Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 1519/13.KS

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Beihilfedezernat des Regierungspräsidiums Kassel tätig. Mit Antrag vom 15. April 2013 beantragte er, ihm die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit in seinem Dezernat zu ermöglichen. Sowohl die Dezernats- wie die Abteilungsleitung erklärten sich mit der Teilnahme des Klägers an der alternierenden Telearbeit nicht einverstanden; wegen der Begründung wird auf ihre Stellungnahme vom 20. bzw. 26. Juni 2013 Bezug genommen (Bl. 7 f. des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 21. August 2013 lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag des Klägers auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit ab. Dabei teilte es dem Kläger nochmals die Entscheidungsgrundlagen mit.

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Der Kläger erhob am 26. August 2013 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 29. August 2013 näher begründete. Er sei aus dem Bewerberkreis herausgefallen, da das Regierungspräsidium höchstens 3 Telearbeitsplätze pro Dezernatsgruppe erlaube, in seiner Gruppe sich jedoch 8 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beworben hätten, von denen 5, unter anderem auch er, die grundsätzlichen Auswahlkriterien erfüllten. Mit der Auswahl sei er nicht einverstanden; im Übrigen könne auch der Aspekt seiner täglichen Fahrstrecke von 75 km nicht außer Acht bleiben.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2013 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies das Regierungspräsidium auf die für seinen Bereich festgelegten Grundsätze für das Verfahren, die es im Einzelnen nochmals darlegte. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger betreuungsbedürftige Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren habe, sei er mit Priorität 2 einzustufen gewesen. In seiner Gruppe sei jedoch ein Antragsteller mit Priorität 1 einzustufen gewesen, daneben weitere Kolleginnen und Kollegen mit Priorität 2. Da innerhalb einer Priorität bei der Auswahl das Alter der zu betreuenden Kinder zu berücksichtigen sei, seien die andere Antragstellerin bzw. der andere Antragsteller mit Priorität 2 vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

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Der Kläger hat am 21. November 2013 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 6. Februar 2014 Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 21. August 2013 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 15. April 2013 die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit zu bewilligen.

6

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung vertieft es unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in diesem Verfahren die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

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Durch Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Ein gehefteter Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidiums Kassel liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Teilnahme an der alternierenden Telearbeit in seiner Dienstbehörde entsprechend seinem Antrag vom 15. April 2013. Die angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel sind vielmehr rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe hier abgesehen werden, da der Einzelrichter diesen Ausführungen in vollem Umfang folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Ausgangspunkt ist bei der rechtlichen Würdigung des Begehrens zu berücksichtigen, dass schon das Angebot, eine alternierende Telearbeit zu ermöglichen, im Rahmen des weitgespannten Organisationsermessens des Dienstherrn liegt, so dass dem Kläger ein subjektiver Anspruch auf Einräumung der Möglichkeit der Teilnahme an einer derartigen Gestaltung seiner Tätigkeit nicht zusteht. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag im Rahmen der angebotenen Möglichkeit alternierender Telearbeit unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. In diesem Rahmen ist das beklagte Land dazu verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze zur Ausgestaltung der alternierenden Telearbeit zu beachten, wie sie hier auf der Grundlage der Vereinbarung der Hessischen Landesregierung mit der Gewerkschaft ver.di zur Ausgestaltung von § 12 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik und in gleicher Weise durch den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. April 2009 (Staatsanzeiger Seiten 963 ff.) vorgegeben sind. Darüber hinaus ist das beklagte Land verpflichtet, alle Anträge auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit im Rahmen dieser Rechtsgrundlagen nach gleichen Grundsätzen und diskriminierungsfrei zu behandeln. Einen weitergehenden Anspruch dahingehend, dass ihm die Möglichkeit alternierender Telearbeit zwingend einzuräumen sei, kann der Kläger hingegen selbst dann nicht geltend machen, wenn er alle nach Maßgabe der genannten Bestimmungen maßgebenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt; vielmehr ist das beklagte Land auch insoweit noch berechtigt, unter den Bewerbungen nach sachgerechten Grundsätzen auszuwählen, wenn aus organisatorischen oder dienstlichen Gründen nicht allen Anträgen entsprochen werden kann.

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Unter Berücksichtigung dessen hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg, da er einerseits eine Teilnahme an der alternierenden Telearbeit nicht unmittelbar beanspruchen kann, andererseits Ermessensfehler des Regierungspräsidiums Kassel in Bezug auf die Ablehnung seines Antrags nicht erkennbar sind, so dass auch eine Verpflichtung des beklagten Landes nicht in Betracht kommt, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Das Regierungspräsidium Kassel hat vielmehr die maßgebenden Auswahlgrundsätze beachtet und in Beachtung dieser Grundsätze anderen Bewerberinnen und Bewerbern den Vorzug vor dem Kläger gegeben. Dies ist nach Maßgabe der vom beklagten Land im Einzelnen im Widerspruchsbescheid dargelegten Kriterien und Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden.

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In Ausgestaltung seines, wie dargelegt, weiten Organisationsermessens hat das Regierungspräsidium Kassel eine Höchstgrenze von 3 Teilnehmern pro Gruppe festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Dies beruht auf Erwägungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs, welche dem beklagten Land selbstverständlich vorbehalten bleiben, da nur in diesem Rahmen ein Anspruch des Klägers überhaupt denkbar ist. Die Gründe für die Beschränkung auf 3 Telearbeitsplätze je Gruppe sind nachvollziehbar, mehr ist insoweit nicht erforderlich. Ebenso ist nachvollziehbar, dass dem Begehren des Klägers nicht dadurch Rechnung getragen werden konnte, dass er in eine andere Gruppe wechselt; auch dies hat das beklagte Land aus sachlichen Erwägungen abgelehnt, wie sich aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 21. Februar 2014 ergibt. Auch die Prioritätenbildung nach Maßgabe der Auswahlkriterien innerhalb einer Prioritätengruppe ist sachgerecht und nicht als ermessenfehlerhaft anzusehen, ebenso wenig der Umstand, dass der tägliche Fahrtweg des Klägers für die Auswahl keine Rolle spielte. Auch dies steht, worauf das beklagte Land zutreffend hingewiesen hat, im Organisationsermessen des Dienstherrn, welches in allgemeiner Weise hier dadurch ausgeübt wurde, dass das Kriterium als unerheblich anzusehen sein soll.

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Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Teilnahmegrundsätze mittlerweile modifiziert worden seien, vermag auch dies sein Begehren nicht zu begründen. Die Änderung der Teilnahmekriterien richtet sich in die Zukunft; es ist dem Kläger ohne weiteres möglich, auch zukünftig Anträge auf die Teilnahme an der alternierenden Telearbeit zu stellen, die sodann nach Maßgabe der jeweils aktuell geltenden Kriterien zu bescheiden sein werden. Im Übrigen ergibt sich auch aus den neuen Richtlinien, dass die Ermöglichung alternierender Telearbeit immer nur befristet ausgesprochen wird. Für den Antrag des Klägers vom 15. April 2013 haben die neuen Richtlinien jedenfalls keine Bedeutung.

18

Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

19

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124 a VwGO).

21

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht – mangels Anhaltspunkten für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger – auf § 52 Abs. 2 GKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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