Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - NC 7 K 6329/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, der sich sachdienlich (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO) darauf richtet,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin / dem Antragsteller am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2019/20 zuzuweisen,
ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin / der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (Beschluss der Kammer vom 05.03.2003 - NC 7 K 3672/02 u.a. -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogenen Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, juris). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, in denen aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist; dies gilt etwa dann, wenn erst nach Erlass eines dem Zulassungsbegehren eines Studienbewerbers entsprechenden Urteils die einstweilige Anordnung beantragt wird.
Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des klinischen Studienabschnitts ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2019/2020 und im Sommersemester 2020 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 -) vom 01.06.2019 (GBl. S. 238) bezogen auf das Wintersemester 2019/2020 für den Studienort Heidelberg auf 345 festgesetzt worden. Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.12.2019 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 29.11.2019) beträgt die tatsächliche Belegung im 1. Klinischen Semester an der Fakultät Heidelberg 348. Der Bewerber auf Platz Nr. 119, bei dem „Beurlaubung“ vermerkt ist, wurde zu Recht berücksichtigt. Denn der Studierende wurde erst nach erfolgter Immatrikulation beurlaubt; der Studienplatz ist damit belegt und aus kapazitätsrechtlicher Sicht in den Gesamtbestand der Immatrikulierten einzubeziehen. Ob ein Studierender die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen und ähnliches in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 395/12 -, jeweils juris). Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass in der Belegungsliste keine Studierenden enthalten sind, die den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden haben. Anhaltspunkte dafür, an den Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, bestehen nicht. Weitere Einwände hinsichtlich der vorgelegten Belegungsliste wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.
Ob die Überbuchung um drei Studienplätze anzuerkennen ist, kann vorliegend dahinstehen, da sich auch bei einer zugrunde gelegten Belegung von 345 Plätzen ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff.) nicht feststellen lässt.
Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2019/2020 und damit auch für das Wintersemester 2019/2020 ist die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) in der Fassung vom 28.06.2016 (GBl. S. 385) - Kapazitätsverordnung (KapVO VII) -. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Erstens erfolgt eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung. Zweitens erfolgt eine Überprüfung dieses Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts. Für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin sind dies die patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 KapVO VII). Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung niedriger als das des Zweiten Abschnitts, ist es gemäß § 17 Abs. 2 KapVO VII der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen.
Ausgehend hiervon kann im Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass die für den Studienort Heidelberg festgesetzte Zulassungszahl zu niedrig festgesetzt worden wäre.
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Nach der mit Schriftsatz vom 11.03.2020 vorgelegten personalbezogenen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs gerundet 1.028 Studienplätze. Gegenteiliges ist weder von den Antragstellerinnen und Antragstellern substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Dementsprechend übersteigt das Berechnungsergebnis der personalbezogenen Kapazitätsberechnung – wie in den Vorjahren – das der patientenbezogenen, sodass vorliegend die patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze maßgeblich ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII).
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Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII errechnete Zahl niedriger als das personalbezogene Berechnungsergebnis, erhöht sich die Summe je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII).
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Danach ist die von der Antragsgegnerin festgesetzt Kapazität von 345 Studienplätzen nicht zu beanstanden. Weder besteht im vorliegenden Eilverfahren Anlass, den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO enthaltenen Wert von 15,5 % zu erhöhen, noch sind Fehler in der konkreten Berechnung der Antragsgegnerin hinsichtlich der tagesbelegten Betten und der außeruniversitären Ausbildungskapazität ersichtlich, die im Ergebnis zu einer höheren Aufnahmekapazität führen würden.
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Dem erneuten Einwand vieler Antragstellerinnen und Antragsteller, dass die Eingangsgröße von 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht (mehr) sachgerecht sei, folgt die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Auch vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen besteht momentan (noch) kein Anlass, den Wert von 15,5 % gerichtlich zu korrigieren.
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Zunächst bestehen (weiterhin) keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, dass der Verordnungsgeber seine Überwachungspflicht verletze (vgl. im vorangegangenen Berechnungszeitraum: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, n.v.). Seiner Obliegenheit zur Beobachtung kommt der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg zum einen durch seine Beteiligung an der „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ sowie die empirische Untersuchung der Firma BACES nach (vgl. hierzu bereits: Beschluss der Kammer vom 09.04.2019 - NC 7 K 8461 u.a. -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O.), auch wenn keine der baden-württembergischen Hochschulen bei der Untersuchung der Firma BACES berücksichtigt wurde. Unabhängig davon, ob die bei der empirischen Untersuchung gewonnenen Daten zur Patientenverfügbarkeit und Patientenbelastbarkeit auch für die Regelstudiengänge verwertbar sind, begründet der Umstand, dass gegenwärtig keine Datenerfassung in den Regelstudiengängen stattfindet, (noch) keine Verletzung der Überwachungspflicht des Verordnungsgebers. Denn zum anderen beraten Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Baden-Württemberg zu den Themen Hochschulfinanzierung, Kapazität, Vergabe und Ausbildungsnovellierung (Masterplan 2020) speziell im Medizinbereich regelmäßig länderübergreifend in den Gremien der Kultusministerkonferenz, der Stiftung für Hochschulzulassung und des Wissenschaftsrates. Zudem weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass es bei den Regelstudiengängen sinnvoll ist, im Zuge neuerer Reformüberlegungen, wie einer grundlegenden Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung, mit einer weiteren Überprüfung abzuwarten, bis hinreichend feststeht, welche geänderten Anforderungen an den praktischen Unterricht in inhaltlich-fachlicher und organisatorischer Hinsicht zu stellen sein werden. Schließlich ist im Rahmen der Überwachungspflicht die konkrete Planung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur, die Studienplatz-Kapazität in Medizin in Baden-Württemberg schrittweise um 150 Studienplätze auszubauen (vgl. LT-Drs. 16/6163 vom 25.04.2019: „Gesamtkonzept zur Schaffung von 150 neuen Medizinstudienplätzen in Baden-Württemberg und Vorgehen der Landesregierung“; SWR vom 18.12.2019, Quote soll das "Landarzt-Problem" in Baden-Württemberg lösen, https://www.-swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/landarztquote-koalition-bw-100.htm, letzter Aufruf am 24.06.2020), zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O.).
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Im Übrigen ist die Frage, ob und wie eine Beobachtungspflicht wahrzunehmen ist, von der Frage zu unterscheiden, ob bzw. wann aus den Beobachtungen eine Anpassungspflicht der Kapazitätsnormen resultiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten lassen, die als allein zutreffend gelten könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O. und vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris). Mit Blick auf die erforderliche Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen und den Umstand, dass die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinn beweisbar sind, ist ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dementsprechend muss auch nicht jede Veränderung exemplarisch erhobener Daten zur Patientenverfügbarkeit zu einer Anpassung der kapazitätsrechtlichen Parameter führen. Ob Datenveränderungen zu einer Veränderung des Normgefüges Anlass geben, entscheidet der Normgeber in einem abwägenden Prozess (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O.).
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Nach diesen Maßstäben ist der dem Verordnungsgeber eingeräumte angemessene Zeitraum zur Sammlung und Auswertungen sowie zur politischen Entscheidungsfindung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O.) (noch) nicht abgelaufen, da – wie die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 28.05.2020 und 09.06.2020 näher ausführt – gegenwärtig an einer grundlegenden Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung gearbeitet wird und es zudem zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Beginn des Berechnungszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII) – an gesicherten Daten und Informationen fehlt, aus denen zwingend auf ein verbessertes patientenbezogenes Kapazitätspotenzial geschlossen werden kann. Angesichts der Komplexität der Materie und der erst seit Ende November 2019 vorliegenden Sekundäranalyse der Datenbasis und der BACES-Auswertung vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Abschlussbericht der „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ willkürlich verzögert wird. Auch erschließt sich der Kammer nicht, weshalb durch die kürzere Liegedauer der Patienten bedeutend mehr „Patientengut“ in den Kliniken vorhanden sein sollte als früher. Im Hinblick auf die nicht abgeschlossene Auswertung der erhobenen Daten durch den Normgeber ist es gegenwärtig nicht verfassungsrechtlich geboten, den Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII unter Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) durch gerichtliche Entscheidung (kapazitätserhöhend) neu zu bestimmen. Dem steht – mangels Bindung für das Land Baden-Württemberg – auch nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber des Landes Berlin für die Charité im Modellstudiengang die Parameter zur patientenbezogenen Kapazität bereits erhöht hat, ohne das Ergebnis der Beratungen innerhalb der Stiftung für Hochschulzulassung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O.), zumal der Berliner Verordnungsgeber wegen Zweifeln an der Wirksamkeit mittlerweile entschieden hat, die Anwendung des stationären Faktors von 17,1 % für das vorliegende Studienjahr wieder auszusetzen und für die Berechnung der stationären Kapazität erneut den Faktor von 15,5 % anzuwenden, allerdings unter Hinzufügung eines Sicherheitszuschlags von 10 % (vgl. hierzu: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 NB 770/18 -, juris).
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Die Antragsgegnerin hat die zu berücksichtigenden Gesamttage am Universitätsklinikum mit 515.462 aller Voraussicht nach zutreffend ermittelt. Sie hat mit der Auflistung der Planbetten am Universitätsklinikum Heidelberg (siehe die Übersicht in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.12.2019) für jede Abteilung des Klinikums im Einzelnen die Zahl der teilstationär und vollstationär vorhandenen Planbetten aufgeschlüsselt. Dass diese Liste fehlerhaft wäre, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
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Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Berechnung (vgl. Fußnote in der Kapazitätsberechnung) nicht nur die auf Kassenpatienten entfallenden stationären Pflegetage, sondern auch diejenigen Pflegetage zugrunde gelegt, die in Bezug auf Privatpatienten, d.h. Patienten mit ärztlichen Wahlleistungen, angefallen sind. Dies hat der Leiter des Studiendekanats in seiner Stellungnahme vom 20.12.2019 ausdrücklich bestätigt. An der Richtigkeit dieser Angaben sind Zweifel weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Sie sind daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen. Danach, ob den Abteilungsleitern des Universitätsklinikums (Chefärzten) das Recht zusteht, Privatpatienten auf eigene Rechnung behandeln zu dürfen oder nicht (sog. Alt- bzw. Neuvertragler), unterscheidet die Antragsgegnerin kapazitätsgünstig nicht. Hierauf war daher nicht weiter einzugehen.
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Entgegen der Befürchtung einzelner Antragstellerinnen und Antragsteller ist die Anzahl der Planbetten – wie ein Vergleich mit der Auflistung der Planbetten des Klinikums Heidelberg aus dem Vorjahr zeigt – zudem nicht verringert worden. Vielmehr wurde die Zahl der teilstationären Planbetten in der Kinderpsychiatrie von 7 auf 10 erhöht. Unabhängig davon, ob sich hierdurch überhaupt zugleich die Zahl der Gesamttage erhöhen lässt, besteht kein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller darauf, dass die Zahl der Planbetten erhöht wird. Folglich ist der von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern aufgeworfenen Frage, ob insoweit Änderungen möglich wären, nicht weiter nachzugehen, zumal das Universitätsklinikum unbestritten ein eigenes Interesse an einer guten Auslastung hat.
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Aufgrund der ermittelten Gesamttage hat die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung aller Voraussicht nach zutreffend 1.412,2247 tagesbelegte Betten (515.462 : 365) zugrunde gelegt und eine patientenbezogene Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII von 218,8948 ermittelt. Nicht zu beanstanden ist es, dass die Antragsgegnerin den Durchschnitt der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 belegten Betten ermittelt. Hierdurch wird vermieden, dass saisonale Effekte der Belegung der Betten eines Klinikums sich auf die Kapazitätsberechnung über Gebühr auswirken. Dafür, dass im Geschäftsjahr 2018 einmalige Sondereffekte zu einer deutlichen und kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Abweichung der durchschnittlichen Belegungszahl von dem Durchschnitt der Vorjahre geführt hätten, ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität wird auch nicht mit dem Vortrag dargetan, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die sog. „teilstationären Patienten“ bzw. die tagesbelegten Betten in Tageskliniken unberücksichtigt gelassen hätte. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die abstrahierende Berechnungsmethode der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, grundsätzlich rechtlich in Frage zu stellen. Diese Berechnungsmethode wird von der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend gebilligt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.2019 - 7 CE 19.10044 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.06.2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.05.2019 - 2 B 46/19.NC -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2019 - 13 C 19/19 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - C 9 S 1233/19 -, a.a.O.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 - (juris) Folgendes ausgeführt:
22 
Auch der Senat geht davon aus, dass nach der Intention des Normgebers mit dem Begriff der „tagesbelegten Betten“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII (nur) die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst werden sollten. Die Bestimmung knüpft an den stationär aufgenommenen Patienten an, der sich in der Regel mehrtägig und während des ganzen Tages (einschließlich der Nacht) im Klinikum aufhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 - 13 C 20/18 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2018 - 5 NC 38/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 7 CE 17.10240 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, mit ausführlicher Begründung). Nach dem System des § 17 KapVO VII können Tagespatienten damit allenfalls über den Zuschlag für poliklinische Neuzugänge Berücksichtigung finden, der allerdings nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII pauschalierend auf maximal 50% des für die stationäre Behandlung gewonnenen Eingabewertes (Zahl der tagesbelegten Betten) begrenzt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.)
(...)
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Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Zahl der Tagespatienten erhöht hat, liegt es grundsätzlich im Einschätzungsermessen des Normgebers, ob und welche Folgerungen er daraus zieht. Dem Berechnungsmodell des § 17 Abs. 1 KapVO VII liegen, worauf auch die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, gutachterliche Untersuchungen über die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung und ihre Belastbarkeit zu Grunde (vgl. auch Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, Rn. 6, 8; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 743 ff.). Dass sich insoweit aufgrund der Entwicklungen in der Krankenhausbehandlung Veränderungen ergeben haben, die zu der Annahme zwingen, die veranschlagten Parameter verletzten das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten des Antragstellers, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren weder hinreichend aufgezeigt noch sonst erkennbar. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Einhaltung der Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) für die Ausbildung am Krankenbett eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer des Patienten in der Klinik günstig auswirken dürfte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 7 CE 15.324 u.a. -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.09.2014 - NC 2 B 143/14 -, juris). Damit spricht vieles für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen und mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellten Annahme, dass die lediglich ambulant behandelten Patienten gegenüber den stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten für die Ausbildung weniger geeignet sind (vgl. BayVGH, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.; Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 Rn. 8; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.; zu den Unterschieden zwischen den Patientengruppen vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, juris, a.a.O.). Vor dem Hintergrund ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass eine Beibehaltung der Kappungsregelung des 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII, die eine immerhin von einer Ausbildungseignung der Hälfte der Behandlungen ausgeht, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der Senat im vorliegenden Verfahren insoweit zu einer Korrektur veranlasst und berechtigt wäre (vgl. auch vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2017 - 9 C 18/17 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 19.05.2017 - 2 B 65/17.NC -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris).
24 
Hierfür spricht ein weiterer Gesichtspunkt: Die Kappungsregelung des 17 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist wie andere einzelne Parameter nur ein in das Gesamtgefüge der kapazitätsrechtlichen Eingabegrößen integrierter "Rechenbaustein", den der Verordnungsgeber nicht unverbunden, sondern zum Zweck der Ermittlung einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl im Hinblick und mit Rücksicht auf die übrigen zulassungserheblichen Einzelwerte bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42.84 -, juris). Auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, sind in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 NB 303/15 -, juris). Auch aus diesem Grund verbietet es sich, mit einer fachgerichtlichen Korrektur der Kappungsregelung eine punktuelle, vom übrigen Berechnungsmodell isolierte Veränderung vorzunehmen.
25 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an, zumal der Verweis einiger Antragstellerinnen und Antragsteller auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2020 - OVG 5 NC 20.19 - (juris) nicht verfängt, wonach der Verordnungsgeber des Landes Berlin für den Modellstudiengang bei der Prüfung, ob – und wenn ja, aus welchen Gründen – an der Mitternachtszählung festgehalten werden soll, darlegen und begründen muss, wie mit den teilstationären Patienten bzw. den Patienten in Tageskliniken zu verfahren ist. Denn diesem Beschluss lag ein auf den vorläufigen Ergebnissen der BACES-Auswertung beruhendes Berechnungsmodell zugrunde, bei welchem der Berliner Verordnungsgeber – nach umfassender Überprüfung aller Parameter – gerade nicht darlegte, wie die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten zu ermitteln ist.
26 
Weiterhin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität bei der Ermittlung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht nur auf die Belegung von Montag bis Freitag abgestellt wird. Denn im Hinblick darauf, dass an den Wochenendtagen eine Ausbildung am Patienten bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Kapazitätsverordnung wohl nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass die Tatsache der fehlenden Ausbildungsrelevanz des auf das Wochenende entfallenden Anteils der tagesbelegten (= im Durchschnitt pro Tag belegten) Betten bereits Eingang in den u.a. die Wahrscheinlichkeit der Eignung der Patienten für die Ausbildung abbildenden Parameter von 15,5 % gefunden hat (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 15 Nc 89/18 -, juris, vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, a.a.O.).
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Ausweislich der vorgelegten patientenbezogenen Kapazitätsberechnung hat die Antragsgegnerin anhand der tagesbelegten Betten und der – nicht beanstandeten Zahl der – poliklinischen Neuzugänge am Universitätsklinikum Heidelberg – in Anwendung der Kappungsgrenze des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII – eine Gesamtzahl von 328,3422 (218,8948 + [218,8948 : 2]) Studienplätzen angesetzt.
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Den Umfang des patientenbezogenen Unterrichts an außeruniversitären Krankenhäusern hat die Antragsgegnerin mit 3,9 % angenommen und auf dieser Basis eine „entsprechende Erhöhung“ der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO auf 341,1475 vorgenommen (328,3422 + 12,8053). Ob der Umfang des patientenbezogenen Unterrichts an außeruniversitären Krankenhäusern geringfügig auf 4,6394 % zu erhöhen ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst unter Zugrundelegung einer solchen „entsprechenden Erhöhung“ ergäbe sich keine höhere Aufnahmekapazität als die festgesetzten 345 Studienplätze.
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Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie mit folgenden Kliniken Vereinbarungen über ihre Inanspruchnahme als Lehrkrankenhaus getroffen hat: Salemkrankenhaus, Thoraxklinik, Vincentiuskrankenhaus, Kurpfalzkrankenhaus und BG Unfallklinik Ludwigshafen. Dass es sich bei diesen Vereinbarungen um nicht verschriftlichte informelle Abstimmungen der Abteilungen mit den externen Einrichtungen und dem Studiendekanat handelt, wie der Leiter des Studiendekanats bereits im Berechnungszeitraum 2018/2019 mitgeteilt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris). Nach Auskunft des Leiters des Studiendekanats vom 15.06.2020 bestehen seit Jahren keine entsprechenden Kooperationen mehr mit anderen außeruniversitären Krankenhäusern, sodass in den letzten Jahren auch kein patientenbezogener Unterricht im ersten klinischen Abschnitt, d.h. vor dem Praktischen Jahr, mehr an weiteren außeruniversitären Krankenhäusern stattfand. Hinreichende Anhaltspunkte hieran zu zweifeln, bestehen nicht. Nachdem folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII („vereinbarungsgemäß und auf Dauer“) insoweit nicht mehr gegeben sind, bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, an welchen weiteren Lehrkrankenhäusern in den letzten Jahren außeruniversitäre Lehrveranstaltungen durchgeführt wurden. Denn zum einen fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine (fiktive) Fortführung von damaligen Kapazitäten aus der Kooperation mit weiteren außeruniversitären Krankenhäusern und zum anderen ist die Sachlage auch nicht mit der Streichung eigener Stellen vergleichbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - C 9 S 1233/19 -, a.a.O.). Hinzu dürfte vorliegend kommen, dass der voraussichtliche Rückgang des Anteils der Lehre an außeruniversitären Krankenhäusern von 12,3 % im Wintersemester 2011/2012 auf 3,9 % im Wintersemester 2012/2013 nicht zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität geführt hat.
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Die von der Antragsgegnerin vorgenommene „entsprechende Erhöhung“ der patientenbezogenen Aufnahmekapazität dürfte auch den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII gerecht werden, da der Berechnungsmodus für die Erhöhung durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben wird und die gewählte Berechnungsmethode geeignet ist, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris). Dabei sind die Lehrpraxen niedergelassener Ärzte zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen worden (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O., vom 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 - und vom 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, jeweils juris), da nach den Zielsetzungen der Approbationsordnung für Ärzte das Medizinstudium in seinem klinischen Abschnitt auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris). Im klinischen Studienabschnitt findet Unterricht am Krankenbett in den oben genannten Akademischen Lehrkrankenhäusern in Block I (9,9 Stunden) und in Block II (8,5 Stunden) statt, insgesamt also im Umfang von 18,4 Stunden. Im Verhältnis zur vorgeschriebenen Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 11 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 - ÄApprO 2002 - [BGBl. I, S. 2405]) errechnet die Antragsgegnerin daraus einen Anteil von 3,9 % an der patientenbezogenen Aufnahmekapazität aufgrund tagesbelegter Betten und der Zahl der poliklinischen Neuzugänge in Höhe von 328,3422 und erhöht diese Zahl um 12,8053 (zur Berechnung siehe VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, a.a.O.). Ob es zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des Universitätsklinikums zum gesamten Unterricht abgestellt hat, statt auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums und dem Unterricht im Universitätsklinikum (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 -, juris), kann offen bleiben. Das gilt auch für die weiteren Fragen, ob die von der in der Approbationsordnung für Ärzte abweichenden Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 475 aus dem mit Schreiben vom 16.04.2020 vorgelegten qualifizierten Studienplan der Antragsgegnerin zugrunde zu legen ist und ob der in Semesterwochenstunden gemessene patientenbezogene Unterricht ohne das Blockpraktikum Allgemeinmedizin (- 60 Stunden) zu bestimmen ist (so wohl: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O.), da dieses überwiegend bei niedergelassenen Ärzten absolviert wird. Denn auch wenn man von patientenbezogenem Unterricht nach qualifiziertem Studienplan ohne die Allgemeinmedizin ausgeht und das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums (18,4 Stunden) und dem Unterricht im Universitätsklinikum (475 (– 60) – 18,4 = 396,6 Stunden) zugrunde legt, ergäbe sich keine höhere Aufnahmekapazität als die festgesetzten 345 Studienplätze. Bei dieser Berechnung wäre von einem Anteil von 4,6394 % (18,4 x 100/396,6) auszugehen, woraus sich eine Erhöhung um 15,2331 errechnete. Dies führt lediglich zu einer Studienplatzzahl von 343,5753. Weitergehende Einwände haben die Antragstellerinnen und Antragsteller weder erhoben noch sind solche ersichtlich.
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Ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen – unabhängig von der genaueren Ausgestaltung – mit Krankenanstalten besteht nicht. Es ist kapazitätsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität (andere) Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - 13 C 107/13 u.a. -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 15 Nc 89/18 -, jeweils juris). Dass insoweit beim Universitätsklinikum Heidelberg Besonderheiten bestünden, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch kann eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht stattfinden, wenn sich die Kapazitätsgrenze – wie hier – aus einem ausstattungsbedingten Engpass ergibt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 - und vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, jeweils juris).
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Soweit die Antragsgegnerin über die ermittelte maximale Jahresaufnahmekapazität von 343,5753, gerundet 344, Studienplätzen hinaus im Wege der Übernahme einer freiwilligen kapazitätsgünstigen Überlast eine Kapazität von 345 Studienplätzen festgesetzt hat, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 -, juris).
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Schließlich liegt weder eine Selbstbindung der Antragsgegnerin vor, stets über die festgesetzte Aufnahmekapazität hinaus Studienplätze zu Verfügung zu stellen, noch bestehen hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Hochschule über die freiwillige Überlast hinaus ungenutzte Kapazitäten hat, aus denen sich ausnahmsweise ein subjektives Recht der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung ergibt.
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Fehl geht zunächst die Annahme einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, aufgrund von Vergleichen in einigen der vorangegangenen Berechnungszeiträume sei es zu einer Selbstbindung der Universität Heidelberg gekommen, jedes Jahr über die festgesetzte Aufnahmekapazität hinaus Studienplätze zu Verfügung zu stellen. Denn durch einen Prozessvergleich kann schon keine Selbstbindung der Verwaltung für eine Vielzahl von Fällen erfolgen, wenn der betroffene Kreis der Antragstellerinnen und Antragsteller – wie vorliegend – weder feststeht noch an dem Vergleich beteiligt war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 L 6.06 -, juris). Im Übrigen steht einer Selbstbindung der Antragsgegnerin entgegen, dass die entsprechenden Vergleiche – soweit ersichtlich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschlossen wurden. Nachdem die festgesetzte Aufnahmekapazität im Wintersemester 2018/2019 zudem um 25 Studienplätze erhöht wurde, kann aus den Prozessvergleichen zu den vorrangegangenen Studienjahren zudem nicht mehr der Schluss gezogen werden, die Antragsgegnerin könne Studienplätze über der festgesetzten Zulassungszahl anbieten.
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Auch im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch ungenutzte Kapazitäten bestehen, aus denen sich ein subjektives Recht der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung ergibt (vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2018 - 3 M 186/18 -, juris). Insbesondere lässt sich daraus, dass die Aufnahmekapazität trotz des Rückgangs des Anteils der Lehre an außeruniversitären Krankenhäusern im Wintersemester 2012/2013 in den Folgejahren konstant bei 308 Studienplätzen geblieben ist, nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin aktuell ungenutzte Kapazitäten hat. Ebenso wenig wurden im streitigen Berechnungszeitraum infolge der freiwilligen Übernahme einer Überlast und gleichzeitiger Überbuchung im Ergebnis deutlich mehr Studierende aufgenommen, als aufgrund der Kapazitätsberechnung errechnet wurden. Ausweislich der Belegungslisten der vorangegangen drei Wintersemester erfolgte in diesem Zeitraum lediglich im 1. Klinischen Fachsemester des Wintersemesters 2016/2017 eine Überbuchung um einen Studienplatz, so dass zudem auch kein Anlass zur Ausbringung eines Sicherheitszuschlags aufgrund hoher Überbuchungen über mehrere aufeinander folgende Zulassungstermine besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der seit 1978 ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris).

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