Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 1307/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag, mit dem die Antragstellerinsachdienlich ausgelegt (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) begehrt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 08.04.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.04.2021 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
II.
Der Antrag zu ist zulässig.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.04.2021, mit dem ihr die Durchführung der für Samstag, den 10.04.2021 von 14.00 bis 18 Uhr angemeldeten „Großdemo mit Aufzug“ mit dem Gegenstand „Gegen Maskenpflicht, Tests, Impfungen und Einschränkungen der Grundrechte, für Selbstbestimmung!“ im Stadtgebiet Rastatt untersagt worden ist. Entsprechend der Versammlungsanmeldung soll der Aufzug nach einer Auftaktkundgebung im sogenannten Tullapark über den Berliner Ring, die B36, An der Ludwigsfeste, die Gartenstraße, den Richard-Wagner-Ring, den Ötigheimer Weg und den Berliner Ring zurück zum Startpunkt Tullapark führen.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Var. 1, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Denn dem Widerspruch der Antragstellerin kommt nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 – 1 K 5020/20 – juris, Rn. 10).
III.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind.
Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei kursorischer Prüfung als wahrscheinlich rechtswidrig, so besteht in aller Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung, wobei die Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Sofortvollzug anzuordnen, regelmäßig zu berücksichtigen ist.
10 
Danach tritt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter das öffentliche Vollzugsinteresse zurück. Denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.04.2021 hat nach vorläufiger Auffassung der Kammer in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, sodass das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Denn die Untersagung der für den 10.04.2021 angemeldeten Versammlung durch Bescheid des Antragsgegners vom 08.04.2021 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (dazu unter 1.). Auch bei offenen Erfolgsaussichten überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (dazu unter 2.)
11 
1. Das Versammlungsverbot vom 08.04.2021 ist nach vorläufiger Auffassung der Kammer rechtmäßig.
12 
a. Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung sind die § 28 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, § 11 Abs. 3 CoronaVO-BW. Diese Vorschriften stellen aufgrund ihres klaren Wortlauts und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch das Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG beschränken wollte (vgl. Art. 7 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; vgl. BT-Drucks. 19/23944, S. 33), eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot einer Versammlung dar und werden nicht etwa durch § 15 Abs. 1 VersG-BW verdrängt (so auch VGH München, Beschl. v. 21.02.2021 – 10 CS 21.526 – juris, Rn. 14, 15; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 26.02.2021 – 3 EO 134/21 – juris, Rn. 4; offengelassen von VGH Mannheim, Beschl. v. 23.05.2020 – 1 S 1586/20 – juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 – 1 K 5020/20 – juris, Rn. 17). In welchem Verhältnis die infektionsschutzrechtliche und die versammlungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage zueinander stehen, bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Beurteilung.
13 
b. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Antragsgegner nach § 1 Abs. 6a S. 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (in der ab 18. Februar 2021 bis 1. Oktober 2021 geltenden Fassung) für den Erlass des auf § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, § 11 Abs. 3 CoronaVO-BW gestützten Versammlungsverbots zuständig. Denn nach § 1 Abs. 6a S. 1 IfSG-ZuVO-BW ist bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach § 28 IfSG zuständig. Das Landratsamt Rastatt ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GÖGD-BW) als untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 4 lit. a LVG-BW) das für die Große Kreisstadt Rastatt sachlich und örtlich zuständige Gesundheitsamt.
14 
c. Der Bescheid des Antragsgegners vom 08.04.2021 erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt (hierzu unter aa.) und der Antragsgegner hat nach vorläufiger Auffassung der Kammer das ihm eingeräumte Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt (hierzu unter bb.).
15 
aa. Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 28 Abs. 1 S. 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 3 CoronaVO-BW liegen vor.
16 
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1, 1. HS IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter anderem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG). Letzteres beruht auf dem Gedanken, dass bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können (vgl. BR-Drs. 566/99, S. 169 f; BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16.11 – juris, Rn. 26). Die Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Untersagung von Versammlungen eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1, S. 2 IfSG sein kann. Das Verbot von Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist nach § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG jedoch nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Auch § 11 Abs. 3 CoronaVO-BW bestimmt, dass Versammlungen verboten werden können, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.
17 
Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist erfüllt. Bei dem Virus SARS-
18 
CoV-2, das sich im Wege einer Pandemie weltweit verbreitet hat, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (s. im Einzelnen Robert Koch-Institut (RKI), Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18.03.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=F6CDB4A78B851B2DADD5830DA09FB4E3.internet071?nn=2386228; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 – 1 S 3156/20 – juris, Rn. 17).
19 
Bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung haben sich in Deutschland insgesamt 2.956.316 Menschen mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert, 78.003 Personen sind mit oder an einer durch das Virus hervorgerufenen Erkrankung verstorben (vgl. RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Stand: 09.04.2021, 8:30 Uhr; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html).
20 
Das gemäß § 4 IfSG u.a. zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufene Robert-Koch-Institut (RKI, vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 13.05.2020 – 1 S 1314/20 – juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.05.2020 – 1 S 1651/20 – juris, Rn. 10 ff) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als „sehr hoch“ ein (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 31.03.2021; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=4561D2BFF4E718C686D2A6557BD6E503.internet071?nn=2386228).
21 
Das RKI empfiehlt unter anderem dringend, einen Abstand von 1,5 m zu anderen Menschen einzuhalten und im Alltag eine Mundnasenbedeckung zu tragen (RKI, Infektionsschutzmaßnahmen, Stand: 9.3.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html).
22 
Im Gebiet der Stadt Rastatt haben sich seit Beginn der Pandemie nachweislich 2138 Personen mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert, aktuell gibt es 212 Erkrankte. In der Stadt sind bislang insgesamt 24 Personen an oder mit einer Covid-Erkrankung verstorben (Stadt Rastatt, Corona-Krise: Aktuelle Informationen für Rastatt, Stand: 08.04.2021, 14 Uhr, abrufbar unter: https://www.rastatt.de/index.php?id=6962). Die 7-Tage-Inzidenz der Infektionen (Anzahl der in den letzten sieben Tagen neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner) liegt in Rastatt aktuell bei 184,3 und damit weit über dem landesweiten Inzidenzwert von 109,3. Der Inzidenzwert im gesamten Landkreis Rastatt liegt derzeit bei 137,4, dies ist der zweithöchste Wert unter allen Stadt- und Landkreisen des Landes Baden-Württemberg (Land Baden-Württemberg, Coronavirus: Infektionen und Todesfälle in Baden-Württemberg, Stand 08.04.2021, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/infektionen-und-todesfaelle-in-baden-wuerttemberg/). Es ist vor dem Hintergrund dieser hohen Werte davon auszugehen, dass auch unter den potentiellen Versammlungsteilnehmern weitere Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG vorhanden sind.
23 
Wie nach § 28a Abs. 1 IfSG weiter vorausgesetzt hält zudem die durch den Deutschen Bundestag entsprechend § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite an (zuletzt festgestellt durch Beschluss des Bundestags vom 04.03.2021; vgl. BT-Drucks. 19/27196; vgl. auch https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw09-de--824818).
24 
bb. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 28 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, § 11 Abs. 3 CoronaVO-BW eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
25 
(i.) Versammlungsrechtliche Beschränkungen, auch wenn sie auf § 28a IfSG gestützt werden, sind stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen (OVG Bautzen, Beschl. v. 13.03.2021 – 6 B 96/21 – juris, Rn. 13). Denn eine Beschränkung der durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit darstellende Ermächtigungsgrundlage genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewandt wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.12.2020 – 1 K 5020/20 – juris, Rn. 25).
26 
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (VGH Mannheim, Beschl. v. 16.05.2020 – 1 S 1541/20 – juris, Rn. 3). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris).
27 
Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 − 1 BvR 233/81 – juris, Rn. 61). Dem Grundrecht gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang, denn die Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe als Mittel des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 − 1 BvR 233/81 – juris, Rn. 63). Das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln, kann nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Durch den Gesetzesvorbehalt in Art. 8 Abs. 2 GG trägt die Verfassung dem Umstand Rechnung, dass für die Ausübung der Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel wegen der Berührung mit der Außenwelt ein besonderer Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung zu schaffen, andererseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 − 1 BvR 233/81 −, juris Rn. 68, 70). Grundrechtsbeschränkende Gesetze, wie vorliegend § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, sind stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und Maßnahmen staatlicher Organe sind auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 − 1 BvR 233/81 – juris, Rn. 70).
28 
Das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 GG wird aber von vornherein durch das Erfordernis, Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit zu schützen, beschränkt. Es steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG und § 11 Abs. 3 CoronaVO-BW gehören. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 – juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 13.03.2021 – 6 B 96/21 – juris, Rn. 6). Entsprechend postuliert auch § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG, dass eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG nur dann untersagt werden darf, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre.
29 
Eine unmittelbare Gefährdung des Gesundheitsschutzes und der Eindämmung der Pandemie i.S.d. § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG setzt daher eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie und damit für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei einem Versammlungsverbot aber keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – juris, Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17).
30 
(ii.) Gemessen an dem Vorstehenden hat der Antragsgegner nach vorläufiger Auffassung der Kammer das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Denn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung standen ihm ausgehend von dem verfügbaren Erkenntnismaterial ausreichende Anhaltspunkte zu Verfügung für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer wie auch unbeteiligter Dritter. Die Prognose des Antragsgegners, dass eine erhebliche Zahl der zu erwartenden Versammlungsteilnehmer sich nicht an die gebotenen Corona-Schutzmaßnahmen – wie etwa die Vorgaben der § 2 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1 CoronaVO-BW, im öffentlichen Raum und auch bei Versammlungen von anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren – und auch nicht an etwa durch den Antragsgegner erlassene Auflagen – etwa betreffend einer Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung – halten würde, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt weiterhin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass das überragend wichtige Rechtsgut von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) einer potenziell großen Zahl von Personen unmittelbar gefährdet würde, wenn die Versammlung wie von der Antragstellerin begehrt durchgeführt würde.
31 
Zwar wurde in der Versammlungsanmeldung angegeben, dass die Parkanlage am Röttererberg-Spielplatz als Versammlungsort gewählt worden sei, weil dieser eine ausreichend weitläufige Fläche biete, und dass die Versammlungsleitung dafür Sorge tragen werde, dass die Abstände unter den Teilnehmern eingehalten würden. Dennoch besteht aufgrund der weiteren Umstände die konkrete Gefahr, dass eine beträchtliche Zahl der zu erwartenden Demonstrationsteilnehmer die zur Bekämpfung der Pandemie erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht einhalten würden und dass die Versammlungsleiter weder willens, noch in der Lage wären, für die Einhaltung des Mindestabstands oder der Maskenpflicht zu sorgen.
32 
Insoweit führt der Antragsgegner zunächst überzeugend aus, dass allein aufgrund der Ausrichtung und Zielsetzung der Versammlung, die sich ausdrücklich gegen „Maskenpflicht, Tests und Impfungen“ richtet, davon auszugehen sei, dass die große Mehrheit der zu erwartenden Teilnehmer sich nicht an die Corona-Schutzmaßnahmen halten werde. Auch der zur Bewerbung der Veranstaltung verwendete und in den sozialen Netzwerken verbreitete Flyer, auf welchem die Aufforderung „Zeig dein Gesicht für die Grundrechte“ prangt, ist zur Überzeugung der Kammer geeignet, Menschen zur Teilnahme zu bewegen, die ihrem Unmut über die in den Corona-Verordnungen der Länder getroffenen Maßnahmen dadurch Ausdruck verleihen wollen, dass sie die empfohlenen Schutzmaßnahmen eben missachten. Vor dem Hintergrund dieses eindeutig als Appell zu verstehenden Slogans ändert sich an dieser Einschätzung auch dann nichts, wenn hinter „Zeig dein Gesicht für die Grundrechte“ – wie von der Antragstellerin behauptet – eine Gruppierung stehen sollte, die die Versammlung unterstützt.
33 
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an, wonach die bloße Anordnung von Auflagen für die Versammlungsdurchführung – wie etwa die Auflage, dass die Teilnehmer während der gesamten Veranstaltung voneinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren und durchgehend eine Mundnasenbedeckung zu tragen haben – als milderes, gleich geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie und zum Schutz von Leib und Gesundheit Dritter nicht zu Verfügung steht. Denn die Äußerungen, die wenigstens zwei der der Versammlungsleitung angehörenden Personen im Vorfeld der Demonstration nachweislich in den sozialen Netzwerken getätigt haben, und Angaben, die in den Telegram-Kanälen der verschiedenen, die Versammlung unterstützenden Bündnisse verbreitet wurden, lassen darauf schließen, dass Verstöße gegen die Abstandspflicht und eine etwa von Seiten des Antragsgegners zur Auflage für die Durchführung der Versammlung gemachten Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung zu befürchten sind.
34 
Zunächst hat die Versammlungsleiterin ... in der Anmeldung der Versammlung darauf hingewiesen, dass der Park um den Röttererberg-Spielplatz auch aus dem Grund als Veranstaltungsort gewählt worden sei, dass dort – anders als in der Rastatter Fußgängerzone – keine durch Allgemeinverfügung statuierte Maskenpflicht herrsche. Dies lässt den Rückschluss zu, dass es den Versammlungsteilnehmern jedenfalls durch vorsorgliche Vorkehrungen ermöglicht werden sollte, ohne Maske der Versammlung beizuwohnen. Damit im Einklang steht, dass die stellvertretende Versammlungsleiterin ... auf ihrem Facebook-Profil in einem Kommentar unterhalb des von ihr geteilten Aufrufs zur Demonstration für jeden Internetnutzer sichtbar schrieb: „Wer eine Maske tragen will, kann das tun.“ Ausgehend von dieser Äußerung ist nicht davon auszugehen, dass sich Frau ... mit Nachdruck dafür einsetzen oder darauf hinwirken würde, dass die Versammlungsteilnehmer die Corona-Schutzmaßnahmen beachten. Dies liegt auch vor dem Hintergrund nahe, dass Frau ... bereits seit einigen Wochen regelmäßig sogenannte „Schneedemos“ gegen die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung veranstaltet, wovon eine etwa unter dem Motto „maskenlos durch den Tag“ stand (vgl. Demonstrationsaufruf vom 18.03.2021 auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil). Zudem hat Frau ... für Sonntag, 11.04.2021, eine weitere Versammlung in Ottersweier angemeldet mit dem Aufruf: „Wir beenden die Plandemie (sic)! Wir stoppen die Maskenpflicht! Wir verhindern die Impfpflicht!“ Auch hieraus ist nach Auffassung der Kammer auf eine Fundamentalopposition von Frau ... gegen jegliche Corona-Schutzmaßnahmen zu schließen und daher nicht anzunehmen, dass Frau ... auf die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen hinwirken wird. Des Weiteren veröffentlichte Frau ... am 09.04.2021 um 15:55 Uhr in ihrem Telegram-Kanal die Äußerung: „Wir rechnen damit, dass das Verwaltungsgericht das Verbot [der für den 10.04.2021 geplanten Versammlung] aufheben wird. So oder so finden wir, dass sich der 50.000 qm große Park immer mal für einen Ausflug lohnt!“ Diese Meinungsbekundung festigt den Eindruck, dass Frau ... nicht gewillt ist, sich an behördliche oder gerichtliche Vorgaben zu halten oder auf die Einhaltung von dem Infektionsschutz dienenden Regeln hinzuwirken.
35 
Auch in Hinblick auf den weiteren Versammlungsleiter ... besteht Anlass, zu bezweifeln, dass dieser die Befolgung von etwa verfügten Auflagen – betreffend Mindestabstand und Maskenpflicht – während der Versammlungsteilnahme durchsetzen würde. So schrieb er am 07.04.2021 auf seinem Telegram-Kanal, dass er wette, dass es bei der Veranstaltung am 10.04.2021 keine Masken-Pflicht geben werde und unterstrich diese Aussage mit einem ironischen Emoticon. Zudem veröffentlichte er am 25.02.2021 in seinem Kanal einen Song mit dem Titel „Steckt euch die Masken in den Arsch“. Herr ... dürfte sich auch aufgrund seines – von ihm unbestrittenen – Verhaltens auf einer gegen die Corona-Maßnahmen gerichteten Demonstration in Kassel am 20.03.2021 als zur Durchsetzung der Corona-Vorschriften ungeeignet erwiesen haben. Herr ... hat eingestanden, auf der Veranstaltung in Kassel im Zuge einer Auseinandersetzung einen Gegendemonstranten zweimal getreten und einen Pressevertreter geschlagen zu haben (...). Daher kann das Verbot der für den 10.04.2021 angemeldeten Versammlung auch darauf gestützt werden, dass wenigstens zwei der für die Versammlungsleitung vorgesehenen Personen nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügen (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.05.2013 – 3 K 1245/13 – juris, Rn. 11).
36 
Die im Internet veröffentlichten Angaben der Versammlungsleiter sind zwar durchaus nicht eindeutig dahingehend zu verstehen, dass sie ausdrücklich erklärt hätten, etwaige behördliche oder gerichtliche Auflagen nicht befolgen oder durchsetzen zu wollen. Ihre Äußerungen sind aber derart widersprüchlich, dass für den Kreis der potentiellen Versammlungsteilnehmer und die breite Öffentlichkeit gerade nicht deutlich wird, dass eine Beschränkung erfolgen und konsequent durchgesetzt werden soll. Des Weiteren haben die Versammlungsleiter bislang nicht dargelegt, wie auf Verstöße gegen die Abstands- oder die Maskenpflicht reagiert werden soll. Ein Sicherheitskonzept zur geplanten Versammlung haben die Antragstellerin oder die anderen Versammlungsleiter, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht vorgelegt. Die Erstellung eines solchen wäre aber schon zur Hinwirkung auf die Berücksichtigung der zu befolgenden Abstandsregel nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 CoronaVO vorsorglich geboten gewesen.
37 
Hinzu kommt, dass die zumindest widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin und der anderen, benannten Versammlungsleiter auch vor dem Hintergrund des angesprochenen Adressatenkreises der sogenannten Querdenker-Bewegung zu sehen sind, bei deren Versammlungen es bislang wiederholt zu Verstößen gegen behördliche Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Maskenpflicht und von Abstandsvorgaben kam (vgl. dazu etwa VG Neustadt, Beschl. v. 20.11.2020 – 5 L 1030/20.NW – juris, Rn. 32 f). Dies verstärkt die Wirkung der jedenfalls ambivalenten Aufforderungen zur Versammlungsteilnahme insofern, als Personen angesprochen werden, bei denen jedenfalls zum Teil nur eine eingeschränkte Bereitschaft zur Befolgung behördlicher Vorgaben bestehen dürfte. Das überörtliche Geschehen bei vergleichbaren Versammlungen erlangt insofern Bedeutung, als eine Anreise von Personen aus dem größeren Umkreis nach den unwidersprochenen Darlegungen im Bescheid vom 08.04.2021 der Antragsgegnerin zu erwarten ist.
38 
Die dargestellten Umstände rechtfertigen nach alledem die Annahme, dass von der Antragstellerin und den anderen benannten Versammlungsleitern jedenfalls billigend in Kauf genommen wird, dass gegen die Abstandspflicht nach § 2 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1 CoronaVO-BW und eine etwaig zulässigerweise verfügte Maskenpflicht verstoßen wird. Danach musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass bei Durchführung der Versammlung bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten und auch nicht zu gewährleisten wäre, dass die Teilnehmer stets den Mindestabstand von 1,5 m einhalten oder – sofern eine solche Pflicht durch Auflage verfügt worden wäre – durchgehend einen Mundnasenschutz tragen, und dass dann die konkrete Gefahr besteht, dass sich eine unüberschaubare Vielzahl von Menschen mit dem Corona-Virus infiziert, mit der Folge eines nicht mehr kontrollierbaren Infektionsgeschehens.
39 
Auch den weiteren Vorgaben des § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG und § 11 Abs. 3 CoronaVO-BW ist damit genügt. Die danach bestehende konkrete Gefahr für Leib und Leben sowohl der Versammlungsteilnehmer als auch unbeteiligter, einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzter Dritter rechtfertigt das durch Bescheid vom 08.04.2021 verfügte Versammlungsverbot. Denn die dem Staat nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG obliegende Pflicht zum Schutz von Leib und Leben gebietet aufgrund der Gewichtigkeit der betroffenen Rechtsgüter das konsequente Einhalten der durch das RKI empfohlenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Das durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsrecht der Antragstellerin hat zurückzutreten.
40 
2. Selbst wenn man annähme, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend beurteilt werden könnte, ob die Einschränkung der Antragstellerin in ihrer Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG noch als verhältnismäßig anzusehen ist, würde bei der dann gebotenen Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 – 1 BvR 1004/20 – juris, Rn. 2 f.) jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen.
41 
Wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet bzw. wiederhergestellt würde, sich nach behördlicher Überprüfung der Untersagung der Versammlung im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls gerichtlicher Überprüfung in einem Klageverfahren jedoch herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig ist, wäre die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Würde demgegenüber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet bzw. wiederhergestellt und sich später herausstellen, dass die Versammlung zu Recht untersagt worden ist, wären grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Bei der Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse der Antragstellerin zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 – 1 BvR 1004/20 – juris, Rn. 5 f.). Denn entsprechend der obigen Ausführungen ist der zu beachtende Schutz der Gesundheit jedenfalls unter Berücksichtigung des besonders starken Infektionsgeschehens im Stadtgebiet der Antragsgegnerin höher zu bewerten als das andererseits zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin nach Art. 8 Abs. 1 GG.
IV.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5, S. 1 und 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen