Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 7 K 16582/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom XXX.2017 in seinen Ziffern 4. bis 6. verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Pakistans vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Tatbestand

Die am XXX.2016 in Deutschland geborene Klägerin pakistanischer Staatsangehörigkeit und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes.
Die in muslimischer Ehe miteinander verheirateten Eltern der Klägerin, Herr XXX und Frau XXX, beide ebenfalls pakistanischer Staatsangehörigkeit, stellten am 22.09.2010 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Bei ihrer Anhörung am XXX.2011 trugen sie vor, dass sie sich in Spanien kennengelernt und gegen den Willen der Familie von Frau XXX geheiratet hätten. Diese habe sie mit einem Cousin verheiraten wollen und sie bedroht und geschlagen, als sie nicht habe einwilligen wollen. Sie habe es aber geschafft, zu Herrn XXX nach Paris zu fliegen, von wo aus sie nach Deutschland weitergefahren seien. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde die Familie von Frau XXX ihnen landesweit Probleme bereiten bzw. sie umbringen. Mit Bescheid vom XXX.2012 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab und führte zur Begründung aus, dass eine Verfolgung durch die Familie von Frau XXX nicht glaubhaft sei. Es sei nicht mit der Lebenserfahrung zu vereinbaren, dass Frau XXX bei einer drohenden Zwangsheirat so lange mit ihrer Flucht zugewartet hätte und dass ihr überhaupt die Flucht gelungen wäre. Mit Urteil vom XXX.2014 (Az.: XXX) lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die dagegen gerichtete Klage von Herrn XXX und Frau XXX ab und führte zur Begründung aus, dass die Angaben zu ihren Einreisegründen aufgrund widersprüchlicher Aussagen zu dem zentralen Aspekt (des Beginns) ihrer Beziehung sowie eines unsubstantiierten und ausweichenden Aussageverhaltens von Frau XXX nicht glaubhaft seien. Mit Beschluss vom XXX.2014 (Az.: XXX) lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Mit Schreiben vom XXX.2017 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Bundesamt die Geburt der Klägerin mit. Mit Schreiben vom XXX.2017 teilte das Bundesamt Herrn XXX und Frau XXX mit, dass nach § 14a AsylG ein Asylverfahren für die Klägerin eingeleitet worden sei. Für den Fall, dass nicht auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet werde, werde binnen eines Monats um schriftliche Darlegung der Gründe gebeten, aus denen die Klägerin ihrer Ansicht nach einen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes habe. Im Folgenden gingen beim Bundesamt weder eine Verzichtserklärung noch eine schriftliche Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom XXX.2017, zugestellt am XXX.2017, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben seien, und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass zur Begründung des Asylantrags auf die Anhörungen von Herrn XXX und Frau XXX in ihren Asylverfahren zurückgegriffen werde. Das damalige Vorbringen sei jedoch zu Recht als unglaubhaft bewertet worden. Die Klägerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.
Am XXX.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie nach Rücknahme ihres Antrags, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts in seinen Ziffern 1. und 3. zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, nunmehr beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom XXX.2017 in seinen Ziffern 4. bis 6. zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezüglich Pakistans vorliegen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass Frau XXX weiterhin Racheakte ihres Cousins und ihrer Familie drohten, da sie in deren Augen die Familienehre beschmutzt habe. Damit sei die gesamte Familie von Frau XXX in Pakistan unweigerlich Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgeliefert, gegen die kein staatlicher Schutz ersichtlich sei. Außerdem habe sich Frau XXX mittlerweile von Herrn XXX getrennt. Dieser sei unbekannten Aufenthalts und lebe möglicherweise bereits in einer neuen Beziehung. Bei der Ehe zwischen Frau XXX und Herrn XXX habe es sich nur um eine muslimische Ehe gehandelt, die in Pakistan wohl auch nicht registriert worden sei. Zur Beendigung einer muslimischen Ehe müsse der Ehemann dreimal zustimmen, was Herr XXX bereits einmal getan habe. Zudem habe er geäußert, keinen Kontakt mehr zu Frau XXX und den Kindern haben zu wollen. Seine vereinzelten Kontaktversuche seien rein taktischer Natur, um Frau XXX in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Er habe Frau XXX auch gegenüber seiner Familie in Pakistan beschuldigt, ihn angezeigt zu haben, und dieser Anschuldigung durch ein Bild eines anderweitigen Ladungsschreibens Glaubhaftigkeit verliehen. Sie sei daraufhin durch seine Familie so massiv unter Druck gesetzt worden, dass sie ihre Mobilnummer habe wechseln müssen. Tatsächlich habe Frau XXX aber Herrn XXX selbst dann nicht angezeigt, als es zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Nach alledem wäre Frau XXX bei einer Rückkehr nach Pakistan auf sich allein gestellt. Sie sei aufgrund ihrer Heirat von ihrer eigenen Familie und nunmehr auch von ihrer Schwiegerfamilie verstoßen worden. Es sei für Frauen in Pakistan im Allgemeinen schwer, erwerbstätig zu sein, aber für alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern unmöglich. Zudem seien aufgrund der derzeitigen Corona-Epidemie in Pakistan die Arbeitslosigkeit und die Lebensmittelpreise gestiegen. Frau XXX würden damit die finanziellen Mittel fehlen, eine Unterkunft zu mieten und für ihre Kinder zu sorgen, so dass sie verelenden würden. Des Weiteren seien die Familie und Schwiegerfamilie von Frau XXX in Pakistan gut vernetzt und die Wahrscheinlichkeit hoch, dass jemand sie finden und töten würde. Es sei ungewiss, was dann mit ihr, der Klägerin, passieren würde. Möglicherweise würde auch sie getötet werden oder verelenden. Herr XXX würde sich auf jeden Fall nicht um sie kümmern und in Anbetracht der Gesamtumstände sei es auch sehr unwahrscheinlich, dass die Familie sie aufnehmen würde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
11 
Mit Schriftsätzen vom XXX.2017 (Klägerin) und XXX.2017 (Beklagte) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
12 
In der mündlichen Verhandlung ist Frau XXX als gesetzliche Vertreterin der Klägerin gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB zu deren Asylgründen angehört worden. Auf die hierüber angefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Asylakten der Klägerin (Az.: XXX) und von Herrn XXX und Frau XXX (Az.: XXX) sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte über den Asylrechtsstreit von Herrn XXX und Frau XXX (Az.: XXX) verwiesen. Diese und die der Klägerin mit der Ladung vom 18.06.2020 sowie mit gerichtlichem Schreiben vom 11.08.2020 mitgeteilten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer. Weiterhin kann die Entscheidung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne.
II.
14 
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage anfänglich auch darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom XXX.2017 in seinen Ziffern 1. und 3. zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und insoweit durch Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist.
III.
15 
Im Übrigen ist die zulässige Klage auch begründet.
16 
Die Ablehnung der begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG, einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Pakistans (hierzu 1.). In der Folge erweisen sich auch die in den Ziffern 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts vom XXX.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 2.).
1.
17 
Die Klägerin hat in Anbetracht der sie in Pakistan erwartenden Lebensbedingungen einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
18 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 25, und vom 04.07.2019 - 1 C 48.18 -, Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Jawo - Rn. 90 ff.) bezogen auf Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“
19 
Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia/Türkei -, InfAuslR 2010, 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 44 - 45).
20 
Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - (X/Schweden) Rn. 50; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52). Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es jedenfalls ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. entwickelt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83,216) und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet (siehe Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2nd Ed. 2014, S. 169 ff.) einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 48 - 56).
21 
Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 142).
22 
Schließlich muss sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nicht unbedingt sofort nach Ankunft im Herkunftsstaat realisieren können; es muss allein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren sein, dass dies in der Zukunft der Fall sein kann. Abhängig von den Gründen, die zu einer solchen tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung führen können, unterscheidet sich der Zeitraum, der für die Prognose in den Blick zu nehmen ist und in dem der Eintritt der tatsächlichen Gefahr für die – nicht notwendigerweise auch der Verletzung der – Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit zu prognostizieren sein muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen.
23 
So ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch daraus ergeben kann, dass im Fall der Rückführung einer Person, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung im Zielstaat der Rückführung oder wegen des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt sein wird, die zu erheblichem Leiden oder einer beachtlichen Verminderung der Lebenserwartung führen wird (EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 183; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.07.2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 31). Die Wertungen unterliegenden Begrifflichkeiten der schnellen Verschlechterung und der beachtlichen Verminderung der Lebenserwartung zeigen, dass es nicht auf einen einheitlichen, absoluten Zeitrahmen ankommen kann, der bei der Prognose für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr in den Blick zu nehmen wäre. Vielmehr hängt dieser von den Umständen des Einzelfalls ab; dies gilt nicht allein in Fällen der Abschiebung von Erkrankten, sondern generell bei der Bewertung einer Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK. Insbesondere ist es im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erforderlich, dass sich die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald realisiert. Diese strikte, absolute zeitliche Einschränkung, wie sie bei der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 6 AufenthG zu beachten ist (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 23.10 -, NVwZ 2012, 244 Rn. 22), ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG gerade nicht anwendbar. Denn sie ist Teil des strengen Maßstabs, der zur von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Durchbrechung der gesetzlich vorgesehenen Sperrwirkung des § 60 Aba. 7 Satz 6 AufenthG geboten ist, der aber keine Anwendung auf § 60 Abs. 5 AufenthG findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13).
24 
Nach diesen Maßstäben liegen zur Überzeugung der Berichterstatterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Fall der Klägerin derartig außergewöhnliche Umstände vor, dass ihrer Abschiebung nach Pakistan gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK humanitäre Gründe zwingend entgegenstehen.
25 
Dabei geht die Berichterstatterin davon aus, dass die vier Jahre alte Klägerin nur mit ihrer Mutter und ihren sechs bzw. neun Jahre alten Schwestern in Pakistan ankommen und dort zusammenleben würde, ohne weitere Unterstützung durch Verwandte oder andere Netzwerke zu erfahren. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Familienverbund mit dem Vater der Klägerin nicht mehr besteht und von diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht wiederaufgenommen werden wird. In dieser Hinsicht hat Frau XXX in der mündlichen Verhandlung in weitgehender Übereinstimmung mit ihren schriftlichen Angaben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom XXX.2020 und in einem familiengerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom XXX.2020, den Ausführungen der die Klägerin betreuenden Kindertageseinrichtung vom XXX.2020 sowie den Angaben des zuständigen Integrationsmanagers des XXX vom XXX.2020 glaubhaft vorgetragen, dass Herr XXX seit mehreren Jahren eine andere Beziehung führt, sich seit über einem Jahr nur noch unregelmäßig in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten hat, im März 2020 letztmals dort erschienen ist und aktuell keinen Kontakt mehr zu ihr oder der Klägerin und ihren Schwestern unterhält. Auch die Angabe, dass Herr XXX während seines letzten Aufenthalts in der gemeinsamen Wohnung geäußert habe, dass er nicht mehr zurückkommen werde, ist vor dem Hintergrund glaubhaft, dass Frau XXX in diesem Zeitraum die Zuweisung der Wohnung zu ihrer alleinigen Nutzung vor dem Familiengericht beantragt hat sowie es nach ihren wiederholten und übereinstimmenden Angaben zu heftigen Streitigkeiten einschließlich eines Polizeieinsatzes gekommen ist und Herr XXX schließlich die Wohnung unter Mitnahme ihrer ersparten Bargeldbestände verlassen hat. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass Herr XXX das nunmehr gänzlich zerrüttete Verhältnis zu Frau XXX zum Anlass genommen hat, seiner ganzen Familie endgültig den Rücken zu kehren und sich auch seiner Verantwortlichkeiten für die Klägerin und ihre Schwestern zu entledigen.
26 
Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Pakistan auch keine Unterstützung durch die Familie von Herrn XXX erhalten würde. Ihre Mutter, mit der die Klägerin naturgemäß in Pakistan ankommen und zusammenleben würde, wird von dieser Familie bereits aufgrund der von Herrn XXX aufgestellten Falschbehauptungen abgelehnt. Die wiederholte und übereinstimmende Aussage von Frau XXX, dass Herr XXX sie fälschlicherweise beschuldigt habe, ihn angezeigt zu haben, wirkt auch aufgrund des ungewöhnlichen Aussagedetails authentisch, dass Herr XXX seiner Familie zur Bekräftigung seiner Beschuldigung ein Bild einer Zeugenladung geschickt habe, die er tatsächlich im Rahmen der Untersuchung eines Verkehrsunfalls erhalten habe. Die Ablehnung von Frau XXX durch die Familie von Herrn XXX wird sich durch die Schritte, die sie nun tatsächlich gegen ihn eingeleitet hat, sowie die nun erfolgte endgültige Trennung des Paares – beides Verhaltensweisen, die mit den in Pakistan vorherrschenden Wert- und Rollenvorstellungen kaum vereinbar sind (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Pakistan: Women fearing gender-based violence von Februar 2020 (im Folgenden: UK Home Office, Gender-based violence), Ziffer 2.4.15. f. (S. 9); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Pakistan vom 29.07.2019 (im Folgenden: AA, Lagebericht Pakistan), Ziffer 1.8 (S. 17); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan vom 16.05.2019 (im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Pakistan), Ziffer 18.1 (S. 83 ff.); Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Circumstances under which single women could live alone, vom 04.12.2017) – noch verstärkt haben. Diese, auch kulturell beeinflusste Ablehnung von Frau XXX wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf die Klägerin und ihre Schwestern erstrecken, zumal deren Aufnahme oder Unterstützung mit hohen Kosten für die Familie von Herrn XXX verbunden wäre und aufgrund des Umstands, dass die Klägerin und ihre Schwestern im Ausland geboren sind und nie mit oder nahe bei der Familie von Herrn XXX in Pakistan gelebt haben, auch die emotionale Verbundenheit offensichtlich gering ist.
27 
Schließlich ist anzunehmen, dass die Klägerin in Pakistan auch keine beachtenswerte Unterstützung durch die Familie von Frau XXX erfahren würde. Insofern ist die Berichterstatterin zwar weiterhin nicht davon überzeugt, dass diese Familie Frau XXX aufgrund ihrer Ablehnung einer Heirat mit einem Cousin geschlagen und bedroht hat und seit ihrer (muslimischen) Heirat mit Herrn XXX keinerlei Kontakt mehr besteht. Die entsprechenden Aussagen von Frau XXX in der mündlichen Verhandlung sind teils widersprüchlich, an vielen Stellen ausweichend und insgesamt allgemein und farblos geblieben. Allerdings nimmt die Berichterstatterin an, dass Frau XXX mit ihrer Heirat mit Herrn XXX einen eigenen, von ihrer Familie weitgehend unabhängigen Weg eingeschlagen hat sowie der Kontakt und die emotionale Verbundenheit nur noch gering ausgeprägt sind. Dafür spricht der Umstand, dass Frau XXX und Herr XXX ausweislich der in ihrem eigenen Asylverfahren vorgelegten Heiratsurkunde ohne Familienangehörige von Frau XXX in einer Berliner Moschee geheiratet haben. Der Großteil der Kernfamilie von Frau XXX lebt nach ihren durchgängigen Aussagen, die durch die Ein- und Ausreisestempel in dem in ihrem eigenen Asylverfahren vorgelegten Reisepass unterstützt werden, in Spanien. Zur der räumlichen Zersplitterung der Familie kommt hinzu, dass nach der Aussage von Frau XXX schon in der mündlichen Verhandlung ihres eigenen Asylrechtsstreits ihre Mutter vor geraumer Zeit gestorben ist und ihr Vater bereits vor ihrer Ausreise aus Spanien mit einer neuen Ehefrau verheiratet war. Vor diesem Hintergrund kommt es von vornherein nicht in Betracht, dass die Klägerin mit Frau XXX und ihren Schwestern im Haushalt der (Groß-) Familie in Pakistan aufgenommen und dort miternährt wird. Aufgrund der distanzierten und zersplitterten Familienverhältnisse erscheinen aber auch nennenswerte Geldtransfers von Spanien nach Pakistan als unwahrscheinlich, zumal auch die Familie von Frau XXX ihre Trennung von Herrn XXX – unabhängig davon, wie sie anfänglich zu deren Beziehung gestanden haben mag – aufgrund der in pakistanischen Familien vorherrschenden Wert- und Rollenvorstellungen (s.o.) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht billigen wird. Aus den gleichen Gründen ist auch keine beachtenswerte Unterstützung durch die einzige in Pakistan verbliebene Schwester von Frau XXX zu erwarten, zumal diese verheiratet ist und damit nach der in Pakistan weithin üblichen Sichtweise nunmehr zu der Familie ihres Ehemannes gehört und sich deren Verhältnissen und Wünschen anpassen muss.
28 
Auf sich alleine gestellt, würde es Frau XXX bei den derzeitigen gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Pakistan nicht gelingen, auch nur die elementarsten Bedürfnisse der von ihr vollkommen abhängigen vierjährigen Klägerin zu sichern und sie von extremer materieller Not fernzuhalten. Alleinstehende Frauen haben in Pakistan erhebliche Schwierigkeiten, Arbeit zu finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls auch den ihrer Kinder sichern können. Zwar beträgt der Anteil der Frauen an der arbeitenden Bevölkerung Pakistans 30% (vgl. Australian Government Departement of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Pakistan vom 20.02.2019 (im Folgenden: DFOT, Country Information Report Pakistan), Ziffer 2.41 (S. 14): vgl. auch UN Women, Rural Women in Pakistan – Status Report 2018 (im Folgenden: UN Women, Rural Women Report), Abschnitt 1 (S. 1)). Die Möglichkeiten von Frauen, einer Arbeitstätigkeit außerhalb des eigenen Hauses und unabhängig von der eigenen Familie nachzugehen, werden allerdings durch die in vielen Bereichen eingehaltene Trennung von Frauen und nicht verwandten Männern („purdah“) stark eingeschränkt (vgl. UK Home Office, Gender-based violence, Ziffer 2.4.3. (S. 8); DFOT, Country Information Report Pakistan, Ziffer 3.199 (S. 50); vgl. zu Einzelheiten der Organisation im ländlichen Raum UN Women, Rural Women Report, Abschnitt 1 (S. 3 ff.)). Frauen sind auf dem Arbeitsmarkt wie auch im Rechtssystem Diskriminierungen ausgesetzt (vgl. US Department of State, Pakistan 2019 Human Rights Report vom 11.03.2020 (im Folgenden: US DOS, Pakistan Human Rights Report), Kapitel 6 (S. 39)). Die meisten Frauen, die einer Tätigkeit außerhalb des Haus nachgehen, arbeiten unter kaum bis gar nicht abgesicherten Bedingungen im informellen Sektor, hauptsächlich in der Landwirtschaft im ländlichen Raum oder als Haushaltshilfen in städtischen Gebieten (vgl. UK Home Office, Gender-based violence, Ziffer, 4.3.1. f. (S. 20 f.); DFOT, Country Information Report Pakistan, Ziffer 3.211 f. (S. 52); UN Women, Rural Women Report, Kapitel 3 (S. 55 ff.). Dementsprechend sind die wirtschaftlichen Hürden für Frauen, die eigene Familie zu verlassen, sehr hoch. Solche Frauen sind, auch wegen des mit dem Verlassen der Familie verbundenen Risikos für die persönliche Sicherheit und sozialen Stigmas, häufig auf (staatliche) Unterstützung für Lebensunterhalt und Unterkunft und/oder Hilfe durch persönliche Netzwerke angewiesen (vgl. DFOT, Country Information Report Pakistan, Ziffer 3.211 f. (S. 52)). Staatliche Sozialhilfeprogramme sind in Pakistan zwar vorhanden, aber hinsichtlich des begünstigten Personenkreises und der ausgeschütteten finanziellen Mittel begrenzt. Bedingungslose finanzielle Zuschüsse an bedürftige Familien werden hauptsächlich unter den Programmen „Benazir Income Support Program“ (BISP), „Pakistan Bait-ul-Mal“ (PBM) sowie „Zakat“ und „Ushr“ gewährt (vgl. UN Women, Rural Women Report, Kapitel 7 (S. 115 f.); US Social Security Administration, Social Security Programs Pakistan vom 01.01.2016 (im Folgenden: US SSA, Social Security Programs Pakistan, S. 190), wobei letztere intransparent geführt werden und letztlich nur für Personen mit Zugang zu lokalen (Sozial-) Behörden erreichbar sein sollen (vgl. UN Women, Rural Women Report, Kapitel 7 (S. 116)). Das BISP ist zwar effektiver strukturiert und richtet sich auch gerade an Frauen. Die gewährten bedingungslosen finanziellen Zuschüsse bewegen sich allerdings lediglich im Bereich zwischen 1.000 Rupien pro Monat (vgl. UN Women, Rural Women Report, Kapitel 7 (S. 117, 119); ≈ 7 EUR im Berichtszeitpunkt, ≈ 5 EUR zum jetzigen Zeitpunkt) und 4.700 Rupien im Quartal (vgl. US SSA, Social Security Programs Pakistan, S. 190; ≈ 41 EUR im Berichtszeitpunkt, ≈ 23,50 EUR im jetzigen Zeitpunkt), wohingegen teilweise ein Einkommen von 20.000 bis 30.000 Rupien pro Monat als notwendig erachtet wird, um die wichtigsten Bedürfnisse einer Familie mit zwei Kindern, die keine Miete bezahlen muss, zu sichern (vgl. VG München, Urteil vom 03.02.2017 - M 23 K 16.30049 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Staatliche Frauenhäuser existieren in Pakistan für bedrohte Frauen, decken aber den Bedarf nicht und weisen häufig Missstände einschließlich der Gefahr, im Frauenhaus misshandelt und/oder zu der gewalttätigen Familie zurückgeschickt zu werden, auf (vgl. UK Home Office, Gender-based violence, Ziffer 2.5.8 ff. (S. 13); US DOS, Pakistan Human Rights Report, Kapitel 6 (S. 37); BFA, Länderinformationsblatt Pakistan, Ziffer 18.1 (S. 85 f.).; DFOT, Country Information Report Pakistan, Ziffer 3.211 (S. 52)). Es erscheint auch als fraglich, ob Frauen, die (nur) aufgrund einer Liebesheirat ihre Familie verlassen haben, die Aufnahmekriterien erfüllen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Pakistan, Ziffer 18.2 (S. 89 f.)). Private Unterkünfte sind in Pakistan für alleinstehende Frauen schwer erhältlich. Während es in ländlichen Gegenden grundsätzlich nicht sozial akzeptiert ist, dass (insbesondere jüngere) Frauen allein leben, behindern auch in städtischen Gebieten soziale Normen und Sicherheitsprobleme alleinstehende Frauen darin, eine Unterkunft zu finden. Vermieter sind häufig nicht bereit, an alleinstehende Frauen zu vermieten, fordern überhöhte Mieten oder belästigen die Frauen. Einfacher ist die Situation nur für wenige gut ausgebildete Frauen, die über ein hohes Einkommen, Vermögen und/oder familiäre Verbindungen verfügen. Im Allgemeinen sind die gesellschaftlichen Ressentiments gegen alleinstehende Frauen jedoch so weit verbreitet, dass es teilweise als „fast unmöglich“ angesehen wird, als Frau in Pakistan alleine zu leben und ökonomisch unabhängig zu sein (vgl. UK Home Office, Gender-based violence, Ziffer, 4.10.2. ff. (S. 28 f.); Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Circumstances under which a woman has the legal right to get a divorce through the courts (judicial divorce) through her own initiative; circumstances under which single women can live alone, vom 17.11.2010; Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Circumstances under which single women could live alone, vom 04.12.2017).
29 
Diese Situation für alleinstehende Frauen hat sich insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht durch die globale Covid-19-Pandemie und ihre Auswirkungen in Pakistan weiter verschärft. Zwar wurden die Schließungen ganzer Wirtschaftszweige mittlerweile weitgehend wieder aufgehoben. Davon wird das Wiederkehren großflächiger Arbeitsmöglichkeiten für die Millionen an Tagelöhnern erhofft. Es gibt allerdings weiterhin eine Vielzahl von kleinräumigen „Lockdowns“ – Anfang Juni an 631 Örtlichkeiten – und die pakistanische Planungskommission geht von derzeit 12 bis 18 Millionen zusätzlichen Arbeitslosen infolge der Schließungen und Einschränkungen aus (vgl. Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Pakistan, vom 15.06.2020, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-pakistan.html (im Folgenden: WKO, Coronavirus), S. 1 f.). Diese Situation wirkt sich insbesondere auch auf Frauen aus, da sie als Hausangestellte besonders betroffen sind und ihre Verhandlungsposition aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit weiter eingeschränkt ist (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Efforts, Pakistan: COVID-19 Situation Report vom 30.07.2020, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/pakistan_situation_report.-_20200730.pdf (im Folgenden: UN OCHA, Pakistan: COVID-19 Situation Report), Ziffer 1.2.c) (S. 9);  UN OCHA, Pakistan Humanitarian Response Plan for COVID-19 Pandemic 2020, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/globalhumanitresponseplancovid19-200510.v1.pdf, S. 5). Die pakistanische Regierung hat umfängliche Nothilfen beschlossen (vgl. UN OCHA, Pakistan: COVID-19 Situation Report, Ziffer 2.2. (S. 12)), die allerdings teilweise – wie das Konjunkturpaket für das Baugewerbe (vgl. WKO, Coronavirus, S. 3) – auf Industrien mit (nahezu) ausschließlich männlichen Beschäftigten abzielen und teilweise – wie das Nothilfeprogramm EHSAAS – bereits ausgeschüttet wurden (vgl. WKO, a.a.O.).
30 
Bei dieser Sachlage erscheint es als ausgeschlossen, dass Frau XXX sich und ihre drei Töchter einschließlich der Klägerin in Pakistan in einer auch nur die elementarsten Lebensbedürfnisse befriedigenden Weise würde versorgen können. Bei Frau XXX treten zu der allgemein sehr schwierigen Situation für alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter in Pakistan als erschwerende Faktoren ihre geringe Schulbildung, ihre nicht vorhandene Berufsausbildung oder -erfahrung und der Umstand hinzu, dass insbesondere die Klägerin als vierjähriges Kind noch einer umfangreichen Betreuung bedarf. In Kombination mit der aktuell äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation erscheint es als ausgeschlossen, dass Frau XXX, wenn sie überhaupt Arbeit finden würde, damit ein für sich und ihre Töchter ausreichendes Einkommen erzielen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie, falls sie überhaupt eine angemessene Unterkunft finden würde, dafür mit hoher Wahrscheinlichkeit – gleichsam als Ausgleich dafür, in ihrer weitgehend nicht akzeptierten Familiensituation überhaupt aufgenommen zu werden – einen überhöhten Mietpreis würde bezahlen müssen. Vor diesem Hintergrund würden auch die allenfalls in sehr geringer Höhe erreichbaren Sozialleistungen und/oder Geldtransfers von ihrer Familie nicht ausreichen, um die Familie einschließlich der Klägerin von extremer materieller Not fernzuhalten.
2.
31 
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist aufzuheben, weil eine solche nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Mit der Abschiebungsandrohung entfällt auch die Grundlage für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids.
IV.
32 
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG, hinsichtlich der Kostentragung auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
I.
13 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer. Weiterhin kann die Entscheidung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne.
II.
14 
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage anfänglich auch darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom XXX.2017 in seinen Ziffern 1. und 3. zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und insoweit durch Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist.
III.
15 
Im Übrigen ist die zulässige Klage auch begründet.
16 
Die Ablehnung der begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG, einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Pakistans (hierzu 1.). In der Folge erweisen sich auch die in den Ziffern 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts vom XXX.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 2.).
1.
17 
Die Klägerin hat in Anbetracht der sie in Pakistan erwartenden Lebensbedingungen einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
18 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 25, und vom 04.07.2019 - 1 C 48.18 -, Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Jawo - Rn. 90 ff.) bezogen auf Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“
19 
Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia/Türkei -, InfAuslR 2010, 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 44 - 45).
20 
Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - (X/Schweden) Rn. 50; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52). Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es jedenfalls ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. entwickelt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83,216) und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet (siehe Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2nd Ed. 2014, S. 169 ff.) einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 48 - 56).
21 
Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 142).
22 
Schließlich muss sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nicht unbedingt sofort nach Ankunft im Herkunftsstaat realisieren können; es muss allein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren sein, dass dies in der Zukunft der Fall sein kann. Abhängig von den Gründen, die zu einer solchen tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung führen können, unterscheidet sich der Zeitraum, der für die Prognose in den Blick zu nehmen ist und in dem der Eintritt der tatsächlichen Gefahr für die – nicht notwendigerweise auch der Verletzung der – Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit zu prognostizieren sein muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen.
23 
So ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch daraus ergeben kann, dass im Fall der Rückführung einer Person, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung im Zielstaat der Rückführung oder wegen des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt sein wird, die zu erheblichem Leiden oder einer beachtlichen Verminderung der Lebenserwartung führen wird (EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 183; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.07.2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 31). Die Wertungen unterliegenden Begrifflichkeiten der schnellen Verschlechterung und der beachtlichen Verminderung der Lebenserwartung zeigen, dass es nicht auf einen einheitlichen, absoluten Zeitrahmen ankommen kann, der bei der Prognose für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr in den Blick zu nehmen wäre. Vielmehr hängt dieser von den Umständen des Einzelfalls ab; dies gilt nicht allein in Fällen der Abschiebung von Erkrankten, sondern generell bei der Bewertung einer Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK. Insbesondere ist es im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erforderlich, dass sich die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald realisiert. Diese strikte, absolute zeitliche Einschränkung, wie sie bei der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 6 AufenthG zu beachten ist (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 23.10 -, NVwZ 2012, 244 Rn. 22), ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG gerade nicht anwendbar. Denn sie ist Teil des strengen Maßstabs, der zur von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Durchbrechung der gesetzlich vorgesehenen Sperrwirkung des § 60 Aba. 7 Satz 6 AufenthG geboten ist, der aber keine Anwendung auf § 60 Abs. 5 AufenthG findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13).
24 
Nach diesen Maßstäben liegen zur Überzeugung der Berichterstatterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Fall der Klägerin derartig außergewöhnliche Umstände vor, dass ihrer Abschiebung nach Pakistan gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK humanitäre Gründe zwingend entgegenstehen.
25 
Dabei geht die Berichterstatterin davon aus, dass die vier Jahre alte Klägerin nur mit ihrer Mutter und ihren sechs bzw. neun Jahre alten Schwestern in Pakistan ankommen und dort zusammenleben würde, ohne weitere Unterstützung durch Verwandte oder andere Netzwerke zu erfahren. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Familienverbund mit dem Vater der Klägerin nicht mehr besteht und von diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht wiederaufgenommen werden wird. In dieser Hinsicht hat Frau XXX in der mündlichen Verhandlung in weitgehender Übereinstimmung mit ihren schriftlichen Angaben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom XXX.2020 und in einem familiengerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom XXX.2020, den Ausführungen der die Klägerin betreuenden Kindertageseinrichtung vom XXX.2020 sowie den Angaben des zuständigen Integrationsmanagers des XXX vom XXX.2020 glaubhaft vorgetragen, dass Herr XXX seit mehreren Jahren eine andere Beziehung führt, sich seit über einem Jahr nur noch unregelmäßig in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten hat, im März 2020 letztmals dort erschienen ist und aktuell keinen Kontakt mehr zu ihr oder der Klägerin und ihren Schwestern unterhält. Auch die Angabe, dass Herr XXX während seines letzten Aufenthalts in der gemeinsamen Wohnung geäußert habe, dass er nicht mehr zurückkommen werde, ist vor dem Hintergrund glaubhaft, dass Frau XXX in diesem Zeitraum die Zuweisung der Wohnung zu ihrer alleinigen Nutzung vor dem Familiengericht beantragt hat sowie es nach ihren wiederholten und übereinstimmenden Angaben zu heftigen Streitigkeiten einschließlich eines Polizeieinsatzes gekommen ist und Herr XXX schließlich die Wohnung unter Mitnahme ihrer ersparten Bargeldbestände verlassen hat. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass Herr XXX das nunmehr gänzlich zerrüttete Verhältnis zu Frau XXX zum Anlass genommen hat, seiner ganzen Familie endgültig den Rücken zu kehren und sich auch seiner Verantwortlichkeiten für die Klägerin und ihre Schwestern zu entledigen.
26 
Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Pakistan auch keine Unterstützung durch die Familie von Herrn XXX erhalten würde. Ihre Mutter, mit der die Klägerin naturgemäß in Pakistan ankommen und zusammenleben würde, wird von dieser Familie bereits aufgrund der von Herrn XXX aufgestellten Falschbehauptungen abgelehnt. Die wiederholte und übereinstimmende Aussage von Frau XXX, dass Herr XXX sie fälschlicherweise beschuldigt habe, ihn angezeigt zu haben, wirkt auch aufgrund des ungewöhnlichen Aussagedetails authentisch, dass Herr XXX seiner Familie zur Bekräftigung seiner Beschuldigung ein Bild einer Zeugenladung geschickt habe, die er tatsächlich im Rahmen der Untersuchung eines Verkehrsunfalls erhalten habe. Die Ablehnung von Frau XXX durch die Familie von Herrn XXX wird sich durch die Schritte, die sie nun tatsächlich gegen ihn eingeleitet hat, sowie die nun erfolgte endgültige Trennung des Paares – beides Verhaltensweisen, die mit den in Pakistan vorherrschenden Wert- und Rollenvorstellungen kaum vereinbar sind (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Pakistan: Women fearing gender-based violence von Februar 2020 (im Folgenden: UK Home Office, Gender-based violence), Ziffer 2.4.15. f. (S. 9); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Pakistan vom 29.07.2019 (im Folgenden: AA, Lagebericht Pakistan), Ziffer 1.8 (S. 17); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan vom 16.05.2019 (im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Pakistan), Ziffer 18.1 (S. 83 ff.); Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Circumstances under which single women could live alone, vom 04.12.2017) – noch verstärkt haben. Diese, auch kulturell beeinflusste Ablehnung von Frau XXX wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf die Klägerin und ihre Schwestern erstrecken, zumal deren Aufnahme oder Unterstützung mit hohen Kosten für die Familie von Herrn XXX verbunden wäre und aufgrund des Umstands, dass die Klägerin und ihre Schwestern im Ausland geboren sind und nie mit oder nahe bei der Familie von Herrn XXX in Pakistan gelebt haben, auch die emotionale Verbundenheit offensichtlich gering ist.
27 
Schließlich ist anzunehmen, dass die Klägerin in Pakistan auch keine beachtenswerte Unterstützung durch die Familie von Frau XXX erfahren würde. Insofern ist die Berichterstatterin zwar weiterhin nicht davon überzeugt, dass diese Familie Frau XXX aufgrund ihrer Ablehnung einer Heirat mit einem Cousin geschlagen und bedroht hat und seit ihrer (muslimischen) Heirat mit Herrn XXX keinerlei Kontakt mehr besteht. Die entsprechenden Aussagen von Frau XXX in der mündlichen Verhandlung sind teils widersprüchlich, an vielen Stellen ausweichend und insgesamt allgemein und farblos geblieben. Allerdings nimmt die Berichterstatterin an, dass Frau XXX mit ihrer Heirat mit Herrn XXX einen eigenen, von ihrer Familie weitgehend unabhängigen Weg eingeschlagen hat sowie der Kontakt und die emotionale Verbundenheit nur noch gering ausgeprägt sind. Dafür spricht der Umstand, dass Frau XXX und Herr XXX ausweislich der in ihrem eigenen Asylverfahren vorgelegten Heiratsurkunde ohne Familienangehörige von Frau XXX in einer Berliner Moschee geheiratet haben. Der Großteil der Kernfamilie von Frau XXX lebt nach ihren durchgängigen Aussagen, die durch die Ein- und Ausreisestempel in dem in ihrem eigenen Asylverfahren vorgelegten Reisepass unterstützt werden, in Spanien. Zur der räumlichen Zersplitterung der Familie kommt hinzu, dass nach der Aussage von Frau XXX schon in der mündlichen Verhandlung ihres eigenen Asylrechtsstreits ihre Mutter vor geraumer Zeit gestorben ist und ihr Vater bereits vor ihrer Ausreise aus Spanien mit einer neuen Ehefrau verheiratet war. Vor diesem Hintergrund kommt es von vornherein nicht in Betracht, dass die Klägerin mit Frau XXX und ihren Schwestern im Haushalt der (Groß-) Familie in Pakistan aufgenommen und dort miternährt wird. Aufgrund der distanzierten und zersplitterten Familienverhältnisse erscheinen aber auch nennenswerte Geldtransfers von Spanien nach Pakistan als unwahrscheinlich, zumal auch die Familie von Frau XXX ihre Trennung von Herrn XXX – unabhängig davon, wie sie anfänglich zu deren Beziehung gestanden haben mag – aufgrund der in pakistanischen Familien vorherrschenden Wert- und Rollenvorstellungen (s.o.) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht billigen wird. Aus den gleichen Gründen ist auch keine beachtenswerte Unterstützung durch die einzige in Pakistan verbliebene Schwester von Frau XXX zu erwarten, zumal diese verheiratet ist und damit nach der in Pakistan weithin üblichen Sichtweise nunmehr zu der Familie ihres Ehemannes gehört und sich deren Verhältnissen und Wünschen anpassen muss.
28 
Auf sich alleine gestellt, würde es Frau XXX bei den derzeitigen gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Pakistan nicht gelingen, auch nur die elementarsten Bedürfnisse der von ihr vollkommen abhängigen vierjährigen Klägerin zu sichern und sie von extremer materieller Not fernzuhalten. Alleinstehende Frauen haben in Pakistan erhebliche Schwierigkeiten, Arbeit zu finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls auch den ihrer Kinder sichern können. Zwar beträgt der Anteil der Frauen an der arbeitenden Bevölkerung Pakistans 30% (vgl. Australian Government Departement of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Pakistan vom 20.02.2019 (im Folgenden: DFOT, Country Information Report Pakistan), Ziffer 2.41 (S. 14): vgl. auch UN Women, Rural Women in Pakistan – Status Report 2018 (im Folgenden: UN Women, Rural Women Report), Abschnitt 1 (S. 1)). Die Möglichkeiten von Frauen, einer Arbeitstätigkeit außerhalb des eigenen Hauses und unabhängig von der eigenen Familie nachzugehen, werden allerdings durch die in vielen Bereichen eingehaltene Trennung von Frauen und nicht verwandten Männern („purdah“) stark eingeschränkt (vgl. UK Home Office, Gender-based violence, Ziffer 2.4.3. (S. 8); DFOT, Country Information Report Pakistan, Ziffer 3.199 (S. 50); vgl. zu Einzelheiten der Organisation im ländlichen Raum UN Women, Rural Women Report, Abschnitt 1 (S. 3 ff.)). Frauen sind auf dem Arbeitsmarkt wie auch im Rechtssystem Diskriminierungen ausgesetzt (vgl. US Department of State, Pakistan 2019 Human Rights Report vom 11.03.2020 (im Folgenden: US DOS, Pakistan Human Rights Report), Kapitel 6 (S. 39)). Die meisten Frauen, die einer Tätigkeit außerhalb des Haus nachgehen, arbeiten unter kaum bis gar nicht abgesicherten Bedingungen im informellen Sektor, hauptsächlich in der Landwirtschaft im ländlichen Raum oder als Haushaltshilfen in städtischen Gebieten (vgl. UK Home Office, Gender-based violence, Ziffer, 4.3.1. f. (S. 20 f.); DFOT, Country Information Report Pakistan, Ziffer 3.211 f. (S. 52); UN Women, Rural Women Report, Kapitel 3 (S. 55 ff.). Dementsprechend sind die wirtschaftlichen Hürden für Frauen, die eigene Familie zu verlassen, sehr hoch. Solche Frauen sind, auch wegen des mit dem Verlassen der Familie verbundenen Risikos für die persönliche Sicherheit und sozialen Stigmas, häufig auf (staatliche) Unterstützung für Lebensunterhalt und Unterkunft und/oder Hilfe durch persönliche Netzwerke angewiesen (vgl. DFOT, Country Information Report Pakistan, Ziffer 3.211 f. (S. 52)). Staatliche Sozialhilfeprogramme sind in Pakistan zwar vorhanden, aber hinsichtlich des begünstigten Personenkreises und der ausgeschütteten finanziellen Mittel begrenzt. Bedingungslose finanzielle Zuschüsse an bedürftige Familien werden hauptsächlich unter den Programmen „Benazir Income Support Program“ (BISP), „Pakistan Bait-ul-Mal“ (PBM) sowie „Zakat“ und „Ushr“ gewährt (vgl. UN Women, Rural Women Report, Kapitel 7 (S. 115 f.); US Social Security Administration, Social Security Programs Pakistan vom 01.01.2016 (im Folgenden: US SSA, Social Security Programs Pakistan, S. 190), wobei letztere intransparent geführt werden und letztlich nur für Personen mit Zugang zu lokalen (Sozial-) Behörden erreichbar sein sollen (vgl. UN Women, Rural Women Report, Kapitel 7 (S. 116)). Das BISP ist zwar effektiver strukturiert und richtet sich auch gerade an Frauen. Die gewährten bedingungslosen finanziellen Zuschüsse bewegen sich allerdings lediglich im Bereich zwischen 1.000 Rupien pro Monat (vgl. UN Women, Rural Women Report, Kapitel 7 (S. 117, 119); ≈ 7 EUR im Berichtszeitpunkt, ≈ 5 EUR zum jetzigen Zeitpunkt) und 4.700 Rupien im Quartal (vgl. US SSA, Social Security Programs Pakistan, S. 190; ≈ 41 EUR im Berichtszeitpunkt, ≈ 23,50 EUR im jetzigen Zeitpunkt), wohingegen teilweise ein Einkommen von 20.000 bis 30.000 Rupien pro Monat als notwendig erachtet wird, um die wichtigsten Bedürfnisse einer Familie mit zwei Kindern, die keine Miete bezahlen muss, zu sichern (vgl. VG München, Urteil vom 03.02.2017 - M 23 K 16.30049 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Staatliche Frauenhäuser existieren in Pakistan für bedrohte Frauen, decken aber den Bedarf nicht und weisen häufig Missstände einschließlich der Gefahr, im Frauenhaus misshandelt und/oder zu der gewalttätigen Familie zurückgeschickt zu werden, auf (vgl. UK Home Office, Gender-based violence, Ziffer 2.5.8 ff. (S. 13); US DOS, Pakistan Human Rights Report, Kapitel 6 (S. 37); BFA, Länderinformationsblatt Pakistan, Ziffer 18.1 (S. 85 f.).; DFOT, Country Information Report Pakistan, Ziffer 3.211 (S. 52)). Es erscheint auch als fraglich, ob Frauen, die (nur) aufgrund einer Liebesheirat ihre Familie verlassen haben, die Aufnahmekriterien erfüllen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Pakistan, Ziffer 18.2 (S. 89 f.)). Private Unterkünfte sind in Pakistan für alleinstehende Frauen schwer erhältlich. Während es in ländlichen Gegenden grundsätzlich nicht sozial akzeptiert ist, dass (insbesondere jüngere) Frauen allein leben, behindern auch in städtischen Gebieten soziale Normen und Sicherheitsprobleme alleinstehende Frauen darin, eine Unterkunft zu finden. Vermieter sind häufig nicht bereit, an alleinstehende Frauen zu vermieten, fordern überhöhte Mieten oder belästigen die Frauen. Einfacher ist die Situation nur für wenige gut ausgebildete Frauen, die über ein hohes Einkommen, Vermögen und/oder familiäre Verbindungen verfügen. Im Allgemeinen sind die gesellschaftlichen Ressentiments gegen alleinstehende Frauen jedoch so weit verbreitet, dass es teilweise als „fast unmöglich“ angesehen wird, als Frau in Pakistan alleine zu leben und ökonomisch unabhängig zu sein (vgl. UK Home Office, Gender-based violence, Ziffer, 4.10.2. ff. (S. 28 f.); Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Circumstances under which a woman has the legal right to get a divorce through the courts (judicial divorce) through her own initiative; circumstances under which single women can live alone, vom 17.11.2010; Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Circumstances under which single women could live alone, vom 04.12.2017).
29 
Diese Situation für alleinstehende Frauen hat sich insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht durch die globale Covid-19-Pandemie und ihre Auswirkungen in Pakistan weiter verschärft. Zwar wurden die Schließungen ganzer Wirtschaftszweige mittlerweile weitgehend wieder aufgehoben. Davon wird das Wiederkehren großflächiger Arbeitsmöglichkeiten für die Millionen an Tagelöhnern erhofft. Es gibt allerdings weiterhin eine Vielzahl von kleinräumigen „Lockdowns“ – Anfang Juni an 631 Örtlichkeiten – und die pakistanische Planungskommission geht von derzeit 12 bis 18 Millionen zusätzlichen Arbeitslosen infolge der Schließungen und Einschränkungen aus (vgl. Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Pakistan, vom 15.06.2020, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-pakistan.html (im Folgenden: WKO, Coronavirus), S. 1 f.). Diese Situation wirkt sich insbesondere auch auf Frauen aus, da sie als Hausangestellte besonders betroffen sind und ihre Verhandlungsposition aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit weiter eingeschränkt ist (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Efforts, Pakistan: COVID-19 Situation Report vom 30.07.2020, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/pakistan_situation_report.-_20200730.pdf (im Folgenden: UN OCHA, Pakistan: COVID-19 Situation Report), Ziffer 1.2.c) (S. 9);  UN OCHA, Pakistan Humanitarian Response Plan for COVID-19 Pandemic 2020, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/globalhumanitresponseplancovid19-200510.v1.pdf, S. 5). Die pakistanische Regierung hat umfängliche Nothilfen beschlossen (vgl. UN OCHA, Pakistan: COVID-19 Situation Report, Ziffer 2.2. (S. 12)), die allerdings teilweise – wie das Konjunkturpaket für das Baugewerbe (vgl. WKO, Coronavirus, S. 3) – auf Industrien mit (nahezu) ausschließlich männlichen Beschäftigten abzielen und teilweise – wie das Nothilfeprogramm EHSAAS – bereits ausgeschüttet wurden (vgl. WKO, a.a.O.).
30 
Bei dieser Sachlage erscheint es als ausgeschlossen, dass Frau XXX sich und ihre drei Töchter einschließlich der Klägerin in Pakistan in einer auch nur die elementarsten Lebensbedürfnisse befriedigenden Weise würde versorgen können. Bei Frau XXX treten zu der allgemein sehr schwierigen Situation für alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter in Pakistan als erschwerende Faktoren ihre geringe Schulbildung, ihre nicht vorhandene Berufsausbildung oder -erfahrung und der Umstand hinzu, dass insbesondere die Klägerin als vierjähriges Kind noch einer umfangreichen Betreuung bedarf. In Kombination mit der aktuell äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation erscheint es als ausgeschlossen, dass Frau XXX, wenn sie überhaupt Arbeit finden würde, damit ein für sich und ihre Töchter ausreichendes Einkommen erzielen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie, falls sie überhaupt eine angemessene Unterkunft finden würde, dafür mit hoher Wahrscheinlichkeit – gleichsam als Ausgleich dafür, in ihrer weitgehend nicht akzeptierten Familiensituation überhaupt aufgenommen zu werden – einen überhöhten Mietpreis würde bezahlen müssen. Vor diesem Hintergrund würden auch die allenfalls in sehr geringer Höhe erreichbaren Sozialleistungen und/oder Geldtransfers von ihrer Familie nicht ausreichen, um die Familie einschließlich der Klägerin von extremer materieller Not fernzuhalten.
2.
31 
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist aufzuheben, weil eine solche nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Mit der Abschiebungsandrohung entfällt auch die Grundlage für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids.
IV.
32 
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG, hinsichtlich der Kostentragung auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen