Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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| Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). |
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| Der am ...1986 geborene Kläger beantragte am 22.05.2017 bei der Stadt Karlsruhe – Amt für Ausbildungsförderung – die Gewährung von Ausbildungsförderung. Er ist seit dem 29.06.2016 geprüfter Industriekaufmann und seit dem 09.02.2017 geprüfter Wirtschaftsfachwirt. Er schrieb sich bei der Industrie- und Handelskammer ... (IHK ...) für einen Lehrgang mit dem Abschlussziel „geprüfter Betriebswirt“ ein. Die Maßnahme hat am 08.05.2017 begonnen und sollte zum 05.06.2019 enden. |
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| Das Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten wandte sich mit Schreiben vom 22.05.2017 an das Regierungspräsidium Stuttgart und bat um Auskunft, ob die Maßnahme förderungsfähig sei. Die Fortbildung zum Betriebswirt finde bei der IHK ... statt und sei als reines Webinar ohne Präsenzstunden ausgestaltet. Das Regierungspräsidium Stuttgart antwortete mit Schreiben vom 19.09.2017, dass die Maßnahme nicht förderungsfähig sei. Laut Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde ... würden Webinare vom Kooperationspartner „p....de“ [gemeint: „p....de“] durchgeführt. Es habe sich herausgestellt, dass dieser Kooperationspartner über keine Nachweise seiner Geeignetheit im Sinne des § 2a AFBG verfüge. |
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| Die Stadt Karlsruhe – Amt für Ausbildungsförderung – lehnte den Antrag auf Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom 04.10.2017 ab. Die Maßnahme sei nicht förderfähig, da der Kooperationspartner über keine Nachweise seiner Geeignetheit im Sinne des § 2a AFBG verfüge. |
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| Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2017 Widerspruch ein. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz enthalte keine Legaldefinition des Bildungsträgers. Die Definition sei durch Auslegung zu ermitteln. Nach Auslegung lasse sich für die Definition „Bildungsträger“ nichts anderes als „Vertragspartner des Antragstellers“ ermitteln. Ob der Bildungsträger selbst die vertragsrechtlich geschuldete Leistung erbringe oder sich anderer Erfüllungsgehilfen bediene, sei vernachlässigbar. Die Eignung liege vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handle, die unter staatlicher Aufsicht stehe oder staatlich anerkannt sei. Die IHK ... sei eine solche staatliche Einrichtung. |
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| Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2017 zurück. Der Kooperationspartner der IHK ..., „p....de“, verfüge nach der Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ... über keine Nachweise seiner Geeignetheit im Sinne des § 2a AFBG. „p....de“ sei der Träger der Maßnahme. Die Webinare würden regelmäßig von „p....de“ organisiert. Die IHK ... stehe im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme inhaltlich in schwächerer Position als „p....de“ und sei daher inhaltlich nicht der Fortbildungsleistende. |
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| Der Kläger hat am 14.12.2017 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die IHK ... selbst Träger der Maßnahme im Sinne des § 2a AFBG und als öffentlicher Träger auch für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sei. Die Maßnahme über die IHK ... sei mithin auch förderfähig. Für den Fall, dass sich die IHK eines Kooperationspartners bediene, vermöge dies die Förderlichkeit nicht auszuschließen, da Bildungsträger weiterhin die IHK ... sei. |
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| Der Kläger beantragt – sachdienlich ausgelegt –, |
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| den Bescheid der Stadt Karlsruhe vom 04.10.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe nach dem AFBG für die Fortbildung zum geprüften Betriebswirt bei der IHK ... vom 08.05.2017 bis zum 05.06.2019 zu bewilligen. |
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| Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. |
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| Auf Anfrage der Berichterstatterin hat die IHK ... mit E-Mail vom 03.07.2019 den Vertrag mit „p....de“ vorgelegt. |
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| Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten (zwei Bände) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. |
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| Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Förderungsleistungen. Der Bescheid der Stadt Karlsruhe vom 04.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| 1. Förderungsfähig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen, gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen anerkannter Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist weiter nach § 2 Abs. 2 AFBG, dass Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen müssen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung entgegenstehen. Der Träger der Maßnahme muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein, § 2a Satz 1 AFBG. Die Eignung liegt gemäß § 2a Satz 2 AFBG vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung 1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 02.04.2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder 2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen. |
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| 2. Diese Voraussetzungen zugrunde gelegt, ist die Fortbildungsmaßnahme „geprüfter Betriebswirt IHK“ nicht förderfähig, da der die Maßnahme tatsächlich Durchführende und damit Träger der Maßnahme nicht über den Nachweis der Geeignetheit gemäß § 2a Satz 2 AFBG verfügt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend nämlich nicht die IHK ... – deren grundsätzliche Eignung außer Frage steht – Träger der Maßnahme, sondern ihr Kooperationspartner „p....de“. |
|
| Zwar hat der Kläger die Formblätter B und Z allein von der IHK ... ausfüllen lassen. Er hat ausweislich der Aktenseite 13 der Behördenakte auch nur von der IHK ... eine Rechnung erhalten (und an diese die Zahlungen geleistet). Die IHK ... bietet den Unterricht für die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme – und für den der Kläger bezahlt hat – jedoch nicht selbst an, sondern lässt diesen durch ihren Kooperationspartner „p....de“ abhalten. An diesen Kooperationspartner hat der Kläger nach Aktenlage keine Zahlungen geleistet. |
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| Kommen für die Frage, wer als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen ist, mehrere Einrichtungen in Betracht, stellt sich die Frage, auf welche abzustellen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt es nicht entscheidend darauf an, bei wem der Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme offiziell absolviert („formaler Bildungsträger“), sondern von wem er tatsächlich Unterricht erhält, also beschult wird („tatsächlicher Bildungsträger“). Nur der tatsächlich Unterrichtende ist als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen, wie eine umfassende Auslegung des § 2a AFBG zeigt: |
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| a. Eine systematische Auslegung in Bezug auf § 2a AFBG bringt keinen Erkenntnisgewinn, denn das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz enthält auch im Übrigen keine Bestimmungen, aus denen geschlossen werden könnte, wer als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen ist. |
|
| b. Des Weiteren ist eine historische Auslegung ebenfalls nicht zielführend. Die Gesetzesbegründung zu § 2a AFBG schweigt zu der Frage, wer als „Träger“ anzusehen ist; der Begriff wird lediglich verwendet, ohne ihn zu definieren (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2008/0699-08.pdf). Bereits die erste Fassung des AFBG kannte den Ausdruck des „Trägers“ in § 2 AFBG, allerdings finden sich in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, wen der Gesetzgeber als „Träger“ ansehen wollte (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/036/1303698.pdf). |
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| c. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung, wer als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen ist, bringt auf den ersten Blick keine wesentlichen Erkenntnisse, denn danach kann als „Träger“ sowohl derjenige, bei dem der Auszubildende formal seine Fortbildungsmaßnahme absolviert, als auch derjenige, der den Auszubildenden tatsächlich unterrichtet, angesehen werden. |
|
| Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 2a Satz 1 AFBG davon spricht, dass der Träger für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein muss. Mit Durchführung der Fortbildungsmaßnahme kann nur das Durchführen in Form des tatsächlichen Unterrichtens gemeint sein, wie sich bereits aus dem Wortsinn ergibt (bspw. sind „machen“, „verrichten“ oder „vollbringen“ Synonyme für „durchführen“, vgl. https://synonyme.woxikon.de/synonyme/durchführen.php). Die IHK ... hat den Kläger nicht selbst unterrichtet, sondern ihn an einen Dritten – hier: „p....de“ – zum Unterrichten weitergegeben. Ein solches „Weitergeben“ ist kein „Durchführen“. Demnach spricht der Wortlaut dafür, auf den tatsächlich Unterrichtenden abzustellen. |
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| d. Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt, dass in einem wie dem vorliegenden Fall, bei dem zwei unterschiedliche Einrichtungen als Träger einer Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG in Betracht kommen, auf diejenige abzustellen ist, die die Maßnahme, die das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz fördern möchte, tatsächlich durchführt. Nicht entscheidend ist, mit wem der Auszubildende formal einen Vertrag geschlossen hat. |
|
| Für dieses Verständnis spricht, dass es sich ansonsten um eine rein formale Betrachtungsweise handeln würde, die im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Nach der Homepage von „p....de“ (https://www.p....de/index.php) ist dort eine direkte Anmeldung möglich; es ist nicht ersichtlich, dass eine Anmeldung zwingend über eine IHK erfolgen muss. Dementsprechend würde derjenige, der sich bei einer IHK anmeldet, mit Fördermitteln nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert; derjenige, der sich direkt bei „p....de“ anmeldet, würde hingegen nicht gefördert werden. |
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| Daran ändert vorliegend auch Nr. 4 des Vertrags zwischen der IHK ... und „p....de“ nichts, wonach „p....de“ einen Teilnehmer, der sich direkt anmeldet und aus der Region der IHK ... stammt, an diese weiterleitet. Denn eine verbindliche Pflicht des Teilnehmers, sich dann über die IHK ... anmelden zu müssen, ergibt sich daraus nicht. |
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| Des Weiteren spricht für die Deutung, auf den tatsächlich Unterricht Anbietenden abzustellen, dass § 2a AFBG nach der Gesetzesbegründung neben der Qualitätssicherung der Bildungsmaßnahmen vor allem auch dem Verbraucherschutz dienen soll (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 26.09.2008, Drucksache 699/08). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I 2009, 1314) wurde eine neue Pflicht im Rahmen der Qualitätssicherung eingeführt. Dabei handelte es sich um die Pflicht, die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems gegenüber den zuständigen Stellen nachzuweisen. Eine solche Qualitätssicherung macht jedoch nur Sinn, wenn sie sich auf denjenigen bezieht, der für den Verbraucher am Markt tatsächlich Leistungen in Form des Unterrichtens erbringt. Fortbildungsteilnehmer und Fortbildungsteilnehmerinnen sollen sich auf die Güte der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme verlassen können (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 26.09.2008, Drucksache 699/08). Deshalb macht eine Kontrolle und Zertifizierung zum Zweck der Qualitätssicherung nur Sinn, wenn auf die inhaltliche Tätigkeit („durchführen“) und nicht auf die bloße Vermittlungstätigkeit („weitergeben“) abgestellt wird. Es wäre daher unbillig, eine Fortbildungsmaßnahme allein deshalb zu fördern, weil die Vermittlung einer solchen über einen geeigneten Träger im Sinne von § 2a AFBG erfolgt ist. |
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| e. Der vorliegende Vertrag zwischen der IHK ... und „p....de“ stellt das gefundene Ergebnis nicht in Frage. In diesem sind keinerlei Regelungen dahingehend getroffen, wie der Unterricht, den „p....de“ anbietet, ausgestaltet sein muss. In Nr. 9 des Vertrages heißt es lediglich, die Webinare mit Fortbildungsabschluss orientierten sich an den DIHK-Prüfungsaufgaben. Die IHK ...0 kann gemäß Nr. 3 des Vertrages nur aus den Angeboten die ihrer Meinung nach passenden Module auswählen; Möglichkeiten, den Inhalt der Kurse (mit) zu bestimmen, sind im Vertrag nicht geregelt. Auf den Inhalt der Unterrichtseinheiten hat sie demnach keinen Einfluss. Das Ziel der Qualitätssicherung einer Bildungsmaßnahme kann nicht erreicht werden, wenn der von § 2a AFBG anerkannt Geeignete oder ausreichend Zertifizierte auf den Inhalt des vermittelten Unterrichts keinen Einfluss hat. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 188 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2009 - 12 S 3035/06 -, juris). Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
|
| Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wer als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen ist, wenn derjenige, bei dem der Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme offiziell absolviert („formaler Bildungsträger“) die tatsächliche Durchführung der Maßnahme an einen Kooperationspartner abgibt („tatsächlicher Bildungsträger“) und nur der „formale Bildungsträger“ über den Nachweis der Geeignetheit im Sinne von § 2a AFBG verfügt, ist eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung, deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO § 124 Rn. 127, beck-online). |
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| Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Förderungsleistungen. Der Bescheid der Stadt Karlsruhe vom 04.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| 1. Förderungsfähig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen, gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen anerkannter Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist weiter nach § 2 Abs. 2 AFBG, dass Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen müssen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung entgegenstehen. Der Träger der Maßnahme muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein, § 2a Satz 1 AFBG. Die Eignung liegt gemäß § 2a Satz 2 AFBG vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung 1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 02.04.2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder 2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen. |
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| 2. Diese Voraussetzungen zugrunde gelegt, ist die Fortbildungsmaßnahme „geprüfter Betriebswirt IHK“ nicht förderfähig, da der die Maßnahme tatsächlich Durchführende und damit Träger der Maßnahme nicht über den Nachweis der Geeignetheit gemäß § 2a Satz 2 AFBG verfügt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend nämlich nicht die IHK ... – deren grundsätzliche Eignung außer Frage steht – Träger der Maßnahme, sondern ihr Kooperationspartner „p....de“. |
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| Zwar hat der Kläger die Formblätter B und Z allein von der IHK ... ausfüllen lassen. Er hat ausweislich der Aktenseite 13 der Behördenakte auch nur von der IHK ... eine Rechnung erhalten (und an diese die Zahlungen geleistet). Die IHK ... bietet den Unterricht für die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme – und für den der Kläger bezahlt hat – jedoch nicht selbst an, sondern lässt diesen durch ihren Kooperationspartner „p....de“ abhalten. An diesen Kooperationspartner hat der Kläger nach Aktenlage keine Zahlungen geleistet. |
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| Kommen für die Frage, wer als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen ist, mehrere Einrichtungen in Betracht, stellt sich die Frage, auf welche abzustellen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt es nicht entscheidend darauf an, bei wem der Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme offiziell absolviert („formaler Bildungsträger“), sondern von wem er tatsächlich Unterricht erhält, also beschult wird („tatsächlicher Bildungsträger“). Nur der tatsächlich Unterrichtende ist als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen, wie eine umfassende Auslegung des § 2a AFBG zeigt: |
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| a. Eine systematische Auslegung in Bezug auf § 2a AFBG bringt keinen Erkenntnisgewinn, denn das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz enthält auch im Übrigen keine Bestimmungen, aus denen geschlossen werden könnte, wer als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen ist. |
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| b. Des Weiteren ist eine historische Auslegung ebenfalls nicht zielführend. Die Gesetzesbegründung zu § 2a AFBG schweigt zu der Frage, wer als „Träger“ anzusehen ist; der Begriff wird lediglich verwendet, ohne ihn zu definieren (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2008/0699-08.pdf). Bereits die erste Fassung des AFBG kannte den Ausdruck des „Trägers“ in § 2 AFBG, allerdings finden sich in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, wen der Gesetzgeber als „Träger“ ansehen wollte (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/036/1303698.pdf). |
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| c. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung, wer als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen ist, bringt auf den ersten Blick keine wesentlichen Erkenntnisse, denn danach kann als „Träger“ sowohl derjenige, bei dem der Auszubildende formal seine Fortbildungsmaßnahme absolviert, als auch derjenige, der den Auszubildenden tatsächlich unterrichtet, angesehen werden. |
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| Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 2a Satz 1 AFBG davon spricht, dass der Träger für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein muss. Mit Durchführung der Fortbildungsmaßnahme kann nur das Durchführen in Form des tatsächlichen Unterrichtens gemeint sein, wie sich bereits aus dem Wortsinn ergibt (bspw. sind „machen“, „verrichten“ oder „vollbringen“ Synonyme für „durchführen“, vgl. https://synonyme.woxikon.de/synonyme/durchführen.php). Die IHK ... hat den Kläger nicht selbst unterrichtet, sondern ihn an einen Dritten – hier: „p....de“ – zum Unterrichten weitergegeben. Ein solches „Weitergeben“ ist kein „Durchführen“. Demnach spricht der Wortlaut dafür, auf den tatsächlich Unterrichtenden abzustellen. |
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| d. Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt, dass in einem wie dem vorliegenden Fall, bei dem zwei unterschiedliche Einrichtungen als Träger einer Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG in Betracht kommen, auf diejenige abzustellen ist, die die Maßnahme, die das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz fördern möchte, tatsächlich durchführt. Nicht entscheidend ist, mit wem der Auszubildende formal einen Vertrag geschlossen hat. |
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| Für dieses Verständnis spricht, dass es sich ansonsten um eine rein formale Betrachtungsweise handeln würde, die im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Nach der Homepage von „p....de“ (https://www.p....de/index.php) ist dort eine direkte Anmeldung möglich; es ist nicht ersichtlich, dass eine Anmeldung zwingend über eine IHK erfolgen muss. Dementsprechend würde derjenige, der sich bei einer IHK anmeldet, mit Fördermitteln nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert; derjenige, der sich direkt bei „p....de“ anmeldet, würde hingegen nicht gefördert werden. |
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| Daran ändert vorliegend auch Nr. 4 des Vertrags zwischen der IHK ... und „p....de“ nichts, wonach „p....de“ einen Teilnehmer, der sich direkt anmeldet und aus der Region der IHK ... stammt, an diese weiterleitet. Denn eine verbindliche Pflicht des Teilnehmers, sich dann über die IHK ... anmelden zu müssen, ergibt sich daraus nicht. |
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| Des Weiteren spricht für die Deutung, auf den tatsächlich Unterricht Anbietenden abzustellen, dass § 2a AFBG nach der Gesetzesbegründung neben der Qualitätssicherung der Bildungsmaßnahmen vor allem auch dem Verbraucherschutz dienen soll (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 26.09.2008, Drucksache 699/08). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl I 2009, 1314) wurde eine neue Pflicht im Rahmen der Qualitätssicherung eingeführt. Dabei handelte es sich um die Pflicht, die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems gegenüber den zuständigen Stellen nachzuweisen. Eine solche Qualitätssicherung macht jedoch nur Sinn, wenn sie sich auf denjenigen bezieht, der für den Verbraucher am Markt tatsächlich Leistungen in Form des Unterrichtens erbringt. Fortbildungsteilnehmer und Fortbildungsteilnehmerinnen sollen sich auf die Güte der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme verlassen können (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 26.09.2008, Drucksache 699/08). Deshalb macht eine Kontrolle und Zertifizierung zum Zweck der Qualitätssicherung nur Sinn, wenn auf die inhaltliche Tätigkeit („durchführen“) und nicht auf die bloße Vermittlungstätigkeit („weitergeben“) abgestellt wird. Es wäre daher unbillig, eine Fortbildungsmaßnahme allein deshalb zu fördern, weil die Vermittlung einer solchen über einen geeigneten Träger im Sinne von § 2a AFBG erfolgt ist. |
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| e. Der vorliegende Vertrag zwischen der IHK ... und „p....de“ stellt das gefundene Ergebnis nicht in Frage. In diesem sind keinerlei Regelungen dahingehend getroffen, wie der Unterricht, den „p....de“ anbietet, ausgestaltet sein muss. In Nr. 9 des Vertrages heißt es lediglich, die Webinare mit Fortbildungsabschluss orientierten sich an den DIHK-Prüfungsaufgaben. Die IHK ...0 kann gemäß Nr. 3 des Vertrages nur aus den Angeboten die ihrer Meinung nach passenden Module auswählen; Möglichkeiten, den Inhalt der Kurse (mit) zu bestimmen, sind im Vertrag nicht geregelt. Auf den Inhalt der Unterrichtseinheiten hat sie demnach keinen Einfluss. Das Ziel der Qualitätssicherung einer Bildungsmaßnahme kann nicht erreicht werden, wenn der von § 2a AFBG anerkannt Geeignete oder ausreichend Zertifizierte auf den Inhalt des vermittelten Unterrichts keinen Einfluss hat. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 188 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2009 - 12 S 3035/06 -, juris). Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wer als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG anzusehen ist, wenn derjenige, bei dem der Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme offiziell absolviert („formaler Bildungsträger“) die tatsächliche Durchführung der Maßnahme an einen Kooperationspartner abgibt („tatsächlicher Bildungsträger“) und nur der „formale Bildungsträger“ über den Nachweis der Geeignetheit im Sinne von § 2a AFBG verfügt, ist eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung, deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO § 124 Rn. 127, beck-online). |
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