Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (7. Kammer) - 7 K 1209/23.KS.A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist algerische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 01.02.2023 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte dort am 08.02.2023 einen Asylantrag.

Die persönliche Anhörung bei der Beklagten fand am 25.05.2023 statt. Hier trug die Klägerin im Wesentlichen vor, ihre Eltern hätten sie und ihre beiden Schwestern (u.a. Parallelverfahren 7 K 1132/23.KS.A) gezwungen, Kopftuch zu tragen und nach den Regeln des Islam zu leben, obwohl sie konfessionslos sei. Sie sei öfter als ihre Schwester geschlagen worden und habe nach Abitur ihr begonnenes Studium (Architektur) nicht beenden dürfen. Sie habe heimlich gearbeitet und Krankheiten vorgetäuscht (Bl. 98 BeiA). Soldaten hätten sie ohne Kopftuch gesehen und wollten es ihren Eltern sagen oder eine Beziehung mit ihr (Bl. 99 BeiA). Als sie 14 Jahre gewesen sei und Magenschmerzen gehabt habe, hätten ihre Eltern dies auf Sex zurückgeführt und wollten sie auf Jungfräulichkeit untersuchen lassen (Bl. 99 BeiA), sonst sei es ihr „letzter Tag“. Überhaupt hätten die Eltern sie mit Zwangsheirat und Tod bedroht (Bl. 98 BeiA). Ihre Mutter sei die Schlimmere gewesen (Bl. 100 BeiA), ihr Vater habe mehrfach versucht, sie umzubringen (Bl. 99 BeiA). Sie sei im Mai 2022 ein einziges Mal bei der Polizei gewesen, doch hätten diese nichts gemacht (Bl. 100 BeiA). Probleme mit staatlichen Stellen habe sie aber nicht gehabt (Bl. 101 BeiA).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 12.06.2023 den Antrag der Klägerin ab. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Asylberechtigter (Nr. 2) und der subsidiäre Schutzstatus (Nr. 3) lägen nicht vor, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AsylG (Nr. 4) bestünden nicht. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Im Falle der Nichtbeachtung der Ausreisefrist werde sie nach Algerien oder einen anderen Staat abgeschoben. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wird bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Gegen den am 29.06.2023 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 12.07.2023 Klage erhoben.

Sie behauptet, sie sei bereits mit 10 Jahren gezwungen worden, Kopftuch zu tragen (Bl. 114), habe Folter und schwere Schläge erlebt (Bl. 114 f.) Ihre Eltern hätten umfangreiche Kontakte zu Militär und Polizei (Bl. 116) und sie wollten sie töten, weil sie nunmehr keine Jungfrau mehr sei (Bl. 116). Zudem sei sie verwestlicht und gehöre der sozialen Gruppe der Frau an.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 12.06.2023 die Asylberechtigung zuzuerkennen,

hilfsweise,

die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,

hilfsweise,

subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.01.2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Erkenntnisquellen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

I. Die Klage hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Asylberechtigung/Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 16a GG/§ 3 AsylG begehrt. Nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.

War ein Asylsuchender jedenfalls bereits von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht, gibt dies ohne gegenteilige Anhaltspunkte einen ernsthaften Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen solchen Schaden zu erleiden, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Diese Regelung ist eine widerlegbare Vermutung und entlastet den Asylsuchenden von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als bloße Beweiserleichterung setzt die Vorschrift den Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht herab (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A).

Maßgeblich ist also, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) individuell politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab) (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A).

Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Nach § 3b Abs. 2 AsylG reicht es, wenn dem Ausländer diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der jeweiligen Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (etwa Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A).

Gemessen an diesen Maßstäben kann der Klägerin die Asylberechtigung/Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Zur Überzeugung des Gerichts, die der erkennende Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung und insbesondere des während der informatorischen Anhörung der Klägerin vermittelten persönlichen Eindrucks gewonnen hat (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), hat sie bei einer Rückkehr nach Algerien weder eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten noch ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung im oben dargelegten Sinne verlassen. Aus ihren Angaben ergibt sich bereit keine vor ihrer Ausreise tatsächlich erlittene oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die Klägerin hat darüber hinaus auch bei einer Rückkehr nach Algerien eine solche Verfolgung nicht zu erwarten. Mit dem bisherigen Vortrag der Klägerin im behördlichen Verfahren hat sich die Beklagte substantiiert auseinandergesetzt. Es wird auf die zutreffenden Gründe im Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG.

Der Klägerin steht im algerischen Staat ein schutzbereiter und -williger Akteur zur Seite (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Sie blieb während ihrer gesamten Zeit in Algerien vom Staat unbehelligt (Bl. 101 BeiA), hat lediglich je einmal schlechte Erfahrungen mit der Polizei und Soldaten gemacht, wie es in jedem anderen Land passieren kann. Wie bereits der Bescheid richtig feststellt, war sie ansonsten lediglich dem Unrecht ihrer Familie ausgesetzt, wenn auch wesentlich heftiger als ihre Schwester. Dies ist und bleibt jedoch ein Privatkonflikt und keine staatliche Verfolgung. Denn Algerien ist schutzbereit und schutzwillig (vgl. VG Würzburg BeckRS 2021, 2887 Rn. 24, davor bereits VG Minden BeckRS 2019, 19651 Rn. 20). Die angeblich umfangreichen Kontakte der Eltern zu Militär und Polizei (Bl. 116) werden nicht näher substantiiert und führen auch so jedenfalls nicht zu flüchtlingsrelevantem Vortrag.

Weiter hat die Klägerin eine zumutbare inländische Fluchtalternative in anderen Teilen Algerien oder in Algier (alleine weit über 2 Mio Einwohner) selbst, § 3e AsylG. Auch wenn ihr Vortrag stimmen sollte, dass sie 25 Onkel und „unzählige Verwandte“ (so Bl. 117) hat, ist nicht einmal klar, wie diese der Klägerin gegenüber eingestellt sind. Im Übrigen kann sie ihnen bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 46 Mio. Einwohnern leicht ausweichen. Die Wahrscheinlichkeit von ihnen gefunden zu werden, ist keine beachtliche. Den Vortrag ihrer Schwester aus dem Parallelverfahren als richtig unterstellt, beträgt sie 125/46.000.000 und bewegt sich selbst bei 500 Verwandten nicht einmal im Promille-Bereich.

Auch die von der Klägervertreterin angesprochene „soziale Gruppe der Frau“ (dazu EuGH NVwZ 2024, 493 ff.) führt hier nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG vom Staat, Parteien oder Organisationen), ausgehen würden, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c AsylG). Laut Bericht des Auswärtigen Amtes vom 10.05.2023, S. 14 gibt es allenfalls eine faktische Diskriminierung von Frauen, aber keine staatliche, vielmehr sogar ein verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot (Art. 37). Neben diesem Artikel gibt es weitere Bestimmungen in der Präambel, die die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern (BAMF, Länderkurzinformation Algerien vom 01.09.2023 zur Situation von Frauen, S. 1). Weiter spielen danach in Algier und anderen großen Städten des Nordens Frauen eine maßgebliche Rolle in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen. Es gab sogar eine Initiative, Algerien als Sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG zu deklarieren, die lediglich am Bundesrat gescheitert ist (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 29a AsylG Rn. 6). Dies wäre nicht möglich, wenn Frauen keine Rechte in Algerien zustehen würden. Konsequenterweise hat das VG Würzburg in mehreren Entscheidungen für alleinstehende Frauen gar nicht problematisiert, ob ihnen der Zugang zu Wohnungen offensteht, sondern ist wie selbstverständlich davon ausgegangen (beispielhaft BeckRS 2021, 2887; BeckRS 2020, 328 und 2020, 26882). Auch die Quellen sprechen lediglich von der „Schwierigkeit, eine Mietwohnung zu bekommen“ (BAMF, Länderkurzinformation Algerien vom 01.09.2023 zur Situation von Frauen, S. 4), was umgekehrt bedeutet, dass es möglich ist, eine Wohnung zu bekommen.

Im Übrigen ist die Diskriminierung von Frauen bereits im Islam angelegt, erreicht indes nicht den von § 3a Abs. 1 AsylG vorausgesetzten Schweregrad. Daher ist es weder notwendig noch vorstellbar, sämtlichen Frauen aus islamischen Ländern per se Flüchtlingsschutz zuzuerkennen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nämlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich quantitativ und qualitativ so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Darüber hinaus gilt für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität des Asyl- und Flüchtlingsrechts dem Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn – anders als hier – gerade keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde (zu allem BVerwG NVwZ 2009, 1237 Rn. 13)

Darüber hinaus erfüllt die Klägerin ebenso wenig das Merkmal der „Verwestlichung“, so dass offenbleiben kann, ob dieses eine flüchtlingsrechtlich relevante Rolle spielen kann. Sie ist erst seit 2023 in Deutschland und hat davor 20 Jahre in Algerien gelebt. Wieso nach so kurzer Zeit bereits ein Zustand eingetreten sein soll, der identitätsbildend ist, zeigt die Klägerin nicht auf. Die neuere Entscheidung des EuGH zur Verwestlichung (BeckRS 2024, 12844) verlangt entsprechend einen „langfristigen Aufenthalt“ (Rn. 70), der hier nicht vorliegt. Zudem ist Algerien bereits in weiten Teilen des Landes selbst verwestlicht, wie das hohe Aufkommen an Tourismus und die Öffnung für Urlauber sowie zahlreiche Handelsabkommen mit der EU zur Liberalisierung zeigen. Unabhängig davon, ob das zwingende Tragen eines Kopftuchs bereits eine ausreichende religiöse Verfolgung darstellten würde, gibt es gerade keine Kopftuchpflicht in Algerien. Nicht islamische und damit auch konfessionslose Gruppierungen können ihre (Nicht-)Religion ausüben, selbst wenn sie einige bürokratische Hindernisse zu überwinden haben (Bericht AA vom 10.05.2023, S. 10).

II. Weiterhin hat die Klägerin keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Ihr droht weder die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter, unmenschliche/erniedrigende Behandlung, Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) noch ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Zudem bestünde auch hier eine inländische Fluchtalternative.

III. Zuletzt hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist, insbesondere im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sein Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) missachtet wird oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) droht.

Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung(-sgruppe), der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kann der Ausländer lediglich dann in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz beanspruchen, wenn er bei Überstellung aufgrund der herrschenden Bedingungen im Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur wenn im Einzelfall die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, etwa im Zielstaat der Abschiebung sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet zu werden, wird die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG durchbrochen und ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen (zu allem VG Kassel, Urt. v. 27.07.2023, 7 K 1315/22.KS.A). Insbesondere ist der Flüchtling verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen, damit das Gericht die Überzeugung gewinnen kann, dass der Schutzsuchende nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse im Heimatland selbst auf einfachstem Niveau aus eigenen Mitteln zu befriedigen (OVG MV BeckRS 2023, 17104 Rn. 155, 161).

Gemessen an diesen Maßstäben kann der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG nicht zuerkannt werden.

Die allgemeine Lage in Algerien ist bekannt und wird auch von Klägerseite nicht in Zweifel gezogen. Lediglich die rechtlichen Wertungen daraus sind streitig. Es kann daher beispielhaft auf die fortgeltenden Ausführungen des Berichts des AA vom 10.05.2023, des Bescheids sowie VG Würzburg BeckRS 2022, 22042 verwiesen werden.

Die junge, arbeitsfähige und gesunde Klägerin ist nach den obigen Ausführungen in der Lage, sich in einem für sie sicheren Landesteil Algeriens dauerhaft ein Leben über dem Existenzminimum zu sichern. Aus ihrem Vortrag und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine individuelle und existentielle Gefahr. Die Klägerin ist hoch gebildet, hat Abitur und ein Studium der Architektur jedenfalls begonnen. Schon in Algerien hat sie sich als sehr durchsetzungsfähig erwiesen und ihren Eltern widersetzt. Zudem hat sie in mehreren Jobs in Algerien gearbeitet, wenn auch heimlich. Sie kommt aus dem Kulturkreis Algeriens und kann als algerische Staatsbürgerin zur Not auch alle Leistungen des staatlichen Systems in Anspruch nehmen. Zwar behauptet die Klägerin, an Alpträumen zu leiden und seelische Probleme zu haben (Bl. 118), doch ist die Vermutung aus § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2d AufenthG widerlegt. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Algerien gewährleistet (VG Würzburg BeckRS 2022, 22042 Rn. 20), was auch für – hier nicht nachgewiesene – psychische Erkrankungen gilt. Der Kontakt zu ihren zahlreichen Verwandten in Algerien lässt sich wiederherstellen, sollte er denn tatsächlich nicht bestehen. Bereits nicht klar ist jedoch, ob alle Verwandten ähnlich wie ihre Eltern denken. Es ist nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts, dem Asylkläger nachzuweisen, dass er in Algerien seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern kann. Der Schutzsuchende trägt im Gegenteil die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe im Heimatland die Verelendung. Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (OVG MV BeckRS 2023, 17104 Rn. 161; VGH BW BeckRS 2023, 3324 Rn. 201). Das materielle Recht enthält lediglich für besondere Situationen, etwa bei Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU) und beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU), hinsichtlich der Rückkehrprognose eine abweichende Beweislast. Das heißt im Umkehrschluss, dass ansonsten – wie hier – die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A). Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern für alle für die Gefahrenprognose erheblichen Umstände (OVG MV BeckRS 2023, 17104 Rn. 161).

Die Klägerin hat das von ihr behauptete Fehlen eines familiären Netzwerkes in Algerien bzw. dessen Leistungsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Die bloße Behauptung, im Heimatland keine unterstützungsbereiten Familienangehörigen mehr zu haben, reicht nicht aus (siehe nur VG Göttingen BeckRS 2023, 34672 Rn. 86). Da sie sich bereits früher in Algerien und nun in einem fremden Land als durchsetzungsstark erwiesen hat und für ihr Geld (zur Flucht) selbst aufgekommen ist, wird ihr dies auch wieder in ihrer Heimat gelingen.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden und fortgeltenden Ausführungen des Bescheids der Beklagten verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG.

IV. Da der Klägerin weder Asylberechtigung noch Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen sind, keine Abschiebungsverbote oder andere Gründe aus § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegen und sie keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist nach allem auch die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenso rechtmäßig wie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf übliche 30 Monate (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG).

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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