| I. Die Klage ist sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag unzulässig. |
|
| 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist bereits nur insoweit eröffnet, wie die Klägerin die Feststellung der Verletzung anderer als ihrer Prozessgrundrechte geltend macht. |
|
| Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. |
|
| Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG weisen indes die Entscheidung über Organstreitverfahren wie das hier streitgegenständliche Organstreitverfahren 2 BvE 1/19, anlässlich dessen Entscheidung die Pressemitteilung am 08.06.2020 an die Journalisten der ... überlassen wurde, allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Die Verwaltungsgerichte sind demgegenüber nicht berufen, die Entscheidungen höherer Gerichte auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Denn § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerade keinen Rechtsschutz gegen Entscheidungen, die ein Richter als Akt der rechtsprechenden Gewalt in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit getroffen hat; Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nur Schutz „durch den Richter“, nicht jedoch auch Schutz „gegen den Richter“; in richterlicher Unabhängigkeit werden Richter insbesondere tätig im Bereich der eigentlichen Rechtsprechung im Sinne streitentscheidender Urteils- oder Beschlussfassung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 – BVerwG 1 AV 5.16 –, juris Rn. 6; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 74 f.). Den Verwaltungsgerichten ist damit nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20.11.2006 – 5 BV 05.1586 –, juris Rn. 31); dieser ist vielmehr alleine nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung innerhalb des zulässigen Rechtsweges zu verwirklichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2017 – 4 E 964/17 –, juris Rn. 6). |
|
| Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall nicht nur als Rechtsprechungsorgan, sondern – über seine Pressestelle – auch als Verwaltungsbehörde tätig geworden ist, bezüglich derer eine Rechtswegzuweisung zu einem anderen Gericht als dem Verwaltungsgericht nicht existiert. Die Klägerin begehrt vorliegend die Feststellung, dass sie durch die Vorabübermittlung der Pressemitteilung am Vorabend der Entscheidungsverkündung im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 an Journalisten der ... in ihren verfassungsmäßigen Rechten, namentlich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, verletzt wurde, hilfsweise die Feststellung einer Verletzung in den genannten Rechten durch die Unterlassung der gleichzeitigen Überlassung der Pressemitteilung auch an ihren Prozessbevollmächtigten. Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund der Auswirkungen geltend macht, die die Vorabüberlassung der Pressemitteilung an die Journalisten der ... am 08.06.2020 auf ihre mediale Darstellung gehabt haben soll, ist damit eindeutig das Handeln der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts als Verwaltungsbehörde angesprochen. Denn hier geht es ausschließlich um (vorgetragene) Rechtsverletzungen, die außerhalb des (verfassungs-)gerichtlichen (Organstreit-)Verfahrens liegen und ihren Ursprung in der Übermittlung der Pressemitteilung als Verwaltungstätigkeit des Gerichts haben. |
|
| Anders verhält es sich hingegen nach Auffassung der Kammer, soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren als Prozessgrundrecht rügt. Denn zwar ist das Bundesverfassungsgericht selbstverständlich bei seinen eigenen Verfahren ebenso wie die Fachgerichte an die Prozessgrundrechte gebunden (vgl. Burkiczak, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 67). Doch betreffen diese nach Auffassung der Kammer ausschließlich das Verhältnis zwischen den Prozessbeteiligten und dem entscheidenden Gericht als Rechtsprechungsorgan. Primäre Adressaten dieser das gerichtliche Verfahren betreffenden Grundrechte sind demnach – neben der gesetzgebenden Gewalt – die Gerichte, während die Verfahrensgrundrechte durch einen Träger der vollziehenden Gewalt – und einen solchen stellt die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts dar – gerade nicht verletzt werden können (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Werkstand: 61. EL Juli 2021, § 90 Rn. 250). Die Pressestelle als Verwaltungsbehörde könnte die Verfahrensgrundrechte der Klägerin hiernach auch gar nicht verletzen; die (behauptete) Verletzung in den Prozessrechten wäre vielmehr – nähme man eine solche an – in der Herausgabe der Entscheidungsgründe vor deren Verkündung durch den entscheidenden Senat an die Pressestelle zum Zwecke des Verfassens (und vorab Übergebens) der Pressemitteilung zu sehen, die durch die Pressestelle nur prolongiert würde. Demzufolge wäre eine möglicherweise darin liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Klägerin (vgl. zu einer ggf. durch die Vorabinformationspraxis verwirklichten Verletzung des richterlichen Beratungsgeheimnisses etwa: Heldt/Klatt, NVwZ 2021, 684, 686) anhand der Prozessordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 selbst geltend zu machen gewesen; dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht anfechtbar sind, kann hingegen nicht dazu führen, dass dessen Rechtsprechungstätigkeit durch die Verwaltungsgerichte revisibel würde. |
|
| Die Klägerin macht im Übrigen im Wesentlichen auch keine Beeinträchtigung ihrer prozessualen Stellung in dem Organstreitverfahren selbst geltend, sondern beruft sich auch zur Begründung der (vermeintlichen) Rechtsverletzung in ihrem Recht auf ein faires Verfahren auf das Argument, es habe der gerichtlichen Fürsorgepflicht widersprochen, dass die Journalistinnen und Journalisten der ... durch ihren Wissensvorsprung in die Lage versetzt worden seien, die Klägerin im Anschluss an die Urteilsverkündung medial vorzuführen. Allerdings handelt es sich hierbei um nachteilige Auswirkungen, die sich im Anschluss an das gerichtliche Verfahren verwirklicht haben sollen und damit außerhalb des Schutzbereichs der Prozessgrundrechte liegen. Letztere sollen nur ein rechtsstaatliches (gerichtliches) Verfahren sicherstellen, schützen aber nicht vor nachteiligen Folgen, die sich nach dessen Abschluss ergeben. Es handelt sich insoweit um bloße Rechtsreflexe, die nicht dem Schutzbereich der Verfahrensgrundrechte unterfallen. |
|
| Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet, es sei „wohl“ zu einem „Durchstechen“ der Pressemitteilung im streitgegenständlichen Organstreitverfahren am Vorabend der Urteilsverkündung auch an ihre Prozessgegnerin, vertreten durch den Staatssekretär ..., gekommen, geht es zwar um die Frage der Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im vorliegenden Organstreitverfahren; diese betrifft aber – wie oben ausgeführt – das Organstreitverfahren selbst, dessen Entscheidung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG der Verfassungsgerichtsbarkeit zugewiesen ist und für deren Überprüfung das Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO damit gerade nicht zuständig ist. |
|
| 2. Der Hauptantrag ist im Übrigen insgesamt unzulässig. |
|
| 2.1. Statthafte Klageart ist die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Diese ist zwar nach § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber den anderen Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung subsidiär, jedoch auf den hier vorliegenden Fall eines erledigten Rechtsverhältnisses außerhalb des Anwendungsbereichs des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) anwendbar, also in den Fällen, in denen es an einem (erledigten) Verwaltungsakt mangelt und stattdessen – wie hier – ein Verwaltungsrealakt streitgegenständlich ist (vgl. Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 61. Edition, Stand: 01.04.2022, § 43 Rn. 24). |
|
| 2.2. Es mangelt vorliegend auch nicht an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. |
|
| Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Nach herkömmlicher Definition sind unter einem Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein Rechtsverhältnis liegt somit vor, wenn sich Rechtsbeziehungen verdichtet haben. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines überschaubaren Sachverhalts, auf den eine (öffentlich-rechtliche) Norm angewandt werden kann und sich zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit entwickelt hat (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 7 m. w. N.). |
|
| Dies ist hier der Fall. Zwar sind abstrakte Rechtsfragen nicht feststellungsfähig (vgl. etwa: Pietzcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 43 VwGO Rn. 17 m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Vorliegend begehrt die Klägerin aber nicht die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern in Bezug auf einen konkreten Vorfall und damit einen überschaubaren Sachverhalt – die am 08.06.2020 erfolgte Übermittlung der zu der Entscheidung in dem Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 ergangenen Pressemitteilung am Vorabend der Entscheidungsverkündung an die ... – die Feststellung, dass das Bundesverfassungsgericht durch diese Praxis ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt hat. Es besteht also zwischen den Beteiligten jedenfalls ein Meinungsstreit über die Rechte und Pflichten des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit einem konkreten (vergangenen) Prozessrechtsverhältnis, an dem auch die Klägerin beteiligt war. |
|
| 2.3. Auch steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu. |
|
| In Fallkonstellationen, in denen – wie hier – ein vergangenes Rechtsverhältnis streitgegenständlich ist, gelten insoweit zwar die erhöhten Anforderungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 43 VwGO Rn. 35 f.). Die von der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist indes für die Kammer nicht ernstlich zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich deutlich gemacht, auch in der Zukunft an seiner Praxis der Vorabübermittlung seiner Pressemitteilungen an Vollmitglieder der ... ohne gleichzeitige Übermittlung auch an die Prozessparteien festhalten zu wollen. Insbesondere scheitert die Wiederholungsgefahr entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht an der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Satzung der ... hinsichtlich der Zulassung weiterer Mitglieder. Unabhängig davon, ob die genannte Satzungsänderung – wie die Beklagte meint – dazu führt, dass einem Zugang zur ... für interessierte Journalistinnen und Journalisten keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstehen, ändert sich hierdurch an der diesbezüglichen Rechtsposition der Klägerin als zukünftiger Beteiligter in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls nichts, so dass die behauptete Rechtsverletzung in der Zukunft durch die Satzungsänderung nicht per se ausgeschlossen wird. Dass die Klägerin u. a. argumentiert, sie müsse den Mitgliedern der ... gleichgestellt werden, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil sie selbst kein Presseorgan ist und damit selbst keinen solchen Zugang erlangen könnte. Auch vermag die Kammer der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, wonach der Klageantrag diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt sei. Es ist vielmehr ohne weiteres möglich und auch wahrscheinlich, dass die Klägerin als u. a. im Bundestag vertretene politische Partei auch in Zukunft an Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligt sein wird. Einer weiteren Darlegung der Wiederholungsgefahr bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. |
|
| 2.4. Allerdings ist die Klägerin, soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (siehe dazu oben 1.), nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. |
|
| Die Klagebefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.11.2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 15 m. w. N.), der die Kammer sich anschließt, zur Vermeidung von Popularklagen auch im Falle der allgemeinen Feststellungsklage erforderlich. Sie ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung der geltend gemachten Rechte möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die von der Klägerin geltend gemachten Rechtspositionen offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 13.07.1973 – 7 C 6.72 –, juris Rn. 18 und vom 28.02.1997 – 1 C 29.95 –, juris Rn. 18 jeweils m. w. N.). |
|
| 2.4.1. Eine Verletzung in eigenen Rechten ist nach diesen rechtlichen Maßstäben jedenfalls offensichtlich ausgeschlossen, soweit die Klägerin sich auf die Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes und des Gebotes der staatlichen Neutralität im privaten beruflichen Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) der anderen, nicht in der ... vertretenen Pressevertreter beruft. Die Klägerin ist weder selbst Presseorgan und damit schon nicht Trägerin des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. zur personalen Grundrechtsträgerschaft etwa Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 5 Rn. 74 ff. m. w. N.), noch steht sie selbst in einem an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden beruflichen Wettbewerb mit den in der ... zusammengeschlossenen Pressevertretern, so dass für die Kammer nach wie vor nicht ersichtlich ist, woraus eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten insoweit folgen sollte. |
|
| Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der Behauptung der Klägerin, sie sei deswegen mittelbar grundrechtsbeeinträchtigt, weil die in der ... vertretenen Journalistinnen und Journalisten ihr gegenüber feindlich gesonnen seien und nicht sachlich über sie berichteten, während diejenigen Medien, die ihrer politischen Richtung zugeordnet werden könnten und ihr damit freundlich gegenüberstünden, in der ... gerade nicht vertreten seien. Die Klägerin stellt insoweit schon nicht klar, in welchem eigenen, d. h. ihr selbst zustehenden Grundrecht sie insoweit mittelbar verletzt sein will. Soweit sie darauf abstellt, sie werde durch den insoweit behaupteten Informationsvorsprung der Vertreter der ... durch das Bundesverfassungsgericht wissentlich und willentlich einer Situation ausgesetzt, in der sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung in der Presse als uninformiert dargestellt werden könne, ist damit der behauptete Verstoß gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Vertreter angesprochen (s. dazu unten 2.4.2.). Indem sie weiter geltend macht, die vorab übermittelten Informationen seien durch die Vertreter der ... „wohl“ auch zeitnah an den Staatssekretär ..., den Vertreter der Bundesregierung – der Prozessgegnerin der Klägerin im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 –, „durchgestochen“ worden, macht sie eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit geltend, die aber der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht entzogen ist (s. dazu oben 1.). Eine Verletzung in der Presse- und Rundfunkfreiheit, die der Klägerin selbst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zusteht, ist damit jedoch – auch in der Form eines mittelbaren Grundrechtseingriffs – gerade nicht dargetan. |
|
| 2.4.2. Eine Klagebefugnis der Klägerin scheidet vorliegend auch in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl der Klägerin selbst (dazu unten 2.4.2.2.) als auch der natürlichen Personen, die die Klägerin im streitgegenständlichen Organstreitverfahren vertreten haben (dazu unten 2.4.2.1.), offensichtlich aus. |
|
| 2.4.2.1. Die Klägerin kann sich als (politische) Partei jedenfalls nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der natürlichen Personen berufen, die sie im streitgegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – und nach dem Antrag der Klägerin, der explizit nur das genannte Verfahren in Bezug nimmt, geht es vorliegend einzig hierum – vertreten haben und zur Urteilsverkündung am 09.06.2020 erschienen sind – dies waren nach dem Vortrag der Klägerin ihre damaligen Bundessprecher ... und Prof. Dr. ... sowie ihr stellvertretender Bundessprecher ... und das Bundesvorstandsmitglied Dr. .... Denn insoweit beruft sie sich nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechte, was § 42 Abs. 2 VwGO gerade ausschließt. |
|
| Die Klägerin kann auch nicht damit durchdringen, diese Rechte ihrer Vertreter „gewissermaßen prozessstandschaftlich“ geltend machen zu können. Eine gewillkürte Prozessstandschaft wird im Verwaltungsprozess nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 82; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2020 – 1 S 424/20 –, juris Rn. 48; Urteile vom 28.03.1995 – 10 S 1052/93 –, juris Rn. 21, vom 28.03.1995 – 10 S 1052/93 –, juris und vom 15.12.2016 – 2 S 2505/14 –, juris Rn. 28), der die Kammer sich anschließt, abgelehnt. Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine allgemeine Prozessführungsbefugnis von Vereinigungen zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen kennt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.03.1982 – 5 B 6/81 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Dass für politische Parteien insoweit eine spezialgesetzliche Regelung existierte, die deren allgemeine Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der Rechte ihrer gesetzlichen Vertreter zum Gegenstand hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
|
| Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil die Vertreter der Klägerin als natürliche Personen selbst nicht Partei eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sein können. Eine daraus resultierende, mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare „Rechtsschutzlücke“ vermag die Kammer entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin insoweit nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine eigene Feststellungsklage der genannten Personen in Bezug auf die behauptete Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus diesem Grunde ausgeschlossen sein sollte. Insbesondere ist eine Parteifähigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht – auch im hier streitgegenständlichen Fall – keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht und auch die Klagebefugnis der Vertreter der Klägerin in Bezug auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – anders als ihr Recht auf ein faires Verfahren, das in der Tat an die Beteiligtenstellung im Organstreit anknüpfte, jedoch vor dem Verwaltungsgericht nicht justiziabel ist (siehe oben 1.) – wäre nicht deswegen ausgeschlossen, weil diese selbst nicht Partei des streitgegenständlichen Organstreitverfahrens gewesen sind oder hätten sein können. Angesichts dessen überzeugt auch die Auffassung der Klägerin, der „Schaden“ müsse in Anlehnung an die Regulierung von Drittschadensfällen im Zivilrecht „zum Anspruch gezogen werden“, die Kammer nicht. |
|
| Im Übrigen kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Vertreter der Klägerin im vorliegenden Fall aus denselben Gründen nicht in Betracht wie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin selbst (siehe dazu unten 2.4.2.2.), so dass die Klagebefugnis auch unabhängig davon, ob die Klägerin insofern im eigenen Namen für ihre Vertreter handeln kann, offensichtlich ausscheidet. |
|
| 2.4.2.2. Auch die Klägerin selbst ist durch die Vorabüberlassung der Pressemitteilung im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 an die ... offensichtlich nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Dabei kann offenbleiben, inwieweit sich die Klägerin als politische Partei auf dieses Grundrecht überhaupt berufen kann bzw. inwieweit der Menschenwürdekern des Grundrechts vorliegend reicht. Denn dessen sachlicher Schutzbereich ist hier bereits nicht eröffnet, jedenfalls fehlt es aber an einem Eingriff in diesen. |
|
| Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts garantiert zwar die erforderliche Freiheit bei der Darstellung der eigenen Person gegenüber Dritten und in der Öffentlichkeit. Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Das Grundrecht schützt demnach vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 –, juris LS. 1, Rn. 42). Er wird durch das Grundrecht lediglich vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 –, juris Rn. 42). |
|
| Nach diesen rechtlichen Maßstäben vermag die Kammer bereits nicht zu erkennen, dass es aufgrund der Vorabüberlassung der Pressemitteilung an Journalisten der ... im streitgegenständlichen Organstreitverfahren zu einer medialen Darstellung der Klägerin (oder deren Vertreter) gekommen wäre, die sich in ehrenrühriger Weise abträglich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit ausgewirkt hätte. Die Klägerin hat zwar behauptet, die in der ... vertretene, ihr gegenüber „durchweg feindselige Meute zwangsgebührenfinanzierter Journalisten“ öffentlich-rechtlicher Medienanstalten habe den Ausgang des Verfahrens insofern verzerrt dargestellt, als eine versteckte Passage in der Entscheidungsbegründung des Urteils zum Anlass genommen worden sei, den Prozessgegner der Klägerin, den damaligen Bundesinnenminister ..., als „moralischen“ Sieger des Prozesses darzustellen, weil es in der Entscheidung auch heiße, die abwertenden Äußerungen ... über die Klägerin seien nicht per se und in jedem Zusammenhang rechtswidrig, würden es aber infolge ihrer Einstellung auf die offizielle Homepage des Bundesinnenministeriums. Aufgrund dieser eigentlich irrelevanten Passage hätten die öffentlich-rechtlichen Medienanstalten berichtet, das Bundesverfassungsgericht habe die Äußerungen ... gegen die Klägerin in der Sache vollauf unterstützt und nur moniert, dass diesem ein „Formfehler“ unterlaufen sei. |
|
| Zum einen hat die Klägerin, die ihre Klageschrift an anderer Stelle mit zahlreichen Belegen versehen hat, keinen einzigen konkreten Medienbericht vorgelegt oder benannt, der eine derartige Berichterstattung belegen würde, so dass die Kammer schon im Tatsächlichen nicht zu erkennen vermag, dass es im konkreten Fall überhaupt zu einer verzerrten Berichterstattung über die streitgegenständliche Entscheidung gekommen wäre. Eine solche würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nach dem oben Dargelegten ohnehin nur dann tangieren, wenn es sich um eine verfälschende oder entstellende Darstellung ihrer Person handeln würde, was im Falle einer inhaltlich korrekt den Inhalt der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wiedergebenden Berichterstattung, mag sie auch eine andere Schwerpunktsetzung als von der Klägerin gewünscht beinhalten, nicht erkennbar ist. Zum anderen ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass eine solche Berichterstattung, selbst wenn sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (oder ihrer Vertreter) beeinträchtigt hätte, kausal auf die Tatsache zurückzuführen gewesen wäre, dass die diese verantwortenden Journalistinnen und Journalisten einige Stunden früher als die Klägerin selbst über die Pressemitteilung verfügt haben. |
|
| Aus denselben Gründen vermag die Klägerin auch nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, die ihr feindlich gesonnenen Journalisten der ... seien durch die Vorabüberlassung der Pressemitteilung in der Lage, ihren Vertretern gegenüber in direkt nach der Entscheidungsverkündung erfolgten Interviews überlegen informiert aufzutreten und sie dadurch „dumm aussehen“ zu lassen. Sie hat nämlich auch hier schon nicht konkret darlegen können, dass es nach der streitgegenständlichen Urteilsverkündung überhaupt zu einer ihrem sozialen Geltungsanspruch abträglichen Darstellung ihrer selbst oder ihrer Vertreter gekommen wäre, die geeignet gewesen wäre, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Vielmehr sollen die Vertreter der Klägerin – nach eigener Einlassung der Klägerin – in der Lage gewesen sein, „selbst unter widrigsten Bedingungen ihre Konkurrenten aus den etablierten Parteien dennoch an die Wand“ zu spielen, so dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin schon im Tatsächlichen fernliegt. |
|
| Ob angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach überhaupt nur eine verfälschende oder entstellende Darstellung einer Person geeignet ist, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verletzen, während der Einzelne gerade keinen Anspruch darauf hat, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte, eine die Vertreter der Klägerin „dumm aussehen“ lassende Interviewführung nach der Urteilsverkündung überhaupt geeignet gewesen wäre, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Vertreter der Klägerin – oder gar der Klägerin selbst – zu beeinträchtigen, kann demnach ebenso dahinstehen wie die Frage, inwieweit die Anforderungen, die die Rechtsprechung an mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen stellt, in einem solchen Fall erfüllt, die Folgen der Berichterstattung durch Dritte dem Bundesverfassungsgericht also zurechenbar wären. |
|
| 2.4.3. Auch aufgrund eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 GO-BVerfG ist eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin nach Auffassung der Kammer von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. Aus dieser Vorschrift folgt nämlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine subjektive Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, auf die die Klägerin sich berufen könnte. |
|
| § 32 Abs. 1 GO-BVerfG bestimmt, dass amtliche Informationen über ergangene Entscheidungen u. a. erst veröffentlicht werden dürfen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung den Prozessbeteiligten zugegangen ist. |
|
| 2.4.3.1. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift überhaupt eröffnet ist. Dies stellt sich bereits vor dem Hintergrund als problematisch dar, dass das Urteil in dem Verfahren 2 BvE 1/19, auf das sich die am 08.06.2020 an Vertreter der ... übergebene Pressemitteilung bezog, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben war und es sich deswegen noch nicht um eine „ergangene“ Entscheidung im Sinne der Norm gehandelt haben könnte. Jedenfalls bestehen erhebliche Zweifel, ob die Überlassung der Pressemitteilung an Mitglieder der ... eine „Veröffentlichung“ im Sinne der Vorschrift dargestellt hat. Nimmt man deren Zweck in den Blick, dass die Prozessbeteiligten die Entscheidung nicht zuerst aus der Presse erfahren sollen (vgl. Lenz/Hansel, in: Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2020, § 30 Rn. 43), spricht – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – vieles dafür, dass eine „Veröffentlichung“ erst dann vorliegt, wenn ein nicht überschaubarer Personenkreis, also die Allgemeinheit, Kenntnis von ihr erlangt oder erlangen kann (anders: Heldt/Klatt, NVwZ 2021, 684, 685, die einen klaren Verstoß gegen § 32 Abs. 1 GO-BVerfG attestieren), nicht hingegen, wenn – wie hier – nur ein kleiner Kreis an Personen – im Juni 2020 waren nur rund 30 Personen Vollmitglieder der ... – Zugang zum Inhalt der Pressemitteilung erhält, diese aber erst nach der Entscheidungsverkündung der Öffentlichkeit zugänglich macht. |
|
| Für diese Auslegung streiten auch historische Argumente: Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht angeführt hat, wurde die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts 2015 geändert. Die Vorgängerfassung hatte statt „Veröffentlichung“ noch den Terminus „hinausgeben“ gebraucht; dieser Wortlaut legt in der Tat nahe, dass ein Herausgeben von Presseverlautbarungen aus der Sphäre des Gerichts an jedwede dritte, außerhalb des Gericht stehende Partei untersagt sein sollte. Indem es nunmehr jedoch nicht mehr „hinausgeben“, sondern „Veröffentlichung“ heißt, wird der Wille des Vorschriftengebers deutlich, nicht mehr jegliche Veräußerung von Pressemitteilungen an außerhalb der Sphäre des Gerichts befindliche Personen verbieten zu wollen, bevor die Prozessbeteiligten die Entscheidung erhalten haben, sondern nur noch eine solche, die den Inhalt der Presseverlautbarung der Öffentlichkeit zugänglich macht. Es spricht somit vieles dafür, dass das Satzungsrecht des Bundesverfassungsgerichts nunmehr an die zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits etablierte Praxis der Vorabübermittlung an die Mitglieder der ... angeglichen werden sollte und letztere damit gerade nicht mehr gegen § 32 Abs. 1 GO-BVerfG verstößt. Der Argumentation der Klägerin, es komme für die Definition des Begriffs „Veröffentlichung“ nicht auf die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Personenkreises, an den die Information weitergegeben werde, sondern auf dessen Befugnis an, vermag die Kammer nach alledem nicht zu folgen. |
|
| 2.4.3.2. Dies kann vorliegend aber dahinstehen. Denn selbst wenn die Vorabüberlassung der streitgegenständlichen Pressemitteilung gegen § 32 Abs. 1 GO-BVerfG verstoßen haben sollte, handelt es sich bei der Vorschrift jedenfalls offensichtlich nicht um eine Rechtsnorm, die der Klägerin ein gerichtlich einklagbares subjektives Recht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verleiht. Nach der herrschenden Schutznormtheorie, auf die die Klägerin sich beruft, liegt ein subjektives Recht nur dann vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 – 8 C 43.83 –, juris Rn. 15; s. dazu ferner Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 85: „Subjektives Recht ist die einem Subjekt durch eine Rechtsnorm […] zuerkannte Rechtsmacht, von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern […]. Dem subjektiven Recht korrespondiert also eine Pflicht des anderen.“). |
|
| Wie die Kammer bereits im zugehörigen Eilverfahren ausgeführt hat und auch die Beklagte geltend macht, handelt es sich indes bei der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts um reines Binnenrecht, das einzig die Aufgabe hat, das regelgeleitete Funktionieren des Gerichts sicherzustellen (Schlaich/Korioth, in: Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 12. Aufl. 2021, 2. Teil Rn. 28). Geschäftsordnungsautonomie ist das Recht zur Selbstorganisation. Geschäftsordnungsverstöße lassen deshalb die Gültigkeit von externen Entscheidungen des betreffenden Verfassungsorgans unberührt. Für das Bundesverfassungsgericht bedeutet dies, dass eine geschäftsordnungswidrige Entscheidung mit Außenwirkung weder zwangsläufig gesetzwidrig noch gar verfassungswidrig ist. Solchen Verdikten stehen sowohl der untergesetzliche Rang als auch die bloß interne Reichweite der Geschäftsordnung entgegen (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Werkstand: 61. EL Juli 2021, § 1 Rn. 69). Als organisatorisches Binnenrecht kann diese demnach auch keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten – und damit auch nicht gegenüber der Klägerin – begründen (vgl. Burkiczak, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 105; Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 13. Edition Stand: 01.06.2022, § 1 Rn. 15). § 32 GO-BVerfG verleiht der Klägerin als außenstehender Dritter aus diesem Grunde offensichtlich gerade keine Rechtsmacht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, vom Bundesverfassungsgericht ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. |
|
| 2.4.3.3. Soweit die Klägerin darauf verweist, es handele sich bei § 32 GO-BVerfG um „deklaratorisches“, also notwendiges Satzungsrecht, das wegen der Grundrechte der Klägerin dieser selbst dann ein subjektives Recht gewährte, wenn die Vorschrift den expliziten Vorbehalt enthielte, dass kein Anspruch des Einzelnen aus ihr folgte, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Geschäftsordnung nicht regeln könnte, dass Grundrechte des Einzelnen oder anderes höherrangiges (Gesetzes-)Recht nicht gelten sollen. Umgekehrt schafft das Bundesverfassungsgericht im Wege seiner Geschäftsordnung, die nach dem oben Dargelegten gerade keine Außenwirkung entfalten soll, allerdings auch keine zusätzlichen Rechte Dritter. Ob durch die Vorabübermittlung von Pressemitteilungen an Mitglieder der ... eine – durch das Verwaltungsgericht überprüfbare – Grundrechtsverletzung der Prozessbeteiligten entsteht, ist gerade die Frage, die es vorliegend zu beantworten gilt. Ein Grundrechtsverstoß der gerügten Praxis änderte aber nichts an der Rechtsnatur der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts als reines Binnenrecht, das als solches keine subjektiven Rechte Einzelner verleiht. Mit anderen Worten: Die bloße Existenz von § 32 GO-BVerfG und ein möglicher Verstoß hiergegen vermögen für sich genommen eine (Grund-)Rechtsverletzung der Klägerin nicht zu begründen und führen auch nicht dazu, dass deren Prozessgrundrechte in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – „durch die Hintertür“ – durch das Verwaltungsgericht justiziabel würden (vgl. hierzu oben 1.). |
|
| 2.4.3.4. Schließlich ändert auch die Tatsache, dass die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts dieses selbst bindet (vgl. zu dieser Selbstbindung: Burkiczak, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 105; Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 13. Edition Stand: 01.06.2022, § 1 Rn. 15), an deren Rechtsnatur als reines Binnenrecht nichts. Die Kammer vertritt nämlich die Auffassung, dass eine solche interne Selbstbindung – analog einer Selbstbindung der Verwaltung in der Form von (ermessenslenkenden) Verwaltungsvorschriften (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.1969 – VIII C 104.69 –, juris Rn. 12 f. m. w. N.) – allenfalls über Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung erlangen könnte. Insoweit mangelt es hier indes bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt bzw. einer vergleichbaren Personengruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG: Denn die Klägerin ist selbst kein Presseorgan, so dass sie eine Gleichbehandlung mit den Journalistinnen und Journalisten der ... gerade nicht fordern konnte (siehe dazu bereits oben 2.4.1.). Dass es im streitgegenständlichen Fall zu einem „Durchstechen“ der Pressemitteilung an die Prozessgegnerin der Klägerin – die Bundesregierung bzw. deren Vertreter, den Staatssekretär ..., als einzig vergleichbare Person(engruppe) – gekommen wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Sie vermochte keinen einzigen konkreten Fall zu benennen, in dem ihr sicher bekannt wäre, dass ihr Prozessgegner vor dem Bundesverfassungsgericht vorab über eine Pressemitteilung verfügt hätte, und auch dass dies im streitgegenständlichen Organstreitverfahren der Fall gewesen wäre, ist letztlich rein spekulativ. Die Ausführungen der Klägerin zum „politisch-medialen Kontext der Gegenwart“ und zum „Marktwert“ von Journalisten überzeugen die Kammer in diesem Zusammenhang ebensowenig wie ihre Behauptung, eine gegenteilige Auffassung sei „naiv“ bzw. „lachhaft“ und stelle ein „Klapperstorchmärchen“ dar. Darüber hinaus wäre ein solches „Durchstechen“ der Pressemitteilung an die Prozessgegnerin der Klägerin ohnehin nicht durch das Bundesverfassungsgericht selbst, sondern explizit gegen dessen mit der Vorabüberlassung gemachte Vorgaben erfolgt, so dass es an einer Zurechenbarkeit zum Bundesverfassungsgericht mangeln dürfte. |
|
| Im Übrigen stand es dem Bundesverfassungsgericht – selbst wenn man einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 GO-BVerfG (siehe dazu oben 2.4.3.1.) und eine Außenwirkung dieser Vorschrift nach den Grundsätzen der Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften (siehe dazu soeben) im vorliegenden Fall bejahte – nach Auffassung der Kammer frei, seine tatsächliche Verwaltungspraxis aus sachlichen, auf Dauer angelegten Gründen für die Zukunft generell zu ändern, wobei diese Änderung nicht der Schriftform bedurfte (vgl. zur Änderung von Verwaltungsvorschriften: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1999 – 4 S 2518/97 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können ermessensbindende Verwaltungsvorschriften, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegen, nämlich durch eine abweichende Verwaltungspraxis geändert werden. Maßgebend für die Auslegung einer ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift ist ihre in ständiger Verwaltungspraxis geübte tatsächliche Handhabung. Sowohl eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung als auch eine rein tatsächliche Verwaltungsübung können aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2000 – 2 B 21.00 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine derartige Änderung seiner Praxis hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls vollzogen, indem es „seit geraumer Zeit“ – generell – wie im streitgegenständlichen Verfahren verfährt und seine Pressemitteilungen am Vorabend der Urteilsverkündungen den Mitgliedern der ... zur Verfügung stellt. Dass derart ausschließlich im vorliegenden Fall verfahren worden wäre oder dies nur in Verfahren geschähe, an denen die Klägerin am Prozess beteiligt ist, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden. |
|
| 3. Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist bereits unzulässig. Denn auch für die hier begehrte Feststellung fehlt der Klägerin, soweit der Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet ist (siehe oben 1.), nach dem oben Dargelegten jedenfalls die Klagebefugnis. |
|
| Insbesondere ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Anspruch auf (in Bezug auf die Mitglieder der ...) gleichzeitige Überlassung der Pressemitteilung am Vorabend des 09.06.2020 zugestanden hätte. Ein solcher scheitert bereits daran, dass die Klägerin eine Vorabüberlassung der Pressemitteilung an sich selbst am 08.06.2020 beim Bundesverfassungsgericht bereits nicht explizit beantragt hat. In dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.06.2020 an das Bundesverfassungsgericht heißt es wörtlich: |
|
| „Ich darf Sie nach alledem auffordern, es zu unterlassen, dem Verein „...“ oder dessen Mitgliedern oder sonstigen Personen die Pressemitteilung oder sonstige Information zu der am kommenden Dienstag um 10 Uhr zu verkündenden Entscheidung zukommen zu lassen, jedenfalls, bevor ich als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin diese Informationen bzw. die Presseerklärung erhalten habe! |
|
| Ich darf Sie weiterhin auffordern, mir Ihre dahingehende Entscheidung und eine kurze schriftliche Bestätigung, daß im Fall „...“ keinerlei Informationsweitergabe im Vorfeld der Entscheidungsverkündung an insofern unbefugte private Dritte stattfinden wird, zukommen zu lassen. Dies kann auch per E-Mail geschehen“. |
|
| Hierin ist aber eindeutig lediglich ein Unterlassungsbegehren und gerade kein (auch kein hilfsweises) Leistungsbegehren formuliert. Der Nachsatz „jedenfalls, bevor ich als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin diese Informationen bzw. die Presseerklärung erhalten habe“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser ist vielmehr als zeitliche Eingrenzung des Unterlassungsantrags, nicht aber als eigener Leistungsantrag zu werten. Denn durch den nächsten Absatz hat die Klägerin eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie vom Bundesverfassungsgericht ausschließlich die Unterlassung der Vorabüberlassung der Pressemitteilung an die Mitglieder der ..., nicht aber auch eine Vorabüberlassung derselben an sich selbst gefordert hat. |
|
| Eine vor dem 08.06.2020 erhobene Leistungsklage und auch ein Antrag auf Erlass einer die Vorabüberlassung der Pressemitteilung an die Klägerin regelnden einstweiligen Anordnung wäre demnach mangels vorherigen Antrags an die Behörde unzulässig gewesen (vgl. etwa Jörg Philipp Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 43 VwGO Rn. 100, wonach einer Leistungsvornahmeklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger nicht zunächst die Leistung vom Verpflichteten eingefordert hat). Nichts anderes kann für die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtüberlassung gerichteten Klage gelten. |
|
| Im Übrigen ist für die Kammer nach dem oben Dargelegten auch nicht ersichtlich, auf welche Anspruchsgrundlage ein solches Begehren hätte gestützt werden können, jedenfalls mangelte es aber im Falle der Unterlassung der gleichzeitigen Vorabüberlassung an die Klägerin an einer – durch das Verwaltungsgericht überprüfbaren und durch dieses feststellbaren – Grundrechtsverletzung der Klägerin. |
|
| |
|
|
| |
| |