Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 895/21.KS

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Reisekosten.

Der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, versieht seinen regelmäßigen Dienst bei dem Polizeipräsidium C., seine Dienststelle befindet sich an der Polizeiautobahnstation D.. Am 4. Dezember 2020 hatte der Kläger nach dem Schichtplan dienstfrei, musste aber auf Anweisung des Dienstherrn an einem überörtlichen Polizeieinsatz teilnehmen. Dazu fuhr er mit seinem Privatfahrzeug zunächst zu seiner Dienststelle, die von seinem Wohnort 27 km entfernt liegt.

Für diese Fahrt machte der Kläger auf dem vorgesehenen Weg mit elektronischer Eingabe der Daten fristgerecht Reisekosten geltend, doch lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2021 die Erstattung mit der Begründung ab, für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Dienststelle bestehe kein Anspruch nach § 3 Abs. 3 HRKG. Am 11. Januar 2021 legte der Kläger ohne nähere Begründung Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2021 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9. April 2021 zugestellt.

Am 30. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zu, da er außerhalb der regulären Dienstzeit an dem besonderen Einsatz habe teilnehmen und dazu extra zu seiner Dienststelle habe fahren müssen. Bei vergleichbaren Einsätzen seien ihm wie anderen Kollegen diese Fahrtkosten auch erstattet worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 11. Januar 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Fahrtkosten in Höhe von 18,90 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, § 3 Abs. 3 HRKG finde keine Anwendung auf zusätzliche Fahrten des Beamten zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle. Es könne im Polizeidienst zwar zu angeordneter Mehrarbeit kommen, doch seien dies nicht Reisekosten im Sinne des Gesetzes. Dass es in einer ungeklärten Zahl von Fällen bei Polizeibeamten – wie auch bei dem Kläger – gleichwohl in früheren Verfahren zu Erstattungsleistungen gekommen sei, könne darauf zurückgeführt werden, dass die eingereichten Anträge nur stichprobenweise überprüft würden.

Gegenstand der Entscheidungsfindung ist ein Hefter Behördenunterlagen gewesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich entsprechend erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 11. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nicht zu (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Aus § 3 Abs. 3 Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) folgt ein solcher Anspruch nicht. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, sind die regulären Fahrten eines Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle nicht von dieser Regelung erfasst. Zu den regulären Fahrten zählen auch die Fahrten, die notwendig werden, wenn der Dienstherr den Beamten trotz dessen – zuvor abgesprochener – Dienstfreiheit auffordert, an seine Dienststelle zu kommen. Dies kann, wie im Fall des Klägers, etwa dann sein, wenn ein zusätzlicher Dienst übernommen werden muss.

Von § 3 Abs. 3 HRG erfasst sind nur die Fahrten aus besonderem dienstlichen Anlass, wobei der Begriff des besonderen Anlasses nur als außergewöhnliches Ereignis oder von üblichen Fahrten zur Dienststelle grundlegend verschieden erfasst werden kann. Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Norm, da die Worte „besonderem dienstlichen Anlass“ indifferent sind, doch stützt sich die Auslegung auf den Zusammenhang der Regelungen des § 3 HRKG, in dem Sonderfälle von Reisen bzw. Fahrten genannt werden, die „wie eine Dienstreise“ (Abs. 1) behandelt werden sollen, mithin keine echten Dienstreisen darstellen. Dies wären die Reise zur Einstellung (Abs. 1), zu einer Fortbildung (Abs. 2) und eben in Sonderfällen die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle. Daraus folgt, dass letztere nur in besonders gelagerten Fällen, die den in Abs. 1 und 2 genannten gleichen, gemeint sein können. Hierunter dürften etwa Anordnungen an den Beamten fallen, an einem Tag mehrfach am Dienstort zu erscheinen oder besondere Transportaufgaben mit seinem privaten Fahrzeug zu erledigen. Vorausgegangen sein muss in diesen Fällen in der Regel eine Anordnung an den Beamten unter Hinweis auf den besonderen dienstlichen Anlass; es muss dem Dienstherr also bei der entsprechenden Anordnung klar gewesen sein, dass der Beamte nicht in erster Linie seinen regulären Dienst – dazu wäre auch eine Mehrarbeit zu rechnen – antreten soll, sondern ein singuläres besonderes Opfer für den Dienstherrn bringen soll, das bei dem Bediensteten nicht in der sonst anzuwendenden Art bei der Einkommensteuer berücksichtig werden kann.

Dazu ist die vom Kläger vorgetragene Aufforderung, außerhalb seines Dienstplans zur Dienststelle zu fahren, nicht zu rechnen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass als ein relevantes Abgrenzungskriterium die Möglichkeit zu rechnen ist, dass der betroffene Beamte oder Angestellte die entsprechende Fahrt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) als Fahrt zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte bei der jährlichen Steuererklärung im Rahmen eines pauschalierten Betrages bei den steuerrechtlich so bezeichneten Werbungskosten geltend machen kann. Es dürfte daher, wie erwähnt, im Umkehrschluss ein starkes Indiz für einen besonderen dienstlichen Anlass sein, wenn von dem Beamten Fahrten verlangt werden, die nach den steuerrechtlichen Vorschriften nicht oder nur unter § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG berücksichtigt werden können.

Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe die Entschädigung auch aus Gründen der Gleichbehandlung zu, ist der Beklagte dieser Begründung zutreffend mit dem Argument begegnet, die – zugestandenen – anderweitigen Auszahlungen an andere Beamte oder selbst den Kläger seien fehlerhaft und nur aufgrund einer nicht lückenlosen Überprüfung der eingereichten Anträge bei der jeweiligen automatisierten Festsetzung nicht aufgefallen. Daher kann der Kläger nicht verlangen, dass der Dienstherr trotz der Erkenntnis, ein Anspruch sei für die konkret in Rede stehende Fahrt des Beamten nicht gegeben, gleichwohl Fahrtkosten erstattet.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18,90 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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