Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (6. Kammer) - 6 K 2862/03


Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2002 verurteilt, die vom Kläger mit Antrag vom 22. März 2002 beantragte Kostenerstattung der im Rahmen des Rechtsstreits vor dem erkennenden Gericht Az.: 1 K 3830/97.KO entstandenen Kosten in Höhe von 26.268,60 € zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten gemäß § 2 a Landkreisordnung – LKO – in Höhe von 26.268,60 € die Erstattung von Kosten, die im Rahmen des vor dem erkennenden Gericht gegen den Kläger geführten baurechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 3830/97.KO entstanden sind.

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Gegenstand dieses baurechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens war eine Bauvoranfrage der Rechtsvorgängerin der später klagenden Objektentwicklungsgesellschaft aus dem Jahre 1997, die im Bereich des Gewerbeparks M-K ein SB-Warenhaus errichten wollte. Wegen der Qualifikation des Vorhabens als großflächiger Einzelhandelsbetrieb hatte der Kläger als Baugenehmigungsbehörde u.a. die untere Landesplanungsbehörde zu beteiligen, die wiederum die obere Landesplanungsbehörde, d.h. die damalige Bezirksregierung Koblenz einzuschalten hatte.

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Die Objektentwicklungsgesellschaft hatte nach der Ablehnung des Bauvorbescheides und nach Erlass eines entsprechenden baurechtlichen Zurückstellungsbescheides um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren festzustellen, dass bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheides die Ablehnung ihrer Bauvoranfrage rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dieser Feststellungsklage in dem Rechtsstreit 1 K 3830/97.KO durch Urteil vom 4. August 1998 entsprochen. Die Berufung des in diesem Verfahren Beklagten – des vorliegenden Klägers – wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 2002 – 1 A 11487/99.OVG – zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. Juli 2002 – 4 B 22.02 – ebenfalls zurückgewiesen.

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Dem Kläger wurden antragsgemäß durch den Beklagten für die Rechtsmittelverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgewiesene Kosten in Höhe von 81.995,71 € erstattet. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, insoweit lägen die Voraussetzungen des § 2 a Abs. 2 Satz 2 LKO vor, da der Kläger auf Weisungen des Beklagten hin Rechtsmittel eingelegt und hiermit rechtskräftig unterlegen sei. Die diesbezüglich vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in der festgesetzten Höhe entstanden und nachgewiesen.

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Demgegenüber legte der Beklagte den auf das erstinstanzliche Verwaltungsstreitverfahren bezogenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers über 26.268,60 € durch Bescheid vom 14. Oktober 2002 mit der Begründung ab, insoweit habe die damalige Bezirksregierung Koblenz dem Kläger keine Weisung erteilt, so dass für eine Kostenentscheidung nach § 2 a Abs. 2 LKO kein Raum sei.

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Die nochmaligen Anträge des Klägers auf Erstattung auch der erstinstanzlichen Kosten vom 17. Dezember 2002 und vom 24. Juli 2003 lehnte der Beklagte durch Bescheide vom 27. Januar 2003 und vom 24. September 2003 jeweils unter Wiederholung und Vertiefung des schon bisher eingenommenen Standpunktes ab. Der Beklagte legte wiederum dar, für die vom Kläger beanspruchte Kostenerstattung sei kein Raum, weil es hinsichtlich des erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahrens an einer vorherigen Weisung des Beklagten fehle.

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Der Kläger hatte daraufhin mit dem am 6. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, mit der er seinen Kostenerstattungsanspruch weiterverfolgt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Bearbeitung der Bauvoranfrage sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die damalige Bezirksregierung Koblenz, die sich hierbei erklärtermaßen auf die Auffassung des Ministers des Innern und für Sport gestützt habe, ihn – den Kläger – mit Schreiben vom 6. November 1997 ausdrücklich angewiesen habe, gegen die Stadt M-K kommunalaufsichtlich vorzugehen, wenn Letztere nicht von sich aus in der Ratssitzung vom 7. November 1997 eine Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Baugesetzbuch oder eine bauplanungsrechtliche Veränderungssperre beschließe. Mit Schreiben vom 24. November 1997 habe die damalige Bezirksregierung Koblenz ihm – dem Kläger – dargelegt, die vorliegenden Baugesuche seien nicht genehmigungsfähig. Er habe daraufhin der damaligen Bezirksregierung Koblenz mit Schreiben vom 25. November 1997 seinen in der Sache abweichenden Standpunkt und im Übrigen auch mitgeteilt, vorbehaltlich einer gegenteiligen Äußerung werde er das Schreiben der damaligen Bezirksregierung als Weisung ansehen. Mangels Rückäußerung habe er mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 sodann von der Bauantragstellerin ein Verkehrsgutachten angefordert und klargestellt, dass wegen fehlender Baugesuchsunterlagen eine Entscheidung über den Bauantrag nicht möglich sei. Die Bauantragstellerin habe mit Schriftsatz vom 25. November 1997 eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Koblenz mit dem Ziel erhoben, ihn – den Kläger – zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zu verpflichten. Nach Erlass einer am 17. März 1998 in Kraft getretenen Veränderungssperre und nach der darauf gestützten Ablehnung der Bauvoranfrage gemäß § 14 Baugesetzbuch durch Bescheid vom 24. März 1998 habe die Bauantragstellerin ihren Klageantrag im Verwaltungsstreitverfahren auf das Feststellungsbegehren umgestellt, dass die Ablehnung ihrer Bauvoranfrage bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 5. März 1998 rechtswidrig gewesen sei. In diesem baurechtlichen Verwaltungsstreitverfahren habe die Bauantragstellerin – wie eingangs schon angesprochen – in drei Instanzen obsiegt. Ihm – dem Kläger – stehe ein Kostenerstattungsanspruch aus § 2 Abs. 2 LKO zu. Die Aufgabe der Bauaufsicht nach § 58 Landesbauordnung werde vom Landkreis als Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 LKO wahrgenommen, wobei er an Weisungen der oberen und der obersten Bauaufsichtsbehörde gebunden sei. Vorliegend sei ihm auch eine solche Weisung erteilt worden. Auszugehen sei zunächst davon, dass für Weisungen eine bestimmte und besondere Form nicht vorgeschrieben sei. Selbst eine Formulierung als Bitte schließe eine Qualifizierung als Weisung nicht aus. Das zeige sich nicht zuletzt an den späteren Schreiben des Beklagten vom 14. September 1998 und vom 21. Februar 2002 mit denen er in Form von Bitten angehalten worden sei, Rechtsmittel gegen das erst- bzw. das zweitinstanzliche Urteil in der genannten Baurechtsangelegenheit einzulegen. Im Übrigen ergebe sich der Weisungscharakter aus dem Gesamtkontext der seinerzeit geführten Gespräche und der Schreiben der damaligen Bezirksregierung Koblenz vom 6. und vom 13. November 1997, jeweils bezogen auf das seitens der damaligen Bezirksregierung Koblenz geforderte kommunalaufsichtliche Einschreiten gegen die Stadt M-K, sowie dem Schreiben vom 24. November 1997. Schließlich fehle es auch nicht an der Kausalität zwischen der Weisung und den geltend gemachten Kosten. Die Weisung sei ihm spätestens durch das Schreiben vom 24. November 1997 erteilt worden. Zwar sei die Untätigkeitsklage bereits am 25. November 1997 erhoben worden. Ohne die entgegenstehende Weisung hätte ein positiver Bauvorbescheid jedoch noch am 14. November 1997 erteilt werden können.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Oktober 2002 zu verpflichten, die mit Antrag vom 22. März 2002 beantragte Kostenerstattung der im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Koblenz - Az.: 1 K 3830/97.KO – entstandenen Kosten in Höhe von 26.268,60 € zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen und trägt namentlich vor, entgegen der Ansicht des Klägers scheitere der geltend gemachte Anspruch bereits daran, dass dem Kläger keine Weisung erteilt worden sei. Weder sei eine solche ausdrücklich ergangen noch könne der Kläger die unterbliebene Reaktion der damaligen Bezirksregierung Koblenz auf sein Schreiben vom 25. November 1997 selbst im Hinblick auf die darin gesetzte Fristsetzung in eine Weisung umdeuten. Denn eine Annahme durch Schweigen erkenne die Rechtsordnung nur in besonderen Ausnahmefällen an. Von einem solchen Fall sei hier nicht auszugehen. Schließlich folge auch nichts anderes aus dem vom Kläger betonten Gesamtkontext von Gesprächen und mehreren Schreiben der damaligen Bezirksregierung Koblenz. Abgesehen davon fehle es an der Kausalität zwischen dem Verhalten der damaligen Bezirksregierung Koblenz, aus welchem der Kläger eine Weisung konstruieren wolle, und der späteren Kostenlast des Klägers infolge des in drei Instanzen verlorenen Verwaltungsstreitverfahrens.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsunterlagen (1 Ordner, 2 Hefte) sowie die Gerichtsakte 1 K 3830/97.KO verwiesen. All diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage führt zum Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu.

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Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 2 a Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung – LKO – in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188). Diese Vorschrift regelt, dass in den Fällen, in denen der Landkreis bei der Erfüllung einer ihm nach § 2 Abs. 2 LKO übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden ist und die von ihm getroffene Maßnahme durch unanfechtbare Entscheidung aufgehoben wird, der Träger der anderen Behörde dem Landkreis alle notwendigen Kosten zu erstatten sind, die diesem durch diese Bindung entstanden sind. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm sind gegeben.

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Dem klagenden Landkreis ist die Aufgabe der Bauaufsicht nach § 58 Landesbauordnung als Auftragsangelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 LKO übertragen, wobei der Landkreis an Weisungen der oberen und der obersten Bauaufsichtsbehörde gebunden ist. In der hier zugrunde liegenden Baurechtsangelegenheit hat der Kläger auf Weisung des Beklagten gehandelt. Die Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung ist gerichtlich unanfechtbar festgestellt worden. Der Kläger kann deshalb die im Rahmen des Rechtsstreits vor dem erkennenden Gericht 1 K 3830/97.KO erstinstanzlich entstandenen Kosten in Höhe von 26.268,60 € erstattet verlangen. Namentlich ist insoweit von einer Weisungsgebundenheit des Klägers auszugehen. Der Anspruchsberechtigung stehen auch keine Kausalitätserwägungen entgegen.

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Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist von einer Weisungsgebundenheit des Klägers in der hier zugrunde liegenden Baurechtsangelegenheit auszugehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, dass die für den Beklagten tätig gewordene frühere Bezirksregierung Koblenz in ihren diesbezüglichen, an den Kläger gerichteten Schreiben den Begriff Weisung nicht ausdrücklich aufgenommen hat. Denn bei der rechtlichen Würdigung der Schreiben der früheren Bezirksregierung Koblenz ist nicht am Wortlaut haften zu bleiben. Vielmehr sind zum einen die zwischen Behörden herrschenden Gepflogenheiten und zum anderen die Gesamtumstände mit heranzuziehen, vor deren Hintergrund der Schriftwechsel verstanden werden muss. Für die Auslegung des Begriffs „Weisung“ kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 26.06.1969 (DVBl. 1971, 222 ff.) verwiesen werden. Hierin heißt es, eine Reihe häufig wiederkehrender Formulierungen habe Eingang in den inner- und zwischenbehördlichen Schriftverkehr gefunden, deren Wortsinn der verwaltungserfahrene Empfänger ohne weiteres entnehmen könne, dass von vorgesetzter oder sachlich übergeordneter Stelle ein bestimmtes Tun oder Verhalten von ihm verlangt werde. Das beschränke sich nicht nur auf Hinweise und Anordnungen, zu deren Befolgung er ausdrücklich angewiesen werde, sondern gelte auch für solche, die ihm mit der Maßgabe kundgetan würden, sie „zu beachten“ oder „entsprechend zu verfahren“. Ob eine Äußerung einer vorgesetzten Behörde als verbindliche Anweisung zu werten sei und welcher Grad an Verbindlichkeit ihr zukomme, hänge indessen nicht davon ab, dass sie in ihrem Wortlaut eine dieser Wendungen enthalte. In der Formulierung ihrer Absichten sei die vorgesetzte Behörde mithin nicht an bestimmte Wendungen gebunden. Wie sie ihre Äußerungen abfasse, hänge vielmehr weitgehend von deren sachlichem Gegenstand und nicht zuletzt auch von dem in der Behörde gepflegten Stil ab. Formelle Schranken seien ihr insoweit nicht auferlegt. Deswegen könne nur eine zusammenfassende Würdigung der Wortfassung und des materiellen Gegenstandes einer solchen Äußerung unter Berücksichtigung des größeren sachlichen oder rechtlichen Zusammenhanges, in dem sie unterrichtend oder regelnd wirken wolle, Aufschluss darüber geben, ob, in welchem Grade und in Bezug auf welchen sachlichen oder rechtlichen Gegenstand ihr Weisungscharakter zukomme. Diese Auslegungsgrundsätze des Verwaltungsgerichts Braunschweig macht sich das erkennende Gericht zu Eigen.

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Danach ist in der hier zugrunde liegenden Baurechtsangelegenheit von einer dem Kläger seitens des Beklagten erteilten Weisung auszugehen. Zwar heißt es in dem Schreiben der früheren Bezirksregierung Koblenz an den Kläger vom 24. November 1997 der Formulierung nach lediglich, die in Rede stehenden Anträge auf Erteilung von Bauvorbescheiden und von Baugenehmigungen seien im jetzigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsfähig und man bitte daher, die Bauantragsteller der beiden größeren Vorhaben zunächst zu veranlassen, ergänzende Unterlagen vorzulegen, um über die Frage der Erschließung abschließend entscheiden zu können. Dieser gepflegte sprachliche Umgangsstil wird von der früheren Bezirksregierung Koblenz gegenüber der Klägerin auch in späteren Verfahrensschritten beibehalten, denen auch aus dem Blickwinkel des Beklagten unstreitig Weisungscharakter beigemessen worden ist. Verwiesen werden kann insoweit auf das Schreiben der früheren Bezirksregierung Koblenz vom 14. September 1998, in dem es heißt, es werde gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht gestellt werde. Eine gleich lautende Formulierung enthält das Schreiben der nunmehr zuständig gewordenen Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 21. Februar 2002, worin gebeten wird, dafür Sorge zu tragen, dass die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rechtzeitig innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werde. Wenn es auch in diesem Schreiben ergänzend heißt, das Schreiben sei als Weisung zu betrachten, ändert dieser Zusatz nichts daran, dass beide angesprochenen Schreiben, in denen Bitten geäußert worden sind, unstreitig als Weisungen aufzufassen waren, vom Beklagten als Weisungen gewollt waren und so vom Kläger seinerzeit auch jeweils aufgefasst worden sind.

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Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts entscheidet sich die Frage, ob von einer bindenden Weisung oder einer unverbindlichen Bitte auszugehen war, vor dem Gesamthintergrund des damaligen Geschehens noch klarer. Der damalige Hintergrund war dadurch geprägt, dass der Beklagte die Errichtung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbepark M-K auf jeden Fall verhindern wollte. Zur Erreichung dieses Ziels hat der Beklagte seinerzeit zwei Wege beschritten: Zum einen den Weg des Einwirkens auf den Kläger im Wege der bauaufsichtlichen Fachaufsicht und zum anderen den Weg über die Kommunalaufsicht. Die frühere Bezirksregierung Koblenz hat in Übereinstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Sport von dem Kläger ausdrücklich verlangt, gegenüber der Stadt M-K mit dem Ziel kommunalaufsichtlich tätig zu werden, dass diese entsprechende Stadtratsbeschlüsse fasst, die eine alsbaldige weitere Bebauung des Gewerbeparks M-K mit unerwünschten Vorhaben ausschließen sollten. Beleg hierfür ist das Schreiben der ehemaligen Bezirksregierung Koblenz an den Kläger vom 6. November 1997, in dem es u.a. heißt, in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Sport werde gebeten, dieses Schreiben als Weisung anzusehen. Beide oben beschrittenen Wege des Beklagten mündeten in das Verlangen an den Kläger, das baurechtliche Geschehen im Gewerbepark M-K im Sinne der oberen und obersten Bauaufsichtsbehörde zu steuern, d.h., unerwünschte Bauvorhaben zu verhindern. Von daher wäre es eine künstliche und lebensfremde Aufspaltung eines einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhaltes, den einen der zur Zielerreichung beschrittenen Wege als Weisung aufzufassen, demgegenüber den anderen nur als eine Art Bitte zu deuten. Mit anderen Worten gesagt: Eine solche gekünstelte Aufspaltung würde bedeuten, dass der Beklagte damals sozusagen „mit zwei Zungen“ gesprochen hätte. Da eine solche Vorgehensweise bei einer oberen und bei der obersten Bauaufsichtsbehörde nicht unterstellt werden kann, geht das erkennende Gericht davon aus, dass insgesamt eine Weisungsgebundenheit des Klägers bezweckt war und auch erreicht worden ist.

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Für die oben vorgenommene Auslegung spricht im Übrigen auch die Entwicklung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Auszugehen ist von dem Landesgesetz zur Änderung und Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 25. September 1964 (GVBl. S. 145). In § 4 Abs. 2 Satz 1 dieser Gesetzesfassung heißt es, habe die zuständige Behörde das Landratsamt angewiesen, eine bestimmte Maßnahme zu treffen und werde die vom Landratsamt getroffene Maßnahme im Verwaltungsrechtswege durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben, so erstatte das Land dem Landkreis alle notwendigen Kosten die diesem durch die Ausführung der Weisung entstanden seien. Eine durchgreifende Änderung hat diese Gesetzesfassung durch die Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 451) erfahren. In § 48 Abs. 4 Satz 1 dieser Fassung wird die hier interessierende Frage wie folgt geregelt: Ist die Kreisverwaltung bei der Erfüllung einer ihrer Aufgaben an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden, und wird die von ihr getroffene Maßnahme durch unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch diese Bindung entstanden sind. Beschränkte sich also die frühere Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom 25. September 1964 lediglich auf den Fall der ausdrücklichen Anweisung, hat die Neufassung von 1973 im Blick auf ein entsprechendes praktisches Bedürfnis eine Ausweitung dahin erfahren, dass nunmehr eine Bindung an eine „Entscheidung, Zustimmung oder Weisung“ in Betracht kommen kann. Hiermit waren alle Fälle angesprochen, in denen der Kreisverwaltung bei der von ihr zu treffenden Entscheidung kein relevanter Entscheidungsspielraum mehr eingeräumt war. In diesem Sinne ist die auch nunmehr geltende Fassung der Landkreisordnung aus dem Jahr 1994 zu verstehen. Die einschlägige Vorschrift des § 2 a Abs. 2 Satz 1 greift nämlich die Formulierung der vormals geltenden Landkreisordnung von 1973 auf. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 18. September 1979 - 7 A 119/78 - (As 15 279 ff.) ausgeführt, § 48 Abs. 4 der Landkreisordnung 1973 stelle gegenüber § 4 Abs. 2 der Landkreisordnung 1964 keine bloße Klarstellung oder Verdeutlichung dar, sondern enthalte vielmehr eine die frühere Norm sachlich erweiternde Regelung. Maßgeblich für den Erlass des § 4 Abs. 2 der alten Landkreisordnung sei die Absicht gewesen, eine Ersatzpflicht des Landes für den Fall zu begründen, dass die Aufsichtsbehörde im Einzelfall Weisungen erteile, durch die dem Landratsamt selbst eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit nicht mehr verbleibe. Die neue Bestimmung des § 48 Abs. 4 der Landkreisordnung 1973 sei – so das OVG Rheinland-Pfalz weiter – geschaffen worden, weil sich die alte Regelung als „unzureichend“ erwiesen habe. Nunmehr solle gewährleistet werden, dass den Landkreisen in allen Fällen, in denen die Kreisverwaltung an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden sei und die von ihr aufgrund dieser Bindung getroffenen Maßnahmen keinen Bestand hätten, die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten seien, um Aufgabenverantwortung und Finanzverantwortung in Übereinstimmung zu bringen. Diese Aussagen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind auch auf die jetzt anzuwendende Vorschrift des § 2 a Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung 1994 zu übertragen.

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Auch dieser Rechtsentwicklung ist zu entnehmen, dass es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bzw. nicht allein auf einen bestimmten Wortlaut ankommen kann, der sich in dem Begriff Weisung erschöpft, sondern dass es neben den sprachlichen Gepflogenheiten des Schriftverkehrs zwischen vorgesetzten und nachgeordneten Behörden auch auf den Gesamtkontext ankommt, der mit für die Beantwortung der Frage heranzuziehen ist, ob von einer „Weisung“ im Sinne einer bindenden und den Entscheidungsspielraum auf Null einengenden Einflussnahme der vorgesetzten Behörde auf die nachgeordnete Entscheidungsbehörde auszugehen ist. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier vor, wie zuvor dargelegt worden ist.

22

Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch kann der Beklagte auch keine Kausalitätserwägungen entgegen halten. Zu entscheiden hatte die Kammer über den konkreten Streitgegenstand. Die Frage, wie sich die Angelegenheit entwickelt hätte, wenn das Schreiben der früheren Bezirksregierung Koblenz vom 24. November 1997 angesichts der einen Tag danach eingegangenen Klage im Verwaltungsstreitverfahren 1 K 3830/97.KO nicht an den Kläger gerichtet worden wäre, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Kläger im Falle seiner Nichtbindung durch eine Klaglosstellung die erstinstanzlichen Gerichtskosten hätte reduzieren können. All diese Fragen betreffen hypothetische Verfahrensabläufe, die nicht in die gerichtliche Entscheidungsfindung einzubeziehen waren.

23

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO.

Sonstiger Langtext

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Rechtsmittelbelehrung

26

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

27

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

28

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.

29

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

31

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

32

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.268,60 € festgesetzt (§ 13 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 – vgl. § 72 Nr. 1 GKG vom 05.05.2004).

37

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 mit der Beschwerde angefochten werden.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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