Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 215/12.KO
Tenor
Der Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Kraftfahrzeugstilllegung.
- 2
Die Beklagte erhielt am 24. Januar 2011 die elektronische Mitteilung einer Versicherungsgesellschaft, wonach der Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen KH – ... am 19. Oktober 2010 erloschen sei. Die Angaben im Schreiben der Beklagten vom 15. April 2011 und in der Klageerwiderung vom 27. März 2012, wonach die Mitteilung am 9. September 2010 zugegangen sei, stimmen ersichtlich nicht mit dem Akteninhalt überein.
- 3
Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, „die sich am Fahrzeug befindlichen amtlichen Kennzeichen uns unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieser Verfügung, zur Entstempelung, der [gemeint: den] Fahrzeugschein zum Einzug sowie der [gemeint: den] Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stilllegungsvermerks einzureichen.“ Davon werde abgesehen, wenn zuvor eine gültige neue Versicherungsbestätigungskarte vorgelegt werde. Zur Begründung wurden § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 FZV angeführt. Die Zwangsmittelandrohung hatte folgenden Wortlaut:
- 4
„Sofern Sie dieser Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, werden wir aufgrund der §§ 61 ff LVwVollstrG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 (FZV) die notwendigen Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen lassen. Die Kosten für die zwangsweise Vollziehung dieser Verfügung können gemäß Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) zur Zeit bis zu 1.530,00 EURO betragen. Diese werden erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
- 5
Weiterhin wird Ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung hiermit gemäß § 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LVwVollstrG) – in der z.Z. gültigen Fassung – ein Zwangsgeld in Höhe von 153,40 € angedroht.“
- 6
Die Verfügung wurde mit einer sofortigen Vollziehungsanordnung versehen. Außerdem wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von 36,30 € „aufgrund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ festgesetzt. Der Bescheid wurde am 26. Januar 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt.
- 7
Nachdem der Kläger nicht reagierte, beauftragte die Beklagte am 2. Februar 2011 den Vollzugsdienst mit der Entstempelung und der Einziehung von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Aus dem Bericht des Vollzugsdienstes geht hervor, dass in der Zeit vom 4. Februar bis 9. Februar 2011 insgesamt sechs Kontrollen stattfanden, bei denen weder das Fahrzeug noch der Kläger angetroffen wurden. Erst bei der siebten Kontrolle am 10. Februar 2011 sei das Fahrzeug hinter einer Gaststätte aufgefunden worden. Die Kennzeichen seien an Ort und Stelle entstempelt worden. Die Einziehung der Fahrzeugpapiere sei nicht möglich gewesen.
- 8
Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren und Auslagen in Höhe von 289,45 € fest. Der Bescheid war auf § 6a Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 GebOSt gestützt. Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:
- 9
- Einleitung der Vollstreckung mit 1. Hausbesuch
60,00 €
- Zustellungsgebühr
3,45 €
- Entstempelung der Kennzeichen
30,00 €
- 5 weitere Hausbesuche
196,00 €
- 10
Dieser Bescheid wurde am 17. Februar 2011 zugestellt.
- 11
Am 17. März 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er nicht begründete.
- 12
In dem Termin vor dem Stadtrechtsausschuss trug der Kläger vor, sein Fahrzeug sei immer noch bei der ... Versicherung versichert. Es habe sich um einen Fehler der Versicherung gehandelt. Die Versicherung weigere sich, die Kosten zu übernehmen. Es sei unmöglich, dass insgesamt sieben Hausbesuche stattgefunden hätten, denn es sei immer jemand zu Hause gewesen.
- 13
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, aufgrund eines Urteils des VG Koblenz (NVwZ-RR 2011, 182) sei Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung nicht Ziffer 254 GebOSt, sondern § 8 Abs. 4 LVwVGKostO. Es handele sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 65 LVwVG. Die Grund-verfügung vom 25. Januar 2011 sei rechtmäßig gewesen, die Androhung der „zwangsweisen Stilllegung“ ebenfalls. Die Gebührenhöhe sei nicht zu bean-standen, denn der gesetzliche Rahmen liege zwischen 10 und 1.530 €. Die Beklagte habe zu Recht 60 € für die Einleitung der Vollstreckung und den ersten Hausbesuch sowie 196 € für die weiteren fünf Hausbesuche festgesetzt. Die Anzahl von insgesamt sieben Hausbesuchen sei mit Datum und Uhrzeit dokumentiert und von den betreffenden Vollzugsbeamten abgezeichnet worden. Normalerweise würden pro Hausbesuch 45 € angesetzt, was an sich sogar zu 225 € für die „fünf weiteren“ Hausbesuche geführt hätte. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. Februar 2012 zugestellt.
- 14
Am 2. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei für ihn unvorstellbar, dass die Beamten fünf Mal bei ihm zu Hause gewesen seien. Er sei alleinerziehend und habe schulpflichtige Kinder. Es sei unmöglich, dass er zu den angegebenen Zeiten nicht zu Hause gewesen sei. Ein staatsanwaltschaftliches Verfahren gegen ihn wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz sei eingestellt worden.
- 15
Der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Kläger beantragt sinngemäß,
- 16
den Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 aufzuheben.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Sie trägt vor, es treffe nicht zu, dass der Kläger immer zu Hause gewesen sei. Am 7. Februar 2011 sei nämlich dessen Sohn angetroffen worden, der gesagt habe, sein Vater arbeite in F. Auch habe der Kläger selbst um die Vorverlegung des Termins im Stadtrechtsausschuss gebeten, weil er in F. arbeite; dabei habe er die Dienstkleidung einer privaten Bewachungsfirma getragen.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Hierüber konnte das Gericht trotz Fernbleibens des Klägers entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
- 22
Mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid werden Gebühren und Auslagen für die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs im Anschluss an die Grundverfügung vom 25. Januar 2011 geltend gemacht. Die Grundverfügung selbst ist nicht im Streit, denn sie ist unanfechtbar geworden. Es geht vielmehr ausschließlich um die Vollstreckungskosten. Insoweit hat der Widerspruchsbescheid die im Gebührenbescheid angegebene bundesrechtliche Rechtsgrundlage zu Unrecht durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt (1). Aber auch die Voraussetzungen der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage liegen nicht vor (2). Es ist nicht möglich, den Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit anderer Begründung aufrecht zu erhalten (3).
- 23
(1) Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte zunächst mit Urteil vom 6. November 2006 – 4 K 615/06.KO – entschieden, dass § 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt in der damals anwendbaren Fassung keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung einer verkehrsrechtlichen Anordnung enthielt, denn damals gab es noch nicht den heutigen Satz 3 der Ziffer 254. Dies wurde vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt (Beschluss vom 19. März 2007 – 7 A 11632/06.OVG -). Mithin richteten sich die Vollstreckungsgebühren und –auslagen zum damaligen Zeitpunkt nach dem Landesvollstreckungsgesetz und der dazu ergangenen Kostenordnung.
- 24
Erst durch Art. 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) wurde der heutige Satz 3 in die Ziffer 254 eingefügt, wonach die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstehenden Kosten umfasst. Gleichwohl hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2010 – 4 K 571/10.KO – NVwZ-RR 2011, 182 entschieden, dass die Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen für die Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen nach wie vor nicht auf § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt gestützt werden konnten. Denn die Vierte Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 war wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Das hat die Kammer in dem zitierten Urteil näher ausgeführt.
- 25
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung reagierte darauf mit dem Neuerlass der Gebührenordnung vom 25. Januar 2011 (BGBl I 2011, 98). Diese Verordnung war unter anderem auf die Ermächtigungsnorm des § 6a Abs. 2 StVG gestützt, die ihrerseits auf die Amtshandlungen in § 6a Abs. 1 StVG und somit auch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG) Bezug nimmt. In der amtlichen Begründung ist ausgeführt, dass Zweifel aufgetreten seien, ob formale Fehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen der Verordnung hätten. Durch den Neuerlass solle Rechtsklarheit geschaffen werden (BR- Drucksache 723/10, S. 39). Diese Gebührenordnung trat am 11. Februar 2011 in Kraft. Gleichzeitig wurde in § 7 GebOSt n.F. die alte Gebührenordnung mit ihren zwischenzeitlichen Änderungen aufgehoben. Dadurch wurde auch die Vierte Änderungsverordnung aufgehoben. Da die neue Verordnung dem Zitiergebot genügt, ist die genannte Rechtsprechung des VG Koblenz für die Zeit ab dem 11. Februar 2011 nicht mehr anwendbar. Durch Satz 3 in Ziffer 254 GebOSt wird seitdem bundesrechtlich angeordnet, dass der Gebührenrahmen von 14,30 bis 286 € auch die Voll-streckungsgebühr umfasst. Für landesrechtliche Vollstreckungsgebühren ist da-neben kein Raum mehr (Art. 31 GG).
- 26
Im Zeitpunkt des Gebührenbescheids vom 15. Februar 2011 galt bereits die neue Gebührenordnung. Deshalb wurden die Gebühren und Auslagen – jedenfalls dem Grunde nach - zu Recht auf § 1 Abs. 1 in Verbindung Ziffer 254 und auf § 10 GebOSt gestützt. Die Auswechslung der Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 war rechtswidrig, weil die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar war. Wegen der gestaltbildenden Wirkung des Widerspruchsbescheids und wegen des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung muss sich die Beklagte diesen Fehler anrechnen lassen. Schon deshalb ist der Gebührenbescheid aufzuheben.
- 27
(2) Der Gebührenbescheid wäre aber auch bei Anwendung der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Hinblick auf Satz 3 der Ziffer 254 ist zu unterscheiden, wann die Vollstreckungsgebühr entsteht (a) und nach welchen Vorschriften sich die materielle Rechtmäßigkeit im Übrigen beurteilt (b).
- 28
a) Nach § 6 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, der Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen und der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Nach § 11 VwKostG entsteht eine Gebühr entweder mit dem Eingang eines Antrags oder mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Da eine zwangsweise Außerbetriebsetzung nicht auf Antrag erfolgt (auf Antrag erfolgt lediglich die Grundverfügung), könnten die Gebühren demnach erst mit der Beendigung der Vollstreckung entstehen und nicht schon bei der Einleitung der Zwangsmaßnahme. Dies stände jedoch im Widerspruch zu Satz 2 der Ziffer 254, der vorsieht, dass eine Gebühr auch dann fällig ist, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung (d.h. für die Grundverfügung) erst nach Einleiten der Vollstreckung beseitigt oder nachgewiesen werden. Eine fällige Gebühr setzt eine entstandene Gebühr voraus. Deshalb ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt eine „abweichende Regelung“ im Sinne des § 6 GebOSt darstellt, mit der Folge, dass die Vollstreckungsgebühr bereits mit der Einleitung der Vollstreckung entsteht.
- 29
b) Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Gebührenerhebung nur dann rechtmäßig, wenn der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist und wenn die zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist. Nach den obigen Ausführungen enthält § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 zwar einen bundesrechtlichen Gebührentatbestand für Vollstreckungsgebühren im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung von „sonstigen Anordnungen“. Die Ziffer besagt aber nichts zu den übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer gebührenpflichtigen Vollstreckungsmaßnahme. Auch aus § 6 GebOSt in Verbindung mit dem subsidiär anwendbaren Verwaltungskostengesetz des Bundes ergeben sich keine Anhaltspunkte bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes ist nicht anwendbar, denn aus kompetenzrechtlichen Gründen und aus § 8 VwVG ergibt sich, dass dieses Gesetz nur die Vollstreckung durch Bundesbehörden regelt. Erst recht enthält die hier in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die Grundverfügung (§ 25 Abs. 4 FZV) keine Regelungen bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen.
- 30
Da die Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein bundesrechtliches Gesetz im materiellen Sinne ist, führen die Länder die Verordnung als eigene Angelegenheit aus. Mithin regeln die Länder auch das Verwaltungsverfahren und deshalb auch das Vollstreckungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Also ist die Vollstreckungsgebühr nach Ziffer 254 GebOSt nur dann rechtmäßig, wenn zunächst die zugrunde liegende Vollstreckungsmaßnahme (Amtshandlung) nach den landesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig ist.
- 31
Das Landesvollstreckungsgesetz verlangt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, eine wirksame und vollstreckbare Grundverfügung, eine wirksame Zwangsmittelandrohung und eine ordnungsgemäße Durchführung des angedrohten Zwangsmittels.
- 32
Bei der Grundverfügung vom 25. Januar 2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine Handlung gefordert wird. Der Kläger soll nämlich die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung, den Fahrzeugschein zur Einziehung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stilllegungsvermerks vorlegen, weil die Beklagte die elektronische Mitteilung der Versicherung erhalten hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 3 FZV), dass der Versicherungsschutz erloschen ist. Ob insoweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 FZV für jede Einzelanordnung vorliegen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Grundverwaltungsakt ist jedenfalls nicht nichtig und außerdem unanfechtbar. Damit ist er zugleich auch vollstreckbar (§ 2 LVwVG).
- 33
Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LVwVG muss ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. Insoweit ist der Grundverfügung vom 25. Januar 2011 zwar zu entnehmen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 153,40 € angedroht wurde. Hierauf kann sich der Beklagte jedoch nicht stützen, denn ein Zwangsgeld wurde gerade nicht festgesetzt.
- 34
Soweit die Grundverfügung die Ankündigung enthält, die Beklagte werde aufgrund der §§ 61 ff LVwVG „die notwendigen Maßnahmen“ zur Außerbetriebsetzung nach § 25 Abs. 4 FZV durchführen lassen, ist dies zu unbestimmt. Denn dadurch behält sich die Beklagte die konkret anzuwendenden Maßnahmen vor, ohne sie vorab zu benennen. Auch aus der Formulierung, dass „die Kosten für die zwangsweise Vollziehung … bis zu 1.530 € betragen“ können, ergibt sich nicht eindeutig, ob damit die möglichen Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme oder die mögliche Gebührenhöhe für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gemeint waren. Folglich steht nicht fest, ob es sich insoweit um die konkludente Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs handelte. Selbst wenn eine konkludente Androhung möglich wäre und neben dem tatsächlich angedrohten Zwangsgeld auch noch die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang ange-droht worden wäre, läge darin zugleich ein Verstoß gegen § 66 Abs. 3 Satz 2 LVwVG. Denn danach muss bei der Androhung mehrerer Zwangsmittel angegeben werden, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Insoweit genügt es auch nicht, dass der Kreisrechtsausschuss meint, es gehe ausschließlich um unmittelbaren Zwang und dieser sei mit den Worten „zwangs-weise Vollziehung“ ordnungsgemäß angedroht worden. Denn dabei übersieht er die Zwangsgeldandrohung. Im Nachhinein kann nichts anderes mehr angedroht werden.
- 35
Da die Androhung (außer dem hier gerade nicht festgesetzten Zwangsgeld von 153,40 €) inhaltlich zu unbestimmt ist, ist sie nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig. Der Kläger – und das Gericht – wissen nicht, ob und wenn ja welches Zwangsmittel neben dem Zwangsgeld angedroht wurde und in welcher Reihenfolge gegebenenfalls welches Zwangsmittel angewandt werden sollte. Wenn einer Vollstreckungsandrohung nicht zu entnehmen ist, was auf den Bürger zukommt, ist das Verwaltungshandeln nicht mehr berechenbar und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich. Darin liegt ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG. Angesichts der Unwirksamkeit der Androhung ist es unbeachtlich, dass der Kläger hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn ein nichtiger Bescheid kann nicht unanfechtbar werden.
- 36
Da die Entstempelung der amtlichen Kennzeichen eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen ist (§ 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVG) und da keine wirksame Androhung des unmittelbaren Zwangs vorliegt, ist die Entstempelung eine rechtswidrige Amtshandlung. Hierfür kann keine Vollstreckungsgebühr verlangt werden.
- 37
Soweit die „Hausbesuche“ dem Auffinden des Fahrzeugs zwecks Entstempelung der Kennzeichen dienten, können die hierfür verlangten 196 € aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht als Vollstreckungsgebühren geltend gemacht werden.
- 38
Soweit die „Hausbesuche“ der Einziehung des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) zwecks Eintragung der Außerbetriebsetzung (§ 25 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 FZV) dienten, gilt grundsätzlich dasselbe. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die Vollzugsbeamten den Kläger, falls sie ihn angetroffen hätten, nicht mit Gewalt zur Herausgabe des Fahrzeugscheins hätten zwingen können. Die Beklagte besaß auch keine gerichtliche Durchsuchungserlaubnis nach § 9 LVwVG, die notfalls mit polizeilichem Schutz hätte durchgesetzt werden können.
- 39
Schließlich können die Kosten der „Hausbesuche“ auch nicht als Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a GebOSt festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift müsste es sich bei den geltend gemachten 196 € um Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen gehandelt haben und die Dienstgeschäfte müssten im Zusammen-hang mit rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahmen notwendig geworden sein. Letzteres war hier – wie dargelegt - nicht der Fall.
- 40
Deshalb können auch keine Zustellungskosten als Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verlangt werden.
- 41
(3) Es ist schließlich auch nicht möglich, die Gebühr mit der Begründung aufrecht zu erhalten, dass sie im Ergebnis sowohl von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt als auch von § 8 Abs. 4 LVwVGKostO gedeckt wäre. Dies scheidet schon deshalb aus, weil mangels wirksamer Zwangsmittelandrohung nach beiden Vorschriften keine Vollstreckungsgebühren erhoben werden können. Hinzu kommt, dass die bundesrechtliche Rahmengebühr zwischen 14,30 und 286 € und die landesrechtliche Rahmengebühr zwischen 10 und 1.530 € liegt. Bezogen auf den ersten Rahmen erreicht die Gebühr von insgesamt 286 € (ohne Zustellungskosten) die Obergrenze von 100 %. Bezogen auf den zweiten Rahmen beträgt die festgesetzte Gebühr weniger als 20 % des Höchstbetrags. Angesichts dieser Unterschiede lässt sich nicht einwenden, die Gebührenhöhe sei nach beiden Rechtsvorschriften vertretbar.
- 42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
- 44
Beschluss
- 45
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 289,45 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 46
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 61 ff LVwVollstrG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 61 ff LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 65 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3 FZV 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 6a Gebühren 4x
- § 8 Abs. 4 LVwVGKostO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 102 1x
- § 25 Abs. 4 FZV 2x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 3 FZV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 FZV 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 1 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 2 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 1x
- § 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Satz 2 FZV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 615/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 11632/06 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 571/10 1x (nicht zugeordnet)