Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 6914/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden und wendet sich zugleich gegen die Untersagung dieser Tätigkeit.
Der 1972 geborene Kläger betreibt gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Hundeschule in ... in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach der von ihm vorgelegten Leistungsbeschreibung werden dort ein Hundetraining vom Welpen bis zum erwachsenen Hund – auch in der häuslichen bzw. dem jeweiligen Hund bekannten Umgebung – sowie Beschäftigungskurse angeboten. Der Kläger organisiert nach seinen eigenen Angaben auch Seminare in eigenen Räumlichkeiten. Eine Referententätigkeit erfolgt nach seinem Vorbringen auch gemeinsam mit seiner Ehegattin, deren Verfahren beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 7109/17 anhängig ist.
Mit E-Mail vom 28.07.2014 wandte sich der Kläger an das Veterinäramt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis. Er teilte mit, seit dem 01.01.2007 hauptberuflicher Hundetrainer mit einem angemeldeten Gewerbe zu sein. Er habe diese Tätigkeit zunächst im Landkreis ... in Niedersachsen ausgeübt und sei nunmehr in ... tätig. Aufgrund der Änderung des § 11 TierSchG bat er um Informationen über die für eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zu erfüllenden Kriterien. Er müsse aufgrund etwaiger Expansionsbestrebungen insbesondere wissen, ob künftige Mitarbeiter eine eigene persönliche Erlaubnis bräuchten. Seine Tätigkeit als Hundetrainer seit dem Jahr 2005 mit damit einhergehenden Aus- und Fortbildungen bitte er zu berücksichtigen. Auch bat er um Informationen bezüglich eines etwaigen Bestandsschutzes.
Daraufhin teilte ihm das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Schreiben vom 28.07.2014 mit, dass die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG bedürfe. Es wurde unter Übersendung eines Antragsformulars und um eine Antragstellung gebeten. Ein Termin zur Überprüfung der Sachkunde solle nach erfolgter Antragstellung vereinbart werden.
Mit dem verfahrensgegenständlichen und mit Schreiben vom 11.12.2014 abgesandten Antrag vom 23.11.2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG. Hierzu legte er eine Ablichtung seines Bundespersonalausweises, eine Meldebescheinigung der zuständigen Meldebehörde, die Gewerbeanmeldung u.a. für eine Hundeschule vom 04.01.2007 und die dieses Gewerbe betreffende Gewerbeabmeldung vom 29.07.2011 bei der Gemeinde ... (Lkr. .../Niedersachsen) sowie die Gewerbeanmeldung bei der Stadt ... vom 02.08.2011 vor. Ferner legte der Kläger eine Leistungsbeschreibung der von ihm betriebenen Hundeschule, einen Lageplan über sein Betriebsgelände sowie einen Lebenslauf vor, in welchem u.a. auch verschiedene Fortbildungsnachweise angeführt werden. Zudem legte er einen von ihm verfassten Beitrag in der Zeitschrift „Your Dog“ aus dem April 2012 sowie verschiedene Fortbildungsbescheinigungen vor.
Nach den vom Kläger mit dem Antrag vorgelegten Bescheinigungen der ..., hat der Kläger vom 23.09. bis zum 26.09.2015 an einem Seminar zum Thema „Unterordnung in Mensch-Hund Harmonie, Erziehungsseminar, Hohe Kunst der Motivation“, vom 01.09. bis zum 03.09.2006 an einem „Raufer“-Seminar zum Thema „Ursachen, Auswirkungen und Lösungsmodelle zu innerartlichem Konfliktverhalten bei Hunden“, vom 12.10. bis zum 14.10.2007 an einem „Angst-/Aggressions-Seminar“, vom 12.10. bis zum 14.10.2008 sowie vom 03.04 bis zum 05.04.2009 an Seminaren zum Thema „Sozialer Bindungsaufbau“, vom 11.10. bis zum 13.10.2009 an einem Seminar zum Thema „Innerartliche Sozialaggression bei Hunden“, vom 13.02. bis zum 14.02.2010 an einem Seminar zum Thema „Stress bei Hunden aus Sicht der Verhaltensbiologie“, vom 25.04. bis zum 27.04.2010 an einem Seminar zum Thema „Stress bei Hunden“, vom 04.09. bis zum 05.09.2010 an einem Seminar zum Thema „Mensch-Hund Beziehung“ und vom 07.05. bis zum 08.05.2011 an einem Seminar zum Thema „Vom Welpen bis zum Hundesenioren – Hormonelle Entwicklungsstadien und biologische Besonderheiten“ teilgenommen.
Nach den ebenfalls mit dem Antrag vorgelegten Bescheinigungen des Hundezentrums ... GmbH, ..., hat der Kläger vom 07.07. bis 09.07.2006 an einem „Zwang-Seminar“, vom 25.08. bis 27.08.2006 an einem Seminar zum Thema „Verhaltensanalysen“, vom 04.05.2007 bis 06.05.2007 an einem „Aggressions-Therapie Seminar“, vom 07.03. bis zum 08.03.2009 an einem „Seminar Verhaltensbiologie“ und in drei Einzelzeiträumen von jeweils 4 Tagen im Jahr 2007 an einer modularisierten Fortbildung zu den Themen „Anamnese, Kundengespräche, Verhaltensanalysen sowie -beurteilung und Modifikations- sowie Lösungsansätze“ teilgenommen.
Ausweislich einer Lehrgangsbescheinigung des Hundezentrums ..., ..., hat der Kläger vom 07.01. bis zum 11.01.2008 einen Lehrgang absolviert. Handschriftlich wurden hierzu im Verwaltungsvorgang die Begriffe „Langsamkeit“, „Konzentration“, „Koordination“, „Mentaltraining Hunde“ und „entwickelt von Baumann“ vermerkt. Hierzu wurde auch ein „Lizenz-Vertrag“ der ..., ..., vom 10.04.2008 mit einer Gültigkeit von zwei Jahren vorgelegt, wonach der Kläger das „La-Ko-Ko“-Training in der Kundenbetreuung einsetzen und sich als „La-Ko-Ko“-Trainer bezeichnen dürfe.
Nach der Teilnahmebescheinigung des ... Shop hat der Kläger an einem Seminar zu Ausbildungsmethoden am 02.09.2009 teilgenommen.
10 
Nach der Bescheinigung der ... hat der Kläger vom 10.01. bis 13.01.2012 an einer Fortbildung zum Thema „Lernverhalten, Hormone, Gesundheit, Fütterung“ teilgenommen.
11 
Im Jahr 2012 war der Kläger mit seiner Ehegattin als Züchter beim Verband für das Deutsche Hundewesen für die Rasse „Dobermann“ eingetragen.
12 
Nach der Bescheinigung des Privatdozenten Dr. ..., Privatdozent für Zoologie, hat der Kläger an einem Theorieseminar „Beziehung braucht Intelligenz“ mit den Inhalten „Empathie, soziale Kompetenz, Emotionen, soziales Lernen, Kooperation und Eigennutz bei Hunden, ein Überblick auf wissenschaftliche Studien“ am 26.04.2014 und nach einer weiteren Bescheinigung am 27.04.2014 an einem Seminar zu den Themen „Angst, Phobie, Panik, Trauma“ mit im Einzelnen näher bezeichneten Inhalten teilgenommen.
13 
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 04.09.2014 enthält keine Eintragung betreffend den Kläger.
14 
Der Amtstierarzt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vermerkte ohne nähere Begründung im Verwaltungsvorgang, dass die erforderliche Sachkunde für die Erlaubniserteilung nicht habe zweifelsfrei festgestellt werden können.
15 
Mit Schreiben vom 16.12.2014 teilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis dem Kläger mit, dass aufgrund der Richtlinien des Ministeriums für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ein Verzicht auf ein Fachgespräch zur Klärung der Sachkunde dann in Betracht komme, wenn eine einschlägige Sachkundeprüfung bei einer Tierärztekammer abgelegt, eine näher bezeichnete Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt oder eine Approbation als Tierarzt erteilt worden sei. Anderenfalls sei ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde mit einer theoretischen Prüfung mittels des sog. „Dog-Owners-Qualification-Test (D.O.Q.-Test Version Pro)“ und mit einer zweiteiligen praktischen Prüfung bestehend aus der Beurteilung von Videosequenzen und der Lösung einer Aufgabenstellung am Tier durchzuführen. Die Dauer der Prüfungen sowie deren Inhalte wurden mitgeteilt. Auch wurden Terminvorschläge unterbreitet.
16 
Mit Schreiben vom 27.02.2015 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis und führte im Wesentlichen aus, dass die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 (im Folgenden: „AVV TierSchG“), insbesondere deren Ziffern 12.2.2.2 bis 12.2.2.41 zu beachten seien. Demnach sei die Durchführung eines Fachgesprächs zwar vorgesehen, was aber nicht für die verantwortlichen Personen bestehender Betriebe gelte, wenn die verantwortliche Person aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige und erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse habe. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da er seit fast zehn Jahren als Ausbilder und Trainer von Hunden tätig sei und dies auch nachgewiesen habe. Ein Fachgespräch sei nicht mit einer Sachkundeprüfung gleichzusetzen. Die Verwaltungsvorschrift des Bundes sei für die Landesbehörden bindend. Auch sei das D.O.Q.-Testverfahren als aus dem Ausland betriebenes Internetprüfverfahren ungeeignet, zumal bekannt sei, dass Inhalte entgeltlich zu erhalten seien. Auch sei befremdlich, dass ein persönliches Gespräch bei der Behörde nicht vorgesehen sei. Die so geforderte Prüfung stelle sich als unzulässige nicht-gesetzliche Regelung der Berufsfreiheit dar.
17 
Mit Schreiben vom 01.09.2015 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.09.2015 zugestellt – teilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis dem Kläger mit, dass ihm nochmals Gelegenheit zur Durchführung eines Fachgesprächs oder zur Vorlage der dies ersetzenden Prüfungsnachweise gegeben werde. Anderenfalls sei beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Es wurde ausgeführt, dass ausreichende Kenntnisse über die Biologie des Hundes, Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, häufige Erkrankungen und medizinische Prophylaxe sowie Versorgung, einschlägige Rechtsvorschriften, Ausbildung und Training sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit Hund und Halter nachzuweisen seien. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen genügten als Nachweis nicht. Auch sei die Form des Fachgesprächs nicht vorgegeben. In Baden-Württemberg sei die Durchführung des „D.O.Q.-Test Pro“ anerkannt. Es sollten die theoretische und praktische Sachkunde festgestellt werden.
18 
Hierzu ließ der Kläger am 30.09.2015 Stellung nehmen. Im Wesentlichen wurde unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass ein Fachgespräch nicht mit einer Sachkundeprüfung gleichzusetzen sei. Es sei auch ermessensfehlerhaft die vorgelegten Nachweise pauschal abzulehnen. Eine Umdeutung der AVV TierSchG sei nicht zulässig. Die Zufallssteuerung im D.O.Q.-Test widerspreche dem Charakter eines Fachgesprächs. Auch gehe aus der Gesetzesbegründung hervor, dass nur ein Mindestmaß an Sachkunde zu fordern sei. Die Anforderungen des Landratsamts verletzten den Kläger in seiner Berufsfreiheit.
19 
Mit der verfahrensgegenständlichen Anordnung vom 07.03.2016 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.03.2016 zugestellt – lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag des Klägers vom 11.12.2014 ab (Ziff. I.1), untersagte ihm das Ausbilden von Hunden für Dritte oder das Anleiten der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter (Ziff. I.2) und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 121,60 Euro fest (Ziff. II). Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt, die AVV zum Tierschutzgesetz sei an die neue Rechtslage nicht angepasst worden, weshalb eine an das neue Tierschutzgesetz angelehnte Vorgehensweise geboten sei. Falls die Sachkunde für die Erteilung einer Erlaubnis nicht ausreichend nachgewiesen werde, seien ggf. weitere Qualifizierungsmaßnahmen und ein Fachgespräch erforderlich. Sämtliche vorgelegten Unterlagen seien von der Amtstierärztin geprüft und bewertet worden. Der Kläger habe demnach keine fachspezifische Abschlussprüfung in Theorie und Praxis durch öffentlich-rechtliche Körperschaften absolviert und sei auch nicht von einem Verband oder sonstigen Anbieter in allen geforderten Bereichen geschult und geprüft worden. Er habe lediglich Teilnahmebescheinigungen ohne eine Bestätigung über die Durchführung einer theoretischen oder praktischen Prüfung vorgelegt. Anerkannte Nachweise der theoretischen und praktischen Sachkunde habe er demzufolge nicht erbracht. Es habe daher nicht zweifelfrei festgestellt werden können, dass der Kläger für das Betreiben einer Hundeschule ausreichend qualifiziert sei. Das Fachgespräch für Hundeschulen in Baden-Württemberg werde in Form von Prüfungen durchgeführt, einer theoretischen Prüfung mittels Durchführung des Dog-Owners-Qualification-Tests (D.O.Q-Test Version Pro - 50 Fragen, Typ Multiple-Choice) und einer praktischen Prüfung Teil 1 und Teil 2 (Beurteilung von Videosequenzen und Aufgabenstellung am Tier). Die theoretische Prüfung in Form eines 50 Fragen umfassenden Tests basiere ausschließlich auf gesicherten wissenschaftlichen aktuellen Erkenntnissen, demnach sei die Forderung, an diesem Test teilzunehmen, sofern nicht andere mögliche Qualifizierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, gerechtfertigt. Auch dass zu den praktischen Prüfungen jeweils externe Sachverständige, die speziell in diesem Bereich geschult sind, hinzugezogen werden, sei sachgerecht und erforderlich. An den Prüfungen sei immer auch ein Amtstierarzt beteiligt, der im Anschluss an die Prüfungen notwendige Gespräche führe, Fragen beantworte und danach direkt über das Bestehen der Prüfung entscheide. Die Teilnahme an einem solchen Fachgespräch sei bislang nicht erfolgt. Die Untersagung erfolge gemäß § 1 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Die Verwaltungsgebühr beruhe auf der Gebührenverordnung Veterinärwesen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis.
20 
Der Kläger hat am 18.04.2016 Widerspruch erheben lassen. Dieser wurde nicht näher begründet.
21 
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 – zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis am selben Tag zur Post gegeben – wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die begehrte Erlaubnis setze voraus, dass die verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren sowohl die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse, als auch Fähigkeiten habe. Der Nachweis hierüber sei auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Es könne auch die AVV TierSchG sinngemäß Anwendung finden. Die AVV TierSchG sehe in den Ziffern 12.2.2.3. und 12.2.2.4 vor, dass ein Fachgespräch zur Feststellung der für die Erlaubniserteilung erforderlichen Sachkunde durchgeführt werden könne. Ein solches Gespräch sei nach Ziff. 12.2.2.3 insbesondere dann zu verlangen, wenn die die Erlaubnis beantragende Person nicht den Nachweis über eine staatlich anerkannte Fort- oder Weiterbildung führen könne. Von einem Gespräch solle nur dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 12.2.2.4 vorliegen. Die nähere Ausgestaltung des Fachgesprächs obliege den Behörden. Die Verwaltungsvorschrift setze nicht nur die Ziele eines entsprechenden Vorgehens fest und normiere den maßgeblichen Inhalt des Fachgespräches, sondern enthalte auch ermessenslenkende Vorschriften. In Baden-Württemberg habe das Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz einheitliche Regelungen und Vorgehensweisen zum Nachweis bzw. der Erlangung der insofern erforderlichen Sachkunde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens getroffen. Verantwortliche Personen müssten auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Demnach werde das Fachgespräch mit den Bestandteilen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung durchgeführt. Die vorgelegten Fortbildungsnachweise seien keine gleichwertigen Sachkundenachweise. Die auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG beruhende Untersagungsverfügung sei mangels nachgewiesener Sachkunde des Klägers nicht zu beanstanden. Die Gebührenfestsetzung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
22 
Der Kläger hat beim erkennenden Gericht am 23.05.2017 die vorliegende Klage erheben lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, er übe die Tätigkeit als Hundetrainer bzw. Ausbilder von Hunden seit 2009 aus. Er habe sich ständig fort- und weitergebildet. Die zuständige Behörde müsse die Sachkunde prüfen. Diese könne sich aus einer langjährigen Tätigkeit ergeben. Es komme hier allenfalls ein Fachgespräch mit dem Kläger in Betracht. Die AVV TierSchG belasse jedoch einen Ermessensspielraum. Das Landratsamt spreche in Zusammenhang mit dem D.O.Q.-Test stets von einer Prüfung. Ein echtes Prüfverfahren sei jedoch nur aufgrund einer gesetzlich geregelten Prüfungsordnung zulässig. Der Anbieter des Tests sei ein privater Verein. Es bestünden auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Durchführung des Tests, da die in Stolberg ansässige Betreiberin der den Test anbietenden Internetseite von einer nicht im Bundesgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft gehalten werde. Auch würden Informationen über den Test entgeltlich verkauft. Die Forderung nach Zertifikaten sei rechtswidrig. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass lediglich ein Mindestmaß an Sachkunde erforderlich sei. Verbraucherschutz werde über das bürgerlich-rechtliche Leistungsstörungsrecht hinreichend gewährt. Auch werde eine Sachkundezertifizierung in Baden-Württemberg nicht angeboten. Die Durchführung des D.O.Q.-Tests stelle eine berufsbezogene Prüfung dar. Es fehle hierzu an einer gesetzlichen Ermächtigung. Kammern, wie etwa die Industrie- und Handelskammer, seien nicht zu berufsbeschränkenden Prüfungen im vorliegenden Bereich ermächtigt. Auch verletze die Ungleichbehandlung von privaten Vereinen und gewerblich handelnden Personen den Anspruch auf Gleichbehandlung. Es fehle auch an einer Begründung, weshalb es trotz zahlreicher Fortbildungsnachweise dem Kläger an der notwendigen Sachkunde fehle. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Hundeausbilder betreue der Kläger Hunde individuell, bei denen ein problematisches Verhalten gesichtet worden sei. Das umfangreiche Tätigkeitsspektrum umfasse unter anderem neben der Durchführung von Gruppenstunden und Spielstunden, mit bis zu 10 Hunden je Termin, auch die Einzelbetreuung von sogenannten Problemhunden. Aus dieser Tätigkeit ergebe sich bereits nachvollziehbar eine Anzahl von bis zu 1.000 Hunde-Kontakten im Jahr. Des Weiteren betreibe er seit Jahren eine Hundeschule, bei der hauptsächlich entgeltliche Einzeltrainings von Hunden u.a. mit problematischen Verhaltensmustern sowie Gruppenspaziergänge in ausgesuchten Waldstücken und sogenannte Rückruf- und Leinenführigkeitskurse angeboten würden. Über die Jahre seien mehr als hundert Hunde trainiert worden. Es handele sich bei den Trainings meist um Crash-Kurse von einer halben Stunde bis zu drei Stunden. Die Kunden besuchten den Kläger nach meist telefonischer Kontaktaufnahme und telefonischem Vorgespräch bei ihm zuhause. Das Training ziele darauf ab, die im Vorgespräch angesprochenen Verhaltensprobleme zu korrigieren. Der Kläger gebe den Kunden hierzu jeweils eine kurze theoretische Schulung und erprobe dann, im Regelfall im Freien, die gewünschten Verhaltensänderungen für die jeweiligen Problemlagen, etwa bei sog. Angsthunden oder Hunden mit hohem Aggressionspotential.
23 
Hierzu wirke der Kläger selbst oder zusammen mit seinen eigenen Hunden auf den jeweiligen Hund ein und konfrontiere diesen mit Angst bzw. Stress auslösenden Situationen, die dann durch entsprechende Führung korrigiert würden. Die insoweit vermittelten bzw. auch selbst erprobten Methoden sollten dann den jeweiligen Hundehalter in die Lage versetzen, den eigenen Hund selbst sicher zu führen. Diese langjährige Berufserfahrung sei im Rahmen des Verwaltungsverfahrens offensichtlich in keiner Weise berücksichtigt worden.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden zu erteilen,
den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 07.03.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.04.2017 aufzuheben und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger bedürfe einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG. Die Verwaltungsvorschriften der bisherigen AVV TierSchG fänden Anwendung. Über eine staatlich anerkannte Ausbildung in seinem Beruf verfüge der Kläger nicht. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seien keine staatlich anerkannten Fortbildungsnachweise. Sie seien auch nicht zum Beweis geeignet, dass der Kläger eine Weiterbildung abgeschlossen habe, die ihn zum Umgang mit Hunden befähige. Die vom Kläger vorgebrachte zehnjährige Tätigkeit als Hundetrainer belege nicht die erforderliche Sachkunde, da der Betrieb einer Hundeschule nichts über die fachlichen Kenntnisse aussage. Denn früher sei der Betrieb einer Hundeschule nicht erlaubnispflichtig gewesen. Im Regelfall sei gem. Ziff. 12.2.2.3 Satz 2 AVV TierSchG ein Fachgespräch zu verlangen. Die Erlaubnispflicht verstoße als gesetzliche Regelung auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 GG. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit stelle ein sachgerechtes Kriterium für die Erlaubnispflicht dar. Die mit dem Erwerbscharakter einhergehende Angewiesenheit auf Umsatz und die große Zahl betreuter Tiere lasse eine andere Besorgnis hinsichtlich der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bedürfnisse zu als im Liebhaber-Bereich; etwa in Hundesportvereinen. Beim D.O.Q.-Test handele es sich nicht um eine Berufsprüfung, sondern um eine Verwaltungsentscheidung über einen bestimmten Beruf. Die Forderung nach staatlich anerkannten Zertifikaten sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern sichere eine Vergleichbarkeit der Abschlüsse. Die Durchführung des D.O.Q.-Tests falle in die Zuständigkeit der Amtstierärztin. Nur im theoretischen Teil erfolge eine automatische Auswertung.
29 
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Kammer vom 17.01.2018 abgelehnt.
30 
Dem Gericht liegen vor: Die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 5 K 7109/17 der Ehegattin des Klägers, die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe (jeweils 1 Band) im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie die vom Beklagtenvertreter vorgelegte Richtlinie des Ministeriums für den Ländlichen Raum und für Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetzes vom 04.12.2015. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
31 
Die gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.04.2017 zulässige Klage ist unbegründet.
I.
32 
Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte bzw. zur gewerbsmäßigen Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Am Vorliegen der übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen bestehen keine Zweifel.
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die in Ziff. I.1 der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis enthaltene Versagung der Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden und zur Anleitung von deren Ausbildung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Erlaubnis ist § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a. F.) in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f), 21 Abs. 5 TierSchG.
35 
2. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als untere Tierschutzbehörde zuständig (vgl. § 1 Nr. 1 TierSchZuVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG und § 15 Abs. 1 TierSchG).
36 
3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten tierschutzrechtlichen Erlaubnis, da die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
37 
Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013 (BGBl. 2013 I, S. 2182) eingeführt worden ist, seit dem 01.08.2014 (§ 21 Abs. 4b TierSchG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 11 Abs. 1 TierSchG statuiert so ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit der Folge, dass eine Erlaubnis zu erteilen ist, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 – 1 K 338/08 –, juris).
38 
Solange – wie bisher – das zuständige Bundesministerium von seiner in § 11 Abs. 2 TierSchG vorgesehenen Ermächtigung zur näheren Regelung des Erlaubnisverfahrens in Gestalt einer Rechtsverordnung noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. weiter anzuwenden (vgl. hierzu: BayVGH, Beschl. v. 31.03.2017 – 9 ZB 16.2601 –, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.01.2016 – 11 ME 249/15 –, juris; VG Berlin, Urt. v. 30.04.2019 – 24 K 1182.17 –, juris).
39 
Hiernach darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Begriff der „erforderlichen Kenntnisse“, der sich auf das Vorliegen theoretischen Fachwissens bezieht, sowie dem Begriff der „erforderlichen Fähigkeiten“, der ein praktisches „Können“ meint (Nds. OVG, Beschl. v. 30.03.2010 – 11 LA 246/09 –, juris), und die als unbestimmte Rechtsbegriffe einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2017 – 5 S 6.16 –, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.01.2016 – 11 ME 249/15 –, juris; VG Berlin, Urt. v. 30.04.2019 – 24 K 1182.17 –, juris)
40 
a) An der Gewerbsmäßigkeit der klägerischen Tätigkeit bestehen keine Zweifel. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn – wie hier – eine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, auf Dauer angelegt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (vgl. 3.1.2 AVV TierSchG; allgemein zum Gewerbebegriff: Eisenmenger, in: Landmann/Rohmer (Hrsg), GewO, § 1 Rn. 6 (Stand: März 2017)). Dabei umfasst § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG nicht nur die hier gegebene Tierausbildung in Hundeschulen im Sinne institutionalisierter Einrichtungen, sondern auch das gewerbsmäßige – ggf. einmalige oder auch gelegentliche – Ausbilden von Hunden und das Anleiten von Hundehaltern zur Ausbildung ihrer Hunde (Nds. OVG, Beschl. v. 17.09.2014 – 11 ME 228/14 –, NVwZ-RR 2014, 922 <922 f.>), da Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden, die sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, sich nicht aus dem Rahmen der Ausbildungstätigkeit, sondern primär aus deren Gestaltung und Ausübung ergeben (vgl. zur gesetzlichen Zielsetzung: BT-Drs. 17/11811, S. 29). Nach seinem eigenen Vorbringen betreibt der Kläger mit seiner Gattin seit mehreren Jahren und mit der Absicht der Fortsetzung eine gemeinsame Hundeschule, in welcher er fremde Hunde gegen Entgelt ausbildet, sodass seine Tätigkeit dem in § 11 Abs. 1 TierSchG vorgesehenen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterfällt.
41 
b) Gegen diese gesetzliche Gestaltung der Erlaubnispflicht mit der maßgeblichen Unterscheidung zwischen gewerblicher und nicht-gewerblicher bzw. privater Ausbildung und Anleitung bestehen vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) – auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) – keine Bedenken.
42 
aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit die Berufswahl und die Berufsausübung (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <402>; Beschl. v. 26.02.1997 – 1 BvR 1102/95 –, BVerfGE 95, 193 <214>).
43 
Beruf ist dabei jede dauerhafte, nicht schlechterdings unerlaubte, Tätigkeit zur Schaffung oder Erhaltung einer Erwerbsquelle zur Sicherung der Lebensgrundlage (BVerfG, Urt. v. 01.03.1979 – 1 BvR 532/77 –, BVerfGE 50, 290 <362>; Beschl. v. 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59 <78>). Dieser verfassungsrechtliche Begriff des Berufs ist dabei nicht beschränkt auf gesellschaftlich oder rechtlich vorgeprägte Berufe, sondern umfasst insbesondere auch neue oder untypische Tätigkeitsformen (Mann, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 12 Rn. 43, m.w.N. zur Rechtsprechung).
44 
Nach der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Trias berufsregelnder Grundrechtsbeschränkungen (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <405 ff.>) bedürfen Regelungen der Berufsausübung einer in vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fußenden Rechtfertigung, während subjektive und objektive Berufswahlregelungen der Rechtfertigung durch besonders wichtige bzw. überragend wichtige Gemeinschaftsgüter bedürfen (zu Berufsausübungsregeln: BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07 –, BVerfGE, 121, 317 <334>; zu subjektiven Berufswahlregelungen: BVerfG, Beschl. v. 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59 <83>; zu objektiven Berufswahlregelungen: BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000 – 1 BvR 539/96 –, BVerfGE 102, 197 <214>; zusammenfassend auch: Mann, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 12, Rn. 126, 131, 133, jew. m.w.N.).
45 
Dies zugrunde gelegt erweist sich die das in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als subjektive Berufswahlregelung (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 2016, § 11 Rn. 3, m.w.N.). Denn diese Regelung macht in Verbindung mit § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. und § 21 Abs. 5 TierSchG den Zugang zum Beruf des Hundeausbilders bzw. „Hundetrainers“ als gegenüber traditionellen oder gesetzlich geregelten Ausbildungsberufen neuartiges Berufsbild von persönlichen Eigenschaften des jeweiligen Grundrechtsträgers – nämlich dem Vorliegen der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten – abhängig, deren Erfüllung zu seiner Disposition steht und die sich auch nicht auf ein höchstpersönliches Merkmal beziehen (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <397>).
46 
Der so geschützten Berufsfreiheit des Klägers steht das verfassungsrechtlich normierte Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) als verfassungsimmanente Grundrechtsschranke und hochrangiger Gemeinwohlbelang – bzw. mindestens besonders wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne der sog. Drei-Stufen-Lehre (BVerfG, Beschl. v. 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59 <83>) – gegenüber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1 <18>; BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 7 C 14.08 –, juris; Kloepfer, Umweltschutzrecht, 2. Aufl., 2011, § 2 Rn. 14; kritisch zusammenfassend auch: Murswiek, in: Sachs (Hrsg)., GG, 8. Aufl., 2018, Art. 20a Rn. 72 f.).
47 
Die hier in Rede stehende und zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen diesen widerstreitenden Verfassungsgütern geschaffene Regelung über ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 11 Abs. 1 TierSchG, deren Geeignetheit und Erforderlichkeit aus Sicht der Kammer nicht ernsthaft rechtlich in Frage gestellt werden können, lässt dabei kein grobes Missverhältnis in der Relation von verfolgtem legitimen Zweck – dem Schutz von Hunden vor unsachgemäßer Behandlung im Rahmen einer Ausbildung – und dem Interesse des Klägers, seinen zuvor bereits ergriffenen Beruf ohne vorgeschaltete verwaltungsbehördliche Überwachung fortzuführen, erkennen.
48 
bb) Dies gilt auch unter Einbeziehung und unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, wonach der gesetzlichen Gestaltung eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbare Ungleichbehandlung gewerblicher und privater – etwa als Verein organisierter – Hundeschulen innewohne. Als Grundrecht gebietet es der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Gleichheitssatz, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches nach den maßgeblichen Unterschieden ungleich zu behandeln (statt vieler: BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 –, BVerfGE 133, 377 <408>; s. auch: Kloepfer, Verfassungsrecht, Band II, 2010, § 59 Rn. 65). Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich so je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 –, BVerfGE 126, 400 <416>; Beschl. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 <255 f.>).
49 
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.01.2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310 <318>; Beschl. v. 06.03.2002 – 2 BvL 17/99 –, BVerfGE 105, 73 <111>; Beschl. v. 08.06.2004 – 2 BvL 5/00 –, BVerfGE 110, 412 <432>).
50 
Ob die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG differenzierten Sachverhalte gewerbsmäßig und nicht-gewerbsmäßig ausgeübter Hundeausbildung nach Sinn und Zweck der Vorschrift, also bei einer tierschutzrechtsspezifischen Betrachtung, im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte und damit eine homogene Vergleichsgruppe darstellen, kann dabei offenbleiben.
51 
Denn selbst wenn deshalb eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vorläge, wäre diese jedenfalls bei einer hier vor dem in Art. 20a GG fußenden Zweck der verfahrensgegenständlichen Regelung angezeigten spezifisch tierschutzrechtlichen Betrachtung unter Berücksichtigung des breiten legislativen Einschätzungsspielraums und der damit einhergehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung im Rahmen abstrakt-genereller gesetzlicher Regelungen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 – 1 BvL 3/98 –, BVerfGE 111, 115 <137>).
52 
Die ggf. vorliegende Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund – hier das in Art. 20a GG normierte Staatsziel des Tierschutzes – müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen (statt vieler: BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 – 1 BvL 2/83 –, BVerfGE 82, 126 <146>; zur Berücksichtigung bereichsspezifischer Besonderheiten: Nußberger, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3 Rn. 82). Dabei sind die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer von Art. 3 Abs. 3 GG besonders geschützten Minderheit führt (BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 –, BVerfGE 133, 377 <408>), was hier indes nicht zu besorgen ist.
53 
Es ist deshalb unter Zugrundelegung und in Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Kriterien und Maßstäbe nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber beim gewerblichen Umgang mit Hunden dem tierschutzrechtlichen Aspekt schon aus den Gründen der großen Anzahl von Tieren eine gegenüber dem Bereich der privaten Hundehaltung oder der gemeinsamen Ausbildung in Hundesportvereinen mit einer besonderen und auch engeren Bindung von Ausbilder, Halter und Tier gesteigerte Bedeutung zumisst (VG Ansbach, Urt. v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00314 –, juris). Insbesondere die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen der Ausbildung bzw. Ausbildungsanleitung, die zum Zwecke der Schaffung und Erhaltung einer dauerhaften Einkunftsquelle – also zumindest auch zur Sicherung des Lebensunterhalts – dient, überschreitet nicht den legislativen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da diese willkürfrei und nachvollziehbar an sachliche Erwägungen anknüpft.
54 
Denn es liegt auf der Hand, dass ein Gewinndruck die Gefahr einer unsachgemäßen Behandlung von Tieren erhöht. Deshalb wird im Übrigen – ohne dass es hier darauf ankäme – zur Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung auch vertreten, eine Gewinnerzielungsabsicht und damit eine „Gewerbsmäßigkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG bereits dann anzunehmen, wenn die Kosten für die jeweilige Ausbildung in einem Hundehalter- oder Hundesportverein etwa im Rahmen der örtlichen Hundeschulen liegen (so etwa: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 2016, § 11 Rn. 17).
55 
Im Falle eines aus der Existenzsicherung folgenden Gewinndrucks können sowohl eine Erhöhung des Umsatzes durch die zahlenmäßige Erhöhung der Auftragszahl als auch eine Verringerung der Ausgaben zu Qualitätsminderungen bis hin zur Verursachung tierschutzrechtlich relevanter Zustände führen, welchen durch erhöhte Anforderungen an die Sachkunde und die damit einhergehende Bewusstseinsschärfung beim jeweiligen Ausbilder zumindest ansatzweise begegnet werden kann (so auch: VG Ansbach, Urt. v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00314 –, juris). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber anknüpfend an das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit zur effektiven Verwirklichung des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich definierten Staatsziels eine präventive Kontrolle vorsieht und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörde nicht auf ein repressives Vorgehen im Einzelfall beschränkt.
56 
cc) Zwar kann eine an sich zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit auch dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn keine Übergangsregelung für diejenigen vorgesehen wird, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BVerfG, Beschl. v. 15.02.1967 – 1 BvR 569/62 –, BVerfGE 21, 173 <183>; Beschl. v. 28.07.1971 – 1 BvR 40/69 –, BVerfGE 32, 1 <22 f.>; Beschl. v. 28.02.1979 – 1 BvR 111/75 –, BVerfGE 50, 265 <274>; Beschl. v. 18.11.1980 – 1 BvR 228/73 –, BVerfGE 55, 185 <201>; Beschl. v. 04.05.1983 – 1 BvL 46/80 –, BVerfGE 64, 72 (83 f.)).
57 
Hieraus folgt jedoch kein generelles verfassungsrechtliches Gebot, stets bei Neuregelungen eines Berufes eine Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine bestimmte Tätigkeit bereits ausgeübt haben. Dies wird vielmehr erst dann der Fall sein, wenn das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung zu verfassungsrechtlich vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht hinnehmbaren Härten führen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.02.1967 – 1 BvR 569/62 –, BVerfGE 21, 173 <184>), was die Kammer bei der Neufassung des § 11 TierSchG nicht zu erblicken vermag. Denn der Gesetzgeber hat im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes eine Übergangszeit bis zum 01.08.2014 und damit von über einem Jahr ab dem Erlass des Gesetzes vorgesehen (§ 21 Abs. 4b TierSchG).
58 
Die Folgen der Neuregelung der gewerblichen Hundeausbildung in § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG erscheinen vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung tätige Hundeausbilder wie den Kläger mit Blick auf die hinreichend lang bemessene Übergangszeit von über einem Jahr als hinnehmbar und weniger eingriffsintensiv. Denn dieser Personenkreis verfügt regelmäßig über hinreichende praktische Erfahrung und entsprechende Kenntnisse, welche es mit geringem Aufwand erwarten lassen, dass sie im Wege des gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. ggf. durchzuführenden Fachgesprächs ohne größere Schwierigkeiten mit einem gewissen Grad an Vorbereitung die erforderliche Fachkunde werden nachweisen können. Besteht eine so durch eigenverantwortliche Weiterbildung und Erfahrung erworbene Fachkunde nicht, kann auch kein Interesse daran bestehen, einen mit dem Risiko des unsachgemäßen Umgangs mit Tieren behafteten Betrieb unbeschränkt weiter zu führen. Etwaigen atypischen Härten in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann ggf. auf Rechtsfolgen- bzw. Vollstreckungsebene mit angemessenen Abwicklungsfristen im Einzelfall begegnet werden.
59 
Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick darauf, dass die Ausübung des Berufs des Klägers gesetzlich an das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde und nicht an das Bestehen einer staatlich geregelten berufsbezogenen Prüfung geknüpft wird (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 30.03.2010 – 11 LA 246/09 –, juris). Denn eine solche berufsbezogene Prüfung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, deren Ausgestaltung hinsichtlich der wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt, ist erst dann anzunehmen, wenn der Zugang zu einem bestimmten Beruf an das Bestehen einer solchen Prüfung geknüpft wird (BVerfG, Urt. v. 17.04.1991 – 1 BvR 1529/84 –, BVerfGE 84, 59 <72>; Urt. v. 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris; BVerwG, Urt. v. 29.05.2013 – 6 C 18.12 –, juris; Urt. v. 15.03.2017 – 6 C 46.15 –, juris; Urt. v. 16.03.1994 – 6 C 1.93 –, juris; Urt. v. 23.09.1992 – 6 C 2.91 –, juris). Dies ist hier nicht der Fall, da für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten das Gesetz mehrere gleichwertig nebeneinanderstehende Möglichkeiten eröffnet, von denen das Fachgespräch lediglich eine in Betracht kommende Alternative für den Fall darstellt, dass Indizien für eine möglicherweise vorliegende Fachkunde vorliegen, diese jedoch (noch) nicht zur Überzeugung der entscheidenden Stelle dargelegt ist.
60 
Das gesetzlich vorgesehene Fachgespräch erweist sich so als ein besonderes Mittel der Sachverhaltsaufklärung im Wege der Amtsermittlung unter Heranziehung des jeweils betroffenen Antragstellers (vgl. §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1-3 LVwVfG). Dies zugrunde gelegt bestehen bei einer verfassungskonformen Rechtsanwendung keine Bedenken gegen die gesetzliche Gestaltung, welche sich so – sowohl vor Art. 12 Abs. 1 GG als auch vor dem allgemeinen Gleichheitssatz – als mit dem Verfassungsrecht vereinbar erweist (vgl. zur verfassungskonformen Normauslegung: Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 1 Rn. 172 ff.).
61 
Da die Kammer nach alledem nicht von einer Verfassungswidrigkeit des derzeit bis zum Erlass der von § 11 Abs. 2 TierSchG geforderten Rechtsverordnung geltenden gesetzlichen Regelungsregimes überzeugt ist, besteht kein Anlass für eine Normenkontrollvorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
62 
b) Eine Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. und § 24 Abs. 5 TierSchG führt dazu, dass der Kläger das Vorliegen der nach diesen Vorschriften geforderten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) dargelegt hat.
63 
aa) Allein das Vorbringen, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der gewerblichen Ausbildung von Hunden tätig ist, vermag es für sich genommen nicht, die erforderliche Sachkunde zu belegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2017 – 5 S 6.16 –, juris; VG Würzburg, Urt. v. 11.02.2019 – W 8 K 18.1005 –, juris). Denn der bloße Betrieb sagt als solches nichts über dessen Qualität aus. Die Erlaubnispflicht als präventives Mittel des besonderen Gefahrenabwehrrechts soll hingegen gerade mit der Voraussetzung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb sicherstellen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/10572, S. 47). Anderenfalls hätte der Gesetzgeber einen Bestandsschutz etwa in Gestalt einer Erteilungsfiktion für Bestandsbetriebe vorgesehen, was mit Blick auf die in § 21 TierSchG vorgesehenen Übergangsregelungen gerade nicht der Fall ist.
64 
Im Falle des Klägers fehlt es an einer verlässlichen Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Nachweis ohne ein zertifiziertes Berufsausbildungsprogramm nicht derart leicht zu führen sein mag wie etwa im Falle von förmlich geregelten Ausbildungsberufen.
65 
Auch misst die Kammer den zahlreichen Fortbildungs- und Weiterbildungsnachweisen, die der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, eine durchaus indizielle Bedeutung zu (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2017 – 5 S 6.16 –, juris). Sie sind jedoch nicht geeignet, zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu belegen. Insbesondere enthalten sie keine Bescheinigungen über abgelegte Prüfungen. Vielmehr belegen sie lediglich die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen. Erkenntnisse über einen Aus-, Fort- oder Weiterbildungserfolg lassen sich hieraus nicht ziehen, zumal es überwiegend auch an Nachweisen für die Bildungsqualifikation des oder der jeweiligen Seminarleiter und Referenten fehlt (vgl. auch: BayVGH, Beschl. v. 31.03.2017 – 9 ZB 16.2601 –, juris).
66 
bb) Hätte der Gesetzgeber hingegen für die Fälle bestehender Hundeschulen eine Art Vertrauens- oder Bestandsunternehmensschutz beabsichtigt, hätte dies einer gesetzlichen Regelung – wie etwa in § 21 Abs. 4 TierSchG – bedurft, an der es vorliegend fehlt. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Berufsfreiheit und zur Herstellung eines schonenden Ausgleichs zwischen den Interessen bislang erlaubnisfrei geführter Hundeschulbetriebe und dem öffentlichen Interesse an einer präventiven Überwachung durch das Hinausschieben des Inkrafttretens der Regelung auf den 01.08.2014 hinreichend Rechnung getragen (§ 21 Abs. 4b TierSchG).
67 
cc) Wie bereits ausgeführt stellt die verwaltungsbehördliche Ermittlung, ob bei einem Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. vorliegen, keine berufsbezogene Prüfung, sondern eine gem. §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 LVwVfG in Gestalt der Durchführung eines Fachgesprächs besonders geregelte Form der verwaltungsbehördlichen Amtsermittlung dar.
68 
Die in der Richtlinie des Ministeriums für den Ländlichen Raum und für Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz vom 04.12.2015 vorgesehene Durchführung des internetbasierten D.O.Q.-Tests in Form eines Frage-Antwort-Testverfahrens zur Ermittlung des Umfangs bestehender fachlicher Kenntnisse stößt damit zumindest hinsichtlich der damit verfolgten Ansätze, im Rahmen des Gesetzes zum Zwecke der Gleichbehandlung und der Qualitätssicherung typisierend und standardisierend vorzugehen, um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen, auf keine durchgreifenden Bedenken (vgl. auch: VG Würzburg, Urt. v. 11.02.2019 – W 8 K 18.1005 –, juris). Das Testverfahren ersetzt so eine sachverständige Begutachtung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG) des jeweiligen Antragstellers. Im Übrigen ist den Inhalten des D.O.Q.-Testverfahrens auch deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger sich diesem Test nicht unterzogen und so eine Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verweigert hat.
69 
Dass die Durchführung des Testverfahrens aus Sicht des Klägers auf datenschutzrechtliche Bedenken stößt, rechtfertigt nicht die Verweigerung der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren. Sofern der Kläger Bedenken gegen die Verarbeitung der von ihm zur Durchführung des Prüfungsverfahrens erhobenen personenbezogenen Daten hegt, stehen ihm die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zur Seite, deren Geltendmachung ihm anheimgestellt bleibt. Dass im Hinblick auf diese Bedenken schwerwiegende oder willkürliche Grundrechtseingriffe vorliegen, welche bei Vorliegen so ermittelter Tatsachen zu einem verwaltungsverfahrensrechtlichen Beweisverwertungsverbot führen und die Mitwirkung so bereits von vornherein unzumutbar machen würden (vgl. hierzu: Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2008, § 24 Rn. 33 sowie § 26 Rn. 60; s. auch: Nds. OVG, Beschl. v. 27.10.2000 – 12 M 3738/00 –, NJW 2001, 459), ist nicht ersichtlich, da insbesondere keine höchstpersönlichen Daten erhoben werden und mit den Testergebnissen keine besondere persönliche Stigmatisierung einhergeht.
70 
4. Nachdem der Kläger weder an der ihm zumutbaren verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat noch auf andere Weise die erforderliche Fachkunde unter Beweis gestellt hat, ist die Klage im Hinblick auf die Ziffer I.1 der verfahrensgegenständlichen Anordnung abzuweisen.
II.
71 
Soweit sich der Kläger im Wege der Anfechtungsklage gegen die in Ziffer I.2 der verfahrensgegenständlichen Entscheidung enthaltene Untersagungsverfügung wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn diese Untersagungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
72 
Diese Untersagung des weiteren Ausbildens von Hunden für Dritte oder des Anleitens der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter beruht auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat. Die Voraussetzung des illegalen Betriebs der Hundeschule, welche im Übrigen auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vom Kläger im Internet beworben wird, liegt mangels Erlaubnis, auf deren Erteilung auch kein (derzeit hinreichend dargelegter) Anspruch besteht (vgl. zur Relevanz eines Erteilungsanspruchs: VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.01.2012 – 23 L 1939/11 –, juris), vor.
73 
Die Vorschrift eröffnet der zuständigen Behörde ein Rechtsfolgeermessen, welches durch den Wortlaut („soll“) dahingehend beschränkt ist, dass ein Absehen von einer Untersagung nur in besonders gelagerten atypischen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (BVerwG, Urt. v. 09.12.2004 – 3 C 7.04 –, NVwZ-RR 2005, 399 <401>; vgl. auch zu § 11 Abs. 3 TierSchG a.F.: BT-Drs. 13/7015, S. 22). Derartiges ist hier weder ersichtlich noch zur Überzeugung des Gerichts vorgebracht worden.
III.
74 
Die auf §§ 4 Abs. 1 und 3, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde im Bereich Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Ernährung und Verbraucherschutz und für Überwachungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vom 28. Dezember 2009 und Ziff. 8.3 des in dieser Verordnung enthaltenen Gebührentarifs beruhende Gebührenfestsetzung in Ziff. II der verfahrensgegenständlichen Anordnung – sollte diese ebenfalls angegriffen worden sein – stößt auf keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die Höhe der Gebühr, welche als Zeitgebühr von 61,80 Euro ausgestaltet ist. Gegen den Ansatz von zwei Zeitstunden beginnend mit einer vollendeten Viertelstunde (§ 2 Abs. 2 der Verordnung) sind keine substantiierten Einwände erhoben worden oder sonst ersichtlich.
B.
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
C.
76 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
77 
Beschluss vom 16. Oktober 2019:
78 
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
79 
Gründe
80 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer erblickt im Rahmen der Wertfestsetzung zwei voneinander zu unterscheidende Verfahrensgegenstände in der Versagungsentscheidung in Ziff. I.1. und in der Untersagungsverfügung in Ziff. I.2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids, welche sie jeweils mit dem Auffangstreitwert bewertet.

Gründe

 
A.
31 
Die gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.04.2017 zulässige Klage ist unbegründet.
I.
32 
Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte bzw. zur gewerbsmäßigen Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Am Vorliegen der übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen bestehen keine Zweifel.
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die in Ziff. I.1 der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis enthaltene Versagung der Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden und zur Anleitung von deren Ausbildung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 
1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Erlaubnis ist § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a. F.) in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f), 21 Abs. 5 TierSchG.
35 
2. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als untere Tierschutzbehörde zuständig (vgl. § 1 Nr. 1 TierSchZuVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG und § 15 Abs. 1 TierSchG).
36 
3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten tierschutzrechtlichen Erlaubnis, da die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
37 
Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013 (BGBl. 2013 I, S. 2182) eingeführt worden ist, seit dem 01.08.2014 (§ 21 Abs. 4b TierSchG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 11 Abs. 1 TierSchG statuiert so ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit der Folge, dass eine Erlaubnis zu erteilen ist, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 – 1 K 338/08 –, juris).
38 
Solange – wie bisher – das zuständige Bundesministerium von seiner in § 11 Abs. 2 TierSchG vorgesehenen Ermächtigung zur näheren Regelung des Erlaubnisverfahrens in Gestalt einer Rechtsverordnung noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. weiter anzuwenden (vgl. hierzu: BayVGH, Beschl. v. 31.03.2017 – 9 ZB 16.2601 –, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.01.2016 – 11 ME 249/15 –, juris; VG Berlin, Urt. v. 30.04.2019 – 24 K 1182.17 –, juris).
39 
Hiernach darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Begriff der „erforderlichen Kenntnisse“, der sich auf das Vorliegen theoretischen Fachwissens bezieht, sowie dem Begriff der „erforderlichen Fähigkeiten“, der ein praktisches „Können“ meint (Nds. OVG, Beschl. v. 30.03.2010 – 11 LA 246/09 –, juris), und die als unbestimmte Rechtsbegriffe einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2017 – 5 S 6.16 –, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.01.2016 – 11 ME 249/15 –, juris; VG Berlin, Urt. v. 30.04.2019 – 24 K 1182.17 –, juris)
40 
a) An der Gewerbsmäßigkeit der klägerischen Tätigkeit bestehen keine Zweifel. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn – wie hier – eine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, auf Dauer angelegt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (vgl. 3.1.2 AVV TierSchG; allgemein zum Gewerbebegriff: Eisenmenger, in: Landmann/Rohmer (Hrsg), GewO, § 1 Rn. 6 (Stand: März 2017)). Dabei umfasst § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG nicht nur die hier gegebene Tierausbildung in Hundeschulen im Sinne institutionalisierter Einrichtungen, sondern auch das gewerbsmäßige – ggf. einmalige oder auch gelegentliche – Ausbilden von Hunden und das Anleiten von Hundehaltern zur Ausbildung ihrer Hunde (Nds. OVG, Beschl. v. 17.09.2014 – 11 ME 228/14 –, NVwZ-RR 2014, 922 <922 f.>), da Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden, die sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, sich nicht aus dem Rahmen der Ausbildungstätigkeit, sondern primär aus deren Gestaltung und Ausübung ergeben (vgl. zur gesetzlichen Zielsetzung: BT-Drs. 17/11811, S. 29). Nach seinem eigenen Vorbringen betreibt der Kläger mit seiner Gattin seit mehreren Jahren und mit der Absicht der Fortsetzung eine gemeinsame Hundeschule, in welcher er fremde Hunde gegen Entgelt ausbildet, sodass seine Tätigkeit dem in § 11 Abs. 1 TierSchG vorgesehenen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterfällt.
41 
b) Gegen diese gesetzliche Gestaltung der Erlaubnispflicht mit der maßgeblichen Unterscheidung zwischen gewerblicher und nicht-gewerblicher bzw. privater Ausbildung und Anleitung bestehen vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) – auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) – keine Bedenken.
42 
aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit die Berufswahl und die Berufsausübung (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <402>; Beschl. v. 26.02.1997 – 1 BvR 1102/95 –, BVerfGE 95, 193 <214>).
43 
Beruf ist dabei jede dauerhafte, nicht schlechterdings unerlaubte, Tätigkeit zur Schaffung oder Erhaltung einer Erwerbsquelle zur Sicherung der Lebensgrundlage (BVerfG, Urt. v. 01.03.1979 – 1 BvR 532/77 –, BVerfGE 50, 290 <362>; Beschl. v. 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59 <78>). Dieser verfassungsrechtliche Begriff des Berufs ist dabei nicht beschränkt auf gesellschaftlich oder rechtlich vorgeprägte Berufe, sondern umfasst insbesondere auch neue oder untypische Tätigkeitsformen (Mann, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 12 Rn. 43, m.w.N. zur Rechtsprechung).
44 
Nach der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Trias berufsregelnder Grundrechtsbeschränkungen (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <405 ff.>) bedürfen Regelungen der Berufsausübung einer in vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fußenden Rechtfertigung, während subjektive und objektive Berufswahlregelungen der Rechtfertigung durch besonders wichtige bzw. überragend wichtige Gemeinschaftsgüter bedürfen (zu Berufsausübungsregeln: BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 – 1 BvR 3262/07 –, BVerfGE, 121, 317 <334>; zu subjektiven Berufswahlregelungen: BVerfG, Beschl. v. 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59 <83>; zu objektiven Berufswahlregelungen: BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000 – 1 BvR 539/96 –, BVerfGE 102, 197 <214>; zusammenfassend auch: Mann, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 12, Rn. 126, 131, 133, jew. m.w.N.).
45 
Dies zugrunde gelegt erweist sich die das in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als subjektive Berufswahlregelung (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 2016, § 11 Rn. 3, m.w.N.). Denn diese Regelung macht in Verbindung mit § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. und § 21 Abs. 5 TierSchG den Zugang zum Beruf des Hundeausbilders bzw. „Hundetrainers“ als gegenüber traditionellen oder gesetzlich geregelten Ausbildungsberufen neuartiges Berufsbild von persönlichen Eigenschaften des jeweiligen Grundrechtsträgers – nämlich dem Vorliegen der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten – abhängig, deren Erfüllung zu seiner Disposition steht und die sich auch nicht auf ein höchstpersönliches Merkmal beziehen (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 <397>).
46 
Der so geschützten Berufsfreiheit des Klägers steht das verfassungsrechtlich normierte Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) als verfassungsimmanente Grundrechtsschranke und hochrangiger Gemeinwohlbelang – bzw. mindestens besonders wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne der sog. Drei-Stufen-Lehre (BVerfG, Beschl. v. 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59 <83>) – gegenüber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1 <18>; BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 7 C 14.08 –, juris; Kloepfer, Umweltschutzrecht, 2. Aufl., 2011, § 2 Rn. 14; kritisch zusammenfassend auch: Murswiek, in: Sachs (Hrsg)., GG, 8. Aufl., 2018, Art. 20a Rn. 72 f.).
47 
Die hier in Rede stehende und zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen diesen widerstreitenden Verfassungsgütern geschaffene Regelung über ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 11 Abs. 1 TierSchG, deren Geeignetheit und Erforderlichkeit aus Sicht der Kammer nicht ernsthaft rechtlich in Frage gestellt werden können, lässt dabei kein grobes Missverhältnis in der Relation von verfolgtem legitimen Zweck – dem Schutz von Hunden vor unsachgemäßer Behandlung im Rahmen einer Ausbildung – und dem Interesse des Klägers, seinen zuvor bereits ergriffenen Beruf ohne vorgeschaltete verwaltungsbehördliche Überwachung fortzuführen, erkennen.
48 
bb) Dies gilt auch unter Einbeziehung und unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, wonach der gesetzlichen Gestaltung eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbare Ungleichbehandlung gewerblicher und privater – etwa als Verein organisierter – Hundeschulen innewohne. Als Grundrecht gebietet es der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Gleichheitssatz, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches nach den maßgeblichen Unterschieden ungleich zu behandeln (statt vieler: BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 –, BVerfGE 133, 377 <408>; s. auch: Kloepfer, Verfassungsrecht, Band II, 2010, § 59 Rn. 65). Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich so je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 –, BVerfGE 126, 400 <416>; Beschl. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 <255 f.>).
49 
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.01.2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310 <318>; Beschl. v. 06.03.2002 – 2 BvL 17/99 –, BVerfGE 105, 73 <111>; Beschl. v. 08.06.2004 – 2 BvL 5/00 –, BVerfGE 110, 412 <432>).
50 
Ob die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG differenzierten Sachverhalte gewerbsmäßig und nicht-gewerbsmäßig ausgeübter Hundeausbildung nach Sinn und Zweck der Vorschrift, also bei einer tierschutzrechtsspezifischen Betrachtung, im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte und damit eine homogene Vergleichsgruppe darstellen, kann dabei offenbleiben.
51 
Denn selbst wenn deshalb eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vorläge, wäre diese jedenfalls bei einer hier vor dem in Art. 20a GG fußenden Zweck der verfahrensgegenständlichen Regelung angezeigten spezifisch tierschutzrechtlichen Betrachtung unter Berücksichtigung des breiten legislativen Einschätzungsspielraums und der damit einhergehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung im Rahmen abstrakt-genereller gesetzlicher Regelungen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 – 1 BvL 3/98 –, BVerfGE 111, 115 <137>).
52 
Die ggf. vorliegende Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund – hier das in Art. 20a GG normierte Staatsziel des Tierschutzes – müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen (statt vieler: BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 – 1 BvL 2/83 –, BVerfGE 82, 126 <146>; zur Berücksichtigung bereichsspezifischer Besonderheiten: Nußberger, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3 Rn. 82). Dabei sind die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer von Art. 3 Abs. 3 GG besonders geschützten Minderheit führt (BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 –, BVerfGE 133, 377 <408>), was hier indes nicht zu besorgen ist.
53 
Es ist deshalb unter Zugrundelegung und in Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Kriterien und Maßstäbe nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber beim gewerblichen Umgang mit Hunden dem tierschutzrechtlichen Aspekt schon aus den Gründen der großen Anzahl von Tieren eine gegenüber dem Bereich der privaten Hundehaltung oder der gemeinsamen Ausbildung in Hundesportvereinen mit einer besonderen und auch engeren Bindung von Ausbilder, Halter und Tier gesteigerte Bedeutung zumisst (VG Ansbach, Urt. v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00314 –, juris). Insbesondere die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen der Ausbildung bzw. Ausbildungsanleitung, die zum Zwecke der Schaffung und Erhaltung einer dauerhaften Einkunftsquelle – also zumindest auch zur Sicherung des Lebensunterhalts – dient, überschreitet nicht den legislativen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da diese willkürfrei und nachvollziehbar an sachliche Erwägungen anknüpft.
54 
Denn es liegt auf der Hand, dass ein Gewinndruck die Gefahr einer unsachgemäßen Behandlung von Tieren erhöht. Deshalb wird im Übrigen – ohne dass es hier darauf ankäme – zur Auslegung der einfachgesetzlichen Regelung auch vertreten, eine Gewinnerzielungsabsicht und damit eine „Gewerbsmäßigkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG bereits dann anzunehmen, wenn die Kosten für die jeweilige Ausbildung in einem Hundehalter- oder Hundesportverein etwa im Rahmen der örtlichen Hundeschulen liegen (so etwa: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 2016, § 11 Rn. 17).
55 
Im Falle eines aus der Existenzsicherung folgenden Gewinndrucks können sowohl eine Erhöhung des Umsatzes durch die zahlenmäßige Erhöhung der Auftragszahl als auch eine Verringerung der Ausgaben zu Qualitätsminderungen bis hin zur Verursachung tierschutzrechtlich relevanter Zustände führen, welchen durch erhöhte Anforderungen an die Sachkunde und die damit einhergehende Bewusstseinsschärfung beim jeweiligen Ausbilder zumindest ansatzweise begegnet werden kann (so auch: VG Ansbach, Urt. v. 17.10.2016 – AN 10 K 16.00314 –, juris). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber anknüpfend an das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit zur effektiven Verwirklichung des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich definierten Staatsziels eine präventive Kontrolle vorsieht und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörde nicht auf ein repressives Vorgehen im Einzelfall beschränkt.
56 
cc) Zwar kann eine an sich zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit auch dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn keine Übergangsregelung für diejenigen vorgesehen wird, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BVerfG, Beschl. v. 15.02.1967 – 1 BvR 569/62 –, BVerfGE 21, 173 <183>; Beschl. v. 28.07.1971 – 1 BvR 40/69 –, BVerfGE 32, 1 <22 f.>; Beschl. v. 28.02.1979 – 1 BvR 111/75 –, BVerfGE 50, 265 <274>; Beschl. v. 18.11.1980 – 1 BvR 228/73 –, BVerfGE 55, 185 <201>; Beschl. v. 04.05.1983 – 1 BvL 46/80 –, BVerfGE 64, 72 (83 f.)).
57 
Hieraus folgt jedoch kein generelles verfassungsrechtliches Gebot, stets bei Neuregelungen eines Berufes eine Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine bestimmte Tätigkeit bereits ausgeübt haben. Dies wird vielmehr erst dann der Fall sein, wenn das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung zu verfassungsrechtlich vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht hinnehmbaren Härten führen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.02.1967 – 1 BvR 569/62 –, BVerfGE 21, 173 <184>), was die Kammer bei der Neufassung des § 11 TierSchG nicht zu erblicken vermag. Denn der Gesetzgeber hat im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes eine Übergangszeit bis zum 01.08.2014 und damit von über einem Jahr ab dem Erlass des Gesetzes vorgesehen (§ 21 Abs. 4b TierSchG).
58 
Die Folgen der Neuregelung der gewerblichen Hundeausbildung in § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG erscheinen vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung tätige Hundeausbilder wie den Kläger mit Blick auf die hinreichend lang bemessene Übergangszeit von über einem Jahr als hinnehmbar und weniger eingriffsintensiv. Denn dieser Personenkreis verfügt regelmäßig über hinreichende praktische Erfahrung und entsprechende Kenntnisse, welche es mit geringem Aufwand erwarten lassen, dass sie im Wege des gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. ggf. durchzuführenden Fachgesprächs ohne größere Schwierigkeiten mit einem gewissen Grad an Vorbereitung die erforderliche Fachkunde werden nachweisen können. Besteht eine so durch eigenverantwortliche Weiterbildung und Erfahrung erworbene Fachkunde nicht, kann auch kein Interesse daran bestehen, einen mit dem Risiko des unsachgemäßen Umgangs mit Tieren behafteten Betrieb unbeschränkt weiter zu führen. Etwaigen atypischen Härten in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann ggf. auf Rechtsfolgen- bzw. Vollstreckungsebene mit angemessenen Abwicklungsfristen im Einzelfall begegnet werden.
59 
Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick darauf, dass die Ausübung des Berufs des Klägers gesetzlich an das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde und nicht an das Bestehen einer staatlich geregelten berufsbezogenen Prüfung geknüpft wird (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 30.03.2010 – 11 LA 246/09 –, juris). Denn eine solche berufsbezogene Prüfung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, deren Ausgestaltung hinsichtlich der wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt, ist erst dann anzunehmen, wenn der Zugang zu einem bestimmten Beruf an das Bestehen einer solchen Prüfung geknüpft wird (BVerfG, Urt. v. 17.04.1991 – 1 BvR 1529/84 –, BVerfGE 84, 59 <72>; Urt. v. 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris; BVerwG, Urt. v. 29.05.2013 – 6 C 18.12 –, juris; Urt. v. 15.03.2017 – 6 C 46.15 –, juris; Urt. v. 16.03.1994 – 6 C 1.93 –, juris; Urt. v. 23.09.1992 – 6 C 2.91 –, juris). Dies ist hier nicht der Fall, da für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten das Gesetz mehrere gleichwertig nebeneinanderstehende Möglichkeiten eröffnet, von denen das Fachgespräch lediglich eine in Betracht kommende Alternative für den Fall darstellt, dass Indizien für eine möglicherweise vorliegende Fachkunde vorliegen, diese jedoch (noch) nicht zur Überzeugung der entscheidenden Stelle dargelegt ist.
60 
Das gesetzlich vorgesehene Fachgespräch erweist sich so als ein besonderes Mittel der Sachverhaltsaufklärung im Wege der Amtsermittlung unter Heranziehung des jeweils betroffenen Antragstellers (vgl. §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1-3 LVwVfG). Dies zugrunde gelegt bestehen bei einer verfassungskonformen Rechtsanwendung keine Bedenken gegen die gesetzliche Gestaltung, welche sich so – sowohl vor Art. 12 Abs. 1 GG als auch vor dem allgemeinen Gleichheitssatz – als mit dem Verfassungsrecht vereinbar erweist (vgl. zur verfassungskonformen Normauslegung: Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 1 Rn. 172 ff.).
61 
Da die Kammer nach alledem nicht von einer Verfassungswidrigkeit des derzeit bis zum Erlass der von § 11 Abs. 2 TierSchG geforderten Rechtsverordnung geltenden gesetzlichen Regelungsregimes überzeugt ist, besteht kein Anlass für eine Normenkontrollvorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
62 
b) Eine Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. und § 24 Abs. 5 TierSchG führt dazu, dass der Kläger das Vorliegen der nach diesen Vorschriften geforderten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) dargelegt hat.
63 
aa) Allein das Vorbringen, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der gewerblichen Ausbildung von Hunden tätig ist, vermag es für sich genommen nicht, die erforderliche Sachkunde zu belegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2017 – 5 S 6.16 –, juris; VG Würzburg, Urt. v. 11.02.2019 – W 8 K 18.1005 –, juris). Denn der bloße Betrieb sagt als solches nichts über dessen Qualität aus. Die Erlaubnispflicht als präventives Mittel des besonderen Gefahrenabwehrrechts soll hingegen gerade mit der Voraussetzung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb sicherstellen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/10572, S. 47). Anderenfalls hätte der Gesetzgeber einen Bestandsschutz etwa in Gestalt einer Erteilungsfiktion für Bestandsbetriebe vorgesehen, was mit Blick auf die in § 21 TierSchG vorgesehenen Übergangsregelungen gerade nicht der Fall ist.
64 
Im Falle des Klägers fehlt es an einer verlässlichen Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Nachweis ohne ein zertifiziertes Berufsausbildungsprogramm nicht derart leicht zu führen sein mag wie etwa im Falle von förmlich geregelten Ausbildungsberufen.
65 
Auch misst die Kammer den zahlreichen Fortbildungs- und Weiterbildungsnachweisen, die der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, eine durchaus indizielle Bedeutung zu (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2017 – 5 S 6.16 –, juris). Sie sind jedoch nicht geeignet, zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu belegen. Insbesondere enthalten sie keine Bescheinigungen über abgelegte Prüfungen. Vielmehr belegen sie lediglich die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen. Erkenntnisse über einen Aus-, Fort- oder Weiterbildungserfolg lassen sich hieraus nicht ziehen, zumal es überwiegend auch an Nachweisen für die Bildungsqualifikation des oder der jeweiligen Seminarleiter und Referenten fehlt (vgl. auch: BayVGH, Beschl. v. 31.03.2017 – 9 ZB 16.2601 –, juris).
66 
bb) Hätte der Gesetzgeber hingegen für die Fälle bestehender Hundeschulen eine Art Vertrauens- oder Bestandsunternehmensschutz beabsichtigt, hätte dies einer gesetzlichen Regelung – wie etwa in § 21 Abs. 4 TierSchG – bedurft, an der es vorliegend fehlt. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Berufsfreiheit und zur Herstellung eines schonenden Ausgleichs zwischen den Interessen bislang erlaubnisfrei geführter Hundeschulbetriebe und dem öffentlichen Interesse an einer präventiven Überwachung durch das Hinausschieben des Inkrafttretens der Regelung auf den 01.08.2014 hinreichend Rechnung getragen (§ 21 Abs. 4b TierSchG).
67 
cc) Wie bereits ausgeführt stellt die verwaltungsbehördliche Ermittlung, ob bei einem Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. vorliegen, keine berufsbezogene Prüfung, sondern eine gem. §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 LVwVfG in Gestalt der Durchführung eines Fachgesprächs besonders geregelte Form der verwaltungsbehördlichen Amtsermittlung dar.
68 
Die in der Richtlinie des Ministeriums für den Ländlichen Raum und für Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz vom 04.12.2015 vorgesehene Durchführung des internetbasierten D.O.Q.-Tests in Form eines Frage-Antwort-Testverfahrens zur Ermittlung des Umfangs bestehender fachlicher Kenntnisse stößt damit zumindest hinsichtlich der damit verfolgten Ansätze, im Rahmen des Gesetzes zum Zwecke der Gleichbehandlung und der Qualitätssicherung typisierend und standardisierend vorzugehen, um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen, auf keine durchgreifenden Bedenken (vgl. auch: VG Würzburg, Urt. v. 11.02.2019 – W 8 K 18.1005 –, juris). Das Testverfahren ersetzt so eine sachverständige Begutachtung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG) des jeweiligen Antragstellers. Im Übrigen ist den Inhalten des D.O.Q.-Testverfahrens auch deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger sich diesem Test nicht unterzogen und so eine Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verweigert hat.
69 
Dass die Durchführung des Testverfahrens aus Sicht des Klägers auf datenschutzrechtliche Bedenken stößt, rechtfertigt nicht die Verweigerung der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren. Sofern der Kläger Bedenken gegen die Verarbeitung der von ihm zur Durchführung des Prüfungsverfahrens erhobenen personenbezogenen Daten hegt, stehen ihm die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zur Seite, deren Geltendmachung ihm anheimgestellt bleibt. Dass im Hinblick auf diese Bedenken schwerwiegende oder willkürliche Grundrechtseingriffe vorliegen, welche bei Vorliegen so ermittelter Tatsachen zu einem verwaltungsverfahrensrechtlichen Beweisverwertungsverbot führen und die Mitwirkung so bereits von vornherein unzumutbar machen würden (vgl. hierzu: Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2008, § 24 Rn. 33 sowie § 26 Rn. 60; s. auch: Nds. OVG, Beschl. v. 27.10.2000 – 12 M 3738/00 –, NJW 2001, 459), ist nicht ersichtlich, da insbesondere keine höchstpersönlichen Daten erhoben werden und mit den Testergebnissen keine besondere persönliche Stigmatisierung einhergeht.
70 
4. Nachdem der Kläger weder an der ihm zumutbaren verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat noch auf andere Weise die erforderliche Fachkunde unter Beweis gestellt hat, ist die Klage im Hinblick auf die Ziffer I.1 der verfahrensgegenständlichen Anordnung abzuweisen.
II.
71 
Soweit sich der Kläger im Wege der Anfechtungsklage gegen die in Ziffer I.2 der verfahrensgegenständlichen Entscheidung enthaltene Untersagungsverfügung wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn diese Untersagungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
72 
Diese Untersagung des weiteren Ausbildens von Hunden für Dritte oder des Anleitens der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter beruht auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat. Die Voraussetzung des illegalen Betriebs der Hundeschule, welche im Übrigen auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vom Kläger im Internet beworben wird, liegt mangels Erlaubnis, auf deren Erteilung auch kein (derzeit hinreichend dargelegter) Anspruch besteht (vgl. zur Relevanz eines Erteilungsanspruchs: VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.01.2012 – 23 L 1939/11 –, juris), vor.
73 
Die Vorschrift eröffnet der zuständigen Behörde ein Rechtsfolgeermessen, welches durch den Wortlaut („soll“) dahingehend beschränkt ist, dass ein Absehen von einer Untersagung nur in besonders gelagerten atypischen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (BVerwG, Urt. v. 09.12.2004 – 3 C 7.04 –, NVwZ-RR 2005, 399 <401>; vgl. auch zu § 11 Abs. 3 TierSchG a.F.: BT-Drs. 13/7015, S. 22). Derartiges ist hier weder ersichtlich noch zur Überzeugung des Gerichts vorgebracht worden.
III.
74 
Die auf §§ 4 Abs. 1 und 3, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde im Bereich Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Ernährung und Verbraucherschutz und für Überwachungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vom 28. Dezember 2009 und Ziff. 8.3 des in dieser Verordnung enthaltenen Gebührentarifs beruhende Gebührenfestsetzung in Ziff. II der verfahrensgegenständlichen Anordnung – sollte diese ebenfalls angegriffen worden sein – stößt auf keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die Höhe der Gebühr, welche als Zeitgebühr von 61,80 Euro ausgestaltet ist. Gegen den Ansatz von zwei Zeitstunden beginnend mit einer vollendeten Viertelstunde (§ 2 Abs. 2 der Verordnung) sind keine substantiierten Einwände erhoben worden oder sonst ersichtlich.
B.
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
C.
76 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
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Beschluss vom 16. Oktober 2019:
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Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer erblickt im Rahmen der Wertfestsetzung zwei voneinander zu unterscheidende Verfahrensgegenstände in der Versagungsentscheidung in Ziff. I.1. und in der Untersagungsverfügung in Ziff. I.2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids, welche sie jeweils mit dem Auffangstreitwert bewertet.

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