Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (7. Kammer) - 7 K 1193/11.KO

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Krankenhausträgerin die weitere Förderung von Lasten aus Darlehen.

2

Sie ist Trägerin einer Klinik, die Anfang der 70er Jahre als Kurklinikum errichtet worden ist. Die Klinik ist unterteilt in eine Abteilung für Innere Medizin und eine davon unabhängig und getrennt arbeitende orthopädische Fachklinik. Die Finanzierung zur Errichtung der Klinik gliederte sich wie folgt:

3

- Zwei Hypothekendarlehen über 12 und 6,8 Millionen DM.

- Aufwendungen der Kommanditisten, davon etwa 2,4 Millionen DM als Einlage und etwa 14 Millionen DM als Darlehen.

4

Am 7. Oktober 1992 stellte die Klägerin einen Antrag auf Krankenhausförderung in Bezug auf die orthopädische Abteilung. In den Antragsunterlagen ist zur Bettenverteilung angegeben, dass 80 Betten auf die orthopädische und 202 Betten auf die Abteilung für Innere Medizin entfielen.

5

Mit Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 1993 wurde die orthopädische Abteilung der Klinik zum 1. Mai 1993 in den Landeskrankenhausplan aufgenommen.

6

Am 16. Juni 1993 schlossen die hiesigen Parteien eine Vereinbarung über die Aufnahme der Klinik in den Landeskrankenhausplan und die öffentliche Förderung. In § 2 der Vereinbarung ist die Förderung von Schuldendienstlasten geregelt. Nach § 2 Abs. 3 übernahm das beklagte Land für die beiden Hypothekendarlehen die Zinsen und die Tilgung in Höhe von 2 % pro Jahr. Nach § 2 Abs. 4 sollten für die Gesellschafterdarlehen Zinsen in gleicher Höhe übernommen werden. Bei Rückzahlung oder Ablösung der Darlehen sollten die Schuldendienstlasten für zur Ablösung bestimmte Kapitalmarktdarlehen gefördert werden. Der folgende Absatz 5 hatte folgenden Inhalt:

7

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 ermittelten Schuldendienstlasten werden vom Land im Verhältnis der Zahl der in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen Betten (1993: 80 Betten) zur Gesamtzahl der Betten der Klinik <…> (1993: 282 Betten) übernommen.

8

Nachdem zum 31. Dezember 2009 die Hypothekendarlehen getilgt waren, schlug das beklagte Land am 5. Mai 2010 eine Vereinbarung vor, die von der Klägerin einen Tag später unterzeichnet wurde, und die folgende Passagen enthält:

9

Zwischen Krankenhausträger und Land besteht Einvernehmen, dass der Krankenhausträger auf diesen Anspruch [auf Förderung von zur Ablösung der Gesellschafterdarlehen bestimmte Kapitalmarktdarlehen] verzichtet und im Gegenzug einen Ablösungsbetrag in Höhe von 1.833.142 € erhält. Dieser Betrag entspricht dem auf das Land entfallenden Teil des Kapitalmarktdarlehens, das zur Ablösung der Gesellschafterdarlehen (Stand 2009: 6.491.825,05) aufgenommen werden müsste. <…>

10

§ 2 Abs. 1 - 6 und § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 16. Juni 1993 sind somit gegenstandslos geworden und werden aufgehoben.

11

Mit Bescheid vom 3. April 2011 wurde der Anteil der in den Krankenhausplan 2010 aufgenommenen Betten für Orthopädie ab 1. Januar 2011 auf 100 festgesetzt.

12

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 legte die Klägerin dem beklagten Land eine Übersicht zu Darlehenslasten in Bezug auf die neu in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten einschließlich der Gesellschafterdarlehen vor.

13

Das beklagte Land stellte mit Schreiben vom 18. Februar 2011 fest, dass die Förderung der Gesellschafterdarlehen einvernehmlich beendet worden sei.

14

Es teilte auf Anfrage der Klägerseite später mit, dass dieses Schreiben die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfülle.

15

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Förderung der Schuldendienstlasten aus Gesellschafterdarlehen in Bezug auf die 20 Betten der Orthopädie, die zusätzlich in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Sie trägt dazu vor: Mit der Erhöhung der Planbettenzahl erhöhe sich der Anteil der förderungsfähigen Aufwendungen für den Schuldendienst. Erst nach Aufnahme der jeweiligen Planbetten in den Krankenhausplan gebe es förderrechtlich einen diesen Betten zuzurechnenden Kostenanteil. Dem stehe die Vereinbarung aus dem Mai 2010 nicht entgegen. Diese habe sich nur auf die 80 bereits 1993 in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bezogen. In ihr sei mithin kein Verzicht auf die Förderung der auf die Erweiterung des Planbettenanteils entfallenden Kosten zu sehen. Die Darlehen seien vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan gewährt und zur Finanzierung der Gesamtinvestition eingesetzt worden. In dem so finanzierten Anlagevermögen hätten Umstrukturierungen stattgefunden. Die 20 Betten hätten durch Umnutzung vorhandener Kapazitäten geschaffen werden können. Die Gesamtbettenzahl betrage nun 302.

16

Die Klägerin beantragt,

17

1. den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2011 insoweit aufzuheben, als er eine anteilige Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (Gesellschafterdarlehen) nach § 16 LKG ablehnt, die den mit Planfeststellungsbescheid vom 3. April 2011 zusätzlich in den Krankenhausplan des Landes aufgenommenen 20 Planbetten zuzuordnen sind, sowie

18

2. den Beklagten zu verpflichten, diese Schuldendienstlasten aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 306.535,36 € gemäß § 16 LKG zu fördern.

19

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Er führt aus, dass der vereinbarte Ablösungsbetrag dem auf ihn entfallenden Teil der Darlehen entspreche, die hätten aufgenommen werden müssen, um die Gesellschafterdarlehen abzulösen. Ohnehin sei unterstellt worden, dass es sich bei letzteren um Darlehen zur Deckung von Investitionskosten handele.

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In der mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien, dass sie das Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2010 als Antrag und das Schreiben des Beklagten vom 18. Februar 2011 als dessen Ablehnung ansähen.

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Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

25

Die Klage ist zulässig.

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Die Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren ist gestattet (§ 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Beide richten sich gegen das beklagte Land und betreffen die Förderung der in Rede stehenden Gesellschafterdarlehen.

27

Die Anfechtungsklage als solche ist ebenfalls statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Denn das Schreiben des Beklagten vom 18. Februar 2011 enthält alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Insbesondere hat es einen Regelungsinhalt, da es die begehrte Förderung dem Grunde nach ablehnt.

28

Die weiteren Zulässigkeitsanforderungen sind gleichfalls erfüllt. Vor allem war ein Vorverfahren entbehrlich, weil es sich um den Bescheid einer obersten Landesbehörde handelt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).

II.

29

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Förderung der hier in Rede stehenden Gesellschafterdarlehen; daher erweist sich der dies feststellende Bescheid vom 18. Februar 2011 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

30

Ein Förderanspruch der Klägerin lässt sich weder aus der Vereinbarung vom 16. Juni 1993 (1.) noch aus gesetzlichen Bestimmungen (2.) ableiten.

31

1. Die Vereinbarung vom 16. Juni 1993 kommt als Anspruchsgrundlage für eine Förderung der Gesellschafterdarlehen in Bezug auf die ab 2011 in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten nicht in Betracht. Einerseits bezog sich diese Vereinbarung ausdrücklich nur auf die ab Mai 1993 in den Krankenhausplan aufgenommenen 80 Betten. Andererseits wurde durch die Übereinkunft aus dem Mai 2010 einvernehmlich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus der 93er Vereinbarung in Bezug auf die Gesellschafterdarlehen aufgehoben. Diese Verpflichtung fand sich in § 2 Abs. 4 der früheren Vereinbarung. Im Mai 2010 wurde jedoch vereinbart, dass diese vertragliche Regelung zusammen mit anderen („§ 2 Abs. 1 bis 6“) entfallen sollte.

32

2. Ebenso wenig kann die Klägerin ihren Anspruch auf Förderung der Schuldendienstlasten für die Gesellschafterdarlehen in Bezug auf die ab 2011 in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten auf gesetzliche Vorschriften stützen. Ein solcher Anspruch kann insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) i.V.m. § 16 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landeskrankenhausgesetzes (LKG) abgeleitet werden. Die Anspruchsvoraussetzungen lassen sich so zusammenfassen:

33

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG fördern die Länder zunächst Investitionskosten, die für die Errichtung von Krankenhäusern entstehen. Zu den Investitionskosten zählen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a KHG vor allem die Kosten für den Neu- bzw. Umbau von Krankenhäusern und für Erweiterungsbauten. Diese Kosten werden nur gefördert, wenn sie mit Errichtung entstanden und nachgewiesen sind (§ 12 Abs. 1 LKG). Sodann haben die Krankenhausträger nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG und § 16 Abs. 1 LKG Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln für Lasten aus Darlehen, die für vor der Planaufnahme entstandene Investitionskosten aufgenommen worden sind. Zu den Schuldendienstlasten gehören nach § 2 Nr. 3 Buchstabe b KHG die Zinsen und die Tilgung jener Darlehen.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung ihrer aus den Gesellschafterdarlehen resultierenden Belastungen scheitert an zwei Faktoren: Es fehlt zunächst am Nachweis von Investitionskosten, die den neu aufgenommenen 20 Planbetten (fiktiv) zugerechnet werden könnten (a)). Sodann macht die Vereinbarung vom Mai 2010 einen diesbezüglichen Förderanspruch zunichte (b)).

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a) Es fehlt der Nachweis, dass die angeführten Gesellschafterdarlehen in Bezug auf die 2011 in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen 20 Betten förderungsfähigen Investitionskosten zuzuordnen sind.

36

aa) Eine solche Zuordnung ist grundsätzlich auch bei der Förderung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG und § 16 Abs. 1 LKG für Belastungen durch Darlehen erforderlich, die vor der Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Dieses Kriterium ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und wird durch dessen Systematik belegt. Die Forderung nach der Zuordnung der zur Förderung angemeldeten Darlehen zu förderungsfähigen Investitionskosten ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften. Danach müssen die Darlehen gerade für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sein. Systematisch stellt das Gesetz der Förderung von für Investitionskosten aufgenommenen Darlehen die unmittelbare Förderung von Investitionskosten voran. Letztere ist nur möglich, wenn die Investitionskosten nachgewiesen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LKG). Dies dient der Prüfung, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten überhaupt um Investitions- oder diesen gleichstehende Kosten im Sinne von § 2 Nr. 2 und 3 KHG handelt. So können etwa Herstellungskosten nur dann als förderungsfähig angesehen werden, wenn sie der Errichtung, der Erweiterung oder dem Umbau eines Krankenhauses zuzuordnen sind (vgl. Dietz/Quaas/Geiser, KHG-Komm., Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: März 2010, § 2 Erl. III.7.2). Bei der Förderung von Darlehenslasten bleibt der Bezugspunkt „förderungsfähige Investitionskosten“ erhalten. Auf ihn müssen die zur Förderung angemeldeten Darlehen zu projizieren sein. Mit anderen Worten muss das fragliche Darlehen nachweisbar zur Finanzierung von Investitionskosten aufgenommen worden sein; der oft schwierige tatsächliche Nachweis obliegt dabei dem Krankenhaus (vgl. Dietz/Quaas/Geiser, a.a.O., § 9 Erl. VI.4, m.w.N.). Nur so kann letztlich sichergestellt werden, dass keine Darlehen gefördert werden, die für nicht zu den Investitionskosten zählende Positionen aufgenommen wurden, wie etwa zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs (§ 2 Nr. 2 KHG am Ende).

37

bb) Die Klägerin hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass die betroffenen Gesellschafterdarlehen für Investitionskosten im Sinne von § 2 Nr. 2 Buchstabe a KHG aufgenommen worden wären, die explizit den neu aufgenommenen 20 Planbetten zuzuordnen wären. In den Antragsunterlagen ist von einem Neu-, Um- oder Erweiterungsbau nicht die Rede. Soweit die Klägerin in der Verhandlung Umbaumaßnahmen erwähnt, waren sie nicht Gegenstand des Antragsverfahrens.

38

cc) Eine erforderliche Zuordnung der Darlehen zu Investitionskosten lässt sich ferner nicht aus dem Argument der Klägerin ableiten, die Investitionskosten für die Errichtung der Klinik hätten die Kosten für die Bereitstellung der nunmehr in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten umfasst. Dieser Schluss ist auf der Basis ihrer Angaben im Antrag vom 7. Oktober 1992 nicht plausibel.

39

Schon bei diesem Antrag hatte die Klägerin nicht exakt angegeben, welche Investitionskosten denn auf die 80 Betten ihrer orthopädischen Abteilung entfallen, die damals in den Krankenhausplan aufgenommen worden waren. Ebenso wenig vermochte sie die angegebenen Darlehen diesen Kostenpositionen zuzuordnen. Sie behalf sich damit, die beantragte Förderung nach dem Verhältnis zu beschränken, in dem die 80 in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten ihrer Klinik zur Zahl der nicht aufgenommenen stand (202; innere Abteilung). Der Fördervereinbarung vom 16. Juni 1993 lag dann die fiktive Annahme zu Grunde, dass das Verhältnis Planbettenzahl (80) zu Gesamtbettenzahl (282) demjenigen zwischen den Investitionskosten bezogen auf die Planbetten und den Errichtungskosten für die Gesamtklinik entspricht. Dementsprechend wurden die Darlehen mit einer Quote von 80/282 gefördert.

40

Für diese fiktive Berechnung ist in Bezug auf die neu in den Krankenhausplan aufgenommenen 20 Betten kein Raum mehr. Denn etwaige auf sie bezogene Kosten lassen sich den Gesellschafterdarlehen unter Berücksichtigung der bisherigen Förderung nicht mehr fiktiv im Verhältnis Gesamtbettenzahl zur Anzahl der betroffenen 20 Betten zuordnen. Dem steht die Angabe der Gesamtbettenzahl mit 282 aus dem Jahr 1992 entgegen. In dieser finden die 20 neuen Planbetten keinen Raum. Soweit die Klägerin nunmehr sinngemäß behauptet, die ursprünglichen Investitionskosten und die dafür aufgenommenen Darlehen hätten zur Errichtung einer 302-Betten-Klinik gereicht, ist dies kein schlüssiger Beleg für die gewünschte Förderquote von 20/302 nach dem Verhältnis von Plan- zu Gesamtbettenzahl. Nachvollziehbar und somit zulässig wäre eine solche fiktive Förderquote nur, wenn sichergestellt wäre, dass damit eine Doppelförderung der fraglichen Betten ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Klägerin übersieht, dass die von ihr vorgenommene Erhöhung der Gesamtbettenzahl und damit des Nenners der Förderquote Konsequenzen für die Quote hinsichtlich der bisherigen, auf 80 Betten bezogenen Förderung hat. Erhöht man die „alte“ Förderquote 80/282 im Nenner auf 302 und zugleich deren Zähler im selben Verhältnis, so ergibt sich eine Quote von 86/302. Mit anderen Worten wäre unter der Prämisse, dass die ursprünglichen Investitionskosten zur Errichtung einer 302-Betten-Klinik ausreichten, die bisherige Förderung rechnerisch nicht auf 80, sondern auf 86 Betten bezogen gewesen. Folglich wären 6 der 20 hier in Rede stehenden Betten mitgefördert worden. Diese Mitförderung lässt die Anwendung der gewünschten Förderquote nicht mehr zu.

41

b) Einem Anspruch der Klägerin auf Förderung in Bezug auf die 20 neuen Planbetten steht zudem die Vereinbarung vom Mai 2010 entgegen. Denn auf Grund dieser Vereinbarung sind die fraglichen Gesellschafterdarlehen so zu behandeln, als existierten sie gegenüber dem beklagten Land nicht mehr.

42

In diesem Zusammenhang ist erneut von Bedeutung, dass die am 16. Juni 1993 vereinbarte Förderung auf der fiktiven Anerkennung der Gesellschafterdarlehen als solche zur Deckung von Investitionskosten in Bezug auf die damals zur Förderung anstehenden 80 Betten beruhte. Nach dieser Vereinbarung entfielen 80/282 der Schuldendienstlasten auf das beklagte Land, 202/282 auf die Klägerin. In diesem Verhältnis sollte die Ablösung der Gesellschafterdarlehen gefördert werden. Diese fiktive Quote lag auch der Vereinbarung vom Mai 2010 zu Grunde. Rechnerisch hat das beklagte Land zwar nur eine Summe zur Verfügung gestellt, die lediglich zur Ablösung eines Teils der Gesellschafterdarlehen ausreicht. Rechtlich hat es damit jedoch seine Förderobliegenheiten vollständig erfüllt, die nur im Umfang der fiktiven Förderquote bestanden. Unabhängig von dieser sind somit aus Sicht des Beklagten die Gesellschafterdarlehen fiktiv vollständig abgelöst. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass diese Darlehen oder zumindest der Teil, der nicht durch die Gelder des beklagten Landes abgelöst wurden, noch bestehen. Dass dies so ist, beruht allein darauf, dass die Klägerin jene Darlehen nicht in dem Umfang abgelöst hat, der in Anwendung der ursprünglichen Förderquote auf sie entfällt. Aus diesem Versäumnis kann sie keine Ansprüche gegen das beklagte Land herleiten. Ebenso wenig kann sie den nicht abgelösten Teil der Gesellschafterdarlehen anderen vermeintlichen Investitionskosten zuordnen, nämlich denen für die neuen Planbetten. Diese Zuordnung ist ebenfalls nur denkbar, weil die Klägerin die Gesellschafterdarlehen nicht in Umfang der auf sie entfallenden Quote abgelöst hat, beruht also auf ihrem eigenen Verhalten.

43

Zudem verzichtete die Klägerin in der Vereinbarung vom Mai 2010 nicht nur auf eine bestimmte Quote bezüglich der 1993 vereinbarten Förderung von Schuldendienstlasten, so dass die Gesellschafterdarlehen einer nachträglichen Veränderung der Förderquote zugänglich wären. Die Klägerin hat vielmehr gegen Zahlung einer Gesamtablösesumme auf die Förderung von Schuldendienstlasten in Bezug auf die Gesellschafterdarlehen in Gänze verzichtet. Nur so können die Formulierungen in der Vereinbarung vom Mai 2010 verstanden werden, nach denen sie auf „diesen Anspruch verzichtet“ und ihre am 16. Juni 1993 vereinbarten Ansprüche „gegenstandslos“ geworden sind. Dafür spricht zudem, dass ein Gesamtbetrag statt (laufender) Förderung von Schuldendienstlasten vereinbart wurde, der Klägerin also binnen zwei Jahren ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der den Umfang des Schuldendienstes für zwei Jahre deutlich übersteigt (nach der Vereinbarung vom Mai 2010 bis dahin 73.325,69 € pro Jahr).

III.

44

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

45

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO brauchte nicht zu erfolgen, da bei klageabweisenden Urteilen die Gerichtskosten nicht berücksichtigt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 17. Aufl. 2011, § 167 Rdnr. 13)

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 306.535,36 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 45 Abs. 1 GKG).

48

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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