Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 623/10.KO

Tenor

Der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 11.744,90 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einmalige Ausbaubeiträge.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A., Flur 3, Parzelle 48/3. Das bebaute Grundstück grenzt im Westen an die hier in Nord-Süd Richtung verlaufende A.-Straße an und hat bei einer Breite von ca. 20 m und einer mittleren Tiefe von etwa 88 m eine Größe von 1.760 qm. Das Grundstück ist im vorderen Bereich bebaut und steigt ab einer Tiefe von etwa 27 m steil an. Es wird von dem Bebauungsplan „Nr. 2“ überplant. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegen vier weitere Grundstücke (Parzellen 20, 21/2, 21/1, 48/4), die ebenfalls im Westen an die A.-Straße angrenzen, wobei die Parzelle 20 als Eckgrundstück gleichzeitig an die ab hier Ost-West verlaufende B.-Straße angrenzt (Plangebiet 5).

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Die südliche Grenze des Bebauungsplans „Nr. 2“ läuft zunächst in östlicher Richtung entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Klägers, setzt sich ab dort in leicht nordöstlich verlaufender Linie an der westlichen Grundstücksseite des Klägers fort und verläuft ab dort – weiterhin in nordöstlicher Richtung – entlang der südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Flur 3 Parzellen 120 bis 111/2, die ihrerseits im Norden an die B.-Straße angrenzen (Plangebiet 2). An der südöstlichen Ecke des klägerischen Grundstücks weist die südliche Bebauungsplangrenze mit etwa 110 m den größten Abstand zur B.-Straße auf, welcher im weiteren Verlauf auf ca. 35 m sinkt (Parzelle 115) und ab dann spitz auf die B.-Straße zuläuft (an der Parzelle 111/2).

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Die Festsetzung der südlichen Grenze des Bebauungsplans verläuft entlang der Parzellengrenzen und orientiert sich an einer vorhandenen Wegeparzelle (48/5), die im Änderungsplan von 1993 als „vorhandener Wald-Weg“ bezeichnet wird. Während die Grundstücke durch den beschriebenen Verlauf der hinteren Grenze des Bebauungsplans teilweise erhebliche Größenunterschiede aufweisen, sind die weitgehend in Grundstücksbreite festgesetzten Baufenster durchgängig 14 m (B.-Straße) bzw. 20 m (A.-Straße) tief. Die Baufenster der A.-Straße sind in der Tiefe gegliedert, nach 12,5 m ist nur noch eine eingeschossige Bebauung mit Nebengebäuden zulässig.

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Unter dem 28. August 2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten ein Ausbauprogramm für den Ausbau der Verkehrsanlage „B.-Straße/A.-Straße teilweise“ in der Ortsgemeinde A.. Dabei wurde als Hauptanlage die Straße von der Einmündung Ecke A.-Straße/C.-Straße bis zur gemeinsamen Parzellengrenze in Flur 2 Nr. 105 und 124 angesehen. Als Nebenanlage wurde die Verlängerung der A.-Straße ab der Ecke A.-Straße/B.-Straße bis zur Verlängerung der gemeinsamen Parzellengrenze Flur 3 Nr. 48/2 und 48/3 festgelegt. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Gemeindeanteil auf 30 % festgesetzt. Weiter beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 23. April 2009 die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages.

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Die Beklagte ermittelte einen voraussichtlichen beitragsfähigen Investitionsaufwand für den Ausbau in Höhe von 508.722,98 €. Abzüglich des Gemeindeanteils verblieb ein zu verteilender Aufwand in Höhe von 356.106,09 €, der auf eine beitragspflichtige Fläche von 32.848 qm verteilt wurde. Dies führte zu einem Beitragssatz in Höhe von 10,841028 €/qm gewichteter Grundfläche.

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Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 zog die Beklagte den Kläger auf Grundlage der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 27. Januar 2003 - ABS - zu Vorausleistungen für die bezeichnete Ausbaumaßnahme heran. Dabei erfolgte auf die Gesamtfläche des Grundstücks ein Zuschlag für Vollgeschosse in Höhe von 15 %, wodurch sich eine beitragspflichtige Fläche von 2.024 qm errechnete. Multipliziert mit dem vorgenanntem Beitragssatz ergab sich ein Vorausleistungsbetrag in Höhe von 21.942,24 €.

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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es sei zu Unrecht keine Tiefenbegrenzung gewährt worden. Das Grundstück habe eine Front von 20 m und eine mittlere Tiefe von ca. 87,5 m. Es sei topografisch in zwei Teile zu unterscheiden. Der vordere Grundstücksteil, welcher an die Verkehrsanlage angrenze, sei mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der hintere Grundstücksteil, welcher durch eine ca. 3 m bis 4 m hohe Kante nicht direkt durch die Verkehrsanlage genutzt werden könne, sei zwar durch den Bebauungsplan erfasst, dort sei jedoch keine überbaubare Fläche, sondern eine Pflanzfläche ausgewiesen. Es sei nicht sachgerecht, bei der Verteilung des Aufwands überwiegend von der Grundstücksgröße auszugehen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010, zugestellt am 22. April 2010, wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es in seiner gesamten Größe beitragspflichtig sei. Da das Grundstück des Klägers von einem Bebauungsplan erfasst sei, sei nach der Ausbaubeitragssatzung die Gesamtfläche des Grundstücks in die Berechnung einzubeziehen. Dass das Grundstück im hinteren Bereich bewaldet bzw. stark abschüssig sei, sei insofern unerheblich. Es sei nicht erforderlich, dass die gesamte Grundstücksfläche bebaubar sei. Es sei sogar vielmehr so, dass das Baurecht fast nie die volle Überbaubarkeit eines Grundstücks zulasse, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetze.

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Hiergegen richtet sich die am 21. Mai 2010 erhobene Klage. Zur Begründung hält der Kläger weiterhin daran fest, dass sein Grundstück nicht mit der gesamten Fläche einzubeziehen sei. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme fraglich. So seien bereits vor der Durchführung immer schon eine asphaltierte Straßendecke und Beleuchtungskörper vorhanden gewesen. Ein Vorteil habe sich nicht ergeben: Weder sei die Verkehrsanbindung noch die Zugänglichkeit zum Grundstück verbessert worden. Zu einer Steigerung des Grundstückswertes sei es durch die Vornahme der Ausbaumaßnahme ebenfalls nicht gekommen. Zum Umfang der heranzuziehenden Grundstücksfläche trägt der Klägerbevollmächtigte weiter vor, dass es mit Blick auf den besonderen Zuschnitt des klägerischen Grundstücks höchst unbillig sei, die gesamte überplante Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Dies auch aus dem Grund heraus, dass von der Beklagten eine Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt sei. So solle eine entsprechende Rückführung in einen Bereich stattfinden, in dem das Grundstück tatsächlich nutzbar sei. In diesem Sinne sei zwischenzeitlich auch der Flächennutzungsplan für den Bereich der A.-Straße abgeändert worden. Für den hinteren aus topografischen Gründen baulich nicht nutzbaren Teil sei dort nun ein Waldgebiet festgesetzt. Jedenfalls könne mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und den Vorteilsbegriff die tatsächliche Nutzbarkeit des insgesamt überplanten Grundstücks nicht außer Betracht bleiben.

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Der Klägerbevollmächtigte beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010 insoweit aufzuheben, als dort ein Betrag von mehr als 6.919,29 € festgesetzt wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung der Erforderlichkeit des Ausbaus trägt sie vor, dass die Verkehrsanlage über 30 Jahre nach ihrer Herstellung wegen des desolaten Zustandes ausgebaut werden sollte. Darüber hinaus sei das gesamte Grundstück unabhängig von der topografischen Situation heranzuziehen, da das Grundstück insgesamt überplant sei. Ein Abzug im Rahmen der Tiefenbegrenzung sei hier nicht möglich. Zwar habe die Verbandsgemeinde den behördenverbindlichen Flächennutzungsplan in diesem Bereich geändert. Dies habe jedoch keine Auswirkungen auf den bestehenden Bebauungsplan. Soweit und solange der Bebauungsplan nicht geändert werde, unterliege die gesamte Grundstücksfläche der Beitragspflicht. Eine Änderung des Bebauungsplans durch die Beklagte sei nicht vorgesehen. Die vom Bebauungsplan vorgesehenen Grenzen führten auch nicht zu einer grob gleichheitswidrigen Belastung des Klägers, da in dem gesamten Bereich überwiegend große Grundstücke belegen seien, die in ihrer gesamten Größe überplant seien. Letztlich gebe es keine gesetzliche Grundlage für den Abzug von baulich nicht nutzbaren Grundstücksteilen. So sei mit der Novellierung des Kommunalen Abgabengesetzes vom 1. Januar 1996 die zuvor einen Abzug ermöglichende Regelung des § 19 Abs. 3 ersatzlos gestrichen worden. Dementsprechend sehe auch die Ausbaubeitragssatzung einen Abzug für nicht nutzbare Grundstücksteile nicht mehr vor.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010 eine Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag von mehr als 11.744,90 € festsetzt, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

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1. Der Vorausleistungsbescheid vom 2. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010 ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dies hat der Kläger-Vertreter bereits mit Schreiben vom 26. März 2010 auch anerkannt.

19

Soweit der Kläger mit seiner Klageschrift dennoch die Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme und den eigenen Vorteil in Frage gestellt hat, hat er hieran in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Da die Verkehrsanlage bereits seit über 30 Jahren besteht und die in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder mit der im Beschluss über das Ausbauprogramm vom 28. August 2008 zum Ausdruck kommenden Absicht korrespondieren, die Verkehrsanlage wegen ihres „desolaten Zustandes“ auszubauen, ist die Erforderlichkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Auch der Umstand, dass die Verkehrsanlage bereits mit asphaltierter Straßendecke und Beleuchtungskörpern vorhanden gewesen ist, steht der Erhebung von Ausbaubeiträgen nicht entgegen, da eine bereits vorhandene Erschließungsanlage gerade Voraussetzung für eine Ausbaumaßnahme ist. In diesem Sinne besteht der Ausbauvorteil i.S.d. §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 5 KAG dem Grunde nach gerade darin, dass den Anliegern die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtung erhalten bleibt.

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2. Allerdings ist der festgesetzte Beitrag der Höhe nach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig.

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Gegen die Ermittlung des voraussichtlichen beitragspflichtigen Aufwands bestehen zwar keine Bedenken. Das Grundstück des Klägers ist jedoch nur mit einer Teilfläche zu veranlagen.

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a) Das Grundstück des Klägers ist wie ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a) ABS nur bis zu einer Tiefe von 35 m heranzuziehen.

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Der Bebauungsplan „Nr. 2“ ist hinsichtlich der Festlegung der südöstlich Grenze des Plangebiets entlang der Wegeparzelle 48/5 unwirksam. Der Bebauungsplan „Nr. 2“ verstößt insoweit gegen § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB -. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die betroffene Festsetzung bereits durch öffentliche Bekanntmachung im Jahr 1994 rückwirkend zum 16. August 1966 in Kraft gesetzt wurde, da derartige grundrechtsrelevante Gesetzesverletzungen nicht verfristen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Loseblatt-Kommentar zum BauGB, 93. Ergänzungslieferung 2009 ,§ 215 BauGB Rn. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2007 – 1 A 10076/07.OVG).

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Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Neben dem zeitlichen Moment („sobald“) wird die Erforderlichkeit auch hinsichtlich des Umfangs („soweit“) bestimmt und begrenzt. Der Umfang der Planung umfasst dabei nicht nur die sachlichen Festsetzungen des Bauleitplans, sondern auch die räumliche Ausdehnung (vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 1 Rn. 25). Aus den vorliegenden Unterlagen ist eine Erforderlichkeit für die hier in Rede stehende Festlegung der Planungsgrenze i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ersichtlich.

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Die hintere Grenzziehung orientiert sich allein an den zufällig vorhandenen Parzellengrenzen. Dadurch werden Grundstücke in einem reinen Wohngebiet bzw. einem allgemeinen Wohngebiet bis zu einer Tiefe von stellenweise über 80 m überplant. Die Planung sieht dabei für die hinteren Grundstücksbereiche eine „Grünflächen mit vorhandener Bepflanzung“ vor. Eine planungsrechtliche Begründung für diese Ausdehnung und Festsetzung kann den vorliegenden Unterlagen, inklusive der textlichen Festsetzung, auch unter Berücksichtigung des weiten planerischen Ermessens (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 30) nicht entnommen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, mit welcher planerischen Begründung die „Grünflächen mit vorhandener Bepflanzung“ dem beplanten Bereich zugeordnet und nicht im Außenbereich belassen wurden. Als Ausgleichsfläche sind die rückwärtigen Bereiche nicht gekennzeichnet.

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Hinzu kommt, dass der hier betroffene Bereich wohl bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung als bewaldete Fläche anzusehen gewesen sein dürfte. Dies ergibt sich zum einen aus den zu den Akten gereichten Aufnahmen und aktuellen – sonst zugänglichen – Luftbildern, die einen Baumbestand ausweisen, der Rückschlüsse auf den Bestand von vor 40 Jahren zulässt. Zum anderen ist der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans unter IV. / g) Folgendes zu entnehmen:

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„Allgemein, aber vorwiegend in den Plansektoren 1,2,3,4 und 5 ist der vorhandene Baumbestand im Interesse des Landschaftsschutzes weitgehenst zu schonen und zu erhalten. In diesen Plansektoren darf nur der Baumbestand gefällt werden, der zur Errichtung der baulichen Anlagen nicht belassen werden kann.“

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Auch damit wird ein entsprechender Baumbestand in den hier betroffenen Planungssektoren 2 und 5 bestätigt. Planungsrechtlich ergibt sich daraus eine zusätzliche Frage nach der Erforderlichkeit der Überplanung. Nach dem Landesforstgesetz vom 16. November 1950 (GVBl. 1950, S. 229) - LFG - ist gemäß § 9 Abs. 1 LFG Wald im Sinne des Gesetzes jedes Grundstück, das wesentlich der Holzzucht dient oder zu dienen bestimmt ist und verkehrsüblich zum Walde gerechnet wird. Handelt es sich jedoch um Wald, erfolgte der Schutz des Waldbestandes bereits durch § 11 Abs. 1 Satz 1 LFG (heute: § 14 LWaldG), nach dem die Überführung von Wald in eine andere Benutzungsart nur mit Genehmigung der Unteren Forstbehörde nach Anhörung des Kreisforstausschusses zulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist ein planerisches Erfordernis für eine Überplanung als allgemeines bzw. reines Wohngebiet mit Festsetzung einer „Grünflächen mit vorhandener Bepflanzung“ nicht ersichtlich. Letzten Endes bestätigt auch die zuletzt vorgenommene Änderung des Flächennutzungsplans diese Flächenzuordnung. Dort werden weite Teile des hier betroffenen Gebiets südlich der B.-Straße und östlich der A.-Straße als Wald dargestellt.

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Danach tritt allein die vorhanden Parzellierung als Begründung für die vorgenommene Grenzziehung zu Tage, welche aus planungsrechtlicher Sicht zu einer willkürlichen Abgrenzung des beplanten Innenbereichs zum unbeplanten Außenbereich führt, zumal andere Grundstücke am Rand des Plangebiets wesentlich kleiner sind.

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Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB auch ordnende Funktion hat und sich zudem gemäß § 1 Abs. 1 BauGB unter anderem an der baulichen Nutzbarkeit zu orientieren hat, ist kein planungsrechtliches Erfordernis ersichtlich, warum in dem hier zu betrachtenden Gebiet bei vergleichbarer baulichen Nutzung erhebliche Unterschiede hinsichtlich der überplanten Fläche festgesetzt wurden.

31

Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. Dezember 1999 – 1 C 12919/98.OVG, zu den Anforderungen der Bauleitplanung im Erschließungsbeitragsrecht) mit Blick auf das Beitragsrecht

32

„die mit der Planung einhergehende Belastung nicht einseitig nur auf eine Gruppe der Betroffenen verteilt und dadurch ohne Rechtfertigungsgründe ein anderer Personenkreis begünstigt werden darf.“

33

Die dort im Zusammenhang mit dem Einfluss der Festsetzungen auf die Anzahl der erschlossenen Grundstücke getroffene Entscheidung, wonach es planungsrechtlich unzulässig ist, bestimmte Grundstücke ohne sachliche Rechtfertigung von der Erschließungsanlage abzuschirmen und damit aus der Aufwandsverteilung herauszuhalten (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.), ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Hier geht es zwar nicht darum, einzelne Grundstücke in die Aufwandsverteilung aufzunehmen oder davon auszuschließen. Aber mit Blick auf die durch die überplante Fläche beeinflusste Aufwandsverteilung im Ausbaubeitragsrecht (heute: § 6 Abs. 2 ABS) ist auch die Festsetzung der Plangrenze geeignet, die Aufwandsverteilung zu beeinflussen. Dementsprechend ist auch bei der räumlichen Festsetzung darauf zu achten, dass die mit der Planung einhergehende Belastung nicht einseitig nur auf eine Gruppe der Betroffenen verteilt und dadurch ein anderer Personenkreis begünstigt wird, sofern es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt.

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Letzteres ist jedoch ausweislich der vorgenommenen Aufwandsverteilung hier erfolgt. Durch die allein an den Parzellengrenzen orientierte Festlegung der Planungsgrenze werden einzelne Grundstückseigentümer bei vergleichbarer baulicher Nutzbarkeit zum Vorteil anderer Anlieger im Abrechnungsgebiet deutlich stärker belastet (zu einzelnen Vergleichsberechnungen, siehe unten). Eine sachliche Rechtfertigung für diese Planung ist nicht ersichtlich.

35

Ist die Festsetzung der hinteren Bebauungsplangrenze daher ohne jegliche städtebauliche Rechtfertigung, so kann sie auch nicht die Verteilung der Ausbaubeiträge gestalten, insbesondere dann nicht, wenn sie zu grob gleichheitswidriger Verteilung der Erschließungslasten im Verhältnis zur qualifizierten Nutzbarkeit der Grundstücke führt. Die Festsetzung ist insoweit unwirksam.

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Fehlt es danach an einer durch den Bebauungsplan festgesetzten hinteren Grenze der überbaubaren Fläche, ist zur Ermittlung der Grundstücksfläche nach § 6 Abs. 1 ABS auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a) ABS abzustellen. Danach ist für Grundstücke, die teilweise innerhalb und teilweise außerhalb eines Bebauungsplanes liegen, ebenfalls für den außerhalb liegenden Teil eine Tiefenbegrenzung von 35 m anzuwenden. Da der Bebauungsplan nur hinsichtlich der hinteren Bebauungsplangrenze unwirksam ist, fehlt es in diesem Punkt an einer Festsetzung und die betroffenen Grundstücke sind insoweit als unbeplant zu behandeln.

37

Mit Blick auf den Einwand der Beklagten, eine Reduktion der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche bei überplanten Gebieten verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 – 8 C 66/87), weist das Gericht auf Folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine beschränkte bauliche Nutzbarkeit im Wege des Verminderungszwangs nur dann bei der Beitragsverteilung berücksichtigt werden, wenn die bauliche Nutzung ein Element des Verteilungsmaßstabes ist (BVerwG, a.a.O.). Daran fehlt es jedoch, wenn – wie hier – die Grundstücksfläche mit Vollgeschosszuschlag als Verteilungsmaßstab bestimmt wird. Allerdings begrenzt das Gericht vorliegend die zu berücksichtigende Grundstücksfläche nicht vor dem Hintergrund eines etwaigen Verminderungszwangs. Vielmehr ist – wie dargelegt – die Festsetzung der hinteren Bebauungsplangrenze unwirksam, weshalb entsprechend der Beitragssatzung die für den Vollgeschossmaßstab heranzuziehende Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung zu ermitteln ist.

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Auf dieser Grundlage ist der Vorausleistungsbeitrag neu zu berechnen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht nur das klägerische Grundstück, sondern sämtliche von der unwirksamen Festsetzung der Bebauungsplangrenze betroffenen Grundstücke in gleichem Maße zu behandeln sind.

39

Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Beitragsberechnung unter Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung von 35 m vorgelegt hat, kann diese nicht unmittelbar übernommen werden, da in der Vergleichsberechnung bei sämtliche Grundstücke des Plangebiets mit einer Tiefe von mehr als 35 m die Tiefenbegrenzung berücksichtigt wurde. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a) ABS kommt jedoch nur für diejenigen Grundstücke zum Tragen, die von der oben dargelegten Unwirksamkeit der hinteren Bebauungsplangrenze betroffen sind. Für die innen liegenden Grundstücke, die überdies eine Tiefe von maximal etwa 40 m aufweisen, gelten die Ausführungen die zur Unwirksamkeit der bezeichneten Festsetzung führen nicht. Dementsprechend sind diese Grundstücke (Parzellen 24/1, 110/3, 108 und 109) gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ABS weiterhin mit ihrer überplanten Grundstücksfläche heranzuziehen.

40

Mit dieser Maßgabe berücksichtigt das Gericht bei den Parzellen 21/2, 21/1, 48/4, 48/3, 120, 119 (heute 119/1 und 119/2), 118, 117, 116, 106/1 und 105 eine Tiefenbegrenzung von 35 m, da es an einer planerischen Begründung für die dort festgesetzte Bebauungsplangrenze als Grenze zum Außenbereich fehlt. Dies führt für das Abrechnungsgebiet zu einer gewichteten Gesamtfläche von 25.105 qm (vorher: 32.848 qm). Bei einem gleichbleibenden auf die Anlieger zu verteilenden Aufwands von 356.106,09 € ergibt dies einen Beitragssatz von 14,184667 € pro Quadratmeter gewichteter Grundfläche.

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Die beim Kläger zu berücksichtigende gewichtete Grundfläche von 828 qm (1.760 qm – 1.040 qm (Tiefenbegrenzung) = 720 qm zzgl. 15 % Vollgeschosszuschlag) führt danach zu einem Vorausleistungsbeitrag in Höhe von 11.744,90 €. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS für die ersten beiden Vollgeschosse einen Zuschlag von einheitlich 30 % vorsieht. Diese sich vermeintlich zugunsten des Klägers auswirkende Fehlberechnung eines „nur“ 15 %-igen Zuschlags ist jedoch letztlich unerheblich, da im gesamten Abrechnungsgebiet einheitlich der Vollgeschosszuschlag von 15 % anstelle der vorgesehenen 30 % angewendet wurde.

42

b) Selbst wenn man den Bebauungsplan unangetastet ließe, müsste das klägerische Grundstück unter Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung von 35 m in die Aufwandsverteilung einbezogen werden.

43

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ABS erfolgt die Aufwandsverteilung nach der Grundstücksgröße mit einem Vollgeschosszuschlag, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche und gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) im unbeplanten Innenbereich die Grundstücke bis zu einer Tiefe von 35 m heranzuziehen sind.

44

Mit diesen Regelungen, insbesondere der Tiefenbegrenzung bei unbeplanten Innenbereichsgrundstücken, wird der unterschiedlichen Reichweite des ausbaubeitragsrechtlichen Vorteils i.S.d. § 10 Abs. 5 KAG Rechnung getragen, der sowohl in der Ausnutzbarkeit des Grundstücks in baulicher oder ähnlicher Weise als auch in der Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2003, 380, 381). Während bei unbeplanten Innenbereichsgrundstücken durch die Festlegung einer Tiefenbegrenzung eine Vermutung für die Reichweite dieses Vorteils aufgestellt und hier auf 35 m begrenzt wird, gilt bei überplanten Grundstücken – unabhängig von der Tiefe – die gesamte Grundstücksfläche als vorteilsrelevant.

45

Zur sachlichen Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung von überplanten und unbeplanten Innenbereichsgrundstücken und zur Begründung, warum in überplanten Gebieten die gesamte Grundstücksgröße heranzuziehen ist, hat das das Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht ausgeführt (BVerwG, NVwZ 2004, 1502, 1504):

46

„Bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten ist grundsätzlich die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen, weil wegen der Grundflächen- und Geschossflächenzahlen die zulässige bauliche Nutzung in aller Regel von der Grundstücksgröße abhängig ist und damit diese Grundstücksgröße gewissermaßen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1982 a.a.O. S. 66 f., vom 27. Juni 1985 a.a.O. S. 365 und vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 <253> sowie Beschluss vom 29. November 1994 - BVerwG 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 34).

47

Dies gilt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Grundstücksfläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als "erschlossen" behandelt werden. Gerechtfertigt wird das damit, dass der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 BauGB nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen kann, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht ist es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks z.B. durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbotsvorschriften etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt ist. Regelungen dieser Art sollen nach ihrer Zielsetzung nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 82 und Beschluss vom 29. November 1994 a.a.O. S. 35). Im Ergebnis nichts anderes gilt für eine etwa gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zulässige Festsetzung der Teilfläche eines Grundstücks als "private Grünfläche", soweit sich ihre Wirkung auf den Standort der auf dem betreffenden Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen baulichen Anlagen beschränkt und die Verwirklichung der baulichen Ausnutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 a.a.O.). Angesichts des dargestellten Zusammenhangs zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht haben nicht bebaubare Grundstücksteile im Plangebiet hiernach grundsätzlich keinen selbständigen, sondern nur einen über die zugelassene Bebauung vermittelten Anteil an der Erschließungswirkung einer Straße. Dies hängt damit zusammen, dass bei der Planung regelmäßig darauf geachtet wird, dass Grundstücksgröße und Grad der Bebaubarkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. § 1 a Abs. 1 BauGB).

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Insbesondere der letzte Satz spiegelt die Begründung für die Heranziehung der gesamten Grundstücksfläche bei einem überplanten Grundstück wieder. Danach wird in der Planung bereits die Reichweite der Erschließungswirkung berücksichtigt, indem bei der Planung regelmäßig darauf geachtet wird, dass Grundstücksgröße und Grad der Bebaubarkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen. Mit anderen Worten wird durch die Planung in der Regel der tiefenmäßige Umfang des Vorteils vorbestimmt.

49

Diese Begründung versagt jedoch, wenn bei der Festlegung der Bebauungsplangrenze keine planerische Begründung ersichtlich ist und dementsprechend auch keine Aussage über die anzunehmende oder planerisch vorgesehene Reichweite der Erschließungswirkung getroffen werden kann. Findet bei der genannten Festsetzung ein angemessenes Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und Grad der Bebaubarkeit offenkundig keine Beachtung, sind andere planungsrechtliche Gesichtspunkte nicht ersichtlich und orientiert sich die Bebauungsplangrenze danach einzig an dem zufällig vorhandenen Parzellenzuschnitt, unterscheidet sich ein derart überplantes Innenbereichsgrundstück an der Grenze zum Außenbereich unter den beitragsrechtlichen Gesichtspunkten der Vorteilsgerechtigkeit und Erschließungswirkung nicht von einem unbeplanten Innenbereichsgrundstück.

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Dementsprechend ist es in dieser Konstellation nicht gerechtfertigt, die gesamte überplante Grundstücksfläche gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS bei der Aufwandsverteilung heranzuziehen. Vielmehr ist – wenn die planungsrechtliche Rechtfertigung für die angenommene volle Erschließungswirkung wegfällt – wie bei unbeplanten Innenbereichsgrundstücken auf die jeweilige Reichweite des Ausbauvorteils abzustellen, welcher nach der Satzung regelmäßig bis zu einer Tiefe von 35 m angenommen wird (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) ABS).

51

Auch danach wäre wegen der hier fehlenden Aussagekraft des Bebauungsplans über die Reichweite der Erschließungswirkung das klägerische Grundstück auf Grundlage einer Tiefenbegrenzung von 35 m wie bereits oben dargelegt zu veranlagen und die Festsetzung des Vorausleistungsbescheid auf einen Betrag von 11.744,90 € zu begrenzen.

52

3. Wie ausgeführt, sind eine Reihe von Grundstücken unter Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung von 35 m in der Aufwandsverteilung einzubeziehen. Mit dieser Maßgabe bestehen gegen den Verteilungsmaßstab gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ABS, der die Grundstücksgröße mit einem Vollgeschosszuschlag zugrunde legt, keine Bedenken.

53

Würde man allerdings – abweichend von der Ansicht des Gerichts – auf eine Korrektur der Bebauungsplangrenzen verzichten und die Grundstücke mit ihrer dann überplanten, vollen Größe in der Aufwandsverteilung berücksichtigen, wäre der laut Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung hier unanwendbar.

54

Ein vorteilsgerechter Verteilungsmaßstab setzt im Ausbaubeitragsrecht ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht voraus, dass neben der reinen Grundstücksgröße auch Art und Maß der Grundstücksnutzung berücksichtigt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 1982 – 6 A 36/81.OVG – AS 18, 6; Urteil vom 20. Oktober 1989 – 6 A 50/89.OVG – KStZ 1990, 74). Der Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit verlangt dabei jedoch keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich Typengerechtigkeit. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an regelmäßig auftretende Zusammenhänge angeknüpft wird und die Besonderheiten des Einzelfalls außer Betracht bleiben (BVerwG, NVwZ 1983, 289, 290 m.w.N.). Begrenzt wird der Grundsatz der Typengerechtigkeit jedoch dadurch, dass die durch die Typisierung entstehenden Ungerechtigkeiten noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung stehen (BVerfGE 21, 12, 27 f.; 48, 227, 239) und die Zahl der Ausnahmen gering ist, was angenommen werden kann, wenn sie nicht mehr als 10 v.H. ausmachen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG – AS 36, 195 m.w.N.).

55

Der von der Beklagten durch § 6 Abs. 1 Satz 1 ABS vorgegebene Verteilungsmaßstab der Grundstücksfläche mit Vollgeschosszuschlag ist grundsätzlich geeignet, das Nutzungsmaß für eine vorteilsgerechte Aufwandsverteilung abzubilden (vgl. nur BVerwGE 57, 240, 246 f., st. Rspr.). Vorliegend führt die Anwendung des Vollgeschossmaßstabes bei einem vergleichbaren Anliegervorteil i.S.d. § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG jedoch zu Ungerechtigkeiten in der Aufwandsverteilung, die nicht nur eine geringe Anzahl von Betroffenen erfasst, und darüber hinaus auch zu erheblichen Mehrbelastungen führt. Dementsprechend sind die Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten.

56

Die Beurteilung der Gültigkeit einer Verteilungsregel beurteilt sich hierbei im Ausbaubeitragsrecht – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – wegen des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit anhand des jeweils in Rede stehenden Abrechnungsgebiets (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 2002 – 6 A 11508/01.OVG – AS 29, 386; BVerwG KStZ 1980, 31). Genügt es danach, dass eine Beitragssatzung über eine Verteilungsregelung verfügt, die eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes in dem zur Abrechnung anstehenden Gebiet ermöglicht, ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts in gleichem Maße umgekehrt erforderlich, dass die Verteilungsregel auch im konkret abzurechnenden Gebiet eine vorteilsgerechte Verteilung begründet. Dem Einwand, dass der Satzungsgeber damit unter Umständen gezwungen würde, eine Vielzahl von regionalen Ausbaubeitragssatzungen zu erlassen, um in jedem Abrechnungsgebiet einen vorteilsgerechten Verteilungsmaßstab zu gewährleisten, kann unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 163 der Abgabenordnung - AO - entgegen getreten werden. Danach können Abgaben bereits vorab niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Abgaben erhöhen, können bei der Festsetzung der Abgabe unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Abgabe nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Damit könnte einzelnen, die Typengerechtigkeit im jeweiligen Abrechnungsgebiet in Zweifel ziehenden Beitragsfestsetzungen begegnet werden.

57

Im vorliegenden Abrechnungsgebiet wird durch den Bebauungsplan gemäß der textlichen Festsetzung eine ein- und zweigeschossige Bauweise vorgesehen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS zu einem einheitlichen Vollgeschosszuschlag in Höhe von 30 % führt. Weil danach alle Grundstücke im Abrechnungsgebiet mit demselben Vollgeschosszuschlag versehen werden, erfolgt eine Differenzierung in der Aufwandsverteilung allein anhand der Grundstücksgröße. Berücksichtigt man dabei jedoch, dass im Abrechnungsgebiet Grundstücke mit erheblichen Größendifferenzen vorhanden sind, die aufgrund der durch Baufenster beschränkten baulichen Nutzung jedoch einen vergleichbaren Vorteil durch die Ausbaumaßnahme haben, führt der Vollgeschossmaßstab hier zu einer nicht zu rechtfertigenden Typisierung. So werden insbesondere das Grundstück des Klägers (Parzelle 48/3) sowie die Parzellen 120, 119, 118, 110/3, 106/1 und 105 aufgrund der Grundstücksgröße ohne gleichzeitige proportionale Steigerung der baulichen Nutzbarkeit im Vergleich zu den anderen Grundstücken des Abrechnungsgebiets benachteiligt. Mit den vom Gericht benannten Parzellen, deren bauliche Nutzbarkeit in einem groben Missverhältnis zu der nach der Ausbaubeitragssatzung maßgeblich zugrunde zu legenden Grundstücksgröße steht, werden sieben der hier abgerechneten 27 Grundstücke mit Blick auf die baulichen Nutzbarkeit nicht vorteilsgerecht abgebildet. Bereits deshalb ist die Typisierung über den Vollgeschossmaßstab hier nicht zu rechtfertigen.

58

Abgesehen von der Häufung der vermeintlichen Ausnahmen führt die laut Satzung anzuwendende Typisierung auch zu quantitativen Ungerechtigkeiten, die nicht zu rechtfertigen sind. So hat beispielsweise der Kläger, trotz eines gegenüber der Parzelle 21/1 geringeren Maßes der baulichen Nutzbarkeit einen um mehr als 35 % höheren Beitrag zu entrichten. Dies entspricht einer Mehrbelastung von mehr als 5.000 €. Auch für die Parzelle 119 ist trotz einer gegenüber der Parzelle 114 geringeren baulichen Nutzbarkeit mehr als das Doppelte an Ausbaubeiträgen, hier mehr als 10.000 € zu zahlen. Diese Differenzen führen zu einem intensiven Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

59

Mit Blick auf die erheblichen Unterschiede in der Grundstücksgröße und den beschränkenden Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit, insbesondere der Baufenster, bestünde für einen typisierenden Verteilungsmaßstab die Möglichkeit auf die Geschossfläche abzustellen. In diesem Fall könnten das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden und die durch die Baufenster hervorgerufenen (weitere) Beschränkungen des Maßes im Wege des Verminderungszwangs (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 – 8 C 66/87 – NVwZ 1989, 1076, 1077) in die Aufwandsverteilung einfließen.

60

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

62

Beschluss

63

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.022,95 €€ festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

64

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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