Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 7 K 206/22.KS
Tenor
Der Ablehnungsbescheid der A. vom 2. November 2021 (Az. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2022 (Az. …) wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Immatrikulation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die erneute Immatrikulation zum Masterstudiengang „Berufspädagogik – Fachrichtung Metall- und Elektrotechnik“.
Am 11. April 2012 (Bl. 62 d. BA) schrieb die Beklagte den Kläger zum Masterstudiengang Berufspädagogik – Elektrotechnik, Physik (Nebenfach) – zum Sommersemester 2012 ein und ließ am 13. September 2013 das zweite Nebenfach „Politik und Wirtschaft“ zum Wintersemester 2013/14 zu (Bl. 69 d. BA).
Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 (Bl. 77 d. BA) exmatrikulierte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des Sommersemesters 2021. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe innerhalb der letzten zwei Jahre keinen in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht. Der zweimaligen Aufforderung des Prüfungsamtes zur Stellungnahme sei er nicht nachgekommen.
Mit E-Mail vom 26. August 2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte und führte unter anderem aus, er habe die Exmatrikulation erhalten (Bl. 76 d. BA).
Mit Schreiben vom 27. September 2021 (Bl. 81 d. BA) beantragte der Kläger die erneute Einschreibung für das Masterstudium, die die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2021 ablehnte (Bl. 85 d. A.). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei exmatrikuliert worden. Damit sei der Prüfungsanspruch in diesem Studiengang verwirkt. Eine Wiedereinschreibung sei nicht möglich.
Am 7. November 2021, bei der Beklagten eingegangen am 12. November 2021, widersprach der Kläger dem Ablehnungsbescheid (Bl. 90 d. A.). In seiner Begründung wandte er sich gegen die Exmatrikulation. Zudem sei der Prüfungsanspruch nicht verwirkt. Dies ergebe sich nicht aus den Gesetzesvorschriften. Auch sei die Maßnahme nicht verhältnismäßig. Die Leistungsnachweise aus A-Stadt würden an anderen Hochschulen nicht anerkannt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2022, dem Kläger zugestellt am 6. Januar 2022, zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Exmatrikulation gem. § 59 Abs. 4 HHG stelle einen weiteren Hinderungsgrund nach § 57 Abs. 2 HHG dar.
Am 7. Februar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, aus der Exmatrikulation ergebe sich kein Versagungsgrund. Zudem sei das Schreiben des Klägers vom 5. Juli 2021, mit dem er sich auch gegen die Exmatrikulation gewandt habe, als Widerspruch auszulegen, über den noch nicht entschieden worden sei. Zudem sei der Kläger während seiner Studienzeit nicht inaktiv gewesen und habe seine studentischen Pflichten nicht vernachlässigt. Er habe im Sommersemester 2019 einen Leistungsnachweis an der Universität D-Stadt erbracht. Er habe sich auch keine preiswerte Krankenversicherung oder ein günstiges Semesterticket erschleichen wollen. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt. Auch werde er härter sanktioniert, als jemand, der wegen Anwendung von Gewalt oder Drohung exmatrikuliert werde. Denn in diesen Fällen sei lediglich eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung unzulässig sei. Ggf. handele es sich auch um einen Studiengangwechsel.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte – unter Aufhebung des Bescheides v. 02. November 2021 in Form des Widerspruchsbescheides v. 04. Januar 2022 – zu verpflichten, den Kläger zum nächstmöglichen Termin zu den Bedingungen des Wintersemesters 2021/22 im Masterstudiengang „Berufspädagogik – Fachrichtung Metall- und Elektrotechnik“ mit dem Zweitfach Politik und Wirtschaft unter Anrechnung seiner bisher erbrachten Leistungen in den Studiengang (zum ersten, hilfsweise in ein höheres Fachsemester) zu immatrikulieren,
2. hilfsweise, die Beklagte – unter Aufhebung des Bescheides v. 02. November 2021 in Form des Widerspruchsbescheides v. 04. Januar 2022 – zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Immatrikulation (Wiedereinschreibung) neu zu entscheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine Wiedereinschreibung scheide nach Exmatrikulation aus. Zudem sei nicht ersichtlich, wenn der Kläger erschwerte Lebensumstände geltend mache, weshalb er sich nicht habe beurlauben lassen. Der Gesetzgeber habe im Fall der Exmatrikulation wegen Inaktivität gerade keine Dauer festgelegt, für die das Hindernis bestehe. Der Studiengang, für den sich der Kläger nicht mehr immatrikulieren könne, sei der Masterstudiengang Berufspädagogik mit der Fachrichtung Elektrotechnik.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 21. Februar 2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO).
I. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Zwar ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. November 2021 (Az. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2022 (Az. …) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht kann indes mangels Spruchreife die Beklagte nicht zur Immatrikulation verpflichten.
1) Die Beklagte konnte die Versagung der Immatrikulation grundsätzlich auf § 63 Abs. 2 HHG stützen, was die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch erkannt hat. Dass sie insoweit im Widerspruchsbescheid noch die bis zum 27. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (§ 57 Abs. 2 HHG a. F.) zitiert hat, ist insoweit unschädlich, weil sich die Norm inhaltlich nicht geändert hat.
Bei der Exmatrikulation nach § 65 Abs. 4 HHG (§ 59 Abs. 4 HHG a. F.) handelt es sich um einen Grund, der nach § 63 Abs. 3 HHG berücksichtigt werden kann. Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Hochschule die Immatrikulation versagen. Die dort genannten Gründe (Nrn. 1 bis 7) sind, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, nicht abschließend. Die Exmatrikulation wegen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen entspricht dem in Nr. 6 geregelten Fall (vgl. Viergutz, in: von Coelln/Thürmer [Hg.], BeckOK HochschulR Hessen, 26. Ed. 1.8.2022, HHG § 63 Rn. 11.6), sodass die Versagung wegen einer Exmatrikulation nach § 65 Abs. 4 HHG grundsätzlich möglich ist. Denn den Prüfungsanspruch verliert grundsätzlich nicht nur, wer an einer anderen Universität den Studienabschluss nicht mehr erreichen kann, sondern auch, wer dazu wegen Exmatrikulation an derselben Hochschule nicht mehr in der Lage ist.
Die Beklagte hat indes das ihr nach dieser Vorschrift zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut („kann“) räumt der Gesetzgeber im Bereich der Versagungsgründe des § 63 Abs. 2 HHG der Hochschule Ermessen hinsichtlich der Versagungsentscheidung ein. Zwar liegt die Annahme nahe, dass eine Exmatrikulationsentscheidung nach § 65 Abs. 4 HHG in der Regel die Ablehnung des Immatrikulationsantrages bezüglich desselben Studienganges rechtfertigt (vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 6. Mai 2022 – 7 K 251/20.KS –, das im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass ein Nicht-Betreiben des Studiums grundsätzlich eine Rechtfertigung dafür bietet, den Betreffenden „von der weiteren Teilhabe an den betreffenden Studiengängen der Hochschulen auszuschließen“). Die vom Gesetzgeber vorgesehene Ermessensentscheidung ermöglicht es der Hochschule jedoch, jedenfalls in Ausnahmefällen, etwa unter Berücksichtigung außergewöhnlicher nach der Exmatrikulation aufgetretener Umstände, von der Versagung abzusehen.
Die Beklagte ist jedoch davon ausgegangen, kein Ermessen ausüben zu dürfen. Dies zeigen die Formulierungen im Versagungsbescheid vom 2. November 2021 („Ich muss Ihren Antrag […] ablehnen“) und im Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2022 („Aus den vorgenannten Gründen ist […] der Widerspruch zurückzuweisen“).
2) Die Beklagte konnte die Versagungsentscheidung nicht – wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – direkt auf § 65 Abs. 4 HHG (der insoweit bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an die Stelle des § 59 Abs. 4 HHG a. F. getreten war) stützen.
Bereits dem Wortlaut nach erfasst § 65 Abs. 4 HHG lediglich die Exmatrikulation, nicht die Immatrikulation (a). Auch aus systematischen Gründen ergibt sich nicht, dass § 65 Abs. 4 HHG einer Immatrikulation ohne Weiteres entgegenstünde (b).
a) Nach § 65 Abs. 4 HHG kann exmatrikuliert werden, wer innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringt. Exmatrikulation setzt dabei voraus, dass der Betreffende immatrikuliert, also bereits an der Hochschule aufgenommen ist (vgl. Viergutz, in: von Coelln/Thürmer [Hg.], BeckOK HochschulR Hessen, 26. Ed. 1.8.2022, HHG § 61 Rn. 1).
Der Kläger war im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht (mehr) an der Beklagten immatrikuliert. Er wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juni 2021 exmatrikuliert. Das Schreiben vom 5. Juli 2021, das der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 vorgelegt hat, führt zu keiner anderen Wertung. Insbesondere führt es nicht zum Beginn des Vorverfahrens (§ 69 VwGO), weil es sich nicht um einen Widerspruch handelt. Zum einen ist durch den Kläger nicht nachgewiesen, dass das Schreiben unterschrieben innerhalb der Monatsfrist bei der zuständigen Stelle innerhalb der Beklagten zugestellt wurde. Der Vertreter der Beklagten konnte zwar bestätigen, dass das Schreiben in der Studentenakte enthalten ist, nicht aber angeben, wann es zugegangen ist. Unabhängig davon stellt das Schreiben seinem Inhalt nach aber auch keinen Widerspruch gegen die Exmatrikulation dar. Weder wendet sich der Kläger ausdrücklich gegen den Bescheid vom 22. Juni 2021, noch lässt sich dem Text entnehmen, dass er diesbezüglich ein Widerspruchsverfahren begehrt. Er wendet sich – ohne dass dies dem Schreiben klar zu entnehmen wäre – wohl gegen die nicht erfolgte Anrechnung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen und gibt an, er wolle sich keine Leistungen erschleichen. Außerdem wendet er sich umfangreich gegen das Semesterticket.
b) Die Regelung des § 65 Abs. 4 HHG bietet nicht die Rechtsfolge einer Immatrikulationsversagung. Dies zeigt bereits die amtliche Überschrift, nach der § 65 die Exmatrikulation regelt – im Unterschied zu § 61, der die Immatrikulation zum Gegenstand hat. Insbesondere zeigt die Existenz der Vorschrift des § 63 HHG, dass die Versagung (und Rücknahme) der Immatrikulation dort spezieller geregelt ist.
Es besteht auch kein Bedürfnis, § 65 Abs. 4 HHG als Immatrikulationsablehnungsbefugnis zu lesen. Denn der Sachverhalt des Klägers wird aus oben genannten Gründen von § 63 Abs. 2 HHG erfasst.
3) Das Gericht kann die im Hauptantrag begehrte Verpflichtung zur Immatrikulation jedoch nicht aussprechen, weil es die Ermessensentscheidung nach § 63 Abs. 2 HHG nicht selbst treffen darf.
II. Der Hilfsantrag ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten ist aus oben genannten Gründen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte muss bei einer erneuten Entscheidung indes das ihr zustehende Ermessen ausüben.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 59 Abs. 4 HHG 3x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 2 HHG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 42 2x
- VwGO § 113 2x
- § 63 Abs. 2 HHG 4x (nicht zugeordnet)
- § 65 Abs. 4 HHG 9x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 3 HHG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 251/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 69 1x
- § 63 HHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x