Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 L 60/10.KS

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für die Bewerbung der Antragstellerin an der X-Y-Schule in C-Stadt erforderliche Freigabeerklärung zu erteilen. Er wird ferner verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 14.09.2009 und die Stellungnahme zur Freigabe (Bl. 17 des Versetzungsvorganges) entsprechend der „Hinweise für die Schulbehörden zur Bearbeitung der Anträge“ in Anlage 2 zum Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 zu behandeln.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der am 15.01.2010 gestellte Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antrag der Antragstellerin auf Versetzung an eine Schule in Baden-Württemberg zum 01.08.2010 unverzüglich an die zuständige Landesschulbehörde weiterzuleiten und die Freigabe zu erklären,

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ist zulässig und begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende zu Gewalt zu verhindern. Der Grund für die vorläufige Maßnahme und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht bereits am sogenannten Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Die erstrebte Freigabeerklärung könnte als bloße behördliche Willenserklärung wieder rückgängig gemacht werden, wenn im Hauptsacheverfahren die Antragstellerin unterläge. Auch eine etwa im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung bereits erfolgte Versetzung in ein anderes Bundesland könnte durch Rückversetzung revidiert werden.

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Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Abgabe einer Freistellungserklärung für ihre „schulscharfe“ Bewerbung an die X-Y-Schule in C-Stadt und auf Teilnahme am Übernahmeverfahren von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren).

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Die Ansprüche der Antragstellerin ergeben sich zwar nicht direkt aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 (Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern) und vom 07.11.2002 (Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“ vom 10.05.2001). Diese stellen lediglich Absprachen und Absichtserklärungen der teilnehmenden Bundesländer dar und haben nicht etwa Gesetzescharakter.

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Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Versetzungsantrags. Nach § 15 Absatz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden. Nach Absatz 3 der Norm wird die Versetzung von dem abgebenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Hinsichtlich der „schulscharfen“ Bewerbung der Antragstellerin ist das Ermessen des Antragsgegners auf die Erteilung der Freigabe als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung reduziert. Hinsichtlich der begehrten Teilnahme am länderübergreifenden Tauschverfahren ist der Antragsgegner verpflichtet, den Versetzungsantrag an die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg weiterzuleiten.

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Bei der Ausübung dieses Ermessens und der Herstellung des Einvernehmens hat der Dienstherr die Fürsorge- und Schutzverpflichtung aus § 45 BeamtStG zu beachten, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat. Die Kultusminister der Länder haben daher zur Verfahrenserleichterung - aber auch in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht - mit den vorgenannten Beschlüssen der Kultusministerkonferenz ein einheitliches und geordnetes Verfahren entwickelt, das die Übernahme einer bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigten Lehrkraft in ein anderes Land regelt. In Wahrnehmung dieser Fürsorgeverpflichtung stellen sowohl das Verfahren nach Punkt 1. (Übernahme im Schuldienst stehender Lehrkräfte über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren, sog. schulscharfe Bewerbungen) als auch das Verfahren nach Punkt 2. (Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern, Tauschverfahren) des Beschlusses vom 10.05.2001 soziale Gründe wie die Familienzusammenführung in den - so wörtlich - „Mittelpunkt der Bemühungen“.

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Da der Antragsgegner in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz sich einem gesonderten Verfahren für die länderübergreifende Versetzung unterworfen hat, dieses auch praktiziert und die Richtlinien für seine Ermessensausübung niedergelegt hat, muss er aus Gründen der Gleichbehandlung auch die Antragstellerin am Verfahren teilnehmen lassen, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt, und sie auch wie in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vorgesehen behandeln.

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Gemessen an den Vorgaben der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu Unrecht eine Freigabeerklärung für ihre „schulscharfe“ Bewerbung an die X-Y-Schule in C-Stadt versagt und damit sein ihm in § 15 BeamtStG eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 können Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen, unter Beachtung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem in ein anderes Land entweder über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren (geregelt unter 1.) oder durch das zwischen den Ländern praktizierte Tauschverfahren (geregelt unter 2.) wechseln.

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Der Wechselwunsch der Antragstellerin an die X-Y-Schule in C-Stadt ist demnach an den unter 1. geregelten Vorgaben zu messen. Die Versagung der Freigabeerklärung unter Hinweis auf die Mangelsituation im Fach Physik im Schulamtsbezirk und darüber hinaus ist ermessensfehlerhaft, da es sich um eine sachfremde Erwägung handelt. Die Freigabeerklärung darf nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz ausschließlich aus schulspezifischen Gründen versagt werden. Nach dem zweiten Absatz des Beschlusses vom 10.05.2001 ist beim Wechselwunsch der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität zu beachten. Nach Punkt 1.2. verpflichten sich die Länder, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen). Nach der Systematik des Beschlusses vom 10.05.2001 ist bei beiden Wechselmöglichkeiten der Anspruch auf Unterrichtskontinuität zu beachten, ein ausschließlich schulspezifischer Belang, da der Wegfall einer Lehrkraft sich notwendigerweise nur an der Schule auswirkt, an der die Lehrkraft eingesetzt ist. Dementsprechend führt Punkt 1.2 auch ausschließlich schulspezifische Gründe auf, die einer Freigabeerklärung entgegengehalten werden können. Da nach Punkt 1.1 auch die Dienststelle (das ist die Schule) zur Abgabe der Freigabeerklärung berufen ist, können die dienstlichen Interessen, die nach 1.2 einer Freigabe entgegenstehen können auch nur schulspezifische sein, denn die Schulleitung ist nicht in der Lage und auch nicht berufen, die dienstlichen Belange im gesamten Schulamtsbezirk oder gar im gesamten Land zu beurteilen. Zwar ist in der Verfahrensabsprache vom 07.11.2002 geregelt, dass sie Freigabeerklärungen von der Schulbehörde zu erteilen sind, hierin ist allerdings lediglich eine verfahrensmäßige Änderung gegenüber dem Vorgängerbeschluss zu sehen; die inhaltlichen Vorgaben für die zu berücksichtigenden Belange haben keine Änderung gegenüber dem Vorgängerbeschluss erfahren.

12

Auch die beispielsweise Aufzählung von schulspezifischen Mangelsituationen (im Gegensatz zu fachspezifischen Mangelsituationen) unter Punkt 1.2 des Beschlusses vom 10.05.2001 stützt diese Interpretation des Beschlusses der Kultusministerkonferenz.

13

Dass schulspezifische Belange einer Versetzung der Antragstellerin nicht entgegenstehen ist der Erklärung des Schulleiters der D-E-Schule vom 11.12.2009 zu entnehmen, wonach von schulischer Seite einer Versetzung nichts im Wege stehe. Diese Einschätzung wird darüber hinaus auch gestützt durch den handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters des Schulamtes auf Bl. 33 der Behördenakte, wonach aufgrund der Erklärung der Schule sowohl die Antragstellerin als auch ein weiterer Kollege mit der Lehrbefähigung für Physik umgehend an eine andere Schule versetzt werden sollen. Auch dies spricht für eine Entbehrlichkeit der Antragstellerin an der D-E-Schule.

14

Wenn – wie hier – schulspezifische Belange einer Versetzung in ein anderes Bundesland nicht entgegenstehen, ist die Freigabeerklärung aufgrund der überragenden Bedeutung, die der Beschluss der Kultusministerkonferenz dem Aspekt der Familienzusammenführung beimisst, zwingend zu erteilen.

15

Die Antragstellerin unterfällt zwar nicht dem gesteigerten Schutz, den das Grundgesetz in Art. 6 der Ehe angedeihen lässt, sie möchte aber die bislang in Hessen bestehende Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in F-Stadt fortsetzen, wo dieser sich berufsbedingt aufhält. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass der bei der Antragstellerin bestehende Kinderwunsch bei einem Verbleib in Hessen nicht vereitelt, sondern lediglich erschwert würde; dies ist aber nicht entscheidungserheblich, da durch den Beschuss der Kultusministerkonferenz auch der hessische Kultusminister in dauernder Verwaltungsübung sein im Rahmen der Lehrerversetzung eingeräumtes Ermessen gebunden hat, Familienzusammenführungen dann zu ermöglichen, wenn schulspezifische Gründe nicht entgegenstehen.

16

Auch die Weigerung der Antragsgegners, den Versetzungsantrag der Antragstellerin entsprechend der Vorgaben in den genannten Beschlüssen der Kultusministerkonferenz für das Tauschverfahren zu behandeln, da die erforderliche Freigabe nicht erteilt werde, ist rechtswidrig. Das derzeit vom Antragsgegner ausweislich der Ausführungen auf seiner Homepage praktizierte Verfahren, auch für eine Teilnahme am länderübergreifenden Tauschverfahren eine Freigabeerklärung zu verlangen, diese bei fächerspezifischer Mangelsituation nicht zu erteilen und die Lehrkräfte, die ein Mangelfach unterrichten, so vom länderübergreifenden Tauschverfahren auszuschließen, stellt eine fehlerhafte Ausübung des in § 15 BeamtStG eingeräumten Ermessens dar.

17

Weder der Beschluss vom 10.05.2001 noch die Verfahrensabsprache vom 07.11.2002 verlangen für die Teilnahme am länderübergreifenden Tauschverfahren das Vorliegen einer Freigabeerklärung. Beide Beschlüsse sehen lediglich für das Verfahren nach 1. (Übernahme von Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren) das Erfordernis einer Freigabeerklärung vor.

18

Diese unterschiedlichen Voraussetzungen haben den Hintergrund, dass bei Versetzungen nach Punkt 1. das abgebende Land keinen Ersatz erhält, während im Verfahren nach Punkt 2. eine andere Lehrkraft aus dem aufnehmenden oder einem dritten Land in das abgebende Land wechselt. Dementsprechend sehen auch die in der Anlage 2 zum Beschluss vom 07.11.2002 enthaltenen Hinweise für Schulbehörden zur Bearbeitung der Anträge lediglich für das aufnehmende Land eine Prüfung der Übernahmemöglichkeiten z.B. hinsichtlich des fächerspezifischen Bedarfs vor. Die Schulbehörde des abgebenden Landes nimmt nach Nr. 1 der Anlage 2 nur kurz Stellung zur Freigabe. Diese Stellungnahme zur Freigabe kann – wie vorliegend die Stellungnahme des staatlichen Schulamts auf Bl. 17 der Behördenakte – negativ ausfallen. Nach dem vereinbarten Verfahren sind auch Versetzungsanträge mit negativer Stellungnahme an die oberste Schulbehörde des abgebenden Landes weiterzuleiten, die dann eine Ausfertigung des Versetzungsantrages mit der Stellungnahme zur Freigabe an die zuständige Schulbehörde des potentiell aufnehmenden Landes übermittelt. Die Einbeziehung auch derjenigen Versetzungsanträge ins Verfahren, die vom abgebenden Land mit einer negativen Stellungnahme zur Freigabe versehen sind, ist auch geboten, weil sonst Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung in einem Mangelfach nicht in die Auswahl zur Versetzung einbezogen würden, obwohl im gewünschten Aufnahmeland möglicherweise eine Lehrkraft mit gleicher Lehrbefähigung zum Wechsel bereit ist. Obwohl in diesem Fall dem abgebenden Land kein Nachteil durch den Wechsel einer Mangelfachlehrkraft entstünde, müssten die Mangelfachlehrkräfte beider Länder ihr berechtigtes Interesse an einer Familienzusammenführung zurückstellen. Dies ist mit der Schutz- und Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn nicht in Einklang zu bringen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und bringt mangels anderweitiger Anhaltspunkte für jedes der beiden Begehren den Auffangstreitwert in Ansatz, der um dem vorläufigen Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, auf die Hälfte reduziert wurde.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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