Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (4. Kammer) - 4 K 607/18.KS
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2018 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 5. April 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer medizinischen Altersfeststellung seitens des Beklagten.
Er wurde – nach unterschiedlichen Angaben – am 31. Dezember 1999, 12. Januar 2001, am 1. Oktober 2001 oder am 31. Dezember 2001 geboren (Bl. 67 d. BA).
Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 (Az. …) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Der Kläger erhob hiergegen Klage am
28. Juni 2017.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung der Altersfeststellung an (Bl. 102 d. BA). Die Bevollmächtige des Klägers äußerte sich mit Schreiben vom 16. Februar 2018 hierzu. Sie führte aus, es sei nicht zu Lasten des Klägers zu werten, wenn Personalien an unterschiedlichen Stellen unterschiedlich aufgenommen worden seien. In Somalia gebe es weder Familiennamen im hiesigen Sinn, noch würden Geburten bereits bei der Geburt eingetragen. Mit einer medizinischen Untersuchung ließe sich dies auch nicht aufklären. Die gesundheitliche Belastung durch die beabsichtigten Röntgenaufnahmen seien für den angestrebten Zweck nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch unergiebig. Die Untersuchung der Genitalien werde als entwürdigend und missachtend empfunden und sei nur ärztlich indiziert, wenn Beschwerden angegeben würden oder aus anderen Gründen eine Allgemeinuntersuchung notwendig sei. Ein milderes Mittel sei im Fall des Klägers, zunächst das Jugendamt um eine Einschätzung des Entwicklungsstandes des Klägers zu bitten.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 ordnete der Beklagte die Altersfeststellung (Nr. 1) des Klägers durch die Untersuchung und Anamnese durch einen rechtsmedizinisch erfahrenen Arzt im Hinblick auf allgemeine körperliche Reifezeichen sowie Hinweise auf mögliche Entwicklungsverzögerungen (a), falls notwendig, eine zahnärztliche Untersuchung (b), falls notwendig, eine radiologische Untersuchung des Kiefers (c) und falls notwendig, zusätzlich durch eine radiologische Untersuchung der Schlüsselbeine (d). Der Kläger wurde aufgefordert, zu einem näher genannten Termin zu erscheinen (Nr. 2). Für den Fall des Nicht-Erscheinens wurde ihm die zwangsweise Vorführung angedroht (Nr. 3).
Zur Begründung führte der Beklagte aus, ihm seien verschiedene Personalien des Klägers und verschiedene Geburtsdaten bekannt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben hinsichtlich des Lebensalters. Diese seien auch nicht im Rahmen der Anhörung ausgeräumt worden. Die jeweiligen Untersuchungen seien nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden und stellten keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Es sei nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger durch eine, maximal zwei kurze Röntgenuntersuchungen einen gesundheitlichen Nachteil befürchten müsse. Für die Ausländerbehörde sei das genaue Alter sehr relevant. Es müsse zweifelsfrei feststehen, ob der Kläger voll- oder minderjährig sei.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2018, bei Gericht eingegangen am 9. März 2018, hat der Kläger Klage erhoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Zur Begründung führt er aus, die angeordnete Maßnahme sei bereits nicht geeignet, ein konkretes Geburtsdatum festzustellen und könne nur eine Alterseinschätzung ergeben. Die Maßnahme sei auch nicht erforderlich, weil eine Rückführung des Klägers in sein Heimatland wegen des laufenden Asylverfahrens (Klageverfahren gegen die Ablehnung) noch gar nicht möglich sei. Sein Entwicklungsstand entspreche nach Einschätzung seiner Wohngruppe dem eines Siebzehnjährigen. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung seien nur zulässig, wenn die Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden könne. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte andere Maßnahmen zur Klärung vorgenommen habe. Auch seien die Methoden nicht geeignet, das Alter des somalischen Klägers mit ausreichender Genauigkeit festzustellen, da es an einer Referenzstudie somalischer Jugendlicher bzw. junger Erwachsener fehle.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Ausländerbehörde des Landkreises Fulda vom 27.02.2018, zugestellt am 02.03.2018, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet zurückzuweisen.
Seiner Auffassung nach sei seine altersmäßige Einordnung des Klägers notwendig. Im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 AufenthG müsse dem Kläger ein Aufenthaltstitel erteilt werden, der Angaben zu dessen Person enthalte. Im Fall der Ausstellung eines Reiseausweises trage die Ausländerbehörde die Verantwortung für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Es sei angesichts der Vielzahl verschiedener Personalien nicht ausgeschlossen, dass der Kläger über seine Identität täusche, um als Minderjähriger besonderen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Untersuchung sei erforderlich, um festzustellen, ob der Kläger voll- oder minderjährig sei, nicht, um einen konkreten Geburtstag festzustellen. Mit den angeordneten Maßnahmen sei überprüfbar, ob der Kläger bewusst falsche Angaben über sein Lebensalter gemacht habe. Die gesundheitliche Belastung durch die Röntgenstrahlung sei vergleichbar oder geringer, als bei einer Sicherheitskontrolle am Flughafen und liege auch unterhalb der jährlichen natürlichen Strahlendosis. Eine Genitaluntersuchung finde nicht statt, allenfalls eine Inaugenscheinnahme. Die Einschätzung der Wohngruppe sei nicht geeignet, die bestehenden Zweifel am Lebensalter des Klägers auszuräumen. Die medizinische Untersuchung könne das wahrscheinlichste Lebensalter mit einem Grad von 50% angeben, jedoch sicher das Mindestalter der Person feststellen. Die Maßnahme sei im Hinblick auf eine mögliche Ausweisung relevant. Auch für die Ausstellung eines Ausweisersatzes sei es erforderlich, das wahrscheinlichste Lebensalter zu bestimmen. Eine Untersuchung des Klägers könne auch nach Eintritt der Volljährigkeit auf Grund des jüngsten Geburtsdatums noch ergeben, ob der Kläger richtige Angaben zu seinem Alter gemacht habe.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 hat die Kammer dem Eilantrag des Klägers stattgegeben (4 L 606/18.KS).
Am 5. April 2018 ergänzte der Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass auch eine radiologische Untersuchung der Hand vorgenommen werden könne, und erklärte, diese Ergänzung teile das Schicksal der Hauptverfügung (Bl. 35 d. A.).
Mit Schriftsätzen vom 3. April 2019 (Bl. 44 d. A., Bekl.) und vom 9. Mai 2019 (Bl. 45 d. A. Kl.) haben die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch den des beigezogenen Verfahren 4 L 606/18.KS und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2018 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Von der Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 AufenthG hat der Beklagte zwar formell, nicht aber materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht.
Nach dieser Vorschrift sind die zur Feststellung des Lebensalters erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn Zweifel hierüber bestehen und die in § 49 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen.
1) Zwar bestehen Zweifel am Lebensalter des Klägers. Dieser hat verschiedene Aliasangaben getätigt, die auch unterschiedliche Geburtsdaten enthielten. Er hat auch keine Nachweise zur Klärung seines Alters beigebracht.
2) Es fehlt indes an den weiteren Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 AufenthG.
a) Dem Kläger soll nicht nach Nr. 1 die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder Abschiebung ausgesetzt werden.
Er ist bereits eingereist. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels kam jedenfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht in Betracht. Der Kläger befand sich im Asylverfahren. Der Asylantrag des Klägers wurde zwar durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2017 abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen jedoch Klage erhoben, sodass er weiterhin, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, im Bundesgebiet gestattet war (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG).
Aufgrund der asylrechtlichen Gestattung kam auch eine Abschiebung des Klägers nicht in Betracht, sodass eine Aussetzungsentscheidung hierüber nicht getroffen werden musste.
Auch andere Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) sollten nicht durchgeführt werden.
b) Keine andere Wertung ergibt sich daraus, dass der Beklagte der Auffassung ist, die Lebensalterfeststellung sei für zukünftige Maßnahmen, etwa die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Aussetzung der Abschiebung oder eine Abschiebung erforderlich.
Die Vorschrift des § 49 Abs. 3 AufenthG setzt eine konkrete, bestimmte Maßnahme voraus, die die Feststellung des Lebensalters erfordert. Eine von einem konkreten Anlass losgelöste, abstrakte Lebensaltersbestimmung wird von dieser Vorschrift nicht getragen. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Vorschrift. Nach diesem sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine in Nr. 1 aufgeführte Handlung erfolgen soll, es also um die konkrete Vornahme der Handlung geht. Gleiches gilt für die weiteren Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz, bei denen zusätzlich die Einschränkung erfolgt, dass die Lebensalterfeststellung zur Durchführung erforderlich ist. Auch der systematische Zusammenhang zu § 49 Abs. 5 AufenthG stützt diese Auslegung. Denn in Abs. 5 wird die Lebensalterfeststellung zur Feststellung oder Sicherung der Identität ermöglicht, allerdings nur unter den dort genannten engeren Voraussetzungen. Der Zusammenhang der Vorschriften zeigt deutlich, dass die Ausländerbehörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 AufenthG die Möglichkeit hat, unabhängig von einem konkreten Anlass, aber nur bei Vorliegen der dort genannten besonderen Voraussetzungen, das Lebensalter feststellen zu lassen, während sie für die in § 49 Abs. 3 AufenthG genannten Maßnahmen – aber auch nur dann, wenn tatsächlich eine solche Maßnahme durchgeführt wird bzw. ansteht – die Lebensalterfeststellung durchführen muss, wenn Zweifel bestehen. Eine Anordnung von medizinischen Maßnahmen für eine Altersfeststellung auf Vorrat ist nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (so bereits VG Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 4 L 606/18.KS –, den Beteiligten bekannt).
Einen konkreten Anlass für die Lebensalterfeststellung hat der Beklagte bereits nicht vorgetragen. Soweit er darauf verweist, dem Kläger sei nach Abschluss des Asylverfahrens entweder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder seine Abschiebung auszusetzen, war jedenfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch nicht absehbar, wann das Asylverfahren beendet war – und es ist auch bislang nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ausgang dies der Fall ist.
Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Klägers zu seinen Personalien ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 AufenthG bestehe und daher eine Ausweisung als Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz vorzunehmen sein könnte, ist die Lebensalterfeststellung – unabhängig davon, dass der Beklagte weder vorgetragen hat noch dies aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich ist, dass eine Ausweisung beabsichtigt war – nicht erforderlich. Denn die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger bislang Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Gleiches gilt für ein etwaiges Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Im Übrigen ist die Lebensalterfeststellung auch deshalb für die Ausweisung nicht erforderlich, weil es nicht entscheidend auf die Wahrscheinlichkeitsaussage über das Lebensalter ankommt. Dass der Kläger verschiedene Angaben zu seinen Personalien gemacht hat, ist unstreitig, auch wenn die Bevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, es sei unklar, unter welchen Umständen dies geschehen sei. Dass er dabei indes vorsätzlich gehandelt hat – was § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG voraussetzt –, lässt sich durch die Lebensalterfeststellung nicht belegen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 25 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 606/18 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 49 Abs. 3 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- § 49 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x