Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - PL 15 K 4160/20

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts.
Mit Schreiben vom 28.09.2020 stellte die weitere Beteiligte gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG den Antrag auf uneingeschränkte Mitbestimmung des Personalrats zur Öffnung der Gebäude der Hochschule M... für bestimmte Studierendengruppen unter den durch die SARS-Cov-2-Pandemie veränderten Rahmenbedingungen. Es solle bestimmten Studierendengruppen ermöglicht werden, ab dem laufenden Wintersemester 2021/2022 unter den geltenden Einschränkungen an einer möglichst großen Anzahl von Präsenzveranstaltungen teilzunehmen. Im Gegensatz zur Gebäudeschließung zu Beginn der Pandemie bestünden nun gesetzliche und hausinterne Regelungen (etwa Hygienekonzept, Beschilderungs- und Wegekonzept), die den weiteren Schritt der Gebäudeöffnung, auch zur Entzerrung von Wartebereichen vor den Gebäudeeingängen sowie der Verhinderung von Mehrbelastungen der Beschäftigten und Lehrenden bei der terminlichen Abholung der Studierenden möglich machten.
Mit Schreiben vom 01.10.2020 teilte der Antragsteller der weiteren Beteiligten mit, dass er sich in seiner Sitzung vom 01.10.2020 mit dem Antrag befasst habe und ihm nicht zustimme. Die im Antrag genannten Maßnahmen reichten nicht aus, um einen Zutritt von unberechtigten Personen zu verhindern. Weiterhin sei es erforderlich, dass die (ortsunkundigen) Studierenden in den Anfangssemestern und Gäste entsprechend unterwiesen und die Einhaltung der dabei verkündeten Maßnahmen überwacht würden. Beides sei am effektivsten möglich, wenn der jeweilige Veranstalter die Studierenden und Gäste am Eingang abhole. Zudem gehe aus dem Antrag nicht hervor, für welchen Personenkreis die Öffnung der Hochschulgebäude vorgesehen sei.
Am 07.10.2020 unterbreitete der Antragsteller einen Vorschlag zur Gebäudeöffnung, der vorsieht, dass in den ersten beiden Vorlesungswochen die Gebäude verschlossen bleiben und die Studierenden abgeholt werden. Ab der dritten Woche sollten die Gebäude mit Ausnahme der reinen Laborgebäude in Form eines Probebetriebes geöffnet werden und näher genannte Räume in den Gebäuden weiterhin verschlossen bleiben. Nach zwei Wochen im Probebetrieb solle die Maßnahme evaluiert werden. Stelle sich heraus, dass man die Studierendenströme nicht ausreichend unter Kontrolle habe, sollten die Gebäude wieder geschlossen werden.
Mit Mail vom 09.10.2020 teilte die weitere Beteiligte dem Personalrat mit, dass das Rektorat beschlossen habe, die Gebäude der Hochschule am 12.10.2020 zu öffnen und den geplanten Lehrbetrieb, primär für die ersten Semester, aufzunehmen. Durch geeignete Maßnahmen werde sichergestellt, dass ein den Umständen entsprechender und guter Schutz aller Hochschulangehörigen gewährleistet werde.
Mit Mail vom 09.10.2020 informierte die weitere Beteiligte die Hochschulangehörigen, dass die Hochschule den Präsenzbetrieb ab dem 13.10.2020 als Hybridsemester wiederaufnehme. Die Gebäude seien nicht mehr abgeschlossen, gleichwohl dürften nur „Befugte“, nämlich die Studierenden des 1. und 2. Semesters der Bachelor-Studiengänge und des 1. Semesters der Master-Studiengänge sowie die Hochschulbeschäftigten die Gebäude betreten.
In seiner Sitzung vom 12.10.2020 beschloss der Antragsteller unter anderem, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren sowie ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten.
Am 13.10.2020 hat der Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutz beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Gebäudeöffnung und deren Modalitäten gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG mitbestimmungspflichtig seien. Die weitere Beteiligte habe dies mit ihrem Antragsschreiben vom 28.09.2020 zunächst anerkannt, dann aber das Mitbestimmungsverfahren faktisch abgebrochen und durch die Öffnung der Hochschule Fakten geschaffen. Ebenso sei die mit Mail vom 09.10.2020 angekündigte Einführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten mitbestimmungspflichtig; ein Mitbestimmungsverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Mit der Öffnung der Türen seien die Beschäftigten erheblich in ihrer Gesundheit gefährdet. Da die Gefährdung der Beschäftigten und insbesondere auch die Verletzung eigener Rechte des Personalrates unmittelbar bevorstünden, könne er nicht auf ein mögliches Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst -,
10 
1. im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die weitere Beteiligte durch die mit Schreiben vom 09.10.2020 angekündigte Öffnung der Hochschulgebäude in der ... das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt,
11 
2. die weitere Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren zur Öffnung der Türen der Hochschule in der ... M... fortzuführen,
12 
3. die weitere Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn über geeignete Maßnahmen zum Schutz der Hochschulangehörigen aufgrund der Sars-Cov-2-Pandemie zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen,
13 
4. die weitere Beteiligte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Gebäude in der ... bis zum Abschluss einer Vereinbarung mit ihm zu den in den Anträge zu 1 und 2 genannten Sachverhalten oder der Einigung zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung oder dem Spruch einer Einigungsstelle zu verschließen und Studierenden nur nach Einlass durch den Lehrenden und darauf folgenden Verschluss der Türen Zutritt zu gewähren.
14 
Die weitere Beteiligte beantragt,
15 
die Anträge abzulehnen.
16 
Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Anträge zu 1 und 3 seien bereits unzulässig. Eine bloße Feststellung könne nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Hinsichtlich des Antrags zu 3 sei der Inhalt der zu vollstreckenden Entscheidung nicht vollstreckungsfähig; zudem stelle sie ausdrücklich klar, dass keine ergänzenden Schutzmaßnahmen jenseits der Öffnung der Gebäude getroffen würden. Die Mail vom 09.10.2020 sei so zu verstehen, dass darin allein auf die allgemein geltenden verordnungsrechtlichen Regelungen abgehoben werde. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Öffnung der Hochschulgebäude unterliege nicht der Mitbestimmung. Sie sei schon keine Maßnahme im Sinne des § 73 Abs. 1 LPVG. Mit ihr werde nur zum allgemeinen Geschäftsbetrieb zurückgekehrt, sie ziele nicht auf eine Veränderung, sondern auf die Wiederherstellung des bestehenden Rechtszustandes der Beschäftigten ab. Die schlichte Öffnung der Türen der Dienstgebäude sei auch nicht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 LPVG mitbestimmungspflichtig, da sie ausschließlich der Durchführung des gesetzlichen Auftrags der Hochschule, nämlich der Ausbildung der Studierenden diene. Von der Umsetzung der geplanten weiteren Maßnahmen zum Schutz der Hochschulmitglieder habe sie abgesehen, nachdem sie hierzu von dem Antragsteller keine Zustimmung erhalten habe. Der Antragsteller sei insoweit auf sein Initiativrecht zu verweisen. Ein Unterlassungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme sei dem baden-württembergischen Personalvertretungsrecht fremd, so dass der Antrag zu 4 fehlgehe.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
18 
Die Kammer entscheidet wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne mündliche Anhörung der Beteiligten allein auf Grund deren schriftsätzlicher Ausführungen (§ 92 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG und § 937 Abs. 2 ZPO). Weiter ist eine Entscheidung des Vorsitzenden anstelle einer Entscheidung durch die gesamte Kammer geboten (§ 92 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG und § 944 ZPO). Eine solche Entscheidung ist bei besonderer Dringlichkeit zulässig, wenn die Heranziehung der an sich zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter – wie hier – zu einer unvertretbaren, insbesondere eine rechtzeitige Entscheidung verhindernden Verzögerung führen würde (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2009 – PB 15 S 1632/09 -; Beschluss der Kammer vom 01.08.2019 – PL 15 K 4821/19 -).
19 
Die Anträge haben keinen Erfolg.
20 
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG grundsätzlich statthaft. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung setzt eine einstweilige Verfügung einen Verfügungsgrund, d.h. einen begründeten Anlass für die Gewährung von Rechtsschutz schon vor Entscheidung der Hauptsache, und einen Verfügungsanspruch, d.h. einen vorläufig zu sichernden Rechtsanspruch, voraus (§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 15.06.2018 – PL 15 K 4225/18 – und vom 01.08.2019, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
21 
1. Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1 verfolgten Begehrens kann zwar im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt werden, dass der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2016 – 5 B 10334/16 -, juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2012 – OVG 62 PV 1.12 -, juris Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 27.02.1992 – HPV TL 2246/91 -, juris = ESVGH 42, 216; Sächs. OVG, Beschluss vom 09.07.2019 – 9 B 331/18.PL -, juris Rn. 14f.; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020 – 61 L 10/20 PVL -, juris Rn. 21; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsrecht, 13. Aufl., § 83 Rn. 25 und 25h). Allerdings obliegt die Prüfung, ob ein Verhalten oder eine Maßnahme des Dienstherrn gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen verstößt, grundsätzlich der Überprüfung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren, so dass eine einstweilige Verfügung nur dann ergehen kann, wenn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird und ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2016, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2012, Hess. VGH, Beschluss vom 27.02.1992, VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020, jew. a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 02.09.2016 – PL 15 K 1568/16 -; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsrecht, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
22 
Dabei muss die Kammer nicht abschließend der Frage nachgehen, ob das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, hier der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß der weiteren Beteiligten gegen § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG, mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben und damit nach dem oben Gesagten ein Verfügungsanspruch zu bejahen ist. Nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG hat der Personalrat, soweit – wie hier - eine gesetzliche oder vertragliche Regelung nicht besteht, über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen mitzubestimmen. Zwar unterliegen Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- oder Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken können, nicht der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG (Gerstner-Heck, in: Roschütz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 16. Aufl., § 74 Rn. 50 unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 19.05.2003 – 6 P 16.02 -, juris Rn. 62; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 17.07.1987 – 6 P 3.84 -, juris Rn. 30) Das ist bei der Öffnung der Gebäude der Hochschule M... der Fall. Diese dient – wie von der weiteren Beteiligten nachvollziehbar unter Hinweis auf das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 30.06.2020 dargelegt – der Wiederaufnahme des Lehrbetriebs zum Wintersemesters 2020/2021 und der Verwendung der Gebäude im Rahmen ihrer allgemeinen Zweckbestimmung. Sie wirkt sich damit nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten aus. Allerdings hat die weitere Beteiligte, wie sich aus ihrem Antrag vom 28.09.2020 ergibt, die Öffnung der Gebäude der Hochschule für bestimmte Studierendengruppen unter den durch die Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) veränderten Rahmenbedingungen selbst für mitbestimmungspflichtig gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG angesehen und sind in dem Antrag eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zum Schutze der Hochschulmitglieder nach Öffnung der Gebäude „zusätzlich zu den geltenden Verordnungen und Konzepten“ ergriffen werden sollen. Insoweit erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG während der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 auch auf solche Maßnahmen der Dienststelle, mit denen die Übertragung des Virus und damit die Ansteckung von Beschäftigten verhindert oder zumindest eingedämmt und das Risiko von Gesundheitsschädigungen auf ein Mindestmaß reduziert werden soll (vgl. Baßlsperger, PersV 2020, 252, 254). Die Mitbestimmung des Personalrats dient dabei gerade auch der vorbeugenden Bekämpfung von Gesundheitsgefahren, damit die Beschäftigten vor konkreten Gefährdungen bei ihrer Tätigkeit bewahrt werden (Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, BPersVG § 75 Rn. 578). Inwieweit die weitere Beteiligte nach Verweigerung der Zustimmung seitens des Antragstellers diese Maßnahmen – gegebenenfalls auch unter dem Eindruck, dass der Antragsteller angekündigt hat, den Rechtsweg zu beschreiten - nicht umgesetzt hat oder diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was verordnungsrechtlich vorgegeben oder bereits mit dem Antragsteller vereinbart ist, und somit kein Grund (mehr) für eine Mitbestimmungspflicht des Personalrats besteht, lässt sich auf Grund des Vorbringens der Beteiligten – auch nach Vorlage der internen E-Mail-Korrespondenz der Hochschule M... vom 14.10.2020 - nicht abschließend beurteilen.
23 
Hierauf muss aber nicht weiter eingegangen werden, da der Antragsteller keinen Verfügungsgrund in dem oben genannten Sinn glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass ihm ohne den Erlass der mit dem Antrag zu 1 begehrten einstweiligen Verfügung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Er hat diesbezüglich nur darauf hingewiesen, dass die Verletzung seiner Beteiligungsrechte unmittelbar bevorsteht. Allein aus der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache und einer etwaigen Missachtung des Beteiligungsrechts über einen längeren Zeitraum ergibt sich aber noch kein entsprechender Verfügungsgrund (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 23 m.w.N.; VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 29 f.). Über einen bloßen Zeitgewinn hinausgehende Umstände, die eine abweichende Beurteilung nahelegten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere droht dem Antragsteller angesichts eines nicht absehbaren Endes der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 kein endgültiger Rechtsverlust bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020, a.a.O., Rn. 31). Davon scheint er selbst auszugehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Beschluss der Kammer vom 01.08.2019, a.a.O.), nachdem er auf seiner Sitzung vom 12.10.2020 neben der Einleitung eines Verfahrens auf einstweilige Verfügung auch die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens in der Hauptsache beschlossen hat, auch wenn ein diesbezüglicher Antrag bislang bei der Kammer noch nicht gestellt wurde.
24 
Soweit der Antragsteller weiter auf die Gefährdung der Beschäftigten abstellt, ist bereits fraglich, inwieweit deren Belange im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu berücksichtigen sind. Denn das Verfahren vor den Fachgerichten für Personalvertretungsangelegenheiten ist nicht dazu bestimmt, individuelle Rechte der Beschäftigten zu sichern. Es dient vielmehr dazu, Streitfragen des Personalvertretungsrechts zu entscheiden, selbst wenn mittelbar auch die Rechte der Beschäftigten über die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung geschützt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012, a.a.O., juris Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2020, a.a.O., juris Rn. 30; VG Bremen, Beschluss vom 14.10.2015 – 7 V 1676/15 -, juris Rn. 36). Aber auch wenn man zu Gunsten des Antragstellers die Interessen der Beschäftigten in die Prüfung des Verfügungsgrunds miteinbeziehen würde, wäre kein unzumutbarer Nachteil für diese gegeben. Angesichts des Hygienekonzepts 1.2 der Hochschule M... (Konzept gemäß den Maßgaben der CoronaVO BW vom 23. Juni 2020) mit detaillierten Regelungen unter anderem zur Begrenzung der Personenzahl, zur Raumlüftung, zur persönlichen Hygiene, zur Teilnehmerdatenerfassung und zum Verhalten auf dem Gelände der Hochschule M... (einschließlich einer umfassenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Unterrichtsräume und eines Schilderkonzepts zum Betrieb der Hochschule unter Covid-19-Bedingungen) vermag die Kammer in der allgemeinen Öffnung der Gebäude der Hochschule keine den Beschäftigten unzumutbare Gefährdung zu sehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bis auf Clubs und Discotheken (vgl. § 13 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 [Corona-Verordnung – CoronaVO] vom 23.06.2020 in der ab 12.10.2020 gültigen Fassung) Schulen sowie sämtliche Geschäfte, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gaststätten, Bars und Vergnügungsstätten wieder – wenn auch mit Schutzvorkehrungen (§§ 2 bis 7 CoronaVO) – geöffnet sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2020 – 1 S 3156/20 -, Seite 14 des Beschlussabdrucks).
25 
2. Mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bleibt auch der Antrag zu 2 ohne Erfolg. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinn, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen (wie etwa die Einleitung oder Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens) bezieht, nicht ausgeschlossen ist. Der Charakter des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens als ein objektives Verfahren steht zwar einem materiell-rechtlichen Unterlassungs- oder Aufhebungsanspruch entgegen (dazu noch unter 4.), er hindert aber nicht den Erlass einer, gegebenenfalls noch unter dem Vorbehalt des § 88 Abs. 4 LPVG stehenden, einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem oben genannten Sinne (BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 – 6 PB 12.89 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.07.2002 – PL 15 S 2497/01 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 15.07.2009 – 17 PC 09.272 -, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 01.08.2019, a.a.O.).
26 
Ein Verfügungsgrund kann aber auch bei einem solchen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur angenommen werden, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder gegebenenfalls für die kollektiven Belange der von ihm vertretenen Beschäftigten (siehe zur Kritik hieran im Hinblick auf den Charakter des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens als objektives Verfahren oben Seite 9 mit entsprechenden Nachweisen) unzumutbare Folgen hätte, so dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2003 – 1 B 2544/02.PVL -, juris Rn. 6 und Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 15.07.2009, a.a.O., juris Rn. 21; Beschluss der Kammer vom 01.08.2019, a.a.O.).
27 
Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass das Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für ihn zu schlechthin unzumutbaren Folgen bei der Erfüllung seiner Aufgaben führen würde. Dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange der vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten droht, ist ebenfalls nicht zu befürchten. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Verfügungsgrund unter 1. verwiesen werden, die auch hier Geltung beanspruchen.
28 
3. Für den Antrag zu 3, mit dem der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn über geeignete Maßnahmen zum Schutz der Hochschulangehörigen auf Grund der Sars-Cov-2-Pandemie zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen, besteht ebenfalls kein Verfügungsgrund. Hinsichtlich dieses Antrags hat die weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 14.10.2020 erklärt, dass im Hinblick auf die Gebäudeöffnung keine weiteren Schutzmaßnahmen beabsichtigt seien und der Hinweis des Prorektors Studium und Lehre in seiner E-Mail vom 09.10.2020 auf „geeignete Maßnahmen“ allein die allgemein geltenden verordnungsrechtlichen Regelungen betreffe. Auf Grund dieser Erklärung besteht kein Anlass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem sich der Antragsteller zur Begründung des Antrags zu 3 lediglich auf die E-Mail vom 09.10.2020 bezogen hat. Sollte der Antragsgegner weitere Maßnahmen zum Schutz der von ihm vertretenen Beschäftigten vor der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 für notwendig erachten, steht ihm – worauf die weitere Beteiligte zu Recht hinweist – ein Initiativrecht nach §§ 74 Abs. 2 Nr. 7, 84 Abs. 1 Satz 1 LPVG zu.
29 
4. Letztlich kann auch nicht dem Antrag zu 4 stattgegeben werden, mit dem der Antragsteller in der Sache die Rückgängigmachung der streitigen Maßnahme (Öffnung der Gebäude der Hochschule) begehrt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 28.08.2008 – 6 PB 19/08 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.07.2002, a.a.O., juris Rn. 24ff. m.w.N.; zahlreiche Nachweise aus der Rechtsprechung auch bei Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O, § 83 Rn. 25c) steht der Personalvertretung und damit dem Antragsteller kein im Wege des Beschlussverfahrens durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Dienststellenleiter auf Unterlassung oder Aufhebung bzw. Rückgängigmachung solcher Handlungen oder Maßnahmen zu, die gegen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte verstoßen. Verpflichtungsansprüche sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt. Eine solche Regelung eines individuellen Anspruchs der Personalvertretung gegen den Dienststellenleiter auf Unterlassung einer unter Verstoß gegen Beteiligungsrechte angeordneten oder auf Rückgängigmachung einer solchen durchgeführten Maßnahme lässt sich dem baden-württembergischen Personalvertretungsrecht nicht entnehmen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.07.2002, a.a.O., juris Rn. 26f.; Bader, in: Rooschüz/Bader, a.a.O., § 92 Rn. 51).
30 
Eine Kostenentscheidung entfällt in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen