Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 18 K 5525/18

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2018 (7302639-438) verpflichtet, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich dem Irak festzustellen.

3. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich zuletzt noch gegen die Ablehnung seines Antrags auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots sowie gegen die verfügte Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, nachdem er die Klage im Übrigen zurückgenommen hat (Bl. 83).
Der nach seinen eigenen Angaben am XXX in Shingal geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger yesidischer Glaubens- und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist durch seinen Personalausweis sowie seine Staatsangehörigkeitsurkunde ausgewiesen, an denen das Bundesamt keine Manipulationen festgestellt hatte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe mit seinen Eltern, 2 Schwestern und 3 Brüdern zunächst in Shingal gelebt. Von dort seien sie wegen des IS nach Khanke, Kurdistan, geflohen und hätten dort zuletzt 4 Jahre gelebt. Er sei der zweitälteste Sohn der Familie, sein Vater könne aufgrund einer Erkrankung nicht mehr arbeiten. Sein ältester Bruder habe als Straßenreiniger in Khanke gearbeitet, zuvor, in Shingal, hätten sie eine Landwirtschaft besessen, welche sie zusammen mit ihrem Onkel geführt hätten. Er, der Kläger, sei noch Schüler gewesen und er sei auch noch einige Zeit in Khanke zur Schule gegangen. Das Leben dort sei aber elend gewesen. Es habe keine Arbeit gegeben, und sie seien froh gewesen, als der Bruder wenigstens einen Hungerlohn für seine Arbeit erhalten habe. Hin und wieder hätten sie von Hilfsorganisationen Unterstützung bekommen. Bevor die Hilfsorganisationen gekommen seien, hätten sie nichts gehabt und die Yesiden hätten sich gegenseitig helfen müssen. Auch der Onkel sei nach Khanke geflohen. In Deutschland habe er eine Tante und einen Onkel. Er reiste am 14.09.2017 nach Deutschland ein und stellte im November 2017 einen Asylantrag.
Mit hier angegriffenem Bescheid vom 09.05.2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, ebenso den Antrag auf Asylanerkennung und den subsidiären Schutzstatus. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen würden. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und setzte das Einreise und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate fest.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass eine Verfolgungsgefahr durch den IS nicht mehr bestehe und eine systematische Verfolgung der Yesiden im Irak nach den Erkenntnissen des Bundesamtes ebenfalls nicht mehr erfolge. Die Voraussetzungen subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Bei der Rückkehr in den Irak könne im allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden. Ihm sei es auch bis zu seiner Ausreise gelungen, mithilfe seiner Großfamilie für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Es sei davon auszugehen, dass sich ein Teil der Familie, wie auch schon der Vergangenheit, gegenseitig unterstützen werde. So habe sie bereits seine Ausreise mit 5.000 US-Dollar finanzieren können. Zudem hätten sie im Irak in einem angemieteten Haus gelebt und die Lebensbedingungen seien angemessen gewesen. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig, daher könne er z.B. durch Gelegenheitsarbeiten oder Helfertätigkeiten zum Lebensunterhalt oberhalb des Existenzminimums der Familie beitragen.
Gegen diesen dem Kläger am 16.05.2018 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit am 18.05.2018 bei Gericht eingegangenem Schreiben Klage.
Nach gerichtlichem Hinweis mit Verfügung vom 14.05.2020 beschränkte der Kläger seinen Klageantrag auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2018 (7302639-438) zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beklagte beruft sich weiterhin auf die Begründung der hier angegriffenen Verfügung. Zu dem ausführlichen Hinweis des Gerichts, auf den hier verwiesen wird (Bl. 75 ff.), hat sie sich nicht geäußert.
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Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter jeweils zugestimmt.
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Das Gericht hat die Erkenntnismittelliste zum Irak mit Stand 2. Quartal 2020 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, darüber hinaus die weiteren in der in Bezug genommenen Verfügung vom 14.05.2020 aufgeführten Erkenntnismittel.
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Dem Gericht lag darüber hinaus die Verfahrensakte der Beklagten vor. Wegen des weiteren Vortrags wird auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der aufgrund der Zustimmung der Beteiligten zuständige Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem die Beklagte allgemein mit Prozesserklärung vom 27.06.2017 und der Kläger mit Schriftsatz vom 20.05.2020 dem zugestimmt hatten.
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Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.
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B. Die Klage ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2018 in den Ziffern 4-6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich dem Irak festzustellen.
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Das Klagebegehren – das wirkliche Rechtsschutzziel – ist vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich dieses aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden ergibt. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. An die Fassung der Anträge ist das Gericht nicht gebunden, § 88 VwGO. Dies zugrunde gelegt begehrt der Kläger die Verpflichtung des Bundesamtes auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes bezüglich dem Irak sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, da die Klage mit Schreiben vom 20.05.2020 auf die Feststellung der Abschiebungsverbote beschränkt wurde.
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C. Im Übrigen ist die zulässige Klage aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich dem Irak, da die Ablehnung dieser Feststellung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (I.). Auch die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids erweisen sich als rechtswidrig und sind aufzuheben, weil sie den Kläger in eigenen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (II.).
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I. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (1.). Dies ist hier aufgrund der aktuellen Lage in ganz Irak der Fall (2.).
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1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N.).
22 
Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681).
23 
Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952).
24 
Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189, aber nunmehr ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, auf deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris).
25 
Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. dazu ausführlich BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717; dieser auch bereits in seinen Urteilen vom 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, BeckRS 2015, 41010 und - 13a B 14.30284 -; dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen im Herkunftsland).
26 
Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse im Irak keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage.
27 
Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167) machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, insb. Leitsatz 3 -; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19).
28 
Dabei lässt sich aber - schon nach der Gesetzessystematik - der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, sind die ggf. erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG ebenfalls nicht übertragbar (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 (zum Maßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 180; BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19).
29 
Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 sowie Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98 - (Bensaid/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2002, 453).
30 
Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22).
31 
Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - (X/Schweden) Rn. 50).
32 
Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es jedenfalls ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83,216) und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet (siehe Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2nd Ed. 2014, S. 169 ff.) einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren.
33 
Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309). Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung wären hier Bagdad oder Erbil, worauf es im Weiteren aber nicht entscheidend ankommt, da die Situation im Irak sich landesweit gleichermaßen prekär darstellt.
34 
Schließlich muss sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nicht unbedingt sofort nach Ankunft im Herkunftsstaat realisieren können; es muss allein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren sein, dass dies in der Zukunft der Fall sein kann. Abhängig von den Gründen, die zu einer solchen tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung führen können, unterscheidet sich der Zeitraum, der für die Prognose in den Blick zu nehmen ist und in dem der Eintritt der tatsächlichen Gefahr für die – nicht notwendigerweise auch der Verletzung der – Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit zu prognostizieren sein muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die Wertungen unterliegenden Begrifflichkeiten der „schnellen Verschlechterung“ und der „beachtlichen Verminderung der Lebenserwartung“, wie sie der EGMR im Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 verwendet, zeigen, dass es nicht auf einen einheitlichen, absoluten Zeitrahmen ankommen kann, der bei der Prognose für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr in den Blick zu nehmen wäre. Vielmehr hängt dieser von den Umständen des Einzelfalls ab (VG Karlsruhe, Urt. v. 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 -, juris).
35 
2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, der landesweiten Lebensverhältnisse im Irak und auch den dortigen Kurdengebieten (a), aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie dort (b) sowie der persönlichen Situation des Klägers (c) ergibt sich, dass diese Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sind (d).
36 
a) Die landesweiten Lebensverhältnisse im Irak und in den Kurdengebieten stellten sich bis zum Beginn der Pandemie wie folgt dar:
37 
aa) Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (AA) ist die Sicherheit von Rückkehrern aus dem Ausland von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zwischen Deutschland und Irak gebe es bisher kein Rückübernahmeabkommen. Irak lehne unfreiwillige Rückführungen bisher im Grundsatz ab, sei aber in Einzelfällen bereit, Straftäter zurückzunehmen. Bis Ende November 2019 seien 29 irakische Staatsangehörige auf dem Luftweg in ihr Heimatland zurückgeführt worden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: März 2020). Die freiwillige Rückkehr irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten liege auf einem im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten relativ hohen Niveau. Bis Ende September seien im Jahr 2019 insgesamt 1.444 irakische Staatsangehörige freiwillig mit Unterstützung aus REAG/GARP-Mitteln in ihre Heimat zurückgekehrt. Im gleichen Zeitraum seien 1.549 Irakerinnen und Iraker mit Mitteln aus dem Starthilfe-Plus-Programm unterstützt worden. Freiwillige Rückkehrer würden von der Bundesregierung durch die von der GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil (eröffnet April 2018) und Bagdad (eröffnet Juni 2019) zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt. In der Autonomen Region Kurdistan Irak (RKI) gebe es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisierten. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber – so das Auswärtige Amt weiter – ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der RKI kurz- und mittelfristig verbessere.
38 
Die Grundversorgung der Bürger könne der irakische Staat nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammten 90% der Staatseinnahmen – verfüge der Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber sei die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 38 Mio. Iraker seien Staatsbedienstete. Öffentliche Gehälter würden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. Nach Angaben der Weltbank (2018) lebten über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige würden Lebensmittelgutscheine erhalten, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom „IS“ befreiten Gebiete seien immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen seien weitgehend zerstört. Über die befreiten Gebiete hinaus sei im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage sei für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der WHO (2014) lebten 17% der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD/Tag). Die genannten Defizite würden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung sei im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad sei die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. In der RKI erfolge die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliege jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreiche deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode). Die Wasserversorgung leide unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führten zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu komme Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfüge heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch werde die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise gelitten habe. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen seien auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen.
39 
Die medizinische Versorgungssituation bleibe angespannt: In Bagdad arbeiteten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal seien generell qualifiziert, viele hätten aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption sei verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) seien entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen belaste das Gesundheitssystem zusätzlich. Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI sei kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auch auf hohem medizinischem Niveau seien kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich.
40 
bb) Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilt diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellsten, im Kern aber auf der Grundlage der Daten des Jahres 2018 erstellten Bericht: Der Staat könne die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Iraker hätten eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt habe nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiere demnach im gesamten Land erheblich. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur sei sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibe die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite würden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat“ lebten 70 % der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichten denen von Slums (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019, S. 128).
41 
Das BFA führt im Weiteren aus, dass seit Anfang 2014 der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. 6 Mio. Irakern verursacht habe, rund 15 % der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 habe die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Mio. betragen (IOM 30.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinke seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer sei mittlerweile auf 4 Mio. gestiegen. Bis zu 1 Mio. Menschen blieben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006 bis 2008 vertrieben. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchten, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belaste die Ressourcen der Gastgebergemeinden (BFA, a.a.O., S. 122). Verschiedene Hilfsorganisationen berichteten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich habe eine Mehrheit gehofft, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt seien sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gebe auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert worden sei, weil ihnen vorgeworfen worden sei, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gebe es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist seien, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen hätten und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt seien (BFA, a.a.O., S. 125). Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer seien vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (BFA, a.a.O., S. 126).
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Die Regierung stelle vielen, aber nicht allen IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs lebten in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhielten (USDOS 20.04.2018). Alle Bürger seien berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilten aber nicht jeden Monat alle Waren und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger könnten die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führe (USDOS 20.04.2018). Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert hätten, verfügten manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entschieden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichteten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung hätten (BFA, a.a.O., S. 126).
43 
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung ging das BFA auf der Grundlage der Daten für 2018 noch von einer positiven Prognose aus: Noch im Jahr 2016 sei die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 % gewachsen. Im Folgejahr sei sie allerdings um 0,8 Prozent geschrumpft. Auch 2018 werde das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten sei. Laut Weltbank werde erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteige. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern. Die positive Entwicklung des Ölpreises sei dafür auch ausschlaggebend. Somit scheine sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen (BFA, a.a.O., S. 128 f.). Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuteten aber auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) sei seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 % auf 27,4 %. Die Arbeitslosigkeit habe vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zugenommen. Die Arbeitslosenquote sei in den von IS-Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 % gegenüber 11,2 %), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (BFA, a.a.O., S. 129). Laut Welternährungsorganisation seien im Irak 2 Mio. Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. 22,6 % der Kinder seien unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018; BFA, a.a.O., S. 130).
44 
Studien zufolge sei die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestünden in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.06.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gebe es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisierten. Ob sich diese Tendenzen verstetigten, werde aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessere (BFA, a.a.O., S. 133).
45 
cc) In Summe wird dieses Bild von UNHCR auch für das Jahr 2019 bestätigt (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to the People fleeing the Republic of Iraq, May 2019; UNHCR, Iraq Protection Update – May 2019, S. 2). Der UNHCR fasst die humanitäre Lage im Mai 2019 unter umfassender Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel wie folgt zusammen:
46 
„Obwohl sich die humanitäre Situation seit dem Ende der militärischen Großeinsätze gegen ISIS Ende 2017 stabilisiert hat, ist der humanitäre Bedarf nach wie vor hoch. Genau genommen benötigen im Jahr 2019 geschätzte 6,7 Millionen Menschen, also 18 % der Bevölkerung – unter anderem Binnenvertriebene, Rückkehrer, Flüchtlinge und vulnerable Gastgemeinschaften – irgendeine Form von humanitärer Unterstützung und Schutz.286 Berichten zufolge gehören Personen, die vermeintlich mit ISIS verbunden sind zu den vulnerabelsten, neben Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderung und Senioren.
47 
Die Mehrzahl jener, die humanitärer Unterstützung bedürfen, leben in Gegenden, die vom Konflikt am stärksten betroffen waren oder die eine bedeutende Anzahl Vertriebener beherbergen, nämlich vorwiegend in den Verwaltungsbezirken Ninawa, al-Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala sowie in der Autonomen Region Kurdistan. Bemühungen um den Wiederaufbau zerstörter und beschädigter Infrastruktur, die Wiederherstellung der Grundversorgung sowie die Beseitigung von Explosionsrisiken und Schutt in ehemals von ISIS besetzten Gebieten haben bereits begonnen. Allerdings soll der Wiederaufbau schätzungsweise „mindestens 10 Jahre dauern und weit über 88 Mrd. US-Dollar kosten“. Der langsame Prozess des Wiederaufbaus und der Sanierung wichtiger Infrastruktur und Leistungen sowie die weitverbreitete Verunreinigung mit Blindgängern sind Berichten zufolge wesentliche Rückkehrhindernisse. Der öffentliche Unmut über Arbeitslosigkeit, Korruption und die Verschlechterung öffentlicher Dienstleistungen, vor allem der Stromversorgung, löste im Jahr 2018 Protestwellen im Südirak und in Bagdad aus.
48 
Während sich insgesamt der Zugang für humanitäre Hilfsorganisationen seit dem Ende der militärischen Großeinsätze Ende 2017 verbessert hat, berichten humanitäre Akteure nach wie vor von erheblichen Problemen bei der zeitgerechten Bereitstellung humanitärer Unterstützung. Der Zugang zu humanitärer Hilfe ist vor allem für Binnenvertriebene außerhalb von Lagern eine besondere Herausforderung.
49 
Der zivile und humanitäre Charakter der Binnenvertriebenenlager wird Berichten zufolge durch die Anwesenheit bewaffneter Akteure, vor allem Mitglieder bewaffneter regierungsnaher Gruppierungen, beeinträchtigt, da es dadurch zu Fällen willkürlicher Festnahme, Belästigung und physischer Gewalt gegen Binnenvertriebene und humanitäre Helfer, zu sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie zur Verwehrung humanitärer Hilfe kommt.
50 
Aufgrund von Konflikten, Vertreibungen und der Beschlagnahmung von Dokumenten verfügen viele Binnenvertriebene und Rückkehrer nicht einmal über die wichtigsten Dokumente, wodurch ihr Zugang zu Grundversorgung begrenzt, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und das Risiko willkürlicher Festnahmen erhöht ist. Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, werden basierend auf ihrer unterstellten politischen Meinung amtliche Dokumente verweigert. Im Jahr 2019 könnte Schätzungen zufolge für 2,1 Mio. Kinder ein ernsthaftes Risiko bestehen, aufgrund fehlender amtlicher Dokumente keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten.
51 
1) Unterkunft
52 
Berichten zufolge hat sich der chronische Mangel an Wohnmöglichkeiten im Irak durch jahrelange Konflikte und die damit einhergehende massive Zerstörung von Unterkünften verschärft. Personen mit geringeren Mitteln sind oft gezwungen, in minderwertigen und überfüllten Wohnräumen ohne oder mit beschränktem Zugang zu Grundversorgung und ohne jeglichen Mietschutz oder Schutz vor Räumung unterzukommen. Schätzungsweise leben mehr als 3,3 Mio. Menschen, also 13 % der Bevölkerung, in informellen Siedlungen und zwar hauptsächlich in den Verwaltungsbezirken Bagdad und Basra. Es wird berichtet, dass der Großteil der Binnenvertriebenen (61 %) in privaten Unterkünften – entweder in Mietwohnungen oder bei Gastfamilien – leben. 31 % sind in Lagern untergebracht und 8 % leben in sogenannten „kritischen Unterkünften“ wie unfertigen oder verlassenen Gebäuden, Schulen, religiösen Gebäuden und informellen Siedlungen. In Vertreibungs- und Rückkehrgebieten sind die Mietkosten aufgrund der erhöhten Nachfrage angestiegen, wodurch jene, die sich diese Mietkosten nicht leisten können, erneut zur Umsiedelung gezwungen sind. Mangelhafte Wohnbedingungen sind laut Berichten für viele Binnenvertriebene außerhalb von Lagern nach wie vor ein wesentliches Problem. Binnenvertriebene – vor allem jene, die in informellen Siedlungen leben – sind vulnerabel hinsichtlich Zwangsräumungen durch die lokalen Behörden oder Privateigentümer. Da die Lager von unterschiedlichen Akteuren errichtet wurden und verwaltet werden, variieren die Standards der Unterkünfte enorm und reichen von besseren Unterkünften (z.B. Wohnmobile und Wohnblöcke) bis hin zu Notbehausungen (z.B. Zelte mit oder ohne Betonbasis). Binnenvertriebene, die in Lagern und informellen Siedlungen leben, sind extremen Wetterbedingungen besonders ausgesetzt. Die Schließung von Binnenvertriebenenlagern führte zur frühzeitigen und manchmal erzwungenen Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Herkunftsgebiete und/oder zu erneuter Vertreibung.
53 
Es wurde berichtet, dass die überwiegende Mehrheit der zurückgekehrten Binnenvertriebenen in eine gut erhaltene ehemalige Unterkunft zurückkehrte. Andere leben jedoch bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften, während 130.000 Rückkehrer in kritischen Unterkünften leben. Beschädigte und zerstörte Wohnräume und ungelöste Probleme rund um Wohnsituation, Grundstück und Eigentum (HLP) sind Berichten zufolge ein wesentliches Hindernis für die Rückkehr Binnenvertriebener.
54 
2) Lebensgrundlagen
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Die jahrelange Konfliktsituation und die gesunkenen Erdölpreise verursachten Berichten zufolge eine markante Zunahme der Armut, insbesondere in vom Konflikt betroffenen Regionen und in Gegenden, die viele Binnenvertriebene beherbergen. Trotz der verbesserten Konjunkturprognose seit dem Ende militärischer Großeinsätze, ist die Armutsrate in den vom Konflikt betroffenen Gebieten Berichten zufolge nicht zurückgegangen. Viele Haushalte kommen trotz Erwerbstätigkeit nicht aus der Armut heraus. Kinder machen Berichten zufolge den größten Anteil der in Armut lebenden Personen aus.
56 
Durch den Konflikt von 2014 bis 2017 wurde, wie berichtet wird, der Trend der sinkenden Arbeitslosigkeit umgekehrt. Vor allem unter Frauen und jungen Menschen ist die Arbeitslosenrate hoch. Die Besetzung von Arbeitsstellen im öffentlichen Sektor ist von Nepotismus entlang familiärer, stammesinterner, ethnisch-konfessioneller und politischer Linien beherrscht. Der Zugang zu Arbeitsplätzen und Erwerbsmöglichkeiten bleibt vor allem für Binnenvertriebene und Rückkehrer eine Herausforderung, was sich wiederum deren Zugangsmöglichkeiten zu Nahrung, Unterkunft, Gesundheit, Bildung und öffentlichen Versorgungsdienstleistungen beeinträchtigt. Der Zugang zu staatlichen Sozialprogrammen wie dem monatlichen Public Distribution System (PDS) und dem Cash Transfer Social Protection Programme ist Berichten zufolge nach wie vor schwierig. Es wird berichtet, dass viele Binnenvertriebene zur Befriedigung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse Schulden machen und/oder auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Fehlendes Einkommen wurde als ein Rückkehrhindernis und als einer der Gründe für eine erneute Vertreibung von Rückkehrern angegeben.
57 
Der Großteil der Bevölkerung in Basra und anderen Teilen des Südirak sind auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen. Jedoch kam es laut Berichten durch eine anhaltende Wasserkrise zur Beeinträchtigung der Existenzgrundlagen vieler Bauern, was eine signifikante Bevölkerungsbewegung von ländlichen in städtische Gebiete dieser Region zur Folge hatte.
58 
3) Ernährungssicherheit
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Die Auswirkungen des Konflikts der Jahre 2014 bis 2017 auf die landwirtschaftliche Produktion und die Ernährungssicherheit sind nach wie vor gravierend. Der Konflikt führte zu einem umfassenden Verlust von Vieh, zu Schäden an landwirtschaftlichen Werkzeugen und Maschinen und zu einer weitverbreiteten Verunreinigung von landwirtschaftlicher Nutzfläche mit Blindgängern. Verglichen mit den Werten vor Ausbruch des Konflikts ist die landwirtschaftliche Produktionskapazität um geschätzte 40 Prozent gesunken. Eine verringerte Kaufkraft aufgrund begrenzter Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine unregelmäßige Bereitstellung von Lebensmittelrationen durch das öffentliche Verteilungssystem PDS – vor allem in ehemals von ISIS besetzten Gebieten – sind Berichten zufolge für den eingeschränkten Zugang von Personen zu Lebensmitteln verantwortlich. Infolgedessen leiden geschätzte zwei Millionen Personen an Nahrungsmittelknappheit. Der Großteil (60 %) dieser Personen lebt in ursprünglich von ISIS kontrollierten Gegenden, wobei weiblich geführte Haushalte unter den vulnerabelsten sind. Es wird berichtet, dass vulnerable Haushalte auf negative und nicht nachhaltige Bewältigungsmechanismen wie kleinere Essensportionen, seltenere Mahlzeiten oder Verschuldung zurückgreifen.
60 
4) Gesundheit
61 
Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte hat sich das öffentliche Gesundheitssystem im Irak aufgrund von wiederkehrenden Konflikten, jahrelangen Wirtschaftssanktionen, Finanzierungsdefiziten, Korruption und Vernachlässigung stetig verschlechtert. Im Zuge der Kämpfe gegen ISIS wurden viele Gesundheitseinrichtungen schwer beschädigt oder zerstört und trotz der Sanierung einiger dieser Einrichtungen konnte in Bezug auf die Leistungsfähigkeit bisher noch nicht wieder das gleiche Niveau wie vor dem Krieg erreicht werden.
62 
Öffentliche Gesundheitseinrichtungen sind oft in einem schlechten Zustand und auch wiederkehrende Medikamentenengpässe sowie der Mangel an qualifiziertem Personal stellen ein ernsthaftes Problem dar.343 Die Situation in der Autonomen Region Kurdistan ist vergleichsweise besser. Allerdings wurde die Gesundheitsinfrastruktur in dieser Region durch die hohe Anzahl Vertriebener und eine Zunahme konfliktbedingter Verletzungen und Behinderungen überlastet.
63 
In Gebieten, die von ISIS zurückerobert wurden, stellen eine schlechte Hygiene aufgrund mangelnder Wasser- und Stromversorgung, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von USBVs ein zusätzliches Gesundheitsrisiko dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitsversorgung. Der Mangel an Gesundheitsleistungen wurde als eines der Hindernisse für eine Rückkehr angegeben.
64 
Aus dem Krieg gegen ISIS gingen viele körperlich und psychisch traumatisierte oder behinderte Personen hervor. Allerdings wurde über signifikante Lücken in der Bereitstellung von psychischer und psychosozialer Unterstützung berichtet, unter anderem aufgrund eines akuten Mangels an Psychiatern und psychotherapeutischem Fachpersonal.
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5) Bildung
66 
Der jüngste Konflikt führte Berichten zufolge zu einer weiteren Verschlechterung des irakischen Bildungssystems. Es wird berichtet, dass in Konfliktgegenden ein Viertel der Kinder keinen oder nur begrenzten Zugang zu formalen Bildungsangeboten hat. Hiervon sind vor allem die Kinder Binnenvertriebener und von Rückkehrern betroffen. In diesen Gegenden wurden viele schulische Einrichtungen Berichten zufolge beschädigt oder zerstört, während bei anderen durch den jahrelangen Konflikt, Vernachlässigung und mangelnde Investitionen das Niveau signifikant gesunken ist.
67 
Berichten zufolge mangelt es Schulen im ganzen Land an grundlegender Ausstattung und an Wasser- und Stromversorgung. Außerdem sind die Schulen überlaufen und es herrscht ein Mangel an qualifizierten Lehrern, an Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien. Der Mangel an adäquaten schulischen Einrichtungen führt dazu, dass viele Schulen ihren Unterricht im Schichtbetrieb abhalten müssen, worunter das Bildungsniveau weiter leidet. Die Anmelde- und Anwesenheitsraten sind in den südlichen Verwaltungsbezirken, die nach wie vor die ärmsten des Landes sind, sowie in den konfliktbetroffenen Verwaltungsbezirken al-Anbar und Ninawa Berichten zufolge am niedrigsten. Armut und Unfähigkeit, bildungsbezogene Kosten zu bezahlen, werden als zwei der Hauptgründe dafür angegeben, weshalb Kinder die Schule abbrechen. Der Anteil der Schüler, die die Schule abbrechen, ist unter Jugendlichen und Mädchen besonders hoch. Der fehlende Zugang zu und die fehlende Teilnahem an Bildungsangeboten erhöht für Kinder und Jugendliche das Risiko Kinderarbeit, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, Kinderehe und psychosozialem Druck ausgesetzt zu werden.
68 
Kindern ohne offizielle Dokumente, z.B. jenen aus Familien, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, wird regelmäßig der Zugang zu Bildung verwehrt.
69 
6) Wasser, sanitäre Anlagen und Strom
70 
In den vom Konflikt betroffenen Gebieten wurden die Wasser- und die sanitäre Infrastruktur stark beschädigt, während in Gegenden, in denen sich Vertriebene angesiedelt haben, die bestehenden Systeme durch den gesteigerten Bedarf überlastet wurden. Im ganzen Land wird die Situation durch die berichtete Wasserknappheit und mangelhafte Infrastruktur, z.B. von Abwasseraufbereitungsanlagen, noch weiter erschwert. Die betroffenen Bevölkerungsgruppen leiden unter unzureichendem Zugang zu Trinkwasser und angemessenen sanitären Einrichtungen, wodurch sie dem Risiko durch Wasser übertragener Krankheiten ausgesetzt sind. Berichten zufolge tragen die niedrigen Wasserstände zu einem Anstieg des Salzgehalts bei, wodurch das Wasser nicht mehr als Trinkwasser oder für den landwirtschaftlichen Gebrauch genutzt werden kann.
71 
Die Zuverlässigkeit der Stromversorgung, die aufgrund der heruntergekommenen Infrastruktur schon vorher niedrig war, ist Berichten zufolge infolge konfliktbedingter Schäden und Zerstörungen der elektrischen Infrastruktur weiter gesunken. Es wird berichtet, dass sich die mangelhafte öffentliche Stromversorgung negativ auf die Funktionstüchtigkeit und die Wiederherstellung des Gesundheitswesens, der Wasserversorgung, der sanitären Infrastruktur, des Bildungssystems und des Telekommunikationsnetzwerkes auswirkt. Häufige Stromausfälle zwingen viele Iraker dazu, Strom von privaten Dieselgeneratoren zu beziehen, was eine enorme finanzielle Belastung darstellt.
72 
In Gegenden mit fortdauernder ISIS-Präsenz verübt die Gruppierung Berichten zufolge Anschläge auf die Wasser- und Erdölinfrastruktur sowie auf Strommasten und -leitungen, was in den betroffenen Gebieten Stromausfälle zur Folge hat.“
73 
(UNHCR, a.a.O., S. 54-67)
74 
Davon ausgehend kommt der UNHCR zu folgender Einschätzung einer internen Schutzalternative in den Kurdenregionen und zu Zwangsrückführungen:
75 
„Bei der Beurteilung der Frage, ob die Autonome Region Kurdistan eine zumutbare ISA darstellt, muss von Entscheidungsträgern berücksichtigt werden, dass angesichts der anhaltend hohen Zahlen vertriebener Bevölkerungsgruppen in der Region (mehr als 40 Prozent der insgesamt 1,7 Mio. Binnenvertriebenen im Irak und fast alle der 250.000 syrischen Flüchtlinge) und vor dem Hintergrund sich verschlechternder sozio-ökonomischer Bedingungen und steigender Armut in der Autonomen Region Kurdistan sowie aufgrund begrenzter (und rückläufiger) humanitärer Hilfe – vor allem außerhalb von Binnenvertriebenenlagern –, ernsthafte Bedenken bezüglich der Grenzen der Aufnahmekapazitäten der Region bestehen.“
76 
(UNHCR, a.a.O., S. 142)
77 
„Angesichts weitläufiger Zerstörung und Schäden an Häusern, der grundlegenden Infrastruktur und an landwirtschaftlichen Nutzflächen, des eingeschränkten Zugangs zu Existenzgrundlagen sowie Grundversorgung, der Verunreinigung von Häusern und Grundstücken durch explosive Kampfmittelrückstände, andauernder Spannungen zwischen Gemeinschaften, einschließlich Vergeltungsschläge gegen Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen, sowie angesichts örtlicher Unsicherheit, spricht UNHCR an Staaten die dringende Empfehlung aus, auf Zwangsrückführungen von Personen in Gebiete, die unter der Kontrolle von ISIS standen oder stehen, zu verzichten. Diese Personen sollten auf UNHCR’s Empfehlung hin auch nicht unter Zwang in andere Teile des Landes zurückgeschickt werden, falls das Risiko besteht, dass sie möglicherweise keinen Zutritt zu diesen Gegenden bekommen und/oder sich dort nicht niederlassen können, oder falls das Risiko besteht, dass sie in irgendeine andere Situation geraten, in der ihnen keine andere Wahl bleibt als in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren. Diese Empfehlungen betreffen Personen, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie keinen internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.“
78 
(UNHCR, a.a.O., S. 149).
79 
dd) OCHA geht mit Stand Januar 2020 von 3,81 Mio. Menschen im Irak aus, die schwerwiegende Probleme in physischer bzw. psychologischer Hinsicht aufwiesen und Menschen in gleicher Zahl, bei denen ebensolche Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Lebensbedingungen vorlägen. Von diesen würden nur jeweils die Hälfte durch Hilfsangebote überhaupt erreicht (OCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, January 2020, S. 7). OCHA geht zum Januar 2020 von 370.000 intern Vertriebenen in Camps, 916.000 intern Vertriebenen außerhalb von Camps und von 2,84 Mio. Rückkehrern aus, die hilfsbedürftig seien, und von denen jeweils etwa die Hälfte durch Unterstützungsleistungen erreicht werde. Weiterhin von 1,8 Mio. Menschen mit Behinderungen, die hilfsbedürftig seien, und von denen nur 266.000 durch Unterstützungsleistungen erreicht würden (OCHA, a.a.O., S. 9).
80 
OCHA kommt zu der Bewertung, dass der Irak anfällig für politische Instabilität, Gewalt, Korruption, bewaffnete Konflikte und Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen und Krankheitsausbrüche sei und sich als „Anomalie“ eines Landes der oberen Mittelklasse darstelle, das ein sehr hohes Risiko für eine humanitäre Katastrophe habe, die internationale Hilfe erfordere. Der gegenwärtige politische, soziale und wirtschaftliche Kontext lasse sich am besten als „unvorhersehbar“ beschreiben (OCHA, a.a.O., S. 11). Geschätzt 4,1 Mio. Menschen bedürften einer Form der humanitären Unterstützung, wovon 1,77 Mio. Menschen akut Unterstützung benötigten (OCHA, a.a.O., S, 14).
81 
Der irakische „Humanitarian Needs Overview“ gehe – laut OCHA – von geschätzt 1,46 Mio. Menschen aus, die in 2020 mit kritischen Problemen im Zusammenhang mit dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden konfrontiert seien, fast die Hälfte davon Kinder und 15 % Menschen mit Behinderung. Verschlimmert werde deren Lage durch die Unfähigkeit, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, den fehlenden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und das Fehlen einer sicheren und geschützten Umgebung. Ursächlich seien insbesondere die Gewalt bzw. explosive Kampfmittel, die langwierige Vertreibung in und aus Lagern, die unzureichenden Unterkünfte – gerade bei rauem Wetter – und unsichere Lebensbedingungen mit einem Mangel an Möglichkeiten zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts, was Kinderarbeit, Kinderheirat und sexuelle Ausbeutung fördere. Geschätzt 1,53 Mio. Menschen seien mit ebensolchen kritischen Problemen hinsichtlich ihres Lebensstandards konfrontiert, wiederum die Hälfte hiervon Kinder und 15 % Menschen mit Behinderung. Es mangele an angemessener Infrastruktur zur Unterstützung sicherer und menschenwürdiger Lebensbedingungen für diese Menschen. Es bestünden Lücken in der Dienstleistungserbringung und mangelnde Standards für die Grundversorgung. Mangelhaft sei auch die Unterstützung von Binnenvertriebenen und anderen gefährdeten und marignalisierten Gruppen, die diese benötigen, um auf eigenen Beinen zu stehen und einen dauerhaften Ausweg zu finden.
82 
Auch hier seien die langwierigen Vertreibungen und ein verzögerter Wiederaufbau hauptursächlich. Gleichzeitig seien die Kosten für Grundversorgungsleistungen unerschwinglich und die betroffenen Bevölkerungsgruppen benannten die fehlende Möglichkeit zur Erwirtschaftung des eigenen Lebensunterhalts und zur Beschäftigung als Haupthindernisse für ein eigenständig gesichertes Leben. Eben solche Probleme würden auch für geschätzt 1,75 Mio. Rückkehrer bestehen. Durch die begonnene und weiter beabsichtigte Schließung von Camps habe sich die Lage für diejenigen verschärft, die nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren könnten oder wollten. 68 % der Hilfsbedürftigen, 2,8 Mio. Menschen, seien Rückkehrer, von denen 1,18 Mio. akute Hilfe benötigten (OCHA, a.a.O., S. 14).
83 
ee) Das VG Sigmaringen (Urt. v. 28.06.2019 – A 1 K 3299/16 –, unveröffentlicht) führt aus:
84 
„Die Einkommensmöglichkeiten von Rückkehrern sind generell begrenzt. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bezogen auf den gesamten Irak nicht unter 32 Prozent, auch wenn sich der wirtschaftliche Ausblick nach dem Abflauen der Kampfhandlungen verbessern soll (zum Ganzen UNHCR, a.a.O., S. 50 f., insb. Fn. 325; die Arbeitslosenrate liegt in der Region Kurdistan tendenziell höher, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Regionen bestehen, s. EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 39 m.w.N., dort auch zum Folgenden, S. 37 m.w.N.). Patronage und Nepotismus sind im Hinblick auf Arbeitsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung (s. EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37 m.w.N.). Auch deswegen sind Binnenvertriebene stärker von Arbeitslosigkeit und damit einhergehender Armut betroffen als Ortsansässige bzw. alteingesessene ältere Arbeitnehmer (für Dohuk 41 % bei Binnenvertriebenen außerhalb von Flüchtlingslagern, in Flüchtlingslagern 30 %, s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 4, insb. Fn. 18; s. allgemein zur erheblichen Bedeutung eines Unterstützungsnetzwerks Landinfo / Danish Immigration Service (DIS), November 2018, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), S. 39). Dies dürfte auch die insgesamt vergleichsweise niedrige Arbeitslosenquote von 14 % erklären. Zum Sozialsystem wird berichtet, dass nur körperlich eingeschränkte Personen, Witwen und Waisen Anspruch auf Sozialleistungen haben (IOM – International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Irak, 2018, S. 7; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019 [a-10882-3 (10884)]; EASO Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 97 f.). Die humanitäre Unterstützung ist im Hinblick auf die Zahl der im Irak lebenden Flüchtlinge unzureichend. Es wird berichtet, dass gerade in Flüchtlingslagern in der Region Semile über Monate keine Nahrungsmittel mehr verteilt werden können. Es wird auch berichtet, dass die Autonome Region Kurdistan inzwischen nicht mehr bereit ist, Menschen aufzunehmen bzw. dass Binnenflüchtlinge in den Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 3 unten; ferner UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, Verson 5.0, November 2018, S. 12). Generell ist humanitäre Hilfe für Yesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben – dies ist bei weitem die Mehrheit –, nur sehr schwer verfügbar und erreicht nur etwa 10 Prozent der Betroffenen (s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 10 insb. Fn. 57). Ob das im Irak formal existierende Lebensmittelverteilungssystem – Public Distribution System (PDS) – in der kurdischen Autonomieregion vollzogen wird, lässt sich nicht feststellen. Seit Anfang 2018 funktioniert dieses Lebensmittelverteilungssystem nicht mehr zuverlässig und erreicht insbesondere Rückkehrer und Binnenvertriebene weitgehend nicht mehr oder nur noch sehr unzureichend (vgl. AA, Lageberichte vom 12. Januar 2019, S. 25 und vom 12. Februar 2018, S. 22; EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 95 f, 98; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für Rückkehrer).
85 
Insoweit wird aber die Situation beschrieben, dass Flüchtlinge, die in Lagern untergebracht und deren Lebenshaltungskosten deshalb geringer sind, bereit sind, für erheblich weniger Lohn zu arbeiten, was auch die Gehälter von sonstigen Binnenflüchtlingen drückt, gerade bei yezidischen Arbeitnehmern ausgenutzt wird und insgesamt zu einer Abwärtsspirale bei den Verdienstmöglichkeiten führt (s. UNHCR, a.a.O., Fn. 21 unter Hinweis auf DRC / UN Development Programme (UNDP) / UNHCR, A Study of the Opportunities in Labour Markets for IDPs and Refugees in KRI Construction Labour and Service-Sector Labour Market Systems, December 2014, p. 7).“
86 
b) Hinzu treten nunmehr die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die inzwischen auch den Irak erreicht hat:
87 
aa) Nach aktuellen Angaben des BAMF vom März 2020 befinde sich nach einer Reportage von Reuters zufolge das irakische Gesundheitssystem in einer Krise, die vor allem durch fehlende Medikamente und einem Mangel an ausgebildetem Personal bestimmt sei. Viele ausgebildete Praktiker verlassen aufgrund der Arbeitsbedingungen und Drohungen das Land. Laut einer Studie des irakischen Gesundheitsministeriums stünde die Mehrheit der notwendigen Medikamente nicht ausreichend oder gar nicht zur Verfügung. Viele in den Apotheken zur Verfügung stehenden Medikamente würden aus dem Ausland geschmuggelt und bergen Gesundheitsrisiken, z.B. wegen überschrittenen Ablaufdatums. Besonders der Zugang zu Krebsbehandlungen und Medikamenten seien prekär, wodurch ein Großteil der Betroffenen auf kostspielige Alternativen im Ausland, z.B. Indien, ausweiche. Nach einer Rückkehr in den Irak sei eine Weiterbehandlung oft entweder zu kostenintensiv oder nicht vorhanden. Für 1.000 Personen stünden 0,8 Krankenhausbetten und 1,2 Ärzte zur Verfügung, damit liege der Irak unter dem regionalen Durchschnitt. Der Platzmangel wirke sich negativ auf die Behandlungsqualität in Notaufnahmen und Krankenstationen aus. Am 15.09.2019 trat der Gesundheitsminister, Alaa Alwan, von seinem Amt zurück. Grund seien Drohungen und Widerstände gegen Reformversuche im Gesundheitswesen gewesen. Korruption und Missmanagement seien die Hauptursachen der Krise. Die Verbesserung des Gesundheitssystems wiederum ist eine der Hauptforderung der regierungskritischen Proteste, die seit Oktober 2019 in Bagdad und den südlichen Provinzen anhalten (BAMF, Briefing Notes vom 09.03.2020, S. 4). Die seit Oktober 2019 anhaltenden Proteste pausierten derzeit aufgrund der Corona-Krise. Aktivisten riefen über soziale Medien dazu auf, zuhause zu bleiben. Die Regierung verhängte Ausgangssperren, schränkte die Mobilität (z.B. keine Inlandsflüge) zwischen den Provinzen ein und schloss Schulen und Universitäten.
88 
Am 18.03.2020 sei es in den Provinzen Ninewa und Diyala aufgrund starker Regenfälle zu Überflutungen gekommen. Die Fluten fielen in Zeiten der Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus. Viele Familien seien in ihren Häusern gewesen und hätten evakuiert werden müssen. Die zentralirakische Regierung und kurdische Regionalregierung implementierten Ausgangssperren und schränkten die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen ein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies erschwere den Zugang zu der betroffenen Bevölkerung. Zudem seien nach dem IS wiederaufgebaute Häuser erneut beschädigt oder zerstört worden (BAMF, Briefing Notes vom 23.03.2020, S. 2).
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Die Regierung habe die verhängte Ausgangssperre bis zum 11.04.2020 verlängert. Bis dahin blieben Bildungs- und Freizeiteinrichtungen geschlossen, religiöse Zusammenkünfte wie Pilgerfahrten seien untersagt, Geschäfte nur wenige Stunden am Tag für die Deckung des täglichen Bedarfes geöffnet. Die Bevölkerung sei angehalten, zuhause zu bleiben. Reisen zwischen den Provinzen seien außer in Notfällen und für die Erhaltung des Güterverkehrs untersagt. Inlandsflüge seien derzeit eingestellt. Kommerzielle Passagierflüge von und zu irakischen Flughäfen seien für den Zeitraum 17.03.2020 bis 28.03.2020 eingestellt. Geltende Einschränkungen würden laufend erneuert.
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Auch die kurdische Regionalregierung verhänge Ausgangssperren. Der öffentliche Verkehr beschränke sich auf ein Minimum und Reisen zwischen den kurdischen sowie zwischen den kurdischen und irakischen Provinzen seien nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die Sicherheitskräfte seien autorisiert, Personen zu verhaften, die die Ausgangssperre nicht einhalten. In der Provinz Dohuk seien Ausgangssperren über alle Flüchtlings- und Vertriebenenlager verhängt worden. Konsequenzen seien zum einen der beinahe vollständige Stillstand des öffentlichen Lebens innerhalb der Camps, zum anderen die Einstellung der Bewegungen außerhalb der Camps. Dies bedeute, dass Tagelöhner ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen könnten und kein Einkommen mehr hätten. Zudem sei die Arbeit von Hilfsorganisationen unterbrochen. Dadurch werde beispielsweise Essen nicht mehr geliefert (BAMF, Briefing Notes vom 30.03.2020, S. 3).
91 
Die Regierung habe die Ausgangssperren mindestens bis zum 19.04.2020 verlängert. Die kurdische Regionalregierung habe Ausgangssperren bis zum 10.04.2020 verlängert und habe bekanntgegeben, dass Behörden mindestens bis zum 16.04.2020 geschlossen seien. Die Flughäfen im Irak und der Region Kurdistan Irak (RKI) bleiben bis zum 11.04.2020 geschlossen. Humanitäre Organisationen berichteten weiterhin, dass die Ausgangssperren die Hilfsmaßnahmen, u.a. präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, behindern würden. Der Transport zwischen den zentralirakischen und kurdischen Provinzen sei weiterhin eingeschränkt. In einigen Provinzen konnten Ausnahmeregelungen erzielt werden. Diese seien jedoch nicht namentlich genannt worden. Das Gesundheitsministerium sei die einzige offizielle Quelle für Zahlen der mit dem Coronavirus infizierten Patienten. Nach einem Bericht mit wesentlich höheren Infiziertenzahlen hätten die irakischen Behörden Reuters die Lizenz zur Berichterstattung zunächst für drei Monate entzogen und drohten mit einer Geldstrafe. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verweise darauf, dass die Zahl der Infizierten in den folgenden Tagen ansteigen würde, da nun drei spezielle Testlabore in Najaf, Bagdad und Basra eröffnet worden seien. Statt 100 Tests pro Tag seien nun bis zu 4.500 Tests täglich möglich (BAMF, Briefing Notes vom 06.04.2020, S. 4).
92 
Am 09.04.2020 sei der Geheimdienstchef, Mustafa Kadhimi, mit der Bildung einer Regierung beauftragt worden. Seit dem Rücktritt des bisherigen Premierministers Adel Abd al-Mahdi im November 2019 seien zwei Premierministerkandidaten an der Regierungsbildung gescheitert. Fehlende Einigkeit unter den führenden Parteien sowie fehlende Unterstützung für die Kandidaten werden als Gründe für das Scheitern gesehen. Zudem hätten auch die Wahlen 2018 das bestehende politische System verändert, da zwei Drittel der Minister neu in das Parlament gewählt worden seien. Kadhimi habe nun 30 Tage Zeit, um mit den politischen Blöcken zu verhandeln und die Mitglieder seines Kabinetts auszuwählen, bevor er es vom Parlament bestätigt werden müsse. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie, der sinkenden Öl-Preise und anhaltenden Sicherheitsvorfälle scheinen die politischen Parteien in Kadhimi einen Kompromiss zu sehen. Die zentralirakische Regierung habe die Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen bis voraussichtlich den 23. oder 24.04.2020 verlängert. Die kurdische Regionalregierung habe bekanntgegeben, dass staatliche Behörden bis zum 02.05.2020 geschlossen blieben. Die Bewegungseinschränkungen gälten voraussichtlich bis Mitternacht des 23.04.2020. Für Reisen zwischen den kurdischen Städten und Provinzen müsse eine Genehmigung beim kurdischen Innenministerium beantragt werden. Kommerzielle Flüge seien im gesamten Irak seit dem 17.03.2020 bis voraussichtlich 24.04.2020 untersagt (BAMF, Briefing Notes vom 20.04.2020, S. 4).
93 
Am 19.04.2020 habe die zentralirakische Regierung Lockerungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen angekündigt, welche dennoch bis voraussichtlich 22.05.2020 verlängert würden. Eine nächtliche Ausgangssperre sowie eine Ausgangsperre am Wochenende blieben bestehen. Auch internationale und nationale Reisen (zwischen den Provinzen) blieben weiterhin verboten. Schulen, Einkaufszentren, Gebetsstätten und Veranstaltungshallen seien nach wie vor geschlossen. Allerdings dürften Geschäfte mit minimaler Personalbesetzung öffnen. In öffentlichen Transportmitteln sei die Zahl der Fahrgäste auf vier beschränkt und es herrsche Maskenpflicht. In der RKI wurden die COVID-19-Schutzmaßnahmen zwar bis zum 01.05.2020 verlängert, lokale Behörden dürften jedoch Anpassungen der Ausgangsbeschränkungen zwischen Mitternacht und 18 Uhr vornehmen. Ab dem 24.04.2020 seien Einkaufzentren, Geschäfte und Kliniken unter strengen Hygienemaßnahmen wieder geöffnet, auch Taxifahrer dürften ihre Arbeit wiederaufnehmen. Zu den Hygienemaßnahmen zählt die Masken- und Handschuhpflicht. Einem Medienbericht zufolge dürften Bürger, die in Städten unter Kontrolle der zentralirakischen Regierung gestrandet seien, in die RKI zurückkehren, sofern sie negativ auf das Coronavirus getestet worden seien. Das nationale Flugverbot für kommerzielle Flüge bleibe voraussichtlich bis zum 22.05.2020 bestehen. Humanitäre Organisationen berichteten nach wie vor von Schwierigkeiten beim Erhalt von Passierscheinen, was vor allem die Freizügigkeit zwischen den Provinzen behindere (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 3). Medienberichten zufolge habe die zentralirakische Regierung bekanntgegeben, dass die Überweisungen für Lohnzahlung von Staatsbediensteten in der RKI ausgesetzt würden. Grund sei, dass die RKI ihren im Staatsbudget festgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkomme und Öl selbstständig verkaufe, anstatt einen Teil an Bagdad abzugeben. Regierungsangaben zufolge würde auch die zentralirakische Regierung Schwierigkeiten haben, ihren Staatsbediensteten Löhne zu zahlen. Grund seien die ausfallenden Einnahmen aufgrund sinkender Öl-Preise (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 4).
94 
Die Bewegungsbeschränkungen, die nächtlichen Ausgangssperren (vgl. Briefing Notes vom 27.04.2020) sowie die vollständige Ausgangssperre am Wochenende blieben voraussichtlich bis zum 22.05.2020 erhalten. Die Maßnahmen (vgl. Briefing Notes vom 27.04.2020) in der RKI würden voraussichtlich bis zum 10.05.2020 verlängert. Reisen zwischen den Provinzen könnten in dringenden Fällen über ein Online-Formular beantragt werden. Humanitäre Organisationen hätten weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu offiziellen Flüchtlingslagern und inoffiziellen Flüchtlingssiedlungen. Haupthindernis sind die Verweigerung von Passierscheinen durch die Behörden sowie Bewegungsbeschränkungen. Lebensmittellieferungen von z. B. dem World Food Programme (WFP) könnten hingegen wiederaufgenommen werden. Besonders problematisch für Personen in Flüchtlingslagern sei der fehlende Zugang zu Einkommensmöglichkeiten aufgrund der Bewegungsbeschränkungen sowie der fehlende Zugang zu finanziellen Hilfen (BAMF, Briefing Notes vom 04.05.2020, S. 5).
95 
bb) OCHA berichtet, dass unter anderem nach Angaben des WFP die Regeln zur sozialen Distanzierung, wie etwa die Reisebeschränkungen die Wirtschaft im Land beschränkten, mit negativen Folgen für die vulnerabelsten Gruppen, wie die Tagelöhner und Arbeiter am unteren Ende der Einkommensskala. Praktisch alle Provinzen berichteten von steigenden Lebensmittelpreisen, die Hälfte der Provinzen von steigenden Preisen für Hygieneprodukte und ein Drittel von steigenden Spritpreisen. Besonders hohe Steigerungen seien während der letzten zwei Märzwochen zu verzeichnen gewesen (OCHA Iraq: Covid-19 Situation Report No. 10, 09.04.2020). Die irakische Regierung habe die strengen Ausgangsbeschränkungen teilweise aufgehoben. Bis zum 22.05.2020 gelte eine vollständige Ausgangsbeschränkung von 19 bis 6 Uhr wochentags und ganztags von Freitag bis Samstag, zu anderen Zeiten seien eingeschränkte Bewegungen erlaubt. Restaurants könnten Lieferservice anbieten, die Produktion unter Einführung von Präventivmaßnahmen aufgenommen werden, Behörden seien eingeschränkt wieder geöffnet. Zusammentreffen von mehr als drei Personen seien untersagt und das Tragen von Gesichtsmasken sei Pflicht. Die RKI habe die Beschränkungen bis 01.05.2020 verlängert, mit Lockerungen zu bestimmten Zwecken. Erleichtert worden seien auch die Reisebeschränkungen zwischen den Regionen. Flughäfen blieben im ganzen Land bis 22.05.2020 geschlossen. Mangels Zugangs zu den Camps seien dort tausende von besonders vulnerablen IDPs und Rückkehrern in Gefahr, nicht mehr finanziell bzw. mit Gütern versorgt zu werden. Einige Güter seien aufgrund geschlossener Geschäfte und der Unmöglichkeit, Finanzmittel beziehen zu können, dort nicht verfügbar (OCHA Iraq: Covid-19 Situation Report No. 12, 26.04.2020).
96 
cc) Das World Food Programme (WFP) berichtet zum 21.04.2020, dass die Lebensmittelpreise generell stabil geblieben seien, zugleich aber, dass der Preisverfall am Ölmarkt von einem Durchschnittspreis von 56 US-Dollar pro Barrel auf etwa 14 US-Dollar gesunken sei, was angesichts dessen, dass 90 % der staatlichen Einnahmen aus dem Öl stammten, den irakischen Staat vor „Herausforderungen“ stelle. Für die vulnerabelsten Menschen sei ein Hilfsprogramm aufgesetzt worden, um die Folgen der Ausgangsbeschränkungen abzufedern. Bis zum 16.04.2020 hätten Iraker sich online registrieren können, 2,5 Mio. hätten dies getan und es würden nun Kriterien für die Versorgung erarbeitet. Am 06.04.2020 seien 1 Mio. Hilfspakete zur Verteilung über staatliche und nichtstaatliche Stellen angekündigt worden, 5.000 bis 6.000 zu 20 bis 25 kg seien schon verteilt worden. Das Ministerium für Migration und Vertriebene habe von Januar bis April 2020 95 % der in Camps aufhältigen intern Vertriebenen mit Hilfspaketen von 20,3 kg versorgt, im Mai die doppelte Ration. Es habe eine Ausweitung dieser Hilfe angekündigt. In der RKI sei die Verteilung von 200.000 Essensrationen an Vulnerable angekündigt, das WFP werde technisch unterstützen, falls erforderlich (WFP, Iraq COVID-19 Food Security Monitor, 21.04.2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000114824/download/?_ga=2.227815070.2021802885.1588601776-849832793.1588601776).
97 
dd) Laut imf.org sei der Irak von zwei Schockwellen getroffen worden, der Pandemie und dem starken Verfall des Ölpreises (https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#I).
98 
ee) Nach Einschätzung von chathamhouse.org vom 07.04.2020 treffe die Pandemie den Irak in besonderer Weise. Größte Herausforderung der Pandemie sei die dramatische Verschlechterung des Verhältnisses der Gesellschaft zum Staat. Studien offenbarten eine grundlegende Verschlechterung des Vertrauens in das irakische Gesundheitssystem. Aufgrund der Kriegserfahrungen würden die Mobilitätseinschränkungen von der Bevölkerung als eine Form des Arrestes bewertet, durchgesetzt von denselben Sicherheitskräften, die zuvor soziale Proteste niedergehalten hätten (https://www.chathamhouse.org/expert/comment/covid-19-assessing-vulnerabilities-and-impacts-iraq).
99 
ff) The Arab Weekly geht am 19.04.2020 davon aus, dass die Arbeiter des irregulären Arbeitsmarktes von den Mobilitätseinschränkungen am härtesten getroffen würden. So habe ein Betroffener, der kein regelmäßiges Einkommen habe, als dringlichste Sorge geschildert, trotz der Beschränkungen die Miete weiterbezahlen und die dringlichsten Bedürfnisse der Familie sichern zu können. Die Regierung werde als unfähig und unwillig gesehen, hier zu helfen. Irak habe eine große Zahl irregulärer Arbeiter, die nicht in der Lage seien, Hilfe zu erlangen und sich an die Ausgangsbeschränkungen zu halten. Die von den Öleinnahmen abhängige Regierung habe Sorge um ihre Einnahmen aufgrund der fallenden Ölpreise, auch sei im Süden des Landes, wo sich die heiligsten Shia-Tempel befänden und der vom religiösen Tourismus weitgehend abhänge, dieser Einnahmezweig weggebrochen (https://thearabweekly.com/iraqs-informal-labour-hardest-hit-coronavirus-lockdown).
100 
gg) Gleichermaßen berichtet Al Arabiya English am 03.04.2020 unter Berufung auf einen Vertreter der International Labour Organisation (ILO). Das Institute of Regional an International Studies in Iraq spreche von einer systemischen Schwäche des Irak und einer ungünstigen ökonomischen Lage im Kampf mit der Pandemie. 4 Mio. Menschen arbeiteten für den Staat, 3 Mio. bezögen staatliche Pensionen, die Staatseinnahmen, die weitgehend aus den Öleinnahmen bestünden, seien um 33 Mrd. bis 52 Mrd. US-Dollar gesunken, je nach Ölpreis. 2019 seien es 89 Mrd. US-Dollar gewesen, wovon 63 Mrd. US-Dollar für staatliche Gehälter, Pensionen und die Sozialsysteme ausgegeben worden seien (https://english.alarabiya.net/en/features/2020/04/03/Informal-workers-in-Arab-world-hit-hardest-by-coronavirus-unlikely-to-get-help). Weiter wird hervorgehoben, dass die Folgen der Pandemie nicht überall die gleichen seien. Die sozialen und ökonomischen Strukturen des Mittleren Ostens (und Nordafrikas) unterschieden sich grundlegend von denen westlicher Länder. Die UNESCO weise darauf hin, dass auf dem irakischen Arbeitsmarkt 2/3 der Arbeiter im informellen Sektor arbeiteten und dort 99% des Privateinkommens erwirtschafteten. Dort gebe es keine sicheren Einkommen und kein soziales Sicherungssystem im Falle des Wegfalls der Arbeit. 40 % der Arbeitsstellen seien beim Staat. 92% der staatlichen Einnahmen und 61 % des Bruttoinlandsproduktes stamme aus dem Ölsektor, in dem aber nur 1% der irakischen Arbeitskräfte arbeite. Die beim Staat Beschäftigten leerten nunmehr die Geschäfte und legten Vorräte an, so dass die anderen sich nicht mehr versorgen könnten. Hinzu komme der fallende Ölpreis, der die Möglichkeit des Staates, soziale Sicherheit zu geben, stark einschränke. Zudem würden die grundlegenden Lebensmittel teurer, so sei etwa der Preis für ein Kilo Tomaten von 50 Cent auf 1,50 US-Dollar gestiegen (https://www.opendemocracy.net/en/north-africa-west-asia/covid-19-iraq-virus-social-inequality/; UNESDOC, Assessment of the Labour Market & Skills Analysis Iraq and Kurdistan Region-Iraq, 2019, https://unesdoc.unesco.org/ark:/48223/pf0000371374).
101 
hh) Die Arab Reform Initiative berichtete zum 24.04.2020 über die Folgen der Pandemie für das ökonomische und politische System des Irak. Die staatliche Kontrolle über das Öl habe die Aufrechterhaltung des politischen Systems und dessen Stabilisierung während vergangener Krisen ermöglicht, auch in der Zeit der Finanzkrise und während des Krieges gegen den IS. Der Crash der Öleinnahmen in Folge der Pandemie lege die strukturellen Inkonsistenzen und inneren Widersprüche des Systems sowie dessen singuläre Abhängigkeit von dieser volatilen Ressource nun aber offen. Aufgrund steigender Ölpreise in der Vergangenheit sei die Zahl der im öffentlichen Bereich Beschäftigten dramatisch angestiegen, damit auch die Gehälter und Pensionen, die in Summe beinahe stetig gestiegen seien. Hierdurch würde ein prozentual immer höherer Anteil der Öleinnahmen verbraucht werden, in 2020 werde wohl die 100%-Marke überschritten. Zugleich finde die Entwicklung im privaten Sektor im informellen Arbeitsmarkt statt, der immer stärker Quelle des Lebensunterhalts für die Armen und Marginalisierten sei, die 2017/2018 20,5% der Bevölkerung ausmachten. Aufgrund deren demographischer Struktur könnten weder der aufgeblähte öffentliche noch der private Sektor die steigende Zahl an jungen Arbeitskräften aufnehmen. Die Folgen der Pandemie seien in breiten Trends prognostizierbar: Trotz anzunehmender Lockerungen der globalen Einschränkungen in den nächsten Monaten werde der weltweite Bedarf an Öl bis mindestens Ende 2020 niedrig bleiben. Es sei dann mit einem Ölpreis von 30-40 US-Dollar je Barrel in den nächsten 12 Monaten und danach mit einem solchen von 45-55 US-Dollar in den nachfolgenden 12 Monaten zu rechnen (unter Bezugnahme auf: https://www.iraq-businessnews.com/2020/04/07/market-review-iraq-oil-prices-and-the-coronavirus/, 7.04.2020). Ein Rückgang von 1 US-Dollar je Barrel drücke die Öleinnahmen um 1,25 Mrd. US-Dollar, was auf einen Rückgang von 41,5 Mrd. bis 52,5 Mrd. US-Dollar in den nächsten 12 Monaten führe. Es werde nicht genügen, die staatlichen Gehälter und Pensionen zu kürzen und es müssten ideale Verhältnisse herrschen, damit dieser Rückgang alleine mit den Reserven des Irak von 63,7 Mrd. US-Dollar (Stand Februar 2020) aufzufangen. Weder sei dann ein weiteres Sinken des Ölpreises noch eine Verlängerung der prognostizierten Durststrecke darstellbar. Ein Verfall der Rücklagen unter 15 Mrd. US-Dollar könne zu einem Verfall der Landeswährung und damit zu einem Rückgang des Lebensstandards der Mehrheit der Bevölkerung führen, die in hohem Maße von Importen abhängig sei. Die Herausforderungen, vor denen die Regierung stehe, seien vielschichtig und beschleunigten die Zersplitterung und Aushöhlung ihrer Legitimität. Weder könne sie den aufgeblähten öffentlichen Sektor weiter ausdehnen, noch verbleibe ihr die Möglichkeit zur Instandsetzung der Infrastruktur. Die Patronagenetzwerke im Land gerieten weiter unter Druck und die ökonomischen Bedingungen des vernachlässigten informellen Sektors, die zu den Demonstrationen 2019 geführt hätten, würde sich beschleunigt verschlechtern (https://www.arab-reform.net/publication/will-covid-19-mark-the-endgame-for-iraqs-muhasasa-taifia/).
102 
d) Im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
103 
aa) Zur besonders vulnerablen Gruppe der Yesiden – zu denen der Kläger gehört – führt das BFA unter anderem aus, die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Yesiden im Irak liege nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000 bzw. 600.000-750.000. Die Zahlen variierten je nach Quelle stark. Die Mehrzahl der Yesiden siedle im Norden Iraks, v.a. im Gebiet um die Städte Sinjar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Shekhan (Provinz Ninewa) und in der Provinz Dohuk. Die überwältigende Mehrheit der Yesiden spreche das kurdische „Kurmancî“. In der wissenschaftlichen Literatur würden die Yesiden aufgrund ihrer Sprache und Kultur überwiegend den Kurden zugeordnet. Die Mehrheit der Yesiden definiere sich ebenfalls ethnisch als Kurden. Ein Teil der Yesiden betrachte sich dagegen jedoch als eigene, unabhängige ethnische Volksgruppe. Diese Gruppe gehe sogar so weit, dass sie jegliche ethnische Verbindung zu den Kurden und zum Kurdentum negiere.
104 
Für die Extremisten des IS seien Yesiden „Ungläubige“ (sog. „Teufelsanbeter“), die mit dem Tod bestraft werden könnten. Im August 2014 habe der IS mit der Vernichtung und Verfolgung der Yesiden in Sinjar begonnen. Die Kette der Gräueltaten sei lang: tausende Tote und Schwerverletzte, Entführungen, Massenerschießungen, zerstörte Dörfer und Heiligtümer, hunderttausende Geflüchtete ohne Versorgung und eine traumatisierte Gesellschaft. Tausende yesidische Frauen und Mädchen seien von IS-Terroristen verschleppt, vergewaltigt und versklavt worden. Über 3.000 Yesiden befänden sich immer noch in IS-Gefangenschaft, allen voran Frauen und Kinder.
105 
350.000 Yesiden lebten derzeit in Flüchtlingslagern in der RKI. Ein großer Teil trage sich mit Auswanderungsplänen. Außerdem gebe es in der Stadt Dohuk, nahe des yesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele ortsansässige Yesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung lebten.
106 
Gleichwohl sei aufgrund der Erkenntnislage festzustellen, dass Yesiden auch im Nordirak und in der RKI von sozialer Ausgrenzung und Benachteiligung betroffen sind. Berichtet wird auch von diskriminierendem Verhalten kurdischer Behörden und Sicherheitskräfte (vgl. etwa österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak vom 20.11.2018, zuletzt aktualisiert am 09.04.2019, S. 61, 63, 64; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK Yesiden in Dahouk und Bagdad – Lebensräume der Yesiden v. 26.07.2018, S. 9 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 12.01.2019, S. 19). Gleichwohl erreichten diese Diskriminierungen und die damit verbundenen Nachteile im Alltags- und insbesondere Erwerbsleben in Dohuk und den kurdischen Autonomiegebieten auch während des Kampfes gegen den IS nach der Erkenntnislage nicht den Grad von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, wie sie nach § 3a AsylG für die Annahme einer Verfolgung erforderlich wären. In diesem Zusammenhang berichte insbesondere der UNHCR in seinem jüngsten Bericht zur Lage yesidischer IDP’s, dass der erschwerte Zugang von Yesiden zum Arbeitsmarkt auch damit zu tun habe, dass Yesiden oftmals eine entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung, insbesondere aber ein Netzwerk fehle, das bei der Arbeitssuche helfe (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 5).
107 
(BFA, a.a.O., S. 94 f.).
108 
bb) Diese besondere Vulnerabilität bestätigt sich für das Gericht auch im Falle des Klägers. Seine Schilderungen zu seiner familiären und persönlichen Lage, die die Beklagte nicht in Abrede gestellt und an denen zu Zweifeln auch das Gericht keinen Anlass hat, machen dies deutlich. Aus nachvollziehbarer Furcht vor dem IS mit der gesamten Familie in die Kurdengebiete geflohen, dort angewiesen auf nicht verlässlich erreichbare Hilfslieferungen und einen schlecht bezahlten Hilfsarbeiterlohn des ältesten Bruders, der damit die gesamte Familie über Jahre über Wasser gehalten hat, mussten der Kläger und seine Familie als Yesiden, und damit als Teil einer im Irak seit jeher marginalisierten Gruppe, ein Leben am Rande der Gesellschaft führen, ohne dass Umstände ersichtlich wären, die eine nachhaltige Verbesserung ihrer ökonomischen Lage wahrscheinlich machen könnten. Soweit Yesiden sich in dieser Lage gegenseitig unterstützen bzw. unterstützt haben, kann dies aufgrund der gemeinsamen und umfassenden Vertreibungssituation und der damit einhergehenden Verarmung kaum mehr als effektive Unterstützung bewertet werden. Zweifelsohne beschreibt der Kläger seine und die Lage der vertriebenen Yesiden zurecht als „elend“. Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass die Familie des Klägers 5.000 US-Dollar für dessen Ausreise zur Verfügung gestellt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Angesichts der massenhaften Vertreibung gerade der Yesiden liegt es für das Gericht gänzlich fern, aus dieser Tatsache ableiten zu wollen, es müsse weiteres Vermögen in der Familie vorhanden sein. Das Gegenteil liegt deutlich näher.
109 
e) Angesichts der ausgeführten Situation im Irak sowie der persönlichen Umstände des Klägers ist das Gericht daher zu der Überzeugung gelangt, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, im Irak sein Existenzminimum zu sichern und ihm dort landesweit eine Verelendung droht.
110 
aa) Schon vor der Pandemie war insbesondere die ökonomische Lage gerade für Vertriebene und Rückkehrer im Irak regelhaft prekär. Selbst das Auswärtige Amt und das BFA schätzten die Lage für Rückkehrer für die Zeit vor der Pandemie verhalten ein und stellte prognostisch darauf ab, ob sich etwa die wirtschaftliche Lage in den Kurdengebieten kurz- bis mittelfristig verbessere. Gleichwohl wurde eingeräumt, dass der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger allgemein schon nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten konnte. Die Mehrzahl der Stadtbewohner lebte danach in prekären Verhältnissen, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen und die Versorgungslage wird für ärmere Bevölkerungsschichten als „schwierig“ bezeichnet, bei einem Anteil von 17% der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze gelebt habe. Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer seien vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können. Die Verfügbarkeit dieser humanitären Hilfe war schon bislang für Rückkehrer und intern Vertriebene sehr problematisch, dies wird aus den Berichten von UNHCR und OCHA deutlich, wenn dort etwa ausgeführt wird, dass nur etwa die Hälfte der auf Hilfe angewiesenen Menschen diese auch erreichen konnten. Die in den Berichten dargestellte Schließung offizieller Camps für Vertriebene und Rückkehrer und deren Ausweichen auf informelle Siedlungen verschärfte schon in der Vergangenheit diese Problematik, wie geschildert. Einmütig stellen sämtliche Berichte darauf ab, dass die Möglichkeit, Beschäftigung im informellen Sektor und eine Unterkunft zu finden, die zentrale Voraussetzung dafür war, den Lebensunterhalt auf niedrigem Niveau zu sichern.
111 
bb) Aus den oben dargestellten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass in den für die Existenzsicherung elementaren Bereichen Wohnen, Nahrungsmittelversorgung und Zugang zum Arbeitsmarkt massive Erschwernisse im Vergleich zum Lagebild vor März 2020 hinzugekommen sind, die sich in ihren negativen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Existenzsicherung wechselseitig verstärken. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt - gerade im Bereich des informellen Sektors - machte es bisher jungen, gesunden und alleinstehenden Männern, im Gegensatz zu Personen mit erhöhter Vulnerabilität wie etwa Kindern, alleinstehenden Frauen, älteren Menschen oder Menschen mit einer erheblichen chronischen Erkrankung gerade noch möglich, sich eine Lebensgrundlage oberhalb der Verelendungsgrenze zu schaffen. Angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der Pandemie und des damit einhergehenden Ölpreisverfalls lässt sich diese Einschätzung nicht mehr halten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die aufgrund der Folgewirkungen der Pandemie massiv verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in absehbarer Zukunft andauern oder sich sogar noch verschärfen werden. Zudem vermag eine solch angespannte wirtschaftliche Situation, die für die überwiegende Zahl der Menschen eine existenzbedrohende Entwicklung annehmen kann, bereits zuvor in der Gesellschaft verankerte ethnisch oder religiös bedingte Konflikte zu reaktivieren. Selbst im Falle einer schrittweisen Normalisierung des alltäglichen Lebens ist aufgrund der weitgehend ausgezehrten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes nicht damit zu rechnen, dass sich die landesweite Situation im Irak alsbald verbessern wird, zumal dem irakischen Staat aufgrund der für längere Zeit schlechten Entwicklung des Ölpreises schon jetzt das Geld ausgeht, um gerade vulnerable Gruppen über humanitäre Hilfe einigermaßen verlässlich zu versorgen. Die schon jetzt äußerst prekäre, weil unzuverlässige und unzureichende Versorgung dieser Gruppen ist daher auf absehbare Zeit nicht gesichert.
112 
cc) Sowohl auf dem informellen Arbeitsmarkt als auch bei der Versorgung über humanitäre Hilfen werden angesichts der ethnischen und religiösen Spannungen im Irak und der Logik des informellen Sektors gerade die vulnerablen Gruppen diejenigen sein, denen es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr gelingen wird, der Verelendung zu entkommen. Bei aus dem Ausland zurückkehrenden Personen sind daher die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in der Regel erfüllt, sofern - wie im Fall des Klägers - diese Rückkehrer nicht über erhebliche eigene Mittel verfügen oder zu erwarten ist, dass sie von Dritten erhebliche und nachhaltige finanzielle Unterstützung erhalten.
113 
dd) Im Falle des Klägers kommt erschwerend hinzu, dass er als Yeside einer besonders vulnerablen Gruppe angehört. Wie oben ausgeführt, waren die Yesiden bereits vor Ausbruch der Pandemie massiver Anfeindung, Verfolgung und Diskriminierungen ausgesetzt und sie verfügten seit jeher nicht über ein unterstützendes Netzwerk, welches auf dem durch Nepotismus und Patronage geprägten Arbeitsmarkt des Irak jedoch unerlässlich ist. Die für sich genommen bereits unterdurchschnittlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt wurden durch die nunmehr rapide zugespitzte wirtschaftliche Krisensituation um ein Vielfaches reduziert, sodass aufgrund des aktuellen Lagebildes unter keinem Gesichtspunkt mehr davon ausgegangen werden kann, dass Yesiden – mit Ausnahme solcher, die über ausreichend eigene Mittel oder finanzielle Unterstützung Dritter verfügen –, um eine existenzsichernde Lebensgrundlage schaffen und erhalten zu können.
114 
3. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319).
115 
II. Die Regelungen in Ziff. 5 und Nr. 6 des Bescheids sind aufzuheben, weil mit der Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots weder die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG noch für die eines behördlichen Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung (BGBl I. S. 1294) vorliegen.
116 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Gründe

15 
A. Der aufgrund der Zustimmung der Beteiligten zuständige Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem die Beklagte allgemein mit Prozesserklärung vom 27.06.2017 und der Kläger mit Schriftsatz vom 20.05.2020 dem zugestimmt hatten.
16 
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.
17 
B. Die Klage ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2018 in den Ziffern 4-6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich dem Irak festzustellen.
18 
Das Klagebegehren – das wirkliche Rechtsschutzziel – ist vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich dieses aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden ergibt. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. An die Fassung der Anträge ist das Gericht nicht gebunden, § 88 VwGO. Dies zugrunde gelegt begehrt der Kläger die Verpflichtung des Bundesamtes auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes bezüglich dem Irak sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, da die Klage mit Schreiben vom 20.05.2020 auf die Feststellung der Abschiebungsverbote beschränkt wurde.
19 
C. Im Übrigen ist die zulässige Klage aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich dem Irak, da die Ablehnung dieser Feststellung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (I.). Auch die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids erweisen sich als rechtswidrig und sind aufzuheben, weil sie den Kläger in eigenen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (II.).
20 
I. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (1.). Dies ist hier aufgrund der aktuellen Lage in ganz Irak der Fall (2.).
21 
1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N.).
22 
Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681).
23 
Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952).
24 
Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189, aber nunmehr ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, auf deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris).
25 
Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. dazu ausführlich BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717; dieser auch bereits in seinen Urteilen vom 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, BeckRS 2015, 41010 und - 13a B 14.30284 -; dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen im Herkunftsland).
26 
Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse im Irak keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage.
27 
Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167) machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, insb. Leitsatz 3 -; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19).
28 
Dabei lässt sich aber - schon nach der Gesetzessystematik - der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, sind die ggf. erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG ebenfalls nicht übertragbar (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 (zum Maßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 180; BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19).
29 
Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 sowie Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98 - (Bensaid/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2002, 453).
30 
Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22).
31 
Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - (X/Schweden) Rn. 50).
32 
Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es jedenfalls ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83,216) und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet (siehe Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2nd Ed. 2014, S. 169 ff.) einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren.
33 
Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309). Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung wären hier Bagdad oder Erbil, worauf es im Weiteren aber nicht entscheidend ankommt, da die Situation im Irak sich landesweit gleichermaßen prekär darstellt.
34 
Schließlich muss sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nicht unbedingt sofort nach Ankunft im Herkunftsstaat realisieren können; es muss allein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren sein, dass dies in der Zukunft der Fall sein kann. Abhängig von den Gründen, die zu einer solchen tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung führen können, unterscheidet sich der Zeitraum, der für die Prognose in den Blick zu nehmen ist und in dem der Eintritt der tatsächlichen Gefahr für die – nicht notwendigerweise auch der Verletzung der – Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit zu prognostizieren sein muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die Wertungen unterliegenden Begrifflichkeiten der „schnellen Verschlechterung“ und der „beachtlichen Verminderung der Lebenserwartung“, wie sie der EGMR im Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 verwendet, zeigen, dass es nicht auf einen einheitlichen, absoluten Zeitrahmen ankommen kann, der bei der Prognose für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr in den Blick zu nehmen wäre. Vielmehr hängt dieser von den Umständen des Einzelfalls ab (VG Karlsruhe, Urt. v. 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 -, juris).
35 
2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, der landesweiten Lebensverhältnisse im Irak und auch den dortigen Kurdengebieten (a), aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie dort (b) sowie der persönlichen Situation des Klägers (c) ergibt sich, dass diese Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sind (d).
36 
a) Die landesweiten Lebensverhältnisse im Irak und in den Kurdengebieten stellten sich bis zum Beginn der Pandemie wie folgt dar:
37 
aa) Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (AA) ist die Sicherheit von Rückkehrern aus dem Ausland von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zwischen Deutschland und Irak gebe es bisher kein Rückübernahmeabkommen. Irak lehne unfreiwillige Rückführungen bisher im Grundsatz ab, sei aber in Einzelfällen bereit, Straftäter zurückzunehmen. Bis Ende November 2019 seien 29 irakische Staatsangehörige auf dem Luftweg in ihr Heimatland zurückgeführt worden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: März 2020). Die freiwillige Rückkehr irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten liege auf einem im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten relativ hohen Niveau. Bis Ende September seien im Jahr 2019 insgesamt 1.444 irakische Staatsangehörige freiwillig mit Unterstützung aus REAG/GARP-Mitteln in ihre Heimat zurückgekehrt. Im gleichen Zeitraum seien 1.549 Irakerinnen und Iraker mit Mitteln aus dem Starthilfe-Plus-Programm unterstützt worden. Freiwillige Rückkehrer würden von der Bundesregierung durch die von der GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil (eröffnet April 2018) und Bagdad (eröffnet Juni 2019) zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt. In der Autonomen Region Kurdistan Irak (RKI) gebe es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisierten. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber – so das Auswärtige Amt weiter – ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der RKI kurz- und mittelfristig verbessere.
38 
Die Grundversorgung der Bürger könne der irakische Staat nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammten 90% der Staatseinnahmen – verfüge der Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber sei die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 38 Mio. Iraker seien Staatsbedienstete. Öffentliche Gehälter würden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. Nach Angaben der Weltbank (2018) lebten über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige würden Lebensmittelgutscheine erhalten, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom „IS“ befreiten Gebiete seien immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen seien weitgehend zerstört. Über die befreiten Gebiete hinaus sei im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage sei für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der WHO (2014) lebten 17% der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD/Tag). Die genannten Defizite würden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung sei im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad sei die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. In der RKI erfolge die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliege jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreiche deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode). Die Wasserversorgung leide unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führten zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu komme Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfüge heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch werde die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise gelitten habe. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen seien auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen.
39 
Die medizinische Versorgungssituation bleibe angespannt: In Bagdad arbeiteten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal seien generell qualifiziert, viele hätten aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption sei verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) seien entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen belaste das Gesundheitssystem zusätzlich. Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI sei kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auch auf hohem medizinischem Niveau seien kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich.
40 
bb) Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilt diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellsten, im Kern aber auf der Grundlage der Daten des Jahres 2018 erstellten Bericht: Der Staat könne die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Iraker hätten eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt habe nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiere demnach im gesamten Land erheblich. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur sei sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibe die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite würden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat“ lebten 70 % der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichten denen von Slums (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019, S. 128).
41 
Das BFA führt im Weiteren aus, dass seit Anfang 2014 der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. 6 Mio. Irakern verursacht habe, rund 15 % der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 habe die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Mio. betragen (IOM 30.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinke seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer sei mittlerweile auf 4 Mio. gestiegen. Bis zu 1 Mio. Menschen blieben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006 bis 2008 vertrieben. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchten, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belaste die Ressourcen der Gastgebergemeinden (BFA, a.a.O., S. 122). Verschiedene Hilfsorganisationen berichteten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich habe eine Mehrheit gehofft, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt seien sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gebe auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert worden sei, weil ihnen vorgeworfen worden sei, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gebe es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist seien, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen hätten und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt seien (BFA, a.a.O., S. 125). Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer seien vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (BFA, a.a.O., S. 126).
42 
Die Regierung stelle vielen, aber nicht allen IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs lebten in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhielten (USDOS 20.04.2018). Alle Bürger seien berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilten aber nicht jeden Monat alle Waren und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger könnten die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führe (USDOS 20.04.2018). Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert hätten, verfügten manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entschieden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichteten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung hätten (BFA, a.a.O., S. 126).
43 
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung ging das BFA auf der Grundlage der Daten für 2018 noch von einer positiven Prognose aus: Noch im Jahr 2016 sei die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 % gewachsen. Im Folgejahr sei sie allerdings um 0,8 Prozent geschrumpft. Auch 2018 werde das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten sei. Laut Weltbank werde erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteige. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern. Die positive Entwicklung des Ölpreises sei dafür auch ausschlaggebend. Somit scheine sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen (BFA, a.a.O., S. 128 f.). Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuteten aber auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) sei seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 % auf 27,4 %. Die Arbeitslosigkeit habe vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zugenommen. Die Arbeitslosenquote sei in den von IS-Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 % gegenüber 11,2 %), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (BFA, a.a.O., S. 129). Laut Welternährungsorganisation seien im Irak 2 Mio. Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. 22,6 % der Kinder seien unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018; BFA, a.a.O., S. 130).
44 
Studien zufolge sei die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestünden in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.06.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gebe es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisierten. Ob sich diese Tendenzen verstetigten, werde aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessere (BFA, a.a.O., S. 133).
45 
cc) In Summe wird dieses Bild von UNHCR auch für das Jahr 2019 bestätigt (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to the People fleeing the Republic of Iraq, May 2019; UNHCR, Iraq Protection Update – May 2019, S. 2). Der UNHCR fasst die humanitäre Lage im Mai 2019 unter umfassender Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel wie folgt zusammen:
46 
„Obwohl sich die humanitäre Situation seit dem Ende der militärischen Großeinsätze gegen ISIS Ende 2017 stabilisiert hat, ist der humanitäre Bedarf nach wie vor hoch. Genau genommen benötigen im Jahr 2019 geschätzte 6,7 Millionen Menschen, also 18 % der Bevölkerung – unter anderem Binnenvertriebene, Rückkehrer, Flüchtlinge und vulnerable Gastgemeinschaften – irgendeine Form von humanitärer Unterstützung und Schutz.286 Berichten zufolge gehören Personen, die vermeintlich mit ISIS verbunden sind zu den vulnerabelsten, neben Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderung und Senioren.
47 
Die Mehrzahl jener, die humanitärer Unterstützung bedürfen, leben in Gegenden, die vom Konflikt am stärksten betroffen waren oder die eine bedeutende Anzahl Vertriebener beherbergen, nämlich vorwiegend in den Verwaltungsbezirken Ninawa, al-Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala sowie in der Autonomen Region Kurdistan. Bemühungen um den Wiederaufbau zerstörter und beschädigter Infrastruktur, die Wiederherstellung der Grundversorgung sowie die Beseitigung von Explosionsrisiken und Schutt in ehemals von ISIS besetzten Gebieten haben bereits begonnen. Allerdings soll der Wiederaufbau schätzungsweise „mindestens 10 Jahre dauern und weit über 88 Mrd. US-Dollar kosten“. Der langsame Prozess des Wiederaufbaus und der Sanierung wichtiger Infrastruktur und Leistungen sowie die weitverbreitete Verunreinigung mit Blindgängern sind Berichten zufolge wesentliche Rückkehrhindernisse. Der öffentliche Unmut über Arbeitslosigkeit, Korruption und die Verschlechterung öffentlicher Dienstleistungen, vor allem der Stromversorgung, löste im Jahr 2018 Protestwellen im Südirak und in Bagdad aus.
48 
Während sich insgesamt der Zugang für humanitäre Hilfsorganisationen seit dem Ende der militärischen Großeinsätze Ende 2017 verbessert hat, berichten humanitäre Akteure nach wie vor von erheblichen Problemen bei der zeitgerechten Bereitstellung humanitärer Unterstützung. Der Zugang zu humanitärer Hilfe ist vor allem für Binnenvertriebene außerhalb von Lagern eine besondere Herausforderung.
49 
Der zivile und humanitäre Charakter der Binnenvertriebenenlager wird Berichten zufolge durch die Anwesenheit bewaffneter Akteure, vor allem Mitglieder bewaffneter regierungsnaher Gruppierungen, beeinträchtigt, da es dadurch zu Fällen willkürlicher Festnahme, Belästigung und physischer Gewalt gegen Binnenvertriebene und humanitäre Helfer, zu sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie zur Verwehrung humanitärer Hilfe kommt.
50 
Aufgrund von Konflikten, Vertreibungen und der Beschlagnahmung von Dokumenten verfügen viele Binnenvertriebene und Rückkehrer nicht einmal über die wichtigsten Dokumente, wodurch ihr Zugang zu Grundversorgung begrenzt, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und das Risiko willkürlicher Festnahmen erhöht ist. Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, werden basierend auf ihrer unterstellten politischen Meinung amtliche Dokumente verweigert. Im Jahr 2019 könnte Schätzungen zufolge für 2,1 Mio. Kinder ein ernsthaftes Risiko bestehen, aufgrund fehlender amtlicher Dokumente keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu erhalten.
51 
1) Unterkunft
52 
Berichten zufolge hat sich der chronische Mangel an Wohnmöglichkeiten im Irak durch jahrelange Konflikte und die damit einhergehende massive Zerstörung von Unterkünften verschärft. Personen mit geringeren Mitteln sind oft gezwungen, in minderwertigen und überfüllten Wohnräumen ohne oder mit beschränktem Zugang zu Grundversorgung und ohne jeglichen Mietschutz oder Schutz vor Räumung unterzukommen. Schätzungsweise leben mehr als 3,3 Mio. Menschen, also 13 % der Bevölkerung, in informellen Siedlungen und zwar hauptsächlich in den Verwaltungsbezirken Bagdad und Basra. Es wird berichtet, dass der Großteil der Binnenvertriebenen (61 %) in privaten Unterkünften – entweder in Mietwohnungen oder bei Gastfamilien – leben. 31 % sind in Lagern untergebracht und 8 % leben in sogenannten „kritischen Unterkünften“ wie unfertigen oder verlassenen Gebäuden, Schulen, religiösen Gebäuden und informellen Siedlungen. In Vertreibungs- und Rückkehrgebieten sind die Mietkosten aufgrund der erhöhten Nachfrage angestiegen, wodurch jene, die sich diese Mietkosten nicht leisten können, erneut zur Umsiedelung gezwungen sind. Mangelhafte Wohnbedingungen sind laut Berichten für viele Binnenvertriebene außerhalb von Lagern nach wie vor ein wesentliches Problem. Binnenvertriebene – vor allem jene, die in informellen Siedlungen leben – sind vulnerabel hinsichtlich Zwangsräumungen durch die lokalen Behörden oder Privateigentümer. Da die Lager von unterschiedlichen Akteuren errichtet wurden und verwaltet werden, variieren die Standards der Unterkünfte enorm und reichen von besseren Unterkünften (z.B. Wohnmobile und Wohnblöcke) bis hin zu Notbehausungen (z.B. Zelte mit oder ohne Betonbasis). Binnenvertriebene, die in Lagern und informellen Siedlungen leben, sind extremen Wetterbedingungen besonders ausgesetzt. Die Schließung von Binnenvertriebenenlagern führte zur frühzeitigen und manchmal erzwungenen Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Herkunftsgebiete und/oder zu erneuter Vertreibung.
53 
Es wurde berichtet, dass die überwiegende Mehrheit der zurückgekehrten Binnenvertriebenen in eine gut erhaltene ehemalige Unterkunft zurückkehrte. Andere leben jedoch bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften, während 130.000 Rückkehrer in kritischen Unterkünften leben. Beschädigte und zerstörte Wohnräume und ungelöste Probleme rund um Wohnsituation, Grundstück und Eigentum (HLP) sind Berichten zufolge ein wesentliches Hindernis für die Rückkehr Binnenvertriebener.
54 
2) Lebensgrundlagen
55 
Die jahrelange Konfliktsituation und die gesunkenen Erdölpreise verursachten Berichten zufolge eine markante Zunahme der Armut, insbesondere in vom Konflikt betroffenen Regionen und in Gegenden, die viele Binnenvertriebene beherbergen. Trotz der verbesserten Konjunkturprognose seit dem Ende militärischer Großeinsätze, ist die Armutsrate in den vom Konflikt betroffenen Gebieten Berichten zufolge nicht zurückgegangen. Viele Haushalte kommen trotz Erwerbstätigkeit nicht aus der Armut heraus. Kinder machen Berichten zufolge den größten Anteil der in Armut lebenden Personen aus.
56 
Durch den Konflikt von 2014 bis 2017 wurde, wie berichtet wird, der Trend der sinkenden Arbeitslosigkeit umgekehrt. Vor allem unter Frauen und jungen Menschen ist die Arbeitslosenrate hoch. Die Besetzung von Arbeitsstellen im öffentlichen Sektor ist von Nepotismus entlang familiärer, stammesinterner, ethnisch-konfessioneller und politischer Linien beherrscht. Der Zugang zu Arbeitsplätzen und Erwerbsmöglichkeiten bleibt vor allem für Binnenvertriebene und Rückkehrer eine Herausforderung, was sich wiederum deren Zugangsmöglichkeiten zu Nahrung, Unterkunft, Gesundheit, Bildung und öffentlichen Versorgungsdienstleistungen beeinträchtigt. Der Zugang zu staatlichen Sozialprogrammen wie dem monatlichen Public Distribution System (PDS) und dem Cash Transfer Social Protection Programme ist Berichten zufolge nach wie vor schwierig. Es wird berichtet, dass viele Binnenvertriebene zur Befriedigung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse Schulden machen und/oder auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Fehlendes Einkommen wurde als ein Rückkehrhindernis und als einer der Gründe für eine erneute Vertreibung von Rückkehrern angegeben.
57 
Der Großteil der Bevölkerung in Basra und anderen Teilen des Südirak sind auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen. Jedoch kam es laut Berichten durch eine anhaltende Wasserkrise zur Beeinträchtigung der Existenzgrundlagen vieler Bauern, was eine signifikante Bevölkerungsbewegung von ländlichen in städtische Gebiete dieser Region zur Folge hatte.
58 
3) Ernährungssicherheit
59 
Die Auswirkungen des Konflikts der Jahre 2014 bis 2017 auf die landwirtschaftliche Produktion und die Ernährungssicherheit sind nach wie vor gravierend. Der Konflikt führte zu einem umfassenden Verlust von Vieh, zu Schäden an landwirtschaftlichen Werkzeugen und Maschinen und zu einer weitverbreiteten Verunreinigung von landwirtschaftlicher Nutzfläche mit Blindgängern. Verglichen mit den Werten vor Ausbruch des Konflikts ist die landwirtschaftliche Produktionskapazität um geschätzte 40 Prozent gesunken. Eine verringerte Kaufkraft aufgrund begrenzter Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine unregelmäßige Bereitstellung von Lebensmittelrationen durch das öffentliche Verteilungssystem PDS – vor allem in ehemals von ISIS besetzten Gebieten – sind Berichten zufolge für den eingeschränkten Zugang von Personen zu Lebensmitteln verantwortlich. Infolgedessen leiden geschätzte zwei Millionen Personen an Nahrungsmittelknappheit. Der Großteil (60 %) dieser Personen lebt in ursprünglich von ISIS kontrollierten Gegenden, wobei weiblich geführte Haushalte unter den vulnerabelsten sind. Es wird berichtet, dass vulnerable Haushalte auf negative und nicht nachhaltige Bewältigungsmechanismen wie kleinere Essensportionen, seltenere Mahlzeiten oder Verschuldung zurückgreifen.
60 
4) Gesundheit
61 
Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte hat sich das öffentliche Gesundheitssystem im Irak aufgrund von wiederkehrenden Konflikten, jahrelangen Wirtschaftssanktionen, Finanzierungsdefiziten, Korruption und Vernachlässigung stetig verschlechtert. Im Zuge der Kämpfe gegen ISIS wurden viele Gesundheitseinrichtungen schwer beschädigt oder zerstört und trotz der Sanierung einiger dieser Einrichtungen konnte in Bezug auf die Leistungsfähigkeit bisher noch nicht wieder das gleiche Niveau wie vor dem Krieg erreicht werden.
62 
Öffentliche Gesundheitseinrichtungen sind oft in einem schlechten Zustand und auch wiederkehrende Medikamentenengpässe sowie der Mangel an qualifiziertem Personal stellen ein ernsthaftes Problem dar.343 Die Situation in der Autonomen Region Kurdistan ist vergleichsweise besser. Allerdings wurde die Gesundheitsinfrastruktur in dieser Region durch die hohe Anzahl Vertriebener und eine Zunahme konfliktbedingter Verletzungen und Behinderungen überlastet.
63 
In Gebieten, die von ISIS zurückerobert wurden, stellen eine schlechte Hygiene aufgrund mangelnder Wasser- und Stromversorgung, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von USBVs ein zusätzliches Gesundheitsrisiko dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitsversorgung. Der Mangel an Gesundheitsleistungen wurde als eines der Hindernisse für eine Rückkehr angegeben.
64 
Aus dem Krieg gegen ISIS gingen viele körperlich und psychisch traumatisierte oder behinderte Personen hervor. Allerdings wurde über signifikante Lücken in der Bereitstellung von psychischer und psychosozialer Unterstützung berichtet, unter anderem aufgrund eines akuten Mangels an Psychiatern und psychotherapeutischem Fachpersonal.
65 
5) Bildung
66 
Der jüngste Konflikt führte Berichten zufolge zu einer weiteren Verschlechterung des irakischen Bildungssystems. Es wird berichtet, dass in Konfliktgegenden ein Viertel der Kinder keinen oder nur begrenzten Zugang zu formalen Bildungsangeboten hat. Hiervon sind vor allem die Kinder Binnenvertriebener und von Rückkehrern betroffen. In diesen Gegenden wurden viele schulische Einrichtungen Berichten zufolge beschädigt oder zerstört, während bei anderen durch den jahrelangen Konflikt, Vernachlässigung und mangelnde Investitionen das Niveau signifikant gesunken ist.
67 
Berichten zufolge mangelt es Schulen im ganzen Land an grundlegender Ausstattung und an Wasser- und Stromversorgung. Außerdem sind die Schulen überlaufen und es herrscht ein Mangel an qualifizierten Lehrern, an Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien. Der Mangel an adäquaten schulischen Einrichtungen führt dazu, dass viele Schulen ihren Unterricht im Schichtbetrieb abhalten müssen, worunter das Bildungsniveau weiter leidet. Die Anmelde- und Anwesenheitsraten sind in den südlichen Verwaltungsbezirken, die nach wie vor die ärmsten des Landes sind, sowie in den konfliktbetroffenen Verwaltungsbezirken al-Anbar und Ninawa Berichten zufolge am niedrigsten. Armut und Unfähigkeit, bildungsbezogene Kosten zu bezahlen, werden als zwei der Hauptgründe dafür angegeben, weshalb Kinder die Schule abbrechen. Der Anteil der Schüler, die die Schule abbrechen, ist unter Jugendlichen und Mädchen besonders hoch. Der fehlende Zugang zu und die fehlende Teilnahem an Bildungsangeboten erhöht für Kinder und Jugendliche das Risiko Kinderarbeit, Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, Kinderehe und psychosozialem Druck ausgesetzt zu werden.
68 
Kindern ohne offizielle Dokumente, z.B. jenen aus Familien, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, wird regelmäßig der Zugang zu Bildung verwehrt.
69 
6) Wasser, sanitäre Anlagen und Strom
70 
In den vom Konflikt betroffenen Gebieten wurden die Wasser- und die sanitäre Infrastruktur stark beschädigt, während in Gegenden, in denen sich Vertriebene angesiedelt haben, die bestehenden Systeme durch den gesteigerten Bedarf überlastet wurden. Im ganzen Land wird die Situation durch die berichtete Wasserknappheit und mangelhafte Infrastruktur, z.B. von Abwasseraufbereitungsanlagen, noch weiter erschwert. Die betroffenen Bevölkerungsgruppen leiden unter unzureichendem Zugang zu Trinkwasser und angemessenen sanitären Einrichtungen, wodurch sie dem Risiko durch Wasser übertragener Krankheiten ausgesetzt sind. Berichten zufolge tragen die niedrigen Wasserstände zu einem Anstieg des Salzgehalts bei, wodurch das Wasser nicht mehr als Trinkwasser oder für den landwirtschaftlichen Gebrauch genutzt werden kann.
71 
Die Zuverlässigkeit der Stromversorgung, die aufgrund der heruntergekommenen Infrastruktur schon vorher niedrig war, ist Berichten zufolge infolge konfliktbedingter Schäden und Zerstörungen der elektrischen Infrastruktur weiter gesunken. Es wird berichtet, dass sich die mangelhafte öffentliche Stromversorgung negativ auf die Funktionstüchtigkeit und die Wiederherstellung des Gesundheitswesens, der Wasserversorgung, der sanitären Infrastruktur, des Bildungssystems und des Telekommunikationsnetzwerkes auswirkt. Häufige Stromausfälle zwingen viele Iraker dazu, Strom von privaten Dieselgeneratoren zu beziehen, was eine enorme finanzielle Belastung darstellt.
72 
In Gegenden mit fortdauernder ISIS-Präsenz verübt die Gruppierung Berichten zufolge Anschläge auf die Wasser- und Erdölinfrastruktur sowie auf Strommasten und -leitungen, was in den betroffenen Gebieten Stromausfälle zur Folge hat.“
73 
(UNHCR, a.a.O., S. 54-67)
74 
Davon ausgehend kommt der UNHCR zu folgender Einschätzung einer internen Schutzalternative in den Kurdenregionen und zu Zwangsrückführungen:
75 
„Bei der Beurteilung der Frage, ob die Autonome Region Kurdistan eine zumutbare ISA darstellt, muss von Entscheidungsträgern berücksichtigt werden, dass angesichts der anhaltend hohen Zahlen vertriebener Bevölkerungsgruppen in der Region (mehr als 40 Prozent der insgesamt 1,7 Mio. Binnenvertriebenen im Irak und fast alle der 250.000 syrischen Flüchtlinge) und vor dem Hintergrund sich verschlechternder sozio-ökonomischer Bedingungen und steigender Armut in der Autonomen Region Kurdistan sowie aufgrund begrenzter (und rückläufiger) humanitärer Hilfe – vor allem außerhalb von Binnenvertriebenenlagern –, ernsthafte Bedenken bezüglich der Grenzen der Aufnahmekapazitäten der Region bestehen.“
76 
(UNHCR, a.a.O., S. 142)
77 
„Angesichts weitläufiger Zerstörung und Schäden an Häusern, der grundlegenden Infrastruktur und an landwirtschaftlichen Nutzflächen, des eingeschränkten Zugangs zu Existenzgrundlagen sowie Grundversorgung, der Verunreinigung von Häusern und Grundstücken durch explosive Kampfmittelrückstände, andauernder Spannungen zwischen Gemeinschaften, einschließlich Vergeltungsschläge gegen Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen, sowie angesichts örtlicher Unsicherheit, spricht UNHCR an Staaten die dringende Empfehlung aus, auf Zwangsrückführungen von Personen in Gebiete, die unter der Kontrolle von ISIS standen oder stehen, zu verzichten. Diese Personen sollten auf UNHCR’s Empfehlung hin auch nicht unter Zwang in andere Teile des Landes zurückgeschickt werden, falls das Risiko besteht, dass sie möglicherweise keinen Zutritt zu diesen Gegenden bekommen und/oder sich dort nicht niederlassen können, oder falls das Risiko besteht, dass sie in irgendeine andere Situation geraten, in der ihnen keine andere Wahl bleibt als in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren. Diese Empfehlungen betreffen Personen, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie keinen internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.“
78 
(UNHCR, a.a.O., S. 149).
79 
dd) OCHA geht mit Stand Januar 2020 von 3,81 Mio. Menschen im Irak aus, die schwerwiegende Probleme in physischer bzw. psychologischer Hinsicht aufwiesen und Menschen in gleicher Zahl, bei denen ebensolche Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Lebensbedingungen vorlägen. Von diesen würden nur jeweils die Hälfte durch Hilfsangebote überhaupt erreicht (OCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, January 2020, S. 7). OCHA geht zum Januar 2020 von 370.000 intern Vertriebenen in Camps, 916.000 intern Vertriebenen außerhalb von Camps und von 2,84 Mio. Rückkehrern aus, die hilfsbedürftig seien, und von denen jeweils etwa die Hälfte durch Unterstützungsleistungen erreicht werde. Weiterhin von 1,8 Mio. Menschen mit Behinderungen, die hilfsbedürftig seien, und von denen nur 266.000 durch Unterstützungsleistungen erreicht würden (OCHA, a.a.O., S. 9).
80 
OCHA kommt zu der Bewertung, dass der Irak anfällig für politische Instabilität, Gewalt, Korruption, bewaffnete Konflikte und Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen und Krankheitsausbrüche sei und sich als „Anomalie“ eines Landes der oberen Mittelklasse darstelle, das ein sehr hohes Risiko für eine humanitäre Katastrophe habe, die internationale Hilfe erfordere. Der gegenwärtige politische, soziale und wirtschaftliche Kontext lasse sich am besten als „unvorhersehbar“ beschreiben (OCHA, a.a.O., S. 11). Geschätzt 4,1 Mio. Menschen bedürften einer Form der humanitären Unterstützung, wovon 1,77 Mio. Menschen akut Unterstützung benötigten (OCHA, a.a.O., S, 14).
81 
Der irakische „Humanitarian Needs Overview“ gehe – laut OCHA – von geschätzt 1,46 Mio. Menschen aus, die in 2020 mit kritischen Problemen im Zusammenhang mit dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden konfrontiert seien, fast die Hälfte davon Kinder und 15 % Menschen mit Behinderung. Verschlimmert werde deren Lage durch die Unfähigkeit, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, den fehlenden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und das Fehlen einer sicheren und geschützten Umgebung. Ursächlich seien insbesondere die Gewalt bzw. explosive Kampfmittel, die langwierige Vertreibung in und aus Lagern, die unzureichenden Unterkünfte – gerade bei rauem Wetter – und unsichere Lebensbedingungen mit einem Mangel an Möglichkeiten zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts, was Kinderarbeit, Kinderheirat und sexuelle Ausbeutung fördere. Geschätzt 1,53 Mio. Menschen seien mit ebensolchen kritischen Problemen hinsichtlich ihres Lebensstandards konfrontiert, wiederum die Hälfte hiervon Kinder und 15 % Menschen mit Behinderung. Es mangele an angemessener Infrastruktur zur Unterstützung sicherer und menschenwürdiger Lebensbedingungen für diese Menschen. Es bestünden Lücken in der Dienstleistungserbringung und mangelnde Standards für die Grundversorgung. Mangelhaft sei auch die Unterstützung von Binnenvertriebenen und anderen gefährdeten und marignalisierten Gruppen, die diese benötigen, um auf eigenen Beinen zu stehen und einen dauerhaften Ausweg zu finden.
82 
Auch hier seien die langwierigen Vertreibungen und ein verzögerter Wiederaufbau hauptursächlich. Gleichzeitig seien die Kosten für Grundversorgungsleistungen unerschwinglich und die betroffenen Bevölkerungsgruppen benannten die fehlende Möglichkeit zur Erwirtschaftung des eigenen Lebensunterhalts und zur Beschäftigung als Haupthindernisse für ein eigenständig gesichertes Leben. Eben solche Probleme würden auch für geschätzt 1,75 Mio. Rückkehrer bestehen. Durch die begonnene und weiter beabsichtigte Schließung von Camps habe sich die Lage für diejenigen verschärft, die nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren könnten oder wollten. 68 % der Hilfsbedürftigen, 2,8 Mio. Menschen, seien Rückkehrer, von denen 1,18 Mio. akute Hilfe benötigten (OCHA, a.a.O., S. 14).
83 
ee) Das VG Sigmaringen (Urt. v. 28.06.2019 – A 1 K 3299/16 –, unveröffentlicht) führt aus:
84 
„Die Einkommensmöglichkeiten von Rückkehrern sind generell begrenzt. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bezogen auf den gesamten Irak nicht unter 32 Prozent, auch wenn sich der wirtschaftliche Ausblick nach dem Abflauen der Kampfhandlungen verbessern soll (zum Ganzen UNHCR, a.a.O., S. 50 f., insb. Fn. 325; die Arbeitslosenrate liegt in der Region Kurdistan tendenziell höher, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Regionen bestehen, s. EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 39 m.w.N., dort auch zum Folgenden, S. 37 m.w.N.). Patronage und Nepotismus sind im Hinblick auf Arbeitsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung (s. EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37 m.w.N.). Auch deswegen sind Binnenvertriebene stärker von Arbeitslosigkeit und damit einhergehender Armut betroffen als Ortsansässige bzw. alteingesessene ältere Arbeitnehmer (für Dohuk 41 % bei Binnenvertriebenen außerhalb von Flüchtlingslagern, in Flüchtlingslagern 30 %, s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 4, insb. Fn. 18; s. allgemein zur erheblichen Bedeutung eines Unterstützungsnetzwerks Landinfo / Danish Immigration Service (DIS), November 2018, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), S. 39). Dies dürfte auch die insgesamt vergleichsweise niedrige Arbeitslosenquote von 14 % erklären. Zum Sozialsystem wird berichtet, dass nur körperlich eingeschränkte Personen, Witwen und Waisen Anspruch auf Sozialleistungen haben (IOM – International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Irak, 2018, S. 7; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019 [a-10882-3 (10884)]; EASO Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 97 f.). Die humanitäre Unterstützung ist im Hinblick auf die Zahl der im Irak lebenden Flüchtlinge unzureichend. Es wird berichtet, dass gerade in Flüchtlingslagern in der Region Semile über Monate keine Nahrungsmittel mehr verteilt werden können. Es wird auch berichtet, dass die Autonome Region Kurdistan inzwischen nicht mehr bereit ist, Menschen aufzunehmen bzw. dass Binnenflüchtlinge in den Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 3 unten; ferner UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, Verson 5.0, November 2018, S. 12). Generell ist humanitäre Hilfe für Yesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben – dies ist bei weitem die Mehrheit –, nur sehr schwer verfügbar und erreicht nur etwa 10 Prozent der Betroffenen (s. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 10 insb. Fn. 57). Ob das im Irak formal existierende Lebensmittelverteilungssystem – Public Distribution System (PDS) – in der kurdischen Autonomieregion vollzogen wird, lässt sich nicht feststellen. Seit Anfang 2018 funktioniert dieses Lebensmittelverteilungssystem nicht mehr zuverlässig und erreicht insbesondere Rückkehrer und Binnenvertriebene weitgehend nicht mehr oder nur noch sehr unzureichend (vgl. AA, Lageberichte vom 12. Januar 2019, S. 25 und vom 12. Februar 2018, S. 22; EASO, COI Report Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 95 f, 98; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für Rückkehrer).
85 
Insoweit wird aber die Situation beschrieben, dass Flüchtlinge, die in Lagern untergebracht und deren Lebenshaltungskosten deshalb geringer sind, bereit sind, für erheblich weniger Lohn zu arbeiten, was auch die Gehälter von sonstigen Binnenflüchtlingen drückt, gerade bei yezidischen Arbeitnehmern ausgenutzt wird und insgesamt zu einer Abwärtsspirale bei den Verdienstmöglichkeiten führt (s. UNHCR, a.a.O., Fn. 21 unter Hinweis auf DRC / UN Development Programme (UNDP) / UNHCR, A Study of the Opportunities in Labour Markets for IDPs and Refugees in KRI Construction Labour and Service-Sector Labour Market Systems, December 2014, p. 7).“
86 
b) Hinzu treten nunmehr die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die inzwischen auch den Irak erreicht hat:
87 
aa) Nach aktuellen Angaben des BAMF vom März 2020 befinde sich nach einer Reportage von Reuters zufolge das irakische Gesundheitssystem in einer Krise, die vor allem durch fehlende Medikamente und einem Mangel an ausgebildetem Personal bestimmt sei. Viele ausgebildete Praktiker verlassen aufgrund der Arbeitsbedingungen und Drohungen das Land. Laut einer Studie des irakischen Gesundheitsministeriums stünde die Mehrheit der notwendigen Medikamente nicht ausreichend oder gar nicht zur Verfügung. Viele in den Apotheken zur Verfügung stehenden Medikamente würden aus dem Ausland geschmuggelt und bergen Gesundheitsrisiken, z.B. wegen überschrittenen Ablaufdatums. Besonders der Zugang zu Krebsbehandlungen und Medikamenten seien prekär, wodurch ein Großteil der Betroffenen auf kostspielige Alternativen im Ausland, z.B. Indien, ausweiche. Nach einer Rückkehr in den Irak sei eine Weiterbehandlung oft entweder zu kostenintensiv oder nicht vorhanden. Für 1.000 Personen stünden 0,8 Krankenhausbetten und 1,2 Ärzte zur Verfügung, damit liege der Irak unter dem regionalen Durchschnitt. Der Platzmangel wirke sich negativ auf die Behandlungsqualität in Notaufnahmen und Krankenstationen aus. Am 15.09.2019 trat der Gesundheitsminister, Alaa Alwan, von seinem Amt zurück. Grund seien Drohungen und Widerstände gegen Reformversuche im Gesundheitswesen gewesen. Korruption und Missmanagement seien die Hauptursachen der Krise. Die Verbesserung des Gesundheitssystems wiederum ist eine der Hauptforderung der regierungskritischen Proteste, die seit Oktober 2019 in Bagdad und den südlichen Provinzen anhalten (BAMF, Briefing Notes vom 09.03.2020, S. 4). Die seit Oktober 2019 anhaltenden Proteste pausierten derzeit aufgrund der Corona-Krise. Aktivisten riefen über soziale Medien dazu auf, zuhause zu bleiben. Die Regierung verhängte Ausgangssperren, schränkte die Mobilität (z.B. keine Inlandsflüge) zwischen den Provinzen ein und schloss Schulen und Universitäten.
88 
Am 18.03.2020 sei es in den Provinzen Ninewa und Diyala aufgrund starker Regenfälle zu Überflutungen gekommen. Die Fluten fielen in Zeiten der Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus. Viele Familien seien in ihren Häusern gewesen und hätten evakuiert werden müssen. Die zentralirakische Regierung und kurdische Regionalregierung implementierten Ausgangssperren und schränkten die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen ein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies erschwere den Zugang zu der betroffenen Bevölkerung. Zudem seien nach dem IS wiederaufgebaute Häuser erneut beschädigt oder zerstört worden (BAMF, Briefing Notes vom 23.03.2020, S. 2).
89 
Die Regierung habe die verhängte Ausgangssperre bis zum 11.04.2020 verlängert. Bis dahin blieben Bildungs- und Freizeiteinrichtungen geschlossen, religiöse Zusammenkünfte wie Pilgerfahrten seien untersagt, Geschäfte nur wenige Stunden am Tag für die Deckung des täglichen Bedarfes geöffnet. Die Bevölkerung sei angehalten, zuhause zu bleiben. Reisen zwischen den Provinzen seien außer in Notfällen und für die Erhaltung des Güterverkehrs untersagt. Inlandsflüge seien derzeit eingestellt. Kommerzielle Passagierflüge von und zu irakischen Flughäfen seien für den Zeitraum 17.03.2020 bis 28.03.2020 eingestellt. Geltende Einschränkungen würden laufend erneuert.
90 
Auch die kurdische Regionalregierung verhänge Ausgangssperren. Der öffentliche Verkehr beschränke sich auf ein Minimum und Reisen zwischen den kurdischen sowie zwischen den kurdischen und irakischen Provinzen seien nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die Sicherheitskräfte seien autorisiert, Personen zu verhaften, die die Ausgangssperre nicht einhalten. In der Provinz Dohuk seien Ausgangssperren über alle Flüchtlings- und Vertriebenenlager verhängt worden. Konsequenzen seien zum einen der beinahe vollständige Stillstand des öffentlichen Lebens innerhalb der Camps, zum anderen die Einstellung der Bewegungen außerhalb der Camps. Dies bedeute, dass Tagelöhner ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen könnten und kein Einkommen mehr hätten. Zudem sei die Arbeit von Hilfsorganisationen unterbrochen. Dadurch werde beispielsweise Essen nicht mehr geliefert (BAMF, Briefing Notes vom 30.03.2020, S. 3).
91 
Die Regierung habe die Ausgangssperren mindestens bis zum 19.04.2020 verlängert. Die kurdische Regionalregierung habe Ausgangssperren bis zum 10.04.2020 verlängert und habe bekanntgegeben, dass Behörden mindestens bis zum 16.04.2020 geschlossen seien. Die Flughäfen im Irak und der Region Kurdistan Irak (RKI) bleiben bis zum 11.04.2020 geschlossen. Humanitäre Organisationen berichteten weiterhin, dass die Ausgangssperren die Hilfsmaßnahmen, u.a. präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, behindern würden. Der Transport zwischen den zentralirakischen und kurdischen Provinzen sei weiterhin eingeschränkt. In einigen Provinzen konnten Ausnahmeregelungen erzielt werden. Diese seien jedoch nicht namentlich genannt worden. Das Gesundheitsministerium sei die einzige offizielle Quelle für Zahlen der mit dem Coronavirus infizierten Patienten. Nach einem Bericht mit wesentlich höheren Infiziertenzahlen hätten die irakischen Behörden Reuters die Lizenz zur Berichterstattung zunächst für drei Monate entzogen und drohten mit einer Geldstrafe. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verweise darauf, dass die Zahl der Infizierten in den folgenden Tagen ansteigen würde, da nun drei spezielle Testlabore in Najaf, Bagdad und Basra eröffnet worden seien. Statt 100 Tests pro Tag seien nun bis zu 4.500 Tests täglich möglich (BAMF, Briefing Notes vom 06.04.2020, S. 4).
92 
Am 09.04.2020 sei der Geheimdienstchef, Mustafa Kadhimi, mit der Bildung einer Regierung beauftragt worden. Seit dem Rücktritt des bisherigen Premierministers Adel Abd al-Mahdi im November 2019 seien zwei Premierministerkandidaten an der Regierungsbildung gescheitert. Fehlende Einigkeit unter den führenden Parteien sowie fehlende Unterstützung für die Kandidaten werden als Gründe für das Scheitern gesehen. Zudem hätten auch die Wahlen 2018 das bestehende politische System verändert, da zwei Drittel der Minister neu in das Parlament gewählt worden seien. Kadhimi habe nun 30 Tage Zeit, um mit den politischen Blöcken zu verhandeln und die Mitglieder seines Kabinetts auszuwählen, bevor er es vom Parlament bestätigt werden müsse. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie, der sinkenden Öl-Preise und anhaltenden Sicherheitsvorfälle scheinen die politischen Parteien in Kadhimi einen Kompromiss zu sehen. Die zentralirakische Regierung habe die Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen bis voraussichtlich den 23. oder 24.04.2020 verlängert. Die kurdische Regionalregierung habe bekanntgegeben, dass staatliche Behörden bis zum 02.05.2020 geschlossen blieben. Die Bewegungseinschränkungen gälten voraussichtlich bis Mitternacht des 23.04.2020. Für Reisen zwischen den kurdischen Städten und Provinzen müsse eine Genehmigung beim kurdischen Innenministerium beantragt werden. Kommerzielle Flüge seien im gesamten Irak seit dem 17.03.2020 bis voraussichtlich 24.04.2020 untersagt (BAMF, Briefing Notes vom 20.04.2020, S. 4).
93 
Am 19.04.2020 habe die zentralirakische Regierung Lockerungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen angekündigt, welche dennoch bis voraussichtlich 22.05.2020 verlängert würden. Eine nächtliche Ausgangssperre sowie eine Ausgangsperre am Wochenende blieben bestehen. Auch internationale und nationale Reisen (zwischen den Provinzen) blieben weiterhin verboten. Schulen, Einkaufszentren, Gebetsstätten und Veranstaltungshallen seien nach wie vor geschlossen. Allerdings dürften Geschäfte mit minimaler Personalbesetzung öffnen. In öffentlichen Transportmitteln sei die Zahl der Fahrgäste auf vier beschränkt und es herrsche Maskenpflicht. In der RKI wurden die COVID-19-Schutzmaßnahmen zwar bis zum 01.05.2020 verlängert, lokale Behörden dürften jedoch Anpassungen der Ausgangsbeschränkungen zwischen Mitternacht und 18 Uhr vornehmen. Ab dem 24.04.2020 seien Einkaufzentren, Geschäfte und Kliniken unter strengen Hygienemaßnahmen wieder geöffnet, auch Taxifahrer dürften ihre Arbeit wiederaufnehmen. Zu den Hygienemaßnahmen zählt die Masken- und Handschuhpflicht. Einem Medienbericht zufolge dürften Bürger, die in Städten unter Kontrolle der zentralirakischen Regierung gestrandet seien, in die RKI zurückkehren, sofern sie negativ auf das Coronavirus getestet worden seien. Das nationale Flugverbot für kommerzielle Flüge bleibe voraussichtlich bis zum 22.05.2020 bestehen. Humanitäre Organisationen berichteten nach wie vor von Schwierigkeiten beim Erhalt von Passierscheinen, was vor allem die Freizügigkeit zwischen den Provinzen behindere (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 3). Medienberichten zufolge habe die zentralirakische Regierung bekanntgegeben, dass die Überweisungen für Lohnzahlung von Staatsbediensteten in der RKI ausgesetzt würden. Grund sei, dass die RKI ihren im Staatsbudget festgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkomme und Öl selbstständig verkaufe, anstatt einen Teil an Bagdad abzugeben. Regierungsangaben zufolge würde auch die zentralirakische Regierung Schwierigkeiten haben, ihren Staatsbediensteten Löhne zu zahlen. Grund seien die ausfallenden Einnahmen aufgrund sinkender Öl-Preise (BAMF, Briefing Notes vom 27.04.2020, S. 4).
94 
Die Bewegungsbeschränkungen, die nächtlichen Ausgangssperren (vgl. Briefing Notes vom 27.04.2020) sowie die vollständige Ausgangssperre am Wochenende blieben voraussichtlich bis zum 22.05.2020 erhalten. Die Maßnahmen (vgl. Briefing Notes vom 27.04.2020) in der RKI würden voraussichtlich bis zum 10.05.2020 verlängert. Reisen zwischen den Provinzen könnten in dringenden Fällen über ein Online-Formular beantragt werden. Humanitäre Organisationen hätten weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu offiziellen Flüchtlingslagern und inoffiziellen Flüchtlingssiedlungen. Haupthindernis sind die Verweigerung von Passierscheinen durch die Behörden sowie Bewegungsbeschränkungen. Lebensmittellieferungen von z. B. dem World Food Programme (WFP) könnten hingegen wiederaufgenommen werden. Besonders problematisch für Personen in Flüchtlingslagern sei der fehlende Zugang zu Einkommensmöglichkeiten aufgrund der Bewegungsbeschränkungen sowie der fehlende Zugang zu finanziellen Hilfen (BAMF, Briefing Notes vom 04.05.2020, S. 5).
95 
bb) OCHA berichtet, dass unter anderem nach Angaben des WFP die Regeln zur sozialen Distanzierung, wie etwa die Reisebeschränkungen die Wirtschaft im Land beschränkten, mit negativen Folgen für die vulnerabelsten Gruppen, wie die Tagelöhner und Arbeiter am unteren Ende der Einkommensskala. Praktisch alle Provinzen berichteten von steigenden Lebensmittelpreisen, die Hälfte der Provinzen von steigenden Preisen für Hygieneprodukte und ein Drittel von steigenden Spritpreisen. Besonders hohe Steigerungen seien während der letzten zwei Märzwochen zu verzeichnen gewesen (OCHA Iraq: Covid-19 Situation Report No. 10, 09.04.2020). Die irakische Regierung habe die strengen Ausgangsbeschränkungen teilweise aufgehoben. Bis zum 22.05.2020 gelte eine vollständige Ausgangsbeschränkung von 19 bis 6 Uhr wochentags und ganztags von Freitag bis Samstag, zu anderen Zeiten seien eingeschränkte Bewegungen erlaubt. Restaurants könnten Lieferservice anbieten, die Produktion unter Einführung von Präventivmaßnahmen aufgenommen werden, Behörden seien eingeschränkt wieder geöffnet. Zusammentreffen von mehr als drei Personen seien untersagt und das Tragen von Gesichtsmasken sei Pflicht. Die RKI habe die Beschränkungen bis 01.05.2020 verlängert, mit Lockerungen zu bestimmten Zwecken. Erleichtert worden seien auch die Reisebeschränkungen zwischen den Regionen. Flughäfen blieben im ganzen Land bis 22.05.2020 geschlossen. Mangels Zugangs zu den Camps seien dort tausende von besonders vulnerablen IDPs und Rückkehrern in Gefahr, nicht mehr finanziell bzw. mit Gütern versorgt zu werden. Einige Güter seien aufgrund geschlossener Geschäfte und der Unmöglichkeit, Finanzmittel beziehen zu können, dort nicht verfügbar (OCHA Iraq: Covid-19 Situation Report No. 12, 26.04.2020).
96 
cc) Das World Food Programme (WFP) berichtet zum 21.04.2020, dass die Lebensmittelpreise generell stabil geblieben seien, zugleich aber, dass der Preisverfall am Ölmarkt von einem Durchschnittspreis von 56 US-Dollar pro Barrel auf etwa 14 US-Dollar gesunken sei, was angesichts dessen, dass 90 % der staatlichen Einnahmen aus dem Öl stammten, den irakischen Staat vor „Herausforderungen“ stelle. Für die vulnerabelsten Menschen sei ein Hilfsprogramm aufgesetzt worden, um die Folgen der Ausgangsbeschränkungen abzufedern. Bis zum 16.04.2020 hätten Iraker sich online registrieren können, 2,5 Mio. hätten dies getan und es würden nun Kriterien für die Versorgung erarbeitet. Am 06.04.2020 seien 1 Mio. Hilfspakete zur Verteilung über staatliche und nichtstaatliche Stellen angekündigt worden, 5.000 bis 6.000 zu 20 bis 25 kg seien schon verteilt worden. Das Ministerium für Migration und Vertriebene habe von Januar bis April 2020 95 % der in Camps aufhältigen intern Vertriebenen mit Hilfspaketen von 20,3 kg versorgt, im Mai die doppelte Ration. Es habe eine Ausweitung dieser Hilfe angekündigt. In der RKI sei die Verteilung von 200.000 Essensrationen an Vulnerable angekündigt, das WFP werde technisch unterstützen, falls erforderlich (WFP, Iraq COVID-19 Food Security Monitor, 21.04.2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000114824/download/?_ga=2.227815070.2021802885.1588601776-849832793.1588601776).
97 
dd) Laut imf.org sei der Irak von zwei Schockwellen getroffen worden, der Pandemie und dem starken Verfall des Ölpreises (https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#I).
98 
ee) Nach Einschätzung von chathamhouse.org vom 07.04.2020 treffe die Pandemie den Irak in besonderer Weise. Größte Herausforderung der Pandemie sei die dramatische Verschlechterung des Verhältnisses der Gesellschaft zum Staat. Studien offenbarten eine grundlegende Verschlechterung des Vertrauens in das irakische Gesundheitssystem. Aufgrund der Kriegserfahrungen würden die Mobilitätseinschränkungen von der Bevölkerung als eine Form des Arrestes bewertet, durchgesetzt von denselben Sicherheitskräften, die zuvor soziale Proteste niedergehalten hätten (https://www.chathamhouse.org/expert/comment/covid-19-assessing-vulnerabilities-and-impacts-iraq).
99 
ff) The Arab Weekly geht am 19.04.2020 davon aus, dass die Arbeiter des irregulären Arbeitsmarktes von den Mobilitätseinschränkungen am härtesten getroffen würden. So habe ein Betroffener, der kein regelmäßiges Einkommen habe, als dringlichste Sorge geschildert, trotz der Beschränkungen die Miete weiterbezahlen und die dringlichsten Bedürfnisse der Familie sichern zu können. Die Regierung werde als unfähig und unwillig gesehen, hier zu helfen. Irak habe eine große Zahl irregulärer Arbeiter, die nicht in der Lage seien, Hilfe zu erlangen und sich an die Ausgangsbeschränkungen zu halten. Die von den Öleinnahmen abhängige Regierung habe Sorge um ihre Einnahmen aufgrund der fallenden Ölpreise, auch sei im Süden des Landes, wo sich die heiligsten Shia-Tempel befänden und der vom religiösen Tourismus weitgehend abhänge, dieser Einnahmezweig weggebrochen (https://thearabweekly.com/iraqs-informal-labour-hardest-hit-coronavirus-lockdown).
100 
gg) Gleichermaßen berichtet Al Arabiya English am 03.04.2020 unter Berufung auf einen Vertreter der International Labour Organisation (ILO). Das Institute of Regional an International Studies in Iraq spreche von einer systemischen Schwäche des Irak und einer ungünstigen ökonomischen Lage im Kampf mit der Pandemie. 4 Mio. Menschen arbeiteten für den Staat, 3 Mio. bezögen staatliche Pensionen, die Staatseinnahmen, die weitgehend aus den Öleinnahmen bestünden, seien um 33 Mrd. bis 52 Mrd. US-Dollar gesunken, je nach Ölpreis. 2019 seien es 89 Mrd. US-Dollar gewesen, wovon 63 Mrd. US-Dollar für staatliche Gehälter, Pensionen und die Sozialsysteme ausgegeben worden seien (https://english.alarabiya.net/en/features/2020/04/03/Informal-workers-in-Arab-world-hit-hardest-by-coronavirus-unlikely-to-get-help). Weiter wird hervorgehoben, dass die Folgen der Pandemie nicht überall die gleichen seien. Die sozialen und ökonomischen Strukturen des Mittleren Ostens (und Nordafrikas) unterschieden sich grundlegend von denen westlicher Länder. Die UNESCO weise darauf hin, dass auf dem irakischen Arbeitsmarkt 2/3 der Arbeiter im informellen Sektor arbeiteten und dort 99% des Privateinkommens erwirtschafteten. Dort gebe es keine sicheren Einkommen und kein soziales Sicherungssystem im Falle des Wegfalls der Arbeit. 40 % der Arbeitsstellen seien beim Staat. 92% der staatlichen Einnahmen und 61 % des Bruttoinlandsproduktes stamme aus dem Ölsektor, in dem aber nur 1% der irakischen Arbeitskräfte arbeite. Die beim Staat Beschäftigten leerten nunmehr die Geschäfte und legten Vorräte an, so dass die anderen sich nicht mehr versorgen könnten. Hinzu komme der fallende Ölpreis, der die Möglichkeit des Staates, soziale Sicherheit zu geben, stark einschränke. Zudem würden die grundlegenden Lebensmittel teurer, so sei etwa der Preis für ein Kilo Tomaten von 50 Cent auf 1,50 US-Dollar gestiegen (https://www.opendemocracy.net/en/north-africa-west-asia/covid-19-iraq-virus-social-inequality/; UNESDOC, Assessment of the Labour Market & Skills Analysis Iraq and Kurdistan Region-Iraq, 2019, https://unesdoc.unesco.org/ark:/48223/pf0000371374).
101 
hh) Die Arab Reform Initiative berichtete zum 24.04.2020 über die Folgen der Pandemie für das ökonomische und politische System des Irak. Die staatliche Kontrolle über das Öl habe die Aufrechterhaltung des politischen Systems und dessen Stabilisierung während vergangener Krisen ermöglicht, auch in der Zeit der Finanzkrise und während des Krieges gegen den IS. Der Crash der Öleinnahmen in Folge der Pandemie lege die strukturellen Inkonsistenzen und inneren Widersprüche des Systems sowie dessen singuläre Abhängigkeit von dieser volatilen Ressource nun aber offen. Aufgrund steigender Ölpreise in der Vergangenheit sei die Zahl der im öffentlichen Bereich Beschäftigten dramatisch angestiegen, damit auch die Gehälter und Pensionen, die in Summe beinahe stetig gestiegen seien. Hierdurch würde ein prozentual immer höherer Anteil der Öleinnahmen verbraucht werden, in 2020 werde wohl die 100%-Marke überschritten. Zugleich finde die Entwicklung im privaten Sektor im informellen Arbeitsmarkt statt, der immer stärker Quelle des Lebensunterhalts für die Armen und Marginalisierten sei, die 2017/2018 20,5% der Bevölkerung ausmachten. Aufgrund deren demographischer Struktur könnten weder der aufgeblähte öffentliche noch der private Sektor die steigende Zahl an jungen Arbeitskräften aufnehmen. Die Folgen der Pandemie seien in breiten Trends prognostizierbar: Trotz anzunehmender Lockerungen der globalen Einschränkungen in den nächsten Monaten werde der weltweite Bedarf an Öl bis mindestens Ende 2020 niedrig bleiben. Es sei dann mit einem Ölpreis von 30-40 US-Dollar je Barrel in den nächsten 12 Monaten und danach mit einem solchen von 45-55 US-Dollar in den nachfolgenden 12 Monaten zu rechnen (unter Bezugnahme auf: https://www.iraq-businessnews.com/2020/04/07/market-review-iraq-oil-prices-and-the-coronavirus/, 7.04.2020). Ein Rückgang von 1 US-Dollar je Barrel drücke die Öleinnahmen um 1,25 Mrd. US-Dollar, was auf einen Rückgang von 41,5 Mrd. bis 52,5 Mrd. US-Dollar in den nächsten 12 Monaten führe. Es werde nicht genügen, die staatlichen Gehälter und Pensionen zu kürzen und es müssten ideale Verhältnisse herrschen, damit dieser Rückgang alleine mit den Reserven des Irak von 63,7 Mrd. US-Dollar (Stand Februar 2020) aufzufangen. Weder sei dann ein weiteres Sinken des Ölpreises noch eine Verlängerung der prognostizierten Durststrecke darstellbar. Ein Verfall der Rücklagen unter 15 Mrd. US-Dollar könne zu einem Verfall der Landeswährung und damit zu einem Rückgang des Lebensstandards der Mehrheit der Bevölkerung führen, die in hohem Maße von Importen abhängig sei. Die Herausforderungen, vor denen die Regierung stehe, seien vielschichtig und beschleunigten die Zersplitterung und Aushöhlung ihrer Legitimität. Weder könne sie den aufgeblähten öffentlichen Sektor weiter ausdehnen, noch verbleibe ihr die Möglichkeit zur Instandsetzung der Infrastruktur. Die Patronagenetzwerke im Land gerieten weiter unter Druck und die ökonomischen Bedingungen des vernachlässigten informellen Sektors, die zu den Demonstrationen 2019 geführt hätten, würde sich beschleunigt verschlechtern (https://www.arab-reform.net/publication/will-covid-19-mark-the-endgame-for-iraqs-muhasasa-taifia/).
102 
d) Im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
103 
aa) Zur besonders vulnerablen Gruppe der Yesiden – zu denen der Kläger gehört – führt das BFA unter anderem aus, die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Yesiden im Irak liege nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000 bzw. 600.000-750.000. Die Zahlen variierten je nach Quelle stark. Die Mehrzahl der Yesiden siedle im Norden Iraks, v.a. im Gebiet um die Städte Sinjar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Shekhan (Provinz Ninewa) und in der Provinz Dohuk. Die überwältigende Mehrheit der Yesiden spreche das kurdische „Kurmancî“. In der wissenschaftlichen Literatur würden die Yesiden aufgrund ihrer Sprache und Kultur überwiegend den Kurden zugeordnet. Die Mehrheit der Yesiden definiere sich ebenfalls ethnisch als Kurden. Ein Teil der Yesiden betrachte sich dagegen jedoch als eigene, unabhängige ethnische Volksgruppe. Diese Gruppe gehe sogar so weit, dass sie jegliche ethnische Verbindung zu den Kurden und zum Kurdentum negiere.
104 
Für die Extremisten des IS seien Yesiden „Ungläubige“ (sog. „Teufelsanbeter“), die mit dem Tod bestraft werden könnten. Im August 2014 habe der IS mit der Vernichtung und Verfolgung der Yesiden in Sinjar begonnen. Die Kette der Gräueltaten sei lang: tausende Tote und Schwerverletzte, Entführungen, Massenerschießungen, zerstörte Dörfer und Heiligtümer, hunderttausende Geflüchtete ohne Versorgung und eine traumatisierte Gesellschaft. Tausende yesidische Frauen und Mädchen seien von IS-Terroristen verschleppt, vergewaltigt und versklavt worden. Über 3.000 Yesiden befänden sich immer noch in IS-Gefangenschaft, allen voran Frauen und Kinder.
105 
350.000 Yesiden lebten derzeit in Flüchtlingslagern in der RKI. Ein großer Teil trage sich mit Auswanderungsplänen. Außerdem gebe es in der Stadt Dohuk, nahe des yesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele ortsansässige Yesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung lebten.
106 
Gleichwohl sei aufgrund der Erkenntnislage festzustellen, dass Yesiden auch im Nordirak und in der RKI von sozialer Ausgrenzung und Benachteiligung betroffen sind. Berichtet wird auch von diskriminierendem Verhalten kurdischer Behörden und Sicherheitskräfte (vgl. etwa österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak vom 20.11.2018, zuletzt aktualisiert am 09.04.2019, S. 61, 63, 64; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK Yesiden in Dahouk und Bagdad – Lebensräume der Yesiden v. 26.07.2018, S. 9 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 12.01.2019, S. 19). Gleichwohl erreichten diese Diskriminierungen und die damit verbundenen Nachteile im Alltags- und insbesondere Erwerbsleben in Dohuk und den kurdischen Autonomiegebieten auch während des Kampfes gegen den IS nach der Erkenntnislage nicht den Grad von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, wie sie nach § 3a AsylG für die Annahme einer Verfolgung erforderlich wären. In diesem Zusammenhang berichte insbesondere der UNHCR in seinem jüngsten Bericht zur Lage yesidischer IDP’s, dass der erschwerte Zugang von Yesiden zum Arbeitsmarkt auch damit zu tun habe, dass Yesiden oftmals eine entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung, insbesondere aber ein Netzwerk fehle, das bei der Arbeitssuche helfe (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 5).
107 
(BFA, a.a.O., S. 94 f.).
108 
bb) Diese besondere Vulnerabilität bestätigt sich für das Gericht auch im Falle des Klägers. Seine Schilderungen zu seiner familiären und persönlichen Lage, die die Beklagte nicht in Abrede gestellt und an denen zu Zweifeln auch das Gericht keinen Anlass hat, machen dies deutlich. Aus nachvollziehbarer Furcht vor dem IS mit der gesamten Familie in die Kurdengebiete geflohen, dort angewiesen auf nicht verlässlich erreichbare Hilfslieferungen und einen schlecht bezahlten Hilfsarbeiterlohn des ältesten Bruders, der damit die gesamte Familie über Jahre über Wasser gehalten hat, mussten der Kläger und seine Familie als Yesiden, und damit als Teil einer im Irak seit jeher marginalisierten Gruppe, ein Leben am Rande der Gesellschaft führen, ohne dass Umstände ersichtlich wären, die eine nachhaltige Verbesserung ihrer ökonomischen Lage wahrscheinlich machen könnten. Soweit Yesiden sich in dieser Lage gegenseitig unterstützen bzw. unterstützt haben, kann dies aufgrund der gemeinsamen und umfassenden Vertreibungssituation und der damit einhergehenden Verarmung kaum mehr als effektive Unterstützung bewertet werden. Zweifelsohne beschreibt der Kläger seine und die Lage der vertriebenen Yesiden zurecht als „elend“. Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass die Familie des Klägers 5.000 US-Dollar für dessen Ausreise zur Verfügung gestellt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Angesichts der massenhaften Vertreibung gerade der Yesiden liegt es für das Gericht gänzlich fern, aus dieser Tatsache ableiten zu wollen, es müsse weiteres Vermögen in der Familie vorhanden sein. Das Gegenteil liegt deutlich näher.
109 
e) Angesichts der ausgeführten Situation im Irak sowie der persönlichen Umstände des Klägers ist das Gericht daher zu der Überzeugung gelangt, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, im Irak sein Existenzminimum zu sichern und ihm dort landesweit eine Verelendung droht.
110 
aa) Schon vor der Pandemie war insbesondere die ökonomische Lage gerade für Vertriebene und Rückkehrer im Irak regelhaft prekär. Selbst das Auswärtige Amt und das BFA schätzten die Lage für Rückkehrer für die Zeit vor der Pandemie verhalten ein und stellte prognostisch darauf ab, ob sich etwa die wirtschaftliche Lage in den Kurdengebieten kurz- bis mittelfristig verbessere. Gleichwohl wurde eingeräumt, dass der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger allgemein schon nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten konnte. Die Mehrzahl der Stadtbewohner lebte danach in prekären Verhältnissen, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen und die Versorgungslage wird für ärmere Bevölkerungsschichten als „schwierig“ bezeichnet, bei einem Anteil von 17% der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze gelebt habe. Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer seien vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können. Die Verfügbarkeit dieser humanitären Hilfe war schon bislang für Rückkehrer und intern Vertriebene sehr problematisch, dies wird aus den Berichten von UNHCR und OCHA deutlich, wenn dort etwa ausgeführt wird, dass nur etwa die Hälfte der auf Hilfe angewiesenen Menschen diese auch erreichen konnten. Die in den Berichten dargestellte Schließung offizieller Camps für Vertriebene und Rückkehrer und deren Ausweichen auf informelle Siedlungen verschärfte schon in der Vergangenheit diese Problematik, wie geschildert. Einmütig stellen sämtliche Berichte darauf ab, dass die Möglichkeit, Beschäftigung im informellen Sektor und eine Unterkunft zu finden, die zentrale Voraussetzung dafür war, den Lebensunterhalt auf niedrigem Niveau zu sichern.
111 
bb) Aus den oben dargestellten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass in den für die Existenzsicherung elementaren Bereichen Wohnen, Nahrungsmittelversorgung und Zugang zum Arbeitsmarkt massive Erschwernisse im Vergleich zum Lagebild vor März 2020 hinzugekommen sind, die sich in ihren negativen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Existenzsicherung wechselseitig verstärken. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt - gerade im Bereich des informellen Sektors - machte es bisher jungen, gesunden und alleinstehenden Männern, im Gegensatz zu Personen mit erhöhter Vulnerabilität wie etwa Kindern, alleinstehenden Frauen, älteren Menschen oder Menschen mit einer erheblichen chronischen Erkrankung gerade noch möglich, sich eine Lebensgrundlage oberhalb der Verelendungsgrenze zu schaffen. Angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der Pandemie und des damit einhergehenden Ölpreisverfalls lässt sich diese Einschätzung nicht mehr halten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die aufgrund der Folgewirkungen der Pandemie massiv verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in absehbarer Zukunft andauern oder sich sogar noch verschärfen werden. Zudem vermag eine solch angespannte wirtschaftliche Situation, die für die überwiegende Zahl der Menschen eine existenzbedrohende Entwicklung annehmen kann, bereits zuvor in der Gesellschaft verankerte ethnisch oder religiös bedingte Konflikte zu reaktivieren. Selbst im Falle einer schrittweisen Normalisierung des alltäglichen Lebens ist aufgrund der weitgehend ausgezehrten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes nicht damit zu rechnen, dass sich die landesweite Situation im Irak alsbald verbessern wird, zumal dem irakischen Staat aufgrund der für längere Zeit schlechten Entwicklung des Ölpreises schon jetzt das Geld ausgeht, um gerade vulnerable Gruppen über humanitäre Hilfe einigermaßen verlässlich zu versorgen. Die schon jetzt äußerst prekäre, weil unzuverlässige und unzureichende Versorgung dieser Gruppen ist daher auf absehbare Zeit nicht gesichert.
112 
cc) Sowohl auf dem informellen Arbeitsmarkt als auch bei der Versorgung über humanitäre Hilfen werden angesichts der ethnischen und religiösen Spannungen im Irak und der Logik des informellen Sektors gerade die vulnerablen Gruppen diejenigen sein, denen es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr gelingen wird, der Verelendung zu entkommen. Bei aus dem Ausland zurückkehrenden Personen sind daher die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in der Regel erfüllt, sofern - wie im Fall des Klägers - diese Rückkehrer nicht über erhebliche eigene Mittel verfügen oder zu erwarten ist, dass sie von Dritten erhebliche und nachhaltige finanzielle Unterstützung erhalten.
113 
dd) Im Falle des Klägers kommt erschwerend hinzu, dass er als Yeside einer besonders vulnerablen Gruppe angehört. Wie oben ausgeführt, waren die Yesiden bereits vor Ausbruch der Pandemie massiver Anfeindung, Verfolgung und Diskriminierungen ausgesetzt und sie verfügten seit jeher nicht über ein unterstützendes Netzwerk, welches auf dem durch Nepotismus und Patronage geprägten Arbeitsmarkt des Irak jedoch unerlässlich ist. Die für sich genommen bereits unterdurchschnittlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt wurden durch die nunmehr rapide zugespitzte wirtschaftliche Krisensituation um ein Vielfaches reduziert, sodass aufgrund des aktuellen Lagebildes unter keinem Gesichtspunkt mehr davon ausgegangen werden kann, dass Yesiden – mit Ausnahme solcher, die über ausreichend eigene Mittel oder finanzielle Unterstützung Dritter verfügen –, um eine existenzsichernde Lebensgrundlage schaffen und erhalten zu können.
114 
3. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319).
115 
II. Die Regelungen in Ziff. 5 und Nr. 6 des Bescheids sind aufzuheben, weil mit der Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots weder die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG noch für die eines behördlichen Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung (BGBl I. S. 1294) vorliegen.
116 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

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