Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 3855/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten im privaten Bereich.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift .... Der Beklagte meldete den Kläger für diese Wohnung zum Rundfunkbeitrag mit Wirkung ab dem 01.08.2015 an und informierte ihn hierüber sowie über die Zuteilung der Beitragsnummer ... mit Schreiben vom 10.12.2015.
Der Kläger zahlte in der Folge keine Rundfunkbeiträge, sodass der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 02.05.2016 erstmals Rundfunkbeiträge nebst einem Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 29.02.2016 gegenüber dem Kläger festsetzte. Den vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17.05.2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2018 zurück.
Der Beklagte setzte mit Festsetzungsbescheid vom 05.07.2018 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.08.2016 nebst einem Säumniszuschlag gegenüber dem Kläger fest. Der Festsetzungsbescheid wurde nach den Angaben in der Verwaltungsakte des Beklagten am 16.07.2018 zur Post aufgeliefert. Der Beklagte setzte mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.10.2019 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2019 nebst einem Säumniszuschlag gegenüber dem Kläger fest. Der Festsetzungsbescheid wurde nach den Angaben in der Verwaltungsakte des Beklagten am 14.10.2019 zur Post aufgeliefert. Der Beklagte setzte im Weiteren mit Festsetzungsbescheid vom 02.12.2019 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.09.2019 bis 30.11.2019 nebst einem Säumniszuschlag gegenüber dem Kläger fest. Der Festsetzungsbescheid wurde nach den Angaben in der Verwaltungsakte des Beklagten am 11.12.2019 zur Post aufgeliefert. Der Kläger erhob gegen keinen dieser Bescheide Widersprüche.
Der Beklagte leitete nach erfolgten Mahnungen vom 17.10.2019 und vom 19.11.2019 am 03.01.2020 das Vollstreckungsverfahren zur Vollstreckung der Festsetzungsbescheide vom 02.05.2016, vom 05.07.2018 und vom 01.10.2019 gegen den Kläger durch Vollstreckungsersuchen an den zuständigen Gerichtsvollzieher ein. Der Kläger leistete am 27.02.2020 eine Zahlung in Höhe von 889,50 EUR an den Beklagten. Der Kläger kam in der Folge einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Beklagten zur Zahlung noch ausstehender Beiträge nicht dauerhaft nach, sodass der Beklagte die Vereinbarung mit Schreiben vom 06.05.2020 widerrief.
Der Beklagte setzte weiter mit Festsetzungsbescheid vom 02.07.2020 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.12.2019 bis 31.05.2020 in Höhe von 105,00 EUR nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR, mithin insgesamt 113,00 EUR, gegenüber dem Kläger fest. Der Festsetzungsbescheid wurde nach den Angaben in der Verwaltungsakte des Beklagten am 13.07.2020 zur Post aufgeliefert.
Der Kläger erhob am 24.07.2020 gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2020 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Zur Begründung führte er aus, der Festsetzungsbescheid sei nicht formwirksam im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB. Er sei nicht unterzeichnet und es werde der Vertreter des Beklagten nicht benannt. Er könne ferner nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, für die Leistungen des öffentlichen Rundfunks, die er nicht nutze, zu zahlen. Es bestehe weder ein privatrechtlicher noch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten. Ein zwangsweiser Vertragsschluss verstoße gegen das Grundrecht der Vertragsfreiheit im Sinne des Art. 2 GG. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne anzusehen.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2020, zur Post gegeben am 20.08.2020, zurück. Zur Begründung führte er aus, das Fehlen einer Unterschrift sei mit Blick auf die Erstellung von Festsetzungsbescheiden mittels automatisierter Einrichtungen gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG unbeachtlich. Auch materiell-rechtlich sei der Bescheid rechtmäßig. Die Beitragspflicht komme nicht durch Vertrag zustande, sondern bestehe kraft Gesetzes und knüpfe an das Innehaben einer Wohnung an. Der Kläger sei Inhaber der Wohnung unter der im Bescheid genannten Anschrift und damit beitragspflichtiger Rundfunkteilnehmer. Auf die tatsächliche Nutzung des Rundfunkangebots komme es, auch mit Blick auf die Gewissensfreiheit der Rundfunkteilnehmer, nicht an. Auch ferner sei der Festsetzungsbescheid der Höhe der Beiträge nach und mit Blick auf den Säumniszuschlag rechtmäßig.
Der Kläger hat am 20.09.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe – neben einem parallel von ihm gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (2 K 3877/20) – Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2020 erhoben. Der Kläger hat die Klage von einem De-Mail-Account mit der De-Mail-Adresse „s...a...@gmx.de-mail.de“ an das Gericht übermittelt. Als Übermittlungsweg ist auf dem Eingangsblatt zu dem elektronischen Rechtsverkehr vom 20.09.2020, 12:28:22 Uhr, der Hinweis „De-Mail (nicht absenderbestätigt)“ vermerkt. In der Kopfzeile („Header“) der Ursprungs-De-Mail-Nachricht findet sich als Prüfergebnis zu dem Paramater „X-de-mail-authoritative“ der Wert „no“. Der weitere Parameter „X-de-mail-auth-level“ ist mit dem Wert „high“ angegeben.
10 
Der Kläger trägt über seinen bisherigen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren hinaus vor, die Zwangsanmeldung zum Rundfunkbeitrag sei ein unzulässiges einseitiges Rechtsgeschäft. Die Beitragshöhe sei für die Gewährleistung einer Grundversorgung unverhältnismäßig hoch. Sowohl die Anzahl der Fernsehanstalten als auch der Radioprogramme sei übermäßig hoch. Die Rundfunkinhalte seien nicht objektiv, die Berichterstattung tendenziös. Die British Broadcasting Company („BBC“) komme mit einem weit geringeren Budget aus. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland bereichere sich auf Kosten der Allgemeinheit. Es liege ein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung vor, da seine Daten ohne seine Kenntnis gesammelt und gespeichert würden.
11 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und wörtlich,
12 
1. den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2020, eingegangen am 15.07.2020, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.08.2020, eingegangen am 21.08.2020, Beitragskontonummer ..., aufzuheben;
13 
2. festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) laut BGH-Urteil gemäß Kartellrecht als Unternehmen anzusehen ist und somit nur durch tatsächliche Rundfunkkonsumenten finanziert werden darf. Ich nutze das Angebot nicht und bin noch nie in ein Beitragsverhältnis mit dem ÖRR eingetreten;
14 
3. kein Vertragsabschluss zwischen mir und dem ÖRR vorliegt und damit auch kein Beitragsverhältnis bestehen kann;
15 
4. der Bescheid die formellen Anforderungen nicht erfüllt und damit ungültig ist;
16 
5. darüber hinaus die Beitragshöhe in jeder Weise eine Grundversorgung in jeder Weise übersteigt.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Der Beklagte trägt über die Ausführungen im Festsetzungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid hinaus vor, die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei.
20 
Dem Gericht lag die Verwaltungsakte des Beklagten zu der Beitragsnummer 595 431 990 vor. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Denn die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage hat keinen Erfolg. Denn die vom Kläger am 20.09.2020 in Form einer De-Mail eingereichte Klage ist bereits unzulässig.
I.
23 
Der Kläger hat in jedweder Form schon keine wirksame Klage eingereicht.
24 
1. Der Kläger hat keine wirksame Klage in der elektronischen Form gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 55a Abs. 1 VwGO eingereicht.
25 
a) Gemäß § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Gemäß § 55a Abs. 1 VwGO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden, sofern die weiteren Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO eingehalten werden. Sind die dortigen Voraussetzungen eingehalten, ersetzt die elektronische Form die Einreichung des jeweiligen Dokuments in schriftlicher Form gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.lfg. Juli 2020, § 55a VwGO Rn. 18 f.).
26 
b) Die Erhebung der Klage am 20.09.2021 durch den Kläger mittels einer über sein De-Mail-Konto versendeten De-Mail wahrt nicht die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO und steht damit der schriftlichen Klageerhebung nicht gleich.
27 
Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO muss ein elektronisches Dokument, welches – wie hier im Falle des Klägers – nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Mit Blick auf die Einreichung von Dokumenten mittels De-Mail ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO ein sicherer Übermittlungsweg gegeben, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (allgemein und umfassend zum De-Mail-Verfahren vgl. Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 116-122). Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 5 De-Mail-Gesetz muss die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung, der Bestätigung der sicheren Anmeldung, die sich nicht aus der an das Gericht übermittelten Nachricht ergibt.
28 
Die Bestätigung der sicheren Anmeldung oder sogenannte „Absenderbestätigung“ (vgl. hierzu Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.lfg. Juli 2020, § 55a VwGO Rn. 77 ff.) bzw. „Absenderauthentifizierung“ ist aus den technischen Paramatern der De-Mail-Ursprungsnachricht und dem De-Mail-Prüfprotokoll zu entnehmen, welches beim Eingang der Mail in das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) automatisiert erstellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2020 - III-2 RVs 15/20 -, NJW 2020, 1452 = juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.08.2020 - 6 L 907/20 -, juris Rn. 5; allgemein Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 122).
29 
Einzelne Metadaten, die in der sogenannten Kopfzeile („Header“) der De-Mail-Nachricht hinterlegt sind, geben Aufschluss über die sichere Anmeldung des De-Mail-Nutzers und dessen Absenderbestätigung. Diese Parameter sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSI allgemein in einer technischen Richtlinie zusammengefasst (BSI, Technische Richtlinie Postfach- und Versanddienst Interoperabilitätsspezifikation – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019) und insofern als technischer Standard vorgegeben (vgl. BSI, Technische Richtlinie Postfach- und Versanddienst Interoperabilitätsspezifikation – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019, S. 5 ff.), sodass sie einheitlich Verwendung finden. Aufschluss über die sichere Anmeldung eines Versenders gibt der Metadaten-Parameter „X-de-mail-auth-level“, der die Werte „normal“ oder „high“ vorsieht (BSI, Technische Richtlinie – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019, S. 11). Hierbei indiziert der Wert „high“ die sichere Anmeldung (Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 123).
30 
Aufschluss über die Anmeldebestätigung gibt der Metadaten-Parameter „X-de-mail-authoritative“, der die Werte „yes“ oder „no“ vorsieht (BSI, Technische Richtlinie Postfach- und Versanddienst Interoperabilitätsspezifikation – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019, S. 9). Hierbei indiziert der Wert „yes“ die bestätigte bzw. authentifizierte Anmeldung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2020 - III-2 RVs 15/20 -, NJW 2020, 1452 = juris Rn. 4; Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 123; Müller, E-Justice Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019, S. 349 ff.), also die erfolgte „Absenderbestätigung“. Von einem nicht absenderbestätigten De-Mail-Versand ist damit auszugehen, sofern in der Kopfzeile der Ausgangsnachricht der Metadaten-Parameter „X-de-mail-authoritative“ mit dem Wert „no“, ausgewiesen wird und eindeutige anderweitige Anzeichen, die auf eine Anmelde- bzw. Absenderbestätigung des Versenders der De-Mail oder einen Fehler in der Darstellung des Nachrichteninhalts beim Empfänger hindeuten, fehlen.
31 
Vorliegend findet sich in der Bestätigungsnachricht, welche an das EGVP übermittelt wurde unter dem Abschnitt „Header der Ursprungsnachricht“ zu dem Metadatum „X-de-mail-authoritative“ der Wert „no“, sodass nicht von einem nicht absenderbestätigten De-Mail-Versand auszugehen ist. Ein weiterer Hinweis ergibt sich aus dem Eingangsblatt zu dem elektronischen Rechtsverkehr vom 20.09.2020, 12:28:22 Uhr, durch den Vermerk „De-Mail (nicht absenderbestätigt)“. Ferner weist das De-Mail-Prüfprotokoll keinen typischen ausdrücklichen Hinweis auf eine Bestätigung der sicheren Anmeldung bei Versendung der Nachricht (vgl. hierzu mit Beispiel Mardorf, juris Monatsschrift 4/2018, 140 [141]) auf.
32 
Die vom Kläger ohne eine Bestätigung der sicheren Anmeldung bzw. Authentifizierung übermittelten elektronischen Dokumente vom 20.09.2020 wurden damit nach den für den Empfänger ersichtlichen Anzeichen und Merkmalen nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 VwGO übermittelt, sodass die Erhebung der Klage nicht formwirksam mittels elektronischer Dokumente gemäß § 55a Abs. 1 VwGO erfolgt ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.08.2020 - 6 L 907/20 -, juris Rn. 5; Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 123; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.lfg. Juli 2020, § 55a VwGO Rn. 82).
33 
2. Der Kläger, der mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2020 darauf hingewiesen wurde, dass seine über sein De-Mail-Konto versendete De-Mail nicht die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO wahrt und deshalb keine wirksame Klageerhebung darstellt, hat auch nicht anderweitig im Sinne des § 81 Abs. 1 VwGO eine formwirksame Klage eingereicht. Für eine schriftliche Erhebung der Klage (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder ihre Erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Gericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen.
34 
Die Frage, ob die in der unwirksamen Klageerhebung aufgeführten Klageanträge jeder für sich zulässig wäre, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
II.
35 
Die Frage, ob in den Anträgen zu den Ziffern 2 bis 5 der De-Mail des Klägers ein über die als Anfechtungsantrag gefasste Ziffer 1 seiner De-Mail hinausreichendes Rechtsschutzbegehren zu erkennen sein kann, mag vorliegend dahinstehen, da der Kläger, wie vorstehend ausgeführt, insgesamt keine wirksame Klage erhoben hat.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).
37 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 29.03.2021
39 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 22.09.2020 auf 113,00 EUR festgesetzt.
40 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 wird von einer Addition der Streitwerte der Anfechtungs- und Feststellungklagen nach § 39 Abs. 1 GKG abgesehen, da sämtliche Klagen auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind.

Gründe

 
21 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Denn die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage hat keinen Erfolg. Denn die vom Kläger am 20.09.2020 in Form einer De-Mail eingereichte Klage ist bereits unzulässig.
I.
23 
Der Kläger hat in jedweder Form schon keine wirksame Klage eingereicht.
24 
1. Der Kläger hat keine wirksame Klage in der elektronischen Form gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 55a Abs. 1 VwGO eingereicht.
25 
a) Gemäß § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Gemäß § 55a Abs. 1 VwGO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden, sofern die weiteren Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO eingehalten werden. Sind die dortigen Voraussetzungen eingehalten, ersetzt die elektronische Form die Einreichung des jeweiligen Dokuments in schriftlicher Form gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.lfg. Juli 2020, § 55a VwGO Rn. 18 f.).
26 
b) Die Erhebung der Klage am 20.09.2021 durch den Kläger mittels einer über sein De-Mail-Konto versendeten De-Mail wahrt nicht die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO und steht damit der schriftlichen Klageerhebung nicht gleich.
27 
Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO muss ein elektronisches Dokument, welches – wie hier im Falle des Klägers – nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Mit Blick auf die Einreichung von Dokumenten mittels De-Mail ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO ein sicherer Übermittlungsweg gegeben, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (allgemein und umfassend zum De-Mail-Verfahren vgl. Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 116-122). Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 5 De-Mail-Gesetz muss die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung, der Bestätigung der sicheren Anmeldung, die sich nicht aus der an das Gericht übermittelten Nachricht ergibt.
28 
Die Bestätigung der sicheren Anmeldung oder sogenannte „Absenderbestätigung“ (vgl. hierzu Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.lfg. Juli 2020, § 55a VwGO Rn. 77 ff.) bzw. „Absenderauthentifizierung“ ist aus den technischen Paramatern der De-Mail-Ursprungsnachricht und dem De-Mail-Prüfprotokoll zu entnehmen, welches beim Eingang der Mail in das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) automatisiert erstellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2020 - III-2 RVs 15/20 -, NJW 2020, 1452 = juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.08.2020 - 6 L 907/20 -, juris Rn. 5; allgemein Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 122).
29 
Einzelne Metadaten, die in der sogenannten Kopfzeile („Header“) der De-Mail-Nachricht hinterlegt sind, geben Aufschluss über die sichere Anmeldung des De-Mail-Nutzers und dessen Absenderbestätigung. Diese Parameter sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSI allgemein in einer technischen Richtlinie zusammengefasst (BSI, Technische Richtlinie Postfach- und Versanddienst Interoperabilitätsspezifikation – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019) und insofern als technischer Standard vorgegeben (vgl. BSI, Technische Richtlinie Postfach- und Versanddienst Interoperabilitätsspezifikation – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019, S. 5 ff.), sodass sie einheitlich Verwendung finden. Aufschluss über die sichere Anmeldung eines Versenders gibt der Metadaten-Parameter „X-de-mail-auth-level“, der die Werte „normal“ oder „high“ vorsieht (BSI, Technische Richtlinie – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019, S. 11). Hierbei indiziert der Wert „high“ die sichere Anmeldung (Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 123).
30 
Aufschluss über die Anmeldebestätigung gibt der Metadaten-Parameter „X-de-mail-authoritative“, der die Werte „yes“ oder „no“ vorsieht (BSI, Technische Richtlinie Postfach- und Versanddienst Interoperabilitätsspezifikation – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019, S. 9). Hierbei indiziert der Wert „yes“ die bestätigte bzw. authentifizierte Anmeldung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2020 - III-2 RVs 15/20 -, NJW 2020, 1452 = juris Rn. 4; Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 123; Müller, E-Justice Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019, S. 349 ff.), also die erfolgte „Absenderbestätigung“. Von einem nicht absenderbestätigten De-Mail-Versand ist damit auszugehen, sofern in der Kopfzeile der Ausgangsnachricht der Metadaten-Parameter „X-de-mail-authoritative“ mit dem Wert „no“, ausgewiesen wird und eindeutige anderweitige Anzeichen, die auf eine Anmelde- bzw. Absenderbestätigung des Versenders der De-Mail oder einen Fehler in der Darstellung des Nachrichteninhalts beim Empfänger hindeuten, fehlen.
31 
Vorliegend findet sich in der Bestätigungsnachricht, welche an das EGVP übermittelt wurde unter dem Abschnitt „Header der Ursprungsnachricht“ zu dem Metadatum „X-de-mail-authoritative“ der Wert „no“, sodass nicht von einem nicht absenderbestätigten De-Mail-Versand auszugehen ist. Ein weiterer Hinweis ergibt sich aus dem Eingangsblatt zu dem elektronischen Rechtsverkehr vom 20.09.2020, 12:28:22 Uhr, durch den Vermerk „De-Mail (nicht absenderbestätigt)“. Ferner weist das De-Mail-Prüfprotokoll keinen typischen ausdrücklichen Hinweis auf eine Bestätigung der sicheren Anmeldung bei Versendung der Nachricht (vgl. hierzu mit Beispiel Mardorf, juris Monatsschrift 4/2018, 140 [141]) auf.
32 
Die vom Kläger ohne eine Bestätigung der sicheren Anmeldung bzw. Authentifizierung übermittelten elektronischen Dokumente vom 20.09.2020 wurden damit nach den für den Empfänger ersichtlichen Anzeichen und Merkmalen nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 VwGO übermittelt, sodass die Erhebung der Klage nicht formwirksam mittels elektronischer Dokumente gemäß § 55a Abs. 1 VwGO erfolgt ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.08.2020 - 6 L 907/20 -, juris Rn. 5; Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 123; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.lfg. Juli 2020, § 55a VwGO Rn. 82).
33 
2. Der Kläger, der mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2020 darauf hingewiesen wurde, dass seine über sein De-Mail-Konto versendete De-Mail nicht die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO wahrt und deshalb keine wirksame Klageerhebung darstellt, hat auch nicht anderweitig im Sinne des § 81 Abs. 1 VwGO eine formwirksame Klage eingereicht. Für eine schriftliche Erhebung der Klage (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder ihre Erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Gericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen.
34 
Die Frage, ob die in der unwirksamen Klageerhebung aufgeführten Klageanträge jeder für sich zulässig wäre, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
II.
35 
Die Frage, ob in den Anträgen zu den Ziffern 2 bis 5 der De-Mail des Klägers ein über die als Anfechtungsantrag gefasste Ziffer 1 seiner De-Mail hinausreichendes Rechtsschutzbegehren zu erkennen sein kann, mag vorliegend dahinstehen, da der Kläger, wie vorstehend ausgeführt, insgesamt keine wirksame Klage erhoben hat.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).
37 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 29.03.2021
39 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 22.09.2020 auf 113,00 EUR festgesetzt.
40 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 wird von einer Addition der Streitwerte der Anfechtungs- und Feststellungklagen nach § 39 Abs. 1 GKG abgesehen, da sämtliche Klagen auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind.

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