Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - NC 7 K 11313/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum 1. Fachsemester am Studienort Heidelberg nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (im Folgenden: WS) 2018/2019.
Mit § 1 und § 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 vom 18.05.2018 wurde für den Studienort Heidelberg die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester im WS 2018/2019 auf 320 Vollstudienplätze festgesetzt.
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 20.06.2018 bei der Beklagten unter Verweis auf eine behauptete Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl.
Mit Bescheid vom 09.11.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden nicht zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 11.12.2018 Klage erhoben. Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin am Studienort Heidelberg einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2018/2019 zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2018/19 seien insgesamt tatsächlich 320 Studienbewerber zugelassen worden.
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Mit Beschluss vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Beklagte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, der Klägerin am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2018/2019 zuzuweisen, da es an einer für die Freistellung des Dekans von seiner Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LVVO erforderlichen Regelung des Rektorats fehlte. Mit Beschluss vom 29.01.2020 - NC 7 K 2033/19 - änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beschwerde der Beklagten den Beschluss ab und lehnte den einstweiligen Rechtschutzantrag der Klägerin ab, nachdem die Beklagte den Beschluss des Rektors vom 27.03.2019 vorlegt hatte, der die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend ab Beginn des Wintersemesters 2018/2019 gewährt hatte.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - NC 7 K 9575/18 - und - NC 7 K 11313/18 - sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Über die festgesetzte Zahl von 320 Studienplätzen hinaus, die durch die Zulassung von 320 Studierenden von der Beklagten auch erschöpft wurde, gibt es keine zusätzlichen Studienplätze, die für eine Zuteilung an die Klägerin zur Verfügung stünden.
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Die Zahl der Studienplätze im 1. Fachsemester ist in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 -) vom 18.05.2018 (GBl. S. 237) bezogen auf das Wintersemester 2018/2019 für den Studienort Heidelberg auf 320 festgesetzt worden (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019).
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Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2018 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 08.11.2018) geht die Beklagte von einer Belegung in Höhe von 320 Studienplätzen in Heidelberg aus. Bedenken hinsichtlich dieser Belegung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem – den Beteiligten bekannten – Beschluss der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen.Entgegen der Ansicht der Klägerin muss auch keine neue, tagesaktuelle Belegungsliste zugrunde gelegt werden. Denn bereits zwei bzw. drei Wochen nach Vorlesungsbeginn erscheint eine Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll, da zu diesem Zeitpunkt eine Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen von mindestens 85 %, die nach § 3 Abs. 1 der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg für das 1. und 2. Studienjahr - Studienordnung - vom 22.07.2010 (Mitteilungsblatt des Rektors Nr. 17/10 vom 30.08.2010, S. 1209, 1219 f.) regelmäßig Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. zu einer entsprechenden Regelung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris). Die – auf dieser Erwägung beruhende – ständige Praxis der Kammer, ihrer Entscheidung keine tagesaktuelle, sondern eine Belegungsliste zugrunde zu legen, die den Stand mindestens drei Wochen nach Vorlesungsbeginn abbildet, dürfte sich im Übrigen vorliegend zu Gunsten der Klägerin auswirken, da angesichts einer Auffüllgrenze im nunmehr maßgeblichen 2. Fachsemester des klinischen Abschnitts im Sommersemester 2021 von 345 (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021) von einer aktuell weit höheren Belegung in der Kohorte 1. Fachsemester des WS 2018/2019 als der angenommenen auszugehen ist.
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Mit Blick auf die danach zugrunde zu legende Belegung von 320 lässt sich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff.) nicht feststellen.
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Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (- KapVO VII -) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.06.2016 (GBl. S. 385), zu ermitteln. Sie wird – bezogen auf ein Studienjahr – aufgrund der personellen Ausstattung einer Lehreinheit unter Anwendung von sog. Curricularnormwerten und sonstigen kapazitätsbestimmenden Kriterien berechnet (§§ 6, 14 KapVO VII) und ergibt sich im Wesentlichen aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatsstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (sog. Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 5 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
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Im Hinblick darauf, dass das Ausbauprogramm „Hochschule 2012“ mittlerweile ausgelaufen ist und die Mittel aus diesem Programm durch den Hochschulfinanzierungsvertrag Baden-Württemberg 2015-2020 - Hochschulfinanzierungsvertrag - vom 09.01.2015 an sukzessive in die Grundfinanzierung überführt wurden, wodurch sie nicht mehr unmittelbar der Schaffung einer bestimmten Zahl an Studienplätzen dienen, ist eine extrakapazitäre Berechnung der aus diesen Mitteln geschaffenen Aufnahmekapazität nicht weiter geboten.
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1. Lehrangebot
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a) unbereinigt
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Die Beklagte hat in ihren – der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 zugrundeliegenden – Kapazitätsberechnungen (Berechnungsstichtag: 01.01.2018) (Blatt 1, Nr. 1.3 Lehrangebotsdaten, lfd. Nr. 2, S. 7) das Angebot an Deputatsstunden aus verfügbaren Stellen in Heidelberg mit 320 SWS angegeben. Ebenso wie im Vorjahr hat sie für den Studienort Heidelberg 49,5 verfügbare Planstellen zugrunde gelegt.
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Es ist rechtlich weder zu beanstanden, dass es keinen normativen Stellenplan gibt, noch, dass die Beklagte etwaige ihr zur Verfügung stehende Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat. Das Lehrangebot ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Für die nähere Begründung hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Eilbeschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen.
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Die Höhe der den einzelnen Stellen zuzuordnenden Lehrdeputate – der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellen-gruppe, gemessen in Deputatsstunden (§ 9 Abs. 1 KapVO VII), – ergab sich zum Berechnungsstichtag (01.01.2018) aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552).
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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren an Universitäten in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung bzw. der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LVVO). Akademische Mitarbeiter an Universitäten, die gleichzeitig in der Krankenversorgung tätig sind, haben, soweit in der Dienstaufgabenbeschreibung keine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO getroffen worden ist, als befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von 4 SWS und als unbefristet Beschäftigte von 9 SWS (§ 2 Abs. 3 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlich Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LVVO genannten Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO).
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Nach der gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII vorgenommenen Kapazitätsberechnung der Beklagten und dem abstrakten Stellenplan (Stand: 30.09.2018) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Heidelberg standen dieser 13 W3-Stellen und 11,25 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter sowie (2+1=) 3 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter mit partieller Sonderfunktion zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Stellen ergaben sich im Ergebnis keine Änderungen gegenüber 2017/2018. Die Kammer sieht auch im vorliegenden Berechnungszeitraum insoweit keinen Anlass für Beanstandungen.
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Zunächst kommt es aufgrund des abstrakten Stellenprinzips nicht darauf an, ob die Stellen tatsächlich besetzt sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2019 - 13 C 30/19 -, juris). Ferner ist die von der Klägerin geforderte Zuordnung der im abstrakten Stellenplan ausgewiesenen Planstellen zu den drei Instituten der Lehreinheit Vorklinik kapazitätsrechtlich weder geboten noch für eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung erforderlich. Aus diesem Grund kann zudem die von der Klägerin aufgeworfene – kapazitätsrechtlich unerhebliche – Frage offen bleiben, weshalb PD Dr. H. nicht ebenfalls den Lehrkoordinatoren zugeordnet wurde.
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Auch kann die Klägerin weder aus dem Staatshaushaltsgesetz noch aus den Grundregeln der Budgetierung (vgl. https://www.uni-heidelberg.de/md/zentral/einrichtungen/verwaltung/finanzen/budgetierungsmodell_regelwerk_2020.pdf, letzter Abruf: 23.04.2021) einen Anspruch herleiten, dass bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität die 11,25 Stellen für unbefristete Akademische Mitarbeiter – bzw. die 17,75 Stellen für befristete Akademische Mitarbeiter – auf halbe bzw. ganze Stellen aufzurunden sind. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können vielmehr auch andere als halbe oder ganze Stellen geschaffen werden und bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigt werden (vgl. nur: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris). Erst recht können außerdem andere Stellenbruchteile als halbe Stellen mit Mitarbeitern besetzt werden (vgl. erneut: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, a.a.O.). In jedem Fall vermitteln weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Klägerin den von ihr in der Sache geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Stellenausstattung.
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Weiterhin ist die Regellehrverpflichtung für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6a und Abs. 3, ggf. Abs. 6 LVVO), mit 9 SWS nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, n.v. m.w.N.).
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Zu Recht wurden zudem die unbefristeten Akademischen Mitarbeiter der Lehrkoordination in diese Gruppe eingeordnet, da sie nach ihren Dienstaufgabenbeschreibungen zu gleichen Teilen in Lehre und Forschung tätig sind. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gewünschten näheren Ausführungen zu deren Forschungsaufgaben können dem Schriftsatz des Leiters des Studiendekanats vom 12.04.2021 entnommen werden. Dass die Lehrkoordinatoren ihre Dienstaufgaben überwiegend oder ausschließlich im Bereich der Lehre erbringen, kann im Übrigen nicht einmal dem von der Klägerin vorgelegten Vortrag des Leiters des Studiendekanats entnommen werden, wonach durch die eingestellten Lehrkoordinatoren die Mittel für die Lehre ganz bewusst der Lehre zur Verfügung gestellt wurden und nicht in den Budgets der Institute verborgen sind.
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Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Beklagte die unbefristete Stelle von Dr. K. lediglich mit einem Deputat von 4 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Die Beklagte hat hierzu bereits im Berechnungszeitraum 2016/2017 vorgetragen, dass es sich bei dieser Stelle um eine partielle Funktionsstelle handle, deren – gemindertes – Deputat sich aus der Dienstaufgabenbeschreibung ergebe. Die korrigierte Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. K. vom 12.05.2021, die gemäß § 5 Abs. 4 KapVO VII zugrunde zu legen ist, sieht vor, dass dem Mitarbeiter zu 50 % seiner Arbeitszeit (näher ausgeführte) technische Funktionstätigkeiten und zu weiteren 50 % wissenschaftliche Dienstleistungen aller Art in Forschung, Lehre und Weiterbildung übertragen werden, wobei der Mitarbeiter hier überwiegend in der Forschung tätig ist. Da die Bandbreite für diesen zweiten Stellenteil bei einer 0,5-Stelle zwischen 2,5 und 6 SWS (entsprechend 5 bis 12 SWS bei einer ganzen Stelle) liegt, hat die Beklagte das Deputat in diesem Rahmen auf 4 SWS festgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses besteht keine Verpflichtung der Beklagten, den rechnerischen Mittelwert von 4,25 SWS anzusetzen. Auch aus dem abstrakten Stellenplan ergibt sich nunmehr, dass es sich um eine partielle Funktionsstelle handelt. Sowohl die Kammer als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die – klarstellend neugefasste – partielle Funktionsstelle eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um 5 SWS anerkannt (vgl. nur: Beschlüsse der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2660/07 - und vom 28.09.2017 - NC 7 K 5073/16 -, jeweils n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Hieran wird trotz der zahlreich erhobenen Einwände und der klarstellenden Neufassung auch im vorliegenden Klageverfahren festgehalten.
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Zunächst sind formelle Fehler bei der Dienstaufgabenbeschreibung weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der von der Klägerin zitierte § 46 LHG ist nicht einschlägig (vgl. § 44 Abs. 1 LHG). Weiterhin hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 - ausgeführt, dass die Lehrdeputatsermäßigungen nicht unzureichend begründet sind, da es sich nicht um Lehrdeputatsermäßigungen für besondere Aufgaben im Sinne des § 12 LVVO handelt, sondern um Festsetzungen im Rahmen des originären abstrakten Stellenzuschnitts und der konkreten, nach außen wirkenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses nach § 2 Abs. 6 Satz 1 LVVO. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung auch nach der klarstellenden Neufassung der Dienstaufgabenbeschreibung von Dr. K an und verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sowie in der Beschlussvorlage des Fakultätsvorstands vom 11.05.2021. Aus demselben Grund geht der Verweis der Klägerin auf die Beschränkung von Deputatsermäßigungen „für besondere Aufgaben“ in § 6 Abs. 2 Nr. 3 der rheinland-pfälzischen Lehrverpflichtungsverordnung fehl, unabhängig davon, dass vorliegend allein die baden-württembergische Lehrverpflichtungsverordnung maßgeblich ist. Diese kennt keine Beschränkung für partielle Funktionsstellen aufgrund der Ausgestaltung der Dienstverhältnisse. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem – von der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung genannten – Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - (juris). Die von Dr. K. wahrgenommenen speziellen Dienstaufgaben rechtfertigen auch, seine Stelle als die ausgewiesene partielle Funktionsstelle zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Verminderung von Lehrverpflichtungen wegen der Einordnung einer Stelle als Funktionsstelle setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.07.2016 - 3 Nc 259/15 -; BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, jeweils juris). Partielle Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit sowie Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.01.2014 - 3 M 124/13 - und vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, jeweils juris), sodass die Kammer im Hinblick auf die Art der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. keine Bedenken hat.Zweifel daran, dass auch der Umfang der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben in dem von der Beklagten angenommenen Umfang verbietet, bestehen ebenfalls nicht. Nach den Angaben des Leiters des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 06.04.2021, nehmen die in der geänderten Dienstaufgabenbeschreibung vom 12.05.2021 (näher ausgeführten) technischen Funktionstätigkeiten ca. 20 Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit von Dr. K. i.H.v. 40 Stunden in Anspruch und setzen spezialisiertes Wissen (z.B. Grundlagen der Physik, PC- und Gerätetechnik, Versuchstierkunde incl. Pharmakologie) voraus, welches bei nichtwissenschaftlichem Personal nicht vorhanden ist. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht insbesondere angesichts der dienstlichen Erklärung von Dr. K. kein Anlass. Eine weitergehende Ermittlung des Zeitaufwands für jede einzelne Funktionstätigkeit ist schon deshalb nicht angezeigt, weil die maßgebliche Dienstaufgabenbeschreibung ebenfalls keine weitere Unterteilung vornimmt. Ferner sieht die Kammer keine Veranlassung, den Umfang zu ermitteln, in dem möglicherweise die Lehreinheiten „Klinik“ und andere Lehreinheiten an den Funktionstätigkeiten bzw. Sonderfunktionen von Dr. K. sowie auch von Dr. L. und Dr. Z. partizipieren. Denn zum einen haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Lehreinheit „Vorklinik“ bei Kooperationen mit anderen Lehreinheiten nicht mehr einbringe, als sie selbst aus der Kooperation erhalte. Zum anderen kennt und billigt die Kapazitätsverordnung selbst Dienstleistungsexporte an andere Lehreinheiten und gebietet nicht, das Lehrangebot entsprechend (fiktiv) zu erhöhen.
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Die von der Beklagten aufgrund des Beschlusses vom 11.05.2021 vorgenommene Anpassung der Dienstaufgabenbeschreibung von Dr. K. an die im Berechnungszeitraum 2018/2019 von diesem tatsächlich erbrachten Funktionstätigkeiten ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII auch nach Beginn des Berechnungszeitraums 2018/2019 noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum zulässig. Denn bei der vorgenommenen klarstellenden Neufassung handelt es sich um eine bloße Korrektur von Entscheidungen der Hochschule zu Daten, die in der Sache bereits in der Kapazitätsermittlung für den maßgeblichen Berechnungszeitraum berücksichtigt waren. Gemäß der Beschlussvorlage des Fakultätsvorstands vom 11.05.2021 wurde die Dienstaufgabe klarstellend hinsichtlich einzelner Aufgaben (insbesondere Tierschutz, Gentechnik und Arbeitssicherheit) neu gefasst, die aber bereits seit mindestens 01.04.2016 im – inhaltlich etwas verschobenen – Aufgabenzuschnitt von Dr. K. lagen. Eine zeitliche Beschränkung für die Korrektur von Entscheidungen der Hochschule kennt § 5 Abs. 4 KapVO VII nicht. Des Weiteren durfte die Klägerin mit Blick auf § 5 Abs. 4 KapVO VII weder darauf vertrauen, dass eine Korrektur der teilweise nicht mehr aktuellen Beschreibung der technischen Funktionstätigkeit in der Dienstaufgabenbeschreibung von Dr. K. unterbleiben werde, noch darauf, dass die in die Kapazitätsberechnung eingestellten Daten aus Rechtsgründen keinen Bestand haben werden. Aufgrund der klarstellenden Neufassung ist es jedenfalls nunmehr auch unbeachtlich, dass – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hatte – der Leiter des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 06.04.2021 den Arbeitsaufwand für die ausdrücklich in der vorangegangenen Dienstaufgabenbeschreibung vom 25.05.2012 genannten technischen Funktionstätigkeiten von Dr. K. lediglich auf 15 von 40 Wochenarbeitsstunden schätzte. Nachdem gemäß der Dienstaufgabenbeschreibung vom 12.05.2021 die Lehrverpflichtung von Dr. K. „innerhalb der Bandbereite (überwiegend Forschung 5 - 12 SWS) unter Berücksichtigung des nur hälftigen Stellenanteils mit Lehrverpflichtung auf 4 SWS“ bestimmt wurde, bestehen nach Überzeugung der Kammer zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Deputatsfestsetzung – wie die Klägerin wohl sinngemäß geltend macht – die maßgeblichen Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung unberücksichtigt ließ. In jedem Fall verkennt ihr Einwand bereits, dass aufgrund der Dienstaufgabenbeschreibungen vom 25.05.2012 und 12.05.2021 denklogisch eine (wiederholte) Überprüfung und Neufestsetzung des Lehrdeputats von Dr. K. nach 2003 stattgefunden haben muss.
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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einstellung der unbefristeten Stelle von Dr. L. in die Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 4 SWS. Die Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. L. vom 20.11.2009 enthält zwar – anders als die von Dr. K. – keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der ihm übertragenen besonderen Aufgaben und deren Aufteilung. Durch die Bezugnahme auf die gerichtliche Anerkennung („gerichtlich anerkannt“) der Reduzierung der Lehrverpflichtung wird aus der Dienstaufgabenbeschreibung aber hinreichend deutlich, dass Dr. L. ein vermindertes Deputat aufgrund der partiellen Sonderfunktion „Leitung des Servicebereichs Massenspektronomie des Biochemie-Zentrums Heidelberg“ innehat (vgl. nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris mit weiterem Verweis auf das – den Beteiligten bekannte – Schreiben der Beklagten vom 03.08.2005). Die Zweifel der Klägerin an einer förmlich hinreichenden Festsetzung der partiellen Funktionsstelle teilt die Kammer daher nicht. Die – wie bereits im Vorjahr im abstrakten Stellenplan ausgewiesene – Deputatsermäßigung für eine partielle Funktionsstelle ist darüber hinaus seit Langem sowohl dem Grunde wie der Höhe nach anerkannt (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 5073/16 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, a.a.O.; vgl. zum Vorgänger von Dr. K.: Beschluss der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2865/07 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, a.a.O.). Auch hieran hält die Kammer im vorliegenden Klageverfahren trotz der Einwände der Klägerin fest.
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Zunächst einmal ist die Dienstaufgabenbeschreibung – wenn auch nur noch schwer erkennbar – unterschrieben (vgl. Kopie aus Generalakte 2013/2014). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die etwa 20 Stunden in der Woche in Anspruch nehmende Überprüfung der Qualität der Messergebnisse der Massenspektronomie, der Korrektheit der Auswertung und der daraus folgenden Endergebnisse eine spezielle Dienstaufgabe, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung von Dr. K. zum wissenschaftlichen Lehrpersonal partiell verbietet. Sie kann nicht mehr zum normalen Aufgabenbereich einer in der Vorklinik tätigen Akademischen Mitarbeiterin gerechnet werden, der von dem für Forschung angesetzten Zeitanteil abgedeckt wäre. In seinem Schriftsatz vom 06.04.2021 hat der Leiter des Studiendekanats des Weiteren für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Komplexität der aus den Messungen resultierenden Daten die Überprüfung durch einen Wissenschaftler notwendig macht, um die Verlässlichkeit der Ergebnisse zu garantieren, auf die eine Vielzahl von Arbeitsgruppen ihr weiteres wissenschaftliches Vorgehen stützen. Ferner arbeiten Dr. L. und Dr. G. gemäß den für die Kammer schlüssigen Angaben des Leiters des Studiendekanats vom 17.05.2021 – entgegen der Annahme der Klägerin – in verschiedenen Fakultäten auf verschiedenen Feldern, sodass es keine Überlappung der Aufgabenfelder gibt. Nach alledem und aufgrund der Ausführungen des Leiters des Studiendekanats im Schriftsatz vom 06.04.2021 zum Umfang der sonstigen Forschungstätigkeiten von Dr. L. (ca. 30 % der gesamten Wochenarbeitszeit) erscheint es der Kammer gerechtfertigt, dass die Dienstaufgaben von Dr. L. überwiegend im Bereich der Forschung verortet wurden. Zuletzt verkennt die Forderung der Klägerin nach einer förmlichen Neufestsetzung nach 2003 sowohl die vorliegende Dienstaufgabenbeschreibung vom 20.11.2009 als auch, dass ausweislich des – den Beteiligten bekannten – Beschlusses der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2865/07 - die Lehrverpflichtung von Dr. L. erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2005 rückwirkend ab 01.12.2004 reduziert wurde.
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Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die unbefristete Stelle von Dr. Z. wegen der partiellen Sonderfunktion „Organisation, Wartung und Bedienung sämtlicher mechanischer und elektronischer Groß- und Kleingeräte im Histologielabor einschließlich Betreuung der konfokalen Lasermikroskopie sowie der quantitativen PCR“ mit einem Deputat von lediglich 5 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Hierbei ist es unerheblich, dass die Stelle im abstrakten Stellenplan – fälschlich – als partielle „Funktionsstelle“ ausgewiesen ist. Denn gemäß § 9 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 2 Abs. 6 LVVO ist davon auszugehen, dass die Ausgestaltung der Stellen durch die Dienstaufgabenbeschreibungen auch kapazitätsrechtlich anzuerkennen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - 9 S 1792/08 -, a.a.O.). Obwohl in Ziffer I. der Dienstaufgabenbeschreibung geregelt ist, dass es Frau Dr. Z. obliegt, in 50 % ihrer Arbeitszeit eine näher bezeichnete Funktionstätigkeit wahrzunehmen, ist die widersprüchliche Dienstaufgabenbeschreibung dahingehend auszulegen, dass Frau Dr. Z. keine partielle Funktionsstelle innehat. Vielmehr wurde lediglich entsprechend Ziffer II. der Dienstaufgabenbeschreibung ihre Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des hohen Sonderfunktionsanteils innerhalb der Bandbreite von 5 bis 12 SWS auf 5 SWS bestimmt. Zur näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen. Die Kammer weist im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zudem drauf hin, dass selbst wenn man von einer partiellen Funktionsstelle bei Dr. Z. ausginge, sich keine Bedenken hinsichtlich eines Ansatzes von 5 SWS für den Stellenteil ergäben, dessen Dienstaufgaben überwiegend im Bereich der Forschung zu erbringen wären. Denn die Bandbreite läge für diesen zweiten Stellenteil, also eine 0,5-Stelle, zwischen 2,5 und 6 SWS. Im Hinblick darauf, dass das arithmetische Mittel bei 4,25 SWS liegt, wäre der Ansatz von 5 SWS sogar kapazitätsgünstig.
37 
Trotz gerichtlicher Verfügung vom 12.05.2021 konnte die Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären, ob die Stellenänderung bei Dr. Z. mit Beschluss vom 14.12.2016 bereits deshalb kapazitätsrechtlich unbedenklich ist, weil sie aufgrund des Wegfalls von zwei Funktionsminderungen – nach § 5 Abs. 2 KapVO VII ohne maßgebliche Zäsur – kapazitätsneutral erfolgte. Jedenfalls hat die Kammer bereits mehrfach nicht beanstandet, der Stelle von Dr. Z. abweichend vom Regelfall der Kategorie „Überwiegend Forschung“ ein Lehrdeputat auf dem unteren Bandbreitenrand, nämlich 5 SWS, zuzuordnen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, a.a.O. und vom 24.09.2018 - NC 7 K 12531/17 u.a. -, n.v.). Hieran hält die Kammer auch in Ansehung des umfangreichen klägerischen Vortrags im vorliegenden Klageverfahren fest.
38 
Die Abwägungsentscheidung des Fakultätsvorstandes vom 14.12.2016 ist weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. In dem – den Beteiligten bekannten – Protokollauszug über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 14.12.2016 wird die Neufestlegung der Deputatshöhe von Dr. Z. damit begründet, dass ca. 80 % der regelmäßigen Arbeitszeit der Akademischen Mitarbeiterin von ihren zentralen Forschungs- und Serviceaufgaben beansprucht wird. Dem Protokollauszug ist ferner zu entnehmen, dass der Fakultätsvorstand die Interessen der Studienbewerber sowie den mit seiner Entscheidung einhergehenden „Kapazitätsverlust“ berücksichtigt hat, aber angesichts der konkret wahrgenommenen Aufgaben, auf welche das Anatomische Institut zudem dringend angewiesen sei, der Lehrentlastung von Dr. Z. den Vorzug gegeben und die vorgenommene Deputatszuordnung für sachgerecht erachtet hat. Die Begründung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es in Ansehung des der Beklagten durch § 2 Abs. 1 Nr. 6 b) und Abs. 6 LVVO und die Freiheit von Forschung und Wissenschaft eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, dass lediglich der „Kapazitätsverlust“ durch die Neufestsetzung „gesehen“ und berücksichtigt wurde und die Zahl der durch das reduzierte Deputat wegfallenden Studienplätze im Protokollauszug vom 14.12.2016 nicht explizit beziffert wurde. Zudem stellt die Beklagte in ihre Gesamtabwägung zutreffend ein, dass das Lehrangebot bei Gesamtbetrachtung der Lehreinheit aufgrund des Wegfalls von zwei Funktionsminderungen im Ergebnis konstant blieb. Dass dies ohne maßgebliche Zäsur kapazitätsneutral erfolgt, macht die Beklagte nicht geltend, sondern spricht vielmehr davon, dass der mit der Deputatsneufestsetzung einhergehende Kapazitätsverlust gesehen werde. Folglich ist es daher unerheblich, dass die Beklagte im Berechnungszeitraum 2016/2017 – wie die Klägerin zutreffend ausführt – ein um drei SWS höheres bereinigtes Lehrangebot in die Berechnung eingestellt hat.Die von der Klägerin vorgelegte Übersicht zur Umstrukturierung des Histologielabors (http://www.ana.uni-heidelberg.de/?id=171, letzter Abruf: 17.05.2021) bestätigt ferner, dass Dr. Z. noch immer dessen zentrale Ansprechpartnerin für Dozenten ist. Dass sie die einzige Ansprechpartnerin war und ist, hat die Beklagte ebenfalls weder behauptet, noch ihren Erwägungen bei der Neufestsetzung der Lehrverpflichtung zugrunde gelegt.
39 
Weiterhin vermag die Kammer keine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens der Beklagten zu erkennen. Zunächst bestehen keine Bedenken, die Sonderaufgabe von Dr. Z. der Forschung zuzuordnen. Weiterhin rechtfertigen alleine die zeitaufwendige Sonderfunktion sowie die üblicherweise in der Forschung zu erbringenden Dienstleistungen vorliegend nicht nur, die Zuordnung der Dienstaufgaben überwiegend im Bereich der Forschung, sondern auch Dr. Z. abweichend vom Regelfall lediglich ein Lehrdeputat mit 5 SWS zuzuordnen. Die angesetzte Lehrverpflichtung ist nach Einschätzung der Kammer sogar kapazitätsfreundlich und zwar unabhängig davon, ob man hierbei den Protokollauszug über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 14.12.2016 oder den Schriftsatz des Leiters des Studiendekanats vom 06.04.2021 sowie die dienstlichen Erklärungen von Dr. Z zu Grunde legt. Hierbei kann des Weiteren offen bleiben, ob das – durch nichts belegte – Vorbringen der Klägerin, bei den sonstigen Verwaltungstätigkeiten handle es sich um eine nicht zu berücksichtigende Verwaltungspauschale, zutrifft.
40 
Zu keinem anderen Ergebnis führt der sinngemäße klägerische Einwand, Dr. Z. sei Dozentin im Seminar „Molekulare Medizin“ (vgl. wohl: https://lsf.uni-heidel-berg.de/qisserver/rds?state=verpublish&status=init&vmfile=no&publishid=280888&moduleCall=webInfo&publishConfFile=webInfo&publishSubDir=veranstaltung, letzter Aufruf: 23.04.2021) und im Seminar mit klinischem Bezug „Anatomie“ (S. 109 der Kapazitätsberechnung) und damit tatsächlich weit mehr als 5 SWS in der Lehre tätig. Denn hierbei wird verkannt, dass sich die in Semesterwochenstunden ausgedrückten dienstrechtlich festgesetzte Lehrverpflichtung auf eine Dauer der Vorlesungszeit von durchschnittlich 14 Semesterwochen bezieht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 33/20.NC -; 3. Leitsatz VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, jeweils juris). Dividiert man dementsprechend die nach der Kapazitätsberechnung von Frau Dr. Z. (nur) im Sommersemester 2019 zu haltenden 63 Stunden im Seminar mit klinischem Bezug durch 14 Semesterwochen, so ergeben sich lediglich 4,5 SWS. Darüber hinaus übersieht die Klägerin, dass das Seminar „Molekulare Medizin“ bereits im Wintersemester 2018/2019 und damit nicht zeitgleich mit dem Seminar mit klinischem Bezug stattfand. Schließlich kann der Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 LVVO, wonach die Lehrverpflichtung von Akademischen Mitarbeitern mit Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung im Einzelfall für bis zu fünf Jahre weiter auf bis zu 2 SWS reduziert werden kann, wenn die Verringerung innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird, nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck weder entnommen werden, dass bei einer Lehrverpflichtung innerhalb der Bandbreite des § 2 Abs. 1 Nr. 6 b) LVVO ein Ausgleich erforderlich ist, noch, dass die Reduzierung zu befristen ist.
41 
Hinsichtlich der Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter hat sich nach den Angaben der Beklagten gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung ergeben. Wie aus dem abstrakten Stellenplan ersichtlich ist, gab es wie im Vorjahr zwei W1-Stellen und 17,75 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter. Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips ist es unerheblich, dass gemäß dem Stellenplan die beiden W1-Stellen tatsächlich mit zwei Akademischen Mitarbeitern zur Weiterqualifikation besetzt sind, da nach der Vorstellung des Normgebers die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit nicht durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen, sondern durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. zu einer vergleichbaren Situation: VG Minden, Beschluss vom 19.12.2017 - 10 Nc 8/17 -, juris).
42 
Die gemäß Art. 19 § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (- EHFRUG -) vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) geforderten Dienstaufgabenbeschreibungen sind von der Beklagten vorgelegt worden. Sie bestätigen die hier angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung.
43 
Nach den Dienstaufgabenbeschreibungen ist allen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt. Daher beträgt ihre Lehrverpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 6 LVVO 4 SWS. Dass die Befristung bei einigen Dienstaufgabenbeschreibungen nach Beginn, aber vor Ablauf des Berechnungszeitraums endet, ist hierbei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass einige Dienstaufgabenbeschreibungen erst auf einen Tag nach dem Stichtag, aber vor Beginn des Berechnungszeitraums datiert sind. Denn die jährliche Aufnahmekapazität wird grundsätzlich auf Grundlage der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ermittelt (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII). Zu diesem Zeitpunkt war auch nicht erkennbar (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), dass die entsprechenden befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Lauf des Berechnungszeitraums das Ziel der Weiterqualifikation erreichen und von der Beklagten weiter beschäftigt werden (vgl. Schriftsatz des Leiters des Studiendekanats vom 29.04.2021).
44 
Auch der Frage, ob bei den befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern die zeitlichen Grenzen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (- WissZeitVG -) vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506) in jedem Fall eingehalten sind, ist nicht weiter nachzugehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, a.a.O. m.w.N.).
45 
Zum Lehrangebot kommen wie im Vorjahr 2,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter hinzu, die wie bereits in den letzten Jahren aus dem Hochschulfinanzierungsvertrag finanziert wurden.
46 
Schließlich ist die in dem nachgereichten abstrakten Stellenplan vom 30.09.2018 erstmals ausgewiesene zusätzliche – unbesetzte – Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter zur Kompensation der Deputatsreduktion von Prof. Dr. D. während seiner Amtszeit als Dekan nach § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KapVO VII bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, da diese wesentliche Änderung ausweislich des Protokollauszugs über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 12.09.2018 vor Beginn des Berechnungszeitraums – am 01.10.2018 – jedenfalls erkennbar war. Der Berücksichtigung steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Regelung des § 5 Satz 1 Nr. 2 LVVO nicht entgegen, wonach die Lehrverpflichtung von Professoren nur durch Professoren der Lehreinheit innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen werden kann. Denn zunächst geht es vorliegend nicht um Ausgleichsmöglichkeiten im Sinne des § 5 LVVO, sondern um die Kompensation einer Deputatsreduzierung. Zudem liegt der Kapazitätsverordnung das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Wenn demnach aber – wie oben ausgeführt – die Besetzung einer (Junior-)Professorenstelle durch Akademische Mitarbeiter kapazitätsrechtlich unerheblich ist, muss dies erst Recht für die bloße Kompensation einer Deputatsreduzierung für einen Professor gelten. Im Übrigen ist die geschaffene Kompensationsstelle jedenfalls kapazitätsgünstig und folglich bereits aus diesem Grund zu berücksichtigen.
47 
Nachdem die Kapazitätsberechnungen (Berechnungsstichtag: 30.09.2018) ergeben haben, dass die (neu ermittelte) Ausbildungskapazität unter der in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 festgesetzten Zulassungszahl liegt, ist eine Neufestsetzung der Zulassungszahlen nicht erforderlich gewesen.
48 
Danach errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 a, b sowie Abs. 6 LVVO ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen in Höhe von (13 x 9 SWS + 11,25 x 9 SWS + 2 x 4 SWS + 1 x 5 SWS + 2 x 4 SWS + 17,75 x 4 SWS + 2,5 x 4 SWS + 1 x 4 SWS =) 324,25 SWS.
49 
Die Deputatsminderungen um jeweils 2 SWS für Prof. Dr. D. und Prof. Dr. S., welche die Tätigkeit eines Sprechers des Sonderforschungsbereichs 1134 („Funktionelle ‚Ensembles‘: Integration von Zellen, Genese von Aktivitätsmustern und Plastizität von Gruppen koaktiver Neurone in lokalen Netzwerken“) bzw. des Sonderforschungsbereichs TRR 83 („Molekulare Architektur und zelluläre Funktionen von Lipid/Protein-Komplexen“) übernommen haben, sind kapazitätsrechtlich anzuerkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen im Eilbeschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen. Nachdem die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers – ganz gleich in welchem Studienfach – nach Struktur und Umfang immer so umfangreich ist, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 - und vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, jeweils juris), besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Darstellung des Leiters des Studiendekanats zu zweifeln, wonach Prof. Dr. D ca. 20 % seiner Tätigkeit mit Forschung überwiegend als Sprecher des Sonderforschungsbereichs verbringt.
50 
Die in den letzten Studienjahren angesetzte Deputatsminderung von 2 SWS für die Tätigkeit von Prof. Dr. D. als Studiendekan ist hingegen kapazitätsrechtlich nicht mehr anzuerkennen, nachdem dessen Amtszeit am 30.09.2018 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums geendet hatte (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII).
51 
Zuletzt ist die Reduzierung des Lehrauftrags im Umfang von 5 SWS, die Prof. Dr. D. zum Ausgleich für die Tätigkeiten als Dekan erhalten hat, entgegen der Auffassung der Klägerin kapazitätsrechtlich anzuerkennen (so zum Sommersemester 2019: Beschluss der Kammer vom 22.01.2020 - NC 7 K 2337 -, n.v.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19 - (juris) Folgendes ausgeführt:
52 
„Nach den in § 5 KapVO VII enthaltenen Grundsätzen für die Ermittlung der Aufnahmekapazität wird die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatzes 1 durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen grundsätzlich, wie der Senat in seinem Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris Rn. 44) entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rn. 26).
53 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Deputatsreduzierung von 5 SWS für Prof. Dr. D. zu berücksichtigen. Ausweislich des von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegten Protokollauszugs über die 335. Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät am 12.09.2018 hat der Fakultätsvorstand beschlossen, für den Dekan nach § 8 Abs. 6 LVVO beim Rektorat einen Antrag auf Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von (weiteren) 5 SWS zu stellen. Im Protokoll heißt es weiter: „Für die Dauer der Amtsausübung als Dekan wird diese Reduktion durch eine zeitlich befristete E13-Stelle (4 SWS Lehrverpflichtung) kompensiert. Nach Ende der Amtszeit als Dekan entfällt diese zeitlich befristete E13-Stelle wieder. Diese Maßnahme ordnet daher der Stelle des Dekans kapazitär eine effektive Deputatsreduktion von 3 SWS zu - gegenüber seiner bisherigen Deputatsreduktion von 4 SWS wird das Lehrangebot kapazitätsgünstig um 1 SWS erhöht.“ Danach war die Berücksichtigung in der Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 30.09.2018 schon deshalb gerechtfertigt, weil diese Änderung - ungeachtet der noch ausstehenden Entscheidung des Rektorats - angesichts der bereits zum WS 2018/19 auf der Grundlage dieses Beschlusses des Fakultätsvorstands erfolgten Umsetzung „erkennbar“ im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII war.
54 
Darüber hinaus ist es angesichts des aus § 5 Abs. 2 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung von vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbaren wesentlichen Änderungen auch deshalb unschädlich, die in der Berechnung zum Stichtag 30.09.2018 auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsvorstandes vom 12.09.2018 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen, weil diese durch die nachfolgenden Erläuterungen (vgl. nur das von der Antragsgegnerin vorgelegte Schreiben des Dekans und der Studiendekanin vom 24.01.2019) und durch den Beschluss des Rektorats vom 27.03.2019, mit dem das Lehrdeputat für den Dekan der Medizinischen Fakultät Heidelberg um 5 SWS ermäßigt wurde, keine Änderung gegenüber den bei der Berechnung zugrunde gelegten Daten erfahren haben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, zu der Berücksichtigung eines Entwurfs eines quantifizierten Studienplans bei anschließendem Erlass einer Studienordnung). Nachdem die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 30.09.2018 ergeben hat, dass die (neu ermittelte) Ausbildungskapazität nicht über der in der ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/19 festgesetzten Zulassungszahl liegt, war eine Neufestsetzung der Zulassungszahlen (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII) nicht erforderlich.
55 
Von der Frage der (zunächst nur) von der Erkennbarkeit abhängigen Einstellung in die Berechnung zu trennen ist die Frage, ob die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. D. formell ordnungsgemäß gewährt worden und deshalb auch kapazitätsrechtlich anzuerkennen ist. Dies ist der Fall.
56 
Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits aus § 5 Abs. 2 KapVO VII. Dessen Voraussetzungen sind insoweit wohl schon deshalb nicht gegeben, weil mit dem Beschluss des Rektorats keine Änderung von Daten, also von Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazität von Bedeutung sind, erfolgt sein dürfte. Die Deputatsreduzierung in Höhe von 5 SWS für Prof. Dr. D. ist bereits in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 30.09.2018 enthalten. Insoweit ist auch keine Änderung erfolgt. Hier ist vielmehr die bereits angesetzte Deputatsverminderung durch den Beschluss des Rektorats vom 27.03.2019 nach § 8 Abs. 6 LVVO nachträglich gewährt worden. Dies wird nicht von § 5 Abs. 2 KapVO VII (zu einer ggf. weitergehenden Auslegung des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 und vom 13.08.2010, jeweils a. a. O.), wohl aber von § 5 Abs. 4 KapVO VII erfasst.
57 
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ist die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung berücksichtigten Daten oder Datenänderungen auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (vom 04.01.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 04.01.2011 neu eingeführt worden. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.12.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12; zitiert nach VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris).
58 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Bei dem Beschluss des Rektorats vom 27.03.2019, die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend ab Beginn des Wintersemesters 2018/19 zu gewähren, handelt es sich ersichtlich um die Nachholung einer Entscheidung der Hochschule zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten im Sinne des § 5 Abs. 4 KapVO VII.
59 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen. Es geht hier nicht um die Anwendung der Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind und wonach rückwirkende Normänderungen zulässig sind, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1971 - 2 BvR 326/69 u. a. -, BVerfGE 30, 250, 268; VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris Rn. 78; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 94 ff.). Schon eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Norm und/oder eine damit verbundene Änderung der Eingabegrößen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012, a. a. O. m. w. N.) steht hier nicht in Rede; die Eingabegrößen bleiben unverändert. Der Antragsteller durfte schon mit Blick auf § 5 Abs. 4 KapVO VII - und im Übrigen auch im Hinblick auf die kapazitätsgünstige Gesamtregelung der Antragsgegnerin mit der Schaffung einer „Kompensationsstelle“ - weder darauf vertrauen, dass in die Kapazitätsberechnung eingestellte Daten aus Rechtsgründen keinen Bestand haben würden noch darauf, dass eine Nachholung des erforderlichen Rektoratsbeschlusses im Berechnungszeitraum 2018/2019 unterbleiben werde.“
60 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung im vorliegenden Klageverfahren an, zumal der Einwand der Klägerin, die Hauptbelastung des Dekans in Form der Gestaltung des Studien- bzw. Stundenplans und der Besetzung mit Lehrkräften sei mit Aufnahme des neuen Semesters abgeschlossen, schon deshalb nicht verfängt, weil diese Aufgaben jedes Semester aufs Neue für das folgende Semester anstehen.
61 
Auch die Höhe der Reduzierung der Lehrverpflichtung zum Ausgleich für die Tätigkeiten als Dekan ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, welchen sie nach Einschätzung der Kammer nicht überschritten hat. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man hierbei – wie offensichtlich die Klägerin – außer Acht lässt, dass die maßgebliche Deputatsreduzierung bis auf eine SWS durch die neugeschaffene Kompensationsstelle ausgeglichen wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist selbst für den – ungleich geringer belasteten – Vertreter des Dekans eine generell funktionsbezogene Lehrdeputatsermäßigung in Höhe von 4 SWS grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, a.a.O.). Durchgreifende Zweifel an der Deputatsermäßigung bestehen jedenfalls vor dem Hintergrund der kapazitätsgünstigen Gesamtregelung der Beklagten und der vom Leiter des Studiendekanats in seinem Schreiben vom 06.04.2021 näher ausgeführten Aufgaben des Dekans nicht.
62 
Hieran vermag zunächst der – wohl unter Verweis auf die Seiten 104 ff. der Kapazitätsakte – geltend gemachte Einwand der Klägerin, Prof. Dr. D. sei „im Seminarverzeichnis WS 2018/2019 Vorklinik“ mit 3,3 SWS und zudem im Vorlesungsverzeichnis (als einer der Dozenten) in der Vorlesung mit dem Seminar „Multidisziplinäre Schmerztherapie“ (vgl. https://lsf.uni-heidelberg.de/qisserver/rds?state=verpublish&status=init&vmfile=no&publishid=281479&moduleCall=webInfo&publishConfFile=webInfo&publishSubDir=veranstaltung, letzter Aufruf: 23.04.2021) vertreten, so dass Zweifel an der Notwendigkeit der Deputatsminderung bestünden, nichts zu ändern. Denn der Leiter des Studiendekanats hat hierzu in seinem Schreiben vom 12.04.2021 erklärt, dass Prof. Dr. D. das Amt als Dekan im Oktober relativ kurzfristig übernommen hatte und daher für die Unterrichtsplanung im Wintersemester ursprünglich nur mit seiner Deputatsreduzierung als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs eingeplant war. In der Realität des Wintersemesters 2018/2019 habe Prof. Dr. D. seine Lehrverpflichtungen von 2 SWS gerade erfüllen, aber nicht darüber hinausgehen können. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Übersicht „Seminare mit klinischem Bezug“ in der Kapazitätsakte entsprechend anzupassen, bestand nicht (vgl. § 5 KapVO VII).
63 
Die von der Klägerin darüber hinaus geforderte anteilige Zurechnung der Deputatsminderung für den Dekan zu den klinischen Lehreinheiten, widerspricht nicht nur der getrennten Kapazitätsermittlung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII), sondern verkennt zudem, dass die Deputatsminderungen nach § 8 LVVO für Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten erheblich über den entsprechenden effektiven Deputatsminderungen für Lehrpersonal der vorklinischen Lehreinheit von einer SWS liegen. Der Leiter des Studiendekanats hat in seinem Schreiben vom 29.04.2021 hierzu für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass sowohl die beiden Prodekane (jeweils Depuatsreduzierung von 2 SWS) als auch der Leiter des Studiendekanats (Depuatsreduzierung von 3 SWS) im Berechnungszeitraum 2018/2019 zum Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten gehörten. Eine Verrechnung der Deputatsminderungen des vorklinischen und klinischen Personals nach § 8 LVVO, für die zudem keine rechtliche Grundlage erkennbar ist, dürfte sich folglich aller Voraussicht nach sogar kapazitätsungünstig für die Klägerin auswirken.
64 
Entgegen der Auffassung der Klägerin übersteigt schließlich die Gesamtsumme der Minderungen der Lehrdeputate keine vorgegebenen Quoten. Zunächst ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 5 LVVO, wonach sich bei hauptamtlichen Dekanen, denen keine Lehrverpflichtung obliegt, die Freistellungspauschale um 6 SWS reduziert, nicht, dass die Deputatsminderungen eines Dekans in der Summe nicht 6 SWS übersteigen dürfen. Vielmehr dürfte sich der Vorschrift nicht einmal eine zwingende Beschränkung der Reduzierung des Lehrauftrags zum Ausgleich für die Tätigkeiten als Dekan auf 6 SWS entnehmen lassen. Dass die Freistellungspauschale nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO im Ergebnis überschritten wurde, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Eine von der Klägerin unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12.09.2016 - M 3 E 16.1007 - (juris) geltend gemachte Höchstgrenze von 7 Prozent kennt die baden-württembergische Lehrverpflichtungsverordnung für Universitäten nicht.
65 
Bei Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatsreduzierungen beläuft sich das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg auf (324,25 SWS - 9 SWS =) 315,25 SWS.
66 
Lehrauftragsstunden sind dem Lehrangebot nicht kapazitätssteigernd hinzuzurechnen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, a.a.O.).
67 
b) bereinigt
68 
Das unbereinigte Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 11 i.V.m. mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 KapVO VII um die in Deputatsstunden gemessenen Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dementsprechend ist es entgegen der klägerischen Ansicht für die Kapazitätsermittlung auch unerheblich, ob eine gesonderte Berechnung für die aus den Mitteln des früheren Ausbauprogramms „Hochschule 2012“ erfolgt oder nicht. Die Beklagte hat in ihrer Kapazitätsberechnung betreffend die Lehreinheit Vorklinik Heidelberg – wie in den Vorjahren – Dienstleistungen an die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie ausgewiesen, und zwar in Höhe von insgesamt 38,0223 SWS. Dies ist nicht zu beanstanden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen.
69 
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg mithin (315,25 SWS - [35,0973 + 2,9250] SWS =) 277,2277 SWS.
70 
2. Lehrnachfrage
71 
Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 277,2277 SWS ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 554,4554 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an der vorklinischen Lehre zu teilen.
72 
Der von der Beklagten errechnete und vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg durch Erlass (zur zuständigen „kapazitätsbestimmenden Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts vgl. Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, und Urteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -) festgelegte Eigencurricularanteil (CAp) von 1,7366 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und ist in materieller Hinsicht geringfügig von 1,7366 auf 1,7339 zu reduzieren. Denn gemäß Anlage 2 der Studienordnung entspricht die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen des Ersten Studienabschnitts der nach der ZZVO Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres festgesetzten Zulassungszahl für das 1. Fachsemester, sodass die 11 Studienplätze aus dem früheren Ausbauprogramm „Hochschule 2012“ nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Auch insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen. Dass der von der Beklagten errechnete Eigencurricularanteil – wie die Klägerin geltend macht – höher ausfällt als der Eigencurricularanteil für den vorklinischen Abschnitt bei den Universitäten Ulm und Tübingen, ist unerheblich und auch auf höhere Dienstleistungsimporte dort zurückzuführen.
73 
Nach allem ergibt sich für den Berechnungszeitraum 2018/19 eine Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik Heidelberg von (554,4554 SWS : 1,7339 =) 319,7736 Studienplätzen.
74 
3. Schwund
75 
Die Beklagte hat in ihrer Kapazitätsberechnung einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0000 zugrunde gelegt. Ob dieser Faktor zutreffend berechnet worden ist, kann offenbleiben, weil eine Schwundkorrektur nicht geboten ist.Dass und warum dies der Fall ist, hat die Kammer bereits in ihrem, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - NC 7 K 9575/18 - ergangenen Beschluss vom 29.05.2019 ausgeführt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
76 
Ohne Schwundkorrektur ergibt sich demnach eine Jahresaufnahmekapazität von 319,7736, gerundet 320 Studienplätzen (vgl. zur Rundung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Damit steht im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2018/2019 über die tatsächlich vergebenen 320 Studienplätze hinaus kein weiter Studienplatz für die Zuteilung an die Klägerin zur Verfügung.
77 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
78 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
79 
BESCHLUSS
80 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Über die festgesetzte Zahl von 320 Studienplätzen hinaus, die durch die Zulassung von 320 Studierenden von der Beklagten auch erschöpft wurde, gibt es keine zusätzlichen Studienplätze, die für eine Zuteilung an die Klägerin zur Verfügung stünden.
15 
Die Zahl der Studienplätze im 1. Fachsemester ist in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 -) vom 18.05.2018 (GBl. S. 237) bezogen auf das Wintersemester 2018/2019 für den Studienort Heidelberg auf 320 festgesetzt worden (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019).
16 
Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2018 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 08.11.2018) geht die Beklagte von einer Belegung in Höhe von 320 Studienplätzen in Heidelberg aus. Bedenken hinsichtlich dieser Belegung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem – den Beteiligten bekannten – Beschluss der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen.Entgegen der Ansicht der Klägerin muss auch keine neue, tagesaktuelle Belegungsliste zugrunde gelegt werden. Denn bereits zwei bzw. drei Wochen nach Vorlesungsbeginn erscheint eine Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll, da zu diesem Zeitpunkt eine Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen von mindestens 85 %, die nach § 3 Abs. 1 der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg für das 1. und 2. Studienjahr - Studienordnung - vom 22.07.2010 (Mitteilungsblatt des Rektors Nr. 17/10 vom 30.08.2010, S. 1209, 1219 f.) regelmäßig Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. zu einer entsprechenden Regelung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris). Die – auf dieser Erwägung beruhende – ständige Praxis der Kammer, ihrer Entscheidung keine tagesaktuelle, sondern eine Belegungsliste zugrunde zu legen, die den Stand mindestens drei Wochen nach Vorlesungsbeginn abbildet, dürfte sich im Übrigen vorliegend zu Gunsten der Klägerin auswirken, da angesichts einer Auffüllgrenze im nunmehr maßgeblichen 2. Fachsemester des klinischen Abschnitts im Sommersemester 2021 von 345 (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021) von einer aktuell weit höheren Belegung in der Kohorte 1. Fachsemester des WS 2018/2019 als der angenommenen auszugehen ist.
17 
Mit Blick auf die danach zugrunde zu legende Belegung von 320 lässt sich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff.) nicht feststellen.
18 
Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (- KapVO VII -) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.06.2016 (GBl. S. 385), zu ermitteln. Sie wird – bezogen auf ein Studienjahr – aufgrund der personellen Ausstattung einer Lehreinheit unter Anwendung von sog. Curricularnormwerten und sonstigen kapazitätsbestimmenden Kriterien berechnet (§§ 6, 14 KapVO VII) und ergibt sich im Wesentlichen aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatsstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (sog. Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 5 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
19 
Im Hinblick darauf, dass das Ausbauprogramm „Hochschule 2012“ mittlerweile ausgelaufen ist und die Mittel aus diesem Programm durch den Hochschulfinanzierungsvertrag Baden-Württemberg 2015-2020 - Hochschulfinanzierungsvertrag - vom 09.01.2015 an sukzessive in die Grundfinanzierung überführt wurden, wodurch sie nicht mehr unmittelbar der Schaffung einer bestimmten Zahl an Studienplätzen dienen, ist eine extrakapazitäre Berechnung der aus diesen Mitteln geschaffenen Aufnahmekapazität nicht weiter geboten.
20 
1. Lehrangebot
21 
a) unbereinigt
22 
Die Beklagte hat in ihren – der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 zugrundeliegenden – Kapazitätsberechnungen (Berechnungsstichtag: 01.01.2018) (Blatt 1, Nr. 1.3 Lehrangebotsdaten, lfd. Nr. 2, S. 7) das Angebot an Deputatsstunden aus verfügbaren Stellen in Heidelberg mit 320 SWS angegeben. Ebenso wie im Vorjahr hat sie für den Studienort Heidelberg 49,5 verfügbare Planstellen zugrunde gelegt.
23 
Es ist rechtlich weder zu beanstanden, dass es keinen normativen Stellenplan gibt, noch, dass die Beklagte etwaige ihr zur Verfügung stehende Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat. Das Lehrangebot ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Für die nähere Begründung hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Eilbeschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen.
24 
Die Höhe der den einzelnen Stellen zuzuordnenden Lehrdeputate – der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellen-gruppe, gemessen in Deputatsstunden (§ 9 Abs. 1 KapVO VII), – ergab sich zum Berechnungsstichtag (01.01.2018) aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552).
25 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren an Universitäten in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung bzw. der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LVVO). Akademische Mitarbeiter an Universitäten, die gleichzeitig in der Krankenversorgung tätig sind, haben, soweit in der Dienstaufgabenbeschreibung keine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO getroffen worden ist, als befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von 4 SWS und als unbefristet Beschäftigte von 9 SWS (§ 2 Abs. 3 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlich Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LVVO genannten Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO).
26 
Nach der gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII vorgenommenen Kapazitätsberechnung der Beklagten und dem abstrakten Stellenplan (Stand: 30.09.2018) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Heidelberg standen dieser 13 W3-Stellen und 11,25 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter sowie (2+1=) 3 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter mit partieller Sonderfunktion zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Stellen ergaben sich im Ergebnis keine Änderungen gegenüber 2017/2018. Die Kammer sieht auch im vorliegenden Berechnungszeitraum insoweit keinen Anlass für Beanstandungen.
27 
Zunächst kommt es aufgrund des abstrakten Stellenprinzips nicht darauf an, ob die Stellen tatsächlich besetzt sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2019 - 13 C 30/19 -, juris). Ferner ist die von der Klägerin geforderte Zuordnung der im abstrakten Stellenplan ausgewiesenen Planstellen zu den drei Instituten der Lehreinheit Vorklinik kapazitätsrechtlich weder geboten noch für eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung erforderlich. Aus diesem Grund kann zudem die von der Klägerin aufgeworfene – kapazitätsrechtlich unerhebliche – Frage offen bleiben, weshalb PD Dr. H. nicht ebenfalls den Lehrkoordinatoren zugeordnet wurde.
28 
Auch kann die Klägerin weder aus dem Staatshaushaltsgesetz noch aus den Grundregeln der Budgetierung (vgl. https://www.uni-heidelberg.de/md/zentral/einrichtungen/verwaltung/finanzen/budgetierungsmodell_regelwerk_2020.pdf, letzter Abruf: 23.04.2021) einen Anspruch herleiten, dass bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität die 11,25 Stellen für unbefristete Akademische Mitarbeiter – bzw. die 17,75 Stellen für befristete Akademische Mitarbeiter – auf halbe bzw. ganze Stellen aufzurunden sind. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können vielmehr auch andere als halbe oder ganze Stellen geschaffen werden und bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigt werden (vgl. nur: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris). Erst recht können außerdem andere Stellenbruchteile als halbe Stellen mit Mitarbeitern besetzt werden (vgl. erneut: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, a.a.O.). In jedem Fall vermitteln weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Klägerin den von ihr in der Sache geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Stellenausstattung.
29 
Weiterhin ist die Regellehrverpflichtung für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6a und Abs. 3, ggf. Abs. 6 LVVO), mit 9 SWS nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, n.v. m.w.N.).
30 
Zu Recht wurden zudem die unbefristeten Akademischen Mitarbeiter der Lehrkoordination in diese Gruppe eingeordnet, da sie nach ihren Dienstaufgabenbeschreibungen zu gleichen Teilen in Lehre und Forschung tätig sind. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gewünschten näheren Ausführungen zu deren Forschungsaufgaben können dem Schriftsatz des Leiters des Studiendekanats vom 12.04.2021 entnommen werden. Dass die Lehrkoordinatoren ihre Dienstaufgaben überwiegend oder ausschließlich im Bereich der Lehre erbringen, kann im Übrigen nicht einmal dem von der Klägerin vorgelegten Vortrag des Leiters des Studiendekanats entnommen werden, wonach durch die eingestellten Lehrkoordinatoren die Mittel für die Lehre ganz bewusst der Lehre zur Verfügung gestellt wurden und nicht in den Budgets der Institute verborgen sind.
31 
Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Beklagte die unbefristete Stelle von Dr. K. lediglich mit einem Deputat von 4 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Die Beklagte hat hierzu bereits im Berechnungszeitraum 2016/2017 vorgetragen, dass es sich bei dieser Stelle um eine partielle Funktionsstelle handle, deren – gemindertes – Deputat sich aus der Dienstaufgabenbeschreibung ergebe. Die korrigierte Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. K. vom 12.05.2021, die gemäß § 5 Abs. 4 KapVO VII zugrunde zu legen ist, sieht vor, dass dem Mitarbeiter zu 50 % seiner Arbeitszeit (näher ausgeführte) technische Funktionstätigkeiten und zu weiteren 50 % wissenschaftliche Dienstleistungen aller Art in Forschung, Lehre und Weiterbildung übertragen werden, wobei der Mitarbeiter hier überwiegend in der Forschung tätig ist. Da die Bandbreite für diesen zweiten Stellenteil bei einer 0,5-Stelle zwischen 2,5 und 6 SWS (entsprechend 5 bis 12 SWS bei einer ganzen Stelle) liegt, hat die Beklagte das Deputat in diesem Rahmen auf 4 SWS festgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses besteht keine Verpflichtung der Beklagten, den rechnerischen Mittelwert von 4,25 SWS anzusetzen. Auch aus dem abstrakten Stellenplan ergibt sich nunmehr, dass es sich um eine partielle Funktionsstelle handelt. Sowohl die Kammer als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die – klarstellend neugefasste – partielle Funktionsstelle eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um 5 SWS anerkannt (vgl. nur: Beschlüsse der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2660/07 - und vom 28.09.2017 - NC 7 K 5073/16 -, jeweils n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Hieran wird trotz der zahlreich erhobenen Einwände und der klarstellenden Neufassung auch im vorliegenden Klageverfahren festgehalten.
32 
Zunächst sind formelle Fehler bei der Dienstaufgabenbeschreibung weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der von der Klägerin zitierte § 46 LHG ist nicht einschlägig (vgl. § 44 Abs. 1 LHG). Weiterhin hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 - ausgeführt, dass die Lehrdeputatsermäßigungen nicht unzureichend begründet sind, da es sich nicht um Lehrdeputatsermäßigungen für besondere Aufgaben im Sinne des § 12 LVVO handelt, sondern um Festsetzungen im Rahmen des originären abstrakten Stellenzuschnitts und der konkreten, nach außen wirkenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses nach § 2 Abs. 6 Satz 1 LVVO. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung auch nach der klarstellenden Neufassung der Dienstaufgabenbeschreibung von Dr. K an und verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sowie in der Beschlussvorlage des Fakultätsvorstands vom 11.05.2021. Aus demselben Grund geht der Verweis der Klägerin auf die Beschränkung von Deputatsermäßigungen „für besondere Aufgaben“ in § 6 Abs. 2 Nr. 3 der rheinland-pfälzischen Lehrverpflichtungsverordnung fehl, unabhängig davon, dass vorliegend allein die baden-württembergische Lehrverpflichtungsverordnung maßgeblich ist. Diese kennt keine Beschränkung für partielle Funktionsstellen aufgrund der Ausgestaltung der Dienstverhältnisse. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem – von der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung genannten – Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - (juris). Die von Dr. K. wahrgenommenen speziellen Dienstaufgaben rechtfertigen auch, seine Stelle als die ausgewiesene partielle Funktionsstelle zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Verminderung von Lehrverpflichtungen wegen der Einordnung einer Stelle als Funktionsstelle setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.07.2016 - 3 Nc 259/15 -; BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, jeweils juris). Partielle Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit sowie Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.01.2014 - 3 M 124/13 - und vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, jeweils juris), sodass die Kammer im Hinblick auf die Art der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. keine Bedenken hat.Zweifel daran, dass auch der Umfang der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben in dem von der Beklagten angenommenen Umfang verbietet, bestehen ebenfalls nicht. Nach den Angaben des Leiters des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 06.04.2021, nehmen die in der geänderten Dienstaufgabenbeschreibung vom 12.05.2021 (näher ausgeführten) technischen Funktionstätigkeiten ca. 20 Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit von Dr. K. i.H.v. 40 Stunden in Anspruch und setzen spezialisiertes Wissen (z.B. Grundlagen der Physik, PC- und Gerätetechnik, Versuchstierkunde incl. Pharmakologie) voraus, welches bei nichtwissenschaftlichem Personal nicht vorhanden ist. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht insbesondere angesichts der dienstlichen Erklärung von Dr. K. kein Anlass. Eine weitergehende Ermittlung des Zeitaufwands für jede einzelne Funktionstätigkeit ist schon deshalb nicht angezeigt, weil die maßgebliche Dienstaufgabenbeschreibung ebenfalls keine weitere Unterteilung vornimmt. Ferner sieht die Kammer keine Veranlassung, den Umfang zu ermitteln, in dem möglicherweise die Lehreinheiten „Klinik“ und andere Lehreinheiten an den Funktionstätigkeiten bzw. Sonderfunktionen von Dr. K. sowie auch von Dr. L. und Dr. Z. partizipieren. Denn zum einen haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Lehreinheit „Vorklinik“ bei Kooperationen mit anderen Lehreinheiten nicht mehr einbringe, als sie selbst aus der Kooperation erhalte. Zum anderen kennt und billigt die Kapazitätsverordnung selbst Dienstleistungsexporte an andere Lehreinheiten und gebietet nicht, das Lehrangebot entsprechend (fiktiv) zu erhöhen.
33 
Die von der Beklagten aufgrund des Beschlusses vom 11.05.2021 vorgenommene Anpassung der Dienstaufgabenbeschreibung von Dr. K. an die im Berechnungszeitraum 2018/2019 von diesem tatsächlich erbrachten Funktionstätigkeiten ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII auch nach Beginn des Berechnungszeitraums 2018/2019 noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum zulässig. Denn bei der vorgenommenen klarstellenden Neufassung handelt es sich um eine bloße Korrektur von Entscheidungen der Hochschule zu Daten, die in der Sache bereits in der Kapazitätsermittlung für den maßgeblichen Berechnungszeitraum berücksichtigt waren. Gemäß der Beschlussvorlage des Fakultätsvorstands vom 11.05.2021 wurde die Dienstaufgabe klarstellend hinsichtlich einzelner Aufgaben (insbesondere Tierschutz, Gentechnik und Arbeitssicherheit) neu gefasst, die aber bereits seit mindestens 01.04.2016 im – inhaltlich etwas verschobenen – Aufgabenzuschnitt von Dr. K. lagen. Eine zeitliche Beschränkung für die Korrektur von Entscheidungen der Hochschule kennt § 5 Abs. 4 KapVO VII nicht. Des Weiteren durfte die Klägerin mit Blick auf § 5 Abs. 4 KapVO VII weder darauf vertrauen, dass eine Korrektur der teilweise nicht mehr aktuellen Beschreibung der technischen Funktionstätigkeit in der Dienstaufgabenbeschreibung von Dr. K. unterbleiben werde, noch darauf, dass die in die Kapazitätsberechnung eingestellten Daten aus Rechtsgründen keinen Bestand haben werden. Aufgrund der klarstellenden Neufassung ist es jedenfalls nunmehr auch unbeachtlich, dass – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hatte – der Leiter des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 06.04.2021 den Arbeitsaufwand für die ausdrücklich in der vorangegangenen Dienstaufgabenbeschreibung vom 25.05.2012 genannten technischen Funktionstätigkeiten von Dr. K. lediglich auf 15 von 40 Wochenarbeitsstunden schätzte. Nachdem gemäß der Dienstaufgabenbeschreibung vom 12.05.2021 die Lehrverpflichtung von Dr. K. „innerhalb der Bandbereite (überwiegend Forschung 5 - 12 SWS) unter Berücksichtigung des nur hälftigen Stellenanteils mit Lehrverpflichtung auf 4 SWS“ bestimmt wurde, bestehen nach Überzeugung der Kammer zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Deputatsfestsetzung – wie die Klägerin wohl sinngemäß geltend macht – die maßgeblichen Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung unberücksichtigt ließ. In jedem Fall verkennt ihr Einwand bereits, dass aufgrund der Dienstaufgabenbeschreibungen vom 25.05.2012 und 12.05.2021 denklogisch eine (wiederholte) Überprüfung und Neufestsetzung des Lehrdeputats von Dr. K. nach 2003 stattgefunden haben muss.
34 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einstellung der unbefristeten Stelle von Dr. L. in die Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 4 SWS. Die Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. L. vom 20.11.2009 enthält zwar – anders als die von Dr. K. – keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der ihm übertragenen besonderen Aufgaben und deren Aufteilung. Durch die Bezugnahme auf die gerichtliche Anerkennung („gerichtlich anerkannt“) der Reduzierung der Lehrverpflichtung wird aus der Dienstaufgabenbeschreibung aber hinreichend deutlich, dass Dr. L. ein vermindertes Deputat aufgrund der partiellen Sonderfunktion „Leitung des Servicebereichs Massenspektronomie des Biochemie-Zentrums Heidelberg“ innehat (vgl. nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris mit weiterem Verweis auf das – den Beteiligten bekannte – Schreiben der Beklagten vom 03.08.2005). Die Zweifel der Klägerin an einer förmlich hinreichenden Festsetzung der partiellen Funktionsstelle teilt die Kammer daher nicht. Die – wie bereits im Vorjahr im abstrakten Stellenplan ausgewiesene – Deputatsermäßigung für eine partielle Funktionsstelle ist darüber hinaus seit Langem sowohl dem Grunde wie der Höhe nach anerkannt (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 5073/16 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, a.a.O.; vgl. zum Vorgänger von Dr. K.: Beschluss der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2865/07 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, a.a.O.). Auch hieran hält die Kammer im vorliegenden Klageverfahren trotz der Einwände der Klägerin fest.
35 
Zunächst einmal ist die Dienstaufgabenbeschreibung – wenn auch nur noch schwer erkennbar – unterschrieben (vgl. Kopie aus Generalakte 2013/2014). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die etwa 20 Stunden in der Woche in Anspruch nehmende Überprüfung der Qualität der Messergebnisse der Massenspektronomie, der Korrektheit der Auswertung und der daraus folgenden Endergebnisse eine spezielle Dienstaufgabe, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung von Dr. K. zum wissenschaftlichen Lehrpersonal partiell verbietet. Sie kann nicht mehr zum normalen Aufgabenbereich einer in der Vorklinik tätigen Akademischen Mitarbeiterin gerechnet werden, der von dem für Forschung angesetzten Zeitanteil abgedeckt wäre. In seinem Schriftsatz vom 06.04.2021 hat der Leiter des Studiendekanats des Weiteren für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Komplexität der aus den Messungen resultierenden Daten die Überprüfung durch einen Wissenschaftler notwendig macht, um die Verlässlichkeit der Ergebnisse zu garantieren, auf die eine Vielzahl von Arbeitsgruppen ihr weiteres wissenschaftliches Vorgehen stützen. Ferner arbeiten Dr. L. und Dr. G. gemäß den für die Kammer schlüssigen Angaben des Leiters des Studiendekanats vom 17.05.2021 – entgegen der Annahme der Klägerin – in verschiedenen Fakultäten auf verschiedenen Feldern, sodass es keine Überlappung der Aufgabenfelder gibt. Nach alledem und aufgrund der Ausführungen des Leiters des Studiendekanats im Schriftsatz vom 06.04.2021 zum Umfang der sonstigen Forschungstätigkeiten von Dr. L. (ca. 30 % der gesamten Wochenarbeitszeit) erscheint es der Kammer gerechtfertigt, dass die Dienstaufgaben von Dr. L. überwiegend im Bereich der Forschung verortet wurden. Zuletzt verkennt die Forderung der Klägerin nach einer förmlichen Neufestsetzung nach 2003 sowohl die vorliegende Dienstaufgabenbeschreibung vom 20.11.2009 als auch, dass ausweislich des – den Beteiligten bekannten – Beschlusses der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2865/07 - die Lehrverpflichtung von Dr. L. erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2005 rückwirkend ab 01.12.2004 reduziert wurde.
36 
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die unbefristete Stelle von Dr. Z. wegen der partiellen Sonderfunktion „Organisation, Wartung und Bedienung sämtlicher mechanischer und elektronischer Groß- und Kleingeräte im Histologielabor einschließlich Betreuung der konfokalen Lasermikroskopie sowie der quantitativen PCR“ mit einem Deputat von lediglich 5 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Hierbei ist es unerheblich, dass die Stelle im abstrakten Stellenplan – fälschlich – als partielle „Funktionsstelle“ ausgewiesen ist. Denn gemäß § 9 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 2 Abs. 6 LVVO ist davon auszugehen, dass die Ausgestaltung der Stellen durch die Dienstaufgabenbeschreibungen auch kapazitätsrechtlich anzuerkennen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - 9 S 1792/08 -, a.a.O.). Obwohl in Ziffer I. der Dienstaufgabenbeschreibung geregelt ist, dass es Frau Dr. Z. obliegt, in 50 % ihrer Arbeitszeit eine näher bezeichnete Funktionstätigkeit wahrzunehmen, ist die widersprüchliche Dienstaufgabenbeschreibung dahingehend auszulegen, dass Frau Dr. Z. keine partielle Funktionsstelle innehat. Vielmehr wurde lediglich entsprechend Ziffer II. der Dienstaufgabenbeschreibung ihre Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des hohen Sonderfunktionsanteils innerhalb der Bandbreite von 5 bis 12 SWS auf 5 SWS bestimmt. Zur näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen. Die Kammer weist im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zudem drauf hin, dass selbst wenn man von einer partiellen Funktionsstelle bei Dr. Z. ausginge, sich keine Bedenken hinsichtlich eines Ansatzes von 5 SWS für den Stellenteil ergäben, dessen Dienstaufgaben überwiegend im Bereich der Forschung zu erbringen wären. Denn die Bandbreite läge für diesen zweiten Stellenteil, also eine 0,5-Stelle, zwischen 2,5 und 6 SWS. Im Hinblick darauf, dass das arithmetische Mittel bei 4,25 SWS liegt, wäre der Ansatz von 5 SWS sogar kapazitätsgünstig.
37 
Trotz gerichtlicher Verfügung vom 12.05.2021 konnte die Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären, ob die Stellenänderung bei Dr. Z. mit Beschluss vom 14.12.2016 bereits deshalb kapazitätsrechtlich unbedenklich ist, weil sie aufgrund des Wegfalls von zwei Funktionsminderungen – nach § 5 Abs. 2 KapVO VII ohne maßgebliche Zäsur – kapazitätsneutral erfolgte. Jedenfalls hat die Kammer bereits mehrfach nicht beanstandet, der Stelle von Dr. Z. abweichend vom Regelfall der Kategorie „Überwiegend Forschung“ ein Lehrdeputat auf dem unteren Bandbreitenrand, nämlich 5 SWS, zuzuordnen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, a.a.O. und vom 24.09.2018 - NC 7 K 12531/17 u.a. -, n.v.). Hieran hält die Kammer auch in Ansehung des umfangreichen klägerischen Vortrags im vorliegenden Klageverfahren fest.
38 
Die Abwägungsentscheidung des Fakultätsvorstandes vom 14.12.2016 ist weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. In dem – den Beteiligten bekannten – Protokollauszug über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 14.12.2016 wird die Neufestlegung der Deputatshöhe von Dr. Z. damit begründet, dass ca. 80 % der regelmäßigen Arbeitszeit der Akademischen Mitarbeiterin von ihren zentralen Forschungs- und Serviceaufgaben beansprucht wird. Dem Protokollauszug ist ferner zu entnehmen, dass der Fakultätsvorstand die Interessen der Studienbewerber sowie den mit seiner Entscheidung einhergehenden „Kapazitätsverlust“ berücksichtigt hat, aber angesichts der konkret wahrgenommenen Aufgaben, auf welche das Anatomische Institut zudem dringend angewiesen sei, der Lehrentlastung von Dr. Z. den Vorzug gegeben und die vorgenommene Deputatszuordnung für sachgerecht erachtet hat. Die Begründung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es in Ansehung des der Beklagten durch § 2 Abs. 1 Nr. 6 b) und Abs. 6 LVVO und die Freiheit von Forschung und Wissenschaft eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, dass lediglich der „Kapazitätsverlust“ durch die Neufestsetzung „gesehen“ und berücksichtigt wurde und die Zahl der durch das reduzierte Deputat wegfallenden Studienplätze im Protokollauszug vom 14.12.2016 nicht explizit beziffert wurde. Zudem stellt die Beklagte in ihre Gesamtabwägung zutreffend ein, dass das Lehrangebot bei Gesamtbetrachtung der Lehreinheit aufgrund des Wegfalls von zwei Funktionsminderungen im Ergebnis konstant blieb. Dass dies ohne maßgebliche Zäsur kapazitätsneutral erfolgt, macht die Beklagte nicht geltend, sondern spricht vielmehr davon, dass der mit der Deputatsneufestsetzung einhergehende Kapazitätsverlust gesehen werde. Folglich ist es daher unerheblich, dass die Beklagte im Berechnungszeitraum 2016/2017 – wie die Klägerin zutreffend ausführt – ein um drei SWS höheres bereinigtes Lehrangebot in die Berechnung eingestellt hat.Die von der Klägerin vorgelegte Übersicht zur Umstrukturierung des Histologielabors (http://www.ana.uni-heidelberg.de/?id=171, letzter Abruf: 17.05.2021) bestätigt ferner, dass Dr. Z. noch immer dessen zentrale Ansprechpartnerin für Dozenten ist. Dass sie die einzige Ansprechpartnerin war und ist, hat die Beklagte ebenfalls weder behauptet, noch ihren Erwägungen bei der Neufestsetzung der Lehrverpflichtung zugrunde gelegt.
39 
Weiterhin vermag die Kammer keine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens der Beklagten zu erkennen. Zunächst bestehen keine Bedenken, die Sonderaufgabe von Dr. Z. der Forschung zuzuordnen. Weiterhin rechtfertigen alleine die zeitaufwendige Sonderfunktion sowie die üblicherweise in der Forschung zu erbringenden Dienstleistungen vorliegend nicht nur, die Zuordnung der Dienstaufgaben überwiegend im Bereich der Forschung, sondern auch Dr. Z. abweichend vom Regelfall lediglich ein Lehrdeputat mit 5 SWS zuzuordnen. Die angesetzte Lehrverpflichtung ist nach Einschätzung der Kammer sogar kapazitätsfreundlich und zwar unabhängig davon, ob man hierbei den Protokollauszug über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 14.12.2016 oder den Schriftsatz des Leiters des Studiendekanats vom 06.04.2021 sowie die dienstlichen Erklärungen von Dr. Z zu Grunde legt. Hierbei kann des Weiteren offen bleiben, ob das – durch nichts belegte – Vorbringen der Klägerin, bei den sonstigen Verwaltungstätigkeiten handle es sich um eine nicht zu berücksichtigende Verwaltungspauschale, zutrifft.
40 
Zu keinem anderen Ergebnis führt der sinngemäße klägerische Einwand, Dr. Z. sei Dozentin im Seminar „Molekulare Medizin“ (vgl. wohl: https://lsf.uni-heidel-berg.de/qisserver/rds?state=verpublish&status=init&vmfile=no&publishid=280888&moduleCall=webInfo&publishConfFile=webInfo&publishSubDir=veranstaltung, letzter Aufruf: 23.04.2021) und im Seminar mit klinischem Bezug „Anatomie“ (S. 109 der Kapazitätsberechnung) und damit tatsächlich weit mehr als 5 SWS in der Lehre tätig. Denn hierbei wird verkannt, dass sich die in Semesterwochenstunden ausgedrückten dienstrechtlich festgesetzte Lehrverpflichtung auf eine Dauer der Vorlesungszeit von durchschnittlich 14 Semesterwochen bezieht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 33/20.NC -; 3. Leitsatz VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, jeweils juris). Dividiert man dementsprechend die nach der Kapazitätsberechnung von Frau Dr. Z. (nur) im Sommersemester 2019 zu haltenden 63 Stunden im Seminar mit klinischem Bezug durch 14 Semesterwochen, so ergeben sich lediglich 4,5 SWS. Darüber hinaus übersieht die Klägerin, dass das Seminar „Molekulare Medizin“ bereits im Wintersemester 2018/2019 und damit nicht zeitgleich mit dem Seminar mit klinischem Bezug stattfand. Schließlich kann der Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 LVVO, wonach die Lehrverpflichtung von Akademischen Mitarbeitern mit Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung im Einzelfall für bis zu fünf Jahre weiter auf bis zu 2 SWS reduziert werden kann, wenn die Verringerung innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird, nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck weder entnommen werden, dass bei einer Lehrverpflichtung innerhalb der Bandbreite des § 2 Abs. 1 Nr. 6 b) LVVO ein Ausgleich erforderlich ist, noch, dass die Reduzierung zu befristen ist.
41 
Hinsichtlich der Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter hat sich nach den Angaben der Beklagten gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung ergeben. Wie aus dem abstrakten Stellenplan ersichtlich ist, gab es wie im Vorjahr zwei W1-Stellen und 17,75 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter. Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips ist es unerheblich, dass gemäß dem Stellenplan die beiden W1-Stellen tatsächlich mit zwei Akademischen Mitarbeitern zur Weiterqualifikation besetzt sind, da nach der Vorstellung des Normgebers die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit nicht durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen, sondern durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. zu einer vergleichbaren Situation: VG Minden, Beschluss vom 19.12.2017 - 10 Nc 8/17 -, juris).
42 
Die gemäß Art. 19 § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (- EHFRUG -) vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) geforderten Dienstaufgabenbeschreibungen sind von der Beklagten vorgelegt worden. Sie bestätigen die hier angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung.
43 
Nach den Dienstaufgabenbeschreibungen ist allen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt. Daher beträgt ihre Lehrverpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 6 LVVO 4 SWS. Dass die Befristung bei einigen Dienstaufgabenbeschreibungen nach Beginn, aber vor Ablauf des Berechnungszeitraums endet, ist hierbei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass einige Dienstaufgabenbeschreibungen erst auf einen Tag nach dem Stichtag, aber vor Beginn des Berechnungszeitraums datiert sind. Denn die jährliche Aufnahmekapazität wird grundsätzlich auf Grundlage der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ermittelt (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII). Zu diesem Zeitpunkt war auch nicht erkennbar (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), dass die entsprechenden befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Lauf des Berechnungszeitraums das Ziel der Weiterqualifikation erreichen und von der Beklagten weiter beschäftigt werden (vgl. Schriftsatz des Leiters des Studiendekanats vom 29.04.2021).
44 
Auch der Frage, ob bei den befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern die zeitlichen Grenzen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (- WissZeitVG -) vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506) in jedem Fall eingehalten sind, ist nicht weiter nachzugehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, a.a.O. m.w.N.).
45 
Zum Lehrangebot kommen wie im Vorjahr 2,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter hinzu, die wie bereits in den letzten Jahren aus dem Hochschulfinanzierungsvertrag finanziert wurden.
46 
Schließlich ist die in dem nachgereichten abstrakten Stellenplan vom 30.09.2018 erstmals ausgewiesene zusätzliche – unbesetzte – Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter zur Kompensation der Deputatsreduktion von Prof. Dr. D. während seiner Amtszeit als Dekan nach § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KapVO VII bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, da diese wesentliche Änderung ausweislich des Protokollauszugs über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 12.09.2018 vor Beginn des Berechnungszeitraums – am 01.10.2018 – jedenfalls erkennbar war. Der Berücksichtigung steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Regelung des § 5 Satz 1 Nr. 2 LVVO nicht entgegen, wonach die Lehrverpflichtung von Professoren nur durch Professoren der Lehreinheit innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen werden kann. Denn zunächst geht es vorliegend nicht um Ausgleichsmöglichkeiten im Sinne des § 5 LVVO, sondern um die Kompensation einer Deputatsreduzierung. Zudem liegt der Kapazitätsverordnung das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Wenn demnach aber – wie oben ausgeführt – die Besetzung einer (Junior-)Professorenstelle durch Akademische Mitarbeiter kapazitätsrechtlich unerheblich ist, muss dies erst Recht für die bloße Kompensation einer Deputatsreduzierung für einen Professor gelten. Im Übrigen ist die geschaffene Kompensationsstelle jedenfalls kapazitätsgünstig und folglich bereits aus diesem Grund zu berücksichtigen.
47 
Nachdem die Kapazitätsberechnungen (Berechnungsstichtag: 30.09.2018) ergeben haben, dass die (neu ermittelte) Ausbildungskapazität unter der in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 festgesetzten Zulassungszahl liegt, ist eine Neufestsetzung der Zulassungszahlen nicht erforderlich gewesen.
48 
Danach errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 a, b sowie Abs. 6 LVVO ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen in Höhe von (13 x 9 SWS + 11,25 x 9 SWS + 2 x 4 SWS + 1 x 5 SWS + 2 x 4 SWS + 17,75 x 4 SWS + 2,5 x 4 SWS + 1 x 4 SWS =) 324,25 SWS.
49 
Die Deputatsminderungen um jeweils 2 SWS für Prof. Dr. D. und Prof. Dr. S., welche die Tätigkeit eines Sprechers des Sonderforschungsbereichs 1134 („Funktionelle ‚Ensembles‘: Integration von Zellen, Genese von Aktivitätsmustern und Plastizität von Gruppen koaktiver Neurone in lokalen Netzwerken“) bzw. des Sonderforschungsbereichs TRR 83 („Molekulare Architektur und zelluläre Funktionen von Lipid/Protein-Komplexen“) übernommen haben, sind kapazitätsrechtlich anzuerkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen im Eilbeschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen. Nachdem die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers – ganz gleich in welchem Studienfach – nach Struktur und Umfang immer so umfangreich ist, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 - und vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, jeweils juris), besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Darstellung des Leiters des Studiendekanats zu zweifeln, wonach Prof. Dr. D ca. 20 % seiner Tätigkeit mit Forschung überwiegend als Sprecher des Sonderforschungsbereichs verbringt.
50 
Die in den letzten Studienjahren angesetzte Deputatsminderung von 2 SWS für die Tätigkeit von Prof. Dr. D. als Studiendekan ist hingegen kapazitätsrechtlich nicht mehr anzuerkennen, nachdem dessen Amtszeit am 30.09.2018 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums geendet hatte (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII).
51 
Zuletzt ist die Reduzierung des Lehrauftrags im Umfang von 5 SWS, die Prof. Dr. D. zum Ausgleich für die Tätigkeiten als Dekan erhalten hat, entgegen der Auffassung der Klägerin kapazitätsrechtlich anzuerkennen (so zum Sommersemester 2019: Beschluss der Kammer vom 22.01.2020 - NC 7 K 2337 -, n.v.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19 - (juris) Folgendes ausgeführt:
52 
„Nach den in § 5 KapVO VII enthaltenen Grundsätzen für die Ermittlung der Aufnahmekapazität wird die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatzes 1 durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen grundsätzlich, wie der Senat in seinem Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris Rn. 44) entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rn. 26).
53 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Deputatsreduzierung von 5 SWS für Prof. Dr. D. zu berücksichtigen. Ausweislich des von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegten Protokollauszugs über die 335. Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät am 12.09.2018 hat der Fakultätsvorstand beschlossen, für den Dekan nach § 8 Abs. 6 LVVO beim Rektorat einen Antrag auf Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von (weiteren) 5 SWS zu stellen. Im Protokoll heißt es weiter: „Für die Dauer der Amtsausübung als Dekan wird diese Reduktion durch eine zeitlich befristete E13-Stelle (4 SWS Lehrverpflichtung) kompensiert. Nach Ende der Amtszeit als Dekan entfällt diese zeitlich befristete E13-Stelle wieder. Diese Maßnahme ordnet daher der Stelle des Dekans kapazitär eine effektive Deputatsreduktion von 3 SWS zu - gegenüber seiner bisherigen Deputatsreduktion von 4 SWS wird das Lehrangebot kapazitätsgünstig um 1 SWS erhöht.“ Danach war die Berücksichtigung in der Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 30.09.2018 schon deshalb gerechtfertigt, weil diese Änderung - ungeachtet der noch ausstehenden Entscheidung des Rektorats - angesichts der bereits zum WS 2018/19 auf der Grundlage dieses Beschlusses des Fakultätsvorstands erfolgten Umsetzung „erkennbar“ im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII war.
54 
Darüber hinaus ist es angesichts des aus § 5 Abs. 2 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung von vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbaren wesentlichen Änderungen auch deshalb unschädlich, die in der Berechnung zum Stichtag 30.09.2018 auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsvorstandes vom 12.09.2018 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen, weil diese durch die nachfolgenden Erläuterungen (vgl. nur das von der Antragsgegnerin vorgelegte Schreiben des Dekans und der Studiendekanin vom 24.01.2019) und durch den Beschluss des Rektorats vom 27.03.2019, mit dem das Lehrdeputat für den Dekan der Medizinischen Fakultät Heidelberg um 5 SWS ermäßigt wurde, keine Änderung gegenüber den bei der Berechnung zugrunde gelegten Daten erfahren haben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, zu der Berücksichtigung eines Entwurfs eines quantifizierten Studienplans bei anschließendem Erlass einer Studienordnung). Nachdem die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 30.09.2018 ergeben hat, dass die (neu ermittelte) Ausbildungskapazität nicht über der in der ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/19 festgesetzten Zulassungszahl liegt, war eine Neufestsetzung der Zulassungszahlen (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII) nicht erforderlich.
55 
Von der Frage der (zunächst nur) von der Erkennbarkeit abhängigen Einstellung in die Berechnung zu trennen ist die Frage, ob die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. D. formell ordnungsgemäß gewährt worden und deshalb auch kapazitätsrechtlich anzuerkennen ist. Dies ist der Fall.
56 
Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits aus § 5 Abs. 2 KapVO VII. Dessen Voraussetzungen sind insoweit wohl schon deshalb nicht gegeben, weil mit dem Beschluss des Rektorats keine Änderung von Daten, also von Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazität von Bedeutung sind, erfolgt sein dürfte. Die Deputatsreduzierung in Höhe von 5 SWS für Prof. Dr. D. ist bereits in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 30.09.2018 enthalten. Insoweit ist auch keine Änderung erfolgt. Hier ist vielmehr die bereits angesetzte Deputatsverminderung durch den Beschluss des Rektorats vom 27.03.2019 nach § 8 Abs. 6 LVVO nachträglich gewährt worden. Dies wird nicht von § 5 Abs. 2 KapVO VII (zu einer ggf. weitergehenden Auslegung des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 und vom 13.08.2010, jeweils a. a. O.), wohl aber von § 5 Abs. 4 KapVO VII erfasst.
57 
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ist die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung berücksichtigten Daten oder Datenänderungen auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (vom 04.01.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 04.01.2011 neu eingeführt worden. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.12.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12; zitiert nach VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris).
58 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Bei dem Beschluss des Rektorats vom 27.03.2019, die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend ab Beginn des Wintersemesters 2018/19 zu gewähren, handelt es sich ersichtlich um die Nachholung einer Entscheidung der Hochschule zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten im Sinne des § 5 Abs. 4 KapVO VII.
59 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen. Es geht hier nicht um die Anwendung der Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind und wonach rückwirkende Normänderungen zulässig sind, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1971 - 2 BvR 326/69 u. a. -, BVerfGE 30, 250, 268; VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris Rn. 78; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 94 ff.). Schon eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Norm und/oder eine damit verbundene Änderung der Eingabegrößen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012, a. a. O. m. w. N.) steht hier nicht in Rede; die Eingabegrößen bleiben unverändert. Der Antragsteller durfte schon mit Blick auf § 5 Abs. 4 KapVO VII - und im Übrigen auch im Hinblick auf die kapazitätsgünstige Gesamtregelung der Antragsgegnerin mit der Schaffung einer „Kompensationsstelle“ - weder darauf vertrauen, dass in die Kapazitätsberechnung eingestellte Daten aus Rechtsgründen keinen Bestand haben würden noch darauf, dass eine Nachholung des erforderlichen Rektoratsbeschlusses im Berechnungszeitraum 2018/2019 unterbleiben werde.“
60 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung im vorliegenden Klageverfahren an, zumal der Einwand der Klägerin, die Hauptbelastung des Dekans in Form der Gestaltung des Studien- bzw. Stundenplans und der Besetzung mit Lehrkräften sei mit Aufnahme des neuen Semesters abgeschlossen, schon deshalb nicht verfängt, weil diese Aufgaben jedes Semester aufs Neue für das folgende Semester anstehen.
61 
Auch die Höhe der Reduzierung der Lehrverpflichtung zum Ausgleich für die Tätigkeiten als Dekan ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, welchen sie nach Einschätzung der Kammer nicht überschritten hat. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man hierbei – wie offensichtlich die Klägerin – außer Acht lässt, dass die maßgebliche Deputatsreduzierung bis auf eine SWS durch die neugeschaffene Kompensationsstelle ausgeglichen wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist selbst für den – ungleich geringer belasteten – Vertreter des Dekans eine generell funktionsbezogene Lehrdeputatsermäßigung in Höhe von 4 SWS grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, a.a.O.). Durchgreifende Zweifel an der Deputatsermäßigung bestehen jedenfalls vor dem Hintergrund der kapazitätsgünstigen Gesamtregelung der Beklagten und der vom Leiter des Studiendekanats in seinem Schreiben vom 06.04.2021 näher ausgeführten Aufgaben des Dekans nicht.
62 
Hieran vermag zunächst der – wohl unter Verweis auf die Seiten 104 ff. der Kapazitätsakte – geltend gemachte Einwand der Klägerin, Prof. Dr. D. sei „im Seminarverzeichnis WS 2018/2019 Vorklinik“ mit 3,3 SWS und zudem im Vorlesungsverzeichnis (als einer der Dozenten) in der Vorlesung mit dem Seminar „Multidisziplinäre Schmerztherapie“ (vgl. https://lsf.uni-heidelberg.de/qisserver/rds?state=verpublish&status=init&vmfile=no&publishid=281479&moduleCall=webInfo&publishConfFile=webInfo&publishSubDir=veranstaltung, letzter Aufruf: 23.04.2021) vertreten, so dass Zweifel an der Notwendigkeit der Deputatsminderung bestünden, nichts zu ändern. Denn der Leiter des Studiendekanats hat hierzu in seinem Schreiben vom 12.04.2021 erklärt, dass Prof. Dr. D. das Amt als Dekan im Oktober relativ kurzfristig übernommen hatte und daher für die Unterrichtsplanung im Wintersemester ursprünglich nur mit seiner Deputatsreduzierung als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs eingeplant war. In der Realität des Wintersemesters 2018/2019 habe Prof. Dr. D. seine Lehrverpflichtungen von 2 SWS gerade erfüllen, aber nicht darüber hinausgehen können. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Übersicht „Seminare mit klinischem Bezug“ in der Kapazitätsakte entsprechend anzupassen, bestand nicht (vgl. § 5 KapVO VII).
63 
Die von der Klägerin darüber hinaus geforderte anteilige Zurechnung der Deputatsminderung für den Dekan zu den klinischen Lehreinheiten, widerspricht nicht nur der getrennten Kapazitätsermittlung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII), sondern verkennt zudem, dass die Deputatsminderungen nach § 8 LVVO für Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten erheblich über den entsprechenden effektiven Deputatsminderungen für Lehrpersonal der vorklinischen Lehreinheit von einer SWS liegen. Der Leiter des Studiendekanats hat in seinem Schreiben vom 29.04.2021 hierzu für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass sowohl die beiden Prodekane (jeweils Depuatsreduzierung von 2 SWS) als auch der Leiter des Studiendekanats (Depuatsreduzierung von 3 SWS) im Berechnungszeitraum 2018/2019 zum Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten gehörten. Eine Verrechnung der Deputatsminderungen des vorklinischen und klinischen Personals nach § 8 LVVO, für die zudem keine rechtliche Grundlage erkennbar ist, dürfte sich folglich aller Voraussicht nach sogar kapazitätsungünstig für die Klägerin auswirken.
64 
Entgegen der Auffassung der Klägerin übersteigt schließlich die Gesamtsumme der Minderungen der Lehrdeputate keine vorgegebenen Quoten. Zunächst ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 5 LVVO, wonach sich bei hauptamtlichen Dekanen, denen keine Lehrverpflichtung obliegt, die Freistellungspauschale um 6 SWS reduziert, nicht, dass die Deputatsminderungen eines Dekans in der Summe nicht 6 SWS übersteigen dürfen. Vielmehr dürfte sich der Vorschrift nicht einmal eine zwingende Beschränkung der Reduzierung des Lehrauftrags zum Ausgleich für die Tätigkeiten als Dekan auf 6 SWS entnehmen lassen. Dass die Freistellungspauschale nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO im Ergebnis überschritten wurde, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Eine von der Klägerin unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12.09.2016 - M 3 E 16.1007 - (juris) geltend gemachte Höchstgrenze von 7 Prozent kennt die baden-württembergische Lehrverpflichtungsverordnung für Universitäten nicht.
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Bei Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatsreduzierungen beläuft sich das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg auf (324,25 SWS - 9 SWS =) 315,25 SWS.
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Lehrauftragsstunden sind dem Lehrangebot nicht kapazitätssteigernd hinzuzurechnen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 -, a.a.O.).
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b) bereinigt
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Das unbereinigte Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 11 i.V.m. mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 KapVO VII um die in Deputatsstunden gemessenen Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dementsprechend ist es entgegen der klägerischen Ansicht für die Kapazitätsermittlung auch unerheblich, ob eine gesonderte Berechnung für die aus den Mitteln des früheren Ausbauprogramms „Hochschule 2012“ erfolgt oder nicht. Die Beklagte hat in ihrer Kapazitätsberechnung betreffend die Lehreinheit Vorklinik Heidelberg – wie in den Vorjahren – Dienstleistungen an die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie ausgewiesen, und zwar in Höhe von insgesamt 38,0223 SWS. Dies ist nicht zu beanstanden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen.
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Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg mithin (315,25 SWS - [35,0973 + 2,9250] SWS =) 277,2277 SWS.
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2. Lehrnachfrage
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Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 277,2277 SWS ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 554,4554 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an der vorklinischen Lehre zu teilen.
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Der von der Beklagten errechnete und vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg durch Erlass (zur zuständigen „kapazitätsbestimmenden Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts vgl. Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, und Urteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -) festgelegte Eigencurricularanteil (CAp) von 1,7366 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und ist in materieller Hinsicht geringfügig von 1,7366 auf 1,7339 zu reduzieren. Denn gemäß Anlage 2 der Studienordnung entspricht die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen des Ersten Studienabschnitts der nach der ZZVO Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres festgesetzten Zulassungszahl für das 1. Fachsemester, sodass die 11 Studienplätze aus dem früheren Ausbauprogramm „Hochschule 2012“ nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Auch insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 29.05.2019 - NC 7 K 9575/18 - verwiesen. Dass der von der Beklagten errechnete Eigencurricularanteil – wie die Klägerin geltend macht – höher ausfällt als der Eigencurricularanteil für den vorklinischen Abschnitt bei den Universitäten Ulm und Tübingen, ist unerheblich und auch auf höhere Dienstleistungsimporte dort zurückzuführen.
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Nach allem ergibt sich für den Berechnungszeitraum 2018/19 eine Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik Heidelberg von (554,4554 SWS : 1,7339 =) 319,7736 Studienplätzen.
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3. Schwund
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Die Beklagte hat in ihrer Kapazitätsberechnung einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0000 zugrunde gelegt. Ob dieser Faktor zutreffend berechnet worden ist, kann offenbleiben, weil eine Schwundkorrektur nicht geboten ist.Dass und warum dies der Fall ist, hat die Kammer bereits in ihrem, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - NC 7 K 9575/18 - ergangenen Beschluss vom 29.05.2019 ausgeführt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
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Ohne Schwundkorrektur ergibt sich demnach eine Jahresaufnahmekapazität von 319,7736, gerundet 320 Studienplätzen (vgl. zur Rundung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Damit steht im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2018/2019 über die tatsächlich vergebenen 320 Studienplätze hinaus kein weiter Studienplatz für die Zuteilung an die Klägerin zur Verfügung.
77 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
78 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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BESCHLUSS
80 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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