| |
| Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Denn die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
|
| Die Klage hat keinen Erfolg. Denn die vom Kläger am 20.09.2020 in Form einer De-Mail eingereichte Klage ist bereits unzulässig. |
|
| Der Kläger hat in jedweder Form schon keine wirksame Klage eingereicht. |
|
| |
| a) Gemäß § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Gemäß § 55a Abs. 1 VwGO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden, sofern die weiteren Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO eingehalten werden. Sind die dortigen Voraussetzungen eingehalten, ersetzt die elektronische Form die Einreichung des jeweiligen Dokuments in schriftlicher Form gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.lfg. Juli 2020, § 55a VwGO Rn. 18 f.). |
|
| b) Die Erhebung der Klage am 20.09.2021 durch den Kläger mittels einer über sein De-Mail-Konto versendeten De-Mail wahrt nicht die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO und steht damit der schriftlichen Klageerhebung nicht gleich. |
|
| Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO muss ein elektronisches Dokument, welches – wie hier im Falle des Klägers – nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Mit Blick auf die Einreichung von Dokumenten mittels De-Mail ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO ein sicherer Übermittlungsweg gegeben, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (allgemein und umfassend zum De-Mail-Verfahren vgl. Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 116-122). Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 5 De-Mail-Gesetz muss die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung, der Bestätigung der sicheren Anmeldung, die sich nicht aus der an das Gericht übermittelten Nachricht ergibt. |
|
| Die Bestätigung der sicheren Anmeldung oder sogenannte „Absenderbestätigung“ (vgl. hierzu Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.lfg. Juli 2020, § 55a VwGO Rn. 77 ff.) bzw. „Absenderauthentifizierung“ ist aus den technischen Paramatern der De-Mail-Ursprungsnachricht und dem De-Mail-Prüfprotokoll zu entnehmen, welches beim Eingang der Mail in das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) automatisiert erstellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2020 - III-2 RVs 15/20 -, NJW 2020, 1452 = juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.08.2020 - 6 L 907/20 -, juris Rn. 5; allgemein Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 122). |
|
| Einzelne Metadaten, die in der sogenannten Kopfzeile („Header“) der De-Mail-Nachricht hinterlegt sind, geben Aufschluss über die sichere Anmeldung des De-Mail-Nutzers und dessen Absenderbestätigung. Diese Parameter sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSI allgemein in einer technischen Richtlinie zusammengefasst (BSI, Technische Richtlinie Postfach- und Versanddienst Interoperabilitätsspezifikation – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019) und insofern als technischer Standard vorgegeben (vgl. BSI, Technische Richtlinie Postfach- und Versanddienst Interoperabilitätsspezifikation – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019, S. 5 ff.), sodass sie einheitlich Verwendung finden. Aufschluss über die sichere Anmeldung eines Versenders gibt der Metadaten-Parameter „X-de-mail-auth-level“, der die Werte „normal“ oder „high“ vorsieht (BSI, Technische Richtlinie – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019, S. 11). Hierbei indiziert der Wert „high“ die sichere Anmeldung (Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 123). |
|
| Aufschluss über die Anmeldebestätigung gibt der Metadaten-Parameter „X-de-mail-authoritative“, der die Werte „yes“ oder „no“ vorsieht (BSI, Technische Richtlinie Postfach- und Versanddienst Interoperabilitätsspezifikation – TR 01201 Teil 3.4, Version 1.6, 2019, S. 9). Hierbei indiziert der Wert „yes“ die bestätigte bzw. authentifizierte Anmeldung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2020 - III-2 RVs 15/20 -, NJW 2020, 1452 = juris Rn. 4; Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 123; Müller, E-Justice Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019, S. 349 ff.), also die erfolgte „Absenderbestätigung“. Von einem nicht absenderbestätigten De-Mail-Versand ist damit auszugehen, sofern in der Kopfzeile der Ausgangsnachricht der Metadaten-Parameter „X-de-mail-authoritative“ mit dem Wert „no“, ausgewiesen wird und eindeutige anderweitige Anzeichen, die auf eine Anmelde- bzw. Absenderbestätigung des Versenders der De-Mail oder einen Fehler in der Darstellung des Nachrichteninhalts beim Empfänger hindeuten, fehlen. |
|
| Vorliegend findet sich in der Bestätigungsnachricht, welche an das EGVP übermittelt wurde unter dem Abschnitt „Header der Ursprungsnachricht“ zu dem Metadatum „X-de-mail-authoritative“ der Wert „no“, sodass nicht von einem nicht absenderbestätigten De-Mail-Versand auszugehen ist. Ein weiterer Hinweis ergibt sich aus dem Eingangsblatt zu dem elektronischen Rechtsverkehr vom 20.09.2020, 12:28:22 Uhr, durch den Vermerk „De-Mail (nicht absenderbestätigt)“. Ferner weist das De-Mail-Prüfprotokoll keinen typischen ausdrücklichen Hinweis auf eine Bestätigung der sicheren Anmeldung bei Versendung der Nachricht (vgl. hierzu mit Beispiel Mardorf, juris Monatsschrift 4/2018, 140 [141]) auf. |
|
| Die vom Kläger ohne eine Bestätigung der sicheren Anmeldung bzw. Authentifizierung übermittelten elektronischen Dokumente vom 20.09.2020 wurden damit nach den für den Empfänger ersichtlichen Anzeichen und Merkmalen nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 VwGO übermittelt, sodass die Erhebung der Klage nicht formwirksam mittels elektronischer Dokumente gemäß § 55a Abs. 1 VwGO erfolgt ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.08.2020 - 6 L 907/20 -, juris Rn. 5; Müller, in: Ory/Wey, JurisPK-ERV, Band 3, Werksstand: 22.03.2021, § 55a VwGO, Rn. 123; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Erg.lfg. Juli 2020, § 55a VwGO Rn. 82). |
|
| 2. Der Kläger, der mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2020 darauf hingewiesen wurde, dass seine über sein De-Mail-Konto versendete De-Mail nicht die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO wahrt und deshalb keine wirksame Klageerhebung darstellt, hat auch nicht anderweitig im Sinne des § 81 Abs. 1 VwGO eine formwirksame Klage eingereicht. Für eine schriftliche Erhebung der Klage (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder ihre Erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Gericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen. |
|
| Die Frage, ob die in der unwirksamen Klageerhebung aufgeführten Klageanträge jeder für sich zulässig wäre, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. |
|
| Die Frage, ob in den Anträgen zu den Ziffern 2 bis 5 der De-Mail des Klägers ein über die als Anfechtungsantrag gefasste Ziffer 1 seiner De-Mail hinausreichendes Rechtsschutzbegehren zu erkennen sein kann, mag vorliegend dahinstehen, da der Kläger, wie vorstehend ausgeführt, insgesamt keine wirksame Klage erhoben hat. |
|
| |
| |
| |
| Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 22.09.2020 auf 113,00 EUR festgesetzt. |
|
| Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 wird von einer Addition der Streitwerte der Anfechtungs- und Feststellungklagen nach § 39 Abs. 1 GKG abgesehen, da sämtliche Klagen auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind. |
|