Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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| | die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin/dem Antragsteller am Studienort Mannheim vorläufig einen Studienplatz im 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2019/2020 zuzuweisen, |
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| | Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (Beschluss der Kammer vom 05.03.2003 - NC 7 K 3672/02 u.a. -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogenen Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, BVerwGE 42, 296). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, in denen aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist; dies gilt etwa dann, wenn erst nach Erlass eines dem Zulassungsbegehren eines Studienbewerbers entsprechenden Urteils die einstweilige Anordnung beantragt wird. |
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| | Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. |
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| | Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des Klinischen Studienabschnitts ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2019/2020 und im Sommersemester 2020 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 -) vom 01.06.2019 (GBl. S. 238) bezogen auf das Wintersemester 2019/2020 für den Studienort Mannheim auf 217 festgesetzt worden. |
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| | Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.11.2019 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 04.11.2019) beträgt auch die tatsächliche Belegung im 1. Klinischen Semester an der Fakultät Mannheim 217. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Angaben bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat erläutert, dass zunächst 223 Studierende nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ins 1. Klinische Fachsemester aufgerückt sind. Außerdem sind drei Bewerber durch gerichtlichen Vergleich ins 1. Klinische Fachsemester immatrikuliert worden mit der Folge, dass neun Studienplätze mehr belegt waren als nach der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 vorgesehen. Von diesen 226 Studierenden sind zwölf durch Umschreibung an die Fakultät Heidelberg gewechselt (vgl. § 19 Abs. 3 HVVO). Die hierdurch freigewordenen drei Studienplätze sind durch eine Höherstufung aus dem 1. Fachsemester (Nr. 8 der Liste) und zwei Hochschulortwechsler belegt worden. Exmatrikulationen oder Beurlaubungen hat es daneben nach der Liste nicht gegeben. Diese Angaben der Antragsgegnerin erscheinen nachvollziehbar und stimmig, sodass die 217 Studienplätze als belegt anzusehen sind. Daran ändert nichts, dass im Hinblick auf die als „Neueinschreiber“ bezeichneten Studierenden noch Fragen bleiben. Als „Neueinschreiber“ werden nach den Angaben der Leiterin der Abteilung 2.2 Rechtsservice Studium und Lehre in der mit Schriftsätzen vom 25.11.2019 und vom 16.12.2019 vorgelegten E-Mail vom 22.11.2019 und vom 13.12.2019 neben den acht Studierenden, die im Wege des Studienplatztausches „belegungsneutral“ von einer anderen Universität zur Antragsgegnerin gewechselt sind, sowie den drei Studierenden, die durch gerichtlichen Vergleich und durch Zulassung als Hochschulortwechsler (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 HVVO) zum ersten Mal einen Studienplatz an der Antragsgegnerin erhalten haben, auch der Bewerber Nr. 8 der Liste bezeichnet, der durch Höherstufung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 HVVO) ins 1. Klinische Fachsemester aufgerückt ist. Ob dieser höhergestufte Bewerber Nr. 8 tatsächlich vorher nicht bei der Antragsgegnerin zugelassen war und zu Recht als Neueinschreiber bezeichnet wurde, erscheint fraglich (vgl. E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2 Rechtsservice Studium und Lehre vom 24.01.2020). Da dies für die kapazitätswirksame Belegung indes ohne Bedeutung sein dürfte, kann die weitere Klärung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Weitere Einwände hinsichtlich der vorgelegten Belegungsliste wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. |
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| | Dass über diese, die festgesetzte Aufnahmekapazität ausschöpfende, tatsächliche Belegung hinaus noch weitere Studienplätze des 1. Klinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen, kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. |
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| | Die Antragsgegnerin steht auf dem Standpunkt, dass am Studienort Mannheim die Kapazitätsermittlung für den Klinischen Abschnitt ausschließlich nach dem Maßstab der getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen habe, weil die Medizinische Fakultät Mannheim über kein Klinikum in eigener Trägerschaft als medizinische Einrichtung verfüge. Tatsächlich ist Trägerin des Universitätsklinikums Mannheim die Klinikum Mannheim gGmbH (neu: Universitätsklinikum Mannheim GmbH), eine private Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Mannheim – die bisherige Trägerin des Universitätsklinikums Mannheim – ist. Sie ist an der Ausbildung der Studierenden der Medizin beteiligt aufgrund der Rahmenvereinbarung vom 16./22.12.1997 zwischen der Antragsgegnerin, dem Land Baden-Württemberg und der Klinikum Mannheim gGmbH, ergänzt durch die Vereinbarung zur Ausbildung von Studierenden der Medizin vom 22./24.07.1998, mit der die Zahl der im 1. und 2. Klinischen Studienabschnitt auszubildenden Studierenden im Durchschnitt auf 180 festgelegt wurde. Durch eine neue Rahmenvereinbarung vom 15./28.06.2015 wurde die Zusammenarbeit neu strukturiert, die Vereinbarung über die Zahl der im Universitätsklinikum auszubildenden Studierenden aber nicht aktualisiert. Die bisherige Regelung blieb gemäß § 12 Satz 2 der Rahmenvereinbarung 2015 weiterhin gültig, informell wurde die Zahl der auszubildenden Studierenden entsprechend der Zahl der vorklinischen Eingangskohorte für das Wintersemester 2018/19 auf 222 und für das Wintersemester 2019/2020 auf 217 festgelegt. Die Antragsgegnerin hat damit plausibel erläutert, dass die Kapazität der Klinik in dem Umfang angehoben worden sei, wie dies erforderlich sei, um den Studierenden aus der einvernehmlich erhöhten vorklinischen Eingangskohorte die Fortsetzung ihrer Ausbildung im Klinischen Abschnitt zu ermöglichen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.). |
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| | Die Zahl von 240 Studierenden, die von einigen Antragsteller/innen als vereinbart angesehen wird, betrifft nach den nachvollziehbaren Angaben des Studiendekans und des (bis Dezember 2018 amtierenden) Ärztlichen Geschäftsführers des Universitätsklinikums in den zum Wintersemester 2018/2019 vorgelegten Stellungnahmen vom 08.03.2019 (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.03.2019) die Zulassungszahl des Vorklinischen Studienabschnitts für das Wintersemester 2018/2019 und gilt erst mit einem Versatz von zwei Jahren für den Klinischen Abschnitt des Studiums (vgl. auch die als Anlage mit 24.02.2020 vorgelegte Stellungnahme des Leiters des Geschäftsbereichs Studium und Lehrentwicklung vom 21.02.2020). |
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| | Weder die Zahl „222“ für das Wintersemester 2018/19 noch die Zahl „217“ für das Wintersemester 2019/2020 sind entgegen dem Vortrag einiger Antragsteller/innen willkürlich gewählt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilt in seinem Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - (Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.) die Auffassung der Antragsgegnerin, dass mit einer bewerberfreundlichen Abweichung – die Klinikum GmbH beteilige sich stärker, als der schriftliche Vertrag dies vorgebe – Bewerberrechte ersichtlich nicht tangiert werden könnten. Daher helfe den Antragstellern/innen die Berufung auf die fehlende Förmlichkeit der informellen Abstimmung ersichtlich nicht weiter. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 12 der neuen Rahmenvereinbarung gelte die alte (schriftliche) Ergänzungsvereinbarung vom 22./24.07.1998 („180“) fort, bis sie durch eine entsprechend neue Vereinbarung ersetzt werde. Angesichts dessen erschließt sich auch der Kammer nicht, weshalb sich die Antragsteller/innen überhaupt auf die vermeintliche Unwirksamkeit der informellen, aber kapazitätsgünstigeren Abweichung berufen wollen. Eigene Rechte werden jedenfalls hierdurch ersichtlich nicht verletzt. |
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| | Es kann offen bleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, dass die Kapazitätsermittlung – vergleichbar dem sog. Bochumer Modell (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.04.2018 - 13 C 4/18 -, vom 09.10.2017 - 13 C 32/17 - und vom 09.06.2008 - 13 C 158/08 -, jeweils juris) – nicht aufgrund einer Berechnung nach tagesbelegten Betten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII, sondern nur entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr, dem Land Baden-Württemberg und der Universitätsklinikum Mannheim GmbH vorzunehmen sei. Diese Auffassung kann nicht allein deshalb als treuwidrig abgesehen werden, weil die Antragsgegnerin in der Vergangenheit faktisch regelmäßig eine Kapazitätsberechnung vorgelegt hat. Bedenken bestehen allerdings, weil die Kapazitätsverordnung eine Festlegung der Kapazität ausschließlich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht vorsieht. Im Hinblick darauf, dass die Medizinische Fakultät Mannheim durchaus über eigenes, aus Landesmitteln finanziertes Lehrpersonal verfügt, das der Lehrverpflichtungsverordnung unterliegt und auch im Klinischen Abschnitt der Ausbildung eingesetzt wird, wäre es mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, wenn mit öffentlichen Mitteln geschaffene Ausbildungskapazität ungenutzt bliebe (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2009 - NC 7 K 3396/08 -, n.v.). Die Frage bedarf indes im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung, da es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vereinbarungen zu einer Herabsetzung einer rechnerisch nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelten höheren Zulassungszahl geführt hätten. |
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| | Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.02.2020 eine personalbezogene Kapazitätsberechnung für das WS 2019/2020 vorgelegt, die auf der Basis von 124,02 Stellen eine Ausbildungskapazität von 131,01 Studierenden ausweist und damit weit hinter der festgesetzten Zulassungszahl von 217 zurückbleibt. Diese errechnete Ausbildungskapazität bleibt so weit hinter der vereinbarten Kapazität von 217 Studierenden zurück, dass auch unter Berücksichtigung der nur sehr rudimentären und nicht weiter belegten Angaben in der vorgelegten Kapazitätsberechnung und trotz Ungenauigkeiten bei der Berechnung im vorliegenden Verfahren kein Anlass für Zweifel daran besteht, dass die personalbezogene Kapazität unterhalb der vereinbarten Zulassungszahl liegt. Nichts Anderes dürfte sich aufgrund der in einer Stellungnahme des Wissenschaftsrats genannten Zahl von 164 eigenen Stellen der Medizinischen Fakultät ergeben, die einige Antragsteller/innen ins Feld führen. Dem ist nicht weiter nachzugehen, da die Stellungnahme aus dem Jahr 2014 stammt und die genannte Zahl ersichtlich nicht mehr aktuell ist (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.). |
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| | Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller/innen dürfte das im Klinischen Ausbildungsabschnitt eingesetzte Personal der Universitätsklinikum Mannheim GmbH bei der personalbezogenen Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen sein. Denn diese Stellen sind nicht Teil der haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Antragsgegnerin und daher nicht im Sinne von § 8 KapVO VII der Lehreinheit zugewiesen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Personal einer Lehrverpflichtung im Sinne von § 9 KapVO VII unterläge. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Beschäftigten der Universitätsklinikum Mannheim GmbH vom Anwendungsbereich der Lehrverpflichtungsverordnung nicht erfasst werden, da es sich nicht um hauptberufliches wissenschaftliches Personal an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen usw. handelt (vgl. § 1 Abs. 1 LVVO, § 44 LHG). Ihnen obliegt keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung. Die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung auf die Beschäftigten der Universitätsklinikum Mannheim GmbH kann auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 625) hergeleitet werden. Diese Vorschrift, wonach das Universitätsklinikum – als eigene hoheitliche Aufgabe – in enger Zusammenarbeit mit der Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre gewährleistet, gilt nur für die in § 1 Abs. 1 UKG aufgezählten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten, denen durch das Universitätsklinika-Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Dem Universitätsklinikum Mannheim ist lediglich nach § 1 Abs. 5 UKG das Recht verliehen worden, die Bezeichnung „Universitätsklinikum“ zu führen. Damit ist weder die Eigenschaft einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Universität Heidelberg (vgl. § 1 Abs. 1 UKG) verbunden noch werden ihr hoheitliche Aufgaben übertragen. Für die Verleihung des Bezeichnungsrechts ist Voraussetzung, dass das Klinikum in enger Zusammenarbeit mit der Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer einem Universitätsklinikum vergleichbaren Weise gewährleistet. Zu Recht dürfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass diese Gewährleistung nicht notwendig die Vereinbarung einer Lehrverpflichtung im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung voraussetzt. |
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| | Auch der aktuell geltenden Rahmenvereinbarung lässt sich nicht entnehmen, dass das Personal der Universitätsklinikum Mannheim GmbH einer Lehrverpflichtung im Sinne von § 9 KapVO VII unterläge und daher bei der personalbezogenen Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen wäre. In § 2 Abs. 1 ist lediglich festgelegt, dass das Universitätsklinikum in enger Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre gewährleistet. Die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 regeln die Kooperation zwischen der Antragsgegnerin und der Universitätsklinikum Mannheim GmbH bei der Einstellung und beim Einsatz des erforderlichen Personals sowie die Frage der Kostenerstattung. Nach § 9 Abs. 2 stellen die Vertragspartner einander ihr Personal und ihre Einrichtungen und ihr Material zur Verfügung. Damit ist vereinbart, dass das Personal der Universitätsklinikum Mannheim GmbH – vergleichbar den Beschäftigten von außeruniversitären Krankenanstalten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII – auf Dauer an der Lehre im Klinischen Studienabschnitt beteiligt wird. Eine Lehrverpflichtung im Sinne von § 9 KapVO VII ist damit nicht verbunden. |
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| | Dieser Auffassung der Kammer wird von einigen Antragstellern/innen entgegengehalten, dass, soweit das Personal auch Fakultätsmitglied sei, eine Bindung an die Lehrverpflichtungsverordnung bestehe, auch wenn diese nicht gewollt sein sollte. Nicht richtig sei auch die Aussage, dass es sich bezüglich des Universitätsklinikums Mannheim lediglich um ein Bezeichnungsrecht nach § 1 Abs. 5 UKG handele. |
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| | Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - (Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.) dargelegt, dass diese Einwendungen die Auffassung der Kammer nicht erschüttern. Er hat hierzu Folgendes ausgeführt: |
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| | „Hinsichtlich der Lehrverpflichtung des bei der privaten Klinikum GmbH angestellten ärztlichen Personals trägt die Antragsgegnerin vor, schon der normativ definierte Anwendungsbereich der LVVO sei nicht eröffnet: § 44 Abs. 1 LHG regele die Kategorien des „wissenschaftlichen Personals der Hochschule“, wobei hier nur die staatlichen Hochschulen in der Trägerschaft des Landes nach § 1 Abs. 1 und 2 LHG erfasst würden; eine entsprechende Anwendung sei für Hochschulen in privater Trägerschaft selbst im Falle deren staatlicher Anerkennung nicht vorgesehen (vgl. § 70 LHG). Für eine Analogie gebe es keinerlei Anhaltspunkte. § 44 Absatz 4 LHG ermächtige das zuständige MWK folgerichtig auch nur, für das Personal der staatlichen Hochschule die jeweilige Lehrverpflichtung durch Verordnung zu bestimmen. Und folgerichtig regele auch § 1 Abs. 1 LVVO die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen, wissenschaftlichen Personals der Universitäten. Das hier in der Diskussion stehende ärztliche Personal der Klinikum Mannheim GmbH sei aber offensichtlich - mit Ausnahme vielleicht der parallel an der Universität Heidelberg berufenen Professoren - kein solches „hauptberuflich tätiges Personal der Hochschule“ nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LHG, weshalb auch die LVVO für dieses Personal nicht gelte. Die Nichtanwendung der LVVO auf das Personal privater Einrichtungen sei auch sachgerecht, denn die Befugnis zur verordnungsrechtlichen Anordnung bestimmter Lehrpflichten resultiere letztlich aus der (natürlichen) Aufgabenbestimmungsbefugnis des Landes für „sein“ Personal bzw. das Personal seiner (staatlichen) Hochschulen. Ob und in welchem konkreten Umfang sich Private oder auch sonstige öffentliche Einrichtungen an den staatlichen Ausbildungsaufgaben beteiligten, sei im Gegensatz dazu mangels gesetzlicher Aufgabenzuweisung stets eine Frage der individuellen Vereinbarung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folge auch aus § 1 Abs. 5 UKG nichts anderes. Richtig sei, dass nach dieser Vorschrift nur das Recht zur Bezeichnung als Universitätsklinikum verliehen werden könne, nicht aber Hoheitsbefugnisse. Dass die Vorschrift so ausgelegt werden müsste, dass eine Verleihung des Bezeichnungsrechts nur in Betracht kommen könne und dürfe, wenn der private Kooperationspartner sich zwingend und 1:1 dem Dienst- und Kapazitätsrecht für staatliche Hochschulen unterwerfe, sei nicht ansatzweise nach Wortlaut, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck ersichtlich. Der Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 1 UKG verlange nur sehr abstrakt, dass das Klinikum „in einer einem Universitätsklinikum vergleichbaren Weise“ die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre gewährleiste. Vergleichbar bedeute dabei sicher nicht identisch/gleich im Sinne einer 1:1 Umsetzung, sondern ermögliche eine sachadäquate Anpassung. Für eine 1:1 Anwendung aller Vorgaben, die für die staatlichen Universitätsklinika nach § 1 Abs. 1 UKG gälten, gebe es auch keinen vernünftigen Sachgrund. Schließlich sei die Verleihung des Bezeichnungsrechts nach § 1 Abs. 5 UKG auch systematisch und inhaltlich klar abzugrenzen von einer echten Beleihung nach § 4 Abs. 5 UKG, von welcher im Falle des Klinikums Mannheim seitens des Landes jedoch (bewusst) kein Gebrauch gemacht worden sei. Auch der Verweis auf § 4 UKG führe nicht weiter: Die Vorschrift betreffe die originären, durch Gesetz gebildeten, von den Universitäten abgespaltenen Universitätsklinika nach § 1 Abs. 1 UKG und beinhalte eine gesetzliche Aufgabenzuweisung nur an diese. Nur bei dieser Interpretation mache auch die gesetzliche Formulierung Sinn, dass die Universitätsklinika die bisher der Universität obliegenden Aufgaben in der Krankenversorgung usw. erfüllten. Eine Klinik nach § 1 Abs. 5 UKG, der lediglich das „Bezeichnungsrecht“ verliehen werde, erfülle keine Aufgabe, die bisher der Universität oblegen habe. Sie trete zusätzlich hinzu. Da sie nicht originär den Pflichten des UKG unterworfen sei, müsse sie jedoch gewährleisten (gesetzliche Bedingung), dass sie in „vergleichbarer Weise“ mit der Universität zusammenarbeite wie ein (originäres) Universitätsklinikum - was dann im Zuge der Namensverleihung richtiger Weise durch den Vertrag sichergestellt werde. Dieser Regelung - und der konkretisierenden Verträge - bedürfte es ersichtlich nicht, wenn nach einer Namensverleihung schlicht ohnehin alle Vorschriften des UKG Anwendung finden müssten. Diese nachvollziehbaren Darlegungen vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. |
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| | Erhärtet werden diese Darlegungen zu § 1 Abs. 5 UKG im Übrigen durch die Gesetzgebungsmaterialien. § 1 Abs. 5 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999 eingeführt (GBl. S. 517). Durch den neuen Absatz 5 sollte die bereits nach § 2 UG gegebene - und bereits in der Rahmenvereinbarung vom 16./22.12.1999 vorgesehene - Möglichkeit, einem Krankenhaus die Führung der Bezeichnung „Universitätsklinikum“ zu gestatten, ausdrücklich im Universitätsklinika-Gesetz geregelt werden (vgl. die Gesetzesbegründung zu Art. 8 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften - Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes -, LT-Drs. 12/4404, S. 304; Sandberger, LHG, 2. Aufl. 2015, § 1 UKG Rn. 7). Im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Bezeichnungsverleihung wird dort explizit auf Nr. 4 der Antwort des Wissenschaftsministeriums vom 25.06.2009 auf den Antrag des Abgeordneten B. (LT-Drs. 12/4009) betreffend „Klinikum Mannheim gGmbH, Universitätsklinikum, Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg“ Bezug genommen. Dort heißt es, maßgeblich für eine gesetzliche Gestattung der Führung der Bezeichnung „Universitätsklinikum“ würden die dem Klinikum im Zusammenhang mit Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät obliegenden Aufgaben und die hiermit verbundenen Pflichten zum Zusammenwirken mit dem Land und der Universität sein, „wie sie auch bereits Gegenstand der genannten Rahmenvereinbarung [gemeint ist die Rahmenvereinbarung vom 16./22.12.1997] sind“. Die Eigenständigkeit der Trägerschaft und der Verantwortung für das Krankenhaus müssten respektiert werden. Hieraus ergäben sich die Grenzen einer Gleichstellung des Klinikums Mannheim mit den anderen Universitätsklinika in der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. LT-Drs. 12/4009, S. 3). Auch vor diesem Hintergrund fehlt es an Anhaltspunkten dafür, der Landesgesetzgeber habe mit der Einführung des Rechts zur Bezeichnung als Universitätsklinikum das Klinikum Mannheim generell, etwa auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Lehre, den Universitätsklinika nach § 1 Abs. 1 UKG gleichstellen wollen.“ |
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| | Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an und hält an ihrer bisher vertretenen Auffassung fest. Daher ist auch die weiter aufgeworfene Frage zur unstreitigen und gewollten Doppel-Funktion von Herrn Prof. Dr. W. als ärztlicher Geschäftsführer des Klinikums einerseits und Mitglied des Fakultätsvorstandes andererseits ohne tatsächliche oder rechtliche Relevanz für die vorzunehmende Kapazitätskontrolle. |
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| | Das Berechnungsergebnis der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung bleibt ebenfalls hinter der vereinbarten Ausbildungskapazität von 217 Studierenden zurück. |
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| | Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII errechnete Zahl niedriger als das personalbezogene Berechnungsergebnis, erhöht sich die Summe je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII). |
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| | Dem erneuten Einwand einiger Antragsteller/innen, dass die Eingangsgröße von 15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht (mehr) sachgerecht sei, folgt die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Auch vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen besteht momentan (noch) kein Anlass, den Wert von 15,5 % gerichtlich zu korrigieren. |
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| | Es bestehen (weiterhin) keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung einiger Antragsteller/innen, dass der Verordnungsgeber seine Überwachungspflicht verletze (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.) Seiner Obliegenheit zur Beobachtung kommt der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg zum einen durch seine Beteiligung an der „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ sowie die empirische Untersuchung der Firma BACES nach (vgl. hierzu bereits: Beschluss der Kammer vom 10.05.2019 - NC 7 K 9879/18 - u.a. -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.), auch wenn keine der baden-württembergischen Hochschulen bei der Untersuchung der Firma BACES berücksichtigt wurde. Unabhängig davon, ob die bei der empirischen Untersuchung gewonnenen Daten zur Patientenverfügbarkeit und Patientenbelastbarkeit auch für die Regelstudiengänge verwertbar sind, begründet der Umstand, dass gegenwärtig keine Datenerfassung in den Regelstudiengängen stattfindet, (noch) keine Verletzung der Überwachungspflicht des Verordnungsgebers. Denn Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Baden-Württemberg - MWK - beraten zu den Themen Hochschulfinanzierung, Kapazität, Vergabe und Ausbildungsnovellierung (Masterplan 2020) speziell im Medizinbereich regelmäßig länderübergreifend in den Gremien der Kultusministerkonferenz, der Stiftung für Hochschulzulassung und des Wissenschaftsrates. Zudem weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass es bei den Regelstudiengängen sinnvoll ist, im Zuge neuerer Reformüberlegungen, wie einer grundlegenden Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung, mit einer weiteren Überprüfung abzuwarten, bis hinreichend feststeht, welche geänderten Anforderungen an den praktischen Unterricht in inhaltlich-fachlicher und organisatorischer Hinsicht zu stellen sein werden. Vor allem aber plant das MWK selbst konkret den schrittweisen Ausbau der Studienplatz-Kapazitäten für Medizin um 150 Studienplätze. Eine dazu vom MWK initiierte Fachtagung hat am 12.04.2019 stattgefunden. Einzelheiten ergeben sich aus der Antwort des MWK auf eine Anfrage der SPD-Fraktion (LT-Drs. 16/6163 vom 25.04.2019: „Gesamtkonzept zur Schaffung von 150 neuen Medizinstudienplätzen in Baden-Württemberg und Vorgehen der Landesregierung.“ Für die Behauptung der Antragstellerin, der Verordnungsgeber verletze seine Überwachungspflicht, gibt es danach keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. |
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| | Im Übrigen ist die Frage, ob und wie eine Beobachtungspflicht wahrzunehmen ist, von der Frage zu unterscheiden, ob bzw. wann aus den Beobachtungen eine Anpassungspflicht der Kapazitätsnormen resultiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten lassen, die als allein zutreffend gelten könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v. und Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris). Mit Blick auf die erforderliche Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen und den Umstand, dass die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinn beweisbar sind, ist ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gegeben. Dementsprechend muss auch nicht jede Veränderung exemplarisch erhobener Daten zur Patientenverfügbarkeit zu einer Anpassung der kapazitätsrechtlichen Parameter führen. Ob Datenveränderungen zu einer Veränderung des Normgefüges Anlass geben, entscheidet der Normgeber in einem abwägenden Prozess (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.). |
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| | Nach diesen Maßstäben ist der dem Verordnungsgeber eingeräumte angemessene Zeitraum zur Sammlung und Auswertung sowie zur politischen Entscheidungsfindung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, n.v.) (noch) nicht abgelaufen, da gegenwärtig an einer grundlegenden Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung gearbeitet wird und es zudem zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Beginn des Berechnungszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII) – an gesicherten Daten und Informationen fehlt, aus denen zwingend auf ein verbessertes patientenbezogenes Kapazitätspotenzial geschlossen werden kann (vgl. die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 28.05.2020 und 09.06.2020). Angesichts der Komplexität der Materie und der erst seit Ende November 2019 vorliegenden Sekundäranalyse der Datenbasis und der BACES-Auswertung vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Abschlussbericht der „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ willkürlich verzögert wird. Im Hinblick auf die nicht abgeschlossene Auswertung der erhobenen Daten durch den Normgeber ist es gegenwärtig nicht verfassungsrechtlich geboten, den Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII unter Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) durch gerichtliche Entscheidung (kapazitätserhöhend) neu zu bestimmen. Dem steht – mangels Bindung für das Land Baden-Württemberg – auch nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber des Landes Berlin für die Charité im Modellstudiengang die Parameter zur patientenbezogenen Kapazität bereits erhöht hat, ohne das Ergebnis der Beratungen innerhalb der Stiftung für Hochschulzulassung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.), zumal der Berliner Verordnungsgeber wegen Zweifeln an der Wirksamkeit mittlerweile entschieden hat, die Anwendung des stationären Faktors von 17,1 % für das vorliegende Studienjahr wieder auszusetzen und für die Berechnung der stationären Kapazität erneut den Faktor von 15,5 % anzuwenden, allerdings unter Hinzufügung eines Sicherheitszuschlags von 10 % (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 NB 770/18 -, juris). |
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| | Soweit einige Antragsteller/innen ausführen, der Verordnungsgeber reagiere nur deshalb nicht, weil dies die Landeshaushalte belaste, und angesichts des drohenden Ärztemangels müssten die (Klinischen) Kapazitäten aufgestockt werden, führt auch das rechtlich ebenso wenig weiter wie der Verweis auf die negativen Effekte der DRG-Einführung für die Ausbildung. Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass und weshalb der bestehende Patientenparameter rechtswidrig zu niedrig sein könnte und angepasst werden müsste (so: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.). |
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| | Die Antragsgegnerin hat die zu berücksichtigenden Gesamttage am Universitätsklinikum mit 306.669 aller Voraussicht nach zutreffend ermittelt. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Berechnung nicht nur die auf Kassenpatienten entfallenden stationären Pflegetage, sondern auch diejenigen Pflegetage zugrunde gelegt, die in Bezug auf Privatpatienten, d.h. Patienten mit ärztlichen Wahlleistungen, angefallen sind (siehe b „davon mit Wahlleistung Arzt“: 26.082,900 in der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.12.2019 vorgelegten Anlage zur Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 25.11.2019). An der Richtigkeit dieser Angaben sind Zweifel weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Sie sind daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen. |
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| | Aufgrund der ermittelten Gesamttage hat die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung 840,1900 (korrekt: 840,1890) tagesbelegte Betten (306.669 : 365) zugrunde gelegt und eine patientenbezogene Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII von 130,2295 (korrekt: 130,2293) ermittelt. Nicht zu beanstanden ist es, dass die Antragsgegnerin den Durchschnitt der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 belegten Betten ermittelt hat. Hierdurch wird vermieden, dass saisonale Effekte der Belegung der Betten eines Klinikums sich auf die Kapazitätsberechnung über Gebühr auswirken. Dafür, dass im Geschäftsjahr 2018 einmalige Sondereffekte zu einer deutlichen und kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Abweichung der durchschnittlichen Belegungszahl von dem Durchschnitt der Vorjahre geführt hätten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| | Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität wird nicht mit dem Vortrag dargetan, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die sog. „teilstationären Patienten“ bzw. die tagesbelegten Betten in Tageskliniken unberücksichtigt gelassen hätte. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die abstrahierende Berechnungsmethode der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, grundsätzlich rechtlich in Frage zu stellen. Diese Berechnungsmethode wird von der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend gebilligt (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2017 - 9 C 18/17 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 19.05.2017 - 2 B 65/17.NC -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 03.11.2017 - 5 NC 21.17 - und vom 05.03.2018 - 5 NC 38.17 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 - 13 C 20/18 -, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 08.10.2018 - 7 CE 18.10011 - und vom 09.01.2018 - 7 CE 17.10240 -, jeweils juris). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 - (juris) Folgendes ausgeführt: |
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| „Auch der Senat geht davon aus, dass nach der Intention des Normgebers mit dem Begriff der „tagesbelegten Betten“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII (nur) die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst werden sollten. Die Bestimmung knüpft an den stationär aufgenommenen Patienten an, der sich in der Regel mehrtägig und während des ganzen Tages (einschließlich der Nacht) im Klinikum aufhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 - 13 C 20/18 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2018 - 5 NC 38/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 7 CE 17.10240 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, mit ausführlicher Begründung). Nach dem System des § 17 KapVO VII können Tagespatienten damit allenfalls über den Zuschlag für poliklinische Neuzugänge Berücksichtigung finden, der allerdings nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII pauschalierend auf maximal 50% des für die stationäre Behandlung gewonnenen Eingabewertes (Zahl der tagesbelegten Betten) begrenzt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.) (...) |
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| | Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Zahl der Tagespatienten erhöht hat, liegt es grundsätzlich im Einschätzungsermessen des Normgebers, ob und welche Folgerungen er daraus zieht. Dem Berechnungsmodell des § 17 Abs. 1 KapVO VII liegen, worauf auch die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, gutachterliche Untersuchungen über die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung und ihre Belastbarkeit zu Grunde (vgl. auch Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, Rn. 6, 8; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 743 ff.). Dass sich insoweit aufgrund der Entwicklungen in der Krankenhausbehandlung Veränderungen ergeben haben, die zu der Annahme zwingen, die veranschlagten Parameter verletzten das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten des Antragstellers, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren weder hinreichend aufgezeigt noch sonst erkennbar. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Einhaltung der Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) für die Ausbildung am Krankenbett eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer des Patienten in der Klinik günstig auswirken dürfte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 7 CE 15.324 u.a. -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.09.2014 - NC 2 B 143/14 -, juris). Damit spricht vieles für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen und mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellten Annahme, dass die lediglich ambulant behandelten Patienten gegenüber den stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten für die Ausbildung weniger geeignet sind (vgl. BayVGH, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.; Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 Rn. 8; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.; zu den Unterschieden zwischen den Patientengruppen vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, juris, a.a.O.). Vor dem Hintergrund ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass eine Beibehaltung der Kappungsregelung des 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII, die eine immerhin von einer Ausbildungseignung der Hälfte der Behandlungen ausgeht, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der Senat im vorliegenden Verfahren insoweit zu einer Korrektur veranlasst und berechtigt wäre (vgl. auch vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2017 - 9 C 18/17 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 19.05.2017 - 2 B 65/17.NC -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris). |
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| | Hierfür spricht ein weiterer Gesichtspunkt: Die Kappungsregelung des 17 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist wie andere einzelne Parameter nur ein in das Gesamtgefüge der kapazitätsrechtlichen Eingabegrößen integrierter "Rechenbaustein", den der Verordnungsgeber nicht unverbunden, sondern zum Zweck der Ermittlung einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl im Hinblick und mit Rücksicht auf die übrigen zulassungserheblichen Einzelwerte bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42.84 -, juris). Auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, sind in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 NB 303/15 -, juris). Auch aus diesem Grund verbietet es sich, mit einer fachgerichtlichen Korrektur der Kappungsregelung eine punktuelle, vom übrigen Berechnungsmodell isolierte Veränderung vorzunehmen.“ |
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| | Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin an. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin für das WS 2018/2019 an seiner Auffassung auch in Ansehung des Vorbringens einiger Antragsteller/innen festgehalten, die Ausbildung sei vollkommen von der Frage der Übernachtung abgekoppelt, und es sei verfehlt, wenn sich der Verordnungsgeber auf die Billigung der Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit berufe, er müsse, wie auch das VG Berlin entschieden habe, die Validität regelmäßig prüfen. |
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| | Auch der Einwand einiger Antragsteller/innen, dass im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität bei der Ermittlung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nur auf die Belegung von Montag bis Freitag abzustellen sei, dürfte nicht durchgreifen. Im Hinblick darauf, dass an den Wochenendtagen eine Ausbildung am Patienten bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Kapazitätsverordnung wohl nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass die Tatsache der fehlenden Ausbildungsrelevanz des auf das Wochenende entfallenden Anteils der tagesbelegten (= im Durchschnitt pro Tag belegten) Betten bereits Eingang in den u.a. die Wahrscheinlichkeit der Eignung der Patienten für die Ausbildung abbildenden Parameter von 15,5 % gefunden hat (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 15 Nc 89/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris). |
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| | Ausweislich der vorgelegten patientenbezogenen Kapazitätsberechnung hat die Antragsgegnerin anhand der tagesbelegten Betten und der – nicht beanstandeten Zahl der – poliklinischen Neuzugänge am Universitätsklinikum Heidelberg – in Anwendung der Kappungsgrenze des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII – eine Gesamtzahl von 195,3442 (130,2295 + [130,2295: 2]) – (korrekt: 195,3440 (130,2293 + [130,2293: 2]) Studienplätzen angesetzt. |
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| | Den Umfang des patientenbezogenen Unterrichts an außeruniversitären Krankenhäusern hat die Antragsgegnerin mit 9,0966 % angenommen und auf dieser Basis eine „entsprechende Erhöhung“ der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII auf 213,1139 (korrekt: 213,1137) vorgenommen. Ob der Umfang des patientenbezogenen Unterrichts an außeruniversitären Krankenhäusern geringfügig auf 10,1597 % zu erhöhen ist (dazu nachfolgend), kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst unter Zugrundelegung einer solchen „entsprechenden Erhöhung“ ergäbe sich keine höhere Aufnahmekapazität als die festgesetzten 217 Studienplätze. |
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| | Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie folgende außeruniversitäre Krankenanstalten bei Lehrleistungen in der Veranstaltungsform des Unterrichts am Krankenbett mit insgesamt 43,3 Unterrichtseinheiten einbezieht: das Zentrum für ambulante Rehabilitation ..., das Zentralinstitut für seelische Gesundheit ... und Kinderarztpraxen. Der patientenbezogene Unterricht am ..., der ohne formelle Vereinbarung in geringem Umfang (5 UE) im Modul „Klinische Praxis“ bis zum Ende des Sommersemesters 2017 durchgeführt wurde, ist nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. hierzu bereits die Stellungnahme des Leiters des Geschäftsbereichs Studium und Lehrentwicklung vom 22.02.2019 im Zulassungsverfahren für das WS 2018/2019) eingestellt worden, weil das Modul im Zuge der Reform des Klinischen Studienabschnitts aus Gründen einheitlicher Qualitätssicherung und -verbesserung entfallen ist. Da der Wegfall dieser externen Lehrleistung durch neue Lehrangebote am Universitätsklinikum Mannheim ersetzt worden sei, ohne dass es zu einer Verringerung der Ausbildungskapazität gekommen sei, sei diese Änderung kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinreichende Anhaltspunkte an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen weiterhin nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.). |
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| | Die von der Antragsgegnerin vorgenommene „entsprechende Erhöhung“ der patientenbezogenen Aufnahmekapazität dürfte auch den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII gerecht werden. Im Klinischen Studienabschnitt findet Unterricht am Krankenbett in den oben genannten Einrichtungen im Umfang von 43,3 Unterrichtseinheiten (UE) statt. Im Verhältnis zur vorgeschriebenen Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 11 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 - ÄApprO 2002 - [BGBl. I, S. 2405]) errechnet die Antragsgegnerin daraus einen Anteil von 9,0966 % an der patientenbezogenen Aufnahmekapazität aufgrund tagesbelegter Betten und der Zahl der poliklinischen Neuzugänge in Höhe von 195,3439 und erhöht diese Zahl um 17,7697 (zur Berechnung siehe VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris). Ob es zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des Universitätsklinikums zum gesamten Unterricht abgestellt hat, statt auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums und dem Unterricht im Universitätsklinikum (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 -, juris), kann offen bleiben. Denn auch wenn man das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums (43,3 UE) und dem Unterricht im Universitätsklinikum (476 – 43,3 = 432,7 UE) zugrunde legt, ergäbe sich keine höhere Aufnahmekapazität als die vereinbarten 217 Studienplätze. Bei dieser Berechnung wäre von einem Anteil von 10,0069 % (43,3 x 100/432,7) auszugehen, woraus sich eine Erhöhung um 19,5479 errechnete. Dies führt nach den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Zahlen zu einer Studienplatzzahl von 214,8921 (korrekt: 214,8919). |
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| | Soweit einige Antragsteller/innen rügen, dass es nach der Aufstellung der Lehrleistungen an außeruniversitären Krankenanstalten im Bereich der Kinderarztpraxen, Pädiatrie (BP Kinderheilkunde) eine Absenkung von 2,6 UE/Student auf 2,0 UE/Student im Vergleich zum WS 2019/2019 gegeben habe, stellt sich bereits die Frage, ob die Lehrpraxen niedergelassener Ärzte überhaupt in die Berechnung einbezogen werden müssen (vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2020) 1. Klin. FS, Studienort Heidelberg - NC 7 6329/19 -, juris). Selbst wenn diese – wie vorliegend – kapazitätsgünstig einbezogen worden sind, dürfte es nicht zu beanstanden sein, im Zuge der Reform des Klinischen Studienabschnitts ein Modul abzusenken und eine Rückorganisation vorzunehmen, wenn der angesetzte Umfang mit den vorgesehenen Qualitätsstandards nicht gesichert erbringbar erscheint (vgl. Stellungnahme des Leiters des Geschäftsbereichs Studium und Lehrentwicklung vom 23.01.2020). Diesen Angaben sind die Antragsteller/innen nicht substantiiert entgegengetreten. |
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| | Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Auch wenn man bei der Aufstellung der Lehrleistungen an außeruniversitären Krankenanstalten im Bereich der Kinderarztpraxen, Pädiatrie (BP Kinderheilkunde) von 2,6 UE/Student ausgeht, ergebe sich keine höhere Aufnahmekapazität als die vereinbarten 217 Studienplätze. Bei dieser Berechnung wären Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten in der Veranstaltungsform des Unterrichts am Krankenbett mit insgesamt 43,9 Unterrichtseinheiten einzubeziehen. Im Verhältnis zur vorgeschriebenen Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 errechnete sich daraus ein Anteil von 9,2227 % an der patientenbezogenen Aufnahmekapazität aufgrund tagesbelegter Betten und der von der Antragsgegnerin errechneten Zahl der poliklinischen Neuzugänge in Höhe von 195,3442 (korrekt: 195,3440) und würden sich diese Zahlen jeweils um 18,0160 erhöhen. Dies würde zu einer Studienplatzzahl von 213,3602 (korrekt: 213,3600) führen und damit angesichts der vereinbarten Plätze von 217 nicht zu einem weiteren Studienplatz. Auch eine Berechnung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums mit unterstellter 43,9 UE und dem Unterricht im Universitätsklinikum (476 – 43,9 = 432,1 UE) ergäbe keine höhere Aufnahmekapazität (nach der Berechnung der Antragsgegnerin: 215,1906 Studienplätze; korrekt: 215,1904 Studienplätze). |
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| | Schließlich kann eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht stattfinden, wenn sich die Kapazitätsgrenze – wie hier – aus einem ausstattungsbedingten Engpass ergibt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 - und vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, jeweils juris). |
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| | Soweit die Antragsgegnerin über die ermittelte maximale Jahresaufnahmekapazität von 215,1904, gerundet 215, Studienplätzen hinaus im Wege der Übernahme einer freiwilligen kapazitätsgünstigen Überlast eine Kapazität von 217 Studienplätzen festgesetzt hat, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 -, juris). |
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| | Schließlich geht auch die Annahme einiger Antragsteller/innen fehl, aufgrund von Vergleichen in einigen der vorangegangenen Berechnungszeiträumen sei es zu einer Selbstbindung der Universität Heidelberg gekommen, jedes Jahr über die festgesetzte Aufnahmekapazität hinaus Studienplätze zu Verfügung zu stellen. Denn durch einen Prozessvergleich kann schon keine Selbstbindung der Verwaltung für eine Vielzahl von Fällen erfolgen, wenn der betroffene Kreis der Antragsteller/innen – wie vorliegend – weder feststeht noch an dem Vergleich beteiligt war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 L 6.06 -, juris). Im Übrigen steht einer Selbstbindung der Antragsgegnerin entgegen, dass die entsprechenden Vergleiche – soweit ersichtlich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschlossen wurden. |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der seit 1978 ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris). |
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