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| Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die vorläufige Zuerkennung der Fachhochschulreife. |
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| Bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 besuchte der Antragsteller die 12. Klasse des XXX-Gymnasiums in XXX. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurde der Antragsteller nicht zur mündlichen Abiturprüfung zugelassen, da er entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3 AGVO mehr als 8 der angerechneten Kurse unterbelegt hatte. |
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| Unter Vorlage einer auf den 05.07.2021 datierten Bescheinigung über ein gelenktes Praktikum bei der XXX in XXX im Zeitraum vom 22.06.2020 bis zum 30.06.2021 beantragte der Antragsteller die Erteilung der Fachhochschulreife. |
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| Am 27.07.2021 erteilte die Schule dem Antragsteller eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit der Durchschnittsnote 3,5. |
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| Mit Bescheid vom 21.09.2021 lehnte die Schule die Erteilung der Fachhochschulreife ab. Zur Begründung führte sie aus: Der berufsbezogene Teil der Erteilungsvoraussetzungen sei nicht gegeben. Das Praktikum sei nicht in Vollzeit, sondern parallel zum Vollzeitbildungsgang der Kursstufe des Gymnasiums durchgeführt worden. Dies sei mit den Rechten und Pflichten eines Vollzeitbildungsgangs nicht vereinbar. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben hätten dabei nicht beachtet werden können. |
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| Hiergegen legte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.09.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er vortragen: Mit seinem Praktikum habe der Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 FHSRGymVO erfüllt. Das Praktikum sei auf Basis einer 35-Stunden-Woche durchgeführt worden. Die vorgebrachten Einwände zur Durchführung des Praktikums in Vollzeit könnten daher nicht durchgreifen. |
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| Am 25.09.2021 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Zweifel an der Ableistung des Praktikums seien nicht relevant, da es nur darauf ankomme, was der Betrieb bescheinigt habe. Die Bescheinigung durch den Betrieb könne durch die Schule nicht hinterfragt werden, da alleine der Betrieb für die Durchführung verantwortlich sei. Zur Glaubhaftmachung legt er eine eidesstattliche Versicherung über die konkreten Arbeitszeiten während des Praktikums sowie einen Nachweis über die Fristsetzung zum Nachreichen von Unterlagen im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens durch die Universität Darmstadt vor. |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Fachhochschulreife zu erteilen; hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag, ihm vorläufig die Fachhochschulreife zu erteilen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| Der Antragsgegner trägt zur Begründung vor: Ein Vollzeitpraktikum könne nicht während der gymnasialen Kursstufe absolviert werden. Dies habe auch das Kultusministerium in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2011 (K.u.U.S. 106/2011) erklärt. Die Rechte und Pflichten sowie die Präsenzzeiten im Unterricht ließen sich mit einem parallelen Praktikum in Vollzeit nicht vereinbaren. Die Schule habe zudem die konkreten Fehltage und Anwesenheitszeiten des Antragstellers vorgelegt. Die Arbeitszeiten des Antragstellers seien mit seiner Anwesenheit im schulischen Unterricht nicht in Einklang zu bringen. Aus diesem Grunde bestünden Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des Praktikums. Zudem habe er an mehreren Tagen entschuldigt im Unterricht gefehlt. Während des Praktikums habe er jedoch keine krankheitsbedingten oder sonstigen Fehltage. Auch dieser Widerspruch stütze die Zweifel gegenüber der Durchführung des Praktikums. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Antragsgegners, die dem Gericht in elektronischer Form vorliegt, Bezug genommen. |
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| Der zulässige Antrag ist unbegründet. |
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| Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht ‒ auch nicht zeitlich befristet ‒ vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unerlässlich ist. |
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| Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht. |
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| Der Antragsteller hat sich als Student bei der Universität Darmstadt für den Studiengang Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen angemeldet. Diese hat ihm bis zum 06.10.2021 Zeit gegeben, um das Zeugnis der Fachhochschulreife nachzureichen. Die erfolgreiche Immatrikulation zum Wintersemester 2021/2022 könnte nicht mehr verwirklicht werden, wenn die Zulassungs- bzw. Einschreibungsfrist bei Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren bereits verstrichen wäre. |
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| Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. |
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| Nach § 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe (Fachhochschulreifeverordnung Gymnasien – FHSRGymVO) erwirbt das Zeugnis der Fachhochschulreife, wer ein Gymnasium der Normalform, Aufbaugymnasium, berufliches Gymnasium der dreijährigen oder sechsjährigen Aufbauform, Kolleg, staatlich anerkanntes Abendgymnasium, die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule oder das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg durchlaufen hat und nach Abschluss des zweiten Halbjahres der ersten Jahrgangsstufe des Kurssystems, der Klasse III oder am Deutsch-Französischen Gymnasium der Klasse 11 (Première) ohne allgemeine Hochschulreife verlässt und wenn die erforderlichen schulischen Leistungen nach § 2 (schulischer Teil der Fachhochschulreife) erbracht sind und praktische Leistungen nach § 3 (berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife) nachgewiesen sind. |
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| Bei der Zuerkennung der Fachhochschulreife gem. § 1 FHSRGymVO handelt es sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut um eine gebundene Entscheidung. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, ist die Fachhochschulreife zu erteilen (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 113 Rn. 46). |
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| Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. |
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| Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Anders als in Konstellationen, in denen ein Beteiligter den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Ob ein Fall überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist eine Frage der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2017 – 15 B 97/17 – BeckRS 2017, 112163 Rn. 14). |
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| Der Antragsteller hat zwar ein Gymnasium der Normalform besucht und das Kurssystem der 12. Klasse durchlaufen. Auch hat er den Bildungsabschluss der allgemeinen Hochschulreife nicht erreicht. Der Nachweis über die erforderlichen schulischen Leistungen nach § 2 FHSRGymVO liegt in Form der Bescheinigung vom 27.07.2021 ebenfalls vor. |
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| Nach summarischer Prüfung geht das Gericht jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass eine den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 FHSRGymVO entsprechende praktische Leistung in Form eines berufsbezogenen Praktikums erbracht wurde. Das Vorliegen der praktischen Leistungen nach § 3 FHSRGymVO hat der Antragsteller durch die Bescheinigung über sein Praktikum sowie seine eidesstattlichen Versicherungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. |
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| Zunächst bestehen erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des Praktikums, die sich im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren nicht endgültig aufklären lassen: |
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| Die Anwesenheitszeiten des Antragstellers im gymnasialen Unterricht sowie die entsprechenden Arbeitszeiten lassen sich faktisch nicht in Einklang bringen. Mit den vorgetragenen Arbeitszeiten hat sich der Antragsteller insoweit in einen unauflösbaren Widerspruch gesetzt. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Arbeitszeiten an Eides statt versichert (§ 294 ZPO) und mehrere Arbeitszeitnachweise vorgelegt. Aus dem Sonderstundenplan für März und April 2021 (vgl. AS 44 u. 45 der Behördenakte) geht hervor, dass an Montagen der Unterricht weitgehend bis um 15:45 Uhr durchgeführt worden ist. Ausweislich der Anwesenheitsliste der Schule hat der Antragsteller jedenfalls am 15.03.2021, am 22.03.2021 und am 12.04.2021 am Unterricht teilgenommen. Aus seiner eidesstattlichen Versicherung und seinem Arbeitszeitnachweis (vgl. AS 31 f. der Behördenakte) geht indes hervor, dass er an diesen Tagen bereits ab 14:20 Uhr gearbeitet hat. Soweit der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.09.2021 erklärt, dass er an diesen Tagen parallel zum Unterricht auch im Homeoffice gearbeitet habe, vermag dies die dargelegten Zweifel nicht auszuräumen. Vielmehr werden die bestehenden Zweifel verfestigt, da eine parallele Durchführung von Unterrichtsbesuch und Praktikum nicht möglich und daher nicht glaubhaft ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass eine vollständig parallele, d.h. zeitgleiche Durchführung von Unterrichtszeit und Praktikum dem mit § 3 Abs. 2 FHSRGymVO intendierten Zweck (vgl. hierzu unter II. b) bb)) widerspricht. Ein Einblick in die Arbeitswelt bzw. auch ein Einarbeiten ist kaum möglich, wenn zeitgleich der Unterricht besucht wird. Es liegt daher nahe, dass bei einer zeitgleichen Durchführung entweder der Schulbesuch oder das Praktikum vernachlässigt worden ist. |
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| Des Weiteren hat der Antragsteller beispielsweise am 05.10.2020, am 09.11.2020 und am 30.11.2020 im Unterricht entschuldigt gefehlt. Aus der vorgelegten Praktikumsbescheinigung (vgl. AS 11 der Gerichtsakte) geht jedoch hervor, dass er keine Fehltage hat und somit an diesen Tagen im Betrieb gearbeitet hat. Auch ist der Antragsteller am 29.03.2021 dem Unterricht entschuldigt ferngeblieben (vgl. AS 44 der Behördenakte), obwohl er an diesem Tag im Betrieb gearbeitet hat (vgl. AS 32 der Behördenakte). Der Widerspruch zwischen – ggf. krankheitsbedingter – Abwesenheit und Teilnahme am Praktikum lässt sich mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht auflösen. Auch die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 29.09.2021 hat diesen Widerspruch nicht aufgelöst. Die Erklärung des Antragstellers hat vielmehr neue Fragen aufgeworfen: So sind die vom Antragsteller vorgetragenen Erkrankungen nicht gerichtsbekannt. Zudem drängt sich die Frage auf, weshalb der Antragsteller mehr als 50 Unterrichtsstunden (vgl. AS 25 der Behördenakte) entschuldigt – nach eigenen Angaben krankheitsbedingt – ferngeblieben ist, aber laut der Praktikumsbescheinigung keinen einzigen Fehltag hat. |
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| Letztlich werden diese bestehenden Zweifel durch den Umstand bekräftigt, dass der Betrieb mit der vorgelegten Praktikumsbescheinigung die Durchführung anhand der „Hinweise zur Durchführung des einjährigen Praktikums als berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife vom 10. März 2011“ (Az.: 41 - 6620.62/101) bescheinigt hat. Im Rahmen dieser Hinweise ist jedoch deutlich unter Nr. 3 festgelegt, dass das Praktikum nicht als schulisches Praktikum durchgeführt wird. Nachdem der Antragsteller jedoch vorträgt, dass der Betrieb die zeitgleiche Arbeit und den Besuch des Distanzunterrichts billigte, steht die Durchführung – entgegen der Bescheinigung – jedenfalls insoweit nicht im Einklang mit der § 3 Abs. 2 FHSRGymVO interpretierenden Verwaltungsvorschrift. |
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| Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass das Vorlegen einer Praktikumsbescheinigung ausreiche und diese nicht auf ihre Qualität überprüft werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Die Praktikumsbescheinigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG dar, der in Bestandskraft erwachsen könnte. Sie ist vielmehr im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung vollumfänglich durch das Gericht überprüfbar. |
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| Die vorstehenden Erwägungen führen zu erheblichen Zweifeln hinsichtlich der tatsächlichen, ordnungsgemäßen Durchführung des Praktikums i.S.d. § 3 Abs. 2 FHSRGymVO. Das Gericht vermag daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Durchführung des Praktikums auszugehen. |
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| Die mangelnde Glaubhaftmachung des Anspruchs geht zu Lasten des Antragstellers, da er nach den allgemeinen Regeln die materielle Beweislast für die den Anordnungsanspruch begründenden Umstände trägt (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 52). |
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| Aber selbst wenn der Antragsteller das Praktikum wie von ihm behauptet durchgeführt haben sollte, hat er nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Zuerkennung der Fachhochschulreife gem. § 1 FHSRGymVO nicht glaubhaft gemacht. Denn nach Ansicht des Gerichts schließt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 FHSRGymVO eine parallele Durchführung von Schulbesuch und (Vollzeit-)Praktikum aus. |
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| Dabei ist es unerheblich, ob ein Praktikum – entgegen der Wertung des Verordnungsgebers – im Einzelfall tatsächlich durchgeführt werden kann. Aus den Hinweisen zur Durchführung des einjährigen Praktikums als berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife vom 10. März 2011 (Az.: 41 - 6620.62/101) sowie der Systematik des § 3 FHSRGymVO ergibt sich die Notwendigkeit, die berufsbezogene Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Vollzeitpraktikum durchzuführen. |
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| Ein betriebliches Vollzeitpraktikum ist mit dem Besuch des Gymnasiums unvereinbar. |
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| Der Besuch des Gymnasiums gem. § 8 SchulG erfolgt als Vollzeitunterricht. Dies ergibt sich im Wege einer systematischen Auslegung sowie aus dem Umkehrschluss zu den §§ 10 - 12 SchulG, welche – im Gegensatz zu § 8 SchulG – eine Teilzeitmöglichkeit vorsehen. Die Regelung des Abendgymnasiums (AbdGymV) wäre zudem obsolet, wenn das Gymnasium grundsätzlich in Teilzeit besucht werden könnte. Auch die Systematik des § 3 FHSRGymVO spricht nach Auffassung des Gerichts gegen die Möglichkeit einer parallelen Durchführung. Alle in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5 FHSRGymVO aufgelisteten Möglichkeiten zum Nachweis des berufsbezogenen Teils können nicht parallel zum Besuch eines Gymnasiums der Normalform durchgeführt werden. Weshalb ausgerechnet für § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FHSRGymVO eine solche Möglichkeit der parallelen Durchführung bestehen sollte, die in diesem Fall als einzige Ausnahme ein zeitgleiches Erreichen der Voraussetzungen nach § 2 und § 3 zulassen würde, ist nicht ersichtlich. |
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| Dies deckt sich insoweit auch mit dem Willen des Verordnungsgebers. Aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des einjährigen Praktikums als berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife vom 10. März 2011 (Az.: 41 - 6620.62/101) geht eindeutig hervor, dass das Praktikum nicht als schulisches Praktikum durchzuführen sei. Dies wird auch durch den Hinweis auf die für den Betrieb geltenden Regeln, ohne Notwendigkeit einer Absprache mit der Schule, verdeutlicht. Liegt jedoch kein schulisches Praktikum vor, handelt es sich um ein betriebliches Praktikum, welches ausschließlich im Betrieb zu absolvieren ist (vgl. zu diesem Begriffsverständnis BAG, Beschl. v. 08.05.1990 – 1 ABR 7/89 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 80). |
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| Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung und trägt der staatlichen Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern Rechnung (vgl. zur Schutz- und Fürsorgepflicht OVG NRW, Beschl. v. 08.03.2006 – 19 A 4789/05 – NVwZ-RR 2006, 546). Durch die FHSRGymVO, welche die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. F. vom 15.02.2018) umsetzt, wird Schülern, die den Abschluss der allgemeinen Hochschulreife nicht erreicht haben, die Möglichkeit gegeben, den Abschluss der Fachhochschulreife durch besondere berufsbezogene Leistungen nach § 3 FHSRGymVO zu erlangen. Dieser Regelung ist jedoch immanent, dass die berufsbezogenen Leistungen nicht parallel zum Schulbesuch erbracht werden können, da zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig feststeht, dass die allgemeine Hochschulreife nicht erreicht werden kann. Eine solche Regelung wäre mit dem staatlichen Schutzauftrag und dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Recht der Eltern auf Schulbildung (vgl. Maunz/Dürig/Badura, 94. EL Januar 2021, GG Art. 6 Rn. 116) unvereinbar. Eine parallele Durchführung des Praktikums würde dem Schüler die Vor- und Nacharbeit des Unterrichts sowie die Vorbereitung auf Prüfungen erschweren bzw. im Einzelfall sogar unmöglich machen. Um den Schüler nicht mit dieser zusätzlichen Arbeitsbelastung zu überfordern, ist eine Durchführung des berufsbezogenen Teils gem. § 3 FHSRGymVO während des Besuchs des Gymnasiums undenkbar. Vielmehr soll der Unterrichtsbesuch des Gymnasiums auf den Abschluss der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten. Die hinreichende Vorbereitung würde durch die Möglichkeit einer parallelen Durchführung geradezu vereitelt. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 38.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. |
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| Für die Hauptsache ist demnach von einem Streitwert in Höhe von 5.000 EUR auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert in Höhe von 2.500 EUR ergibt. Vorliegend wäre auch nicht das Verfahren in der Hauptsache vorweggenommen worden, da lediglich eine vorläufige Erteilung der Fachhochschulreife beantragt war. Damit hat der Antragsteller zwar die Ausstellung eines Zeugnisses erreicht, jedoch nicht eine gesicherte Rechtsposition erlangt, sondern das Risiko eines nachträglichen Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen in Kauf genommen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 911). |
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