Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (4. Kammer) - 4 O 1011/13.KS
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/4 zu tragen.
Gründe
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Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2013 die geltend gemachte Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG für alle drei Instanzen abgesetzt.
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Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 oder 30% bei Festgebühren, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind. Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
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Derselbe Gegenstand liegt nur vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird, wenn die Auftraggeber insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellte Gemeinschaft sind. Steht hingegen jedem von mehreren Auftraggebern das Recht allein zu bzw. werden die Auftraggeber wegen Rechten in Anspruch genommen, von denen jeder Auftraggebern ganz allein betroffen ist, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (Gerold/ Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1008 Rdnr. 146). Regelmäßig wird deshalb auf Seiten der angreifenden Parteien das Vorliegen desselben Gegenstands für mehrere Auftraggeber nur angenommen, wenn diese ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft, insbesondere als Gesamt- oder Gesamthandsgläubiger, geltend machen. Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands (Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 1008 RVG Rdnr. 45 unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 15.07.1997 – 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251).
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Die Antragsteller haben in dem Verfahren 7 K 1798/07.KS verschiedene Rechte geltend gemacht. So berief sich nur die Antragstellerin zu 2. auf eine Beeinträchtigung der Schutzziele der Richtlinie 92/43/EWG (sog. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie); die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. beriefen sich weiter auf die Belastung ihrer Grundstücke im Überschwemmungsgebiet, die Antragsteller zu 2. und 4. auf die Beeinträchtigung ihrer Fischereirechte und die Antragstellerin zu 1. auf die Gefährdung der ihr obliegenden öffentlichen Wasserversorgung. Ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen ein einheitliches Rechtsverhältnis besteht, das durch die Genehmigung vom 26.11.2003 konkretisiert wird. Dieses Rechtsverhältnis war nur das Ziel, auf das die Angriffe der Antragsteller gerichtet waren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
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Der Streitwert wird nicht festgesetzt, weil Anlage 1 zum GKG keinen Gebührentatbestand für ein Erinnerungsverfahren vorsieht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 165 1x
- VwGO § 151 1x
- 1 BvR 1174/90 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 96, 251 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1798/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x