| | |
| | A. Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG aufgrund Kammerentscheidung als Einzelrichter zur Entscheidung berufene Berichterstatter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. |
|
| | B. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hinsichtlich der noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstände ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
|
| | Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Gambia, sodass die Ablehnung dieser Feststellung nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu I.). Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung in Nr. 5 des Bescheids vom 01.07.2021 erweist sich dagegen (dazu II.) ebenso wie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 6 dieses Bescheids (dazu III.) als rechtswidrig, weshalb diese aufzuheben sind, weil sie den Kläger in eigenen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
|
|
|
| | 1. Ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Gambia nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht weder aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen noch aufgrund des individuellen Vortrag des Klägers. |
|
| | a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. |
|
| | Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia/Türkei -, InfAuslR 2010, 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 44 - 45). |
|
| | Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 31). |
|
| | Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25 und vom 04.07.2019 - 1 C 48.18 - Rn. 13). |
|
| | Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Jawo - Rn. 90 ff.) bezogen auf Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“ |
|
| | b) Gemessen hieran hat der Kläger weder aufgrund seiner vorgetragenen Fluchtgeschichte (dazu aa)) noch aufgrund der humanitären Situation in Gambia (dazu bb)) Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. |
|
| | aa) Der Einzelrichter bewertet die Angaben des Klägers zu einer angeblichen Flucht wegen schlechter Behandlung durch seinen Onkel als unglaubhaft. |
|
| | (1) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. |
|
| | Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, juris, beide m. w. N.; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 8, m. w. N.). |
|
| | So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - , NVwZ 2013, 59). |
|
| | Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59.). |
|
| | Für die richterliche Überzeugungsbildung ist also eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.). |
|
| | Diese Maßstäbe sind auch bei der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots anzuwenden, soweit es um Tatsachenfeststellungen geht, die sich unmittelbar auf das Herkunftsland des Betroffenen beziehen. Denn insoweit sind die Interessenlage und der mögliche Beweisnotstand sehr ähnlich zu der Situation, in der sich ein Kläger befindet, der internationalen Schutz begehrt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –). |
|
| | (2) Ausgehend von den Einlassungen des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt, in der Klagebegründung und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Einzelrichter nicht zu der vollen Überzeugung davon gelangt, dass der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Dabei sind folgende Erwägungen maßgeblich gewesen: |
|
| | Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt anschaulich oder nachvollziehbar berichtet, wie er von seinem Onkel misshandelt worden sein soll. Sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung, in der ihm hierzu Nachfragen gestellt wurden, hat er es bei oberflächlichen und vagen Behauptungen belassen. Konkrete, einzelne Geschehnisse, hat er nicht berichtet. So hat er beispielsweise auf Nachfrage zu einer konkreten Situation lediglich angegeben, er sei morgens und abends geschlagen worden, wenn er Kühe nach der Schule nicht zur Farm gebracht habe. |
|
| | Der Kläger hat seine Lebensumstände bei seinem Onkel nicht nachvollziehbar geschildert. So hat er einerseits behauptet, sein Onkel habe ihn als Sklaven in den Senegal verkaufen wollen. Andererseits hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe zwei ihm von seinen Eltern vererbte Kühe zur Finanzierung seiner Reise verkauft, sodass der Kläger, der den Erlös aus dem Verkauf dieser Kühe nach seinen Angaben also für sich hat behalten können, bei seinem Onkel keinesfalls derart schlecht gestellt gewesen ist, wie er dies hat glauben machen wollen. |
|
| | In einer Gesamtschau der Angaben des Klägers sind diese auch im Übrigen oberflächlich und vage geblieben. Dabei hat der Einzelrichter bedacht, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner behaupteten Reise sehr jung gewesen ist. Gleichwohl ist zu sehen, dass der sich in einer Ausbildung zum XXX befindliche Kläger im Alter von 17 Jahren mittlerweile ein intellektuelles Niveau erreicht hat, das ihm in der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung im Falle wahrheitsgemäßen und erlebnisbasierten Vortrags einen detaillierteren und jedenfalls zu einzelnen Vorkommnissen konkreteren Vortrag erlaubt hätte. |
|
| | bb) Dem Kläger kommt auch nicht aufgrund der humanitären Situation in Gambia ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Der Einzelrichter ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im Falle des Klägers nach den dargelegten Maßstäben ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen. Bei der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Gambia und der individuellen Lage des Klägers besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es ihm nicht gelingen wird, sein Existenzminimum zu erwirtschaften. |
|
| | (1) Die wirtschaftliche Situation in Gambia stellt sich wie folgt dar: |
|
| | Gambia ist eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Erde. Auf dem Human Development Index belegte Gambia 2018 Platz 148 von 189 (WFP, The Gambia Country Brief, June 2020, 21.08.2020). Das jährliche Bruttoinlandsprodukt pro Kopf lag 2014 bei 433 US-Dollar (EASO, Country Focus Gambia, 01.12.2017, S. 41). Drei Viertel der rund 2,1 Millionen Einwohner arbeiten in der Landwirtschaft (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Gambia, 24.03.2020, S. 16, 21). Hilfen ausländischer Geldgeber machten 2013 11 % des BIP aus. Geldtransfers von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10 % des BIP geschätzt. Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei. Die externe Schuldenlast beläuft sich auf 20 % des BIP. Wegen der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen getätigt werden und der Privatsektor erhält keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Tägliche Stromausfälle behindern wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Gambia, 24.03.2020, S. 22). Nach dem friedlichen demokratischen Übergang 2017 hat Gambia weitreichende wirtschaftliche Reformen in Angriff genommen (IMF, Second Review of Staff Monitored Program with the Gambia, 28.06.2018, S. 1). |
|
| | Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet. Für bedürftige Frauen und Kinder werden staatlicherseits Unterbringung, Nahrung und soweit erforderlich auch Kleidung geboten. Knapp 40 % der Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Sozialhilferegelungen bestehen nicht. Rückkehrer werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei viele Rückkehrer aus Scham bzw. Angst vor Exklusion nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA, Lagebericht vom 12.07.2020, S. 12). |
|
| | Die Covid-19-Pandemie wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den für das Land wichtigen Tourismussektor haben, der 12 bis 16 % des BIP ausmacht (AA, Lagebericht vom 12.07.2020, S. 5). Nach Schätzungen des Weltwährungsfonds (IMF) ist Gambias Wirtschaft im Jahr 2020 nicht gewachsen, allerdings soll das Wirtschaftswachstum im Jahr 2021 wieder auf 6 Prozent steigen (IMF, IMF Executive Board Completes First Review under the Extended Credit Facility Arrangement for The Gambia, and Approves US$28.8 Million Disbursement, 15.01.2021, S. 1). Schätzungsweise 65.000 Menschen befinden sich im März 2021 im Zustand ernster Nahrungsunsicherheit („Crisis“ oder schlimmer), was einen Rückgang um 17.000 Personen seit März 2020 belegt (FAO, GIEWS Country Brief: The Republic of Gambia, 04.05.2021, S. 2). |
|
| | (2) Dieses sich aus den genannten Erkenntnismitteln ergebende Lagebild in Gambia stellt sich zur Überzeugung des Einzelrichters so dar, dass im Falle leistungsfähiger, junger Männer auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr nach Gambia die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht ganz besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. |
|
| | Hierfür ausschlaggebend ist, dass die gambische Wirtschaft zwar von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie getroffen wird, sich jedoch im Jahr 2021 wieder deutlich auf Wachstumskurs befindet. Dass Gambia flächendeckend oder Rückkehrer im Besonderen von Hunger betroffen wären, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. |
|
| | (3) Unter Berücksichtigung der ausgeführten allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Gambia und der individuellen Lage des Klägers ist der Einzelrichter nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. |
|
| | Beim Kläger handelt es sich um einen leistungsfähigen jungen Mann. Dieser ist in der Lage gewesen, innerhalb von knapp zwei Jahren beachtliche Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache zu erreichen und eine Ausbildung als XXX zu beginnen. Hinzu kommt – wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – dass der Kläger in der Lage gewesen ist, allein, ohne Unterstützung und ohne Geld durch Länder zu reisen, deren Sprache er nicht spricht und deren Kultur er nicht kennt. Dabei hat er nicht nur seinen Lebensunterhalt sichern, sondern auch die Kosten der Weiterreise erwirtschaften können. |
|
| | Im Übrigen hat der Kläger nach dem oben Ausgeführten unglaubhafte Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht. Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Gambia nicht auf substantielle familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, lässt sich daher nicht feststellen. |
|
|
|
| | Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich aus den oben aufgeführten Gründen eine Gefährdung aus individuellen Gründen nicht ableiten. Unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage aus humanitären Gründen gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen - wie hier - nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris). |
|
| | Im Klageverfahren hat der Kläger nicht geltend gemacht, aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Gambia zurückkehren zu können. Diesbezüglich hat er auch keine – nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c AufenthG erforderlichen – qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt. |
|
| | II. Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung gegen den Kläger erweist sich mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG als rechtswidrig. |
|
|
|
| | Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. |
|
| | 2. Zwar liegen alle diese Voraussetzungen vor. Jedoch gebietet das Recht der Europäischen Union hier die Beachtung weiterer, ungeschriebener Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. |
|
| | a) Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt vorliegend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehrentscheidung i. S. v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RFRL) dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382, Rn. 18 und vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 23). |
|
| | Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass § 58 Abs. 1a AufenthG systematisch als ein rechtliches Vollstreckungshindernis i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung fungiere. § 58 Abs. 1a sei keiner gesonderten Feststellung durch das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 AsylG wie die dort genannten Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG zugänglich. Im Rahmen der Abschiebungsandrohung habe das Bundesamt die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht zu prüfen. Auf die Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wirke sich das Vollstreckungshindernis des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht aus (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 13.12 –; NVwZ 2013, 1489). |
|
| | b) Diese Rechtslage lässt sich zur Überzeugung des Einzelrichters nicht mit Unionsrecht vereinbaren. |
|
| | § 58 Abs. 1a AufenthG dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 RFRL (BR-Drs. 210/11, 1 [63]). Im Anwendungsbereich der RFRL ist § 58 Abs. 1a AufenthG daher unionsrechtskonform anzuwenden. Wie der dem § 58 Abs. 1a AufenthG zugrunde liegende Art. 10 Abs. 2 RFRL auszulegen und anzuwenden ist, hat der EuGH mit Urteil vom 14.01.2021 geklärt (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 –; , NVwZ 2021, 550). |
|
| | Danach ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 RFRL, dass vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, unter gebührender Berücksichtigung des Wohles des Kindes gewährt wird (EuGH, a. a. O., Rn. 48). Wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung erließe, ohne zuvor sich vergewissert zu haben, ob es für den fraglichen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt, hätte dies aber zur Folge, dass der Minderjährige, obgleich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, gem. Art. 10 Abs. 2 RFRL nicht abgeschoben werden könnte, wenn im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist (EuGH, a. a. O., Rn. 52). |
|
| | Der fragliche unbegleitete Minderjährige würde somit in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben (EuGH, a. a. O., Rn. 53). Eine solche Situation liefe der in Art. 5 lit. a RFRL und Art. 24 Abs. 2 GRCh vorgesehenen Anforderung zuwider, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist (EuGH, a. a. O., Rn. 54). Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung eine Untersuchung durchführen muss, um konkret zu prüfen, ob für den fraglichen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht (EuGH, a. a. O., Rn. 55). Steht keine solche Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung, kann gegen den Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung gem. Art. 6 Abs. 1 RFRL ergehen (EuGH, a. a. O., Rn. 56). |
|
| | Für das deutsche Recht folgt hieraus, dass im Anwendungsbereich der RFRL eine Vorverlagerung der Prüfung des § 58 Abs. 1a AufenthG erfolgt. Bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG bzw. des Art. 10 Abs. 2 RFRL zu prüfen, wovon die Rechtmäßigkeit dieser Abschiebungsandrohung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen abhängt (ebenso: Roß, Anm. zu EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C 441/19 –, NVwZ 2021, 553; offen lassend: VG Sigmaringen, Urteil vom 10.06.2021 – A 8 K 7088/17 –; zur Berücksichtigung von Art. 5 RFRL bei Erlass der Rückkehrentscheidung vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2021 – A 19 K 9993/17 –; VG Karlsruhe Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 –; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.06.2021 – A 4 K 3124/19 –; a. A. zur Berücksichtigung von Art. 5 RFRL: OVG NRW, Urteil vom 23.04.2021 – 19 A 810/16.A –). |
|
| | 3. Die hier im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie folglich unionsrechtlich gebotene Prüfung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG bzw. Art. 10 Abs. 2 RFRL führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach dem oben Ausgeführten handelt es sich bei der vorliegenden Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung, für deren Rechtmäßigkeit es auf das Vorliegen der Vorrausetzungen des Art. 10 Abs. 2 RFRL bzw. des § 58 Abs. 1a AufenthG ankommt, die indessen vorliegend nicht gegeben sind. |
|
| | Nach § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. |
|
| | Der persönliche Anwendungsbereich des § 58 Abs. 1a AufenthG ist eröffnet. Beim Kläger handelt es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen. Nachdem der Kläger von den zuständigen deutschen Behörden für minderjährig befunden worden ist, er in der mündlichen Verhandlung eine dies bestätigende Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt und sich der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck vom Kläger verschafft hat, ist der Einzelrichter zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Kläger minderjährig ist. Demgegenüber hat der Einzelrichter dem von Italien übermittelten angeblichen Geburtsdatum keinen maßgeblichen Wert beigemessen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass sein in Italien erfasstes Geburtsdatum von den dortigen Behörden unzutreffend eingetragen worden ist. |
|
| | Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG, wonach sich vorliegend das Bundesamt zu vergewissern hat, dass der Kläger in Gambia einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, sind nicht erfüllt. |
|
| | Aus dieser Vorschrift folgt, dass die zuständige Behörde – und ggf. die Verwaltungsgerichte – sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen müssen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht. Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen z. B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, reicht nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2017 – 11 S 322/17 –, JAmt 2017, 460). |
|
| | Diese Vorgaben sind nicht erfüllt. Das zuständige Bundesamt hat weder im angefochtenen Bescheid noch auf gerichtliche Anfrage dazu Ausführungen gemacht, ob diesen Anforderungen Genüge getan werden kann. Eine Übergabe an Mitglieder der Familie des Klägers ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht gewährleistet. Ob sich überhaupt geeignete Familienangehörige des Klägers in Gambia befinden, ist ungewiss. Auch die Übergabe an eine geeignete Aufnahmeeinrichtung ist derzeit nicht gesichert und auch nicht absehbar. Allein die Möglichkeit, dass der Kläger von staatlichen Behörden in Zusammenarbeit mit einem SOS-Kinderdorf unterstützt würde, genügt dagegen nicht den Anforderungen der Vergewisserungspflicht aus § 58 Abs. 1a AufenthG. |
|
| | III. Das unter Nr. 6 verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da es den Kläger in eigenen Rechten verletzt. |
|
| | Unionsrechtlich ist nämlich im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn ein Einreiseverbot, das unter die Rückführungsrichtlinie fällt, kann zwar seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten. Es darf aber nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - Rn. 54). Die gegenteilige Auffassung wurde von der Kammerrechtsprechung aufgegeben (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 –). Dem schließt sich der Einzelrichter an. |
|
| | C. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im Übrigen aus §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Bei der Kostenquote geht der Einzelrichter davon aus, dass die (Teil-)Streitgegenstände Flüchtlingsschutz (bzw. Asylberechtigung), subsidiärer Schutz und nationales Abschiebungsverbot mit je 30 % zu gewichten sind. Die restlichen 10% entfallen insgesamt auf die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot. |
|
| | |
| | A. Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG aufgrund Kammerentscheidung als Einzelrichter zur Entscheidung berufene Berichterstatter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. |
|
| | B. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hinsichtlich der noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstände ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
|
| | Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Gambia, sodass die Ablehnung dieser Feststellung nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu I.). Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung in Nr. 5 des Bescheids vom 01.07.2021 erweist sich dagegen (dazu II.) ebenso wie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 6 dieses Bescheids (dazu III.) als rechtswidrig, weshalb diese aufzuheben sind, weil sie den Kläger in eigenen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
|
|
|
| | 1. Ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Gambia nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht weder aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen noch aufgrund des individuellen Vortrag des Klägers. |
|
| | a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. |
|
| | Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia/Türkei -, InfAuslR 2010, 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 44 - 45). |
|
| | Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 31). |
|
| | Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25 und vom 04.07.2019 - 1 C 48.18 - Rn. 13). |
|
| | Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Jawo - Rn. 90 ff.) bezogen auf Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“ |
|
| | b) Gemessen hieran hat der Kläger weder aufgrund seiner vorgetragenen Fluchtgeschichte (dazu aa)) noch aufgrund der humanitären Situation in Gambia (dazu bb)) Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. |
|
| | aa) Der Einzelrichter bewertet die Angaben des Klägers zu einer angeblichen Flucht wegen schlechter Behandlung durch seinen Onkel als unglaubhaft. |
|
| | (1) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. |
|
| | Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, juris, beide m. w. N.; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 8, m. w. N.). |
|
| | So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - , NVwZ 2013, 59). |
|
| | Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59.). |
|
| | Für die richterliche Überzeugungsbildung ist also eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.). |
|
| | Diese Maßstäbe sind auch bei der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots anzuwenden, soweit es um Tatsachenfeststellungen geht, die sich unmittelbar auf das Herkunftsland des Betroffenen beziehen. Denn insoweit sind die Interessenlage und der mögliche Beweisnotstand sehr ähnlich zu der Situation, in der sich ein Kläger befindet, der internationalen Schutz begehrt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –). |
|
| | (2) Ausgehend von den Einlassungen des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt, in der Klagebegründung und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Einzelrichter nicht zu der vollen Überzeugung davon gelangt, dass der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Dabei sind folgende Erwägungen maßgeblich gewesen: |
|
| | Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt anschaulich oder nachvollziehbar berichtet, wie er von seinem Onkel misshandelt worden sein soll. Sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung, in der ihm hierzu Nachfragen gestellt wurden, hat er es bei oberflächlichen und vagen Behauptungen belassen. Konkrete, einzelne Geschehnisse, hat er nicht berichtet. So hat er beispielsweise auf Nachfrage zu einer konkreten Situation lediglich angegeben, er sei morgens und abends geschlagen worden, wenn er Kühe nach der Schule nicht zur Farm gebracht habe. |
|
| | Der Kläger hat seine Lebensumstände bei seinem Onkel nicht nachvollziehbar geschildert. So hat er einerseits behauptet, sein Onkel habe ihn als Sklaven in den Senegal verkaufen wollen. Andererseits hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe zwei ihm von seinen Eltern vererbte Kühe zur Finanzierung seiner Reise verkauft, sodass der Kläger, der den Erlös aus dem Verkauf dieser Kühe nach seinen Angaben also für sich hat behalten können, bei seinem Onkel keinesfalls derart schlecht gestellt gewesen ist, wie er dies hat glauben machen wollen. |
|
| | In einer Gesamtschau der Angaben des Klägers sind diese auch im Übrigen oberflächlich und vage geblieben. Dabei hat der Einzelrichter bedacht, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner behaupteten Reise sehr jung gewesen ist. Gleichwohl ist zu sehen, dass der sich in einer Ausbildung zum XXX befindliche Kläger im Alter von 17 Jahren mittlerweile ein intellektuelles Niveau erreicht hat, das ihm in der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung im Falle wahrheitsgemäßen und erlebnisbasierten Vortrags einen detaillierteren und jedenfalls zu einzelnen Vorkommnissen konkreteren Vortrag erlaubt hätte. |
|
| | bb) Dem Kläger kommt auch nicht aufgrund der humanitären Situation in Gambia ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Der Einzelrichter ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im Falle des Klägers nach den dargelegten Maßstäben ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen. Bei der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Gambia und der individuellen Lage des Klägers besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es ihm nicht gelingen wird, sein Existenzminimum zu erwirtschaften. |
|
| | (1) Die wirtschaftliche Situation in Gambia stellt sich wie folgt dar: |
|
| | Gambia ist eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Erde. Auf dem Human Development Index belegte Gambia 2018 Platz 148 von 189 (WFP, The Gambia Country Brief, June 2020, 21.08.2020). Das jährliche Bruttoinlandsprodukt pro Kopf lag 2014 bei 433 US-Dollar (EASO, Country Focus Gambia, 01.12.2017, S. 41). Drei Viertel der rund 2,1 Millionen Einwohner arbeiten in der Landwirtschaft (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Gambia, 24.03.2020, S. 16, 21). Hilfen ausländischer Geldgeber machten 2013 11 % des BIP aus. Geldtransfers von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10 % des BIP geschätzt. Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei. Die externe Schuldenlast beläuft sich auf 20 % des BIP. Wegen der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen getätigt werden und der Privatsektor erhält keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Tägliche Stromausfälle behindern wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Gambia, 24.03.2020, S. 22). Nach dem friedlichen demokratischen Übergang 2017 hat Gambia weitreichende wirtschaftliche Reformen in Angriff genommen (IMF, Second Review of Staff Monitored Program with the Gambia, 28.06.2018, S. 1). |
|
| | Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet. Für bedürftige Frauen und Kinder werden staatlicherseits Unterbringung, Nahrung und soweit erforderlich auch Kleidung geboten. Knapp 40 % der Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Sozialhilferegelungen bestehen nicht. Rückkehrer werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei viele Rückkehrer aus Scham bzw. Angst vor Exklusion nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA, Lagebericht vom 12.07.2020, S. 12). |
|
| | Die Covid-19-Pandemie wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den für das Land wichtigen Tourismussektor haben, der 12 bis 16 % des BIP ausmacht (AA, Lagebericht vom 12.07.2020, S. 5). Nach Schätzungen des Weltwährungsfonds (IMF) ist Gambias Wirtschaft im Jahr 2020 nicht gewachsen, allerdings soll das Wirtschaftswachstum im Jahr 2021 wieder auf 6 Prozent steigen (IMF, IMF Executive Board Completes First Review under the Extended Credit Facility Arrangement for The Gambia, and Approves US$28.8 Million Disbursement, 15.01.2021, S. 1). Schätzungsweise 65.000 Menschen befinden sich im März 2021 im Zustand ernster Nahrungsunsicherheit („Crisis“ oder schlimmer), was einen Rückgang um 17.000 Personen seit März 2020 belegt (FAO, GIEWS Country Brief: The Republic of Gambia, 04.05.2021, S. 2). |
|
| | (2) Dieses sich aus den genannten Erkenntnismitteln ergebende Lagebild in Gambia stellt sich zur Überzeugung des Einzelrichters so dar, dass im Falle leistungsfähiger, junger Männer auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr nach Gambia die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht ganz besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. |
|
| | Hierfür ausschlaggebend ist, dass die gambische Wirtschaft zwar von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie getroffen wird, sich jedoch im Jahr 2021 wieder deutlich auf Wachstumskurs befindet. Dass Gambia flächendeckend oder Rückkehrer im Besonderen von Hunger betroffen wären, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. |
|
| | (3) Unter Berücksichtigung der ausgeführten allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Gambia und der individuellen Lage des Klägers ist der Einzelrichter nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. |
|
| | Beim Kläger handelt es sich um einen leistungsfähigen jungen Mann. Dieser ist in der Lage gewesen, innerhalb von knapp zwei Jahren beachtliche Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache zu erreichen und eine Ausbildung als XXX zu beginnen. Hinzu kommt – wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – dass der Kläger in der Lage gewesen ist, allein, ohne Unterstützung und ohne Geld durch Länder zu reisen, deren Sprache er nicht spricht und deren Kultur er nicht kennt. Dabei hat er nicht nur seinen Lebensunterhalt sichern, sondern auch die Kosten der Weiterreise erwirtschaften können. |
|
| | Im Übrigen hat der Kläger nach dem oben Ausgeführten unglaubhafte Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht. Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Gambia nicht auf substantielle familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, lässt sich daher nicht feststellen. |
|
|
|
| | Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich aus den oben aufgeführten Gründen eine Gefährdung aus individuellen Gründen nicht ableiten. Unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage aus humanitären Gründen gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen - wie hier - nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris). |
|
| | Im Klageverfahren hat der Kläger nicht geltend gemacht, aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Gambia zurückkehren zu können. Diesbezüglich hat er auch keine – nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c AufenthG erforderlichen – qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt. |
|
| | II. Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung gegen den Kläger erweist sich mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG als rechtswidrig. |
|
|
|
| | Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. |
|
| | 2. Zwar liegen alle diese Voraussetzungen vor. Jedoch gebietet das Recht der Europäischen Union hier die Beachtung weiterer, ungeschriebener Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. |
|
| | a) Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt vorliegend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehrentscheidung i. S. v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RFRL) dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382, Rn. 18 und vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 23). |
|
| | Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass § 58 Abs. 1a AufenthG systematisch als ein rechtliches Vollstreckungshindernis i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung fungiere. § 58 Abs. 1a sei keiner gesonderten Feststellung durch das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 AsylG wie die dort genannten Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG zugänglich. Im Rahmen der Abschiebungsandrohung habe das Bundesamt die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht zu prüfen. Auf die Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wirke sich das Vollstreckungshindernis des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht aus (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 13.12 –; NVwZ 2013, 1489). |
|
| | b) Diese Rechtslage lässt sich zur Überzeugung des Einzelrichters nicht mit Unionsrecht vereinbaren. |
|
| | § 58 Abs. 1a AufenthG dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 RFRL (BR-Drs. 210/11, 1 [63]). Im Anwendungsbereich der RFRL ist § 58 Abs. 1a AufenthG daher unionsrechtskonform anzuwenden. Wie der dem § 58 Abs. 1a AufenthG zugrunde liegende Art. 10 Abs. 2 RFRL auszulegen und anzuwenden ist, hat der EuGH mit Urteil vom 14.01.2021 geklärt (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 –; , NVwZ 2021, 550). |
|
| | Danach ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 RFRL, dass vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, unter gebührender Berücksichtigung des Wohles des Kindes gewährt wird (EuGH, a. a. O., Rn. 48). Wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung erließe, ohne zuvor sich vergewissert zu haben, ob es für den fraglichen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt, hätte dies aber zur Folge, dass der Minderjährige, obgleich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, gem. Art. 10 Abs. 2 RFRL nicht abgeschoben werden könnte, wenn im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist (EuGH, a. a. O., Rn. 52). |
|
| | Der fragliche unbegleitete Minderjährige würde somit in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben (EuGH, a. a. O., Rn. 53). Eine solche Situation liefe der in Art. 5 lit. a RFRL und Art. 24 Abs. 2 GRCh vorgesehenen Anforderung zuwider, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist (EuGH, a. a. O., Rn. 54). Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung eine Untersuchung durchführen muss, um konkret zu prüfen, ob für den fraglichen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht (EuGH, a. a. O., Rn. 55). Steht keine solche Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung, kann gegen den Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung gem. Art. 6 Abs. 1 RFRL ergehen (EuGH, a. a. O., Rn. 56). |
|
| | Für das deutsche Recht folgt hieraus, dass im Anwendungsbereich der RFRL eine Vorverlagerung der Prüfung des § 58 Abs. 1a AufenthG erfolgt. Bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG bzw. des Art. 10 Abs. 2 RFRL zu prüfen, wovon die Rechtmäßigkeit dieser Abschiebungsandrohung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen abhängt (ebenso: Roß, Anm. zu EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C 441/19 –, NVwZ 2021, 553; offen lassend: VG Sigmaringen, Urteil vom 10.06.2021 – A 8 K 7088/17 –; zur Berücksichtigung von Art. 5 RFRL bei Erlass der Rückkehrentscheidung vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2021 – A 19 K 9993/17 –; VG Karlsruhe Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 –; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.06.2021 – A 4 K 3124/19 –; a. A. zur Berücksichtigung von Art. 5 RFRL: OVG NRW, Urteil vom 23.04.2021 – 19 A 810/16.A –). |
|
| | 3. Die hier im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie folglich unionsrechtlich gebotene Prüfung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG bzw. Art. 10 Abs. 2 RFRL führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach dem oben Ausgeführten handelt es sich bei der vorliegenden Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung, für deren Rechtmäßigkeit es auf das Vorliegen der Vorrausetzungen des Art. 10 Abs. 2 RFRL bzw. des § 58 Abs. 1a AufenthG ankommt, die indessen vorliegend nicht gegeben sind. |
|
| | Nach § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. |
|
| | Der persönliche Anwendungsbereich des § 58 Abs. 1a AufenthG ist eröffnet. Beim Kläger handelt es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen. Nachdem der Kläger von den zuständigen deutschen Behörden für minderjährig befunden worden ist, er in der mündlichen Verhandlung eine dies bestätigende Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt und sich der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck vom Kläger verschafft hat, ist der Einzelrichter zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Kläger minderjährig ist. Demgegenüber hat der Einzelrichter dem von Italien übermittelten angeblichen Geburtsdatum keinen maßgeblichen Wert beigemessen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass sein in Italien erfasstes Geburtsdatum von den dortigen Behörden unzutreffend eingetragen worden ist. |
|
| | Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG, wonach sich vorliegend das Bundesamt zu vergewissern hat, dass der Kläger in Gambia einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, sind nicht erfüllt. |
|
| | Aus dieser Vorschrift folgt, dass die zuständige Behörde – und ggf. die Verwaltungsgerichte – sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen müssen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht. Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen z. B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, reicht nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2017 – 11 S 322/17 –, JAmt 2017, 460). |
|
| | Diese Vorgaben sind nicht erfüllt. Das zuständige Bundesamt hat weder im angefochtenen Bescheid noch auf gerichtliche Anfrage dazu Ausführungen gemacht, ob diesen Anforderungen Genüge getan werden kann. Eine Übergabe an Mitglieder der Familie des Klägers ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht gewährleistet. Ob sich überhaupt geeignete Familienangehörige des Klägers in Gambia befinden, ist ungewiss. Auch die Übergabe an eine geeignete Aufnahmeeinrichtung ist derzeit nicht gesichert und auch nicht absehbar. Allein die Möglichkeit, dass der Kläger von staatlichen Behörden in Zusammenarbeit mit einem SOS-Kinderdorf unterstützt würde, genügt dagegen nicht den Anforderungen der Vergewisserungspflicht aus § 58 Abs. 1a AufenthG. |
|
| | III. Das unter Nr. 6 verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da es den Kläger in eigenen Rechten verletzt. |
|
| | Unionsrechtlich ist nämlich im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn ein Einreiseverbot, das unter die Rückführungsrichtlinie fällt, kann zwar seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten. Es darf aber nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - Rn. 54). Die gegenteilige Auffassung wurde von der Kammerrechtsprechung aufgegeben (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 –). Dem schließt sich der Einzelrichter an. |
|
| | C. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im Übrigen aus §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Bei der Kostenquote geht der Einzelrichter davon aus, dass die (Teil-)Streitgegenstände Flüchtlingsschutz (bzw. Asylberechtigung), subsidiärer Schutz und nationales Abschiebungsverbot mit je 30 % zu gewichten sind. Die restlichen 10% entfallen insgesamt auf die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot. |
|