Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 2847/04.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt, ihm Beihilfe ohne Abzug von Eigenanteilen zu gewähren.
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Mit Beihilfebescheiden vom 2. März, 14. April, 5. Mai und 28. Juni 2004 wurden beim Kläger, Regierungsoberamtsrat a.D., und seiner berücksichtigungsfähigen Ehefrau die beihilfefähigen Aufwendungen für ärztlich verordnete und beschaffte Arznei- und Verbandsmittel, Hilfsmittel sowie Fahrtkosten um die in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Pauschalbeträge von 10,00 € („Praxisgebühr“) je Kalendervierteljahr 2004 und um Eigenanteile in entsprechender Höhe gemindert.
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Die gegen die einzelnen Beihilfebescheide erhobenen Widersprüche begründete der Kläger damit, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sicherzustellen habe, dass den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen keine unzumutbaren Belastungen träfen, die er auch durch private Vorsorge nicht ausgleichen könne. Aufgrund der beim Kläger und seiner Ehefrau vorliegenden chronischen Erkrankungen seien sie bereits mit erheblichen Aufwendungen und Eigenanteilen belastet. Soweit in den Beihilfevorschriften eine entlastende Wirkung durch die Festlegung einer maximalen Belastungsgrenze vorgesehen sei - diese wurde von der Wehrbereichsverwaltung Süd für den Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2004 auf 340,73 € festgesetzt - erscheine diese unzureichend.
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Die eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19. August 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Beihilfen in den vorliegenden Einzelfällen sich nach § 12 Abs. 1 der Beihilfevorschriften richte. Diese Vorschrift sei zutreffend angewendet worden, sie sei auch rechtmäßig. Aus dem Charakter der Beihilfe als Nebenalimentation folge, dass dem Dienstherrn ein erheblicher Spielraum verbleibe, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bestimmen könne. Dabei sei auch eine Begrenzung der Beihilfe möglich, sofern die einschränkenden Regelungen weder die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzten noch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen. Um einer unzumutbaren Belastung der Beihilfeberechtigten entgegenzuwirken, sei die Möglichkeit der Befreiung vom Abzug der Eigenanteile bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geschaffen worden Damit werde sichergestellt, dass die Eigenbelastungen 2%, bei chronisch Kranken 1% des jährlichen Einkommens des Beihilfeberechtigten nicht überstiegen.
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Hiergegen hat der Kläger am 24. September 2004 Klage erhoben.
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Er trägt vor, § 12 der Beihilfevorschriften sei rechtswidrig, da dieser im Ergebnis zu einer nur unzureichenden Beihilfeleistung des Dienstherrn führe. Die vorgenommenen Leistungskürzungen im Rahmen der beamtenrechtlichen Alimentation, welche nach dem Vorbild der Kürzungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden seien, seien zudem systemwidrig. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass für den Kläger eine anderweitige Absicherung der finanziellen Belastungen durch die Eigenanteile nicht möglich sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. März, 14. April, 5. Mai und 28. Juni 2004 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 19. August 2004 zu verpflichten, ihm Beihilfe ohne Abzug von Eigenanteilen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gelangten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten (1 Hefter) verwiesen, welche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über welche gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe ohne Abzug von Eigenanteilen hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Wegen der vorgenommenen Berechnungen der Beihilfen in den beantragten Fällen und der angesetzten Minderungen der beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 12 der Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) wird gemäß § 117 Abs. 5 auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19. August 2004 Bezug genommen, welcher das Gericht folgt.
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Soweit der Kläger § 12 der Beihilfevorschriften selbst für rechtswidrig hält und in der gekürzten Beihilfegewährung eine Verletzung der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn gemäß § 79 Bundesbeamtengesetz erkennt, kann dem nicht gefolgt werden.
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Dabei wird keineswegs verkannt, dass die Beihilfevorschriften des Bundes nach der Entscheidung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 - nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen und daher nur noch für eine Übergangszeit Anwendung finden. Zu den tragenden Strukturprinzipien, welche nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Gesetzgeber selbst zu regeln hat, zählen neben der Erfassung der beihilferechtlich relevanten Risiken auch die Bestimmung der Grundsätze, nach denen Beihilfeleistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden - also auch die in Frage stehenden Bestimmungen über die Minderung beihilfefähiger Aufwendungen durch so genannte Eigenbehalte. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die dem Gesetzgeber zustehende Übergangsfrist zur Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage noch nicht abgelaufen.
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Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das gegenwärtige
Alimentationsniveau einen Systemwechsel mit schwerwiegenden wesentlichen Einschränkungen des Leistungsstandards ausschließt. Auch diese Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts knüpft an frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum gebotenen Umfang staatlicher Beihilfeleistungen an. Danach muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (vgl. BVerfGE 83, 89 [100 f.]; 106, 225 [232]).
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Gemessen an diesen Grundsätzen führt das in § 12 der Beihilfevorschriften nunmehr festgelegte System von Eigenbehalten und Belastungsgrenzen noch nicht zu schwerwiegenden Einschränkungen der Leistungsstandards und auch noch nicht einer unzumutbaren Belastung des Beamten. Gerade durch die Bestimmung in § 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften, wonach Eigenbehalte dann nicht mehr abzuziehen sind, wenn sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine Belastungsgrenze in Höhe von 2 % des jährlichen Einkommens bzw. - wie im vorliegenden Fall angewendet - von 1 % des jährlichen Einkommens für chronisch Kranke überschreiten, kann vorliegend nicht von einer den Kern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn berührenden Leistungseinschränkung gesprochen werden.
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Im vorliegenden Fall führt diese Belastungsbegrenzung dazu, dass der Kläger im Jahre 2004 für sich und seine berücksichtigungsfähige Ehefrau Eigenbehalte in der Höhe von bis zu 241,51 € hinnehmen musste, darüber hinaus jedoch von weiteren Zuzahlungen bzw. „Praxisgebühren“ verschont blieb. Dies erscheint - solange nicht außergewöhnliche Fallgestaltungen, denen auch nicht durch die Berücksichtigungsregelungen für Kinder gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Beihilfevorschriften genügt wird, hinzutreten - unter Fürsorgegesichtspunkten als für den Beamten noch zumutbar.
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Ferner kann der Kläger nicht mit Erfolg vortragen, die Übertragung der Kürzung aus dem Solidarsystem der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Beihilferegelungen für Beamte sei systemwidrig und schon deswegen als rechtswidrig anzusehen. Bei der Frage der konkreten Ausgestaltung der beamtenrechtlichen Alimentation und des Umfangs der Fürsorgepflicht des Dienstherrn steht diesem ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der es keineswegs von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt, Leistungseinschränkungen aus anderen Regelungsbereichen in vergleichbarer Weise in die Beihilfevorschriften zu übernehmen. Bei der hier im Zentrum stehenden Frage der Ausgestaltung von Leistungskürzungen ist der gerichtlich heranzuziehende Prüfungsmaßstab zudem nicht der einer abstrakten 'Systemgerechtigkeit', sondern - wie oben dargelegt - der einer Vereinbarkeit mit der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn. Wie dann im Einzelnen Begrenzungen der Leistungserbringung durch den Dienstherrn technisch ausgestaltet werden, unterfällt dem angesprochenen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
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Vorliegend lässt das Verwaltungsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Regelungen der Beihilfevorschriften des Bundes zu Eigenbehalten und Belastungsgrenzen eine Vielzahl von Beihilfefällen betrifft und vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 - prinzipielle Fragen nach dem Geltungsumfang der Beihilfevorschriften des Bundes aufwirft, welche bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt sind.
Sonstiger Langtext
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
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Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, A-Stadt, E-Mail-Adresse: [email protected], innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufung muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
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Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz , A-Stadt, E-Mail-Adresse: [email protected], schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
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Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 07. Dezember 2004 (GVBl. S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
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Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
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Die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Als Prozessbevollmächtigte sind auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 241,51 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- BBG 2009 § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz 1x
- 2 C 50/02 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 83, 89 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)