Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 2163/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.525 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der – sachdienlich verstandene (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) – Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerruf der Beauftragung zur Durchführung von Belehrungen nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes [IfSG] in Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.09.2020 sowie gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 der Verfügung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, insbesondere ist er hinsichtlich Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn die Antragsgegnerin hat in Ziffer 2 ihres Bescheids vom 07.09.2020 die sofortige Vollziehung besonders angeordnet. Hinsichtlich Ziffer 3 folgt die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei der festgesetzten Verwaltungsgebühr um öffentlich-rechtliche Kosten handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.2004 – 2 S 340/04 –, juris Rn. 4 ff.). Die Antragsgegnerin hat den am 12.04.2021 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) mit Schreiben vom 25.05.2021 abgelehnt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen, in dem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 89). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, juris Rn. 3). Stellen sich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs als offen dar, ist eine reine Interessenabwägung im Sinne einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.09.2010 – 2 B 168/10 –, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 18.04.2016 – 3 K 2926/15 – und vom 25.09.2017 – 9 K 11521/17 –).
Gemessen an diesen Maßstäben bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.09.2020 erfolglos.
Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. An die Begründung der Anordnung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, nicht ausreichend sind aber formelhafte Begründungen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an dessen Vollziehung zurücktreten muss (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.06.1990 – 10 S 797/90 –, juris Rn. 3 und vom 21.01.2010 – 10 S 2391/09 –, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 14.02.2002 – 19 ZS 01.2356 –, juris Rn. 3; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 80 Rn. 247 f. m. w. N.). Die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des Bescheids vom 07.09.2020 entsprechen diesen Anforderungen. So wird ausgeführt, dass der Widerruf unmittelbar zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter, insbesondere der Gesundheit der Teilnehmer der durchgeführten Gruppenbelehrungen sowie deren zukünftigen Kunden geboten sei. Einerseits gelte dies mit Blick auf eine mögliche Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2, nachdem die Gruppenbelehrung trotz der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Infektionslage in Praxisräumlichkeiten ohne Einhaltung von Mindestabständen und ohne Beachtung der Maskenpflicht vorgenommen werde. Andererseits seien die durchgeführten Belehrungen inhaltlich dermaßen verkürzt, dass die Teilnehmer nicht hinreichend über die zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der in ihren Berufen einzuhaltenden Lebensmittelhygiene aufgeklärt würden und die Gefahr der Verbreitung von Infektionen auch hierdurch akut bestehe.
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sodann gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen des Widerrufs der Beauftragung zur Durchführung von Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG einstweilen verschont zu bleiben. Ziffer 1 der Verfügung vom 07.09.2020 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2020 – 10 S 1509/20 –, juris Rn. 18 ff.), nachdem ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, hier also der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Beauftragung zur Durchführung von Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG ist hier § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
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Der Widerruf der Beauftragung zur Durchführung von Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz ist formell rechtmäßig. Es kann dabei dahinstehen, ob die Anhörung der Antragstellerin – wie es die Antragsgegnerin meint – nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich war, da ein Verfahrensfehler jedenfalls durch die Anhörung der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt wäre. Denn die Antragsgegnerin hat sich mit den Ausführungen der Antragstellerin in der Widerspruchsbegründung vom 07.04.2021 ausführlich in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 06.05.2021 auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 – 1 C 22.81 –, juris Rn. 18; VG Trier, Beschluss vom 24.07.2008 – 5 LK 493/08.TR –, juris Rn. 7).
11 
Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.09.2020, mit der die Beauftragung zur Durchführung von Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG, ausgestellt durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin am 29.01.2001, mit sofortiger Wirkung widerrufen wird, ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.
12 
Die am 29.01.2001 erteilte Beauftragung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (zur Verwaltungsakteigenschaft der Beauftragung vgl. Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 5. Edition, Stand: 01.05.2021, § 43 Rn. 14f). Ob sie damals rechtmäßig erteilt worden ist, lässt sich aufgrund der der Kammer vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilen, ist jedoch unerheblich, da trotz der unterschiedlichen Regelungen der Rücknahme rechtswidriger (§ 48 LVwVfG) und des Widerrufs rechtmäßiger Verwaltungsakte (§ 49 LVwVfG) keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 49 LVwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte bestehen, sofern jedenfalls die Voraussetzungen des § 49 LVwVfG gegeben sind. Denn einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kann kein höherer Bestandsschutz zugemessen werden als einem rechtmäßigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2018 – 6 S 2610/17 –, juris Rn. 6 m. w. N.).
13 
Die Antragsgegnerin wäre berechtigt, den Verwaltungsakt, hier also die Beauftragung der Antragstellerin zur Durchführung von Belehrungen nach § 43 IfSG, nicht zu erlassen. Ein gebundener Anspruch auf die entsprechende Beauftragung besteht nicht und die insoweit angestellten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin erweisen sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.
14 
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG dürfen Personen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn – soweit hier relevant – durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden. Dabei steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes, von dieser Beauftragungsmöglichkeit Gebrauch zu machen oder nicht. Der betreffende Arzt hat deshalb keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Beauftragung, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2003 – 13 A 3733/02 –, juris Rn. 10; VG Minden, Urteil vom 03.07.2002 – 4 K 2063/01 –, juris Rn. 12; Ostermann, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, § 43 Rn. 10; Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 5. Edition, 01.05.2021, § 43 IfSG Rn. 14f).
15 
Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, anhand der von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 – 8 C 7.18 –, juris Rn. 20 m. w. N.).
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Gemessen daran sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
17 
§ 43 IfSG enthält keine ausdrücklichen normativen Maßgaben für das dem Gesundheitsamt eröffnete Ermessen hinsichtlich der Beauftragung eines Arztes zur Durchführung der Belehrungen. Gemäß § 40 LVwVfG ist es jedoch entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Beauftragung zur Durchführung der infektionsschutzrechtlichen Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG hat sich dementsprechend an dem Zweck des Infektionsschutzgesetzes insgesamt zu orientieren, die Bevölkerung vor Ansteckungen zu schützen und dieses Ziel insbesondere durch die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Information der betreffenden Personen über die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG sowie deren Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2, 4 und 5 IfSG zu fördern. Die Belehrung muss demnach sicherstellen, dass der Belehrte die Belehrung verstanden hat und anschließend in der Lage ist, Hinderungsgründe bei sich selbstständig zu erkennen und sich danach zu verhalten (BT-Drs. 14/2530, 82; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Auflage 2021, § 43 Rn. 14). Die Behörde hat in Anbetracht des großen Kreises von potentiell in besonders schützenswerten Rechtsgütern betroffenen Personen einen hohen Belehrungsstandard zu gewährleisten. Damit können bei der in ihrem weiten Ermessen stehenden Entscheidung über die Beauftragung eines Arztes mit der Durchführung der Belehrung nach § 43 IfSG auch solche sachlichen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die die fachliche und persönliche Eignung des zu beauftragenden Arztes betreffen.
18 
Daran gemessen durfte die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen (dazu noch unten) dazu berechtigt gewesen wäre, die Antragstellerin nicht mit der Wahrnehmung der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG zu beauftragen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen ermittelt und alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Anbetracht der Zielrichtung und Bedeutung der einschlägigen Vorschriften in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
19 
Die Antragsgegnerin dürfte alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt haben. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LVwVfG) und kann sich dabei insbesondere der in § 26 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG genannten Beweismittel bedienen. Allerdings normiert diese Vorschrift die möglichen Beweismittel nicht abschließend, sondern geht mit seiner lediglich beispielhaften Auflistung vom Grundsatz des Freibeweises aus. Neben den aufgelisteten Beweismitteln kommt also auch die Nutzung weiterer Beweismittel wie beispielsweise die Einbeziehung von Presseberichten, Internetdarstellungen und anderen Medienberichten in Betracht (Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 26 Rn. 11 m. w. N.), soweit die Behörde diese Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG).
20 
Fehler bei der Tatsachenermittlung, insbesondere eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht sind gemessen daran nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat insoweit in dem streitgegenständlichen Bescheid sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.05.2021 ausgeführt, aufgrund von Beschwerden von Teilnehmern der Belehrungen über die Nichteinhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen in der Praxis der Antragstellerin, über Umfang und Inhalt der Belehrung und negativer Äußerungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 sowie aufgrund sich damit deckender Internet-Bewertungen am 27.08.2020 eine Begehung der Praxisräume durchgeführt zu haben. Dabei sei festgestellt worden, dass die Teilnehmer entgegen der zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 [CoronaVO] vom 23.06.2020 in der ab dem 06.08.2020 gültigen Fassung bei Betreten der Praxis vehement aufgefordert worden seien, die Mund-Nasen-Bedeckung abzunehmen, und dass die Mindestabstände gemäß § 2 Abs. 1 CoronaVO nicht eingehalten worden seien. Eine Teilnahme der Mitarbeiter der Antragsgegnerin an der Belehrung nach § 43 IfSG sei schließlich daran gescheitert, dass diese der Praxis verwiesen worden seien, nachdem sie sich als solche zu erkennen gegeben und sich geweigert hätten, die Mund-Nasen-Bedeckungen abzunehmen.
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Es kann hier dahinstehen, ob die der Antragsgegnerin per E-Mail übersandten Beschwerden von Teilnehmern oder die kritischen Bewertungen der Praxis der Antragstellerin im Internet allein ausreichende Grundlage für einen Widerruf der Beauftragung zur Durchführung der Belehrungen nach § 43 IfSG dargestellt hätten, da die Antragsgegnerin jedenfalls durch die Begehung der Praxis am 27.08.2020 ihre Amtsermittlungspflicht hinreichend erfüllt haben dürfte. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe ihre Entscheidung allein auf Grundlage von Mutmaßungen getroffen und es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, soweit behauptet würde, sie habe ein „Maskenverbot“ in ihrer Praxis ausgesprochen, kann ihr nicht gefolgt werden. Sowohl die insoweit übereinstimmenden Beschwerden der Belehrungsteilnehmer (Bl. 9, 19 der Akte der Antragsgegnerin) als auch die Beobachtungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 29 f. der Akte der Antragsgegnerin) lassen den Schluss zu, dass die Antragstellerin die Anwesenden wiederholt und anlässlich jedenfalls der am 20.07.2020 sowie der am 27.08.2020 durchgeführten Belehrungen aufgefordert hat, entgegen der damals geltenden Rechtslage (vgl. für den 20.07.2020 §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CoronaVO vom 23.06.2020 sowie für den 27.08.2020 §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CoronaVO vom 23.06.2020 in der ab dem 06.08.2020 gültigen Fassung) das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu unterlassen. Dies scheint insbesondere auch mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes schlüssig, in denen sie – trotz auch derzeit geltender Maskenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaVO vom 25.06.2021 in der ab dem 28.06.2021 gültigen Fassung) – jeweils umfangreich auf die fehlende Eignung von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Schutz vor Infektionen hinweist.
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Auch soweit die Antragstellerin behauptet, die von ihr durchgeführten Belehrungen dauerten ungefähr eine Stunde, seien logisch und verständlich aufgebaut und offene Fragen würden unmittelbar im Anschluss beantwortet, steht dies im Widerspruch zu den der Antragsgegnerin zugetragenen Beschwerden, wonach die Belehrung stark verkürzt worden sei und sich im Wesentlichen in der Aufforderung, zu Hause ein Video anzuschauen, Ausführungen zu der Sinnhaftigkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie des Virus Sars-CoV-2 und das Aushändigen einer Informationsbroschüre beschränkt habe. Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bzw. einer Überprüfung der inhaltlichen Ausgestaltung der Belehrung war die Antragsgegnerin nicht in der Lage, nachdem deren Mitarbeiter zuvor der Praxisräume verwiesen worden sind. Vor dem Hintergrund der unabhängig voneinander vorgebrachten Beschwerden, die insoweit jeweils ähnliche Erfahrungen der Teilnehmer wiedergeben, bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Angaben der jeweiligen Personen jedenfalls im Kern zutreffend sind. Letztlich bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an dem Vorbringen, die Antragstellerin habe sich unsachlich über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 geäußert, nachdem dies ebenfalls sowohl aus den Beschwerden von Teilnehmern („15-minütige Hasstirade gegen Corona und die Entscheidungen der Staatsgewalt“ [Bl. 9 der Akte der Antragsgegnerin]; „Hysterie um Corona nur eine Erfindung der Regierung“ [Bl. 19 der Akte der Antragsgegnerin]) als auch aus den Äußerungen der Antragstellerin in Anwesenheit der Mitarbeiter der Antragsgegnerin (Bl. 29 f. der Akte der Antragsgegnerin) hervorgeht. Durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der tatsächlichen Angaben in den Beschwerden von Teilnehmern oder deren Glaubwürdigkeit hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgebracht und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich.
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Ausgehend von dieser Sachlage ist bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von einer fehlenden fachlichen und persönlichen Eignung der Antragstellerin und der nicht (mehr) ausreichenden Sicherung eines den Anforderungen des § 43 IfSG entsprechenden Belehrungsstandards durch die Antragstellerin ausgeht. Sie hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass eine ordnungsgemäße Information der zu belehrenden Personen nach § 43 IfSG durch die Antragstellerin nicht mehr gewährleistet erscheint und hierdurch die Gefahr der Verbreitung von Krankheitserregern durch nicht ausreichend sachkundige Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 IfSG besteht.
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Aufgrund der Schilderungen und Beschwerden der Teilnehmer bestehen begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Belehrungen durch die Antragstellerin. Eine auf dieser Grundlage anzunehmende verkürzte Belehrung dürfte – wovon die Antragsgegnerin zu Recht ausgeht – nicht geeignet sein, sicherzustellen, dass die Belehrten Hinderungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 1 IfSG bei sich erkennen und ihre Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2, 4 und 5 IfSG erfüllen können. Allein die Aufforderung, ein Video im Internet anzusehen, kann schon nicht sicherstellen, dass die zu Belehrenden hiervon überhaupt Kenntnis nehmen. Gleiches gilt für die Aushändigung eines Merkblattes. Beides mag in Kombination mit der Wahrnehmung eines Termins zur Belehrung sinnvoll sein, kann diesen jedoch inhaltlich nicht ersetzen. In Anbetracht der Beschwerden (Bl. 9, 19 der Akte der Antragsgegnerin) erscheint fraglich, ob inhaltliche Belehrungen überhaupt stattgefunden haben bzw. ob diese den erforderlichen inhaltlichen und qualitativen Anforderungen entsprechen.
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Des Weiteren dürfte das Absehen von der Beauftragung der Antragstellerin auch insoweit sachlich gerechtfertigt sein, als die Antragsgegnerin die Verfügung darauf gestützt hat, dass das Verhalten der Antragstellerin Zweifel an deren fachlicher und persönlicher Eignung begründe.
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Mit der Zielsetzung des § 43 IfSG, einen hohen Qualitätsstandard bei der Durchführung der Belehrungen sicherzustellen und hierdurch Infektionen mit übertragbaren Krankheiten zu verhindern, geht notwendigerweise das Erfordernis einher, dass der zu beauftragende Arzt die fachliche Eignung zu deren Durchführung aufweist. Es ist nicht zu beanstanden, dass von einer fehlenden fachlichen Eignung eines Arztes dann ausgegangen wird, wenn dieser bezüglich grundsätzlicher fachlicher Fragen, die im engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Beauftragung stehen, Auffassungen vertritt und in der Folge umsetzt, die denen des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- und Forschungsstandes, dem auch von dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin gefolgt wird, zuwiderlaufen. Die Antragstellerin hält ausweislich der Beschwerden und Feststellungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (auch in ihrer Praxis) für medizinisch nicht geboten und sogar gesundheitsschädlich bzw. ausweislich des Antragsschriftsatzes und der Anlagen deren Schutzwirkung für wissenschaftlich nicht belegt bzw. widerlegt. Damit setzt sie sich ausdrücklich in Widerspruch zu der durch das Gesundheitsamt unter Hinweis auf die Vorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vertretenen und gerichtlich nicht beanstandeten Auffassung, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen insbesondere in geschlossenen Räumen zur Reduktion der Übertragung des Virus SARS-CoV-2 beiträgt (vgl. ausführlich zur Geeignetheit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.05.2020 – 1 S 1314/20 –, juris Rn. 23 ff., Rn. 30 ff., vom 25.06.2020 – 1 S 1739/20 –, juris Rn. 35 ff., vom 25.02.2021 – 1 S 381/21 –, juris Rn. 43 ff., 55 ff., 80 ff. und vom 29.04.2021 – 1 S 1204/21 –, juris Rn. 78 ff., jew. m. w. N.).
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Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufgrund ihrer Verstöße gegen rechtliche Vorgaben der CoronaVO (vgl. für den 20.07.2020: §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CoronaVO vom 23.06.2020 sowie für den 27.08.2020: §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CoronaVO vom 23.06.2020 in der ab dem 06.08.2020 gültigen Fassung) bzw. ihrer Aufforderung an die belehrenden Personen, hiergegen zu verstoßen und damit ordnungswidrig zu handeln (vgl. § 19 Abs. 1, 2 CoronaVO vom 23.06.2020), für persönlich ungeeignet zur Durchführung von Belehrungen nach § 43 IfSG hält, nachdem die Antragstellerin durch ihr Verhalten (etwa durch den Ausspruch eines „Maskenverbots“) zeigt, dass sie sich an diese rechtlichen Vorgaben nicht gebunden fühlt bzw. diese ausdrücklich nicht beachtet. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang in der angegriffenen Verfügung vom 07.09.2020 weiter ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der Teilnehmerkreis die Aussagen der Antragstellerin hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie des Virus Sars-CoV-2 bzw. der Leugnung derselben allein deshalb „glaube“, weil sie als durch das Gesundheitsamt beauftragte Ärztin besonderes Vertrauen genieße und es auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Äußerungen in der Folge dem Gesundheitsamt selbst zugeschrieben würden. Eine solche Schlussfolgerung ist naheliegend und wird im Übrigen auch durch die zahlreichen – teils auch nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung anlässlich weiterer nunmehr ohne wirksame Beauftragung durchgeführten Belehrungen (Bl. 63, 71, 73 der Akte der Antragsgegnerin) – eingegangenen Beschwerden über die Antragstellerin bestätigt.
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Bei den Umständen, auf die die Antragsgegnerin ihren Bescheid gestützt hat, handelt es sich auch um nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG. Denn erst durch die Beschwerden einiger Schulungsteilnehmer und die daraufhin erfolgte behördliche Begehung ist die Antragsgegnerin auf die in unzureichendem Umfang erteilten Gruppenbelehrungen sowie die Verstöße gegen die Corona-Verordnung des Landes aufmerksam geworden. Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der Beauftragung der Antragstellerin, die zudem weit vor dem Ausbruch der Pandemie des Virus Sars-CoV-2 erfolgte, nicht absehbar.
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Auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, ist gegeben. Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 – 7 C 38/90 –, juris Rn. 13 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2018 – 6 S 2610/17 –, juris Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem mit der Gesundheit einer Vielzahl potentieller Geschädigter und damit einhergehend mit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsfürsorge wichtige Gemeinschaftsgüter bedroht sind, sollten weiterhin unzureichende Gruppenbelehrungen unter Missachtung derzeit geltender Hygienevorschriften hinsichtlich der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 durch die Antragstellerin durchgeführt werden.
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Schließlich erweist sich der Widerruf der Beauftragung nicht als ermessensfehlerhaft. Der Regelung des § 49 Abs. 2 LVwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den dort genannten Widerrufsfällen das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt – soweit es um die in § 49 Abs. 2 Nrn. 3 – 5 LVwVfG getroffenen Regelungen geht – darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in § 49 Abs. 6 LVwVfG einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittene Vermögensnachteile geschaffen und damit den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 2 Nrn. 3 – 5 i. V. m. § 49 Abs. 6 LVwVfG gleichsam eingearbeitet hat. Das der Behörde in § 49 Abs. 2 Nrn. 3 – 5 VwVfG eingeräumte Ermessen ist deshalb im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf intendiert (BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 – 7 C 38/90 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift aber dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.1998 – 4 S 2210/98 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin dürfte daher zu Recht davon ausgegangen sein, dass das öffentliche Interesse das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Beauftragung überwiegt. Insbesondere dürfte der mit dem Widerruf der Beauftragung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2003 – 13 A 3733/02 –, juris Rn. 8) der Antragstellerin verhältnismäßig sein. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Praxis ohne die Beauftragung zur Durchführung von Belehrungen nach § 43 IfSG nicht mehr wirtschaftlich führen zu können. Die Antragstellerin hat diesen Umstand schon nicht durch die Vorlage entsprechender Nachweise belegt, sondern lediglich behauptet, die Einnahmen aus der Durchführung der Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG stellten einen wesentlichen Beitrag zu den Gesamteinnahmen ihrer Praxis dar. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung haben die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten hochrangigen Rechtsgüter einer Vielzahl potentiell von einer Infektion Betroffener zurückzutreten (vgl. zur Verhältnismäßigkeit von Betriebsschließungen aufgrund der Verbreitung des Virus Sars-CoV-2 und den schwerwiegenden wirtschaftlichen Einbußen Betroffener: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.2021 – 1 S 398/21 –, juris Rn. 93 ff. m. w. N.). Dies gilt insbesondere, weil dem öffentlichen Interesse in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nrn. 3 – 5 LVwVfG gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des von einem Widerruf Betroffenen schon der Zielrichtung des Gesetzes entsprechend (s. o.) der Vorrang einzuräumen ist und die Antragstellerin insoweit gegebenenfalls auf die Entschädigungsregelungen des § 49 Abs. 6 LVwVfG verwiesen werden kann.
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Zutreffend ist die Antragsgegnerin auch mit Blick auf die erheblichen Gesundheitsrisiken für künftige Teilnehmer der Belehrungen und deren Kunden davon ausgegangen, dass ein materielles Vollzugsinteresse besteht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid kann verwiesen werden.
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Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.09.2020 gerichtet ist, ist er ebenfalls unbegründet. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 LGebG in Verbindung mit §§ 1 Abs.1, 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19.12.2006. Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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