Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (6. Kammer) - 6 K 1708/04.KO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und wendet sich gegen die Festsetzung der Altersgrenze für seine aktive Dienstzeit auf das vollendete 62. Lebensjahr.
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Im Rahmen des Landesgesetzes zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und über Maßnahmen zur Entlastung des Landeshaushaltes wurde u.a. auch die Bestimmung betreffend die Altersgrenze für Polizeibeamtinnen und -beamte neu gefasst. Nach der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 208 Landesbeamtengesetz – LBG – liegt die Altersgrenze für Polizeibeamte nicht mehr – wie früher – in jedem Fall bei einem Lebensalter von 60 Jahren, sondern grundsätzlich nur noch bei denjenigen Polizeibeamten, die mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt waren. In den übrigen Fällen liegt die Altersgrenze nunmehr je nach Laufbahngruppe und Geburtsjahrgang bei 61 bis 64 vollendeten Lebensjahren.
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Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 23. September 2003 wurde dem Kläger unter Hinweis auf die neue Gesetzeslage mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seine individuelle Altersgrenze unter Berücksichtigung seines Geburtsjahrgangs 1945 auf das vollendete 62. Lebensjahr festzusetzen, da lediglich eine anrechenbare Zeit im Wechselschichtdienst von einem Jahr und vier Monaten vorliege.
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Mit Schreiben vom 10. November 2003 bat der Kläger darum, seine Altersgrenze verbindlich auf das 60. Lebensjahr festzusetzen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Neufassung des § 208 LBG sei verfassungswidrig, verletze insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Es sei nicht einzusehen, dass Beamte des Wechselschichtdienstes nach 25-jähriger Tätigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres pensioniert werden sollten, während er als Beamter im Erkennungsdienst, der 29 Jahre Bereitschaftsdienst versehen habe, erst mit dem 62. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werde. Seine Belastungssituation sei im Vergleich zum Wechselschichtdienst zumindest gleich, wenn nicht noch stärker zu bewerten. Er habe von Juli 1972 an Bereitschaftsdienst geleistet. Seit Juli 2001 sei er wegen einer Herzerkrankung vom Bereitschaftsdienst befreit. Der Bereitschaftsdienst sei von 5 bis 7 Beamten bei ansteigender Arbeitsbelastung wahrgenommen worden und jeweils neben der normalen Dienstzeit zu leisten gewesen – mit Einsätzen zumeist in den Nachtstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen. Darüber hinaus sei er zu zahlreichen Sondereinsätzen bei Demonstrationen, Rockkonzerten, Razzien, Kapitalverbrechen, schweren Verkehrsunfällen oder schwerwiegenden Betriebsunfällen herangezogen worden. Hinzu kämen die Anforderungen im Rahmen der Amtshilfe für Zollfahndung und Bundesgrenzschutz.
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Mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 28. November 2003 setzte der Beklagte die individuelle Altersgrenze des Klägers, wie angekündigt, auf das vollendete 62. Lebensjahr fest. Für eine Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten Bereitschaftsdienste sei nach der klaren gesetzlichen Regelung kein Raum. Das Ministerium des Innern und für Sport habe explizit darauf hingewiesen, dass Wechselschichtdienst nur dann vorliege, wenn er in der in § 20 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung – EZulV – definierten Form geleistet worden sei. Dies setze nach der einschlägigen Kommentarliteratur voraus, dass in einem Dienstbereich ununterbrochen bei Tag und bei Nacht, also „rund um die Uhr“, in verschiedenen Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) Volldienst (keine Dienstbereitschaft) geleistet werde und der Beamte nach einem Dienstplan alternierend zu allen Schichten herangezogen werde.
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Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die erfolgte Festsetzung der Altersgrenze ein und führte zur Begründung mit weiterem Schreiben vom 18. Februar 2004 im Wesentlichen ergänzend aus: Die mehrfach differenzierende rheinland-pfälzische Regelung sei ohne Beispiel in den anderen Bundesländern. Während in Nordrhein-Westfalen generell eine Anhebung der Altersgrenze im Polizeidienst auf 62 Jahre beabsichtigt sei, behielten die anderen Bundesländer die einheitliche Altersgrenze von 60 Jahren bei. Wiederholt sei dabei auf die generell hohe Belastung im Polizeidienst hingewiesen worden. In der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – und des Bundesarbeitsgerichts – BAG – sei ausdrücklich klargestellt worden, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit anzuerkennen seien. Damit müsse die Anerkennung als Belastungszeit korrespondieren. Dies erfolge jedoch gleichheitswidrig lediglich beim Wach- und Wechseldienst. Sowohl im Bund als auch in den Ländern sei die Vollendung des 60. Lebensjahres als maßgebliche Altersgrenze bei Polizeibeamten anerkannt. Die Ursprünge dieser Regelung lägen im Preußischen Beamtengesetz von 1927. Wenn nunmehr in der Begründung der Neuregelung auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und den enormen technischen Wandel gerade im Polizeibereich hingewiesen werde, beruhe dies nicht auf empirisch oder wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen, sondern vielmehr auf Vermutungen und Annahmen. Die in der Neuregelung enthaltene Differenzierung nach unterschiedlichen Beamtengruppen, Besoldungsgruppen und Tätigkeitsbereichen entbehre eines sachlichen Grundes und sei deshalb mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Weitere verfassungsrechtliche Bedenken bestünden im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes, auf die Rückwirkungsproblematik, dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG.
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Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 5. April 2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt: Der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst erfülle nicht die auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Anforderungen der Legaldefinition den § 20 Abs. 1 Satz 1 EZuIV. Vielmehr stelle Satz 2 der Vorschrift für den vorliegenden Fall entscheidend und eindeutig fest, dass Zeiten eines Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift gälten. Darüber hinaus habe das Ministerium des Innern und für Sport im Schreiben vom 31. Juli 2003 Dienstverrichtungen, die mit unregelmäßigen Arbeitszeiten, gegebenenfalls auch nachts oder zu anderen dienstfreien Zeiten, verbunden seien, ausdrücklich von einer Berücksichtigung im Rahmen des § 208 LBG ausgenommen. Dieser rechtlichen Bewertung stehe auch nicht die Rechtsprechung des EuGH sowie deren Umsetzung in der Änderung des Arbeitszeitgesetzes vom 24. Dezember 2003 entgegen. Denn der dortige Regelungsbereich betreffe nur die Anerkennung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Maßgeblich für die Festsetzung der Altersgrenze bei Polizeibeamten sei jedoch die aus dem Wechselschichtdienst erwachsende physische und psychische Mehrbelastung, wie sie durch die Regelung der EZuIV Berücksichtigung erfahre. Dem Kläger könne zwar insoweit gefolgt werden, als auch er zeitlichen Unregelmäßigkeiten bei seiner Dienstverrichtung ausgesetzt gewesen sei. Gleichwohl könne dies nicht zu einer Anerkennung dergestalt führen, dass diese Zeiten einer Dienstverrichtung im Wechselschichtdienst gleich gesetzt werden. Als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1945, der die in Rede stehenden zeitlichen Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, sei der Kläger von der Übergangsregelung erfasst und im Vergleich zu späteren Geburtsjahrgängen sogar noch begünstigt. Die weitergehenden Ausführungen des Klägers, die sich gegen die gesetzliche Regelung als solche richteten, seien mangels Verwerfungskompetenz der gesetzesvollziehenden Verwaltung nicht zu prüfen.
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Der Kläger hat am 12. Mai 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die völlig unterschiedlichen Regelungen in Bund und Ländern dürften zwar von der Gesetzgebungskompetenz her nicht zu beanstanden sein, seien aber vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der einheitlichen Beamtenbesoldung und -versorgung in Bund und Ländern problematisch. Es bestünden zudem erhebliche Bedenken, ob die normierten Übergangsregelungen dem verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung trügen. Schließlich sei weiterhin kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beamten, die 25 Jahre in einer Funktion des Wechselschichtdienstes eingesetzt gewesen seien, ihm gegenüber, der er 29 Jahre (Ruf-)Bereitschaftsdienst geleistet habe, privilegiert würden. Wissenschaftliche Erkenntnisse, dass der Einsatz im Wechselschichtdienst belastender sei als der ständige Einsatz im Bereitschaftsdienst, gebe es nicht. Bereits die Unvorhersehbarkeit der regelmäßig nächtlichen Einsätze stellte eine besondere physische und psychische Belastung dar. Für den Bereitschaftsdienst sei mit ¼ , nicht, wie vom Beklagten behauptet, 1 / 8 Zeitausgleich gewährt worden. Es sei zudem anerkannt, dass der Polizeidienst generell mit stärkeren physischen und psychischen Belastungen verbunden sei als andere Berufe. Die Lebensarbeitszeitverlängerung bei Feuerwehrbeamten sei an massiven Protesten gescheitert. Auch die Auswirkungen besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art seien zu berücksichtigen. Schließlich sei eine Alimentationskürzung aus rein fiskalischen Gründen unzulässig.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums ... vom 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2004 zu verpflichten, die Altersgrenze für ihn auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere liege keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Die Differenzierung nach Laufbahngruppen werde auch durch andere landes- und bundesrechtliche Bestimmungen vorgenommen und sei bereits durch die längere und kostenintensivere Qualifizierung der höheren Laufbahngruppen gerechtfertigt, deren Leistungspotenzial der Dienstherr möglichst lang in Anspruch nehmen wolle. Die vom Kläger angenommene Vergleichbarkeit seiner Belastung mit Beamten im Wechselschichtdienst liege gerade nicht vor. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger lediglich Rufbereitschaft und nicht Bereitschaftsdienst außerhalb seiner Häuslichkeit verrichtet habe. Die höhere psychische und physische Belastung von Beamten im Wechselschichtdienst, die nach der Begründung des Landesgesetzgebers für die Neuregelung des § 208 LBG maßgeblich gewesen sei, finde zudem in den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung – ArbZVO – und der EZulV ihren Niederschlag und habe bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ohne Bedenken als Differenzierungskriterium herangezogen werden können.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, dass die individuelle Altersgrenze für die aktive Dienstzeit in seinem Fall auf das vollendete 60. Lebensjahr festgesetzt wird. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 28. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004 ist mit anderen Worten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die erfolgte Festsetzung der individuellen Altersgrenze ist § 208 Abs. 3 Nr. 2 Landesbeamtengesetz – LBG –, wonach für Polizeibeamte in Ämtern des gehobenen Polizeidienstes, die – wie der Kläger – im Jahr 1945 geboren sind, das vollendete 62. Lebensjahr die Altersgrenze bildet.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBG, bei deren Vorliegen ausnahmsweise – wie nach der früheren Fassung der Vorschrift – weiterhin das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze bildet, erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Insbesondere war er nicht mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Hubschrauberstaffel eingesetzt.
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Die verfassungsrechtlichen Bedenken, welche der Kläger gegen diese Neuregelung des § 208 LBG angeführt hat, greifen nicht durch.
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Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers hat der Kläger, soweit ersichtlich, im Klageverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Sie sind auch durch einen Hinweis auf die ausdrückliche rahmenrechtliche Ermächtigung in § 25 Abs. 1 Satz 3 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – zu zerstreuen, wonach für einzelne Beamtengruppen gesetzlich eine andere (als die in Satz 2 der Vorschrift mit dem vollendeten 65. Lebensjahr als Grundsatz festgelegte) Altersgrenze bestimmt werden kann.
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Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – vermag die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin zu erblicken, dass er, obwohl er 29 Jahre während des Dienstes Rufbereitschaft verrichtet hat, nach der Neuregelung des § 208 LBG nicht wie diejenigen Kollegen behandelt wird, die insbesondere 25 Jahre im Wechselschichtdienst eingesetzt waren.
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, dann vor, „wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“ (BVerfGE 55, 72, [ 88] = NJW 1981, 271; BVerfGE 92, 53 [ 69]) bzw. „wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt“ (BVerfGE 76, 256, 329).
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Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber insbesondere zwischen den mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst eingesetzten Polizeibeamten und ihren übrigen Kollegen differenziert hat, auch wenn diese – wie der Kläger – über einen vergleichbaren oder sogar längeren Zeitraum hinweg, Rufbereitschaft verrichtet haben. Denn es ist nach Auffassung der Kammer ohne weiteres einsichtig, dass der Wechselschichtdienst, der durch den permanenten Wechsel des gesamten Lebensrhythmus gekennzeichnet ist und sich darüber hinaus zum Großteil antizyklisch zum natürlichen menschlichen Biorhythmus, aber auch zum Sozialleben im privaten Umfeld des betreffenden Beamten vollzieht, mit größeren physischen und psychischen Belastungen verbunden ist als die Rufbereitschaft, welche einzelne Unterbrechungen der Nachtruhe mit sich bringt und bereits während der aktiven Dienstzeit mit einem Freizeitausgleich abgegolten wird (vgl. § 9 Arbeitszeitverordnung – ArbZVO –). Diese Differenzierung wird zudem durch den Bundesverordnungsgeber bestätigt, der Beamten im Wechselschichtdienst nach § 20 der Erschwerniszulagenverordnung – EZulV – einen Anspruch auf eine Zulage „zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulage)“ (vgl. § 1 Satz 1 EZulV) zuerkennt, Zeiten der Rufbereitschaft hingegen in § 3 Abs. 4 EZulV ausdrücklich von der Erschwerniszulage (für Dienst zu ungünstigen Zeiten) ausnimmt.
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An dieser Einschätzung vermag auch die vom Kläger angeführte neuere Rechtsprechung zur Frage, ob Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen ist, schon deshalb nichts zu ändern, weil sich ihr keinerlei Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Belastungssituation bei Wechselschichtdienst und Rufbereitschaft entnehmen lassen. Allerdings hat das BVerwG in diesem Zusammenhang jüngst entschieden, dass selbst der Bereitschaftsdienst, der anders als die vom Kläger verrichtete Rufbereitschaft nicht von zu Hause aus, sondern unmittelbar an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu verrichten ist, gerade nicht wie Mehrarbeit im „Volldienst“ zu vergüten sei. Das BVerwG hat hierzu ausgeführt, das abgesenkte (Besoldungs-)Niveau sei gerechtfertigt, weil diese Form der Arbeitszeit hinsichtlich Intensität und Effektivität nicht dem „Volldienst“ gleichgestellt werden könne ( BVerwG , ZBR 1967, 317). Während des Bereitschaftsdienstes werde der Beamte nicht ununterbrochen beschäftigt. Vielmehr habe er sich an dem vom Dienstherrn bestimmten Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten. Danach sei der Bereitschaftsdienst durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt. Diese Unterschiede rechtfertigten eine ungleiche besoldungsrechtliche Behandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG , BVerwG , Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 9/03 –, NVwZ 2004, 1255) .
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Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass es jeder vernünftigen, nachvollziehbaren Begründung entbehre, wenn sich der Landesgesetzgeber bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die Differenzierung des Bundesnormgebers zu Eigen gemacht hat.
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Was die Differenzierung der Neuregelung des § 208 LBG nach Laufbahngruppen anbelangt, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Interesse des Dienstherrn, für die teurere, längere Ausbildung wie auch die höhere Besoldung der höheren Laufbahngruppen möglichst lange die Gegenleistung der aktiven Dienstverrichtung zu erhalten, einen legitimen Grund für eine Differenzierung darstellt.
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Schließlich liegt in der Verschiebung der Altersgrenze vom vollendeten 60. auf das vollendete 62. Lebensjahr auch weder ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes.
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So ist eine Festsetzung der Altersgrenze von Beamten auf ein bestimmtes Alter von Verfassungs wegen nicht geboten und fordert insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (vgl. BVerfGE 71, 255 = NVwZ 1986, 369). Auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes kommt bei einer Veränderung der Altersgrenze nur ausnahmsweise in Betracht, wenn beispielsweise der betroffene Beamte aufgrund einer zu kurzen Übergangsregelung von nur 2 ½ Monaten von der Änderung der Rechtslage überrascht worden ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Auch hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
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Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, welches zu den vom Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentum gehört und die Verpflichtung beinhaltet, den Beamte und seine Familie vom Dienstherrn angemessen zu alimentieren (vgl. BVerfGE 44, 249 [ 263] = NJW 1977, 1869; st. Rspr.), liegt schon deshalb nicht vor, weil die Verlängerung der Dienstzeit unmittelbar zu einem längeren Bezug der im Vergleich zu den Versorgungsbezügen höheren Dienstbezügen während des aktiven Dienstes führt und zudem die Dauer der ruhegehaltsfähigen aktiven Dienstzeiten ebenfalls verlängert wird. Mithin ist eher eine Erhöhung als eine Verringerung der Alimentation mit dem Hinausschieben der Altersgrenze verbunden.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung haben und, soweit ersichtlich, in der vorliegenden Konstellation auch noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz gewesen sind.
Sonstiger Langtext
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
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Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: [email protected], innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufung muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
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Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz , 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: [email protected], schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
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Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 07. Dezember 2004 (GVBl. S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
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Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
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Die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Als Prozessbevollmächtigte sind auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 – vgl. § 72 Nr. 1 GKG vom 05.05.2004).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 mit der Beschwerde angefochten werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 208 LBG 6x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 33 3x
- § 20 Abs. 1 Satz 1 EZuIV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 208 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 Satz 3 Beamtenrechtsrahmengesetz 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 3x
- BVerfGE 55, 72 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1981, 271 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 92, 53 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 76, 256, 329 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 der Erschwerniszulagenverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Satz 1 EZulV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 EZulV 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2004, 1255 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 71, 255 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1986, 369 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 44, 249 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1977, 1869 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x
- § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)