Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 853/22.KS

Leitsatz

Die fiktive Anrechnung einer Versorgungsleistung ist auch dann nicht nach § 59 Abs. 3 Satz 6 HBeamtVG ausgeschlossen, wenn der Zufluss vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge.

Der Kläger stand zuletzt als Sonderschullehrer (A 13 g. D.) im Dienst des Beklagten und trat zum 1. August 2018 in den Ruhestand.

Bereits mit Bescheid vom 26. April 2018 (Bl. 56 d. Versorgungsakte – VA –) setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers erstmals fest. Seit dem 1. Januar 2021 erhält der Kläger neben der Beamtenversorgung eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung (Bund). Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 9. Juli 2021 (Bl. 112 d. VA) den Kürzungsbetrag unter Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge fest.

Am 8. Dezember 2021 teilte der Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. – VBLU – mit, dass dem Kläger am 7. Oktober 1991 ein Kapitalbetrag von 36.900,89 DM ausgezahlt worden sei. Diese Leistung geht zurück auf eine Tätigkeit des Klägers für den Verein C., bei der der Kläger im Zeitraum vom 15. November 1983 bis zum 11. August 1991 an der D., deren Träger der Verein ist, tätig war.

Mit Bescheid vom 19. April 2022 (Bl. 184ff. d. VA) setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers neu fest. Dabei rechnete er ab dem 1. April 2020 die Dienstzeiten vom 1. März 1989 bis zum 11. August 1991 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an und berechnete insoweit die Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2020 neu (Nr. 1 und 2). Des Weiteren rechnete er die Dienstzeiten vom 1. Januar 1984 bis zum 28. Februar 1989 ab dem 1. Januar 2021 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an und berechnete insoweit die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2021 neu (Nr. 3 und 4). Sodann behielt er sich eine spätere Neufestsetzung bei Änderung der anderen Versorgungsleistung und Renten bzw. einem weiteren Bezug von Alterssicherungsleistungen oder weiterer gesetzlicher Renten (Nr. 5) vor. Sodann setzte er fest, dass der Versorgungsbezug des Klägers ab dem 1. Januar 2021 nach § 59 HBeamtVG zu regeln sei und eine Kürzung nicht durchzuführen sei, da Versorgungsbezug und Rente die maßgebliche Höchstgrenze nicht überschritten (Nr. 6 und 7). Der in die Regelung einzubeziehende Rentenbetrag werde bei jeder Änderung der Brutto-Rente angepasst und stehe insoweit unter Vorbehalt (Nr. 8) und die Änderung der laufenden Versorgungsbezüge beginne zunächst ab dem 1. Mai 2022 (Nr. 9).

Zur Begründung führte er aus, der aus der Tätigkeit für die C. erhaltene Kapitalbetrag entspreche zum Stichtag 1. April 2020 einer monatlichen Rente von 215,85 Euro. Diesbezüglich erfolge eine Anpassung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, weshalb der Zeitraum vom 1. März 1989 bis zum 11. August 1991 nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden könne. Hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2021 bestehenden Altersrentenanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung sei eine weitere Anrechnung durchzuführen, aufgrund derer die bislang berücksichtigten Vordienstzeiten vom 1. Januar 1984 bis zum 28. Februar 1989 ab dem 1. Januar 2021 vollständig nicht mehr zu berücksichtigen seien.

Am 19. Mai 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Neuregelung der Versorgungsbezüge unter Einbeziehung der Zahlung der VBLU lägen nicht vor. Die Zahlung sei vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt, weshalb sie gem. § 59 Abs. 3 Satz 6 HBeamtVG nicht angerechnet werden dürfe. Die Bescheide vom 26. April 2018 und vom 9. Juli 2021 seien bestandskräftig.

Der Kläger beantragt,

1.  den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2022 teilweise abzuändern,

2.  die Ziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 9 des Bescheids vom 19. April 2022 aufzuheben,

3.  Ziffer 5 teilweise aufzuheben, soweit sich der in Ziffer 5 enthaltene Vorbehalt auf die Zahlung der VBLU vom 7. Oktober 1991 erstreckt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Tatsache, dass der Kläger die Leistung vor dem 1. Oktober 1994 erhalten habe, schließe die Anwendbarkeit der Anrechnungsregelung nach § 13 Abs. 9 Satz 1 HBeamtVG nicht aus. Es sei gerade zwingende Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, dass eine Anrechnung nach § 59 HBeamtVG nicht in Betracht komme. Der Verweis auf § 59 Abs. 3 HBeamtVG stelle lediglich klar, dass eine Anrechnung auch dann erfolgen könne, wenn eine Rente im Sinne des § 59 Abs. 1 HBeamtVG nicht beantragt werde oder auf diese verzichtet werde.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 9. April 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gem. § 6 VwGO nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter.

Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der (teilweise) angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 19. April 2022 (…..) ist im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte hat von der Vorschrift des § 13 Abs. 9 i. V. m. § 59 Abs. 3 HBeamtVG formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht.

1) Die Voraussetzungen für die fiktive Anrechnung sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift erfolgt eine fiktive Anrechnung einer Versorgungsleistung, die nicht nach den Anrechnungsvorschriften des HBeamtVG berücksichtigt werden kann und die aus einer Tätigkeit nach den §§ 11, 12, 17 Abs. 7 sowie 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 HBeamtVG hervorgeht.

Der Kläger hat am 7. Oktober 1991 eine Versorgungsleistung erhalten. Der VBLU zahlte ihm einen Kapitalbetrag von 36.900,89 DM als Versorgungsleistung aus seiner Tätigkeit für den C. Dort schloss er eine ab dem 1. Januar 1984 wirkende Zusatzversorgungsvereinbarung ab.

Bei dem gezahlten Kapitalbetrag handelt es sich nicht um eine anrechenbare Versorgungsleistung. Der Betrag stellt insbesondere keine Rente im Sinne des § 59 HBeamtVG dar. Eine unmittelbare Anwendung des § 59 Abs. 3 HBeamtVG auf die Zahlung scheidet aus, weil es sich bei der Zahlung nicht um eine Abfindung einer in § 59 Abs. 1 HBeamtVG genannten Rente handelt. Auch weitere Anrechnungsvorschriften sind nicht anwendbar, weil es sich weder um Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 57 HBeamtVG), andere Versorgungsbezüge aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 58 HBeamtVG) oder aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Versorgung (§ 60 HBeamtVG) bzw. dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (§ 61 HBeamtVG) handelt.

Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit, aus der die Versorgungsleistung hervorging, stellt auch eine nach den genannten Vorschriften berücksichtigungsfähige ruhegehaltsfähige Dienstzeit dar.

Die Beschäftigung vom 1. Januar 1984 bis zum 31. August 1984 im Umfang von 1/2 und die Zeit vom 1. September 1984 bis zum 11. August 1991 im Umfang von 1/1 (Vollzeittätigkeit) stellt eine sonstige Zeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) HBeamtVG dar.

Der Beklagte hat den sich aus § 13 Abs. 9, § 59 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HBeamtVG ergebenden Wert ohne Rechtsfehler ermittelt. Auf die Berechnung in der Anlage zum angefochtenen Bescheid (Bl. 12 bis 18 d. A.) wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

Der Kläger dringt mit seinem Einwand, die fiktive Anrechnung sei durch § 59 Abs. 3 Satz 6 HBeamtVG ausgeschlossen, nicht durch. Bereits das von ihm angeführte Wortlautargument trägt seine Schlussfolgerung nicht. Denn der Verweis auf § 59 Abs. 3 HBeamtVG in § 13 Abs. 9 HBeamtVG gilt ausweislich des Wortlauts "entsprechend", nimmt also die Bestimmungen des § 59 Abs. 3 HBeamtVG nicht voll umfänglich in Bezug, sondern nur, soweit sie zu der Anwendung des § 13 Abs. 9, insbesondere Satz 2 HBeamtVG (monatsweise Kürzung) nähere Regelungen enthalten.

Auch systematische Gründe sprechen gegen die vom Kläger begehrte Auslegung. Denn § 59 Abs. 3 Satz 6 HBeamtVG soll die unmittelbare Anwendung der Anrechnungsvorschrift für Abfindungen aus in § 59 Abs. 1 HBeamtVG genannten Renten ausschließen und stellt in seinem Anwendungsbereich die Ausnahme zur Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 HBeamtVG (und nur in der Konsequenz dann auch der Sätze 2 bis 5) dar. Bei dem Verweis in § 13 Abs. 9 Satz 3 HBeamtVG handelt es sich indes nicht um eine Rechtsgrundverweisung, wonach (erneut) zu prüfen ist, ob § 59 Abs. 3 HBeamtVG noch anwendbar ist. Denn dass der jeweils ausgezahlte Kapitalbetrag nicht angerechnet werden kann, ist gerade Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 13 Abs. 9 HBeamtVG.

Die Ansicht des Klägers lässt sich auch durch die Genese der Vorschrift nicht stützen. Der § 13 Abs. 9 Satz 3 HBeamtVG wurde durch Art. 4 Nr. 4 Buchst. b) bb) des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften – 3. DRÄndG – eingefügt. Nach der Begründung (LT-Drs. 20/5897, S. 36) sollen durch die "gesetzliche Klarstellung […] auch nicht beantragte oder abgefundene Versorgungsleistungen entsprechend den Regelungen in § 59 Abs. 3 berücksichtigt" werden. Dem Gesetzgeber ging es ersichtlich nicht darum, einen bestimmten Kreis von Versorgungsleistungen auszuschließen, sondern gerade klarzustellen, dass auch kapitalisierte Versorgungsleistungen entsprechend der Modalitäten in § 59 Abs. 3 HBeamtVG fiktiv anzurechnen sind.

2) Der Neufestsetzung mit Bescheid vom 19. April 2022 steht auch nicht eine etwaige Bestandskraft vorher ergangener Bescheide entgegen.

Der Bescheid über die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 26. April 2018 steht der Neufestsetzung schon deshalb nicht entgegen, weil er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Anwendung der Regelung des § 13 Abs. 9 HBeamtVG steht (S. 2 des Bescheides, Bl. 57 d. BA).

Der Bescheid vom 9. Juli 2021 kann der Anwendung des § 13 Abs. 9 HBeamtVG schon deshalb nicht entgegenstehen, weil er keine diesbezügliche Regelung trifft. Er bezieht sich bereits ausweislich des Tenors allein auf einen vereinzelten Aspekt des Versorgungsbezugs (Anrechnung der Rente nach § 59 HBeamtVG). Bezüglich anderer Renten oder der hier streitgegenständlichen fiktiven Anrechnung einer Kapitalleistung trifft der Bescheid keine Regelung. Dem Bescheid ist auch nicht durch Auslegung zu entnehmen, dass eine solche fiktive Anrechnung künftig nicht erfolgen werde. Insoweit gilt, da der Bescheid vom 9. Juli 2021 die erstmalige Festsetzung nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt, der Vorbehalt aus dem Bescheid vom 26. April 2018 weiter.

3) Die Berufung ist nicht zuzulassen. Ein Grund des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor, insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die bereits höchstrichterlich geklärt ist. (Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 A 1192/20.Z –, n. v.). Die Frage, ob § 59 Abs. 3 Satz 6 HBeamtVG auch im Bereich der Anwendung des § 13 Abs. 9 HBeamtVG auf Auszahlungen vor dem 1. Oktober 1994 anwendbar ist, hat keine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder Fortbildung des Rechts, sondern betrifft eine seltene und in der Zukunft noch weniger vorkommende, durch Besonderheiten des Einzelfalls gekennzeichnete Fallkonstellation. Darüber hinaus ergibt sich die Antwort auf die Frage aus oben genannten Gründen unmittelbar aus dem Gesetz.

II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.770,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.


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