Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 564/11.KO

Tenor

Der Bescheid vom 3. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid betreffend die Straßenreinigung wegen ausgelaufener Dieselkraftstoffe.

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Aus dem Dieseltank eines Busses der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen BIR - ... schwappte während einer Fahrt am 10. Juni 2009 in I., M.-Straße (B 422), E.-K.-Brücke (B 422), H.-Straße (B 422) und V.-Straße (L 177), in unregelmäßigen Abständen auf einer Strecke von ca. 5 km Dieselkraftstoff über.

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Nachdem die Beklagte von der Polizei oder der Leitstelle der Feuerwehr über die Dieselspur telefonisch informiert wurde, erteilte sie der Fa. A. den Auftrag, diese Dieselspur mittels Nassreinigung zu beseitigen. Der Auftrag wurde bereits zu einem Zeitpunkt vergeben, zu dem die Polizei den Verursacher der Dieselspur noch nicht an der Bushaltestelle in der V.-Straße erreicht und auf die Verunreinigung hingewiesen hatte. Auf der Grundlage des Vertrages mit der Beklagten vom 26. Juni 2008 und der dort beigefügten Abtretungserklärung stellte die Fa. A. die Kosten der Beseitigung von 4.001,38 € zunächst der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2009 in Rechnung. Die H. Versicherung AG zahlte hierauf einen Betrag von 3.007,00 €. Nachdem in weiteren Fällen die Geltendmachung der Reinigungskosten gegenüber den Verursachern gescheitert war, übergab die Fa. A. der Beklagten insgesamt 12 Rechnungen, darunter u.a. die ursprünglich an die Klägerin gerichtete Rechnung vom 11. Juni 2009 mit dem Hinweis, dass diese die Forderung nunmehr geltend machen solle.

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Die Beklagte setzte ohne vorherige Anhörung mit Bescheid vom 3. November 2010 gegenüber der Klägerin eine Kostenerstattung für die Beseitigung einer „Ölspur“ in I., M.-Straße, E.-K.-Brücke, H.-Straße, V.-Straße in Höhe von 1.027,98 € fest. Zur Berechnung addierte sie zu dem Rechnungsbetrag der Firma A. von 4.001.38 € eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 33,60 € und zog hiervon die Zahlung der H. Versicherung vom 13. Oktober 2009 von 3.007,00 € ab.

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Mit Schreiben der H. Versicherung AG vom 17. November 2010 trug die Klägerin vor, die Rechnung der ausführenden Ölbeseitigungsfirma sei nicht nachvollziehbar und völlig überhöht. Daher werde weder die Klägerin noch die Versicherung weitere Zahlungen auf die Forderung leisten.

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Die Beklagte betrachtete dieses Schreiben als Widerspruch und legte ihn dem Stadtrechtsausschuss zur Entscheidung vor.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2011 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, § 40 Abs. 1, 2. Halbsatz LStrG ermächtige die Beklagte dazu, eine Straße reinigen zu lassen und die Kosten dafür dem Verursacher aufzuerlegen, wenn dieser die Straße über das verkehrsübliche Maß hinaus verunreinige und seiner aus § 40 Abs. 1, 1. Halbsatz LStrG erwachsenen Pflicht zur „sofortigen“ Reinigung nicht nachgekommen sei. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung habe bereits einen Betrag in Höhe von 3.007,00 € beglichen. Soweit sie diesen Betrag als erstattungsfähig anerkannt habe, sei darüber auch kein Widerspruch eingelegt. Auch der Differenzbetrag in Höhe von 1.027,98 € sei zu zahlen. Die Vorgehensweise der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Menge des ausgelaufenen Stoffes bzw. Öls, von der Beschaffenheit der Straßenoberflächenbefestigung und von der Verkehrsbedeutung der Straße. Die Beklagte sei sich bewusst, dass der Einsatz von Öl-Bindemitteln keineswegs immer ungeeignet und eine Nassreinigung keineswegs immer erforderlich sei. Hier habe die Beklagte pflichtgemäß vor Ort überprüft, ob das Ausmaß der Ölspur es zulasse, dass mit eigenen Mitteln der ordnungsgemäße Zustand der Straße wieder hergestellt werden könne. Art und Umfang der Verunreinigung hätten es erforderlich gemacht, die Straße durch die Fachfirma A. gemäß Merkblatt DWA A-M715 der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfälle e.V." zur Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen reinigen zu lassen. Die Preisspanne der Firma A. bewege sich innerhalb der normalen Parameter der Preise von Fachfirmen, die von der Gütegemeinschaft Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung "GGVU" erhoben worden seien. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die eingesetzten Kräfte und Mittel zur Beseitigung der Gefahr durch die Ölspur verhältnismäßig gewesen seien. In der Rechnung vom 11. Juni 2009 von A. seien im Detail aufgeführt, welcher personelle Aufwand, welche Gerätschaften und welche Entsorgungsmaterialien erforderlich gewesen seien. Es seien Gesamtkosten in Höhe von 4.034,98 € entstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Vertreterin der Klägerin am 27. Mai 2011 zugestellt.

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Mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und führt u.a. aus, es sei richtig, dass ein Fahrzeug der Klägerin am 10. Juni 2010 eine Panne erlitten habe. Aufgrund eines defekten Dieselschlauchs sei es zum Austritt von Dieselkraftstoff gekommen. Es werde bestritten, dass die Kostensatzung der Beklagten überhaupt eine Grundlage dafür enthalte, dass Fremdrechnungen Dritter durch Kostenbescheid festgesetzt werden könnten. Sie bestreite ausdrücklich, dass die vorgelegte Rechnung der Vereinbarung mit dem Beklagten entspreche. Zudem könne der Kostenersatz nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Das Ausmaß der Verschmutzung gehe aus dem Kostenbescheid nicht hervor. Es fehle weiter an einer nachvollziehbaren Dokumentation, um die angeblich erforderlichen Leistungen prüfen zu können. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Firma A. die abgerechneten Leistungen in dieser Form und wie berechnet erbracht habe und sämtliche Einzelpositionen auch in vollem Umfang erforderlich gewesen seien. Die abgerechneten Preise seien völlig überzogen, was durch das vorgelegte Gutachten nachgewiesen werde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Kostenbescheid der Beklagten vom 3. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

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Die Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, sie habe keine Kostensatzung wie in der Klageschrift ausgeführt. Das Ausmaß der Verschmutzung sei nachvollziehbar, und es fehle auch nicht an einer Dokumentation, um die angeblich erforderlichen Leistungen prüfen zu können. Sowohl aus dem Kostenbescheid als auch der Rechnung der Firma A. gehe der Streckenbereich, der verunreinigt worden sei, hervor. Das Ausmaß und der Verschmutzungsgrad seien durch Fotos dokumentiert und ließen sich durch Zeugenaussage beweisen. Es sei erkennbar, dass eine Nassreinigung erforderlich gewesen sei. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Reinigung durch den Fachbetrieb habe der Leiter des Baubetriebshofes, Herr A., nach Rücksprache mit den Mitarbeitern vor Ort getroffen. Der berechnete Zeitaufwand sei prüffähig. Die Firma A. habe die abgerechneten Leistungen in der angeführten Form erbracht, und es seien auch sämtliche Einzelpositionen in vollem Umfange erforderlich gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die abgerechneten Preise "völlig überzogen" seien. Der Erstattungsanspruch der Kosten nach § 40 LStrG könne mit Kostenbescheid oder allgemeiner Leistungsklage geltend gemacht werden. Der Kostenbescheid werde dabei von der Mehrzahl der gerichtlichen Entscheidungen als zulässig anerkannt, so vom OVG Münster (DÖV 1967, 825). Die Geltendmachung allein durch privatrechtliche Ansprüche werde sogar immer dann ausgeschlossen, wenn die Abtretung der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche zu einer Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führen würde. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 28. Juni 2011 (VI ZR 184/10) im Fall einer Ölspurbeseitigung entschieden, dass bei der Kostenerstattung öffentlich-rechtliche Maßstäbe (Festsetzung der Höhe, des Schuldners und Anwendung von Ermessen) anzulegen seien, privatrechtliche Schadensersatzansprüche jedoch hinzutreten könnten. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Verursachers durch die Geltendmachung per Bescheid sei folglich nicht zu erkennen. Zur Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen mittels allgemeiner Leistungsklage habe das BVerwG anlässlich der Kostenerstattung in Folge einer Versammlung entschieden (NJW 1989, 53), dass neben der Geltendmachung mit besonderem Kostenbescheid, auch eine allgemeine Leistungsklage statthaft sei. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage sei regelmäßig dann nicht gegeben, wenn der Träger der öffentlichen Gewalt das beanspruchte Verhalten des Bürgers auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes hätte erreichen können. Im Fall einer Ölspurbeseitigung sei es nicht so, dass der Verursacher kategorisch die geschuldete Leistung verweigere. Hier gehe es in der Regel um das Ausmaß der notwendigen Reinigung und der damit verbundenen Kosten. Folglich sei nicht der Leistungsklage vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes der Vorzug zu geben, da nicht zwangsläufig mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen sei und somit die Leistungsklage das einfachere Mittel zur Durchsetzung wäre.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 4 K 563/11.KO und 4 K 565/11.KO verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der münd-lichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

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Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Zur Klarstellung des Regelungsgehaltes des Bescheides vom 3. November 2011 weist das Gericht darauf hin, dass dieser Bescheid ausdrücklich und eindeutig Gesamtkosten in Höhe von 1.027,98 € festsetzt. Das weitere Rechenwerk, welches eine Zwischensumme von 4.034,98 € ausweist und hiervon 3.007,00 € als Zahlung der H. Versicherung AG abzieht, nimmt nicht an der Regelungswirkung des Bescheides teil. Damit konnte der Bescheid auch insoweit nicht – wie vom Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2011 angenommen – teilweise bestandskräftig werden. Dies wird von der Beklagten nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung ebenso gesehen.

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Der damit insgesamt zur Überprüfung stehende Bescheid ist auch insgesamt rechtswidrig, da eine Ermächtigung zur Festsetzung der Kosten mittels Verwaltungsakt nicht besteht (1), die Voraussetzungen für die Kostenanforderung nach § 40 Abs. 1 Halbsatz 2 LStrG nicht vorliegen (2) und zudem keine Grundlage für die Gebührenfestsetzung gegeben ist (3).

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1. Die Beklagte durfte die Kosten für die Straßenreinigung nicht durch Verwaltungsakt festsetzen, da hierfür die Ermächtigungsgrundlage fehlt. Ihr bleibt insoweit nur die Möglichkeit, eine Leistungsklage gegen den Verursacher zu erheben. Nach Art. 20 Abs. 3 GG bedarf die Festsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs gegen den Bürger durch Verwaltungsakt nicht nur einer Grundlage für die Geltendmachung des Anspruchs, sondern auch der Ermächtigung, sich selbst einen Titel in Form eines Verwaltungsakts zu schaffen (Kopp/ Ramsauer Kommentar zum VwVfG, 12. Aufl., § 35 Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2010 – 1 A 10831/09 - NVwZ-RR 2010, 330). Wegen seiner Titelfunktion und der Vollstreckbarkeit ist einem Leistungsbescheid unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Regelung eine den Adressaten belastende Rechtsfolge immanent, so dass der Verwaltungsakt grundsätzlich von der Geltung des Vorbehalts des Gesetzes nicht ausgenommen werden darf (vgl. OVG Lüneburg, 15.03.1988 - 10 A 14/87 -, NVwZ 1989, 880, 881 m.w.N.).

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Die Befugnis, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, kann sich, ohne dass insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich wäre, kraft Gewohnheitsrechts aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Verhältnis der Über-/ Unterordnung ergeben. Die vollziehende Gewalt kann die von der Unterwerfung unter die hoheitliche Gewalt erfassten Rechtsbeziehungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 28.09.1967 - II C 37.67 - BVerwGE 28, 1, 4, 5 m.w.N.) durch ihre Organe einseitig und dem einzelnen gegenüber verbindlich durch Verwaltungsakt regeln. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht aber durchweg zum Ausdruck gebracht, dass es für die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, auf eine Über-/Unterordnung zwischen den Beteiligten bezüglich des im Einzelnen geltend gemachten Anspruches ankommt. Dementsprechend ist bei der Geltendmachung beamtenrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht allein auf das Bestehen des Beamtenverhältnisses schlechthin, sondern auf die einzelne dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsbeziehung abgestellt worden (BVerwG, a.a.O. BVerwGE 28, 1, 4). Übereinstimmend damit ist in weiteren Entscheidungen für die Frage, ob trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ermächtigung durch Verwaltungsakt gehandelt werden darf, stets die einzelne Rechtsbeziehung Gegenstand der Betrachtung gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 – I C 48.75 – BVerwGE 59, 13, 20 bezüglich des Anspruches auf Erstattung von Abschiebungskosten aus § 24 Abs. 6a AuslG a.F. gegenüber dem Arbeitgeber des nichtdeutschen Arbeitnehmers; Urteil vom 17.03.1983 – 2 C 34.81 – BVerwGE 67, 66, 71 hinsichtlich der Anrechnung von Sachbezügen auf die beamtenrechtliche Besoldung). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass ein Anspruch eines Hoheitsträgers durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden darf, wenn dieser dem Betroffenen im Verhältnis hoheitlicher Überordnung gegenübersteht (vgl. aber auch diesbezüglich ablehnend OVG Lüneburg, 15.03.1988 - 10 A 14/87 -, NVwZ 1989, 880, 881 m.w.N), so reicht es nicht in jedem Falle aus, dass dieses Verhältnis ein allgemein subordinationsrechtliches Gepräge hat. Ein solches Gepräge rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass das Überordnungsverhältnis sämtliche Einzelansprüche erfasst, die aus diesem erwachsen. Eine derartige Regel kann allenfalls im Beamten- und Soldatenverhältnis sowie vergleichbaren Rechtsverhältnissen aufgestellt werden (so VGH Mannheim, 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, NVwZ 1990, 388).

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Der Wortlaut des § 40 Abs. 1 LStrG gibt keinen Anhaltspunkt für eine Ermächtigung zur hoheitlichen Festsetzung des Erstattungsanspruchs. Aus dem Umstand, dass § 40 LStrG die Behörde ermächtigt, eine Verunreinigung unter bestimmten Voraussetzungen „auf Kosten“ des Verursachers zu beseitigen, folgt noch nichts über die Art und Weise der Geltendmachung der Kosten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich um eine spezialgesetzliche Form der Vollstreckung (Sofortvollzug einer Ersatzvornahme: §§ 61 Abs. 2 i.V.m. 63 LVwVG) oder um eine unmittelbaren Ausführung im Sinne des Polizeirechts (§ 6 POG) handelte, bei denen die Kosten herkömmlicherweise durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. Mit einem solchen umfassenden Subordinationsverhältnis zwischen Hoheitsträger und Betroffenem ist das zwischen der Klägerin und dem Straßenbaulastträger bestehende öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis hinsichtlich der Straßen nicht vergleichbar, ein solches Verhältnis besteht zur (hier allein tätig gewordenen) reinigungspflichtigen Gemeinde bei Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen ohnehin nicht. Zwar sind auch wesentliche Teile der Rechtsbeziehungen zwischen Straßennutzer bzw. Anlieger und Straßenbaubehörde von einem Verhältnis der Über-/Unterordnung geprägt. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Straßenbaubehörde bzw. der Straßenbaulastträger damit sämtliche aus der Straßenbenutzung sich ergebende Ansprüche einseitig hoheitlich durchsetzen und per Verwaltungsakt geltend machen darf. Dies gilt insbesondere für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche anlässlich des Gemeingebrauchs, die wie hier entsprechend einer Geschäftsführung ohne Auftrag konzipiert sind (vgl. Bitterwolf-de Boer, Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz, 2. Aufl, S. 141 m.w.N.).

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Mag es noch Anhaltspunkte für die Über-/Unterordnung im Verhältnis zur Straßenbaubehörde bzw. dem Straßenbaulastträger geben (etwa § 41 Abs. 8, § 48 LStrG), so ist ein solches Verhältnis gegenüber der reinigungspflichtigen Gemeinde (§ 17, § 40 Abs. 1 Halbsatz 2, 2. Alt. LStrG) im Gesetz nicht angelegt. Auch wenn die Reinigungspflicht der Gemeinde nach § 17 LStrG gemeinhin noch als „polizeimäßige Reinigung“ (vgl. Bitterwolf de Boer, a.a.O., S. 3ff. m.w.N.) bezeichnet wird, beinhaltet sie nicht die Befugnis zu Eingriffen in die Rechte der Anlieger oder Straßennutzer mittels Verwaltungsakt (vgl. ablehnend zur Auferlegung der Straßenreinigungspflicht nach § 17 LStrG: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2010 – 1 A 10831/09.OVG – NVwZ-RR 2010, 330; VG Koblenz, Urteil vom 05.09.2008 – 4 K 1588/07.KO –). Eine Anordnungsbefugnis, wie sie § 41 Abs. 8 LStrG gewährt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., NVwZ-RR 2010, 330, und Urteil vom 18.01.2007 – 1 A 10865/06.OVG m.w.N.), ist in § 40 LStrG gerade nicht enthalten. Daher kann auch der Kostenersatzanspruch nicht mit der Anordnungsbefugnis korrespondieren, wie dies nach der Rechtsprechung etwa bei § 41 Abs. 8 LStrG oder § 6 POG bzw. § 63 LVwVG der Fall ist. Auch nach der systematischen Auslegung des Gesetzes kann danach keine Kompetenz zur hoheitlichen Festsetzung angenommen werden.

23

Der Verweis der Beklagten auf die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen oder in Bayern verfängt ebenfalls nicht. Dort sind entsprechende Kostenerstattungsansprüche ausschließlich dem Träger der Straßenbaulast zugeordnet (vgl. § 17 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen bzw. Art. 16 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes). Zudem verweist das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.2009 – 11 A 3502/06 – RdL 2009, 300) ausdrücklich auf die amtliche Begründung der dortigen Norm, die von einer Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts ausgeht. Im Übrigen erfolgt in Nordrhein-Westfalen in der Regel eine Kostenliquidation auf der Grundlage des dortigen § 41 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz, da dort die auf Gemeindeebene gebildeten Feuerwehren für die Ölspurbekämpfung zuständig sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 – VI ZR 184/10 – VD 2011, 225). Wird der Kostenersatz jedoch wie in § 40 LStrG Rheinland-Pfalz auch für die reinigungspflichtige Gemeinde geregelt, fehlt der Zusammenhang mit der Straßenbaulast und den dort gegebenen Eingriffsbefugnissen; zudem ist die Feuerwehr in Rheinland-Pfalz bei der Verbandsgemeinde angesiedelt und im Regelfall nicht für die Reinigung von Ölspuren zuständig (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 und § 1 Abs. 2 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz). Es kann auch nicht – wie etwa in Baden-Württemberg (vgl. Palme/Schumacher, Kommentar zum Straßengesetz für Baden-Württemberg in: Praxis der Kommunalverwaltung – L 12 BW, § 42 Anm. 8) – auf die dort gegebenen polizei- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Gemeinde als Grundlage für die landesrechtliche Regelungskompetenz zur Kostenerstattung zurückgegriffen werden. In Rheinland-Pfalz obliegen zwar über 2.000 Ortsgemeinden Reinigungspflichten nach § 17 und ggf. § 40 LStrG, sie haben aber nicht die Befugnisse als örtliche Ordnungsbehörde, da die Verbandsgemeinde insoweit zuständig ist (vgl. § 68 Abs. 3 Nr. 1 GemO bzw. § 89 Abs. 1 POG). Die Auslegung des § 40 LStrG kann jedoch nicht von der Zufälligkeit abhängen, dass die Beklagte als große kreisangehörige Stadt hier nach § 89 Abs. 1 POG selbst örtliche Ordnungsbehörde ist. Dem § 40 LStrG ist auch nicht zu entnehmen, dass hierdurch ordnungsbehördliche Befugnisse übertragen werden sollten. Im Übrigen geht auch die Kommentierung bei Bitterwolf-de Boer (a.a.O. S. 2) davon aus, dass die Straßenreinigung heute Teil der schlicht-hoheitlichen Daseinsvorsorge ist und nicht mehr rein ordnungsrechtlichen Charakter mit Eingriffsbefugnissen hat. Will die Beklagte von ihren Befugnissen nach §§ 6 bzw. 9 POG i.V.m. § 32 StVO Gebrauch machen, so hat sie dies zu dokumentieren und kann in diesem Falle ggf. die erforderlichen Kosten mittels Verwaltungsakt festsetzen (§ 6 Abs. 2 POG bzw. §§ 61 Abs. 2, 63 LVwVG; vgl. das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 3. Februar 2010 – Az. 30161:352 Ölspuren -, gerichtet an die Verbandsgemeinde M. und vorgelegt im Verfahren 4 K 307/11.KO). Letzteres war von der Beklagten ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 ausdrücklich nicht gewollt, sie hat als reinigungspflichtige Gemeinde und damit im Rahmen ihrer Selbstverwaltung gehandelt.

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Wie dargelegt, ist für die Frage der Ermächtigungsgrundlage allein auf den konkreten Regelungszusammenhang abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2010 – 1 A 10831/09 - NVwZ-RR 2010, 330 m.w.N.). Die hier zu betrachtende Norm des § 40 LStrG ist in den 1. Abschnitt „Gebrauch der Straße“ des II. Teils „Gemeingebrauch und Sondernutzung“ eingebettet. Dieser 1. Abschnitt enthält – im Gegensatz zum 2. Abschnitt „Sondernutzung“ (vgl. nur § 41 Abs. 8 LStrG) oder zum Teil III des LStrG (vgl. § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 LStrG) keine konkreten Eingriffsbefugnisse in die Rechte Dritter. Ist dieser Teil des Gesetzes – wie auch § 17 LStrG – nicht durch ein per Verwaltungsakt zu regelndes Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt, kann auch ein darauf beruhender Anspruch nicht einseitig zwangsweise durchgesetzt werden. Die Auffassung der Kammer, dass eine Geltendmachung der Kosten nach § 40 LStrG nur durch Leistungsklage möglich ist, wird auch vom Ministerium des Innern und für Sport (heute: Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur und nunmehr federführend für das Landesstraßengesetz) und dem (für das Landesstraßengesetz seinerzeit noch federführenden) Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau geteilt (vgl. das im Verfahren 4 K 307/11.KO vorgelegte Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 3. Februar 2010 – Az. 30161:352 Ölspuren, welches im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die von der Verbandsgemeinde M. gestellten Fragen zur Ölspurbeseitigung in diesem Sinne beantwortet).

25

Im Übrigen hat die Beklagte am 10. Juni 2009 nicht als Straßenbaulastträgerin gehandelt, da sie ausschließlich Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen reinigen ließ. Ein Rückgriff auf die Befugnisse des Straßenbaulastträgers verbietet sich daher in diesem Falle.

26

Weiterhin entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Anspruch auf Kostenersatz durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 – 1 C 71/86 - NJW 1989, 53, ebenso BGH, U. v. 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 - juris). Der darin zu findende Hinweis, dass dies auch „statt eines Kostenbescheides“ erfolgen kann, nimmt Rücksicht auf die oben dargelegte unterschiedliche Gestaltung des Landesrechts. Zudem widerlegt sie für den Kostenersatz die von der Beklagten unter Bezugnahme auf Elmar Stumm (Verwaltungsrecht II Verwaltungsgerichtsordnung, Köln 2006, Seite 180f) geäußerte Ansicht, ein Rechtschutzbedürfnis für eine Leistungsklage sei regelmäßig dann nicht gegeben, wenn der Träger der öffentlichen Gewalt das beanspruchte Verhalten des Bürgers auch durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes hätte erreichen können.

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2. Ein Kostenersatz nach § 40 Abs. 1 S. 2 LStrG kommt zudem nicht in Frage, da der Tatbestand der Norm nicht erfüllt ist, denn es fehlt am Verschulden der Klägerin hinsichtlich einer nicht unverzüglich erfolgten Beseitigung.

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Zwar ist von einer mehr als verkehrsüblichen Verschmutzung, welche durch die Klägerin am 11. Juni 2009 verursacht wurde, nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben der Beteiligten auszugehen.

29

Jedoch liegt nach den Ausführungen des Leiters des Baubetriebshofes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kein Verschulden der Klägerin hinsichtlich des Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 LStrG vor. Aus den Worten „ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen“ ist zu entnehmen, dass der Verursacher der Verschmutzung ohne schuldhaftes Zögern die Reinigung in Angriff zu nehmen hat (vgl. Bitterwolf-de Boer, Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz, S. 142; BVerwG, a.a.O., NJW 1989, 53). Der Busfahrer der Klägerin hat zwar nach Angaben der Beklagten den Tankdeckel des Dieseltanks seines Busses offengelassen und auf einer Strecke von 5 km Dieselkraftstoff verloren. Jedoch muss sich das Verschulden nach § 40 Abs. 1 LStrG (anders als etwa nach § 7 StVG) nicht auf die Verursachung der Verschmutzung, sondern auf das Unterlassen der Beseitigung der Verschmutzung beziehen. Hierzu ist in der Regel ein bewusstes Verhalten notwendig, so dass bei Unkenntnis der Verschmutzung ein Verschulden im Sinne des § 40 Abs. 1 LStrG nicht unterstellt werden kann. Zu dem Zeitpunkt, als der Busfahrer an der Haltestelle des Schulzentrums in der V.-Straße auf die Verschmutzung hingewiesen wurde, war nach Angaben des Leiters des Baubetriebshofes der Beklagten, Herrn A., die Fa. A. bereits beauftragt und setzte die Reinigung in Gang. Damit bestand für die Klägerin objektiv nicht die Möglichkeit, die Reinigung selbst durchzuführen oder die Reinigung selbst zu veranlassen. Darin liegt auch keine bloße Förmelei, da der Unfallverursacher in der Regel ohnehin nicht zur Reinigung im Stande sei. Denn gerade im Fall eines Busunternehmens wie der Klägerin ist eine Reinigung einer Ölspur in Eigenregie dem Grunde nach nicht unwahrscheinlich. Zum einen ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, so dass es bei eigener Beauftragung nur mit dem Nettoreinigungsbetrag belastet wird, während die Beklagte den Bruttobetrag in Rechnung stellt. Zum anderen ist davon auszugehen, dass größere Busunternehmen mit Abstellplätzen oder gar eigenen Tankstellen entweder selbst Reinigungsmittel vorhalten oder zumindest mit entsprechend ausgestatteten Unternehmen in Geschäftskontakt stehen.

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Die Entscheidung zur Nassreinigung bei einer (teilweise) verschmutzten Strecke von 5 km wurde von der Klägerin nicht beanstandet und ist nicht zweifelhaft. Sie wurde auch von der Beklagten getroffen, da Herr A. den Auftrag selbst an die Fa. A. vergeben hat. Herr A. hat in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert, wie die Beklagte bei der Frage vorgeht, auf welche Weise die Ölverschmutzung beseitigt wird. Danach informiert sich Herr A. bei einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter (einem gelernten Straßenbauer) über den Umfang der Verschmutzung. Dieser Mitarbeiter ist in der Regel so ausgestattet, dass er mit Bindemittel kleinere Verschmutzungen sofort bekämpfen kann. Erscheint die effektive Reinigung mit Bindemitteln nicht möglich, so veranlasst Herr A. die Beauftragung der Fa. A.

31

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte vorliegend überhaupt eine Kostenerstattung verlangen könnte. Dem stünde zwar die Abtretungserklärung nach § 1 Abs. 6 und Anhang 2 des Vertrages vom 26. Juni 2008 der Beklagten mit der Fa. A. nicht entgegen. Zwar sieht § 1 Abs. 8 des Vertrages vom 26. Juni 2008 eine In-Rechnung-Stellung an die Beklagte nur im Falle der Nichtermittelbarkeit des Verursachers vor, jedoch ist die erklärte Vorausabtretung unwirksam. Insoweit schließt sich die Kammer den den Beteiligten bekannten Darlegungen des Landgerichts Baden-Baden (Urteil vom 24.07.2009 – 2 O 121/09 – juris) an, wonach mit der Abtretung eine Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften und Zuständigkeitsordnung verbunden wäre und damit eine Wesensveränderung eintreten würde (§ 399 BGB). Damit können nur bestands- oder rechtskräftig festgestellte Kostenforderungen nach § 40 LStrG abgetreten werden. Dies gilt auch, wenn man wie die Kammer davon ausgeht, dass in Rheinland-Pfalz der Kostenersatz nur durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus kann ein Aufwendungsersatzanspruch nur dann entstehen, wenn der Anspruchsinhaber überhaupt Aufwendungen getätigt hat. Andernfalls ist eine Abtretung mangels der Möglichkeit einer Forderungsentstehung ausgeschlossen. Im Übrigen lägen auch zivilrechtlich die Voraussetzungen für eine Vorausabtretung nicht vor, da die Forderungen nicht bestimmbar sind (vgl. Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, § 398 Rn. 11ff. und 14). Die Forderungen hängen von subjektiven Elementen wie dem Verschulden des Verschmutzers und der Ermessensentscheidung der Beklagten über das Ob und das Wie der Reinigung ab. Damit sind auch die unterschiedlichen Preisregelungen in § 1 Abs. 6 und 8 des Vertrages vom 26. Juni 2008 hinfällig, es gilt insoweit § 632 Abs. 2 BGB.

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Zur Geltendmachung einer Kostenerstattung müssten der Beklagten nach alledem Aufwendungen entstanden sein. Nach den getroffenen Vereinbarungen mit der Fa. A. in den übersandten 12 Rechnungsfällen sollte die Beklagte zunächst nur 75 % des Rechnungsbetrages an diese überweisen, den Rest erst nach erfolgreicher Geltendmachung. Hier hat die H. Versicherung AG bereits 3.007 € an die Fa. A. gezahlt, dies sind 75,14 % des Rechnungsbetrages. Danach war die Beklagte nicht verpflichtet, im Falle der Klägerin an die Fa. A. schon zu zahlen. Ob sie dennoch gezahlt hat und welchen Betrag, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden.

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Danach kann dahingestellt bleiben, ob die von der Fa. A. der Beklagten in Rechnung gestellten Reinigungskosten – wie von der Klägerin detailliert gerügt – überhöht sind. Ohne näher darauf einzugehen, sind schon die stark unterschiedlichen Preise in dem Vertrag von 26. Juni 2008 für den Verursacher und für die Beklagte ein Indiz dafür, dass die Preise in der BIOTEC Preisliste vom 15. Juni 2005 nicht die übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB darstellen, die allein von der Beklagten geschuldet wird. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das Amtsgericht Idar-Oberstein auf der Grundlage einer Beweisaufnahme in der Sache 311 C 252/09 der dortigen Klägerin Fa. A., der ebenfalls die genutzte vorgenannte Preisliste zugrunde lag. Auch ein Vergleich der vertraglichen Preise zeigt, dass die BIOTEC-Preisliste vom 15. Juni 2005 nicht den üblichen Preis darstellt. Statt des in Rechnung gestellten Preises von 4.001,38 € wären für die Beklagte im Falle der Nichtermittelbarkeit des Verursachers (§ 1 Abs. 8 i.V.m. dem Anhang zum Vertrag vom 26. Juni 2008) lediglich Kosten in Höhe von 1.252,48 € (brutto) angefallen. Selbst wenn nach dem neuen, hier an sich nicht anwendbaren Vertrag vom 17./28. Dezember 2010 abgerechnet würde, würde sich die Rechnung bei Berücksichtigung von 3 Stunden Standzeit lediglich auf 1.977,29 € (brutto) belaufen, wobei der Beklagten hierauf nach der Zusatzvereinbarung für nichtermittelbare Verursacher noch ein Rabatt von 25 % auf den Netto-Rechnungsbetrag gewährt würde.

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3. Da – wie oben dargelegt – schon kein Bescheid ergehen durfte, gab es mangels rechtmäßiger Amtshandlung auch keine Veranlassung für die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr. Zudem konnte die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung benennen, eine solche liegt auch nicht vor. Eine kommunale Gebührensatzung, die einen entsprechenden Kostentatbestand enthielte, gibt es nicht. Damit gilt nach § 2 Abs. 5 Satz 2 LGebG für die Amtshandlungen der Beklagten in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Allgemeine Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz (vom 8.11.2007 – GVBl. S. 277). Nach § 1 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses werden Gebühren auf der Grundlage der Anlage erhoben, so dass ein dort genannter Gebührentatbestand die hier betroffene Amtshandlung erfassen muss. Dies ist auch nach Bekunden der Beklagten nicht der Fall. Die Regelung in § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses betrifft nur die Höhe einer Gebühr nach dem Zeitaufwand, nicht aber die Frage, ob eine solche Gebühr erhoben werden darf. Ohne satzungsrechtliche Regelung im Sinne des § 2 Abs. 5 S. 1 LGebG ist es der Beklagten verwehrt, eigenständig Gebührentatbestände zu schaffen. Die Besonderen Gebührenverzeichnisse im Sinne des § 2 Abs. 2 LGebG sind hier nicht einschlägig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.027,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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