Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (3. Einzelrichter) - 3 K 1923/19.KS.A
Orientierungssatz
1. Keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens in Italien.
2. Im Einzelfall kann die ernsthafte Gefahr bestehen, dass Asylantragsteller sich bei Rückführung nach Italien spätestens nach der zu beachtenden Anerkennung ihrer Schutzberechtigung, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen, in einer Situation extremer materieller Not befänden, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere Obdach zu haben, sich zu ernähren und so nicht in einen Zustand der Verelendung zu geraten.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.07.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. und ihr elf Jahre alter Sohn (Kläger zu 2.) reisten am 01.05.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie sind iranische Staatsangehörige und stellten am 17.05.2019 förmliche Asylanträge.
Am 07.06.2019 richtete die Beklagte gestützt auf Erkenntnisse zu italienischen Visa der Kläger ein Wiederaufnahmegesuch an Italien (Bl. 107 ff. d. Verwaltungsakte).
Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10.07.2019 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger (Bl. 120 f. d. Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 12.07.2019 lehnte die Beklagte die Anträge als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für das Asylverfahren zuständig sei. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens in Italien seien systemische Mängel nicht anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen (Bl. 4 ff. d. A.).
Am 30.07.2019 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 12.07.2019 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben sie einen Strafantrag gegen den Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. wegen Körperverletzung vom 14.07.2019 sowie einen Bericht über ein Beratungsgespräch der Psychologin D. vom 18.07.2019 vorgelegt. Demnach habe der Ehemann der Klägerin zu 1. diese und den gemeinsamen Sohn, den Kläger zu 2., sowohl im Iran, als auch in Deutschland, misshandelt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2019 führte die Klägerin zu 1. weiter aus, dass es ihr im Iran wirtschaftlich gut gegangen sei. Aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse sei sie jedoch zum Weiterbrieb ihres Unternehmens auf ihren Ehemann angewiesen gewesen, der sie regelmäßig misshandelt habe. Aufgrund dieser Verhältnisse habe sie keinen anderen Ausweg gesehen, als gemeinsam mit ihrem Mann nach Deutschland zu fliehen, um sich von ihm zu trennen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze (Bl. 23 f., 51 ff.) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 28.10.2020 (Bl. 77 f. d. A.) hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 12.08.2021 (Bl. 93 d. A.) und 13.08.2021 (Bl. 88 d. A.) zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte der Einzelrichter nach der Übertragung durch die Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zuvor darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Asylanträge der Kläger sind nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig.
Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) scheidet die Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat aus, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme sprechen, dass ihm dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung droht. Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 und Urt. v. gleichen Tage - C 163/17; BVerfG, Beschl. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19).
Wesentliche Kriterien für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu entnehmen. Eine Situation extremer materieller Armut stellt eine für Art. 3 EMRK relevante Frage dar, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und extremer materieller Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Eine Situation extremer materieller Not liegt insbesondere dann vor, wenn Personen ihre elementarsten Bedürfnisse, wie sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht befriedigen können und dies ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Asylsuchende eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Der Situation von Minderjährigen und der extremen Verletzlichkeit von Kindern ist Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 aaO. und v. 13.11.2019 - C-540/17; EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12; BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18).
Hieran gemessen und ungeachtet der Frage, ob das italienische Asylverfahren bzw. die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, besteht jedenfalls im Falle der Kläger für diese als – hypothetisch – anerkannte Schutzberechtigte die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs.
Es liegen Erkenntnisse dazu vor, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben.
Personen mit Schutzstatus in Italien haben grundsätzlich das Recht, bis zu sechs Monate nach ihrer Statusanerkennung in einer Einrichtung „der zweiten Stufe“ (SIPROIMI) untergebracht zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe
und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an den Hess. VGH, S. 1 ff.). Dieses Recht kann jedoch entzogen werden. Hauptgrund hierfür ist das Verlassen des Zentrums ohne vorherige Ankündigung. Nach einmaliger Entziehung stehen die Chancen auf erneuten Zugang schlecht. Die betroffenen Personen werden obdachlos (SFH und Pro Asyl vom 29.10.2020 a.a.O. sowie ACCORD, 18.09.2020, Anfragebeantwortung zu Italien des Hess. VGH, S. 7 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass bereits der Zugang zu diesem Projekt erschwert ist. Bei der Platzvergabe existieren keine Wartelisten. Wenn nach Bewilligung eines Antrags keine freien Plätze zur Verfügung stehen, muss die betreffende Person erneut einen Antrag stellen. Auch ist es den Antragstellern selbst nicht möglich, die Anträge auf Aufnahme in eine solche Einrichtung zu stellen, vielmehr sind diese durch ihre Rechtsanwälte oder die zuständigen Behörden zu stellen. Ist zum Zeitpunkt der Anfrage kein Platz verfügbar, muss einen Monat später ein neuer Antrag gestellt werden und dies so lange, bis ein Platz für die antragstellende Person frei wird. In der Zwischenzeit steht keine Unterkunft zur Verfügung (SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a. a. O., S. 2). Zwar existieren in Italien für obdachlose Personen teilweise gemeindliche Notschlafunterkünfte. Diese Einrichtungen bieten jedoch nur Unterkunft für einzelne Nächte, normalerweise von 22 oder 23 Uhr bis zum nächsten Morgen. Diese Schlafplätze stehen nicht lediglich international anerkannten Schutzberechtigten, sondern allen Obdachlosen zur Verfügung. Eine Reservierung vorab ist nicht möglich. Ihre Vergabe erfolgt nach dem „first-come-first-served“-Prinzip (SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a.a.O., S. 3). Eine Bereitstellung sonstiger Leistungen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln findet nicht statt (SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a.a.O., S. 3). Auch ist der zeitnahe Zugang zu Sozialwohnungen für anerkannte Schutzberechtigte nicht gesichert. Die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Wohnraum unterscheiden sich von Region zu Region. Trotz Urteilen des Verfassungsgerichts, dass die Berechtigung für eine öffentliche Wohnung nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob eine Person bereits zehn Jahre in der Gemeinde gelebt hat, bevor ein Antrag in dieser Gemeinde gestellt werden kann, gibt es immer noch Regionen, die an diesem Kriterium festhalten. Und selbst wenn die Aufenthaltsbedingung erfüllt ist, ist die Warteliste für Sozialwohnungen lang. Es kann mehrere Jahre dauern, bis eine berechtigte Person eine Wohnung erhält. In Mailand haben Personen mit internationalem Schutzstatus nach fünf Jahren Aufenthalt formal Zugang zu Sozialwohnungen. In Rom beträgt die Wartezeit ungefähr sieben Jahre (vgl. SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a.a.O., S. 3; ACCORD, 18.09.2020, a.a.O., S. 9 ff.). Zudem müssen Personen mit Schutzstatus nachweisen, dass sie ihren ununterbrochenen Wohnsitz in der Gemeinde haben, in der sie eine öffentliche Wohnung beantragen. Dies bedeutet in der Praxis, dass es für Personen mit internationalem Schutzstatus sehr schwierig ist, Zugang zu öffentlichem Wohnraum zu erhalten. Es gibt keine staatlichen Unterbringungsangebote zwischen der Unterbringung in einer SIPROIMI-Einrichtung (normalerweise sechs Monate nach Anerkennung des Status) bis zum theoretischen Zugang zu öffentlichem Wohnraum nach fünf Jahren Aufenthalt (vgl. ACCORD, 18.09.2020, a.a.O., S. 9, 10; SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a.a.O., S. 3).
Zwar beschreibt ACCORD in seiner Stellungnahme, es bestehe die Möglichkeit einen Antrag auf Zuweisung einer Sozialwohnung in der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder Region zu stellen, die Zugangsvoraussetzungen seien dabei jedoch unterschiedlich geregelt. Nach Einschätzung eines von ACCORD befragten Mitarbeiters der Diözese Bozen-Brixen sei es wahrscheinlich, dass für eine Familie mit minderjährigen Kindern über die Sozialdienste der Gemeinde/Region eine Lösung gefunden werde. Die Sozialdienste der Stadt, die die Aufenthaltserlaubnis erlassen haben, würden eine Unterkunft finden müssen, umso mehr, wenn minderjährige Kinder betroffen seien. Jede Provinz in Italien verfüge über ein Netzwerk von Sozialdiensten (ACCORD, 18.09.2020, a.a.O., S. 9).
Jedoch verweist ACCORD darauf, dass sich die betreffenden Personen an den Sozialdienst derjenigen Stadt wenden müssten, die die Aufenthaltserlaubnisse erlassen hätten. In diesem Zusammenhang führt ACCORD an anderer Stelle aus, dass die Anerkennung des Flüchtlingsstatus dazu berichtigt, bei der Polizeidienststelle der Provinz, in der sich die Person aufhält oder wohnt, eine Aufenthaltserlaubnis aus Asylgründen zu beantragen. Voraussetzung für den Erhalt oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist jedoch unter anderem ein eingetragener Wohnsitz oder eine so genannte Erklärung der Gastfreundschaft. Ohne diese ist es unmöglich, eine Erneuerung/Kopie der Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Erstens erlaubt es das System nicht, einen Antrag auf Erneuerung ohne einen eingetragenen Wohnsitz zu stellen, und zweitens ist es ohne eine gültige Adresse nicht möglich, die Vorladung der Polizeidienststelle zu erhalten (vgl. ACCORD, 18.09.2020, a.a.O., S. 4, 5).
Weiterhin hat sich die Lage seit Beginn der Corona-Pandemie und der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen für Italien, noch verschärft. So ist es grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden, die erhöhte Anzahl an Bedürftigen zu versorgen. Diese haben aufgrund der Wirtschaftskrise im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einen starken Anstieg an Unterstützungsanfragen von Bedürftigen zu verzeichnen, und die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person mit Schutzstatus (die nach dem Gesetz die gleichen Rechte wie italienische Staatsangehörige hätte) beachtet und unterstützt wird, ist gering. Die Plätze in Notschlafunterkünften haben sich im Zuge der Pandemie halbiert (SFH und borderline-europe, 10.06.2021, Aufnahmebedingungen in Italien. Aktuelle Entwicklungen, S. 12 f.).
Solange kein Zugang zu einer staatlichen Unterkunft besteht, werden von Seiten des Staates keine weiteren Leistungen bereitgestellt. Das italienische System basiert auf der Annahme, dass sich Personen mit Schutzstatus um sich selbst kümmern müssen und zudem das wichtigste Instrument der sozialen Wohlfahrt in Italien immer noch ein informelles, nämlich das Familiennetzwerk ist. Gem. Art. 27 des italienischen Qualifikationsdekretes müssen Personen mit internationalem Schutzstatus im Bereich der Sozialhilfe gleichbehandelt werden wie italienische Staatsangehörige. In Italien gibt es jedoch kein Sozialhilfesystem, wie dies in Deutschland oder der Schweiz vorgesehen ist. Italienische Familiennetzwerke stellen nach wie vor das wichtigste, wenn auch informelle Instrument der sozialen Wohlfahrt dar. Während die Italiener/-innen im Bedarfsfall auf die Hilfe ihrer Verwandten zählen können, fehlt es Geflüchteten an einem solchen Familiennetz. Daher sind sie faktisch schlechter gestellt als italienische Staatsangehörige. (vgl. ACCORD, 18.09.2020, a.a.O., S. 8; SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a.a.O., S. 6). Weiterhin ist der Erhalt des am 21. März 2019 eingeführten sogenannten „Bürgergeldes“ an zahlreiche Bedingungen geknüpft. Unter anderem muss die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien gelebt haben, zwei davon ununterbrochen (vgl. SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a.a.O., S. 6).
Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestaltet sich schwierig. Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz haben unter Anwendung des Grundsatzes, dass sich Personen mit Schutzstatus um sich selbst kümmern müssen, Zugang zum Arbeitsmarkt. Es wird von ihnen erwartet, dass sie spätestens nach den sechs Monaten in einem SIPROIMI-Zentrum integriert sind und wie Staatsangehörige am italienischen Wirtschaftsleben teilnehmen können (vgl. ACCORD, 18.09.2020, a.a.O., S. 10; SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a.a.O., S. 5). Trotz der Möglichkeit, sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden zu können und über Stellenangebote informiert zu werden, gibt es aufgrund hoher Arbeitslosenzahlen in Italien für Personen aus dem Asylbereich kaum Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt. Viele der Betroffenen suchen daher Arbeit auf dem Schwarzmarkt, insbesondere in der Pflege, der Hausarbeit und der Landwirtschaft (vgl. ACCORD, 18.09.2020, a.a.O., S. 10; SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a.a.O., S. 5). Die bereits zuvor schwierige Arbeitsmarktsituation in Italien hat sich durch die Corona-Krise im Verlauf des letzten Jahres erneut verschlechtert. Die Prognosen zeigen einen weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit bis 2023. Von der Pandemie besonders betroffen ist der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69% im letzten Jahr, welcher Asylsuchenden und anerkannten Schutzsuchenden zumindest saisonal gewisse Arbeitsmöglichkeiten bot (SFH und borderline-europe, 10.06.2021, a.a.O., S. 13 f.).
Auch für den Zugang zur Gesundheitsvorsorge werden für Personen mit internationalem Schutz unüberwindbare Hindernisse aufgestellt, solange sie obdachlos sind und deshalb Schwierigkeiten haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern und/oder einen Aufenthaltsnachweis zu erbringen (vgl. ACCORD, 18.09.2020, a.a.O., S. 11; SFH und Pro Asyl, 29.10.2020, a.a.O., S. 4).
Gemessen an diesen Ausführungen besteht mithin nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften im vorliegenden Einzelfall der Kläger die ernsthafte Gefahr, dass sie sich bei Rückführung nach Italien spätestens nach der zu beachtenden Anerkennung ihrer Schutzberechtigung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere Obdach zu haben, sich zu ernähren und so nicht in einen Zustand der Verelendung zu geraten.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. als Ausländerin ohne soziales Umfeld in Italien und ohne Sprachkenntnisse, nicht in der Lage sein wird, Obdach und Arbeit zu finden. Dass die Klägerin diesen Widrigkeiten zum Trotz aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten in der Lage wäre, alleine in Italien ihren Alltag zu bestreiten und ihre elementarsten Bedürfnisse und diejenigen ihres elf Jahre alten Kindes, dem Kläger zu 2., zu befriedigen, ist nicht ersichtlich.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob es den Klägern gelänge, bis zum Auslaufen der staatlichen Leistungen, nach einer hypothetischen Asylanerkennung, eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit in einer Obdachlosenunterkunft zu finden. Daneben können sie jedenfalls nicht darauf verwiesen werden, für längere Zeit oder gar auf Dauer in oben genannten Notunterkünften unterzukommen. Denn dies wäre angesichts der Vielzahl derjenigen Bedürftigen, denen diese Unterkünfte offenstehen, und der sehr beschränkten Kapazitäten täglich mit der Unsicherheit verbunden, überhaupt für die folgende Nacht einen entsprechenden freien Schlafplatz zu finden. Selbst wenn dem so wäre, ist den Klägern als Opfern häuslicher Gewalt eine solche Unterbringung unzumutbar. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger zeitnah nach ihrer Anerkennung Zugang zu einer Sozialwohnung erhalten könnten, da sie derzeit über keinen Wohnsitz in Italien verfügen und auch keine Aussicht darauf besteht, dass sie eine „Erklärung der Gastfreundschaft“ vorweisen könnten. Dass die Klägerin zu 1. ihrer Aufsichtspflicht über ihren minderjährigen Sohn zum Trotz zeitnah eine Beschäftigung finden könnte, mit der sie sich selbst und ihren Sohn ernähren und eine Unterkunft bezahlen könnte, ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage in Italien nicht zu erwarten.
Demnach bleibt für die Kläger nach derzeitigem Erkenntnisstand festzuhalten, dass sie als Familie bei Rückführung nach Italien dort spätestens als – hypothetisch – anerkannte Schutzberechtigte einem Zustand ausgesetzt wären, der es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementaren menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen und sie in ihrer Menschenwürde verletzt würden. Die Kläger unterliegen nach Maßgabe der o.g. Verhältnisse der konkreten Gefahr der Obdach- und Mittellosigkeit, ohne dass sie in der Lage wären, durch eigene Kraftanstrengung, wie der Aufnahme von Arbeit, diesem Zustand begegnen zu können.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger in Italien weitere finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten könnten. Die Voraussetzungen für den Erhalt des im März 2019 eingeführten Bürgergeldes erfüllen sie bereits deshalb nicht, weil sie nicht mindestens zehn Jahre in Italien gelebt haben.
Ob und wie weit eine Sicherung des Unterhalts der Kläger durch Schwarzarbeit in Betracht kommt, kann dahin gestellt bleiben, da dies unzumutbar ist (OVG NRW, Urteil v. 21.01.2021, 11 A 2982/20.A, juris Rn. 80 ff.).
Nichts anderes ergibt sich aus der Einschätzung der Beklagten zur Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets vom 15.07.2021. Zunächst ist festzustellen, dass die dort getroffenen Feststellungen größtenteils auf Auskünften der italienischen Behörden und nicht auf eigenen Ermittlungen beruhen. Weiterhin verweist der Ersteller selbst darauf, dass der Aufenthalt in SIPROIMI Einrichtungen nur in den oben beschriebenen zeitlichen Grenzen eine geeignete Unterkunft darzustellen vermag. Der abstrakte Verweis auf das sogenannte „Bürgereinkommen“ scheitert bereits daran, dass auf dessen – regelmäßig nicht zu erfüllende – Voraussetzungen nicht eingegangen wird.
Weiterhin fehlt es vorliegend an einer vorherigen individuellen Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Kläger entsprechend der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ein Asylverfahren entsprechend der Richtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Bedeutung der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht bei der Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (Beschluss v. 08.05.2017, 2 BvR 157/17, juris Rn. 16 ff. sowie Beschluss v. 31.07.2018, 2 BvR 714/18, juris Rn. 19) können individuelle Zusicherungen des Drittstaats grundsätzlich die Zweifel des Gerichts im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen in Italien überwinden. Eine solche individuelle Zusicherung liegt jedoch nicht vor. Soweit für das Gericht ersichtlich, hat die Beklagte auch keine entsprechende Anfrage an die italienischen Behörden gestellt
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO kommt vorliegend nicht in Betracht.
In der Folge erweisen sich auch die Entscheidungen zu 2. bis 4. als rechtswidrig und waren aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 des AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 721/19 1x
- 1 B 25.18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2982/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 157/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 714/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x