Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Vorsitzenden Richterin / eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 49.950,54 EUR festgesetzt.
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| Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe. |
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| Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Er bewarb sich im Dezember 2018 um die vom Ministerium der Justiz und für Europa (Justizministerium) ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin / eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Mit rechtskräftigem Beschluss der erkennenden Kammer vom 17.06.2019 (13 K 1843/19) wurde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem (auch dort) Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. |
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| Nachdem für den Beigeladenen unter dem 14.08.2019 eine neue Anlassbeurteilung erstellt worden war, traf das Justizministerium eine neue Auswahlentscheidung. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 18.10.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht zum Zuge komme und beabsichtigt sei, den Beigeladenen zur Ernennung vorzuschlagen. |
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| In der für das streitgegenständliche Auswahlverfahren erstellten Anlassbeurteilung vom 21.12.2018 wurde der Antragsteller hinsichtlich des angestrebten Amtes mit der Notenstufe „übertrifft teilweise“ beurteilt. Die Beurteilung wurde durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe erstellt. Unter dem 25.01.2019 erstellte der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe für den Antragsteller eine weitere Anlassbeurteilung für die Bewerbung um die Stelle eines Vizepräsidenten des Landgerichts bei dem Landgericht Heidelberg. Der Beurteilungsentwurf enthielt eine Textpassage aus der Beurteilung des Antragstellers vom 16.07.2014, die Gegenstand eines am 22.08.2016 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geschlossenen Vergleichs war, mit dem sich der Antragsgegner verpflichtete, die Beurteilung sowie die damit in Zusammenhang stehenden Bescheide und den Schriftverkehr aus den Personalakten des Antragstellers zu entfernen und als nicht existent zu betrachten. |
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| Der Beigeladene ist Vorsitzender Richter am Landgericht Karlsruhe. Im Hinblick auf die Darlegungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 17.06.2019 wurde für ihn unter dem 14.08.2019 eine neue Anlassbeurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe erstellt. Darin wurde er mit der mit der Notenstufe „übertrifft teilweise“ beurteilt. |
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| In dem neuen Auswahlvermerk für die streitgegenständliche Stelle vom 19.09.2019 wird vorab ausgeführt, für den Antragsteller habe keine neue Anlassbeurteilung erstellt werden müssen, da die bereits im Verfahren 13 K 1843/19 gerügte Voreingenommenheit seines Beurteilers aus Sicht eines objektiven Dritten unter keinem Gesichtspunkt festgestellt werden könne. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene seien für das angestrebte Amt geeignet. Es sei daher eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungstexte erforderlich, bei der zu berücksichtigen sei, dass die Anlassbeurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien, deren Beurteilungsstile sich hinsichtlich der Darstellungstiefe und des sprachlichen Duktus unterschieden. Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe als Beurteiler des Beigeladenen formuliere kurz und prägnant, verdichtet, praxisorientiert und sei bei der Wahl leistungsbeschreibender Adjektive eher zurückhaltend. Demgegenüber falle der Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht a.D. Dr. ... für den Antragsteller deutlich überschwänglicher, geradezu euphorisch, aus und verwende freizügig Superlative. Der eigentliche Beurteiler, der Präsident des Oberlandesgerichts, mache sich diesen Beurteilungsbeitrag lediglich durch wörtliche Widergabe zu eigen, ohne sich ihm ausdrücklich anzuschließen, und bleibe sprachlich dahinter bei seinen eigenen Ausführungen zurück. Ein Vergleich der gewählten Formulierungen gemessen am Anforderungsprofil „Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht“ (VwVBRL-LRiStAG vom 11.09.2015, Anlage 2 [Anforderungsprofil 4]) ergebe unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Bezugnahme auf eine dem Auswahlvermerk beiliegende Synopse der gewählten Formulierungen einen Vorsprung des Beigeladenen, der in den Bereichen Fach-, Sozial- und Führungskompetenz zu Tage trete. Im Bereich der Grundanforderungen sei kein Eignungsvorsprung zu erkennen. Im Bereich Fachkompetenz sei hinsichtlich der „Arbeitsweise“ ein leichter Vorsprung des Beigeladenen auszumachen. Bei dem Punkt „Ausdrucksfähigkeit“ sowie der damit zusammenhängenden „besonderen Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen“ dürfte sich nach den Einzelaussagen ein leichter Vorsprung des Antragstellers erkennen lassen, wobei aber die unterschiedlichen Beurteilungsstile zu berücksichtigen seien. Bei den Punkten „Verhandlungsgeschick“, „Erfahrung in der Verhandlungsführung“ und „Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben“ liege der Beigeladene vorne. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller als langjähriger stellvertretender Vorsitzender und Beisitzer einen wichtigen Einfluss auf die Senatsrechtsprechung habe. Der Beigeladene fülle jedoch mit der langjährigen Führung zweier ungewöhnlich besetzter Spruchkörper eine andere Aufgabe aus, bei der gerade die Ausübung eines richtunggebenden Einflusses auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers im Vordergrund stehe. Vor diesem Hintergrund verweise der Präsident des Oberlandesgerichts als zuständiger Beurteiler des Antragstellers einschränkend darauf, dass sich der Antragsteller bislang noch nicht in der vollen Verantwortung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bewiesen habe. Insgesamt fielen beide Beurteilungen sehr gut aus, allerdings liege der Beigeladene bei vier Anforderungsmerkmalen und der Antragsteller lediglich bei zwei Merkmalen bei Gleichstand im Übrigen vorne. Neben diesem quantitativen Vorsprung liege der Beigeladene auch bei den für das angestrebte Amt qualitativ besonders bedeutsamen Punkten „Einfluss im Spruchkörper“ und „Verhandlungsführung“ vorne. Die mit diesem festgestellten Vorsprung einhergehende Umkehrung des Vorsprungs bei der Fachkompetenz gegenüber der früheren Auswahlentscheidung vom 13.06.2017 erkläre sich daraus, dass die damalige Ausschöpfung quantitativ und qualitativ deutlich zu Ungunsten des Beigeladenen erfolgt und der andere Stil der Beurteiler nicht wertend in den Blick genommen worden sei. Mit der neuen Anlassbeurteilung vom 14.08.2019 liege eine gänzlich andere Grundlage zur inhaltlichen Ausschöpfung vor als bei der früheren Auswahlentscheidung vom 13.06.2017. Im Bereich der Sozialkompetenz, die für das angestrebte Amt in ausgeprägtem Maße erforderlich sei, lasse sich ebenfalls ein geringfügiger Eignungsvorsprung des Beigeladenen ausmachen. Gleiches gelte für das Eignungsmerkmal der Führungskompetenz. |
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| Der Antragsteller erhob am 29.10.2019 Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung und hat am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung seines Antrags führt er aus, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil die über ihn erstellte Anlassbeurteilung vom 21.12.2018 auf einer Voreingenommenheit des Beurteilers beruhe. Dies ergebe sich aus den Vorgängen um die Erstellung der Anlassbeurteilung vom 25.01.2019. Die Auswahlentscheidung sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einer unzutreffenden Prämisse ausgehe. Mit der Feststellung im Auswahlvermerk, dass bei der inhaltlichen Ausschärfung berücksichtigt werden müsse, dass die Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien, deren Beurteilungsstile sich hinsichtlich der Darstellungstiefe und des sprachlichen Duktus unterschieden, werde bereits vor der Auswertung der Beurteilungsinhalte eine Abwertung seiner Beurteilung vorgenommen, die nicht ansatzweise gerechtfertigt sei. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei sein ehemaliger Senatsvorsitzender ein strenger Beurteiler, weshalb eine positive Beurteilung umso höher einzuschätzen sei. Zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führe weiter, dass der Antragsgegner und damit auch sein Beurteiler es zur Voraussetzung für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht gemacht hätten, dass der Bewerber zuvor eine Stelle als Vorsitzender Richter am Landgericht innegehabt haben müsse. Diese Voraussetzung ergebe sich jedoch nicht aus dem vom Antragsgegner zitierten Anforderungsprofil für eine Stelle als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht. Sein Beurteiler habe gegenüber seinem ehemaligen Senatsvorsitzenden in einem persönlichen Gespräch erklärt, er, der Antragsteller, habe keine Aussicht, sich erfolgreich auf eine Stelle als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht zu bewerben, solange er nicht eine Kammer beim Landgericht geführt habe. Er habe weiter sinngemäß erklärt, es habe in der Vergangenheit in solchen Fällen, in denen ausnahmsweise doch ein Richter am Oberlandesgericht unmittelbar zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden sei, Ärger aus der Kollegenschaft am Landgericht gegeben und hierfür ein konkretes Beispiel genannt. Er wolle sich den damals von potentiellen Bewerbern am Landgericht geäußerten Unmut ersparen. Darin zeige sich zudem eine Voreingenommenheit seines Beurteilers. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beurteiler des Beigeladenen von 2002 bis 2008 Personalreferent im Justizministerium gewesen sei. Ihm sei daher bewusst, welche Formulierungen er in einer Beurteilung verwenden müsse, damit der von ihm bevorzugte Kandidat ausgewählt werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Beurteiler des Beigeladenen seine Anlassbeurteilung und die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 17.06.2019 vor Abfassung der Beurteilung des Beigeladenen bekannt gewesen seien. Hinzu komme, dass der Beurteiler des Beigeladenen offensichtlich erneut versuche, eine Zwischennote zu vergeben, indem er festhalte, dass der Beigeladene die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht nicht nur teilweise übertreffen werde, sondern die Anforderungen in sehr vielen Teilbereichen des angestrebten Amtes übertreffen werde und dies von Anfang an, ohne dass es einer Eingewöhnung bedürfe. Damit erfolge eine Verbesserung der ursprünglichen Anlassbeurteilung, ohne dass dafür ein Ansatzpunkt ersichtlich wäre. Soweit der Auswahlvermerk hinsichtlich der Fachkompetenz, der Sozialkompetenz und der Führungskompetenz einen Vorsprung des Beigeladenen erkenne, könne dies ebenfalls keinen Bestand haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beurteiler des Beigeladenen dessen Beurteilung wohl in Kenntnis seiner Beurteilung und der gerichtlichen Entscheidung vom 17.06.2019 mit dem Zweck „aufgepeppt“ habe, den Beigeladenen als Besserqualifizierten darzustellen. Bei der Bewertung der Rechtskenntnisse würden dem Beigeladenen ohne Erklärung nun „ausgezeichnete Rechtskenntnisse“ bescheinigt, während ihm in dem Auswahlvermerk vom 10.01.2019 noch „sehr gute Rechtskenntnisse“ bescheinigt worden waren. Mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit habe sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt. Für die Bewertung der Fachkompetenz hätte zudem nicht das Kriterium herangezogen werden dürfen, dass er sich bislang noch nicht in der vollen Verantwortung eines Kammervorsitzenden an einem Landgericht habe beweisen können, da sich diese Aussage in seiner Beurteilung vom 21.12.2018 nicht unter dem Punkt Fachkompetenz, sondern in der Gesamtbeurteilung befunden habe. Zudem sei der leichte Vorsprung des Antragstellers dadurch revidiert worden, dass in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Beurteilungsstile abgestellt worden sei. Die Begründung des Vorsprungs des Beigeladenen bei dem Anforderungsmerkmal „Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben“ sei nicht nachvollziehbar. Es sei ungleich höher zu bewerten, wenn er auf einen Spruchkörper am Oberlandesgericht Einfluss nehmen könne, der mit (mindestens) einem weiteren exzellenten Juristen besetzt sei, als wenn der Beigeladene in einer Kammer für Handelssachen der einzige Jurist sei und es daher viel leichter habe, auf den Spruchkörper Einfluss zu nehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss der Beigeladene in einer Zivilkammer habe könne, der Beisitzer mit einem AKA von 0,0 zugeteilt seien. Insgesamt werde bei der Ausschöpfung der Beurteilungen mit zweierlei Maß zu seinen Lasten gemessen. Der Auswahlvermerk werde ersichtlich von dem Bemühen getragen, die rechtswidrige Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen aufrechtzuerhalten. |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle einer Vorsitzenden Richterin / eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange über seinen Widerspruch vom 29.10.2019 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| Aus dem Vortrag des Antragstellers sei nichts ersichtlich, was auf eine Voreingenommenheit seines Beurteilers schließen lasse. Allein der Umstand, dass der Beurteiler eine kurze Textpassage trotz zweimaligen Nachfassens erst nach dem Widerspruch des Antragstellers aus der Beurteilung genommen habe, genüge nicht, um eine unsachgemäße und ungerechtfertigte Beurteilung anzunehmen. Eine Voreingenommenheit des Beurteilers des Antragstellers könne auch nicht aus dessen Äußerungen, der Antragsteller müsse zunächst eine Kammer als Vorsitzender Richter am Landgericht geführt haben, abgeleitet werden. Der Hinweis des Beurteilers habe allein darauf abgezielt, dass der Antragsteller seine Bewerbungschancen hätte deutlich verbessern können, wenn er schon Erfahrungen als Vorsitzender Richter am Landgericht gesammelt hätte, da diese auch für eine Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht von entscheidender Bedeutung seien. Bei entsprechender Bewerberlage sei es durchaus möglich, dass ein Richter am Oberlandesgericht zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ernannt werde. Aufgrund des Stellenprofils sei eine Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Landgericht aber von Vorteil. Die Ausführungen zum Sprachduktus der Beurteiler seien lediglich dem Umstand geschuldet, dass vorliegend im Stil unterschiedliche Beurteilungen im Vergleich gestanden hätten. Dabei handle es sich um eine übliche Vorgehensweise im Rahmen eines Auswahlvermerks, um unterschiedliche Beurteilungen miteinander in Einklang zu bringen. Der Beurteiler des Beigeladenen habe auch keine unzulässige Zwischennote vergeben. Aus der Gesamtbeurteilung komme klar und hervorgehoben zum Ausdruck, dass der Beigeladene „die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht nach den neuen Maßstäben teilweise übertreffen“ werde. Die Beurteilung des Beigeladenen sei auch nicht „aufgepeppt“ worden. Vielmehr sei der Beurteiler aufgrund der Entscheidung der Kammer vom 17.06.2019 gehalten gewesen, nicht mehr auf Jahre zurückliegende Beurteilungen eines anderen Beurteilers zu verweisen, sondern selbst eine deutlich ausführlichere Beurteilung zu erstellen. Der Unterschied in der Bewertung der Rechtskenntnisse lasse sich darauf zurückführen, dass das Zitat „sehr gute juristische Kenntnisse“ aus der Beurteilung vom 29.05.2015 stamme, worauf nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht mehr habe verwiesen werden dürfen. Der aktuelle Beurteiler sei an die Formulierung daher nicht mehr gebunden gewesen. Die in den Beurteilungen enthaltenen Einzelaussagen seien im Auswahlvermerk zutreffend gewürdigt worden. |
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| Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. |
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| Dem Gericht haben die Personalakten des Antragstellers (ein Band und Beiheft Dienstzeugnisse) und des Beigeladenen (zwei Bände und Beiheft Dienstzeugnisse) sowie der Auswahlvermerk des Antragsgegners vorgelegen. Die Gerichtsakte im Verfahren 13 K 1843/19 wurde zu dem Verfahren beigezogen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
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| Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 83; Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, juris, Rn. 8). |
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| Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund im tenorierten Umfang (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). |
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| Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes/Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris, Rn. 9). |
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| Als Akt wertender Erkenntnis ist die Auswahlentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (st.Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Der gleiche Maßstab gilt für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beurteilungen, auf deren Grundlage die Auswahlentscheidung getroffen wurde. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris, Rn. 4). Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten bzw. Richters danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten. |
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| Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte bzw. Richter kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). |
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| Daran gemessen hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über seine Bewerbung für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe zusteht, für welches der Beigeladene ausgewählt wurde. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG, da seine Anlassbeurteilung vom 21.12.2018, auf deren Grundlage die Auswahlentscheidung getroffen wurde, rechtswidrig ist (1.1.). Selbst wenn sie der Auswahlentscheidung hätte zugrunde gelegt werden dürfen, wäre diese rechtswidrig, da der Antragsgegner bei der Formulierung der Anforderungsprofile, die den dienstlichen Beurteilungen zugrunde zu legen sind, und bei der Auswahlentscheidung den gesetzlichen Rahmen verkannt hat (1.2.). Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung darüber hinaus auf einer falschen Tatsachengrundlage getroffen, da die Ausschöpfung der in den Beurteilungen der Bewerber enthaltenen Einzelaussagen fehlerhaft erfolgt ist (1.3.). Ferner unterliegt die für den Beigeladenen neu erstellte Anlassbeurteilung rechtlichen Bedenken (1.4). |
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| Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ergibt sich schon daraus, dass seine Anlassbeurteilung vom 21.12.2018, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt wurde, verfahrensfehlerhaft ist. Diese Fehlerhaftigkeit ergibt sich aus der Voreingenommenheit des Beurteilers des Antragstellers. |
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| Bei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers zugrunde zu legen, der sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch unterscheidet, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem zu beurteilenden Richter oder Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 13). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt danach vor, wenn der Beurteiler - wegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten - nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2017 - 2 B 19.17 -, juris, Rn. 11 f.; Urteil vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 13 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, juris, Rn. 32). |
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| Nach diesen Maßgaben liegt eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers des Antragstellers vor. Denn der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht a.D. Dr. ..., deren inhaltliche Richtigkeit vom Antragsgegner nicht bestritten worden ist, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO), dass sich sein Beurteiler, der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe, auf den Hinweis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht a.D. Dr. ..., der Antragsteller habe als stellvertretender Vorsitzender eines Zivilsenats bewiesen, dass er einen Spruchkörper am Oberlandesgericht bestens führen könne, dahingehend geäußert hat, es habe in der Vergangenheit Ärger aus der Kollegenschaft am Landgericht gegeben, wenn ausnahmsweise doch ein Richter am Oberlandesgericht unmittelbar zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert worden sei und er sich den damals von potentiellen Bewerbern am Landgericht geäußerten Unmut ersparen wolle. Diese Aussage kann von einem objektiven Dritten nur dahingehend verstanden werden, dass der Beurteiler nicht willens ist, den Antragsteller sachlich und gerecht zu beurteilen. Denn mit der Äußerung, er wolle sich den Unmut der Kollegenschaft am Landgericht ersparen, welchen er im Falle einer Beförderung des Antragstellers erwarte, macht der Beurteiler des Antragstellers deutlich, dass die von ihm zu erstellende Anlassbeurteilung nicht dergestalt ausfallen werde, dass sie für den Erfolg der Bewerbung des Antragstellers um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ausreichen werde. Die Äußerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe geht dahin, den ihm als Beurteiler des Antragstellers zukommenden Einfluss auf die Auswahlentscheidung nutzen zu wollen, um sich selbst Ärger zu ersparen. Bei dieser Erwägung handelt es sich um eine sachfremde, in keinerlei Zusammenhang mit dem einer Beförderungsentscheidung zugrunde zulegenden Leistungsgrundsatz stehende Erwägung. |
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| Der Einfluss dieser Voreingenommenheit auf die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 21.12.2018 lässt sich auch ohne weiteres in deren Text festmachen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 14 f.), da der Beurteiler an prominenter Stelle, nämlich unmittelbar vor dem Gesamturteil, darauf hinweist, dass sich der Antragsteller bisher noch nicht in der vollen Verantwortung eines Kammervorsitzenden an einem Landgericht habe beweisen können. Da nach der Verwaltungspraxis des Justizministeriums – seinen Beurteilungsrichtlinien folgend – der bisherigen Innehabung eines Vorsitzendenamtes und der Bewährung in diesem bei einem der im Anforderungsprofil 4 genannten Merkmale Bedeutung zukommt (vgl. hierzu aber nachfolgend 1.2.), schmälert dieser Hinweis, wie dem Beurteiler bekannt sein müsste, die Erfolgsaussichten. Dementsprechend wird bei der Würdigung der Leistungen des Antragstellers als Mitglied und stellvertretendem Vorsitzenden eines Senats am Oberlandesgericht auf Seite 10 des Auswahlvermerks darauf abgestellt, dass der Präsident des Oberlandesgerichts einschränkend darauf verwiesen habe, dass sich der Antragsteller „noch nicht in der vollen Verantwortung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht“ habe beweisen können. |
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| Auch wenn man eine Voreingenommenheit des Beurteilers des Antragstellers verneinen wollte, wäre die von ihm erstellte Anlassbeurteilung keine geeignete Grundlage für die Auswahlentscheidung, da sie und der Auswahlvermerk rechtsfehlerhaft davon ausgehen, dass an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht höhere, nämlich zusätzliche, Anforderungen zu stellen sind als an das Amt eines Richters am Oberlandesgericht. |
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| Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich, dass der Dienstherr ein Beförderungsamt nur demjenigen Bewerber verleihen darf, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Da eine Anlass- wie auch eine Regelbeurteilung eine Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen im ausgeübten Statusamt zum Gegenstand hat, muss der Vergleich zwischen den Einzelaussagen bezogen auf das ausgeübte Statusamt und hinsichtlich der Eignungsprognose im Hinblick auf das zu vergebende Statusamt erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, juris, Rn. 45 ff.; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 28; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: 01.12.2019, Rn. 255). Dementsprechend bestimmen Ziff. 2.6.1. und 3.1. VwBRL-LRiStAG, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung am Maßstab des Statusamtes beurteilt werden, das der zu Beurteilende zum Stichtag innehat, und Ziff. 3.4. VwBRL-LRiStAG hinsichtlich der Eignungsprognose, dass Beurteilungsmaßstab hierfür das angestrebte Statusamt ist und die im ausgeübten Statusamt gezeigten Leistungen in einer Prognose für das angestrebte Statusamt münden müssen. Nach Ziffer 2.6.1. S. 3 VwBRL-LRiStAG werden die Anforderungen der Statusämter durch die Anforderungsprofile (Anlage 2) konkretisiert. Die in dieser Anlage festgelegten Anforderungsprofile folgen jedoch nicht dem Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern formulieren Besoldungsgruppen übergreifend Anforderungen für Ämter im abstrakt-funktionellen Sinne. So werden, obwohl sie das gleiche Statusamt bekleiden, für einen Vorsitzenden Richter am Landgericht andere, nämlich zusätzliche Anforderungen formuliert als für einen Richter am Oberlandesgericht. Es werden hier bei der Fachkompetenz zusätzlich die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben, und Erfahrung in der Verhandlungsführung und hinsichtlich der Führungskompetenz zusätzlich die Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten, gefordert. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Richter mit gleichem Statusamt aufgrund des jeweils übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne nach unterschiedlichen Maßstäben beurteilt werden und hinsichtlich des Personenkreises, an den zusätzliche Anforderungen gestellt werden, ein Leistungsvorsprung aufgrund des wahrgenommenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne und nicht des Statusamtes besteht. |
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| In der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung setzt sich dies fort. Der Leistungsvergleich erfolgt nicht auf der Grundlage von Beurteilungen mit gleichen Maßstäben. Indem der Auswahlvermerk der in den Beurteilungsrichtlinien vorgenommenen Binnendifferenzierung innerhalb des Statusamtes eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, welches beide Bewerber innehaben, anhand der übertragenen abstrakt-funktionellen Ämter folgt und den im übertragenen Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht erbrachten Leistungen gleichsam vorab ein höheres Gewicht für die Eignungsprognose der Bewerber für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht einräumt, werden die Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen im ausgeübten Statusamt an unterschiedlichen Maßstäben gemessen und dem Beigeladenen aufgrund der gleichen für das Amt eines Richters der Besoldungsgruppe R 3 formulierten zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich Fachkompetenz und Führungskompetenz ein „Prä“ bei der Eignungsprognose qua übertragenem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zuerkannt. |
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| Ausweislich des Auswahlvermerks hat das Justizministerium die Ausschärfung der in den Beurteilungen der beiden Bewerber enthaltenen Einzelaussagen in Bezug auf das Anforderungsprofil 4 der Anlage 2 zur VwVBRL-LRiStAG, das die Anforderungen an Vorsitzende Richter/innen der Besoldungsgruppen R 2 und R 3 enthält, vorgenommen (S. 3 f., 10 f. des Auswahlvermerks). |
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| Die höhere bzw. niedrigere Gewichtung der in den Einzelaussagen zum Ausdruck kommenden Leistungen der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für das angestrebte Beförderungsamt anhand des den Bewerbern jeweils übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes zeigt sich daran, dass der Auswahlvermerk im Bereich der Fachkompetenz und dabei insbesondere hinsichtlich der im Anforderungsprofil genannten „Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben“ auf die andere „Aufgabe“ (S. 10 des Auswahlvermerks) – und damit das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne – des Beigeladenen abstellt, um zwischen den Leistungen der beiden Bewerber zu differenzieren. Indem der Auswahlvermerk maßgeblich auf die von dem Beigeladenen wahrgenommene „Aufgabe“ als Vorsitzender einer Kammer am Landgericht abstellt und sich mit den Einzelaussagen zu den Leistungen der Bewerber in diesem Bereich nur unter dieser zu Lasten des Antragstellers getroffenen Prämisse auseinandersetzt, lässt er erkennen, dass er den in den Beurteilungen der Bewerber zu dem im Anforderungsprofil genannten Punkt „Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben“ enthaltenen Einzelaussagen, sofern sie sich auf das abstrakt-funktionelle Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht beziehen, gleichsam vorab einen höheren Stellenwert im Hinblick auf das angestrebte Beförderungsamt einräumt. Damit ergibt sich der Leistungsvorsprung des Beigeladenen nicht aus den konkreten Einzelaussagen, sondern bereits aus dem ihm übertragenen abstrakt-funktionellen Amt. |
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| Deutlich wird diese Vorabgewichtung weiter an dem Kriterium des (fehlenden) Kammervorsitzes, welches das Justizministerium bei der Ausschärfung der Einzelaussagen im Bereich der Fachkompetenz herangezogen hat. Denn wie sich aus der Anlage 3 zum Landesbesoldungsgesetz ergibt, ist das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht oder am Verwaltungsgericht nur eines unter vielen abstrakt-funktionellen Ämter, die dem Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 zugeordnet sind. Die (bloße) Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Landgericht ist zudem kein Kriterium, anhand dessen sich die Leistung und Befähigung des diese Tätigkeit ausübenden Richters in das Verhältnis zu den dienstlichen Leistungen eines anderen Richters in demselben Statusamt setzen ließe. |
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| Selbst wenn man eine Differenzierung der Leistungen der dasselbe Statusamt innehabenden Bewerber anhand des ihnen jeweils übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes für zulässig halten wollte, mangelt es vorliegend an der Tatsachengrundlage, die eine solche Differenzierung tragen würde. Denn die Ausschöpfung der in den der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen enthaltenen Einzelaussagen ist fehlerhaft (zu den Anforderungen siehe oben unter 1.2.). Bei der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen der Bewerber wurden nicht die gleichen Maßstäbe angelegt, da die in den Beurteilungen enthaltenen Einzelaussagen zu Lasten des Antragstellers nicht umfänglich ausgeschöpft und Einzelaussagen unzutreffend in den Auswahlvermerk aufgenommen wurden. |
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| Zunächst kann daraus, dass der Beurteiler des Antragstellers sprachlich hinter den Aussagen des für den Antragsteller erstellten Beurteilungsbeitrags zurückbleibt, nicht geschlossen werden, dass er die in diesem enthaltenen leistungsbeschreibenden Adjektive nicht oder nicht in diesem Umfang teilt. Nach Ziff. 2.7.3 S. 2 VwVBRL-LRiStAG ist der Inhalt des Beurteilungsbeitrags in der Beurteilung wiederzugeben, soweit der Beurteiler sich diesen zu eigen macht. Da der Beurteiler des Antragstellers den Beurteilungsbeitrag wörtlich in die Beurteilung aufgenommen hat, hat er sich diesen mit-samt der in ihm enthaltenen Formulierungen zu eigen gemacht hat. Wenn er diese nicht oder nicht in diesem Umfang geteilt hätte, hätte er dies zum Ausdruck bringen und begründen müssen (Ziff. 2.7.3 S. 3 VwVBRL-LRiStAG). Sollte das Justizministerium, wie es der Auswahlvermerk auf Seite 4 nahelegt, der Auffassung sein, es bedürfe einer ausdrücklichen Erklärung, dass sich der Beurteiler den im Beurteilungsbeitrag enthaltenen Wertungen anschließe, widerspräche dies der Beurteilungsrichtlinie. |
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| Der Auswahlvermerk und die ihm zugrundeliegende Synopse weisen des Weiteren an mehreren Stellen Auslassungen zu Lasten des Antragstellers auf. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Auswahlvermerk eine eigene, von der Beurteilung des Antragstellers losgelöste Einpassung der in der Anlassbeurteilung des Antragstellers enthaltenen Einzelaussagen in das Beurteilungssystem des Antragsgegners vornimmt. |
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| Diese Vorgehensweise ist – für sich genommen – bereits geeignet, die Rechtswidrigkeit des der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Leistungsvergleichs zu begründen. Denn es ist Sache des Beurteilers und nicht der die Auswahlentscheidung treffenden Behörde, die in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Aussagen in das Beurteilungssystem einzupassen. Etwas anderes ist mit der Zuständigkeit der unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die Erstellung von Beurteilungen (Ziff. 3.3.1, 2.5.1 VwVBRL-LRiStAG) nicht vereinbar und nimmt der Anlassbeurteilung zugleich die für eine Vergleichbarkeit erforderliche Aussagekraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris, Rn. 22). Der die Auswahlentscheidung treffenden Behörde ist es damit verwehrt, einer Aussage, die der Beurteiler einem bestimmten Bereich des Beurteilungssystems zugeordnet hat, Bedeutung für einen anderen Bereich zuzumessen. Dies hat das Justizministerium jedoch vorliegend getan, indem es für den Leistungsvergleich im Bereich Fachkompetenz Einzelaussagen herangezogen hat, die in der Beurteilung des Antragstellers im Bereich Führungskompetenz aufgeführt sind. Wohl in der Folge wurden die in der Beurteilung im Bereich Führungskompetenz getroffenen Aussagen bei der Auswahlentscheidung in diesem Bereich nicht (mehr) berücksichtigt. Sollte das Justizministerium der Auffassung gewesen sein, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei insoweit fehlerhaft, als einzelne Aussagen zu den Leistungen des Antragstellers in einem bestimmten Bereich an anderer Stelle in das Beurteilungssystem hätten eingepasst werden müssen, hätte es die dienstliche Beurteilung zur Abänderung zurückgeben müssen (Ziff. 2.11 VwVBRL-LRiStAG). |
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| Auch ansonsten ist der im Auswahlvermerk vorgenommene Leistungsvergleich rechtsfehlerhaft. |
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| So hat das Justizministerium einzelne Aussagen, die in der Beurteilung des Antragstellers im Bereich Führungskompetenz aufgeführt sind, im Auswahlvermerk beim Anforderungsmerkmal Fachkompetenz unter dem Punkt „Einfluss auf den Spruchkörper“ aufgenommen. Dabei hat es sich jedoch auf eine selektive Auswahl beschränkt und etwa die unmittelbar nach der in den Auswahlvermerk aufgenommenen Aussage „[übernimmt] als Stellvertreter in vollem Umfange die Aufgaben des Senatsvorsitzenden“ in der Beurteilung befindlichen Aussagen „[b]ei Urlaubsabwesenheit wird regelmäßig durchterminiert“ und „[übernimmt] in vorbildlicher Weise [...] die Vorbereitung und Leitung der Beratungen und der mündlichen Verhandlung einschließlich der sich gegebenenfalls anschließenden Abfassung der Entscheidungen“ nicht aufgenommen. Die zuletzt zitierten Aussagen finden sich im Auswahlvermerk auch nicht im Bereich Führungskompetenz, dem sie jedenfalls der Beurteiler des Antragstellers zugeordnet hat. |
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| Im Bereich Führungskompetenz enthält der Auswahlvermerk auf Seiten des Antragstellers Aussagen aus der über ihn erstellten Beurteilung zu seiner Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten. Im Gegensatz dazu enthält die Beurteilung des Beigeladenen im Bereich Führungskompetenz keinerlei Aussage zum Umgang mit Nachwuchskräften. Die in der Synopse unter diesem Punkt eingereihte Einzelaussage aus der Beurteilung des Beigeladenen bezieht sich gerade nicht auf die Anleitung von Nachwuchskräften und kann aufgrund der Kammern, die der Beigeladene tatsächlich leitet, auch nicht dahingehend verstanden werden. Denn auch über die Beurteilung hinaus ist nicht ersichtlich, wie der Beigeladene in die Einarbeitung von Nachwuchskräften eingebunden sein könnte. Wie sich aus seiner Beurteilung ergibt, ist der Beigeladene Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer mit einer Zuweisung der Beisitzer mit 0,0 AKA. Dass der Beigeladene bei diesem Zuschnitt der Kammern, bei der ihm Beisitzer mit eigener Berichterstattung nicht zugewiesen sind, Nachwuchskräfte zu betreuen hätte, ist nicht ersichtlich. Dass er sonst in die Betreuung von Nachwuchskräften dienstlich eingebunden wäre, ergibt sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung in seiner dienstlichen Beurteilung nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung im Auswahlvermerk, der Beigeladene gehe dem Antragsteller auch bei dem Merkmal „Anleitung von Nachwuchskräften“ vor, da er sich langjährig in der Leitung zweier, zudem besonders besetzter, Spruchkörper bewiesen habe und nicht „nur“ bei der Betreuung der einem Senat zugewiesenen Erprobungsrichter, nicht nachvollziehbar. |
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| Eine vollständige und zutreffende Ausschöpfung der Einzelaussagen erfordert darüber hinaus auch eine Wiedergabe der Einzelaussagen dergestalt, dass die in der Beurteilung enthaltene Aussage im Auswahlvermerk nicht in ihr Gegenteil verkehrt wird. So verhält es sich jedoch mit der Aussage, das Referat des Antragsstellers sei „lediglich“ aufgeräumt, denn diese einschränkende Wiedergabe der Einzelaussagen aus der Beurteilung des Antragstellers findet in der Beurteilung selbst keine Grundlage. Die Einzelaussage, das Dezernat des Antragstellers könne als „aufgeräumt“ bezeichnet werden, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verweis auf die hohen Eingangszahlen und die zu behandelnde Spezialmaterie sowie der weiteren Aussage „damit [habe der Antragsteller] konstant ein hervorragendes quantitatives Arbeitsergebnis erzielt“. Sie fällt damit im Kontext der Beurteilung weit positiver aus, als sie im Auswahlvermerk wiedergegeben ist. |
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| Enthält eine dienstliche Beurteilung des Weiteren nicht Angaben zu allen Punkten, die für die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Richters erforderlich sind (siehe auch 2.6.1 VwVBRL-LRiStAG), sind die übergeordneten Dienstvorgesetzen gehalten, bei dem zuständigen Beurteiler eine Ergänzung der Beurteilung einzufordern. Jedenfalls darf es einem Bewerber nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn eine Beurteilung Aussagen zu einem bestimmten Punkt, den der Dienstherr für in der Beurteilung erforderlich hält, nicht enthält. Aus dem Fehlen von Aussagen zur Konfliktfähigkeit des Antragstellers hätte daher nicht darauf geschlossen werden dürfen, dass eine Konfliktfähigkeit des Antragstellers nicht besteht. Gleiches gilt etwa für das Merkmal „Führungsaufgaben gegenüber dem zugeordneten Servicepersonal“. |
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| Im Übrigen hätte die Beurteilung des Beigeladenen jedenfalls im Bereich Fachkompetenz zu dem Punkt der Rechtskenntnisse einer näheren Begründung bedurft. Die neue Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14.08.2019 enthält im Bereich Fachkompetenz / Rechtskenntnisse die Aussage, er verfüge über „ausgezeichnete Rechtskenntnisse“, während ihm in der vorherigen Beurteilung vom 11.12.2018 „sehr gute Rechtskenntnisse“ bescheinigt werden (Beurteilung vom 29.06.2015 als Ende der Verweisungskette). Nach Ziff. 1.4 VwVBRL-LRiStAG sind Abweichungen von früheren Beurteilungen Dritter zulässig, bedürfen allerdings einer Begründung. Wenn der Beurteiler des Beigeladenen mit der Einzelaussage „ausgezeichnete Rechtskenntnisse“ eine Besserbewertung gegenüber der früheren Beurteilung vom 29.06.2015 oder gegenüber seiner eigenen Beurteilung vom 11.12.2018 hat vornehmen wollen, hätte dies einer Begründung bedurft. |
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| Der Antragsteller hat somit glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung bei einer erneuten Auswahlentscheidung hinreichende Erfolgsaussichten hat, da beide Bewerber mit dem Gesamturteil „übertrifft teilweise“ beurteilt wurden, die Auswahlentscheidung aber in mehreren Punkten fehlerhaft ist und daher seine Auswahl bei einer neuen Auswahlentscheidung möglich erscheint. |
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| Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt ebenfalls vor. Zur Verhinderung irreversibler Rechtsverluste des Antragstellers infolge des Grundsatzes der Ämterstabilität ist es ausreichend, aber auch erforderlich, die Ernennung des Beigeladenen bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu untersagen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Erstreckung der Entscheidung bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt, ist der Antrag abzulehnen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Antragstellers fällt bei der Kostenentscheidung nicht ins Gewicht. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 4 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus der Zugrundelegung eines monatlichen Grundgehalts von 8.325,09 EUR in der angestrebten Besoldungsgruppe R 3 (8.325,09 x 6). Eine weitere Halbierung des Streitwerts über diejenige aus § 52 Abs. 6 S. 4 GKG hinaus (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. von 2013) erfolgt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 S 2241/16 -, juris, Rn. 15). |
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