefrau aus Art. 13 Abs. 1 GG darstellen. Denn im Gegensatz zum Pflichtigen kann diese – mangels Vorliegen einer Pflichtigkeit – die Vollstreckung und damit den Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG auch nicht dadurch abwenden, dass sie einer entsprechenden Pflicht Folge leistet. Zwar ist die Ehefrau hier zur Herausgabe des Passes formlos aufgefordert worden, eine entsprechende Verfügung ist ihr gegenüber aber gerade nicht ergangen. |
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| | Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2017 – 11 K 15291/17 –). |
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