Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 1735/22

Tenor

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, ein öffentliches Unternehmen für Beratungsleistungen betreffend die Entwicklung des landwirtschaftlichen Raums, beantragte mit Antrag vom 21.02.2020 bei dem Beklagten für eine Beratungsleistung gegenüber einem Landwirt auf Grundlage eines mit diesem geschlossenen Beratungsvertrags vom 16.01.2020 eine Zuwendung i.H.v. 1.100,00 EUR aus dem Förderprogramm modulgeförderte Beratung – hier Modulnummer 162 – Spezialmodul Anbindehaltung – Tierart Rind –. In dem Beratungsvertrag verwendete die Klägerin eine Vorgängerfassung des nach Nr. 4.1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur Förderung von Beratungsmodulen für die Landwirtschaft (VwV Beratung) für Beratungsverträge vorgeschriebenen aktuellen EU-Mustertexts. Nach entsprechendem Hinweis des Beklagten reichte die Klägerin zu ihrem Antrag nochmals einen Beratungsvertrag ein, der wiederum auf den 16.01.2020 datiert war; dieses Mal allerdings die aktuelle EU-Mustertextfassung enthielt.
Mit Bescheid vom 07.09.2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 21.02.2020 ab. Zur Begründung führte er an, dass der Antrag insgesamt abzulehnen sei; mit Blick auf den zuerst vorgelegten auf den 16.01.2020 datierenden Beratungsvertrag nach Art. 35 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (DelVO (EU) Nr. 640/2014) i.V.m. Nr. 4.1 VwV-Beratung, weil dieser nicht das Förderkriterium der Verwendung des aktuellen Mustervertrages erfüllt habe und hinsichtlich des nachträglich eingereichten ebenfalls auf den 16.01.2020 datierenden Beratungsvertrages nach Art. 35 Abs. 6 Satz 1 DelVO (EU) Nr. 640/2014, da die Klägerin insoweit einen falschen Nachweis vorgelegt habe.
In seiner Verwaltungsakte vermerkte das Regierungspräsidium Karlsruhe weiter, dass die Klägerin „zur Zeit“ bzw. „vorläufig“ mit allen Anträgen und nicht nur mit EU-Text behafteten Anträgen „gesperrt“ sei. Im zwischenzeitlich für erledigt erklärten Eilverfahren (3 K 4055/21) erklärte der Beklagte hierzu, dass Anträge im Jahr 2022 weiterhin eingereicht werden könnten und auch wieder bearbeitet würden; sämtliche Zahlungsanträge aber erst weiterbearbeitet würden, wenn in der Hauptsache festgestellt werde, dass es sich vorliegend nicht um die Vorlage eines falschen Nachweises im Sinne des Art. 35 Abs. 6 VO (EU) Nr. 640/2014 handele. Insgesamt sind nach den Angaben des Beklagten aus den Jahren 2020 und 2021 noch 84 Förderanträge der Klägerin anhängig. In elf Antragsverfahren legte die Klägerin ebenso zunächst Beratungsverträge mit der Vorgängerfassung des zu verwendenden EU-Mustertextes vor und reichte sodann auf den jeweils selben Tag datierende Beratungsverträge mit dem aktuellen EU-Mustertext nach.
Am 04.10.2021 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 3 K 3475/21 Klage erhoben und die folgenden Anträge gestellt:
1. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.09.2021 verpflichtet,
a) den Antrag der Klägerin auf Förderung und Auszahlung einer Zuwendung zur Förderung von Beratungsmodulen vom 21.02.2020 positiv zu bescheiden,
b) hilfsweise: den Antrag der Klägerin auf Förderung und Auszahlung einer Zuwendung zur Förderung von Beratungsmodulen vom 21.02.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
2. Es wird festgestellt, dass der Ausschluss der Klägerin von derselben Maßnahme oder Vorhabenart sowie mit allen weiteren Anträgen rechtswidrig ist.
Hilfsweise: Der Ausschluss der Klägerin von derselben Maßnahme oder Vorhabenart sowie mit allen weiteren Anträgen durch das Regierungspräsidium Karlsruhe wird aufgehoben.
10 
Mit Beschluss vom 23.05.2022 – 3 K 3475/21 – hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 1) – sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 3 K 1735/22 fortgeführt.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren 3 K 3475/21, im Eilverfahren 3 K 4055/21 und die beigezogene Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.
II.
12 
Nach Abtrennung des Rechtsstreits gemäß § 93 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart.
13 
1. Soweit das Verfahren 3 K 3475/21 im Klageantrag zu 1) die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Förderung und Auszahlung einer Zuwendung zur Förderung von Beratungsmodulen vom 21.02.2020 durch Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.09.2021 zum Gegenstand hat, war es sowohl im Hauptantrag zu 1.a) als auch im zugehörigen Hilfsantrag zu 1.b) abzutrennen (dazu 1.2.1.) und an das Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen (dazu 1.2.2.).
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1.1. Sind – wie vorliegend – mehrere im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verbundene Hauptanträge gestellt, so ist die Frage der Zuständigkeit und Verweisung für jeden Antrag gesondert zu prüfen und zu beantworten (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 83 Rn. 10). Die Verweisung eines Klageantrages gem. § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, für den eine andere gerichtliche Zuständigkeit besteht, ist dann nach Trennung der Verfahren gem. § 93 Satz 2 VwGO möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.2019 – BVerwG 9 C 7.19 –, juris Rn. 6), setzt allerdings voraus, dass von getrennten Streitgegenständen auszugehen ist (vgl. Porz, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 83 VwGO Rn. 7, Rudisile, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 93 VwGO Rn. 22). Betreffen die Klageanträge hingegen einen nicht teilbaren Streitgegenstand, hat das zuerst angerufene und zumindest für einen Hauptantrag örtlich zuständige Verwaltungsgericht über die von § 83 Satz 1 VwGO angeordnete „entsprechende“ Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. Peters, in BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.01.2022, § 83 Rn. 3), mithin über alle Klageanträge. Sind für einen Haupt- und Hilfsantrag unterschiedliche Verwaltungsgerichte örtlich zuständig, bestimmt sich die Zuständigkeit zunächst nach dem Hauptantrag. Wird der Hauptantrag abgewiesen oder erledigt sich auf andere Weise, ist der Hilfsantrag an das für diesen örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. Riese, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 83 VwGO Rn. 11; Porz, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 83 VwGO Rn. 7).
15 
1.2. Nach diesen Maßgaben war vom Klageverfahren 3 K 3475/21 der Klageantrag zu 1) im Haupt- und Hilfsantrag abzutrennen (hierzu 1.2.1.) und an das Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen (hierzu 1.2.2.), weil der Klageantrag zu 1) einen anderen Streitgegenstand betrifft als der Klageantrag zu 2) (hierzu 1.2.1.2.) und für den Hauptantrag des Klageantrags zu 1) das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig (hierzu 1.2.2.1.), während das Verwaltungsgericht Karlsruhe nur für den Hauptantrag des Klageantrages zu 2) örtlich zuständig ist (hierzu 1.2.2.2.).
16 
1.2.1. Der im Verfahren 3 K 3475/21 gestellte Klageantrag zu 1) war sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag gemäß § 92 Satz 2 VwGO zur Verweisung an das insoweit zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart (hierzu 1.2.2.2.) abzutrennen.
17 
1.2.1.1. Gemäß § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche getrennt werden. Der Begriff des Anspruchs deckt sich hierbei mit demjenigen des Streitgegenstandes (BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 – BVerwG 5 B 1.21 –, juris Rn. 14; Peters/ Pätzold, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 93 Rn. 34). Die Trennung eines zunächst einheitlichen Verfahrens und die Weiterführung in verschiedenen rechtlich selbständigen Verfahren ist hiernach damit nur möglich, wenn in einem Klageverfahren mehrere eigenständige Streitgegenstände verfolgt werden (BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 – BVerwG 5 B 1.21 –, juris Rn. 14; Garloff, in BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.01.2022, § 93 Rn. 7; Porz, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 93 VwGO Rn. 6). Die Durchführung der Verfahrenstrennung liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des Gerichts; Maßstab für die Ermessensausübung ist das Ziel der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2012 – BVerwG 7 A 22.11 –, juris Rn. 1 m.w.N.; Garloff, in BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.01.2022, § 93 Rn. 9 m.w.N.).Eine Trennung muss allerdings erfolgen, wenn ein selbstständiges Klagebegehren wegen der Unzuständigkeit des Gerichts zu verweisen ist (Porz, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 93 VwGO Rn. 6; s.a. Garloff, in BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.01.2022, § 93 Rn. 10; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 93 Rn. 3).
18 
1.2.1.2. So liegt der Fall hier. Denn die Klageanträge zu 1) und 2) im Verfahren 3 K 3475/21 haben verschiedene Streitgegenstände, für die verschiedene Verwaltungsgerichte örtlich zuständig sind (hierzu noch 1.2.2.)
19 
Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch (Rechtsschutzbegehren) sowie den Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger diesen Anspruch herleitet (st. Rspr.: s. etwa BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 – BVerwG 5 B 1.21 –, juris Rn. 14 m.w.N.).
20 
Bei den Klagebegehren zu 1) und 2) handelt es sich hiernach um zwei selbständige Streitgegenstände, über die jeweils gesondert durch Urteil entschieden werden kann. Streitgegenstand des Klageantrags zu 1) ist der auf einen bestimmten Sachverhalt – der Antrag vom 21.02.2020 auf Förderung der Beratungsleistung gegenüber einem bestimmten Landwirt – gestützte prozessuale Anspruch der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer konkreten Zuwendung in Höhe von 1.100,00 EUR. Streitgegenstand des Klageantrags zu 2) ist demgegenüber das auf einen anderen Sachverhalt – die vorläufige Nichtbearbeitung aller noch nicht beschiedener Förderanträge aus den Jahren 2020 und 2021 betreffend Beratungsleistungen gegenüber anderen Landwirten – gestützte Rechtsschutzbegehren der Klägerin, die „vorläufige Sperrung“ ihrer noch offenen Förderanträge aus den Jahren 2020 und 2021 seitens des Beklagten zu beseitigen, um diesen im Ergebnis zur Bearbeitung und Bescheidung jener Förderanträge zu bewegen. Zwar mag sowohl die hierzu im Hauptantrag des Klageantrags zu 1) erhobene Verpflichtungsklage als auch die im Hauptantrag des Klageantrags zu 2) erhobene Feststellungsklage – einmal nach Art. 35 Abs. 6 Satz 1 DelVO (EU) Nr. 640/2014, einmal nach Art. 35 Abs. 6 Satz 2 DelVO (EU) Nr. 640/2014 – davon abhängen, ob die Vorlage des auf den 16.01.2020 (rück-)datierten Vertrags zum Förderantrag vom 21.02.2020, der Gegenstand des Klageantrages zu 1) ist, unter das Tatbestandsmerkmal der Vorlage eines falschen Nachweises zu subsumieren ist. Denn die Vorlage eines falschen Nachweises, um eine Förderung zu erhalten, hat nicht nur nach Art. 35 Abs. 6 Satz 1 DelVO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge, dass die konkret beantragte Förderung abgelehnt wird, sondern nach Art. 35 Abs. 6 Satz 2 DelVO (EU) Nr. 640/2014 auch, dass der Begünstigte darüber hinaus im Kalenderjahr der Feststellung der Vorlage des falschen Nachweises und dem darauffolgenden Kalenderjahr von der derselben Maßnahme oder Vorhabensart ausgeschlossen wird, d.h. wohl von sämtlichen Fördermaßnahmen aus demselben Förderprogramm (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2015 – 10 LB 37/13 –, juris 68, 69), hier Modulnummer 162 – Spezialmodul Anbindehaltung – Tierart Rind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Klägerin hier im Wege der objektiven Klagehäufung – einmal mit einer Verpflichtungsklage und einmal mit einer Feststellungsklage – unterschiedliche Begehren verfolgt, die unterschiedliche Lebenssachverhalte zum Gegenstand haben. Der Umstand, dass die Frage der Anwendung des Art. 35 Abs. 6 Satz 1 DelVO (EU) Nr. 640/2014 auf den konkreten Sachverhalt der Antragstellung vom 21.02.2020 für beide Klagebegehren entscheidungserheblich ist, mag zwar einen rechtlichen Zusammenhang zwischen ihnen markieren, die ihnen zugrundeliegenden verschiedenen Lebenssachverhalte aber nicht zu einem untrennbaren Streitgegenstand verbinden. Vielmehr dürfte hierdurch die für den Klageantrag zu 1) maßgebliche Feststellung, ob die Vorlage des auf den 16.01.2021 (rück-)datierten Vertrages, die Ablehnung des Förderantrages vom 21.02.2020 nach Art. 35 Abs. 6 Satz 1 DelVO (EU) Nr. 640/2014 rechtfertigt, eine vorgreifliche Vorfrage (vgl. § 94 VwGO, zu dessen Voraussetzungen etwa Rudisile, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 94 VwGO Rn. 18 ff.) für die für den Klageantrag zu 2) relevante Frage darstellen, ob die „vorläufige Sperrung“ der Klägerin mit allen noch offenen Förderanträgen aus dem Jahr 2020 und 2021 mit Blick auf Art. 35 Abs. 6 Satz 2 DelVO (EU) Nr. 640/2014 gerechtfertigt ist.
21 
1.2.2. Nach Abtrennung des Klageantrages zu 1) im Haupt- und Hilfsantrag und Fortführung unter dem Aktenzeichen 3 K 1735/22 war dieser an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen, da das Verwaltungsgericht Stuttgart für den Hauptantrag des Klageantrages zu 1) zuständig ist (dazu 1.2.2.1.), während das Verwaltungsgericht Karlsruhe nur für den Hauptantrag des Klageantrages zu 2) örtlich zuständig ist.
22 
1.2.2.1. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO für den Hauptantrag des Klageantrages zu 1) örtlich zuständig.
23 
Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist bei Anfechtungsklagen das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen ist, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Nach Satz 5 gilt dies auch bei Verpflichtungsklagen.
24 
Hiernach ist für die von der Klägerin im Hauptantrag zum Klageantrag zu 1) erhobene Verpflichtungsklage das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig, da sich die Zuständigkeit das Regierungspräsidiums Karlsruhe, das den Ablehnungsbescheid vom 07.09.2021 erlassen hat, auf die Gerichtsbezirke aller baden-württembergischen Verwaltungsgerichte erstreckt, und die beschwerte Klägerin ihren Sitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat. Gemäß Nr. 6.1 VwV Beratung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe für Anträge auf Unterstützung der Inanspruchnahme von Beratungsmodulen sowie die Bewilligung der Zuwendung für ganz Baden-Württemberg zuständig. Die Klägerin hat ihren Sitz in Stuttgart.
25 
Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO ebenso für den Hilfsantrag des Klageantrages zu 1) örtlich zuständig sein dürfte, da es sich hierbei als Minus zum Hauptantrag ebenfalls um eine Verpflichtungsklage allerdings bloß in Gestalt einer Bescheidungsklage handeln dürfte.
26 
1.2.2.2. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist demgegenüber gemäß § 52 Nr. 5 VwGO nur für den Hauptantrag des Klageantrages zu 2) örtlich zuständig.
27 
Gemäß § 52 Nr. 5 VwGO ist in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Dies gilt abgesehen von den – hier nicht einschlägigen – Fällen der Nr. 1, Nr. 2 Satz 3 und 4 und Nr. 4 Satz 1 insbesondere für allgemeine Feststellungsklagen (Schenk, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 52 VwGO Rn. 44), wie sie vorliegend die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2) im Hauptantrag erhoben hat. Für den Staat als Beklagten – wie hier das Land Baden-Württemberg – ist dabei auf den Sitz der für ihn handelnden Behörde abzustellen (Berstermann, in BeckOK VwGO, 61. Edition Stand: 01.04.2022, § 52 Rn. 18), vorliegend mithin auf den Sitz des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
28 
Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass für den zum Feststellungsantrag hilfsweise gestellten Anfechtungsantrag nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO wiederum das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig sein dürfte. Sollte der Hauptantrag abgewiesen werden oder sich auf andere Weise erledigen, wäre der Hilfsantrag damit wiederum an das Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen (vgl. Riese, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 83 VwGO Rn. 11).
29 
2. Eine Kostenentscheidung bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG dem Gericht vorbehalten, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

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