Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (7. Kammer) - 7 K 644/11.KO

Tenor

Die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten und der Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung.

2

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Am W.... in M. (Flur ..., Flurstück-Nrn. 690/149, 591/147 und 146/2). Auf der Parzelle steht das ehemalige Feuerwehrhaus der Stadt M. am Glan. Das Grundstück ist durch die Straße „Am W.“ vom Glan getrennt. Südlich grenzt das Wohnhausgrundstück der Kläger M.-Gasse ... (Flur ..., Flurstück-Nr. 146/1, 592/148) an. Dieses kann auf seiner rückwärtigen Nordseite angefahren werden über den Hof der Beigeladenen aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechtes. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich sowie in einer Denkmalzone.

3

Im Oktober 2010 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des ehemaligen Feuerwehrhauses zum Bootsverleih. In der Betriebsbeschreibung heißt es unter „Erzeugnisse oder Dienstleistungen; Art und Umfang“: Verleih von Kanus, Kanutouren, Freizeitevents. Unter „Einsatzstoffe …“ ist angegeben: Kanus, Bootszubehör. Ferner wird in der Rubrik „Maschinen …“ angegeben: Bootsanhänger, Kärcher, Wassersauger, Staubsauger. Die Betriebszeiten werden mit 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr benannt. Die Räumlichkeiten werden wie folgt beschrieben: Bootshalle EG = 83,09 qm; Geräte EG = 10,95 qm; Dusche-WC EG = 10,44 qm; Flur EG 9,07 qm; Lager OG = 54,72 qm; Werkraum/Reparaturen OG 22,35 qm; WC OG 6,19 qm; Flur/Treppe OG = 27,43 qm. Es wurde ein Bedarf von zwei Pkw-Stellplätzen bei bereits vier vorhandenen Pkw-Stellplätzen angegeben.

4

Der Beklagte erteilte unter dem 22. Dezember 2010 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Feuerwehrhauses zum Bootsverleih. Unter dem 20. Dezember 2010 ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden.

5

Die Kläger legten hiergegen am 19. Januar 2011 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie u. a. geltend machten: Das genehmigte Vorhaben sei materiell rechtswidrig und führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, so dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Der Gebietscharakter entspreche dem eines Allgemeinen Wohngebietes. Eine Vorbelastung durch das ehemalige Feuerwehrhaus habe nicht bestanden. An Beeinträchtigungen sei auf Folgendes hinzuweisen: Der Bootsverleih werde im Sommerhalbjahr von Mai bis Oktober an allen Feiertagen und allen Wochenenden von (teilweise bereits vor) 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in Einzelfällen bis 22.00 Uhr betrieben. An Wochentagen herrsche Bootsbetrieb vor allen Dingen in den Schulferien, allerdings - auch witterungsabhängig - in unterschiedlichem Umfang an jedem Wochentag. Bei ca. 25 Booten (Vier-Mann-Kanus) reichten die Parkplätze nicht. Die Zufahrt zu ihrem Grundstück würde häufig zugeparkt. Die 25 Boote stünden zum Teil bis unmittelbar vor ihrer Parzelle. Es bestünden Lärmbeeinträchtigungen durch das Reinigen der Boote mit Hochdruckreiniger und Nasssauger. Die Kunden der Beigeladenen hielten sich häufig in höherer Personenzahl dort auf, es sei ein ständiges Kommen und Gehen. Die Terrassen auf ihrem Anwesen lägen in einer Entfernung von 10 m und weniger zum Bootsverleih; sowohl die eigene Terrasse als auch diejenige der Mieter seien in der Nutzung beeinträchtigt. Das Bauvorhaben sei auch unter denkmalschutzrechtlichen Belangen kritisch zu beurteilen.

6

Der Kreisrechtsausschuss wies mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 22. Juni 2011, den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch sei nicht gegeben. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet bzw. einem Allgemeinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung. Ein Bootsverleih sei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, da es sich hierbei um eine Anlage für gesundheitliche und sportliche Zwecke handele. Bei anderer Auffassung sei der Betrieb zumindest gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bzw. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiges nicht störendes Gewerbe zulässig. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO sei nicht gegeben. Die Baugenehmigung lasse keine für die Kläger unzumutbare Lärmbelästigung zu. Die Immissionswerte für ein Mischgebiet oder ein Allgemeines Wohngebiet würden eingehalten. Dabei sei von der im Ortstermin des Kreisrechtsausschusses vorgelegten aktuellen Betriebsbeschreibung auszugehen, wonach der Verleih der Boote um 9.00 Uhr beginne und die Reinigung der Boote bis spätestens 21.00 Uhr abgeschlossen sei. Die SGD sei im Rahmen ihrer Beteiligung zur Baugenehmigung zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen bestünden. Auch der Kreisrechtsausschuss, der sich einen Eindruck über die anfallenden Betriebsgeräusche habe machen können, komme zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen, durch den Hochdruckreiniger verursachten Geräusche nur ein geringes Ausmaß hätten.

7

Die Kläger haben am 21. Juli 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Anfechtungsbegehren weiterverfolgen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

8

Es sei von einem Allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Gewerbliche Nutzungen spielten sich entlang der U.-Gasse ab und der Bereich zum Glan hin weise Wohnbebauung auf. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen den Gebietserhaltungsanspruch, weil es in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Ein privat betriebener gewerblicher Bootslagerplatz mit 28 Kanus und einem Volumen von 4.000 Kunden pro Jahr gehöre nicht in ein Allgemeines Wohngebiet, da es sich um einen störenden Betrieb handele. Wenn man wegen diffuser Bebauung einen Gebietserhaltungsanspruch ablehne, verstoße das Vorhaben gegen § 15 BauNVO bzw. das Gebot der Rücksichtnahme. Schließlich sei die ausreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung fraglich.

9

Die Kläger beantragen,

10

den Bescheid vom 22. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 20. Juni 2011 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er ist dem klägerischen Vorbringen unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner Rechtsansicht im Einzelnen entgegengetreten.

14

Die Beigeladene beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie führt aus:

17

In der näheren Umgebung gebe es nicht nur Wohngebäude, sondern Mischbebauung. Die gewerbliche Bebauung an der U.-Gasse wirke sich auf die Einordnung des Baugebietes aus. Die behaupteten Beeinträchtigungen seien nicht gegeben, und selbst wenn, gingen diese nicht von der Nutzung durch die Beigeladene, sondern von dritten Personen aus, auf welche die Beigeladene keinen Einfluss habe. Die Kläger nutzten das Anwesen der Beigeladenen selbst im Übermaß und überschritten ihr Überfahrtrecht. Die klägerseits vorgelegten Fotos zeigten Kanus von Fremdanbietern und Privatpersonen. Der Betrieb der Beigeladenen werde ordentlich geführt. Wenn sich einmal mehrere Personen im Hof aufhielten, so sei dies ein Vorkommnis im Minutenbereich. Der Kläger befahre den Hof rücksichtlos.

18

Die Kammer hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Bauakte und 1 Widerspruchsakte), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

1. Das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich im unverplanten Innenbereich der Gemarkung M. Seine Zulässigkeit richtet sich demzufolge nach § 34 BauGB und der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz gestaltet sich wie folgt:

22

a. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, bestimmt sich der Nachbarschutz nach dem sogenannten Gebietserhaltungsanspruch. Dieser Anspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, NJW 1994, 1546; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427). Bei Annahme einer im Gebiet zulässigen Nutzung würde sich dann der weitere Nachbarschutz nach § 15 Abs. 1 BauNVO bestimmen.

23

b. Ist die Umgebungsbebauung dagegen keinem Gebietstyp zuzuordnen und daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so bestimmt sich der Nachbarschutz nach dem aus dem Tatbestandsmerkmal „Einfügen“ zu entnehmenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dieses ist verletzt, wenn von dem genehmigten Vorhaben unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen.

24

2. Hier kann die in der näheren Umgebung bestehende Nutzungsart keinem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebietstypen eindeutig zugeordnet werden. Vielmehr ist auf der Grundlage der vom Gericht durchgeführten Ortsbesichtigung in Verbindung mit den Erläuterungen der Beteiligten sowie den vorgelegten Plänen von einer Gemengelage aus Wohnnutzung bis hin zu mischgebietstypischer Nutzung auszugehen (3.). Eine letztendliche Festlegung des Baugebietstyps kann unterbleiben, da selbst bei Unterstellung eines für die Beigeladene günstigstenfalls anzunehmenden Mischgebietes nach § 6 BauNVO den Klägern ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht (4.) und im Falle einer Gemengelage sich ein Abwehranspruch aus dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme ergibt (5.).

25

3. Als hier maßgebliche Umgebung sieht die Kammer das Areal an, das an der Straße „Am W.“ liegt und sich von der Straße „Am U.“ im Norden bis zur M.-Gasse im Süden erstreckt. Einzubeziehen ist ferner die Bebauung, die auf der Westseite der Anwesen der Kläger und der Beigeladenen an die dortige Sackgasse angrenzt.

26

a. Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ist der Bereich anzusehen, auf den sich das jeweilige Vorhaben auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes zu beeinflussen vermag (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 13 m.w.N.). Solche bauplanungsrechtlich relevante Wechselwirkungen bestehen zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und der übrigen Bebauung nur im vorgenannten Areal. Das gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass sich westlich an den - etwa in Nordsüdrichtung verlaufenden - alten Mühlgraben (Giesen) zu einem guten Teil gewerbliche Bebauung anschließt, die an der U.-Gasse liegt und rückwärtig zum Mühlgraben hin orientiert ist. Gegen eine Einbeziehung dieser Bebauung in die maßgebende nähere Umgebung spricht deren deutliche Trennung von der Bebauung „Am W.“. Bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit wurde deutlich, dass sowohl die sichtbaren Teile der Stadtmauer als auch die bis zu 3 m hohen Bachmauern eine abriegelnde Wirkung besitzen. Selbst wenn Teile von gewerblich genutzten Gebäuden - wie beispielsweise das Dach eines Lebensmittelmarktes - über die Stadtmauer hinausragen oder sonst sichtbar sind, bleibt es beim optischen Eindruck einer Grenzziehung durch den Giesen und seine Mauern. Dabei verhindert auch die Breite des alten Mühlbaches von etwa 4 - 5 m eine Wechselwirkung mit den westlich anschließenden und zur U.-Gasse hin orientierten Gebäuden. Anders sieht es lediglich aus hinsichtlich des von der - in Ostwestrichtung verlaufenden – M.-Gasse an deren östlichem Ende im Bereich der dort nach Norden abzweigenden kurzen Stichstraße. Diese stellt ein verbindendes Element zu der hieran angrenzenden Bebauung dar, die von der U.-Gasse her zurückreicht.

27

b. Das vorbeschriebene Areal kann zunächst nicht dem Baugebietstyp eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO zugeordnet werden. Allenfalls ist eine Einstufung als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO möglich.

28

Die tatsächlich vorgefundene Bebauung weicht - trotz der im südlichen Teil der Straße „Am W.“ vorherrschenden Wohnbebauung - von der nach § 4 BauNVO zulässigen Bebauung ab. Das gilt zunächst für das im Landhotel betriebene oder diesem angegliederte Café bzw. Bistro. Hierbei handelt es sich eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (vgl. zum Begriff der Schank- und Speisewirtschaft König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rdnr. 29). Solche Betriebe sind im Mischgebiet allgemein zulässig, während sie im Allgemeinen Wohngebiet lediglich dann zulässig sind, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Eine Gebietsversorgung im gesetzlichen Sinne ist hier auszuschließen. Hiergegen spricht bereits die Lage in einem touristisch attraktiven Teil von M., der viele gebietsfremde Kunden anzieht. Für einen überregionalen und nicht nur gebietsbezogenen Versorgungsbereich sprechen ferner die großzügigen Parkmöglichkeiten für die genannten gastronomischen Betriebe.

29

Das Hotel selbst gehört zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes, die in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich zulässig sind, in einem Allgemeinen Wohngebiet dagegen nur ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).

30

Auch das Gebäude am nördlichen Ende der Straße „Am W.“, in dem der Betrieb der Beigeladenen seinen Sitz hat, ist in einem Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Es handelt sich um ein Geschäfts- und Bürogebäude, das nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem Mischgebiet zulässig ist.

31

Schließlich ist im südlichen Bereich des hier maßgeblichen Areals zu beachten, dass an die dortige Sackgasse die rückwärtigen Gebäude eines in der U.-Gasse ansässigen Geschäftes für Bodenbeläge angrenzen. In der nördlich von der M.-Gasse abzweigenden Stichstraße findet Andienungsverkehr zu diesem Geschäft statt, so dass die gewerbliche Nutzung des Anwesens auf die an diesen Straßenteil angrenzenden Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen ausstrahlt. Ein Geschäft für Bodenbeläge gehört indes nicht zu den Gewerben, die der Gebietsversorgung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zuzuordnen sind.

32

c. Der Gebietscharakter eines Mischgebietes wird dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dieses Gebiet zeichnet sich dadurch aus, dass eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit beider Nutzungsarten besteht. Die beiden Hauptnutzungsarten müssen nicht genau oder annähernd zu gleichen Teilen im Gebiet vertreten sein. Allerdings wird die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebietes bereits dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O., § 6 Rdnr. 4 m.w.N.). Nach dem Eindruck des Gerichts aufgrund der Ortsbesichtigung dürfte hier mit Blick auf die Anzahl und räumliche Ausdehnung der Wohnbebauung im Anschluss an den südlich des Hotels gelegenen Parkplatz eine Übergewichtigkeit der Wohnbebauung bestehen. Dies spricht gegen die Annahme eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO.

33

4. Geht man zugunsten der Beigeladenen von einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO aus, so ist die genehmigte Nutzung ihrer Art nach nicht zulässig.

34

a. Das gilt zunächst hinsichtlich § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO, wonach im Mischgebiet Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sind. Hierunter fallen nur die unter § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen. Diese sind gekennzeichnet durch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, Zugänglichkeit für die Allgemeinheit und das Fehlen oder die nur untergeordnete Bedeutung privatwirtschaftlichen Gewinnstrebens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10/03 -, NVwZ 2004, 1244 und Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17/95 -, NVwZ 1997, 902). Bei dem hier vorliegenden gewerblichen Bootsverleih sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.

35

b. Im Hinblick auf die der Beigeladenen genehmigte bauliche Nutzung ihres Grundstücks ist auch nicht mehr davon auszugehen, dass es sich noch um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt.

36

aa. Der Umfang der Baugenehmigung stellt sich wie folgt dar: Ursprünglich umfasste die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2010 aufgrund der in Bezug zu nehmenden Bauantragsunterlagen eine Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Diese Betriebszeit ist durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 abgeändert und verkürzt worden, der Widerspruchsbescheid hat insoweit der Baugenehmigung im Sinne des § 79 Abs. 1 VwGO Gestalt gegeben. Ausweislich des Widerspruchsbescheides (dort Seite 6) wird eine Betriebszeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr angegeben. Bei einer am objektiven Empfängerhorizont zu orientierenden Auslegung des Widerspruchsbescheides liegt hierin eine Änderung des ursprünglich genehmigten Vorhabens. Ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Bestandskraft des Widerspruchsbescheides war der Rechtsausschuss zu dieser Änderung nach § 50 VwVfG berechtigt.

37

Die Kammer geht ferner davon aus, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch die Nutzung des Hofes vor dem Betriebsgebäude erfasst. Ungeachtet des Inhaltes der Baugenehmigung in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen ergibt sich dies deutlich daraus, dass der Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf im Freien ausgeführte Arbeiten abstellt und damit zumindest die Baugenehmigung konkretisiert.

38

bb. Jedenfalls soweit die Baugenehmigung lärmintensive Arbeiten wie das Reinigen der Boote mittels Hochdruckreiniger und Nasssauger im Freien bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet, liegt keine mischgebietsverträgliche Nutzung mehr vor.

39

§ 6 Abs. 1 BauNVO bestimmt als zulässigen Störgrad des Mischgebietes, dass Gewerbetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören. Damit wird einerseits die gewerbliche Betätigung in Mischgebieten auf solche Gewerbebetriebe beschränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören; insofern sind Gewerbebetriebe im Mischgebiet eingeschränkter zulässig als in Gewerbegebieten. Andererseits muss das Wohnen im Mischgebiet ein höheres Maß an Störungen dulden als in den Wohngebieten. Mit dem Ausschluss wesentlich störender Gewerbebetriebe ergibt sich trotz eines minderen Schutzes der Wohnnutzung doch eine relativ weitgehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohnen. Für die Wohnnutzung sind Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit, vor allem in die Zeit der Nachtruhe hinein erstrecken. Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe; Geräusche, die am Tag als übliche, unvermeidbare Ruhestörungen hingenommen werden können, werden in den Abend- und Nachtstunden regelmäßig als spürbare Beeinträchtigung empfunden. Der geminderte Schutz der Wohnruhe beschränkt sich also grundsätzlich auf die Tageszeit und insbesondere auf die übliche Arbeitszeit (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zur BauNVO, Loseblattsammlung, Stand: 01.09.2011, § 6 Rdnr. 12).

40

Nach diesen Grundsätzen liegt kein „nicht wesentlich störendes“ Gewerbe mehr vor, wenn im Freien bis 21.00 Uhr lärmintensive Arbeiten wie das Reinigen der Boote erfolgen können. Damit wird bereits in zeitlicher Hinsicht der für ein Mischgebiet zulässige Störgrad überschritten.

41

Hierbei geht die Kammer ferner davon aus, dass der von der Baugenehmigung zugelassene Lärm durch einen Hochdruckreiniger sowie den Nasssauger jedenfalls bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen eine der Eigenart des Baugebietes nicht mehr verträgliche Störung bedeutet. Das gilt selbst unter der Voraussetzung, dass die Geräusche bei einer Messung entsprechend den Grundsätzen der TA-Lärm die einschlägigen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet einhalten würden. Denn dies ist für die Frage der Gebietsverträglichkeit nicht allein entscheidend. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es auch auf die Art des Lärms an. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat im Ortstermin den Gebrauch des Hochdruckreinigers und des Nasssaugers vorgeführt. Die Kammer erachtet den hierbei erzeugten Lärm aufgrund seiner Art im genehmigten zeitlichen Umfang als nicht mehr vereinbar mit der dem Nachbarn zu gewährenden Wohnruhe in einem Mischgebiet. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Örtlichkeit in erheblichem Umfang vorbelastet ist durch den Glan, der in der Nähe über das Wehr fließt und hierdurch ein dauerndes Wasserrauschen zu hören ist. Selbst vor dem Hintergrund dieser Geräuschkulisse heben sich die durch die Reinigungsgeräte erzeugten Geräusche deutlich ab und sind isoliert wahrnehmbar.

42

Damit ist der genehmigte Betriebsumfang nicht mehr derjenige eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbes. Die Kammer lässt dabei ausdrücklich offen, ob überhaupt lärmintensive Tätigkeiten auf dem Betriebshof stattfinden können und gegebenenfalls zu welchen Zeiten. Ferner kann offenbleiben, ob und inwieweit sich die Baugenehmigung bei den Nutzungszeiten an den Vorgaben des Landesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der 32. Bundesimmissions-schutzverordnung zu orientieren hat.

43

5. Wenn sich die Umgebung des Grundstückes der Beigeladenen als eine Gemengelage mit Elementen eines Allgemeinen Wohngebietes sowie eines Mischgebietes darstellt, erweist sich die genehmigte Nutzungsänderung gegenüber der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger als rücksichtslos. Auch in dieser Gemengelage hat die gewerbliche bauliche Nutzung unzumutbare Belastungen für den Wohnnachbarn zu unterlassen. Das ist bei der hier genehmigten Nutzung jedenfalls zumindest hinsichtlich ihres zeitlichen Umfanges nicht mehr der Fall. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 159 Satz 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

48

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen