Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 8419/18

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 499,80 Euro zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.07.2018 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung weiterer Beihilfe für die Unterbringung in einem Einbettzimmer im Zuge einer stationären psychosomatischen/psychotherapeutischen Behandlung.
Die Klägerin beantragte am 13.06.2018 die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer 28-tägigen stationären Behandlung in der Privatklinik .... Mit der Privatklinik hatte die Klägerin einen „Krankenhaus Behandlungsvertrag“ abgeschlossen, der unter anderem als gesondert berechnete Wahlleistung die Unterbringung in einem Einbettzimmer zu je 49,00 Euro/Tag vorsah. Daneben bietet die Klinik die Unterbringung in einem Zweibettzimmer als ebenfalls gesondert berechnete Wahlleistung zu je 34,00 Euro/Tag an.
Mit Schreiben vom 25.06.2018 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) die Kosten hierfür dem Grunde nach als beihilfefähig an. Dem Anerkennungsschreiben war ein Hinweisblatt beigefügt, in dem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich beihilfefähig seien; 2018 betrage dieser Wert 53,31 EUR (2017: 51,91 EUR). Auch hier müsse der Beihilfebetrag in Höhe von 22 EUR monatlich gezahlt werden.
Am 19.06.2018 wandte sich der Ehemann der Klägerin über das elektronische Kundenportal des LBV unter Angabe von dessen Personalnummer an dieses und bat um Auskunft über die Modalitäten der Beihilfebewilligung bei der Inanspruchnahme eines Einbettzimmers als Wahlleistung.
Mit elektronischem Antwortschreiben vom 19.06.2018 äußerte das LBV hierauf: „Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig (in Bezug auf Ihr Beispiel 34 EUR). Wenn Sie sich für die Unterbringung in einem Einbettzimmer entscheiden sollten, dann legen Sie mit der Rechnung einen Nachweis über die Kosten eines Zweibettzimmers vor.“
Am 16.07.2018 beantragte die Privatklinik ... beim LBV die Direktabrechnung der stationären Krankenhausbehandlungen (Zwischenrechnung) für den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 14.06.2018 bis zum 05.07.2018. Abgerechnet wurden:
Datum 
Leistungsbezeichnung
E-Preis
Anz.   
Gesamtrechnungsbetrag
Proz. Debeka Vers.
Betrag
Proz. Beihilfe/Patient
Betrag
14.06.2018-05.07.2018
Basispflegesatz
Psychiatrie
134,40 EUR
21    
2.822,40 EUR
30 %   
846,72 EUR
70 %   
1.975,68 EUR
14.06.2018-05.07.2018
Abteilungspflegesatz
Psychiatrie
185,00 EUR
21    
3.885,00 EUR
30 %   
1.165,50 EUR
70 %   
2.719,50 EUR
14.06.2018-05.07.2018
Diff. 1 Bett zu 2
Bettzimmerzuschl.
15,00 EUR
21    
315,00 EUR
0 %     
0,00 EUR
100 % 
315,00 EUR
14.06.2018-05.07.2018
2 Bettzimmerzuschlag
34,00 EUR
21    
714,00 EUR
30 %   
214,20 EUR
70 %   
499,80 EUR
Rechnungsbetrag, gesamt
                
7.736,40 EUR
Vers.: 2.226,42 EUR
Beihilfe/Pat.: 5.509,98 EUR
Mit Bescheid vom 24.07.2018 erkannte das LBV auf den Antrag vom 16.07.2018 hin Aufwendungen in Höhe von 6.169,80 Euro als beihilfefähig an und überwies – entsprechend dem Beihilfebemessungssatz von 70 % – eine Beihilfe in Höhe von 4.318,86 Euro. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft: Biete die „Privatklinik“ nur die Wahlleistung Einbettzimmer an, so seien diese Kosten nicht beihilfefähig, auch nicht in Höhe eines – ggfs. Fiktiven – Zweibettzimmerzuschlags.
Am 02.08.2018 nahm der Ehemann der Klägerin telefonischen Kontakt zum LBV auf und bat um Erläuterung der Ausführungen von dessen Antwortschreiben vom 19.06.2018. Ausweislich des diesbezüglichen Aktenvermerks wurde ihm dabei mitgeteilt, dass die erteilte Auskunft falsch sei und keine Auswirkungen auf das Widerspruchsverfahren seiner Frau, d. h. der Klägerin, habe.
10 
Am 03.08.2018 übersandte das LBV dem Ehemann der Klägerin ein Korrekturschreiben mit dem Inhalt, dass die mit Schreiben vom 19.06.2018 gemachten Ausführungen versehentlich falsche Informationen enthalten hätten und stellte den Sachverhalt dahingehend richtig, dass Aufwendungen für ein Einbettzimmer in einem Krankenhaus nach § 7 Abs. 2 BVO in keinem Fall beihilfefähig seien.
11 
Mit elektronischer Nachricht über das Kundenportal des LBV erhob die Klägerin am 30.07.2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.07.2018. Zur Begründung verwies sie auf das Antwortschreiben des LBV vom 19.06.2018, in dem ihr die anteilige Erstattung der Kosten für ein Zweibettzimmer zugesagt worden sei.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 wies das LBV den klägerischen Widerspruch vom 30.07.2018 zurück. Zur Begründung führte es unter Verweis auf § 7 Abs. 7 Nr. 3 BVO noch aus: Die Klägerin habe sich für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers entschieden. Durch die Formulierung im Verordnungstext könnten Wahlleistungsentgelte für ein berechnetes Einbettzimmer nicht berücksichtigt werden; auch dann nicht, wenn die Klinik Zweibettzimmer als Wahlleistung anbiete. Der Wortlaut schließe auch eine Beihilfegewährung in Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers aus. Aus dem Voranerkennungsbescheid vom 25.06.2018 ergebe sich nichts Abweichendes. Andere Zusicherungen i. S. d. § 38 LVwVfG seien nicht erteilt worden.
13 
Die Klägerin hat am 03.09.2018 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung derselben macht sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens noch geltend: Aufgrund des Antwortschreibens des LBV vom 19.06.2018 sei sie davon ausgegangen, dass das LBV die Kosten für den Zweibettzimmerzuschlag erstatten werde und sie selbst nur die Differenz von 15 Euro übernehmen müsse.
14 
Sie beantragt (sachdienlich gefasst),
15 
ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 499,80 Euro zu bewilligen und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.07.2018 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
16 
Das beklagte Land beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung verweist das LBV auf die Wortlautdivergenz zwischen § 7 Abs. 7 Nr. 3 und § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO sowie auf die Intention des Verordnungsgebers, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer in Privatkliniken auszuschließen.
19 
Mit Schriftsätzen vom 28.05.2019 und vom 01.06.2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis hinsichtlich einer Entscheidung durch den Berichterstatter unter Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.
20 
Dem Gericht haben die Behördenakten des LBV (1 Band) vorgelegen. Auf diese sowie auf die im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 9 K 9726/18 gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, §§ 87a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.07.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 sind (soweit sie mit der vorliegenden Klage angegriffenen werden) rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23 
Der Klageantrag ist bei verständiger Würdigung des gesamten Streitstoffes dahingehend auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass die Klägerin den streitgegenständlichen Beihilfebescheid vom 24.07.2018 nur dahingehend angreift bzw. angreifen will, dass sie die Gewährung einer weiteren Beihilfe (anteilig) für die Unterbringung im einen (hypothetisch in Anspruch genommenen) Zweibettzimmer begehrt. Denn im gesamten Schriftverkehr mit dem LBV hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme des Einbettzimmers gegenüber dem Zweibettzimmer i. H. v. täglich 15,00 Euro selbst zu tragen. Auch gegen die (den Rechnungsbetrag nicht vollständig abdeckende) Heranziehung des Tageshöchstsatzes gem. § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 BVO i. V. m. § 26a Abs. 1 Nr. 2 BBhV hat die Klägerin nichts eingewandt, sodass nicht angenommen werden kann, dass sie die insoweit versagte Beihilfe zum Gegenstand ihres Klagebegehrens machen wollte. Fehl geht daher die Annahme des LBV im Widerspruchsbescheid, die Klägerin wende sich gegen die Beihilfeversagung zu den mit Rechnung vom 12.07.2018 geltend gemachten Kosten i. H. v. insgesamt 1.566,60 Euro. Streitgegenstand ist vielmehr nur der Teil der Rechnung vom 12.07.2018, der den Zweibettzimmerzuschlag betrifft (714,00 Euro). So verstanden ist die Klage vollumfänglich begründet.
24 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 - juris Rn. 31). Die umstrittenen Aufwendungen entstanden der Klägerin im Juni und Juli 2018. Maßgeblich ist daher die Beihilfeverordnung des Landes (BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 26.11.2016, gültig seit 01.01.2017 (GBl. S. 611 ff.).
25 
Die zwischen den Beteiligten strittige Frage der Beihilfefähigkeit der Unterbringung der Klägerin in einem Einbettzimmer bzw. der hypothetischen Unterbringungen in einem Zweibettzimmer richtet sich – de lege lata – nach § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO. Denn bei der Privatklinik ..., in der die Klägerin stationär behandelt wurde, handelt es sich um eine Privatklinik i. S. d. § 7 Abs. 2 BVO.
1.
26 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf Beihilfebewilligung nicht aus dem über das Kundenportal des LBV am 19.06.2018 dem Ehemann der Klägerin gegenüber bekannt gegebenen Antwortschreiben auf dessen elektronische Nachricht vom 19.06.2018 hin im Wege der Zusicherung gem. § 38 LVwVfG herleiten.
27 
Insoweit geht das Gericht zwar davon aus, dass dem Antwortschreiben des LBV vom 19.06.2018 ein Erklärungswert zukommt, der eine Zusicherung i. S. d. § 38 LVwVfG darstellt (dazu a)). Auf diesen Erklärungswert kann sich die Klägerin hingegen nicht berufen (dazu b)).
a)
28 
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist unter einer Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage zu verstehen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Eine solche Zusicherung hat zur Voraussetzung, dass sie mit Bindungswillen der Behörde erfolgt. Maßgeblich ist insoweit der erklärte Wille der Behörde, wie er sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben darstellt. Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, muss eindeutig erkennbar sein. Neben dem Wortlaut der Erklärung sind dabei auch die Begleitumstände, insbesondere der Zweck der Erklärung, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 28.84 -, BVerwGE 74, 15 = NJW 1986, 2267 = DVBl. 1986, 680; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, 2018, § 38 Rn. 21 m. w. N.; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 4, 7).
29 
Die Auslegung des Antwortschreibens des LBV vom 19.06.2018 ist unter Berücksichtigung des Schreibens des Ehemanns der Klägerin vom 19.06.2018 aus der Perspektive eines objektiven Empfängers dahingehend zu verstehen, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer (in einer Privatklinik nach § 7 Abs. 2 BVO) bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten für ein Zweibettzimmer vom LBV als beihilfefähig anerkannt werden.
30 
Zwar ist die vom LBV im Antwortschreiben vom 19.06.2018 abgegebene Erklärung in sich perplex. Denn im ersten Satz der Erklärung wird explizit (entsprechend der Rechtslage in § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO) erklärt, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer nicht beihilfefähig sind, wohingegen in den folgenden Sätzen zum Ausdruck kommt, dass dieselben Aufwendungen bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten für ein Zweibettzimmer (anteilig) beihilfefähig sind. Insbesondere der letzte (dritte) Satz, d. h. der Aufforderung, im Falle der Unterbringung in einem Einbettzimmer mit der Rechnung einen Nachweis über die Kosten eines Zweibettzimmers vorzulegen, kann nur so verstanden werden, dass – entgegen der Ausführungen im ersten Satz – derartige Aufwendungen doch (wenn auch nur anteilig) beihilfefähig sind. Denn wären (was der erste Satz des Antwortschreibens suggeriert bzw. explizit zum Ausdruck bringt) Aufwendungen für ein Einbettzimmer stets nicht beihilfefähig, machte der dritte Satz des Antwortschreibens ersichtlich keinen Sinn.
31 
Ein verständiger Adressat dieses Antwortschreibens konnte diesem bei objektiver Würdigung daher entnehmen, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer bis zur Höhe der fiktiven Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig sind, wenn die Privatklinik auch die Unterbringung in einem Zweibettzimmer als gesondert berechnete Wahlleistung anbietet (entsprechend der Rechtslage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO). Insbesondere ergibt sich dies aus der Zusammenspiel des Antwortschreibens des LBV mit dem Beispiel, das der Ehemann der Klägerin in seinem Schreiben an das LBV vom 19.06.2018 gebildet hatte.
32 
Für diese Auslegung spricht auch – ohne dass es darauf rechtlich ankäme –, dass das LBV selbst (in seinem Schreiben an den Ehemann der Klägerin vom 03.08.2018) davon ausgeht, dass in seinem Schreiben vom 19.06.2018 eine „versehentlich falsche Information“ mitgeteilt wurde. Dass das LBV insoweit lediglich von einer „Information“ spricht, führt nicht zur Annahme, dass es sich bei dem Antwortschreiben lediglich um einen unverbindlichen Hinweis auf die Rechtslage handelte. Denn das Antwortschreiben ist auf einen hinreichend konkreten Lebenssachverhalt bezogen, bzgl. dem eine konkrete Rechtsfolge (anteilige Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen) in Aussicht gestellt wird. Dem Schreiben lässt sich folglich der erforderliche Bindungswille durch Auslegung eindeutig entnehmen.
33 
Das Antwortschreiben ist insoweit auch als hinreichend konkrete Zusicherung i. S. d. § 38 LVwVfG zu verstehen. Unerheblich ist insoweit, dass weder das Antwortschreiben noch das Schreiben des Ehemannes der Klägerin auf einen konkreten Beihilfeantrag bezogen war. Dem Erklärungsinhalt des Antwortschreibens kann vielmehr entnommen werden, dass sich die dargestellte Rechtslage auf alle Fallkonstellationen, die mit dem vom Ehemann der Klägerin gebildeten Beispiel vergleichbar sind, beziehen und für diese in Zukunft Anwendung finden soll. Eine derartige Auslegung begegnet auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Denn auch eine abstrakte Zusicherung für eine Vielzahl von Beihilfevorgängen (-anträgen) ist zulässig und wirksam. Will die zusichernde Behörde von der geäußerten und zugesicherten Bewilligungspraxis in Zukunft wieder zulasten des Beihilfeberechtigten abweichen, muss sie zunächst (wie es das Landesamt in der Folge mit seinem Schreiben an den Ehemann der Klägerin vom 03.08.2018 getan hat) zum Ausdruck bringen, dass sie an ihrer geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhält und sich an die abgegebene Zusicherung nicht mehr gebunden fühlt/festhalten lassen will.
34 
Die Bestimmtheit der Zusicherung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass nach dem Wortlaut der BVO neben den in dem Antwortschreiben des LBV vom 19.06.2018 aufgeführten Voraussetzungen noch weitere Tatbestandsmerkmale (namentlich jene in § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 a. E. i. V. m. § 6a Abs. 2 BVO) für die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vorliegen müssen. Denn der Korrespondenz zwischen dem LBV und dem Ehemann der Klägerin kann entnommen werden, dass die Beteiligten stillschweigend davon ausgingen, dass diese zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (unstreitig) erfüllt sind.
b)
35 
Allerdings kann die Klägerin aus der ihrem Ehemann gegenüber angegebenen Zusicherung für sich nichts herleiten.
36 
Denn die Korrespondenz zwischen dem LBV und ihrem Ehemann bezog sich ersichtlich nicht auf die Klägerin, sondern erfolgte (schon formal) unter der Personalnummer des Ehemannes der Klägerin. Damit betraf sie auch nur das beihilferechtliche Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem LBV. Eine Erweiterung des Regelungsgehalts des Antwortschreibens des LBV auch auf die Klägerin kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Ehemann der Klägerin (wie diese in der Klageschrift ausführt) die Anfrage an das LBV „für sie“ gestellt hat. Denn derartiges geht aus dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 19.06.2018 in keiner Weise hervor und war für das LBV damit auch nicht ersichtlich. Mithin kann dem LBV auch nicht unterstellt werden, dass dessen Antwortschreiben vom 19.06.2018 auch für Beihilfevorgänge anderer Beihilfeberechtigter Gültigkeit/Wirkung haben sollte.
2.
37 
Die Klägerin kann den klageweise geltend gemachten Beihilfeanspruch auch nicht aus § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO herleiten.
38 
Denn wie das LBV im streitgegenständlichen Beihilfebescheid, im diesbezüglichen Widerspruchsbescheid sowie in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, sieht der Wortlaut des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO (anders als § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO) keine anteilige Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer bis zur Höhe der fiktiven Aufwendungen für ein Zweibettzimmer vor. Anders als in zugelassenen Krankenhäusern sind damit Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer in Privatkliniken (i. S. d. § 7 Abs. 2 BVO) überhaupt nicht beihilfefähig.
3.
39 
In diesem Umstand, d. h. dem gesetzessystematischen Verhältnis von § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO und § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO erkennt der Berichterstatter aber einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der dazu führt, dass die Regelung des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO in der hier in Rede stehenden Konstellation unwirksam ist (dazu a)). Die Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen richtet sich deshalb nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit und führt zur anteiligen Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen in dem Umfang, wie sie § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO vorsieht (dazu b)).
a)
40 
Im Ausgangspunkt regelt § 7 Abs. 7 BVO die Beihilfefähigkeit in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken i. S. d. § 7 Abs. 2 BVO) dahingehend, dass in diesen diejenigen Aufwendungen beihilfefähig sind, die auch in einem zugelassenen Krankenhaus (nach § 6a BVO) beihilfefähig wären. Mit diesem Regelungsregime trug der Verordnungsgeber (mit der Änderungsverordnung vom 20.12.2013) der zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 7 BVO ergangenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Rechnung, ausweislich der wegen der Unwirksamkeit der Altfassung eine Vergleichsberechnung mit zugelassenen Krankenhäusern auf der Grundlage des allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatzes der Angemessenheit zu erfolgen habe (Urteile vom Urteile vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 und 2 S 1000/12 - jeweils juris sowie Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 – juris Rn. 48). Dieser Rechtsprechung liegt das Credo zugrunde, dass Beihilfeberechtigte, die sich in einer Privatklinik behandeln lassen, beihilferechtlich weder besser noch schlechter gestellt werden dürfen als jene, die sich in einem zugelassenen Krankenhaus behandeln lassen (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2016 - M 17 K 15.4816 - juris, zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern).
41 
Von diesem Grundsatz macht der Verordnungsgeber aber in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation eine Ausnahme dahingehend, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer in Privatkliniken gar nicht beihilfefähig sind, wohingegen dieselben Aufwendungen in einem zugelassenen Krankenhaus anteilig, nämlich bis zur Höhe der Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers, beihilfefähig wären (3 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO). Hierin erkennt der Berichterstatter eine doppelte sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Beihilfeberechtigte, die sich in einer Privatklinik in einem Einbettzimmer unterbringen lassen und in dem auch die Unterbringung in einem Zweibettzimmer eine gesondert berechnete Wahlleistung darstellt (wie im Falle der Klägerin), werden gegenüber jenen, die sich in einem zugelassenen Krankenhaus, in dem die Unterbringung in einem Zweibettzimmer eine Wahlleistung darstellt, beihilferechtlich schlechter gestellt. Denn während für die erstgenannte Personengruppe die Beihilfeberechtigung (mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO) ausscheidet, haben Letztgenannte gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BVO Anspruch auf anteilige Beihilfegewährung in Höher der fiktiven Kosten für ein Zweibettzimmer bzw. gem. § 15 Abs. 4 BVO auf Krankenhaustagegeld.
42 
Gleichermaßen werden Beihilfeberechtigte, die sich in einer Privatklinik in einem Einbettzimmer unterbringen lassen, gegenüber jenen, die sich in einem Zweibettzimmer unterbringen lassen, schlechter gestellt, weil sie nicht einmal den anteiligen, fiktiven Betrag für das Zweibettzimmer erhalten (wie hier Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, BVO § 7 Abs. 7 Ziff. 71.1.3 = S. 63).
43 
Eine sachliche Rechtfertigung der Schlechterstellung von Beihilfeberechtigten, die sich in einer Privatklinik in einem Einbettzimmer unterbringen lassen, lässt sich in beiden Fällen nicht begründen. Zwar mag es allgemein so sein, dass die Behandlung in einer Privatklinik grundsätzlich bzw. regelmäßig kostenintensiver ist als in einem zugelassenen, öffentlichen Krankenhaus. Dies kann – abstrakt gesehen – ein zulässiges Differenzierungskriterium für eine Ungleichbehandlung darstellen (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, BVO § 7 Abs. 7 Ziff. 71.1.3 = S. 63). In Bezug auf die konkret in Rede stehende Regelung des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO (gegenüber § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO) kommt eine solche allgemeine Rechtfertigung aber nicht in Betracht. Denn die Beihilfegewährung für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist in der Privatklinik auf denselben Betrag (nämlich auf 1,5 % der oberen Grenze des Bundesbasisfallwertkorridors) gedeckelt, wie er auch in einem zugelassenen Krankenhaus beihilfefähig wäre. Verlangt die Privatklinik mithin höhere Tarife, sind diese von dem Beihilfeberechtigten als Selbstzahler zu tragen. Eine Argumentation unter allgemeinen Kostengesichtspunkten scheidet daher vorliegend aus. Denn hätte sich der Beihilfeberechtigte (hier: die Klägerin) in einem zugelassenen Krankenhaus in einem Einbettzimmer unterbringen lassen, wären diese Aufwendungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BVO anteilig beihilfefähig gewesen. Gleichermaßen wären ihre Aufwendungen anteilig erstattungsfähig gewesen, hätte sich sie in der Privatklinik in einem Zweibettzimmer unterbringen lassen. Andere Gründe, die die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
44 
Für die hier vertretene Auffassung spricht auch der Vergleich mit dem Bundesbeihilferecht. Denn anders als in der früheren Fassung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 BBhV (gültig bis 31.10.2016) sieht die mit Verordnung vom 25.10.2016, BGBl I, S. 2403 mit Wirkung vom 01.11.2016 eingeführte Fassung des § 26a BBhV eine Differenzierung zwischen Ein- und Zweibettzimmern nicht mehr vor, sodass Bundesbeihilfeberechtigte einen Anspruch auf anteilige Beihilfe für die Unterbringung in einer Privatklinik haben, gleich ob sie sich in einem Ein- oder Zweibettzimmer unterbringen lassen. Die Neufassung des § 26a BBhV durch den Bundesverordnungsgeber kann nur dahingehend interpretiert werden, dass dieser die dargestellte Ungleichbehandlung erkannt hat und dieser dadurch (wirksam) begegnet, dass die Unterbringung (gleich ob in einem Ein- oder Zweibettzimmer) auf den Betrag von 1,5 % der oberen Grenze des Bundesbasisfallwertkorridors gedeckelt ist. Dass der Landesverordnungsgeber dieses Regelungsregime nur für die zugelassenen Krankenhäuser (mit § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO) übernommen hat, ebendies für die Privatkliniken i. S. d. § 7 Abs. 2 BVO in § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO aber unterlassen hat, führt zur dargestellten, sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und macht die Regelung des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO in der hier streitgegenständlichen Fallgestaltung unwirksam (ebenfalls eine Ungleichbehandlung, allerdings mit sachlicher Rechtfertigung unter Kostengesichtspunkten annehmend Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, BVO § 7 Abs. 7 Ziff. 71.1.3 = S. 63).
b)
45 
Hieraus folgt, dass sich die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, im Hinblick auf die insoweit angenommene Unwirksamkeit des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit beurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12 - jeweils juris Rn. 60 m. w. N.; Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 – juris Rn. 48).
46 
Die unter dieser Prämisse vorzunehmende Angemessenheitsprüfung muss hier zur Beihilfefähigkeit in Höhe der fiktiven der Unterbringungskosten im Zweibettzimmer führen.
47 
Die Beihilfebewilligung für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist abstrakt gedeckelt auf 1,5 % der oberen Grenze des Bundesbasisfallwertkorridors, den das LBV für das Jahr 2017 zutreffend mit 51,91 Euro angibt.
48 
Der beihilfefähige Betrag ist vorliegend aber begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen i. H. v. täglich 34,00 Euro für ein Zweibettzimmer. Denn einem Beihilfeberechtigten steht Beihilfe nur in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen zu. Nichts Anderes kann bei einer im Wege der Vergleichsberechnung auf der Basis des allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatzes der Angemessenheit gelten.
49 
Hiervon ausgehend ergibt sich ein beihilfefähiger Rechnungsbetrag von 714,00 Euro (21 Tage zu je 34,00 Euro), der mit dem Beihilfemessungssatz der Klägerin multipliziert eine noch zu erstattende Beihilfe in Höhe von 499,80 Euro ergibt.
4.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5.
51 
Die Berufung wird zugelassen. Die Frage, ob § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO hinsichtlich des Totalausschlusses von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer von der Beihilfebewilligung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit (in dieser Hinsicht) unwirksam ist, hat angesichts der Vielzahl weiterer unter die Norm fallender Anwendungsfälle/Beihilfevorgänge grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.
52 
BESCHLUSS
53 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 05.09.2018 gemäß § 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 499,80 festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, §§ 87a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.07.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 sind (soweit sie mit der vorliegenden Klage angegriffenen werden) rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23 
Der Klageantrag ist bei verständiger Würdigung des gesamten Streitstoffes dahingehend auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass die Klägerin den streitgegenständlichen Beihilfebescheid vom 24.07.2018 nur dahingehend angreift bzw. angreifen will, dass sie die Gewährung einer weiteren Beihilfe (anteilig) für die Unterbringung im einen (hypothetisch in Anspruch genommenen) Zweibettzimmer begehrt. Denn im gesamten Schriftverkehr mit dem LBV hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme des Einbettzimmers gegenüber dem Zweibettzimmer i. H. v. täglich 15,00 Euro selbst zu tragen. Auch gegen die (den Rechnungsbetrag nicht vollständig abdeckende) Heranziehung des Tageshöchstsatzes gem. § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 BVO i. V. m. § 26a Abs. 1 Nr. 2 BBhV hat die Klägerin nichts eingewandt, sodass nicht angenommen werden kann, dass sie die insoweit versagte Beihilfe zum Gegenstand ihres Klagebegehrens machen wollte. Fehl geht daher die Annahme des LBV im Widerspruchsbescheid, die Klägerin wende sich gegen die Beihilfeversagung zu den mit Rechnung vom 12.07.2018 geltend gemachten Kosten i. H. v. insgesamt 1.566,60 Euro. Streitgegenstand ist vielmehr nur der Teil der Rechnung vom 12.07.2018, der den Zweibettzimmerzuschlag betrifft (714,00 Euro). So verstanden ist die Klage vollumfänglich begründet.
24 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 - juris Rn. 31). Die umstrittenen Aufwendungen entstanden der Klägerin im Juni und Juli 2018. Maßgeblich ist daher die Beihilfeverordnung des Landes (BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 26.11.2016, gültig seit 01.01.2017 (GBl. S. 611 ff.).
25 
Die zwischen den Beteiligten strittige Frage der Beihilfefähigkeit der Unterbringung der Klägerin in einem Einbettzimmer bzw. der hypothetischen Unterbringungen in einem Zweibettzimmer richtet sich – de lege lata – nach § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO. Denn bei der Privatklinik ..., in der die Klägerin stationär behandelt wurde, handelt es sich um eine Privatklinik i. S. d. § 7 Abs. 2 BVO.
1.
26 
Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf Beihilfebewilligung nicht aus dem über das Kundenportal des LBV am 19.06.2018 dem Ehemann der Klägerin gegenüber bekannt gegebenen Antwortschreiben auf dessen elektronische Nachricht vom 19.06.2018 hin im Wege der Zusicherung gem. § 38 LVwVfG herleiten.
27 
Insoweit geht das Gericht zwar davon aus, dass dem Antwortschreiben des LBV vom 19.06.2018 ein Erklärungswert zukommt, der eine Zusicherung i. S. d. § 38 LVwVfG darstellt (dazu a)). Auf diesen Erklärungswert kann sich die Klägerin hingegen nicht berufen (dazu b)).
a)
28 
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist unter einer Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage zu verstehen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Eine solche Zusicherung hat zur Voraussetzung, dass sie mit Bindungswillen der Behörde erfolgt. Maßgeblich ist insoweit der erklärte Wille der Behörde, wie er sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben darstellt. Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, muss eindeutig erkennbar sein. Neben dem Wortlaut der Erklärung sind dabei auch die Begleitumstände, insbesondere der Zweck der Erklärung, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 28.84 -, BVerwGE 74, 15 = NJW 1986, 2267 = DVBl. 1986, 680; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, 2018, § 38 Rn. 21 m. w. N.; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 4, 7).
29 
Die Auslegung des Antwortschreibens des LBV vom 19.06.2018 ist unter Berücksichtigung des Schreibens des Ehemanns der Klägerin vom 19.06.2018 aus der Perspektive eines objektiven Empfängers dahingehend zu verstehen, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer (in einer Privatklinik nach § 7 Abs. 2 BVO) bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten für ein Zweibettzimmer vom LBV als beihilfefähig anerkannt werden.
30 
Zwar ist die vom LBV im Antwortschreiben vom 19.06.2018 abgegebene Erklärung in sich perplex. Denn im ersten Satz der Erklärung wird explizit (entsprechend der Rechtslage in § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO) erklärt, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer nicht beihilfefähig sind, wohingegen in den folgenden Sätzen zum Ausdruck kommt, dass dieselben Aufwendungen bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten für ein Zweibettzimmer (anteilig) beihilfefähig sind. Insbesondere der letzte (dritte) Satz, d. h. der Aufforderung, im Falle der Unterbringung in einem Einbettzimmer mit der Rechnung einen Nachweis über die Kosten eines Zweibettzimmers vorzulegen, kann nur so verstanden werden, dass – entgegen der Ausführungen im ersten Satz – derartige Aufwendungen doch (wenn auch nur anteilig) beihilfefähig sind. Denn wären (was der erste Satz des Antwortschreibens suggeriert bzw. explizit zum Ausdruck bringt) Aufwendungen für ein Einbettzimmer stets nicht beihilfefähig, machte der dritte Satz des Antwortschreibens ersichtlich keinen Sinn.
31 
Ein verständiger Adressat dieses Antwortschreibens konnte diesem bei objektiver Würdigung daher entnehmen, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer bis zur Höhe der fiktiven Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig sind, wenn die Privatklinik auch die Unterbringung in einem Zweibettzimmer als gesondert berechnete Wahlleistung anbietet (entsprechend der Rechtslage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO). Insbesondere ergibt sich dies aus der Zusammenspiel des Antwortschreibens des LBV mit dem Beispiel, das der Ehemann der Klägerin in seinem Schreiben an das LBV vom 19.06.2018 gebildet hatte.
32 
Für diese Auslegung spricht auch – ohne dass es darauf rechtlich ankäme –, dass das LBV selbst (in seinem Schreiben an den Ehemann der Klägerin vom 03.08.2018) davon ausgeht, dass in seinem Schreiben vom 19.06.2018 eine „versehentlich falsche Information“ mitgeteilt wurde. Dass das LBV insoweit lediglich von einer „Information“ spricht, führt nicht zur Annahme, dass es sich bei dem Antwortschreiben lediglich um einen unverbindlichen Hinweis auf die Rechtslage handelte. Denn das Antwortschreiben ist auf einen hinreichend konkreten Lebenssachverhalt bezogen, bzgl. dem eine konkrete Rechtsfolge (anteilige Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen) in Aussicht gestellt wird. Dem Schreiben lässt sich folglich der erforderliche Bindungswille durch Auslegung eindeutig entnehmen.
33 
Das Antwortschreiben ist insoweit auch als hinreichend konkrete Zusicherung i. S. d. § 38 LVwVfG zu verstehen. Unerheblich ist insoweit, dass weder das Antwortschreiben noch das Schreiben des Ehemannes der Klägerin auf einen konkreten Beihilfeantrag bezogen war. Dem Erklärungsinhalt des Antwortschreibens kann vielmehr entnommen werden, dass sich die dargestellte Rechtslage auf alle Fallkonstellationen, die mit dem vom Ehemann der Klägerin gebildeten Beispiel vergleichbar sind, beziehen und für diese in Zukunft Anwendung finden soll. Eine derartige Auslegung begegnet auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Denn auch eine abstrakte Zusicherung für eine Vielzahl von Beihilfevorgängen (-anträgen) ist zulässig und wirksam. Will die zusichernde Behörde von der geäußerten und zugesicherten Bewilligungspraxis in Zukunft wieder zulasten des Beihilfeberechtigten abweichen, muss sie zunächst (wie es das Landesamt in der Folge mit seinem Schreiben an den Ehemann der Klägerin vom 03.08.2018 getan hat) zum Ausdruck bringen, dass sie an ihrer geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhält und sich an die abgegebene Zusicherung nicht mehr gebunden fühlt/festhalten lassen will.
34 
Die Bestimmtheit der Zusicherung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass nach dem Wortlaut der BVO neben den in dem Antwortschreiben des LBV vom 19.06.2018 aufgeführten Voraussetzungen noch weitere Tatbestandsmerkmale (namentlich jene in § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 a. E. i. V. m. § 6a Abs. 2 BVO) für die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vorliegen müssen. Denn der Korrespondenz zwischen dem LBV und dem Ehemann der Klägerin kann entnommen werden, dass die Beteiligten stillschweigend davon ausgingen, dass diese zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (unstreitig) erfüllt sind.
b)
35 
Allerdings kann die Klägerin aus der ihrem Ehemann gegenüber angegebenen Zusicherung für sich nichts herleiten.
36 
Denn die Korrespondenz zwischen dem LBV und ihrem Ehemann bezog sich ersichtlich nicht auf die Klägerin, sondern erfolgte (schon formal) unter der Personalnummer des Ehemannes der Klägerin. Damit betraf sie auch nur das beihilferechtliche Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem LBV. Eine Erweiterung des Regelungsgehalts des Antwortschreibens des LBV auch auf die Klägerin kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Ehemann der Klägerin (wie diese in der Klageschrift ausführt) die Anfrage an das LBV „für sie“ gestellt hat. Denn derartiges geht aus dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 19.06.2018 in keiner Weise hervor und war für das LBV damit auch nicht ersichtlich. Mithin kann dem LBV auch nicht unterstellt werden, dass dessen Antwortschreiben vom 19.06.2018 auch für Beihilfevorgänge anderer Beihilfeberechtigter Gültigkeit/Wirkung haben sollte.
2.
37 
Die Klägerin kann den klageweise geltend gemachten Beihilfeanspruch auch nicht aus § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO herleiten.
38 
Denn wie das LBV im streitgegenständlichen Beihilfebescheid, im diesbezüglichen Widerspruchsbescheid sowie in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, sieht der Wortlaut des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO (anders als § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO) keine anteilige Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer bis zur Höhe der fiktiven Aufwendungen für ein Zweibettzimmer vor. Anders als in zugelassenen Krankenhäusern sind damit Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer in Privatkliniken (i. S. d. § 7 Abs. 2 BVO) überhaupt nicht beihilfefähig.
3.
39 
In diesem Umstand, d. h. dem gesetzessystematischen Verhältnis von § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO und § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO erkennt der Berichterstatter aber einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der dazu führt, dass die Regelung des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO in der hier in Rede stehenden Konstellation unwirksam ist (dazu a)). Die Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen richtet sich deshalb nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit und führt zur anteiligen Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen in dem Umfang, wie sie § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO vorsieht (dazu b)).
a)
40 
Im Ausgangspunkt regelt § 7 Abs. 7 BVO die Beihilfefähigkeit in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken i. S. d. § 7 Abs. 2 BVO) dahingehend, dass in diesen diejenigen Aufwendungen beihilfefähig sind, die auch in einem zugelassenen Krankenhaus (nach § 6a BVO) beihilfefähig wären. Mit diesem Regelungsregime trug der Verordnungsgeber (mit der Änderungsverordnung vom 20.12.2013) der zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 7 BVO ergangenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Rechnung, ausweislich der wegen der Unwirksamkeit der Altfassung eine Vergleichsberechnung mit zugelassenen Krankenhäusern auf der Grundlage des allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatzes der Angemessenheit zu erfolgen habe (Urteile vom Urteile vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 und 2 S 1000/12 - jeweils juris sowie Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 – juris Rn. 48). Dieser Rechtsprechung liegt das Credo zugrunde, dass Beihilfeberechtigte, die sich in einer Privatklinik behandeln lassen, beihilferechtlich weder besser noch schlechter gestellt werden dürfen als jene, die sich in einem zugelassenen Krankenhaus behandeln lassen (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2016 - M 17 K 15.4816 - juris, zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern).
41 
Von diesem Grundsatz macht der Verordnungsgeber aber in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation eine Ausnahme dahingehend, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer in Privatkliniken gar nicht beihilfefähig sind, wohingegen dieselben Aufwendungen in einem zugelassenen Krankenhaus anteilig, nämlich bis zur Höhe der Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers, beihilfefähig wären (3 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO). Hierin erkennt der Berichterstatter eine doppelte sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Beihilfeberechtigte, die sich in einer Privatklinik in einem Einbettzimmer unterbringen lassen und in dem auch die Unterbringung in einem Zweibettzimmer eine gesondert berechnete Wahlleistung darstellt (wie im Falle der Klägerin), werden gegenüber jenen, die sich in einem zugelassenen Krankenhaus, in dem die Unterbringung in einem Zweibettzimmer eine Wahlleistung darstellt, beihilferechtlich schlechter gestellt. Denn während für die erstgenannte Personengruppe die Beihilfeberechtigung (mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO) ausscheidet, haben Letztgenannte gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BVO Anspruch auf anteilige Beihilfegewährung in Höher der fiktiven Kosten für ein Zweibettzimmer bzw. gem. § 15 Abs. 4 BVO auf Krankenhaustagegeld.
42 
Gleichermaßen werden Beihilfeberechtigte, die sich in einer Privatklinik in einem Einbettzimmer unterbringen lassen, gegenüber jenen, die sich in einem Zweibettzimmer unterbringen lassen, schlechter gestellt, weil sie nicht einmal den anteiligen, fiktiven Betrag für das Zweibettzimmer erhalten (wie hier Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, BVO § 7 Abs. 7 Ziff. 71.1.3 = S. 63).
43 
Eine sachliche Rechtfertigung der Schlechterstellung von Beihilfeberechtigten, die sich in einer Privatklinik in einem Einbettzimmer unterbringen lassen, lässt sich in beiden Fällen nicht begründen. Zwar mag es allgemein so sein, dass die Behandlung in einer Privatklinik grundsätzlich bzw. regelmäßig kostenintensiver ist als in einem zugelassenen, öffentlichen Krankenhaus. Dies kann – abstrakt gesehen – ein zulässiges Differenzierungskriterium für eine Ungleichbehandlung darstellen (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, BVO § 7 Abs. 7 Ziff. 71.1.3 = S. 63). In Bezug auf die konkret in Rede stehende Regelung des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO (gegenüber § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO) kommt eine solche allgemeine Rechtfertigung aber nicht in Betracht. Denn die Beihilfegewährung für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist in der Privatklinik auf denselben Betrag (nämlich auf 1,5 % der oberen Grenze des Bundesbasisfallwertkorridors) gedeckelt, wie er auch in einem zugelassenen Krankenhaus beihilfefähig wäre. Verlangt die Privatklinik mithin höhere Tarife, sind diese von dem Beihilfeberechtigten als Selbstzahler zu tragen. Eine Argumentation unter allgemeinen Kostengesichtspunkten scheidet daher vorliegend aus. Denn hätte sich der Beihilfeberechtigte (hier: die Klägerin) in einem zugelassenen Krankenhaus in einem Einbettzimmer unterbringen lassen, wären diese Aufwendungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BVO anteilig beihilfefähig gewesen. Gleichermaßen wären ihre Aufwendungen anteilig erstattungsfähig gewesen, hätte sich sie in der Privatklinik in einem Zweibettzimmer unterbringen lassen. Andere Gründe, die die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
44 
Für die hier vertretene Auffassung spricht auch der Vergleich mit dem Bundesbeihilferecht. Denn anders als in der früheren Fassung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 BBhV (gültig bis 31.10.2016) sieht die mit Verordnung vom 25.10.2016, BGBl I, S. 2403 mit Wirkung vom 01.11.2016 eingeführte Fassung des § 26a BBhV eine Differenzierung zwischen Ein- und Zweibettzimmern nicht mehr vor, sodass Bundesbeihilfeberechtigte einen Anspruch auf anteilige Beihilfe für die Unterbringung in einer Privatklinik haben, gleich ob sie sich in einem Ein- oder Zweibettzimmer unterbringen lassen. Die Neufassung des § 26a BBhV durch den Bundesverordnungsgeber kann nur dahingehend interpretiert werden, dass dieser die dargestellte Ungleichbehandlung erkannt hat und dieser dadurch (wirksam) begegnet, dass die Unterbringung (gleich ob in einem Ein- oder Zweibettzimmer) auf den Betrag von 1,5 % der oberen Grenze des Bundesbasisfallwertkorridors gedeckelt ist. Dass der Landesverordnungsgeber dieses Regelungsregime nur für die zugelassenen Krankenhäuser (mit § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO) übernommen hat, ebendies für die Privatkliniken i. S. d. § 7 Abs. 2 BVO in § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO aber unterlassen hat, führt zur dargestellten, sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und macht die Regelung des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO in der hier streitgegenständlichen Fallgestaltung unwirksam (ebenfalls eine Ungleichbehandlung, allerdings mit sachlicher Rechtfertigung unter Kostengesichtspunkten annehmend Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, BVO § 7 Abs. 7 Ziff. 71.1.3 = S. 63).
b)
45 
Hieraus folgt, dass sich die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, im Hinblick auf die insoweit angenommene Unwirksamkeit des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit beurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12 - jeweils juris Rn. 60 m. w. N.; Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 – juris Rn. 48).
46 
Die unter dieser Prämisse vorzunehmende Angemessenheitsprüfung muss hier zur Beihilfefähigkeit in Höhe der fiktiven der Unterbringungskosten im Zweibettzimmer führen.
47 
Die Beihilfebewilligung für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist abstrakt gedeckelt auf 1,5 % der oberen Grenze des Bundesbasisfallwertkorridors, den das LBV für das Jahr 2017 zutreffend mit 51,91 Euro angibt.
48 
Der beihilfefähige Betrag ist vorliegend aber begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen i. H. v. täglich 34,00 Euro für ein Zweibettzimmer. Denn einem Beihilfeberechtigten steht Beihilfe nur in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen zu. Nichts Anderes kann bei einer im Wege der Vergleichsberechnung auf der Basis des allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatzes der Angemessenheit gelten.
49 
Hiervon ausgehend ergibt sich ein beihilfefähiger Rechnungsbetrag von 714,00 Euro (21 Tage zu je 34,00 Euro), der mit dem Beihilfemessungssatz der Klägerin multipliziert eine noch zu erstattende Beihilfe in Höhe von 499,80 Euro ergibt.
4.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5.
51 
Die Berufung wird zugelassen. Die Frage, ob § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO hinsichtlich des Totalausschlusses von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer von der Beihilfebewilligung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit (in dieser Hinsicht) unwirksam ist, hat angesichts der Vielzahl weiterer unter die Norm fallender Anwendungsfälle/Beihilfevorgänge grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.
52 
BESCHLUSS
53 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 05.09.2018 gemäß § 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 499,80 festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen